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Beschluss

6 S 4129/20

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beschwerden gegen eine vollstreckte richterliche Durchsuchungsanordnung sind als Feststellungsklage analog §113 Abs.1 Satz4 VwGO zulässig, wenn sonstiges Rechtsschutzbedürfnis besteht. • Fehlt den Beschwerdeführern ein schutzwürdiges Interesse (z. B. weil sie zum Zeitpunkt der Maßnahme nicht mehr in der betroffenen Wohnung lebten), sind Feststellungsbeschwerden unzulässig. • Für die Rechtmäßigkeit einer richterlichen Durchsuchungsanordnung ist der Zeitpunkt des Erlasses maßgeblich; die Aussicht, dass durch die Durchsuchung zumindest Teile entgegen der Anordnungen gehaltener Tiere sichergestellt werden können, rechtfertigt die Anordnung. • Die Überprüfung des „Wie“ der Durchsuchung oder von anschließenden Beschlagnahmen ist im Verfahren gegen die Durchsuchungsanordnung regelmäßig nicht Gegenstand der Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit richterlicher Durchsuchungsanordnung zur Durchsetzung tierschutzrechtlicher Maßnahmen • Beschwerden gegen eine vollstreckte richterliche Durchsuchungsanordnung sind als Feststellungsklage analog §113 Abs.1 Satz4 VwGO zulässig, wenn sonstiges Rechtsschutzbedürfnis besteht. • Fehlt den Beschwerdeführern ein schutzwürdiges Interesse (z. B. weil sie zum Zeitpunkt der Maßnahme nicht mehr in der betroffenen Wohnung lebten), sind Feststellungsbeschwerden unzulässig. • Für die Rechtmäßigkeit einer richterlichen Durchsuchungsanordnung ist der Zeitpunkt des Erlasses maßgeblich; die Aussicht, dass durch die Durchsuchung zumindest Teile entgegen der Anordnungen gehaltener Tiere sichergestellt werden können, rechtfertigt die Anordnung. • Die Überprüfung des „Wie“ der Durchsuchung oder von anschließenden Beschlagnahmen ist im Verfahren gegen die Durchsuchungsanordnung regelmäßig nicht Gegenstand der Entscheidung. Mehrere Antragsgegner wurden wegen Verstößen gegen tierschutzrechtliche Anordnungen des Landratsamts an einem gemeinschaftlich bewohnten Anwesen einer Durchsuchung unterzogen; die richterliche Anordnung nach §6 Abs.2 Satz1 LVwVG wurde am 10.12.2020 vollstreckt. Die Antragsgegner richteten Beschwerden gegen die Durchsuchungsanordnung; die Geltungsdauer der Anordnung war bereits abgelaufen, so dass die Maßnahme erledigt war. Einzelne Antragsgegner behaupteten, sie hätten zum Zeitpunkt der Durchsuchung nicht mehr auf dem Anwesen gewohnt; andere rügten methodische Tierschutzmängel beim Einfangen der Tiere oder die Rechtswidrigkeit der Beschlagnahme einzelner Tiere. Das Verwaltungsgericht hatte die Durchsuchung angeordnet, weil trotz sofort vollziehbarer Verbote weiterhin zahlreiche Tiere gehalten wurden und ein Haus- und Hofverbot gegenüber Amtstierärzten ausgesprochen worden war. • Zulässigkeit: Der Senat wertet die Beschwerden als Anträge auf Feststellung der Rechtswidrigkeit analog §113 Abs.1 Satz4 VwGO, weil das Rechtsschutzbedürfnis für ein Aufhebungsbegehren fehlt, die Maßnahme bereits erledigt ist und Feststellungsanträge grundsätzlich statthaft sind. • Unzulässigkeit einzelner Beschwerden: Die Beschwerden der Antragsgegner, die zum Zeitpunkt der Durchsuchung nicht mehr auf dem Anwesen wohnten, sind mangels berechtigten Interesses unzulässig, weil die Maßnahme ins Leere ging und daher deren Grundrechte (Art.13 GG) nicht betroffen wurden. • Materielle Rechtmäßigkeit: Für die übrigen Beschwerdeführer bestand zum Zeitpunkt des richterlichen Beschlusses hinreichende Aussicht, dass durch die Durchsuchung zumindest Teile der entgegen den Anordnungen gehaltenen Tiere eingefangen werden könnten. Diese Aussicht rechtfertigte die Durchsuchungsanordnung nach §6 Abs.2 Satz1 LVwVG zur Durchsetzung der tierschutzrechtlichen Maßnahmen. • Vorrang der Tatzeitpunktprüfung: Maßgeblich ist die Situation zum Zeitpunkt des Erlasses der Durchsuchungsanordnung; spätere Ergebnisse (z. B. dass nicht alle Tiere gefasst wurden) führen nicht zur Rechtswidrigkeit der Anordnung, wenn die Aussicht auf Teilerfolg bestand. • Abgrenzung zur Durchführungsweise: Rügen hinsichtlich der konkreten Art und Weise der Durchführung der Durchsuchung und der etwaigen Beschlagnahme einzelner Tiere sind nicht Gegenstand der Überprüfung der richterlichen Anordnung, da das Beschwerdeverfahren insoweit regelmäßig keinen Raum bietet. • Kostenentscheidung und Unanfechtbarkeit: Die Antragsgegner tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar. Die Beschwerden der Antragsgegner Ziff. 1 bis 8 wurden insgesamt zurückgewiesen. Teilweise waren einzelne Beschwerden unzulässig, weil die betroffenen Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Durchsuchung nicht mehr in der betroffenen Wohnung lebten und somit kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit bestand. Soweit die Beschwerden zulässig waren, hielt der Senat die richterliche Durchsuchungsanordnung nach §6 Abs.2 Satz1 LVwVG zur Durchsetzung der tierschutzrechtlichen Anordnungen für rechtmäßig, weil zum Zeitpunkt des Beschlusses die Aussicht bestand, durch die Durchsuchung zumindest Teile der entgegen den Verboten gehaltenen Tiere sicherzustellen; das spätere Ergebnis, dass nicht alle Tiere gefasst wurden, macht die Anordnung nicht rechtswidrig. Die Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar.