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Beschluss

A 11 S 123/20

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist zurückzuweisen, wenn der Antragsteller nicht konkret darlegt, welche entscheidungserhebliche, klärungsfähige Grundsatzfrage vorliegt. • Bei Berufungszulassungsanträgen wegen grundsätzlicher Bedeutung muss konkret aufgezeigt werden, warum die Vorinstanz in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht für die Rechtsprechung abweichende und klärungsbedürftige Maßstäbe gesetzt hat. • Eine behauptete nachträgliche Divergenz zur Rechtsprechung rechtfertigt Zulassung nur, wenn die Grundsatzrüge ursprünglich form- und fristgerecht vorgebracht und substantiiert begründet war.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung mangels Darlegung grundsätzlicher Bedeutung • Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist zurückzuweisen, wenn der Antragsteller nicht konkret darlegt, welche entscheidungserhebliche, klärungsfähige Grundsatzfrage vorliegt. • Bei Berufungszulassungsanträgen wegen grundsätzlicher Bedeutung muss konkret aufgezeigt werden, warum die Vorinstanz in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht für die Rechtsprechung abweichende und klärungsbedürftige Maßstäbe gesetzt hat. • Eine behauptete nachträgliche Divergenz zur Rechtsprechung rechtfertigt Zulassung nur, wenn die Grundsatzrüge ursprünglich form- und fristgerecht vorgebracht und substantiiert begründet war. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart, das seine Klage abwies. Mit der Klage wollte er die Anerkennung als Flüchtling oder subsidiären Schutz, hilfsweise Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG und die Aufhebung eines Bescheids des BAMF erreichen. Der Zulassungsantrag stützt sich ausschließlich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Der Kläger behauptet, es stelle sich insbesondere die Frage, ob afghanische Polizisten vor Taliban-Bedrohungen eine inländische Fluchtalternative haben oder im Großraum Kabul Schutz finden können. Das Gericht prüfte, ob diese Frage entscheidungserheblich und substantiiert dargelegt worden sei. Es stellte fest, dass die vom Kläger aufgeworfenen Fragen nicht hinreichend konkretisiert und nicht geeignet seien, das Urteil der Vorinstanz zu beeinflussen. • Zulassungsanforderungen: Nach § 78 Abs. 4 AsylG muss der Antrag eine konkrete, entscheidungserhebliche, klärungsfähige Frage darlegen; es ist zu zeigen, warum die Vorinstanz eine über den Einzelfall hinausgehende Klärung erfordert. • Tatsachen- und Rechtsfragen: Werden Tatsachenfragen geltend gemacht, ist darzulegen, inwiefern das Verwaltungsgericht relevante Erkenntnisquellen oder tatsächliche Feststellungen übersehen oder fehlerhaft gewürdigt hat. • Entscheidungserheblichkeit: Die vom Kläger benannte Frage (inländische Fluchtalternative für afghanische Polizisten bzw. Schutz im Großraum Kabul) wurde nicht ausreichend herausgearbeitet; das Gericht ging im Zweifel davon aus, dass der Kläger die Frage auf alle seine Klagebegehren bezog. • Keine Auswirkung auf Ergebnis: Soweit es um Anerkennung als Flüchtling oder subsidiären Schutz ging, hatte das Verwaltungsgericht die Klage aus zwei selbständig tragenden Gründen abgewiesen; eine andere Bewertung der internen Schutzfrage würde das Gesamturteil nicht beeinflussen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG; § 4 Abs. 1, Abs. 3 AsylG; § 3e AsylG). • Unbestimmtheit bei Abschiebungsverbotsfragen: Für die Geltendmachung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG fehlte die erforderliche Bestimmtheit und die Auseinandersetzung mit der Vorinstanz. • Nachträgliche Divergenz: Zulassung wegen nachträglicher Divergenz setzt voraus, dass die Grundsatzrüge ursprünglich form- und fristgerecht und substantiiert erhoben wurde; dies war nicht der Fall, sodass ein etwaiger Widerspruch zur späteren Rechtsprechung des Senats unbeachtlich blieb. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Voraussetzungen für die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG sind nicht erfüllt, weil der Kläger keine konkrete, entscheidungserhebliche und klärungsfähige Frage substantiiert dargelegt hat. Eine nachträgliche Divergenz zur Rechtsprechung kann den Antrag ebenfalls nicht retten, da die erforderliche ursprüngliche Form- und Fristerhebung sowie substantielle Begründung fehlen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar.