OffeneUrteileSuche
Urteil

1 S 1744/24

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2025:1112.1S1744.24.00
16Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Entlassung einer rechtmäßig in Gewahrsam genommenen Person an einem abweichenden Ort, die räumlich über die Durchsetzung eines Platzverweises hinausgeht, findet ihre Rechtsgrundlage in der polizeirechtlichen Generalklausel des § 3 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 PolG (juris: PolG BW 2021).(Rn.58)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten, soweit über sie nach der Zurückverweisung durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2024 - 6 C 1.22 - noch zu entscheiden war, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 13.02.2019 - 1 K 4335/17 - teilweise geändert. Die Klage wird auch abgewiesen, soweit der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Fesselung am 30.04.2016 im Zeitraum von 8.30 Uhr bis 10.00 Uhr, seines fortgesetzten Gewahrsams von 17.54 Uhr bis 20.10 Uhr sowie seiner Verbringung nach Esslingen beantragt hat. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 13.02.2019 - 1 K 4335/17 - wird hinsichtlich des Tenors zu 3 zur Klarstellung wie folgt gefasst: Die Fesselung der Hände auf dem Rücken des Klägers mit Einwegschließen am 30.04.2016 im Zeitraum von 10.00 Uhr bis 13.30 Uhr war rechtswidrig. Die Kosten des Verfahrens in allen drei Rechtszügen tragen der Kläger zu zwei Dritteln und der Beklagte zu einem Drittel. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Entlassung einer rechtmäßig in Gewahrsam genommenen Person an einem abweichenden Ort, die räumlich über die Durchsetzung eines Platzverweises hinausgeht, findet ihre Rechtsgrundlage in der polizeirechtlichen Generalklausel des § 3 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 PolG (juris: PolG BW 2021).(Rn.58) Auf die Berufung des Beklagten, soweit über sie nach der Zurückverweisung durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2024 - 6 C 1.22 - noch zu entscheiden war, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 13.02.2019 - 1 K 4335/17 - teilweise geändert. Die Klage wird auch abgewiesen, soweit der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Fesselung am 30.04.2016 im Zeitraum von 8.30 Uhr bis 10.00 Uhr, seines fortgesetzten Gewahrsams von 17.54 Uhr bis 20.10 Uhr sowie seiner Verbringung nach Esslingen beantragt hat. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 13.02.2019 - 1 K 4335/17 - wird hinsichtlich des Tenors zu 3 zur Klarstellung wie folgt gefasst: Die Fesselung der Hände auf dem Rücken des Klägers mit Einwegschließen am 30.04.2016 im Zeitraum von 10.00 Uhr bis 13.30 Uhr war rechtswidrig. Die Kosten des Verfahrens in allen drei Rechtszügen tragen der Kläger zu zwei Dritteln und der Beklagte zu einem Drittel. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist, soweit über sie nach der teilweisen Zurückverweisung durch das Bundesverwaltungsgericht nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO noch zu entscheiden ist, zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichem Umfang begründet. Die im Berufungsverfahren noch anhängige Klage ist nach den insoweit gemäß § 144 Abs. 6 VwGO bindenden Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.05.1973 - VIII C 159.72 - juris Rn. 11 ff.; Bier, in: Schoch/Schneider, VwGO, 47. EL, § 144 Rn. 119; Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl., § 144 Rn. 71; Kraft in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl., § 144 Rn. 26) zulässig (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 27.03.2024 - 6 C 1.22 - juris Rn. 19 ff.). Auf Grundlage der erneuten mündlichen Verhandlung ist sie jedoch überwiegend unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage, soweit diese auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Fesselung des Klägers am 30.04.2016 im Zeitraum von seiner Ankunft vor der Halle 9 der Messe Stuttgart gegen 8.30 Uhr bis 13.30 Uhr gerichtet ist, teilweise zu Recht (A.), soweit diese auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des fortgesetzten Gewahrsams des Klägers von 17.54 Uhr bis 20.10 Uhr (B.) und seiner Verbringung nach Esslingen (C.) gerichtet ist, dagegen zu Unrecht stattgegeben. Unter Zugrundelegung der bindenden rechtlichen Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. § 144 Abs. 6 VwGO), wonach es sich bei der Personengruppe auf der Flughafenstraße um eine von Beginn an und durchgehend unfriedliche Versammlung handelte, die keiner Auflösung gemäß § 15 Abs. 3 VersG bedurfte (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.03.2024 - 6 C 1.22 - juris Rn. 56 ff.), geht der Senat von der Anwendbarkeit der Vorschriften des Polizeirechts aus. A. Die Fixierung der Hände auf dem Rücken des Klägers mittels Einwegschließen (Klageantrag zu 3) im Zeitraum von seiner Ankunft vor der Halle 9 der Messe Stuttgart am 30.04.2016 gegen 8.30 Uhr bis um 13.30 Uhr, stellte sich gemessen an den insoweit geltenden rechtlichen Anforderungen (I.) für den Zeitraum bis gegen 10.00 Uhr noch als rechtmäßig (II.), für den anschließenden Zeitraum von 10.00 Uhr bis 13.30 Uhr sodann jedoch als rechtswidrig dar (III.). I. Die Fesselung findet als Maßnahme des Vollzugs des Gewahrsams, die von der Ingewahrsamnahme als solches zu unterscheiden ist, ihre gesetzliche Grundlage in der Regelung der polizeilichen Befugnis zur Anwendung unmittelbaren Zwangs, der nach § 50 Abs. 1 der im maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung des Polizeigesetzes vom 13.01.1992 (GBl. S. 1, ber. S. 596, ber. GBl. 1993 S. 155), geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 29.07.2014 (GBl. S. 378, 379) - PolG a.F - jede Einwirkung auf Personen oder Sachen durch einfache körperliche Gewalt, Hilfsmittel der körperlichen Gewalt oder Waffengebrauch umfasst (vgl. hierzu: BayVGH, Urt. v. 20.03.2015 - 10 B 12.2280 - juris Rn. 82). Die auf der Grundlage des § 50 Abs. 2 PolG a.F. erlassene Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Durchführung des Polizeigesetzes (VwV PolG) vom 18.07.1997 (GABl. 1997, S. 406) führt als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt unter anderem Fesseln an. Gemäß § 52 Abs. 1 PolG a.F. darf unmittelbarer Zwang nur angewandt werden, wenn der polizeiliche Zweck auf andere Weise nicht erreichbar erscheint (Satz 1). Das angewandte Mittel muss nach Art und Maß dem Verhalten, dem Alter und dem Zustand des Betroffenen angemessen sein (Satz 3). Gegenüber einer Menschenansammlung darf unmittelbarer Zwang nur angewandt werden, wenn seine Anwendung gegen einzelne Teilnehmer der Menschenansammlung offensichtlich keinen Erfolg verspricht (Satz 4). Nach § 1 Abs. 3 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Polizeigesetzes (DVO PolG) vom 16.09.1994, der keine Rechtsgrundlage für (weitere) selbständige Grundrechtseingriffe schafft, die ihrerseits einer besonderen gesetzlichen Befugnis bedürfen, sondern in Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Zulässigkeit von weitergehenden Einschränkungen der Bewegungsfreiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) und der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) der Person "im Gewahrsam" regelt (vgl. Senat, Urt. v. 20.01.2022 - 1 S 1724/20 - juris Rn. 28 und 31), dürfen der in Gewahrsam genommenen Person nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Sicherung des Zwecks des Gewahrsams oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Gewahrsam erforderlich sind. Danach kann im Einzelfall zur Sicherung des Zwecks des Gewahrsams oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Gewahrsam auch eine Fesselung mittels Schließen gerechtfertigt sein; hierzu bedarf es allerdings konkreter Anhaltspunkte, dass die in Gewahrsam genommene Person Widerstand leisten oder sich gewalttätig verhalten wird (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 10.12.2018 - 1 K 6428/16 - juris Rn. 87; Kastner, in: Möstl/Trurnit, BeckOK PolR BW, 36. Ed., § 66 Rn. 23 ff.; s.a. VwV PolG zu § 52 Abs. 1 PolG a.F.). II. Gemessen an diesen Anforderungen war die Fesselung des Klägers am 30.04.2016 – über den von dem Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandeten Zeitraum des Bustransports von der Flughafenstraße zur Messehalle hinaus (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.03.2024 - 6 C 1.22 - juris Rn. 72) – auch in der Zeit von der Ankunft des Busses vor der Messehalle 9 gegen 8.30 Uhr bis gegen 10.00 Uhr zur Sicherung des Zwecks des Gewahrsams und zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Gewahrsam erforderlich und angemessen. Die nachvollziehbar auf das aggressive Vorverhalten der auf der Flughafenstraße eingeschlossenen Gruppe, namentlich den Wurf von Pyrotechnik und Widerstandshandlungen gegenüber Polizeieinsatzkräften, gestützte polizeiliche Annahme, dass nicht nur während der Fahrt des Busses, sondern auch noch nach der Ankunft des Busses vor der Messehalle und während der Wartezeit der Personen im Bus zunächst weiterhin mit Widerstandshandlungen und einem gewalttätigen Verhalten gegenüber Polizeibeamten und Sachen gerechnet werden musste (vgl. Zeuge B..., S. 2 SN-Anlage v. 18.11.2021), ist nicht zu beanstanden. Die Polizeibeamten hatten keinen Anlass, die Person des Klägers von dieser Gefahreneinschätzung auszunehmen. Sie durften den Kläger als Verhaltensstörer behandeln, weil er durch seine Zugehörigkeit zu der auf der Flughafenstraße eingeschlossenen Personengruppe, von deren Mitgliedern er sich durch sein Auftreten jedenfalls nicht offensichtlich unterschied, zumindest in zurechenbarer Weise den Anschein erweckt hatte, selbst Störer zu sein (so bereits Senat, Urt. v. 18.11.2021 - 1 S 803/19 - juris Rn. 69). Der Einwand des Klägers, dass er selbst beim Herausführen aus der Umschließung auf der Flughafenstraße keinen Widerstand geleistet habe und deshalb nicht – wie von der Polizei für diesen Fall praktiziert – mit einem besonderen Bändchen gekennzeichnet und in einem Kleinbus zur Messehalle transportiert worden sei, stellt sich danach als unerheblich dar. Denn seine Anwesenheit in der eingeschlossenen Personengruppe wird hierdurch nicht infrage gestellt. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass es den Polizeibeamten im Bus zwischenzeitlich ins Auge hätte springen müssen, dass ein aggressives Verhalten des Klägers sicher auszuschließen war. Vielmehr durften die Einsatzkräfte auf der Grundlage polizeilicher Erfahrungswerte berücksichtigen, dass auch Personen, die sich bisher friedlich gezeigt hatten, aufgrund der Dynamik einer Gruppe im Gewahrsam plötzlich ein aggressives Verhalten zeigen könnten. Die Fesselung des Klägers war zur Sicherung des Zwecks des Gewahrsams und der Aufrechterhaltung der Ordnung im Gewahrsam, namentlich zur Eigensicherung, in der räumlichen Enge des Busses durch nur zwei Polizeibeamte erforderlich. Der Polizei standen zur Überzeugung des Senats nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zunächst keine milderen Mittel zur Verfügung. Im Zeitpunkt der Ankunft des Busses gegen 8.30 Uhr vor der Messehalle hatte die Polizei vor Ort keine ausreichenden Kräfte, um für die Dauer der Wartezeit auf die Bearbeitung der in Gewahrsam genommenen Personen einen gesicherten Bereich zu schaffen, der die Sicherung des Gewahrsams ohne die Aufrechterhaltung der Fesselung ermöglicht hätte. Nach den glaubhaften Schilderungen der Zeugen hatte die Polizei bei dem Einsatzgeschehen am 30.04.2016 mit einem permanenten Kräftemangel zu kämpfen und waren zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt – für die Polizei hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs und des erforderlichen Kräftebedarfs nicht vorhersehbar – sämtliche zur Sicherung des Parteitags eingesetzten Polizeibeamten durch andere konkrete Aufträge im Raum des Messegeländes gebunden. Der Zeuge B... hat – in Übereinstimmung mit dem Bericht des Zeugen Sa... vom 12.07.2017 (Bl. 57 VV) und der Stellungnahme des EPHK H... vom 03.04.2018 (Bl. 61 VV) – von zeitgleichen Blockaden der Bundesautobahn 8, der Bundesstraße 27 und der konkreten Gefährdung eines Umspannwerks (S. 1 und 3 SN-Anlage v. 18.11.2021) sowie einem Angriff auf die Umschließung auf der Flughafenstraße berichtet (S. 6 SN-Anlage v. 12.11.2025). Die Polizeikräfte auf der Straße seien dabei ihrerseits bei einem Kräfteverhältnis von 1:1 gegenüber der Zahl von 1.000 Störern unterbesetzt gewesen (S. 6 SN-Anlage v. 12.11.2025). Weitere Kräfte hätten bei der Vorbereitung des Einsatzes nicht zur Verfügung gestanden, weil zahlreiche Einsatzkräfte schon durch andere Aufträge, namentlich im Zusammenhang mit dem 1. Mai-Feiertag, gebunden gewesen seien (a.a.O.). Weiter hat der Zeuge B... nachvollziehbar erläutert (S. 2 SN-Anlage v. 18.11.2021), dass die Gefangenensammelstelle in der Messehalle 9 aufgrund der – nicht zu beanstandenden – polizeilichen Gefahreneinschätzung im Vorfeld des Parteitages für eine Belegung mit etwa 300 bis 350 Personen ausgelegt gewesen sei, am 30.04.2016 jedoch mit der hier streitbefangenen Gruppe von 419 Personen, die auf der Flughafenstrafe eingeschlossen wurde, sowie einer weiteren Gruppe von 113 Personen, die Störungen auf dem Feld vor der Messe zu verantworten hatten, innerhalb kürzester Zeit tatsächlich 589 Personen und damit fast doppelt so viele Personen wie erwartet in Gewahrsam genommen worden seien, die bearbeitet werden mussten. Der für die Sicherung der Gefangenensammelstelle eingeplante Zug sei daher nicht mehr ausreichend gewesen (a.a.O.; S. 6 SN-Anlage v. 12.11.2025). Der Zeuge S... hat bestätigt (S. 4 SN-Anlage v. 18.11.2021), dass die Polizei von der Ingewahrsamnahme von 600 Personen in einem Zeitfenster von etwa eineinhalb Stunden etwas überrollt worden sei und zunächst nicht über ausreichend Personal verfügt habe, um die in Gewahrsam genommenen und im Bus befindlichen Personen der Bearbeitung in der Messehalle 9 zuzuführen. Der aus dieser Situation erwachsenen Verpflichtung, jene zusätzlichen oder verlängerten Grundrechtseingriffe für die in Gewahrsam genommenen Personen, die – wie die aufgrund des geringen polizeilichen Begleitkräfteansatzes in den Bussen für notwendig erachtete Fesselung – der personellen Unterbesetzung der Einsatzkräfte geschuldet waren, zügig zu beenden, ist die Polizei durch die Umstrukturierung der Einsatzkräfte und die Anforderung personeller Verstärkung nachgekommen. Nach Angaben des Zeugen B... (vgl. S. 2 SN-Anlage v. 18.11.2021) veranlasste die Polizeiführung Umgruppierungen der Einsatzkräfte und forderte personelle Verstärkung an. Die mobilen Bearbeitungstrupps wurden kurzfristig in der Messehalle 9 zusammengezogen, um die in Gewahrsam genommenen Personen schneller bearbeiten zu können. Der Plan, die aus der Umschließung auf der Flughafenstraße freiwerdenden Kräfte zu Sicherungszwecken in der Messehalle 9 einzusetzen, scheiterte zwar, weil diese Kräfte zurückkehren mussten, um Angriffe auf die Umschließung abzuwehren (S. 6 SN-Anlage v. 12.11.2025). Jedoch trafen personelle Verstärkungen gegen 9.30 Uhr durch zwei Züge der Einsatzhundertschaft aus Stuttgart und gegen 10.51 Uhr durch einen weiteren Zug ein, die zu Sicherungszwecken in der Gewahrsamsstelle eingesetzt wurden (S. 6 SN-Anlage v. 12.11.2025). Der Senat ist nach Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die zur Verstärkung eingetroffenen Einsatzkräfte tatsächlich nicht vor etwa 10.00 Uhr zur Sicherung der Gewahrsamsstelle in der Messehalle 9 zur Verfügung standen. Er stützt sich dabei auf die – mit den Angaben des Zeugen G... (vgl. S. 2 SN-Anlage v. 18.11.2021) übereinstimmende – Schilderung des Klägers, wonach "gegen 10.00 Uhr" Personen den vor und den hinter ihm stehenden Bus verlassen durften, wo ihr Gewahrsam vor dem Bus durch hinzugekommene weitere Polizeieinsatzkräfte gesichert wurde (S. 2 SN-Anlage v. 12.11.2025). Schließlich erweist sich die im Zeitraum von 8.30 Uhr bis 10.00 Uhr aufrechterhaltene Fesselung der Hände auf dem Rücken des Klägers unter Berücksichtigung ihrer Art – eines in der Form einer Acht angebrachten Kabelbinders (vgl. die Bildaufnahme auf Bl. 262 VG-Akte; Zeuge B..., S. 6 SN-Anlage v. 12.11.2025) – und ihrer zwischenzeitlichen Gesamtdauer von knapp zwei Stunden mit Blick auf das von der Personengruppe gezeigte Vorverhalten gegenüber einem gesunden jungen Mann noch nicht als unangemessen. III. Für den anschließenden Zeitraum von 10.00 Uhr bis 13.30 Uhr hat der Beklagte eine fortdauernde Gefahrenlage, welche die Fesselung des Klägers zur Sicherung des Gewahrsams oder der Ordnung im Gewahrsam wegen zu erwartender Widerstandshandlungen oder einem gewalttätigen Verhalten weiter erforderlich machte, nicht dargelegt. In diesem Zeitraum existierte keine allgemeine Anordnung der Polizeiführung, die eine Fesselung der in Gewahrsam genommenen Personen bei ihrer weiteren Zuführung zur Bearbeitung in der Messehalle 9 vorsah. Vielmehr war es nach der übereinstimmenden Darstellung der Zeugen B... und Saxx-xxxx der individuellen Entscheidung der Polizeikräfte vor Ort überlassen, ob sie – unter Beachtung der allgemeinen polizeilichen Praxis, wonach eine Fesselung grundsätzlich erst in einem auf andere Weise gesicherten Bereich gelöst werden soll – im Einzelfall die Aufrechterhaltung der Fesselung einer Person unter Berücksichtigung der konkreten umgebenden Lage für erforderlich erachteten oder nicht (S. 5 f., 7, 12 und 13 SN-Anlage v. 12.11.2025). Hierbei kam es zu einer unterschiedlichen Praxis. Der Zeuge G... hat ausgesagt, dass er es – wie auch die verantwortlichen Einsatzkräfte für die vor und hinter ihm stehenden Busse – nach seiner zweiten Ankunft als Begleitkraft eines Busses vor der Messehalle 9 nach einer längeren Wartezeit den in Gewahrsam genommenen Personen ermöglicht habe, den Bus zu verlassen, wo diese sodann ohne Einwegschließen von Einsatzkräften vor dem Bus gesichert worden seien (S. 2 SN-Anlage v. 18.11.2021). Übereinstimmend hat der Kläger angegeben, dass Personen sowohl den vor als auch den hinter ihm stehenden Bus verlassen durften und diesen dabei teilweise die Fesselung abgenommen worden sei (S. 1 f. SN-Anlage v. 12.11.2025). Für den Bus, in dem sich der Kläger befand, hat der Beklagte im gerichtlichen Verfahren nicht konkret dargelegt, aus welchen besonderen tatsächlichen Gründen, die nach der Schilderung des Klägers nicht allein im zeitlichen Ablauf gelegen haben können, die beiden begleitenden Polizeibeamten in der durch die zwischenzeitlich eingetroffene personellen Verstärkung veränderten Situation in Ausübung ihrer individuellen Entscheidungsbefugnis die Aufrechterhaltung der Fesselung der Insassen dieses Busses zur Sicherung des Zwecks des Gewahrsams oder der Ordnung im Gewahrsam weiter für erforderlich und verhältnismäßig erachteten. Weder der Verweis auf die allgemeine Situation vor und in der Messehalle 9 noch die unbestimmte Vermutung, dass die Polizeibeamten eine – von dem Kläger nicht bestätigte (S. 1 und 2 SN-Anlage v. 12.11.2025) – möglicherweise aufgeheizte Stimmung in dem Bus berücksichtigt haben könnten, sind hierzu ausreichend. Nach der Darstellung des Klägers hatten einzelne Personen in den ersten Sitzreihen erfolglos das Gespräch mit den beiden Polizeibeamten im Bus gesucht, nachdem sie wahrgenommen hatten, dass die Personen die anderen Busse verlassen durften (S. 2 und 4 SN-Anlage v. 12.11.2025). Da weder der Beklagte noch die von ihm benannten Zeugen die beiden Polizeibeamten, die den Bus mit dem Kläger begleiteten, namentlich identifizieren konnten (S. 5 und 11 SN-Anlage v. 12.11.2025), ist es dem Senat nicht möglich, die Begründung für die individuelle Entscheidung, die Fesselung des Klägers auch noch nach etwa 10.00 Uhr aufrechtzuerhalten, weiter aufzuklären. Die Unaufklärbarkeit der tatsächlichen Umstände für die Aufrechterhaltung der Fesselung der Personen in dem Bus, in dem sich der Kläger aufhielt, geht dabei zu Lasten des Beklagten, der die materielle Beweislast dafür trägt, dass die Fesselung zur Sicherung des Zwecks des Gewahrsams oder der Ordnung im Gewahrsam weiterhin tatsächlich erforderlich war. Die unzureichende Darlegung des Fesselungsgrundes betrifft den gesamten Zeitraum bis zur Einschließung des Klägers im Gefangenenbusses gegen 13.30 Uhr. Denn auch für die Zeit, in der der Kläger von zwei Polizeibeamten zu seiner Bearbeitung in der Messehalle geführt wurde, hat der Beklagte nicht dargelegt, aus welchen konkreten Gründen die begleitenden Polizeibeamten in Wahrnehmung der ihnen eingeräumten individuellen Entscheidungskompetenz an der Fesselung festgehalten und der von dem Kläger – nach eigener Schilderung (S. 2 SN-Anlage v. 12.11.2025) – signalisierten Bitte, ihm die Fesselung abzunehmen, abweichend von der – durch den Kläger in anderen Fällen beobachteten Praxis (S. 2 SN-Anlage v. 12.11.2025) – nicht entsprochen haben. B. Der fortgesetzte polizeiliche Gewahrsam des Klägers am 30.04.2016 war – über den von dem Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandeten Zeitraum ab 7.02 Uhr hinaus (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.03.2024 - 6 C 1.22 - juris Rn. 85 ff.) – auch in der Zeit von 17.54 Uhr bis zu seiner Entlassung um 20.10 Uhr am Bahnhof Esslingen (Klageantrag zu 2), während der dem Kläger – nach den übereinstimmenden Angaben des Klägers und des Zeugen B... (S. 1 und 3 sowie 9 f. und 11 SN-Anlage v. 12.11.2025) – nach Verlassen der Einzelzelle im JVA-Gefangenenbus und Erteilung eines Platzverweises weiterhin aufgrund polizeilicher Anordnung seines Verbleibs in einem Linienbus die Bewegungsfreiheit genommen war, rechtmäßig. I. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Ingewahrsamnahme nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 PolG a.F. waren im Zeitraum von 17.54 Uhr bis 20.10 Uhr erfüllt. 1. Gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 1 PolG a.F. kann die Polizei eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn auf andere Weise eine unmittelbar bevorstehende erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht verhindert oder eine bereits eingetretene erhebliche Störung nicht beseitigt werden kann. Unter den Begriff der öffentlichen Sicherheit fallen die Unverletzlichkeit der Normen der geschriebenen Rechtsordnung, weiter die privaten Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen, schließlich Bestand und Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen sowie sonstiger Hoheitsträger. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung des Gewahrsams ist, ob aus der ex-ante-Perspektive des handelnden Polizeibeamten eine konkrete Gefahrenlage bestand, wobei sich die vorzunehmende Prognose auf konkrete Tatsachen stützen muss. Da es sich bei dem Gewahrsam um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt, müssen seine gesetzlichen Voraussetzungen nicht nur bei seiner Anordnung, sondern während seiner gesamten Dauer vorliegen (zum Vorstehenden vgl. Senat, Urt. v. 18.11.2021 - 1 S 803/19 - juris Rn. 63 und 72 m.w.N.). Ist sein Zweck erreicht, ist der Gewahrsam gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 PolG a.F. aufzuheben. 2. Gemessen an diesen Anforderungen durfte die Polizei aus der maßgeblichen ex-ante-Perspektive, wie der Senat in seinem Urteil vom 18.11.2021 - 1 S 803/19 - bereits für den Zeitraum bis um 17.54 Uhr entschieden hat (juris Rn. 60 ff. und 71 ff.), gestützt auf ihre im Vorfeld gewonnenen Aufklärungsergebnisse, wonach mehrere hundert gewaltbereite Störer beabsichtigten, die Infrastruktur der Messe Stuttgart zu zerstören, um eine Durchführung des AfD-Parteitages unmöglich zu machen, und die konkreten Ereignisse in den Morgenstunden des 30.04.2016 – namentlich die Blockaden des als Zufahrt zum Messegelände dienenden Kreisverkehrs, der Bundesautobahn 8 und der Bundesstraße 27 sowie der Gefährdung eines Umspannwerks und das Inbrandsetzen eines Mülleimers im Flughafengebäude –, die von einer großen Zahl offenkundig organisiert und planmäßig vorgehender gewaltbereiter Personen verantwortet wurden, mit Blick auf die drohenden erheblichen Gefahren für gewichtige Rechtsgüter bis um 20.10 Uhr weiter davon ausgehen, dass durch die in Gewahrsam genommenen Personen weitere erhebliche Störungen des andauernden Parteitages, insbesondere Straftaten nach § 21 VersG, § 125 Abs. 1 und § 240 Abs. 1 sowie § 113 Abs. 1 und §§ 223 ff. StGB, unmittelbar drohten. Zwar hatte sich die Lage nach der Einschätzung der Polizeiführung am späten Nachmittag des 30.04.2016 in einer Weise beruhigt, welche die Notwendigkeit eines dauerhaften Gewahrsams grundsätzlich entfallen ließ (Zeuge Bxxxxxx-xxxxx, S. 8 SN-Anlage v. 12.11.2025), so dass um 16.40 Uhr die Entlassung jener in Gewahrsam genommenen Personen eingeleitet wurde, deren Identitätsfeststellung abgeschlossen war (Bericht des Zeugen B..., Bl. 38 VV; Zeuge S..., S. 5 SN-Anlage v. 18.11.2021). Zutreffend weist der Beklagte indes darauf hin, dass die Beruhigung der Lage maßgeblich dem Umstand geschuldet war, dass sich die für die Störungen verantwortlichen Personen zu diesem Zeitpunkt in Gewahrsam befanden. Folgerichtig erfolgte die Umsetzung der Gewahrsamsentlassungen nach den überzeugenden Angaben der Zeugen B... und S... stets lageabhängig von einer aktuellen Gefahrenbeurteilung im Zeitpunkt der einzelnen Entlassung (vgl. S. 8 f. SN-Anlage v. 12.11.2025; s.a. den Bericht des Zeugen B..., Bl. 37 f. VV; S. 5 SN-Anlage v. 18.11.2021). Die Entscheidung für die frühzeitige Gewahrsamsentlassung setzte dabei nach der polizeilichen Gefahrenprognose in dem hier maßgeblichen Zeitraum voraus, dass die Personen nicht am Messegelände, sondern an einem anderen Ort aus dem Gewahrsam entlassen wurden (Zeuge B..., Bl. 37 VV und S. 8 f. SN-Anlage v. 12.11.2025). Dass die Polizei bis um 20.10 Uhr davon ausging, dass bei einer sofortigen und gleichzeitigen Entlassung der zum jeweiligen Zeitpunkt noch im Gewahrsam befindlichen Personen auf dem Messegelände unmittelbar erneute Störungen des AfD-Parteitags gedroht hätten, der nach der Erinnerung des Zeugen Bxxxx-xxxxxx erst nach 20.00 Uhr endete (S. 10 SN-Anlage v. 12.11.2025), ist nicht zu beanstanden. Diese Annahme beruhte auf konkreten Tatsachen. Nach der glaubhaften Schilderung der Zeugen B... und S... war es am Nachmittag des 30.04.2016 nach Beginn der Gewahrsamsentlassungen wiederholt dazu gekommen, dass Personen, die vor der Messehalle oder an einem in der Nähe gelegenen S-Bahnhof aus dem Gewahrsam entlassen worden waren, den Ort der Gewahrsamsentlassung nicht verließen (S. 8 f. SN-Anlage v. 12.11.2025) oder zum Messegelände zurückkehrten (S. 10 SN-Anlage v. 12.11.2025; S. 5 SN-Anlage v. 18.11.2021). Gegen 16.45 Uhr erschien vor der Messehalle 9 eine Gruppe von etwa 60 Personen, die zuvor aus dem Gewahrsam entlassen worden war, und versuchte, den Zaun der Messe zu übersteigen und umzureißen (S. 10 SN-Anlage v. 12.11.2025). Polizeieinsatzkräfte hielten den Zaun; es kam zu Festnahmen (a.a.O.). In der Folge – unter anderem um 17.45 Uhr – beobachtete die Polizei die Rückkehr von weiteren Personengruppen zur Messehalle, wobei es jedoch bei Querelen und Rufen blieb, so dass die Einsatzkräfte nicht einschreiten mussten (S. 10 SN-Anlage v. 12.11.2025; s.a. S. 5 SN-Anlage v. 18.11.2021). Die in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt um 17.54 Uhr an diese konkreten Vorfälle anknüpfende nachvollziehbare polizeiliche Gefahrenprognose (S. 8 f. SN-Anlage v. 12.11.2025), dass die nach allgemeiner polizeilicher Erfahrung mit dem taktischen Verhalten solcher Gruppierungen, vor allem aber aufgrund des gezeigten Vorverhaltens am 30.04.2016 zu erwartende schnelle und organisierte Rückkehr einer größeren Personengruppe auf das Messegelände mit dem Ziel, gemeinsam weitere größere Störaktionen gegenüber dem andauernden AfD-Parteitag durchzuführen, eine zeitliche und räumliche Staffelung der Gewahrsamsentlassungen verlangte, die für die an einem anderen Ort und damit erst zu einem späteren Zeitpunkt entlassenen Personen notwendig mit einer vorübergehenden Verlängerung ihrer Gewahrsamsdauer einherging, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. II. Die handelnden Polizeibeamten durften den Kläger, wie der Senat in seinem Urteil vom 18.11.2021 - 1 S 803/19 - bereits dem Grunde nach festgestellt hat (juris Rn. 67 ff.), zu Recht weiter als Verhaltensstörer im Sinne von § 6 PolG ansehen, weil er durch seine Anwesenheit in der Personengruppe auf der Flughafenstraße zumindest in zurechenbarer Weise den Anschein erweckt hatte, selbst Störer zu sein. Die durch die Gruppenzugehörigkeit begründete Eigenschaft als Anscheinsstörer bleibt von der unterbliebenen Kennzeichnung mit einem Bändchen wegen begangener Widerstandshandlungen bei der Herauslösung aus der Umschließung unberührt. Zu einer weitergehenden individuellen Prüfung war die Polizei zu diesem Zeitpunkt nicht verpflichtet. Eine zwischenzeitliche gesicherte Identifizierung des Klägers als (künftiger) Nichtstörer – etwa durch eine Auswertung der gefertigten Videoaufnahmen –, die es ermöglicht hätte, den Kläger unverzüglich aus dem Gewahrsam zu entlassen, war der Polizei in dem hierzu bis um 17.54 Uhr für eine Gruppe von mehreren hundert – zudem teilweise vermummt aufgetretenen – Personen zur Verfügung stehenden Zeitfenster weder tatsächlich möglich, noch war sie hierzu mit Blick auf das laufende dynamische Einsatzgeschehen und die vorrangig zu bewältigende Bearbeitung der in Gewahrsam genommenen Personen sowie die offenkundige Zugehörigkeit des Klägers zu der eingekesselten Personengruppe verpflichtet. Zutreffend weist der Beklagte daraufhin, dass die von dem Kläger geforderte individuelle Prüfung der spezifischen Gefahr durch einzelne Versammlungsteilnehmer vielmehr zu einer erheblichen Verlängerung des Gewahrsams geführt und sich damit als unverhältnismäßig erwiesen hätte. III. Der fortgesetzte Gewahrsam des Klägers am 30.04.2016 nach 17.54 Uhr war nicht wegen des Verstoßes gegen eine zwischenzeitlich eingetretene Verpflichtung zur unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung über den Gewahrsam rechtswidrig. Nimmt die Polizei eine Person nach § 28 Abs. 1 PolG a.F. in Gewahrsam, hat sie nach § 28 Abs. 3 Satz 3 PolG a.F. unverzüglich eine richterliche Entscheidung über den Gewahrsam herbeizuführen. Die Ingewahrsamnahme nach § 28 PolG a.F. ist eine Freiheitsentziehung im Sinne der Art. 2 Abs. 2 Satz 2, 104 Abs. 2 GG, so dass nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG der Richter über die Zulässigkeit und Fortdauer der polizeilichen Freiheitsentziehung zu entscheiden hat. Der Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung bedarf es nach § 28 Abs. 3 Satz 3 PolG a.F. ausnahmsweise nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes des Gewahrsams ergehen würde (vgl. zum Vorstehenden Senat, Urt. v. 18.11.2021 - 1 S 803/19 - juris Rn. 75 m.w.N.). So verhält es sich hier. Die Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung über den Gewahrsam des Klägers war um 17.54 Uhr weiter ausnahmsweise nach § 28 Abs. 3 Satz 4 PolG a.F. entbehrlich. Die aufrechterhaltene polizeiliche Prognose, dass für den Kläger eine richterliche Entscheidung über den Gewahrsam nicht vor dem für die Entlassung vorgesehenen Zeitpunkt ergehen würde, ist nicht zu beanstanden. Denn die Polizeiführung hatte sich – nach Schilderung der Zeugen B... (S. 8 SN-Anlage v. 12.11.2025; s.a. Bl. 38 VV) und S... (S. 5 SN-Anlage v. 18.11.2021) – bereits um 16.40 Uhr in Abstimmung mit den vor Ort anwesenden Richtern des Amtsgerichts Nürtingen zu einer schnellstmöglichen Entlassung sämtlicher in Gewahrsam genommener Personen entschieden und die Vorführung von Personen zur Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung eingestellt. Die Polizei durfte daher um 17.54 Uhr von einer zeitnahen Entlassung auch des Klägers ausgehen. IV. Der im Zeitraum von 17.54 Uhr bis um 20.10 Uhr im Rahmen des von der Polizei verfolgten Konzepts einer zeitlich und räumlich gestaffelten Gewahrsamsentlassung aufrechterhaltene Gewahrsam des Klägers stellte sich auch bei Anlegung des für eine Freiheitsentziehung nach Art. 104 Abs. 2 GG geltenden strengen Maßstabes (vgl. Senat, Urt. v. 18.11.2021 - 1 S 803/19 - juris Rn. 70 m.w.N.) nicht als unverhältnismäßig dar. 1. Der fortgesetzte Gewahrsam (auch) des Klägers war geeignet, die zu befürchtenden zeitnahen und organisierten weiteren erheblichen Störungen des noch laufenden Parteitags durch größere Personengruppen zu verhindern. Die Polizei durfte in dem hier maßgeblichen Zeitraum von der nachvollziehbaren tatsächlichen Annahme ausgehen, dass die zeitlich gestaffelte Verbringung zur Gewahrsamsentlassung an einen anderen Ort die Wahrscheinlichkeit einer schnellen Rückkehr in erheblicher Stärke auf dem Messegelände wegen des hierzu erforderlichen organisatorischen Aufwandes zumindest erheblich minimierte (vgl. Zeuge S..., S. 5 SN-Anlage v. 18.11.2021; Bericht des Zeugen B..., Bl. 37 VV). 2. Der weitere Gewahrsam des Klägers war erforderlich, weil mildere Mittel zur Gefahrenabwehr im Zeitraum von 17.54 Uhr bis 20.10 Uhr nicht zur Verfügung standen. Die Polizei war namentlich nicht verpflichtet, sämtliche zu diesem Zeitpunkt noch im Gewahrsam befindliche Personen sofort am Messegelände aus dem Gewahrsam zu entlassen, um dem Risiko sodann auftretender Störungen durch ihr (erneutes) Einschreiten zu begegnen. Die von ihr nach Einleitung der Gewahrsamsentlassungen um 16.40 Uhr zunächst als milderes Mittel praktizierten Gewahrsamsentlassungen am Messegelände und an S-Bahnhöfen der näheren Umgebung hatten bereits zur wiederholten – zuletzt um 17.45 Uhr beobachteten – Rückkehr von Personen zur Messehalle 9 geführt, deren gewalttätiges Verhalten um 16.45 Uhr ein polizeiliches Einschreiten erforderlich gemacht hatte, bei dem es zu Festnahmen kam. Die Durchsetzung der erteilten Platzverweise im Falle einer Rückkehr von Personen auf das Messegelände stellte sich danach nicht als gleichermaßen zur Gefahrenabwehr geeignet dar. Die Polizei durfte annehmen, dass die Einsatzkräfte die bei einer sofortigen und gleichzeitigen Rückkehr der aus dem Gewahrsam entlassenen Personen am Messegelände zu befürchtenden Störungen durch größere Personengruppen aufgrund der Weitläufigkeit und Unübersichtlichkeit des Messe- und des benachbarten Flughafengeländes nur unter erheblichen Schwierigkeiten abwehren hätten können. Ein milderes Mittel lag auch nicht in einer beschleunigten Verbringung und damit frühzeitigeren Gewahrsamsentlassung der Personen an einem anderen Ort. Das polizeiliche Konzept sah aus nachvollziehbaren Gründen nicht nur eine räumliche, sondern auch eine zeitliche Staffelung der Gewahrsamsentlassungen vor. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lässt sich nicht feststellen, dass die Polizei es in zu beanstandender Weise versäumt hätte, von einer bei der Umsetzung dieses Konzeptes tatsächlich vorhandenen Möglichkeit einer schnelleren Gewahrsamsentlassung Gebrauch zu machen. Vielmehr ist der Senat nach der glaubhaften wiederholten Aussage des Zeugen B... davon überzeugt, dass die Polizeiführung die – bei Zugrundelegung des von ihr verfolgten gestuften Konzeptes – "schnellstmögliche" Entlassung aller Personen aus dem Gewahrsam beabsichtigte (S. 8, 9 und 10 SN-Anlage v. 12.11.2025). Die konkrete Realisierung dieses Ziel lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Für den Transport zur Gewahrsamsentlassung an einem anderen Ort standen der Polizei nach Angaben des Zeugen B... fünf Busse zur Verfügung, von denen ein Bus zwischenzeitlich ausgefallen war (S. 9 SN-Anlage v. 12.11.2025). Der Senat erachtet diese Transportkapazität für die zeitlich und örtlich gestaffelte Gewahrsamsentlassung eines Teils der insgesamt 589 in Gewahrsam genommenen Personen in der näheren Umgebung von bis zu 16 km für ausreichend. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Verbringung zur Gewahrsamsentlassung an einem anderen Ort voraussetzte, dass die Identitätsfeststellung, Aushändigung der Asservate und Erteilung des Platzverweises für jede Person in dem Bus abgeschlossen und die Marschbereitschaft jener Polizeikräfte hergestellt war, die – nach Schilderung des Zeugen B... (S. 11 SN-Anlage v. 12.11.2025) – die Busse mit ihren Einsatzfahrzeugen begleiteten, um den fortgesetzten Gewahrsam während der Busfahrt zu sichern. Bei Würdigung dieser Umstände war die Aufrechterhaltung des Gewahrsams (auch) des Klägers bis um 20.10 Uhr erforderlich. Nach eigener Schilderung bestieg der Kläger den Bus gegen 18.00 Uhr, dessen Sitzplätze etwa gegen 18.30 Uhr mit Personen belegt waren; der Busfahrer traf gegen 19.00 Uhr ein (S. 3 f. SN-Anlage v. 12.11.2025). Der Senat ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, namentlich der Darlegungen des Zeugen B... (S. 10 f. SN-Anlage v. 12.11.2025), davon überzeugt, dass die weitere Verzögerung der Abfahrt des Busses zwingende organisatorische Gründe, wie die Herstellung der Marschbereitschaft einer für die Sicherung des fortgesetzten Gewahrsams ausreichenden Zahl dem Bus in mehreren Einsatzfahrzeugen folgender polizeilicher Begleitkräfte, hatte. Denn die Polizeikräfte in der Messehalle 9 verfügten bei der von ihnen im Wege der Auftragstaktik getroffenen Entscheidung über die Abfahrt der Busse zu den Orten der Gewahrsamsentlassungen hinsichtlich des von der Polizeiführung befohlenen Ziels einer "schnellstmöglichen" Gewahrsamsentlassung über keinen Spielraum. 3. Schließlich erwies sich der bis um 20.10 Uhr aufrechterhaltene Gewahrsam (auch) des Klägers noch als angemessen. Mit der Entscheidung, sämtliche Personen aus dem Gewahrsam zu entlassen, hierbei jedoch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Lageentwicklung einen Teil der Personen erst nach einem zur Erfüllung dieses Zwecks verlängerten Gewahrsam an einem anderen Ort in erheblicher Entfernung vom Messegelände zu entlassen, hat die Polizei einen angemessenen Ausgleich zwischen dem von ihr verfolgten öffentlichen Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr und dem grundrechtlich geschützten Freiheitsrecht der betroffenen Personen getroffen (vgl. Bericht des Zeugen B..., Bl. 37 VV). Die gestreckte Gewahrsamsentlassung von 589 Personen über einen Zeitraum von 16.40 Uhr bis 20.11 Uhr (vgl. Zeuge B..., S. 9 SN-Anlage v. 12.11.2025) und die hiermit verbundene Verlängerung der Gewahrsamsdauer für einzelnen Personen – wie den Kläger – um höchstens bis zu drei Stunden stellte sich unter Berücksichtigung des organisatorischen Aufwandes und des Zwecks der zeitlich und räumlich gestaffelten Gewahrsamsentlassungen, erhebliche Störungen des AfD-Parteitags durch größere gewaltbereite Personengruppen abzuwenden, nicht als unangemessen dar. V. Der im Zeitraum von 17.54 Uhr bis 20.10 Uhr aufrechterhaltene Gewahrsam verletzte schließlich entgegen der Auffassung des Klägers nicht den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Die Polizei behandelte den Kläger gegenüber anderen mit ihm im Wesentlichen vergleichbaren Personen nicht anders. Der Umstand, dass er, weil er keine Widerstandshandlungen gegenüber Polizeibeamten begangen hatte, nicht mit einem Bändchen gekennzeichnet worden war, vermittelte dem Kläger keinen Anspruch auf eine frühzeitigere Gewahrsamsentlassung. Denn hinsichtlich der von der Polizei mit den gestaffelten Gewahrsamsentlassungen abgewehrten Gefahr erheblicher Störungen des Parteitags durch größere Personengruppen unterschied sich der Kläger als Anscheinsstörer nicht von den anderen Personen, die auf der Flughafenstraße in Gewahrsam genommen worden waren. Als solche wurden die in Gewahrsam genommenen Personen mit Blick auf das von der Polizei im Rahmen eines räumlich und zeitlich gestaffelten Konzeptes verfolgte Ziel einer schnellstmöglichen Entlassung gleichbehandelt. Die Gewahrsamsentlassung setzte in jedem Fall notwendig eine abgeschlossene Identitätsfeststellung voraus und knüpfte an die aktuelle Gefahrenbeurteilung im konkreten Entlassungszeitpunkt an. Das von der Polizeiführung angestrebte Ziel, Personen, die früher erfasst wurden, grundsätzlich auch früher aus dem Gewahrsam zu entlassen ("first in, first out"), ließ sich dagegen nach der nachvollziehbaren Schilderung des Zeugen B... nicht ausnahmslos in jedem Einzelfall umsetzen, weil nicht für jede Person der Erfassungszeitpunkt notiert worden war und bei der Zusammenstellung der Gruppen, die aus dem Gewahrsam entlassen wurden, nicht streng nach Listen vorgegangen wurde (S. 8 und 10 SN-Anlage v. 12.11.2025). Zu einer weitergehenden individuellen Prüfung war die Polizei indes mit Blick auf das Ziel einer möglichst schnellen Gewahrsamsentlassung auch nicht verpflichtet. Danach ist nicht erkennbar, dass der Kläger, wie von ihm geltend gemacht, bei der polizeilichen Bestimmung des Zeitpunktes seiner Gewahrsamsentlassung eine willkürlich benachteiligende Behandlung erfahren hätte. Gegen eine solche Annahme spricht bereits in tatsächlicher Hinsicht, dass der Kläger eigener Schilderung zufolge in dem Bus, mit dem nach Esslingen verbracht wurde, dieselben Gesichter wie bei der morgendlichen Herauslösung aus der Umschließung auf der Flughafenstraße wiedergesehen haben will (S. 4 SN-Anlage v. 12.11.2025). Die abweichende Behandlung gegenüber jenen Personen, die nach Einleitung der Gewahrsamsentlassungen um 16.40 Uhr zunächst am Messegelände aus dem Gewahrsam entlassen worden waren, findet ihre sachliche Rechtfertigung in der zwischenzeitlich angepassten polizeilichen Lagebeurteilung, welche die wiederholte Rückkehr von Personengruppen zum Messegelände berücksichtigte. C. Die Verbringung des Klägers mit dem Bus an den Bahnhof Esslingen (Klageantrag zu 9) erfolgte rechtmäßig. I. Die Entlassung einer rechtmäßig in Gewahrsam genommenen Person an einem abweichenden Ort, die aufgrund ihrer eigenständigen Zielsetzung kein bloßes Minus gegenüber einer Fortsetzung des Gewahrsams, sondern ein über diesen hinausreichendes Aliud darstellt (vgl. Graulich, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Aufl., E Rn. 551; W.-R. Schenke, in: ders./Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl., § 39 BPolG Rn. 9), und sich aufgrund der weitergehenden räumlichen Distanzierung auch nicht in der Durchsetzung eines Platzverweises erschöpft (vgl. Hauser, in: BeckOK PolR BW, 36. Ed., § 33 PolG Rn. 18), findet ihre Rechtsgrundlage in der polizeirechtlichen Generalklausel des § 3 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 PolG (vgl. Graulich, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Aufl., E Rn. 551 f.; Schenke, Polizei- und OrdnungsR, 9. Aufl., Rn. 132b, 142; W.-R. Schenke, in: ders./Graulich/Ruthig, 2. Aufl., § 39 BPolG Rn. 9). Die Maßnahme bleibt hinter der originären Begründung eines Gewahrsams zum alleinigen Zwecke der Verbringung an einen anderen Ort zurück, für die im Schrifttum unter dem Begriff des sogenannten "Verbringungsgewahrsams" streitig erörtert wird, ob hierin eine Freiheitsentziehung liegt und es einer besonderen gesetzlichen Regelung – etwa nach dem Vorbild des § 39 Abs. 1 Nr. 2 BPolG – bedarf (so Siegel, NJW 2013, 1035, 1038; Finger, NordÖR 2006, 423, 428; Gusy, NWVBl 2004, 1, 8; Ruder, PolR BW, 8. Aufl., Rn. 676; Schucht, DÖV 2011, 553, 559 f.; Würtenberger/Heckmann/Tanneberger, PolR BW, 8. Aufl., § 5 Rn. 50; für Anwendbarkeit der Generalklausel: Schenke, Polizei- und OrdnungsR, 9. Aufl., Rn. 132b, 142; vgl. hierzu auch VG Karlsruhe, Urt. v. 10.12.2018 - 1 K 6428/16 - juris Rn. 60; Hauser, in: BeckOK PolR BW, 36. Ed., § 33 PolG Rn. 18; Kniesel, in: Pieroth/Schlink, Polizei- und OrdnungsR, 7. Aufl., § 17 Rn. 5; jeweils m.w.N.). II. Die Voraussetzungen des § 3 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 PolG, wonach die Polizei diejenigen Maßnahmen zu treffen hat, die ihr nach pflichtmäßigem Ermessen erforderlich erscheinen, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, lagen hier im maßgeblichen Zeitpunkt der Abfahrt des Busses um 19.50 Uhr zum Zweck der Gewahrsamsentlassung des Klägers am Bahnhof Esslingen vor. 1. Die polizeiliche Annahme, dass bei einer sofortigen gleichzeitigen Entlassung sämtlicher noch in Gewahrsam befindlicher Personen am Messegelände die unmittelbare Gefahr weiterer erheblicher Störungen des noch andauernden Parteitages durch größere Personengruppen bestand (vgl. Zeuge B..., S. 9 SN-Anlage v. 12.11.2025), ist aus der maßgeblichen ex-ante-Perspektive der handelnden Beamten mit Blick auf die drohenden erheblichen Gefahren für gewichtige Rechtsgüter aus den dargelegten Gründen, namentlich dem Vorverhalten der Personengruppe am Vormittag und der wiederholten Rückkehr von Personen nach ihrer Gewahrsamsentlassung im Laufe des Nachmittags des 30.04.2016 (siehe hierzu B. I. 2.), nicht zu beanstanden. 2. Die Gewahrsamsentlassung des Klägers in Esslingen im Rahmen des von der Polizei in dem hier maßgeblichen Zeitraum verfolgten Konzepts der Entlassung der in Gewahrsam genommenen Personen an unterschiedlichen Orten in der näheren Umgebung erweist sich nicht als ermessensfehlerhaft, insbesondere nicht als unverhältnismäßig oder gleichheitswidrig. Sie war geeignet und erforderlich, um eine kurzfristige Wiedervereinigung der Personen zu größeren Gruppen auf dem Messe- und Flughafengelände zu verhindern, gegenüber denen die ausgesprochenen Platzverweise – wie dargelegt (siehe B. III. 2.) – erheblich schwerer durchzusetzen gewesen wären. Die Maßnahme stellte sich unter Berücksichtigung der mit dem Ortswechsel nach Esslingen – einer in Entfernung von lediglich etwa 16 km vom Messegelände gelegenen Stadt mit knapp 100.000 Einwohnern und einer entsprechenden Verkehrsanbindung – als solches verbundenen nur geringfügigen Beeinträchtigungen auch als angemessen. Zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung führt nicht der Umstand, dass der Kläger – eigenen Angaben zufolge (vgl. S. 1 und 3 SN-Anlage v. 12.11.2025) – in dem wartenden Bus den Wunsch geäußert haben will, unmittelbar am Messegelände aus dem Gewahrsam entlassen zu werden, von dem er wegen des dort parkenden Fahrzeuges ohnehin nach Hause abreisen würde müssen. Der Kläger hatte schon deshalb keinen Anspruch darauf, vor der Messehalle aus dem Gewahrsam entlassen zu werden, weil die Polizei zu diesem Zeitpunkt – ohne dass dies aus den dargelegten Gründen zu beanstanden wäre – keine Gewahrsamsentlassungen am Messegelände mehr praktizierte (vgl. Zeuge B..., S. 9 SN-Anlage v. 12.11.2025). Die Verbringung der Personen zum Zweck der Gewahrsamsentlassung an einem anderen Ort erfolgte damit in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt auch nicht willkürlich. Sämtliche noch im Gewahrsam befindliche Personen wurden in dem streitbefangenen Zeitraum an einen anderen Ort in der näheren Umgebung des Messegeländes (Oberaichen, Neuhausen auf den Fildern, Esslingen) verbracht und damit im Wesentlichen gleichbehandelt. Die abweichende Vorgehensweise gegenüber jenen Personen, die am Messegelände aus dem Gewahrsam entlassen worden waren, findet ihren sachliche Grund in der aktualisierten polizeilichen Gefahrenbeurteilung, welche die wiederholte Rückkehr von Personengruppen auf das Messegelände im Laufe des späten Nachmittags berücksichtigte. D. Die Kostenentscheidung folgt einheitlich unter Einbeziehung des rechtskräftigen Senatsurteils vom 18.11.2021 sowie der – von dem Bundesverwaltungsgericht der Schlussentscheidung vorbehaltenen – Kosten des Revisionsverfahrens aus § 155 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 154 Abs. 1 und 2 VwGO. Soweit der Senat der noch anhängigen Berufung des Beklagten stattgegeben und die Klage abgewiesen hat, hat der Kläger aufgrund des Prinzips der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung und des Umstandes, dass seine Klage letztlich keinen Erfolg hatte, auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, obwohl er dort mit dem Ergebnis erfolgreich war, dass das Bundesverwaltungsgericht das Berufungsurteil vom 18.11.2021 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an den Senat zurückverwiesen hat (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.04.2013 - 9 S 233/12 - juris Rn. 188, v. 26.05.2020 - 8 S 1081/19 - juris Rn. 54 und v. 23.03.2021 - 2 S 2005/20 - juris Rn. 103 m.w.N.). Mit der über das Senatsurteil vom 18.11.2021 hinausgehenden Feststellung der Rechtswidrigkeit der Fesselung des Klägers im Zeitraum von 10.00 Uhr bis 13.30 Uhr erachtet der Senat – überwiegend – auch den Klageantrag zu 3 und damit in der Summe drei von neun Klageanträgen für erfolgreich. E. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Die zur Zulassung der Revision gegen das Senatsurteil vom 18.11.2021 - 1 S 803/19 - wegen grundsätzlicher Bedeutung führende Rechtsfrage nach dem Anwendungsbereich des Versammlungsgesetzes ist von dem Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27.03.2024 - 6 C 1.22 - dahingehend beantwortet worden, dass eine von Beginn an und durchgehend unfriedliche Versammlung vor einer Anwendung der Vorschriften des Polizeirechts keiner Auflösung nach § 15 Abs. 3 VersG bedarf. An diese Rechtsauffassung ist nach der Zurückverweisung (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO) mit bindender Wirkung für die Vorinstanz (§ 144 Abs. 6 VwGO) auch das erneut angerufene Revisionsgericht gebunden (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2016 - 6 C 5.15 - juris Rn. 20 und Beschl. v. 20.12.2018 - 6 B 94.18 - juris Rn. 10). Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit verschiedener polizeilicher Maßnahmen nach einer unfriedlichen Versammlung. Die Partei "Alternative für Deutschland" (AfD) veranstaltete vom 30.04.2016 bis 01.05.2016 auf dem Gelände der Messe Stuttgart einen Bundesparteitag. Im Vorfeld hatte die Polizei Kenntnis erlangt, dass 850 bis 1.000 gewaltbereite Personen aus dem linksautonomen Spektrum Zufahrtswege blockieren, schwere Ausschreitungen begehen und die Infrastruktur in einer Weise zerstören wollten, die die Durchführung des Parteitags unmöglich machen sollte. Am Morgen des 30.04.2016 besetzte eine koordiniert mit 13 Reisebussen aus dem Bundesgebiet angereiste Gruppe von mehreren hundert teils vermummten Personen, die gegen die AfD gerichtete Transparente mit sich führten, einen Kreisverkehr im Osten der Messe. Mitglieder der Gruppe blockierten die Ausfahrten mit Barrikaden und zündeten und warfen wiederholt Pyrotechnik. Um 7.02 Uhr kesselten Polizeikräfte die weitergezogene Gruppe auf der Flughafen-straße ein und ordneten für die 419 Personen – darunter der Kläger – den Gewahrsam an. Zeitgleich hatten Einsatzkräfte eine weitere Gruppe von Personen, die sich über die Felder dem Messegelände genähert und dabei erhebliche Störungen auf der Bundesautobahn 8 und der Bundesstraße 27 verursacht sowie ein Umspannwerk gefährdet hatten, in Gewahrsam genommen. Die Personen wurden einzeln aus der Einkesselung auf der Flughafenstraße herausgelöst, mittels Einwegschließen mit den Händen auf dem Rücken gefesselt und in Bussen zu der Gefangenensammelstelle in der Messehalle 9 verbracht. Bei der weiteren Zuführung und Bearbeitung zu der für etwa 300 bis 350 Personen ausgelegten Gefangenensammelstelle kam es aufgrund der großen Zahl der innerhalb kürzester Zeit in Gewahrsam genommenen 589 Personen und der hierfür zunächst nicht ausreichenden Polizeikräfte zu Verzögerungen. Die Busse mit den in Gewahrsam genommenen Personen warteten mehrere Stunden vor der Messehalle. Die Polizeiführung reagierte mit Umgruppierungen der Einsatzkräfte und forderte Verstärkung an. Gegen 9.30 Uhr traf eine erste Verstärkung durch die Einsatzhundertschaft aus Stuttgart an der Messehalle 9 ein. Gegen 10.00 Uhr durften die Insassen einzelner Busse aufgrund einer individuellen Entscheidung der jeweiligen polizeilichen Begleitkräfte teilweise den Bus verlassen; ihr Gewahrsam wurde – teilweise nach Abnahme der Einwegschließen – von Polizeieinsatzkräften vor den Bussen gesichert. Der Kläger wurde um 8.10 Uhr aus der Umschließung herausgeführt, gefesselt und traf mit einem von zwei Polizeibeamten begleiteten Linienbus gegen 8.30 Uhr vor der Messehalle 9 ein. Für den Bus, in dem sich der Kläger befand, lehnten die begleitenden Polizeibeamten den von einzelnen Insassen geäußerten Wunsch, den Bus verlassen zu dürfen und die Fesselung abzunehmen, ab. Der Kläger durfte den Bus erst zur Mittagszeit kurz vor seiner Zuführung zur Bearbeitung in der Messehalle 9 in Begleitung von zwei Polizeibeamten verlassen. Das von ihm nach eigener Schilderung während der Wartezeit vor den Bearbeitungstischen nach der Beobachtung mehrerer Personen, denen die Fesselung abgenommen worden war, signalisierte Anliegen, auch ihm die Fesselung abzunehmen, sollen die beiden Polizeibeamten ohne Begründung abgelehnt haben. Der Kläger wurde gegen 13.30 Uhr einer Identitätsfeststellung und erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen. Die Polizei sah davon ab, eine richterliche Entscheidung über den Gewahrsam des Klägers herbeizuführen, weil sie annahm, dass mit einer Entscheidung durch die vor Ort anwesenden vier Richter des Amtsgerichts Nürtingen nicht vor dem Wegfall des Gewahrsamsgrundes zu rechnen sei. Nachdem ihm die Fesseln abgenommen worden waren, wurde der Kläger in eine Einzelzelle in einem JVA-Gefangenenbus eingeschlossen. Um 16.40 Uhr stellte die Polizei nach Rücksprache mit den Richtern die Vorführung von Personen zur richterlichen Entscheidung über den Gewahrsam ein und leitete die Entlassung der Personen aus dem Gewahrsam ein. Nach der Erteilung eines Platzverweises erfolgte die Gewahrsamsentlassung im Rahmen eines unter Berücksichtigung der aktuellen Gefahrenlage fortentwickelten Konzeptes zeitlich und räumlich gestaffelt zunächst für Teile der Personengruppe am Messegelände und später für andere Teile der Personengruppe nach einem Bustransport an anderen Orten. Nachdem die Polizei den Gewahrsam zunächst vor der Messehalle 9 und sodann an umliegenden S-Bahnhöfen beendet hatte, waren Personengruppen zum Messegelände zurückgekehrt. Bereits gegen 16.45 Uhr versuchte eine Gruppe den Zaun vor der Messehalle 9 gewaltsam zu überwinden; Einsatzkräfte schritten ein und nahmen einzelne Personen fest. In der Folge kam es wiederholt – so auch gegen 17.45 Uhr – zu weiteren Personenansammlungen vor der Messehalle 9, die die Freilassung der Personen aus dem Gewahrsam forderten, ohne dass die Polizei eingreifen musste. Um weitere zeitnahe Störungen durch größere Personengruppen auf dem Messegelände zu verhindern, entschied sich die Polizei schließlich für die Gewahrsamsentlassung in Oberaichen, Neuhausen auf den Fildern und Esslingen. Der Kläger wurde gegen 17.45 Uhr aus dem Gefangenenbus in die Messehalle geführt, wo er seine Asservate erhielt. Um 17.54 Uhr wurde ihm ein Platzverweis für das Messegelände bis zum 01.05.2016 um 20.00 Uhr erteilt. Anschließend setzte sich der Kläger auf Anordnung eines Polizeibeamten – ungefesselt – in einen in der Messehalle stehenden zivilen Bus. Gegen 19.00 Uhr war der Bus mit Personen gefüllt und ein Busfahrer vor Ort. Der Bus fuhr um 19.50 Uhr mit zwei begleitenden Polizeibeamten ab. Ihm folgten polizeiliche Einsatzfahrzeuge, die für den Fall von Widerstandshandlungen im Bus eingreifen sollten. Nach einer Fahrtzeit von etwa 20 Minuten wurde der Kläger gegen 20.10 Uhr in einer Entfernung von etwa 16 Kilometern vom Messegelände am Bahnhof in der Großen Kreisstadt Esslingen aus dem Gewahrsam entlassen. Am 02.05.2017 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben, welches sich mit Beschluss vom 17.05.2017 für örtlich unzuständig erklärt und die Klage an das Verwaltungsgericht Sigmaringen verwiesen hat. Der Kläger hat die Feststellung beantragt, dass am 30.04.2016 die Einkesselung der Personengruppe auf der Flughafenstraße um 7.02 Uhr (Klageantrag zu 1), der polizeiliche Gewahrsam vom Morgen bis circa 19.50 Uhr am Abend (Klageantrag zu 2), die Fesselung (Klageantrag zu 3), der Transport in einem Bus – gefesselt und stehend – von der Flughafenstraße zur Messehalle 9 (Klageantrag zu 4), das Nichtermöglichen eines Toilettengangs (Klageantrag zu 5), das Vorenthalten von Trinkwasser (Klageantrag zu 6), die Identitätsfeststellung und die erkennungsdienstliche Behandlung (Klageantrag zu 7), der Platzverweis (Klageantrag zu 8) sowie die Verbringung zum Bahnhof in Esslingen (Klageantrag zu 9) rechtswidrig waren. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 13.02.2019 mit der Begründung stattgegeben, dass die polizeilichen Maßnahmen aufgrund der Sperrwirkung des Versammlungsgesetzes (VersG) erst nach einer hier fehlenden Auflösung der Versammlung auf der Grundlage der Bestimmungen des Polizei- und des Strafprozessrechts ergehen hätten dürfen. Auf die Berufung des Beklagten hat der Senat das Urteil des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 18.11.2021 - 1 S 803/19 - teilweise geändert, die Klage hinsichtlich der Klageanträge zu 1 bis 4 und zu 7 bis 9 abgewiesen und die Berufung im Übrigen, soweit sie die erstinstanzliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des dem Kläger versagten Wunsches nach Trinkwasser und einem Toilettengang betraf, zurückgewiesen. Das Versammlungsgesetz habe keine Sperrwirkung entfaltet, weil es sich bei der von der Polizei umschlossenen Personengruppe um eine sogenannte Verhinderungsblockade und damit keine Versammlung gehandelt habe. Die mit den Klageanträgen zu 1 bis 4 sowie zu 7 bis 9 angegriffenen Maßnahmen seien nach den Vorschriften des Polizeigesetzes und der Strafprozessordnung rechtmäßig gewesen. Auf die Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27.03.2024 - 6 C 1.22 - das Urteil des Senats vom 18.11.2021 aufgehoben, soweit der Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die Fesselung des Klägers am 30.04.2016 in der Zeit von seiner Ankunft vor der Halle 9 der Messe Stuttgart bis 13.30 Uhr sowie in Bezug auf die Fortsetzung des Gewahrsams von 17.54 Uhr bis zum Abend des 30.04.2016 und die Verbringung des Klägers nach Esslingen stattgegeben worden ist, und die Sache insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, sowie die Revision im Übrigen zurückgewiesen. Im Ergebnis habe der Senat zutreffend angenommen, dass eine Anwendung der polizeirechtlichen und strafprozessualen Rechtsgrundlagen nicht durch die Sperrwirkung des Versammlungsgesetzes gehindert war. Denn es habe sich von Beginn an und durchgehend unverändert bis zum Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens um eine unfriedliche Versammlung gehandelt, für die es vor einer Anwendung des Polizeirechts keiner Auflösung bedurft habe. Hinsichtlich der zurückverwiesenen Klageanträge sei der Senat indes den Anforderungen an die richterliche Sachverhaltsaufklärung nicht gerecht geworden. Der Beklagte hat in dem nach Zurückverweisung unter dem Aktenzeichen 1 S 1744/24 fortgeführten Berufungsverfahren vorgetragen: Die Fesselung des Klägers mit Einwegschließen sei aus Eigensicherungsgründen notwendig und verhältnismäßig gewesen. Die Gefahrenlage habe fortbestanden, bis der Kläger den Bus tatsächlich verlassen habe. Die zwei Polizeibeamten, die die Busse begleiteten, hätten die Sicherheit in den Bussen mit Blick auf die angespannte Lage vor und in der Gewahrsamseinrichtung anders nicht gewährleisten können. In Übereinstimmung mit der ständigen polizeilichen Praxis hätten sie einen gesicherten Bereich, in dem die Fesselung hätte abgenommen werden können, zutreffend verneint. Die Begründung der Fesselung mit der Unterdeckung der Polizeikräfte, die den gleichzeitigen Störungen durch mehrere Personengruppen am 30.04.2016 sowie der Ausnahmesituation an einem 1. Mai-Wochenende geschuldet gewesen sei, mache diese nicht rechtswidrig, sondern belege vielmehr ihre Notwendigkeit. Für die Rechtmäßigkeit der Fesselung komme es nicht darauf an, ob der Kläger selbst ein aggressives Verhalten gezeigt habe. Er müsse sich das Vorverhalten der Gruppe, aus der er stammte, zurechnen lassen. Die Aufrechterhaltung des Gewahrsams des Klägers bis zu seiner Entlassung am Bahnhof Esslingen sei zur Gefahrenabwehr notwendig gewesen. Die Rückkehr einer aus dem Gewahrsam entlassenen Personengruppe zum Messegelände um 16.45 Uhr habe diese Einschätzung bestätigt. Danach habe die Lage sich zwar weitgehend entspannt, jedoch sei der Parteitag nicht beendet gewesen. Um dennoch eine Entlassung aus dem Gewahrsam zu ermöglichen, habe man sich entschieden, den Gewahrsam an einem anderen Ort zu beenden. Eine auf das Vorverhalten der Gruppe gestützte Gefahrenprognose habe ergeben, dass es unabdingbar wäre, einen erheblichen Teil der Personen getrennt voneinander und weit entfernt vom Messegelände aus dem Gewahrsam zu entlassen, um zu verhindern, dass diese sich erneut schnell und gezielt zusammenfinden können, um weitere Störaktionen gemeinsam durchzuführen. Die Entscheidung über Zeitpunkt und Ort der Gewahrsamsentlassung sei im Rahmen eines geografisch und chronologisch abgestuften Konzeptes getroffen worden. Eine individuelle Prüfung habe nicht stattgefunden, sei aber auch nicht notwendig gewesen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 13.02.2019 - 1 K 4335/17 - abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Fesselung am 30.04.2016 in der Zeit von seiner Ankunft vor der Halle 9 der Messe Stuttgart bis um 13.30 Uhr und der Fortsetzung seines Gewahrsams von 17.54 Uhr bis zum Abend des 30.04.2016 sowie seiner Verbringung nach Esslingen beantragt hat. Der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 13.02.2019 - 1 K 4335/17 - zurückzuweisen, soweit dieses feststellt, dass die Fesselung des Klägers am 30.04.2016 in der Zeit von seiner Ankunft vor der Halle 9 der Messe Stuttgart bis um 13.30 Uhr und die Fortsetzung des Gewahrsams des Klägers von 17.54 Uhr bis zum Abend des 30.04.2016 sowie die Verbringung des Klägers nach Esslingen rechtswidrig waren. Der Kläger ist der noch anhängigen Berufung entgegengetreten: Der Beklagte habe konkrete Gründe für seine Fesselung weiter nicht plausibel dargelegt. Die personelle Unterbesetzung der Polizei könne keine mehrstündige Fesselung rechtfertigen. Jedenfalls seine Fixierung sei nicht erforderlich gewesen. Von ihm sei auch nach Einschätzung der Polizeibeamten zum damaligen Zeitpunkt keine Gefahr ausgegangen. Er habe kein aggressives Verhalten gezeigt. Folgerichtig sei er bei der Herauslösung aus der Umschließung nicht wegen einer Widerstandshandlung mit einem Bändchen besonders gekennzeichnet worden. Unabhängig hiervon stelle sich die konkrete Entscheidung der den Bus begleitenden Polizeibeamten, die Fesselung der Insassen während der Wartezeit vor der Messehalle nicht abzunehmen, als ermessensfehlerhaft und unverhältnismäßig dar. Für die abweichende Behandlung gegenüber den Personen in den anderen Bussen fehle es an einem sachlichen Grund. Der Beklagte liefere keinen Grund, weshalb er weiter in Gewahrsam gehalten und nach Esslingen verbracht worden sei. Die Feststellung, es sei unabdingbar gewesen, einen Teil der Störer weit entfernt zu entlassen, fuße nicht auf konkreten Tatsachen. Insbesondere fehle es an Anhaltspunkten, dass seine Rückkehr zur Messe konkret zu erwarten gewesen wäre. Zudem sei es widersprüchlich, wenn die Gefahrenprognose aufrechterhalten werde, obwohl angenommen wurde, dass die Lage sich beruhigt habe. Es sei nicht erkennbar, nach welchen Kriterien ein Beteiligter vor Ort oder außerhalb entlassen worden sei. Die polizeiliche Praxis stelle sich jedenfalls als willkürlich dar. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 12.11.2025 das Ergebnis der Beweisaufnahme vom 18.11.2021, mit der er zu dem Polizeieinsatz am 30.04.2016 durch die Inaugenscheinnahme der polizeilichen Videoaufzeichnungen und die Vernehmung der Polizeibeamten B..., S... und G... als Zeugen Beweis erhoben hat, zum Gegenstand gemacht und weiter Beweis erhoben zu den tatsächlichen Umständen der Fesselung des Klägers am 30.04.2016 im Zeitraum von der Ankunft vor der Messehalle 9 bis um 13.30 Uhr, des fortgesetzten Gewahrsams des Klägers im Zeitraum von 17.54 Uhr bis um 20.10 Uhr und der Verbringung des Klägers zur Gewahrsamsentlassung am Bahnhof Esslingen durch die Vernehmung der Polizeibeamten B... und Sa.. als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahmen wird auf die Anlagen zu den Sitzungsniederschriften (SN-Anlage) vom 18.11.2021 und 12.11.2025 Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakten 1 S 803/19 und 1 S 1744/24 des Berufungsverfahrens, die Verfahrensakten des Verwaltungsgerichts und den Verwaltungsvorgang des Polizeipräsidiums Reutlingen (VV) verwiesen.