Beschluss
1 S 502/21
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Verordnungen der Landesregierung ist nur zulässig, soweit der Antragsteller darlegt, in seinen Rechten konkret verletzt zu sein.
• Die Schließung von Fitnessstudios durch § 1d Abs.1 S.1 i.V.m. § 13 Abs.1 Nr.6 CoronaVO findet voraussichtlich eine genügende Rechtsgrundlage im IfSG (§ 32 i.V.m. § 28, § 28a IfSG) und ist formell und materiell derzeit nicht offensichtlich verfassungswidrig.
• Bei offener Erfolgsaussicht des Hauptsacheantrags ist über den Erlass einer einstweiligen Anordnung eine Folgenabwägung vorzunehmen; hier überwiegen angesichts des Infektionsgeschehens die Schutzinteressen der Allgemeinheit gegenüber den wirtschaftlichen Nachteilen der Betreiber.
• Die Ausnahmevorschriften der CoronaVO (z. B. für Reha-, Schul-, Spitzen- und Profisport sowie weitläufige Außenanlagen) sind hinreichend bestimmbar und rechtfertigen Differenzierungen gegenüber übrigen Betreibern.
Entscheidungsgründe
Keine Außervollzugsetzung der Betriebsschließung für Fitnessstudios (einstweiliger Rechtsschutz) • Ein Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Verordnungen der Landesregierung ist nur zulässig, soweit der Antragsteller darlegt, in seinen Rechten konkret verletzt zu sein. • Die Schließung von Fitnessstudios durch § 1d Abs.1 S.1 i.V.m. § 13 Abs.1 Nr.6 CoronaVO findet voraussichtlich eine genügende Rechtsgrundlage im IfSG (§ 32 i.V.m. § 28, § 28a IfSG) und ist formell und materiell derzeit nicht offensichtlich verfassungswidrig. • Bei offener Erfolgsaussicht des Hauptsacheantrags ist über den Erlass einer einstweiligen Anordnung eine Folgenabwägung vorzunehmen; hier überwiegen angesichts des Infektionsgeschehens die Schutzinteressen der Allgemeinheit gegenüber den wirtschaftlichen Nachteilen der Betreiber. • Die Ausnahmevorschriften der CoronaVO (z. B. für Reha-, Schul-, Spitzen- und Profisport sowie weitläufige Außenanlagen) sind hinreichend bestimmbar und rechtfertigen Differenzierungen gegenüber übrigen Betreibern. Der Antragsteller betreibt drei Fitnessstudios in Baden-Württemberg und wendet sich mit einem Antrag nach § 47 Abs.6 VwGO gegen die Schließungsvorschriften der CoronaVO, namentlich § 1d Abs.1 S.1 i.V.m. § 13 Abs.1 Nr.6, sowie gegen die Verordnung insgesamt. Er rügt u.a. Verfassungs- und Gesetzesverstöße, Verletzung von Art.12, Art.14 und Art.3 GG sowie Unbestimmtheit und fehlende Verhältnismäßigkeit; er macht Existenzgefährdung und unzureichende staatliche Hilfe geltend. Die Verordnung untersagt den Publikumsbetrieb von Sportanlagen einschließlich Fitnessstudios, nennt aber Ausnahmen (z. B. Reha-, Schul- und Profisport; weitläufige Außenanlagen). Der Antragsgegner verteidigt die Regelungen als verfassungsgemäß, stützt sie auf das IfSG und verweist auf bundesweite Abstimmungen zur Pandemiebekämpfung. Das Gericht prüfte Zulässigkeit, Erfolgsaussichten und die Folgenabwägung im Eilverfahren. • Zulässigkeit: Der Antrag ist nur insoweit zulässig, als der Antragsteller konkret geltend macht, durch § 1d Abs.1 S.1 i.V.m. §13 Abs.1 Nr.6 CoronaVO in seinen Rechten verletzt zu sein; ein pauschaler Angriff gegen die gesamte Corona-Verordnung ist unzulässig mangels Darlegung konkreter Rechtsverletzungen. • Prüfungsmaßstab: Im Verfahren nach §47 Abs.6 VwGO sind vorrangig die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags in der Hauptsache sowie gegebenenfalls eine Folgenabwägung zu prüfen; die Anforderungen an die Aussetzung des Vollzugs untergesetzlicher Normen sind hoch. • Rechtsgrundlage: Die angegriffene Schließungsvorschrift findet voraussichtlich eine einfachegesetzliche Grundlage in §32 i.V.m. §28, §28a IfSG; Maßnahmen zur Eindämmung übertragbarer Krankheiten können auch gegen Nichtstörer gerichtet werden. • Parlamentsvorbehalt/Bestimmtheit: Es ist offen, ob §28a IfSG in allen Punkten den Anforderungen des Parlamentsvorbehalts und der Bestimmtheit genügt; diese Fragen sind in der Hauptsache zu klären. Gleichwohl erscheinen die konkreten Verordnungstatbestände der CoronaVO (z. B. Einordnung von Fitnessstudios, Regelung weitläufiger Außenanlagen) gegenwärtig hinreichend bestimmt. • Verhältnismäßigkeit (Art.12 GG): Die Schließung der Fitnessstudios verfolgt legitime Ziele (Schutz von Leben und Gesundheit, Erhalt der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems) und ist nach würdigung des Infektionsgeschehens geeignet, erforderlich und im engeren Sinne angemessen. Hygienekonzepte können die Maßnahmen derzeit nicht als gleich wirksam und weniger einschneidend ersetzen. • Eigentumsrecht (Art.14 GG) und Gleichheitssatz (Art.3 GG): Die befristete Schließung begründet derzeit keinen Eingriff in das Eigentumsgrundrecht in seiner Substanzgarantie und die differenzierenden Ausnahmen sind sachlich gerechtfertigt; eine Ungleichbehandlung gegenüber Hilfszugängen des Bundes liegt nicht in der Kompetenz des Landes. • Folgenabwägung: Selbst bei Annahme schwerwiegender wirtschaftlicher Nachteile des Antragstellers überwiegen derzeit die erheblichen Schutzinteressen der Allgemeinheit und die Pflicht zum Schutz von Leben und Gesundheit; staatliche Kompensationsmechanismen (z. B. Kurzarbeitergeld, November-/Dezemberhilfen) mildern die Nachteile. • Ergebnis im Eilverfahren: Da die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags offen sind und eine Folgenabwägung kein deutliches Überwiegen der Interessen des Antragstellers ergibt, ist eine einstweilige Außervollzugsetzung der Schließungsvorschrift nicht dringend geboten. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Soweit der Antrag zulässig ist, sind die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags in der Hauptsache derzeit offen, eine Suspendierung der Verordnung aber nicht dringend geboten, weil die gegenläufigen Schutzinteressen der Allgemeinheit (Schutz von Leben und Gesundheit sowie Erhalt der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems) das Gewicht der wirtschaftlichen Nachteile der Betreiber überwiegen. Die angegriffenen Vorschriften beruhen voraussichtlich auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage (§32 i.V.m. §28, §28a IfSG), sind hinreichend bestimmt und verletzen nach gegenwärtiger Würdigung nicht offensichtlich die Grundrechte des Antragstellers. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wird auf 45.000 EUR festgesetzt.