Urteil
2 S 2005/20
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine kommunale Satzung kann den Eigentümer von Geldspielgeräten neben dem Aufsteller als gesamtschuldnerischen Haftungsschuldner für Vergnügungssteuerschulden bestimmen (§ 2 Abs.4 VStS) und ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
• Zur verfassungskonformen Anwendung ist § 2 Abs.4 VStS dahin auszulegen, dass nur der wirtschaftliche Eigentümer i.S.v. § 39 AO i.V.m. § 3 Abs.1 Nr.2 Buchst. b KAG haftet; dies betrifft typisierend überwiegend pacht- oder leasingähnliche Überlassungsverhältnisse.
• Ob der Eigentümer haftet, bemisst sich nach der faktischen Nähe zum Steuergegenstand — bei pacht-/leasingähnlichen Vertragsgestaltungen liegt diese Nähe regelmäßig vor; bei Vorbehalts- oder Sicherungseigentum hingegen typischerweise nicht.
• Bei der konkret streitigen Inanspruchnahme war die Klägerin für März bis Juni 2011 als Haftungsschuldnerin rechtmäßig festgesetzt; für den Zeitraum Mai 2009 bis Februar 2011 bestand die Inanspruchnahme nicht mehr (Teilaufhebung des Haftungsbescheids).
Entscheidungsgründe
Eigentümerhaftung für Vergnügungssteuer: Haftung nur des wirtschaftlichen Eigentümers • Eine kommunale Satzung kann den Eigentümer von Geldspielgeräten neben dem Aufsteller als gesamtschuldnerischen Haftungsschuldner für Vergnügungssteuerschulden bestimmen (§ 2 Abs.4 VStS) und ist mit höherrangigem Recht vereinbar. • Zur verfassungskonformen Anwendung ist § 2 Abs.4 VStS dahin auszulegen, dass nur der wirtschaftliche Eigentümer i.S.v. § 39 AO i.V.m. § 3 Abs.1 Nr.2 Buchst. b KAG haftet; dies betrifft typisierend überwiegend pacht- oder leasingähnliche Überlassungsverhältnisse. • Ob der Eigentümer haftet, bemisst sich nach der faktischen Nähe zum Steuergegenstand — bei pacht-/leasingähnlichen Vertragsgestaltungen liegt diese Nähe regelmäßig vor; bei Vorbehalts- oder Sicherungseigentum hingegen typischerweise nicht. • Bei der konkret streitigen Inanspruchnahme war die Klägerin für März bis Juni 2011 als Haftungsschuldnerin rechtmäßig festgesetzt; für den Zeitraum Mai 2009 bis Februar 2011 bestand die Inanspruchnahme nicht mehr (Teilaufhebung des Haftungsbescheids). Die Klägerin stellte Geldspielgeräte her und überließ sie dem Aufsteller C. vertraglich (als "Mietverträge" bezeichnet) zur Nutzung in Gaststätten. Die Beklagte setzte gegenüber dem Aufsteller und später gegen die Klägerin Vergnügungssteuerschulden fest, nachdem der Aufsteller nicht zahlte; der Aufsteller wurde insolvent. Die Beklagte forderte die Klägerin als Eigentümerin der Geräte zur Zahlung eines hälftigen Betrags auf. Das Verwaltungsgericht hob den Haftungsbescheid auf; der Verwaltungsgerichtshof änderte teilweise, reduzierte jedoch die Aufhebung; das Bundesverwaltungsgericht hob dieses Urteil auf und verwies zurück zur Klärung, ob die Satzung verfassungskonform auszulegen sei. Der Senat hielt abschließend fest, dass die Klägerin für März bis Juni 2011 haftet, für frühere Monate die Haftung jedoch rechtswidrig war. Entscheidend war, ob die Eigentümer der Geräte wirtschaftliche Eigentümer i.S.d. § 39 AO waren und ob die verfassungskonforme Einschränkung der Satzung zulässig ist. • Rechtsgrundlage ist § 2 Abs.4 VStS; gesetzliche Ermächtigung ergibt sich aus § 9 Abs.4 i.V.m. § 2 Abs.1 Satz 2 KAG. • Die Satzungsbestimmung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht; sie ist mit Vorrang des Gesetzes, Vorbehalt des Gesetzes und Widerspruchsfreiheit vereinbar. • Art.3 Abs.1 GG (Lastengleichheit) verlangt einen sachlichen Grund für die Haftung; dieser liegt vor, wenn der Haftungsschuldner in einer besonderen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zum Steuergegenstand steht oder maßgeblich zur Verwirklichung des steuerbegründenden Tatbestands beiträgt. • Zur Vermeidung unangemessener Haftung ist § 2 Abs.4 VStS verfassungskonform einzuschränken: Haftung soll nur den wirtschaftlichen Eigentümer nach § 39 AO erfassen (z.B. bei pacht- oder leasingähnlichen Überlassungen). • Der Geldspielgerätemarkt ist von technischen und vertrieblichen Veränderungen geprägt; typisierend ist für den relevanten Zeitraum (März–Juni 2011) festzustellen, dass Miet- und Leasingmodelle vorherrschten, so dass Eigentümer regelmäßig wirtschaftliche Eigentümer waren. • Leasingverträge sind mietrechtlich geprägt und weisen pachtähnliche Elemente auf; daher ist der Leasinggeber als zivilrechtlicher Eigentümer typisierend auch wirtschaftlicher Eigentümer (§ 39 AO) und damit haftbar. • Aus tatrichterlichen Feststellungen und Gutachten ergibt sich, dass die Klägerin für März–Juni 2011 aufgrund pachtähnlicher Vertragsgestaltung dem Grunde und der Höhe nach haftet; für Mai 2009–Februar 2011 war die Inanspruchnahme rechtswidrig. • Die Beklagte hat die Klägerin ausreichend angehört; ein Verstoß gegen Treu und Glauben liegt nicht vor. • Die Höhe des festgesetzten Betrags für März–Juni 2011 (600 EUR, Zahlungsaufforderung 300 EUR) wurde nicht gerügt und ist nicht zu beanstanden. Der Haftungsbescheid der Beklagten und der Widerspruchsbescheid werden insoweit aufgehoben, als die darin festgesetzte Vergnügungssteuer einen Betrag von 600,00 EUR und die Zahlungsaufforderung einen Betrag von 300,00 EUR übersteigt; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Rechtsgrundlage ist § 2 Abs.4 VStS in verfassungskonformer Auslegung i.V.m. § 39 AO und § 3 Abs.1 Nr.2 Buchst. b KAG: nur der wirtschaftliche Eigentümer haftet regelmäßig. Die Klägerin war für März bis Juni 2011 dem Grunde und der Höhe nach als Haftungsschuldnerin zu Recht in Anspruch genommen worden, während frühere Zeiträume zu Recht entfallen sind. Die Kostenentscheidung folgt dem Tenor.