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Beschluss

9 S 404/22

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Einstweilige Anordnung zur vorläufigen Zulassung ist zulässig, wenn sonst nicht ausgleichbare Nachteile drohen und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Hauptsachenerfolg besteht (§ 123 VwGO i.V.m. § 920 ZPO). • Ein Bewerber behält prozessualen Bestandsschutz; im Obsiegensfall ist eine Zulassung nach den Rechtsverhältnissen des Bewerbungssemesters möglich. • Satzungsbestimmungen der Studien- und Prüfungsordnung konkretisieren die Zugangsvoraussetzungen; Satzungspraktiken des Fachbereichs, die darüber hinaus einschränken, sind rechtswidrig. • Ein ausländischer Bachelor in Meeresbiologie kann als "Biologie oder ein verwandtes Fach" i.S.d. StuPO und damit als gleichwertig anerkannt werden, wenn die Studieninhalte im Wesentlichen übereinstimmen und die Abschlussnote den Anforderungen genügt (§ 2, § 5 StuPO).
Entscheidungsgründe
Vorläufige Zulassung zum Master Medizininformatik bei gleichwertigem ausländischem Biologie-Abschluss • Einstweilige Anordnung zur vorläufigen Zulassung ist zulässig, wenn sonst nicht ausgleichbare Nachteile drohen und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Hauptsachenerfolg besteht (§ 123 VwGO i.V.m. § 920 ZPO). • Ein Bewerber behält prozessualen Bestandsschutz; im Obsiegensfall ist eine Zulassung nach den Rechtsverhältnissen des Bewerbungssemesters möglich. • Satzungsbestimmungen der Studien- und Prüfungsordnung konkretisieren die Zugangsvoraussetzungen; Satzungspraktiken des Fachbereichs, die darüber hinaus einschränken, sind rechtswidrig. • Ein ausländischer Bachelor in Meeresbiologie kann als "Biologie oder ein verwandtes Fach" i.S.d. StuPO und damit als gleichwertig anerkannt werden, wenn die Studieninhalte im Wesentlichen übereinstimmen und die Abschlussnote den Anforderungen genügt (§ 2, § 5 StuPO). Der Antragsteller, Inhaber eines koreanischen Bachelors in Meeresbiologie mit umgerechneter Note von 2,14, begehrt vorläufige Zulassung zum Masterstudiengang Medizininformatik der Universität Tübingen im Wintersemester 2021/2022. Die Universität lehnte ab mit der Begründung, sein Abschluss sei nicht in den ausdrücklich genannten Fächern und enthalte nicht notwendigerweise humanbiologische Anteile. Der Antragsteller legte seine Studienleistungen und einen Academic Record vor und verweist auf die Satzungsregelung, wonach auch "Biologie oder ein verwandtes Fach" ausreichen kann und der Prüfungsausschuss über Gleichwertigkeit entscheidet. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab. Der Antragsteller legte Beschwerde beim VGH ein und machte geltend, dass ohne vorläufige Zulassung nicht ausgleichbare Studienzeitverluste entstünden und sein Abschluss den Zugangsvoraussetzungen entspreche. Der Senat prüfte die StuPO (§§ 2, 5) und die wissenschaftliche Praxis sowie die vorgelegten Leistungsnachweise. • Rechtliche Grundlagen: Einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 VwGO i.V.m. § 920 ZPO; Zugangsvoraussetzungen nach § 59 LHG sowie der StuPO (§§ 2, 5). • Anordnungsgrund: Der drohende Verlust von Studienzeit durch Dauer des Hauptsacheverfahrens ist ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, der einstweilige Regelungsbedarf begründet. • Anordnungsanspruch: Es besteht mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg in der Hauptsache, weil die StuPO in § 5 Abs.1 S.4 ausdrücklich "Biologie oder ein verwandtes Fach" als Zugangsvoraussetzung nennt und damit auch verwandte Studiengänge erfasst. • Rechtmäßigkeit der Fachbereichspraxis: Die vom Fachbereich nachträglich vertretene Praxis, Biologieabschlüsse ohne humanbiologische Anteile generell auszuschließen, überschreitet die Satzung und ist rechtswidrig; nur der Satzungsgeber könnte Zugangsvoraussetzungen weiter einschränken. • Gleichwertigkeitsprüfung: Nach Aktenlage deckt der Bachelor Meeresbiologie die wesentlichen Bereiche eines klassischen Biologiestudiums ab; die Abschlussnote erfüllt die Mindestanforderung, und die Antragsgegnerin hat die vorgelegten Angaben nicht substantiiert widerlegt. • Nachholmöglichkeit vs. Studiengestaltung: Die Universität kann nicht verlangen, dass der Bewerber außerhalb einer zumutbaren Studiengestaltung umfassende Defizite im Vorfeld beseitigt; die Struktur des Masters sieht Profile vor, um fachliche Lücken im Studium auszugleichen. • Folge: Bei überwiegender Wahrscheinlichkeit der Hauptsacheberechtigung und gegebenem Anordnungsgrund ist die einstweilige Anordnung zur vorläufigen Zulassung geboten. Der Beschwerde wurde stattgegeben; die Universität ist vorläufig zur Zulassung des Antragstellers zum Masterstudiengang Medizininformatik im 1. Fachsemester des Wintersemesters 2021/2022 nach den Rechtsverhältnissen dieses Semesters zu verpflichten. Die Voraussetzungen des einstweiligen Rechtsschutzes (§ 123 VwGO i.V.m. § 920 ZPO) liegen vor: ein nicht wieder gutzumachender Nachteil durch verlorene Studienzeit und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache. Die Studien- und Prüfungsordnung (§§ 2, 5 StuPO) lässt auch Abschlüsse in "Biologie oder einem verwandten Fach" zu; die vom Fachbereich vertretene restriktive Praxis, Biologieabschlüsse ohne humanbiologische Anteile generell auszuschließen, ist rechtswidrig. Aufgrund der vorgelegten Studieninhalte und der umgerechneten Abschlussnote ist nach Aktenlage überwiegend wahrscheinlich, dass der Abschluss des Antragstellers als gleichwertig anzusehen ist. Die Antragsgegnerin hat die Verfahrenskosten zu tragen; der Streitwert wurde auf 5.000 EUR festgesetzt.