Urteil
NC 9 K 3269/22
VG Freiburg (Breisgau) 9. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die festgesetzte Zulassungszahl (368) für das Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester für das Studienjahr 2022/2023 an der Universität Freiburg ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden. (Rn.20)
Die neugefassten Studienordnungen für den Studiengang Zahnmedizin (v. 31.05.2022) bzw. für den Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) (v. 01.04.2022) sind zutreffend in die Berechnung des Exports bzw. des Curricularanteils eingestellt worden.(Rn.51)
(Rn.59)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die festgesetzte Zulassungszahl (368) für das Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester für das Studienjahr 2022/2023 an der Universität Freiburg ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden. (Rn.20) Die neugefassten Studienordnungen für den Studiengang Zahnmedizin (v. 31.05.2022) bzw. für den Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) (v. 01.04.2022) sind zutreffend in die Berechnung des Exports bzw. des Curricularanteils eingestellt worden.(Rn.51) (Rn.59) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid über die Ablehnung des Antrags auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Zulassung zum ersten vorklinischen Semester (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO). Über die festgesetzte Zahl von 368 Studienplätzen hinaus, die durch die Zulassung von 369 Studierenden auch erschöpft wurde, gibt es keine zusätzlichen Studienplätze, die für eine Zuteilung an die Klägerin zur Verfügung stünden. Ausgehend von §§ 29 und 30 Hochschulrahmengesetz (HRG v. 19.01.1999 - i.d.F.v. 15.11.2019 - BGBl. I 2019, 1622) und aufgrund der Ermächtigung in § 3 Hochschulzulassungsgesetz (HZG vom 15.09.2005 - GBl. 2005, S. 630 - i.d.F.v. 17.12.2020 - GBl. 2020, 1204, 1229) sowie aufgrund des „Staatsvertrags über die Hochschulzulassung [2019]“ (vom 21.03.2019, 27.03.2019 und 04.04.2019 - Anlage 1 zu Art. 1 des „Gesetzes zum Staatsvertrag über die Hochschulzulassung und zur Änderung des HZG“ [vom 15.10.2019 - GBl. 2019, 405]) werden die Einzelheiten der Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2022/2023 durch die Kapazitätsverordnung des Wissenschaftsministeriums - KapVO VII (vom 14.06.2002 - GBl. 2002, 271 - i. d. F.v. 18.06.2021 - GBl. 2021, 517) bestimmt. Die näheren Einzelheiten der nach dieser KapVO VII vorzunehmenden Kapazitätsberechnungen haben die Kammer und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) in mehreren Entscheidungen bezüglich der vorangegangenen Studienjahre geklärt. Insoweit nimmt die Kammer ausdrücklich Bezug auf ihre ausführlichen, alle Aspekte der Kapazitätsberechnung der Beklagten abdeckenden Entscheidungen zu deren Kapazitätsberechnungen für das letztjährige Studienjahr 2021/2022 und die diesem vorangegangenen Studienjahre 2020/2021 und 2019/2020 (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 02.12.2021 – NC 9 K 3329/21 und Urt. v. 10.12.2020 - NC 9 K 3809/20 sowie Urt. v. 04.12.2019 - NC 9 K 4309/19 -, alle jeweils veröffentlich in juris; auch ohne juris-Zugang kostenlos im Volltext unter www.landesrecht-bw.de zugänglich, dort unter: „Entscheidungen“, „erweiterte Suche“ bei Eingabe des Az. in die Suchmaske). Nach den mit diesen Entscheidungen aufgestellten Maßstäben und Grundsätzen hat die Beklagte für das WS 2022/2023 im Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt - im 1. Fachsemester rechnerisch eine Kapazität von 368 Studienplätzen in kapazitätsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zutreffend ermittelt (siehe Kapazitätsakte [KA] - Stand 15.09.2022 – vorgelegt mit Schriftsatz vom 29.09.2022 „zu den Generalakten I“ – im Folgenden abgekürzt: „zdGA I“ und Antwort vom 14.11.2022 auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung – zdGA II – mit Korrekturberechnungen). 1. Lehrangebot 1.1. Unbereinigtes Lehrangebot (S) 1.1.1. Lehrangebot aus Stellen Das Lehrangebot aus Stellen ist mit 423 SWS gegenüber dem 413 SWS umfassenden Lehrangebot des Vorjahres (2021/2022) um 10 SWS gestiegen, nämlich am Physiologischen Institut um zwei zusätzliche befristete E13-Stellen mit einer Lehrverpflichtung zu je 4 SWS, d.h. um ein zusätzliches Lehrangebot im Umfang von 8 SWS (= 2 x 4 SWS), erweitert worden und am Institut für Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie um eine halbe zusätzliche befristete E13-Stelle mit einer Lehrverpflichtung von 4 SWS, d.h. um ein zusätzliches Lehrangebot im Umfang von 2 SWS (= 0,5 x 4 SWS) aufgestockt worden (8 SWS + 2 SWS = 10 SWS) (siehe Kapazitätsakte Seite [KAS] 8 – 10, 82, 113, 114). Hintergrund dieses beachtlichen, zu einer weiteren Steigerung der Ausbildungskapazität, nämlich des Lehrangebots aus Stellen, führenden Stellenzuwachses ist der Umstand, dass das Land Baden-Württemberg mit den medizinischen Fakultäten des Landes seinerzeit vereinbart hat (vgl. dazu KAS 114), in zwei Aufwuchsphasen, nämlich zum WS 2020/2021 und noch einmal zum WS 2021/2022 die Studienanfängerzahlen aufzustocken und die finanziellen Mittel dafür bereit zu stellen. Insoweit hat sie mit der Medizinischen Fakultät der Beklagten vereinbart, ausgehend von der für sie bezüglich des Studienjahres 2019/2020 errechneten und festgesetzten (und gerichtlich bestätigten – vgl. VG Freiburg, U. v. 4.12.2019 – NC 9 K 4309/19 -, juris) Studienanfängerzahl von 337– die Studienanfängerzahlen in den beiden nächsten Studienjahren 2020/2021 und 2021/2022 jeweils um 15 aufzustocken so dass sich für das Studienjahr 2022/2023 eine Erstsemesterzahl von 367 zuzulassenden Studierenden ergibt (= 337 +15 + 15). Zu den Einzelheiten der Umsetzung dieser Vereinbarung wird auf das letztjährige Urteil der Kammer verwiesen (VG Freiburg, Urteil vom 02.12.20221 – NC 9 K 3329/21 -, juris, Rn. 21). 1.1.1.1. Umfang der Lehrverpflichtung Wie schon in den vorangegangenen Jahren von der Beklagten beanstandungsfrei ermittelt, entspricht an allen vier Instituten der Lehreinheit Vorklinische Medizin der jeweils eingestellte Umfang der Lehrverpflichtung (9 SWS für unbefristete und 4 SWS für befristete Stellen mit Weiterqualifikationsmöglichkeit) den Anforderungen der Lehrverpflichtungsverordnung in ihrer nach wie vor unverändert gültigen Fassung (LVVO v. 03.09.2016 - GABl. 2016, 55 - i.d.F.v. 30.03.2021 - GBl. 2021, 378). Die durch die Dienstaufgabenbeschreibungen belegten (KA Anlage 3, KAS 20 - 81) Befristungen sind auch alle als arbeitsrechtlich wirksam anzusehen. Auch sonst steht der wirksamen Befristung nichts entgegen: Keiner der Inhaber einer befristeten Stelle hat einen Antrag auf Entfristung gestellt. Auch Entfristungsklagen beim Arbeitsgericht sind nicht anhängig (siehe dazu die Erklärung der Studiendekanin vom 14.01.2022 - KA Anlage 5, KAS 83). 1.1.1.2. Deputatsverminderungen Auch hinsichtlich des Umfangs der in die Berechnung eingestellten Deputatsverminderungen (siehe KAS 7, 10, 13, 16, 37, 41, 42, 84 – 88) sowie ihrer jeweiligen Rechtmäßigkeit (vgl. dazu das Urteil der Kammer zum Studienjahr 2019/2020, a.a.O., Rn. 35 ff. und Urteil der Kammer zum Studienjahr 2020/2021, a.a.O., Rn. 29, 30) hat sich gegenüber dem Vorjahr im Ergebnis nichts geändert. Nach wie vor werden für die Funktion der Prodekanin 4 SWS, für die Funktion des Strahlenschutzbeauftragten 2 SWS sowie für die Funktion des Sonderforschungsbereichssprechers 2 SWS vom Lehrdeputat abgezogen, und zwar diesmal alle am Institut für Biochemie und Molekularbiologie, wo die entsprechenden Funktionsstelleninhaber tätig sind. Das ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden (siehe die Erklärung der Studiendekanin vom 14.01.2022 - KA Anlage 6, KAS 84). 1.1.2. Weiteres Lehrangebot Über das „Lehrangebot aus Stellen“ hinaus gibt es kein weiteres Lehrangebot und auch keinen Anspruch auf zusätzliche kapazitätserhöhende Berücksichtigung etwaiger fiktiver Lehrangebote. a. Lehraufträge/Titellehre Wie im Vorjahr ist der Wert für Lehrauftragsstunden (L) mit „0“ in die Berechnung eingestellt worden (vgl. Tabelle 4.2. – KAS 3, 10, 11). Zutreffend hat die Beklagte dabei die beiden dem Berechnungsstichtag (01.01.2022) vorangegangenen Semester zugrunde gelegt (SS 2021 und WS 2021/2022). Diese Angabe ist nicht zu beanstanden. Es sind tatsächlich keine Lehraufträge vorhanden, die gem. § 10 KapVO VII zusätzlich zu dem Lehrangebot aus Stellen in die Kapazitätsberechnung kapazitätserhöhend gesondert hätten eingestellt werden müssen. Soweit Lehraufträge vergeben wurden, sind die damit erbrachten Deputatsstunden jedenfalls schon in den Berechnungen des Lehrangebots aus Stellen der jeweiligen Institute eingestellt und als Lehrangebot der Kapazitätsberechnung bereits zugrunde gelegt worden (vgl. je 1 SWS Lehrauftragsstunde am Institut für Biochemie/Molekularbiologie bzw. Institut für Med. Psychologie und Soziologie - KAS 7, 9, 13, 89). Darüber hinaus gibt es kein weiteres Lehrangebot aus Lehrauftragsstunden. An einem für eine Anrechnung von Lehrauftragsstunden erforderlichen, im Wege einer Gesamtbilanzierung festzustellenden Lehrauftragsstunden-Überschuss gegenüber Lehrverpflichtungsstunden aus vakanten Stellen fehlt es hier nämlich wie schon im Vorjahr nach wie vor. Die im Kapazitätsbericht (KA Anlage 7, KAS 89) enthaltene Erläuterung (der Studiendekanin vom 14.01.2022) zu den Lehrauftragsstunden bezieht sich zutreffend auf den maßgeblichen Zeitraum SS 2021 und WS 2021/2022. Der nach § 10 S. 1 KapVO VII maßgebliche Durchschnittswert aller in diesen beiden dem Berechnungsstichtag (01.01.2022) vorangegangenen Semestern vorhandenen Lehrauftragsstunden, die nicht schon im Lehrdeputat des jeweiligen Instituts berücksichtigt wurden, beträgt mithin je Semester 16,125 SWS (= 4 + 4 + 8,15 + 13,4 + 1,7 + 1 = 32,25 SWS : 2 = 16,125) und übersteigt damit nicht den sich für ein Semester ergebenden Durchschnittswert der Lehrverpflichtungsstunden aus den vakanten Stellen von 48,35 SWS (= 4,8 [= 1,2 x 4] + 4,8 [= 1,2 x 4] + 9 [= 1 x 9] + 19,4 [= 4,85 x 4] + 9 [= 1 x 9] + 16,8 [= 4,2 x 4] + 21 [= 5,25 x 4] + 4,5 [= 0,5 x 9] + 7,4 [= 1,85 x 4] = 96,7 : 2 = 48,35). b. Drittmittelbedienstete Ein drittmittelfinanziertes zusätzliches Lehrangebot, das dem „Lehrangebot aus Stellen“ noch hinzuzuschlagen wäre, lässt sich nicht feststellen. Aus Drittmitteln finanzierte wissenschaftliche Mitarbeiter werden von der Beklagten nach wie vor „nicht regelhaft“ in der curricularen Pflichtlehre eingesetzt (so die Erklärung der Studiendekanin vom 14.01.2021 - KAS 90). Das ist wie im Vorjahr nicht zu beanstanden. c. Gastprofessuren An den vorklinischen Instituten gibt es nach wie vor auch keine Gastprofessoren, die an der Pflichtlehre beteiligt werden (so die Stellungnahme der Studiendekanin vom 14.01.2022 - KAS 89). d. Fiktive Stellen aus Studiengebühren Eine Verpflichtung der Beklagten zur Ausweitung des Lehrdeputats der Lehreinheit Vorklinik ergibt sich nicht daraus, dass sie etwa aus früher noch erhobenen (seit 2012 abgeschafften) Studiengebühren Mittel zur Verfügung hätte, die sie zur Kapazitätserhöhung einsetzen müsste, denn die Kapazitätsneutralität von Studiengebühren war schon seinerzeit gesetzlich ausdrücklich angeordnet worden (§ 4 Abs. 2 LHochschulGebG a.F. vom 01.02.2005 - GBl. 2005, 1, 56 zuletzt in der Fassung vom 03.12.2008 - GBl. 2008, 435). e. Fiktive Erhöhung des Lehrangebots aus freien Lehrkapazitäten der Klinik Auch eine fiktive Erhöhung des Lehrangebots im Hinblick auf etwaige unausgelastete perso-nelle Lehrkapazitäten der Lehreinheit Klinische Medizin kommt nicht in Betracht. Insoweit wird auf die Entscheidung des Gerichts zum Studienjahr 2019/2020 verwiesen (a.a.O., Rn 64 ff.). Nach allem hat die Beklagte das unbereinigte Lehrangebot (S) mit 423 SWS zutreffend berechnet (dazu Nummern 4.1 und 5.2 der Kapazitätsakte - KAS 3, 10, 11, 13). 1.2. Um den Dienstleistungsexport (E) bereinigtes Lehrangebot (Sb) Die von den Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinik in den nicht zugeordneten (q) Studiengängen Humanmedizin - Klinischer Studienabschnitt, Pharmazie („B.Sc.-Pharmazeutische Wissenschaften“ und „Pharmazie Staatsexamen“), Zahnmedizin und Molekulare Medizin M.Sc. erbrachten und somit dorthin exportierten Lehrdeputatsstunden (Dienstleistungsexport [E]) sind von der Beklagten hinsichtlich der Semesterstundenzahl, der Gruppengröße/Betreuungsrelation [g] und des Faktors [f]) weitgehen, aber nicht in allen Punkten korrekt ermittelt worden (KAS 91 - 96). Eine Änderung gegenüber dem Vorjahr hat sich im Tatsächlichen insoweit nur hinsichtlich der durchschnittlichen Zulassungszahlen (Aq) im Exportstudiengang Zahnmedizin und im Exportstudiengang Molekulare Medizin Master of Science (Mol.Med.M.Sc.) ergeben (KAS 95). Im Einzelnen ergibt sich dies aus Folgendem: a. Humanmedizin - Klinischer Studienabschnitt Die in die Kapazitätsberechnung (Anl. 9.1 - KAS 92) mit 8,9112 SWS eingestellten, in den klinischen Studienabschnitt exportierten Lehrleistungen (Vorlesung, Seminar, Kurs) der Lehreinheit Vorklinik in den Fächern Sozialmedizin und Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) sind in allen Parametern gegenüber dem Vorjahr unverändert geblieben. Sie entsprechen nach ihrer für den Faktor (f) maßgeblichen Art (Vorlesung, Kurs, Praktikum, Seminar), ihrem Umfang (SWS) und ihrer Gruppengröße (g) der gegenüber dem Vorjahr ebenfalls unveränderten einschlägigen Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin (vom 22.02.2012 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 43, Nr. 6, S. 19 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 27.09.2019 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 50, Nr. 68, S. 382) und der aktuell unverändert gültigen Satzung über die Betreuungsrelation von Lehrveranstaltungen im 2. Studienabschnitt im Studiengang Humanmedizin (vom 05.03.2012 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 43, Nr. 8, S. 50). Dazu wird auf das Urteil der Kammer zum Studienjahr 2019/2020 verwiesen (a.a.O., Rn. 70 ff.). b. Pharmazie Für die Exportlehrleistung der Lehreinheit Vorklinik in die beiden nicht zugeordneten Studiengänge der Pharmazie („Pharmazie B.Sc.“ und „Pharmazie Staatsexamen“) hat die Beklagte zutreffend einen - gegenüber dem Vorjahr unveränderten - Wert von insgesamt 6,0015 SWS (= 0,7500 [B.Sc.] + 5,2515 [Staatsexamen]) ermittelt (siehe KA Anlage 9.1 - KAS 92). Die eingestellten Zahlenwerte entsprechen zu allen Parametern - einschließlich der durchschnittlichen Studierendenzahlen pro Semester (Aq/2) von 15 (= 30 : 2) im Studiengang „Pharmazie B.Sc.“ bzw. 45 (= 90 : 2) im Studiengang „Pharmazie Staatsexamen“ - den insoweit unverändert gebliebenen schon seinerzeit beanstandungsfrei ermittelten Vorjahreswerten (vgl. KA Anlage 9.3 - KAS 94). Die für die maßgeblichen Parameter einschlägigen Studienordnungen für den Studiengang Pharmazie B.Sc. (Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 31.08.2010 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 41, Nr. 72 S. 401 [435] i.d.F. der 8. Änderungssatzung vom 05.03.2012 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 9 S. 51 sowie der 16. Änderungssatzung vom 30.08.2013 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 44, Nr. 79, S. 694 [698], die seither bis zur heute aktuell gültigen 29. Änderungsfassung vom 25.09.2020 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 51, Nr. 67, S. 338 ohne relevante Änderungen geblieben ist: je 3 SWS Vorlesung „Medizinische Grundlagen“ = „Grundlagen der Anatomie“ und „Grundlagen der Physiologie“ jeweils „für Pharmazeuten“ mit einer Gruppengröße von je 120 Studierenden) bzw. für den Studiengang Pharmazie Staatsexamen (zuletzt vom 30.09.2021 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 52, Nr. 62 S. 284 [294, 295]: je 3 SWS Vorlesungen in Grundlagen der Anatomie und Physiologie Teil 1 und Teil 2 mit je Gruppengröße 120 Studierende und 2 SWS Kursus der Physiologie mit Gruppengröße 15 Studierende), und auch das Modulhandbuch gelten auch aktuell noch nach wie vor in ihrer im Vorjahr und davorliegenden Jahr unveränderten Fassung, so dass dazu auf das Kammerurteil zum Studienjahr 2019/2020 (a.a.O., Rn. 74 ff.) verwiesen werden kann. c. Zahnmedizin Der Umfang des Exports der Lehreinheit Vorklinik in diesen Studiengang ist mit dem von der Beklagten errechneten Wert von 36,4145 SWS (KA Anlage 9.1 - KAS 87) - gegenüber dem Vorjahreswert (36,8478 – siehe KA 26.08.2021 S, 28) - leicht gesunken, weil die durchschnittliche Studierendenzahl Aq/2 mit dem von der Beklagten eingestellten Wert von aktuell 42,02 gegenüber dem Vorjahreswert (42,52) ebenfalls leicht gesunken ist. (Unschädlich ist insoweit, dass die Beklagte im Gegensatz dazu im Kapazitätsbericht ausführt, die durchschnittliche Studierendenzahl sei „etwas angestiegen“ und daher sei auch der Lehrexport im Vergleich zum Vorjahr „etwas gestiegen“ [KAS 113, 123 und 131]. Denn angesichts der eindeutigen Zahlen, die ein Sinken beider Werte belegen, handelt es sich dabei ersichtlich um ein Versehen, das sich aber auf das Ergebnis der Kapazitätsermittlung nicht auswirkt, da der Kapazitätsberechnung die - gegenüber dem Vorjahr insoweit eben etwas geringeren - Werte zugrunde gelegt wurden - (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 02.12.2021 NC 9 K 3329/21 -, juris, Rn. 56 unter Verweis auf ein vergleichbares, unschädliches Versehen VG Freiburg, Urt. v. 10.12.2020 - NC 9 K 3809/21 -, juris, Rn. 65 und auch VG Freiburg, Urt. vom 04.12.2019 - NC 9 K 4536/19 -, juris, Rn. 27 - 31). Dieser Exportumfang von 36,4145 SWS ist durch die Beklagte allerdings nicht fehlerfrei ermittelt worden: Der Export in den Studiengang Zahnmedizin entspricht zwar hinsichtlich der Art und Zahl und der Gruppengröße der diesbezüglich in der Kapazitätsberechnung aufgeführten, von der Lehreinheit Vorklinik als Dienstleistung erbrachten Lehrveranstaltungen der für diesen Studiengang nunmehr geltenden neugefassten Studienordnung (vom 31.05.2022 – Amtl. Bekanntmachungen Jg. 53, Nr. 25, S. 106 [118]) und ihrem in Anlage 1 zu § 4 dieser Studienordnung in Tabelle 1 geregelten Studienplan für den vorklinischen Studienabschnitt des Studiums der Zahnmedizin, der gegenüber der Vorgängerregelung insoweit keine Änderungen hinsichtlich des Umfangs und der Art und Zahl der Lehrveranstaltungen sowie ihrer jeweiligen Gruppengröße ausweist. Insoweit hat die Beklagte in der Tabelle (KAS 92) die entsprechenden Werte so zutreffend ausgewiesen, wie in den Vorjahren (siehe dazu schon VG Freiburg, Urt. v. 01.12.2016 - NC 6 K 4073/16 -, juris Rn. 91). Daraus ergibt sich wie schon in den Vorjahren zutreffend ermittelt ein Wert für den Curricularanteil dieser Lehrveranstaltungen (CA) von insgesamt 0,8666 SWS/je Studierendem. Die im Rahmen der Berechnung zugrunde gelegte durchschnittliche Studierendenzahl pro Semester (Aq/2) ist jedoch von der Beklagten mit 42,02 nicht zutreffend ermittelt und in die Tabelle eingestellt worden (KA Anlage 9.4 – KAS 95; siehe ferner KA Anlage 9.1 - KAS 92, Anlage 9.3 - KAS 94). Sie hat zwar den Durchschnittswert der Zahl der in dem Zeitraum der dem Berechnungsstichtag - hier zutreffend der 01.01.2022 - vorangegangenen letzten sechs Semester (SS 2019 - WS 2021/2022: 44 + 44 + 44 + 43 + 42 + 43 = 260) zugelassenen Studierenden mit 43,33 fehlerfrei bestimmt (= 260 : 6) und davon die durchschnittliche Zahl der in diesem Zeitraum zugelassenen Doppelstudenten (hier: 0) abgezogen. Soweit sie davon die mit pauschal 3 % davon veranschlagte durchschnittliche Zahl der in diesem Zeitraum zugelassenen Zweitstudenten ermittelt hat, um sie dann auch noch abzuziehen, hat sie allerdings insofern zu Unrecht einen Wert von 1,31 angesetzt, weil sich bei korrekter Berechnung nur ein Wert von 1,3 ergeben würde (pauschal 3 % von 43,33 = 1,299 = aufgerundet nur 1,30). Demzufolge ergibt sich bei korrekter Berechnung eine Durchschnittszahl von Studierenden je Semester (Aq/2) von 43,44 – 0 – 1,30 = 42,03 (statt – wie hier von der Beklagten angesetzt 42,02). Stellt man diesen Wert in die Berechnung ein, so ergibt sich ein Exportumfang von insgesamt 36,423198 SWS (= 0,8666 [CA] x 42,03 [Aq/2]), was gegenüber dem Vorjahreswert (von 36,8478) einen Anstieg des Exportumfangs um 0,008698 SWS bedeutet (KAS 92). Auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 10.11.2022 hin (dort unter Ziff.1.a. aa.) hat die Beklagte mit ihrer Antwort vom 14.11.2022 (zdGA II) eine korrigierte Berechnung vorgelegt und darin für den Export in den Studiengang Zahnmedizin einen nunmehr zutreffenden Wert von 36,4232 eingestellt (= 36,423198 abgerundet auf 36,4232 SWS). d. Molekulare Medizin - Master of Science (M.Sc.) Den Lehrleistungsexport der Lehreinheit Vorklinische Medizin in den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. hat die Beklagte ausweislich ihrer Kapazitätsberechnung mit 6,2100 SWS beziffert (KA Anlage 9.1 – KAS 92). Insoweit ist die Berechnung zwar im Wesentlichen, aber nicht in allen Punkten beanstandungsfrei: Der Berechnung des Exportumfangs hat die Beklagte ferner beanstandungsfrei eine - gegenüber dem Vorjahreswert (9,5) leicht gestiegene - Studierendenzahl von Aq/2 = 11,5 zugrunde gelegt (KA Anlage 9.1 - KAS 92). Die durchschnittliche (prognostizierte) Zulassungszahl (Aq) wurde nämlich insoweit für den Studiengang Mol.Med.MSc. mit „23“ angegeben (siehe KA Anlage 9.3 - KAS 94 und Anlage 9.5 - KAS 96 sowie KAS 121 – 124, 129, 130). Der insoweit für das „Praktikum Funktionelle Biochemie“, das „Experimentelle Wahlpflichtpraktikum“ und die „Masterarbeit“ veranschlagte Umfang dieser Lehrveranstaltungen (gemessen in SWS), ihre Art (Praktikum), die Gruppengröße (g) und der Faktor (f) entsprechen - wie schon in den Vorjahren - der Prüfungsordnung für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. (v. 19.08.2005 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 36, Nr. 46, S. 269). Die seither verabschiedeten Änderungsfassungen der unter anderem auch für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. maßgeblichen (Rahmen-)„Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science [M.Sc.]“ enthalten insoweit keine relevanten Änderungen (siehe zuletzt 43. Änderungsfassung der „Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science M.Sc.“ vom 30.09.2021 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 52, Nr. 65, S. 314). Allerdings hat die Beklagte hier in ihrer Kapazitätsberechnung irrtümlich für die Gruppengröße (g) der Lehrveranstaltung „Modul 8, Experimentelles Wahlpflichtpraktikum“ einen unzutreffenden Wert von „18“ in die Berechnung eingestellt (KA Anlage 9.1 – KAS 92), anstelle den nach der Studienordnung nach wie vor gültigen maßgeblichen Wert von „15“ einzustellen. Auf die darauf (unter ihrer Ziff. 1.a. bb.) hinweisende gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 10.11.2022 hat die Beklagte in ihrer Antwort vom 14.11.2022 (zdGA II) diesen Irrtum eingeräumt. In ihrer mit dieser Antwort zugleich vorgelegten Korrekturberechnung hat sie dann zwar den Curricularanteil (CA) für diese Lehrveranstaltung nunmehr unter Zugrundelegung der korrekten Gruppengröße von 15 (g) zutreffend mit nunmehr 0,0500 (= 30 SWS : 15 [g] x 0,5 [f] x 0,05 [= 5% Anteil der Vorklinik]) angesetzt und kommt, indem sie zu diesem CA-Wert noch die CA-Werte für die beiden weiteren Lehrveranstaltungen „Modul 1, Funktionelles Biochemie Praktikum“ (0,5000 [CA]) und „Masterarbeit - 2,5% Vorklinik“ (0,0150 [CA]) hinzuaddiert, zutreffend zu einem CA-Wert von insgesamt 0,5650 (= 0,5000 + 0,0500 + 0,0150) statt des bisher in der ursprünglichen Tabelle ausgewiesenen Wertes von 0,5400. Daraus ergäbe sich dann aber ein Exportumfang von 6,4975 SWS (= 0,5650 [CA] x 11,5 [Aq/2]) und nicht - wie von der Beklagten in die Korrekturberechnung eingestellt - ein Wert von 6,2100 SWS (der sich aus der in dieser Zeile ihrer Tabelle dargestellten Rechenoperation: 0,565 [CAq] x 11,5 [g] nicht ergibt, weil 0,565 x 11,5 vielmehr 6,4975 ergibt). Bei Einstellung des zutreffenden Wertes von 6,4975 ergäbe sich damit an sich ein - kapazitätsungünstiger - Gesamtumfang des Exports von 57,8334 SWS (= 8,9112 [Export in die Human.Med. Klinik]} + 36,4232 [Export in Zahnmedizin] + 0,7500 [Export Pharmazie B.Sc.] + 5,2515 [Export Pharmazie Staatsex.] + 6,4975 [Export Mol.Med.M.Sc.]), statt der bisher in der ursprünglichen Kapazitätsberechnung ausgewiesenen 57,5372 und statt der auch in der Korrekturtabelle - infolge der Einsetzung eines unzutreffenden (s.o.) Exportwerts von 6,2100 für Mol.Med.M.Sc. – ermittelten 57,5495. Insgesamt würde sich damit bei zutreffender Ermittlung der Export (E) auf 57,8334 SWS belaufen was gegenüber dem Vorjahreswert von 57,2180 eine – kapazitätsungünstige – Steigerung von 0,3279 SWS darstellt. Nun hat aber die Beklagte ausweislich ihrer Korrekturberechnung tatsächlich im Ergebnis – kapazitätsgünstig – nur einen Exportumfang von 57,5495 in ihre Berechnung eingestellt. Wie sie in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage bestätigte, möchte sie damit bewusst darauf verzichten, zu Lasten der Studierwilligen den an sich zutreffenden, höheren und damit kapazitätsungünstigen Exportwert von 57,8334 SWS in die endgültige Berechnung zu übernehmen. Ein solches Vorgehen ist, weil es zugunsten der Studierwilligen und damit auch der Klägerin, wirkt, kapazitätsrechtlich nicht vom Gericht zu beanstanden. Daraus ergibt sich nach dem Gesagten beanstandungsfrei ein bereinigtes Lehrangebot (Sb) von 423 [S] - 57,5459 [E] = 365,4541 SWS, also noch immer eine deutliche Steigerung gegenüber dem Vorjahreswert von 355,8720 SWS. 2. Lehrnachfrage Die Lehrnachfrage wird nach §§ 12, 13 KapVO VII ermittelt und in Curricularanteilen (CA), nämlich in Semesterwochenstunden pro Student (SWS/Student), ausgedrückt. Die Beklagte hat insoweit für den Vorklinischen Studienabschnitt im Studiengang Humanmedizin [HM] zunächst einen - Curriculareigenanteil (CApHM) von 1,8814 ermittelt und in die Berechnung eingestellt (KA Anlage 10.1 - KAS 97 - 104, [101]) und für den der Lehreinheit Vorklinik zugeordneten (p) Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. [MM] einen Curricularanteil (CApMM) von 1,4350 errechnet (KA Anlage 11.1 unterste Zeile, 5. Spalte von rechts - KAS 109). Der Wert für den Curriculareigenanteil im Studiengang Humanmedizin (CApHM) ist mit 1,8814 gegenüber dem Vorjahreswert unverändert geblieben. Der Curriculareigenanteil für den zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. (CApMM) ist hingegen mit 1,4350 gegenüber dem Vorjahreswert von 1,4954 um 0,0604 leicht gesunken. Für den aus dem vorklinischen und klinischen Studienabschnitt bestehenden Studiengang Humanmedizin insgesamt wurde der Curricularnormwert (CNW) vom Wissenschaftsministerium durch Rechtsverordnung (KapVO VII) auf 8,2 festgesetzt (siehe Nr. 49 der Anl. 2 Abschnitt I zur KapVO VII). Für das Studienjahr 2022/2023 hat das Wissenschaftsministerium am 15.06.2022 eine förmliche Aufteilungsentscheidung getroffen, mit der - wie im Vorjahr - für den vorklinischen Studienabschnitt unter Berücksichtigung aller beteiligten Lehreinheiten insgesamt ein Curricularanteil von 2,4373 und für die dazu von der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbrachte Lehre ein Curricularanteil von 1,8814 festgesetzt werden (KAS 138). Auch wenn diese Aufteilungsentscheidung erst nach dem auf den 01.01.2022 fallenden Beginn des Berechnungszeitraums ergangen ist, ist dies im vorliegenden Fall für die Rechtmäßigkeit der Kapazitätsberechnung unerheblich. Einer besonderen Rechtsform für diese Aufteilungsentscheidung bedarf es nämlich ebenso wenig wie einer ausdrücklichen Festsetzung eines Curricularanteils für den klinischen Studienabschnitt. Eine proportionale Kürzung des Curricularanteils für den vorklinischen Studienabschnitt wäre außerdem selbst bei einer Überschreitung des Curricularnormwerts (durch die Summe der Curricularanteile des vorklinischen und des klinischen Studienabschnitts) nicht geboten (siehe dazu m.w.Rspr.Nw. VG Freiburg, Urt. v. 10.12.2020 - NC 9 K 3809/20 -, juris, Rn. 73). Ganz abgesehen davon läge hier selbst bei Einstellung des Wertes von 1,8814 für den Curricularwert des vorklinischen Studienabschnitts eine solche Überschreitung des für den gesamten Studiengang Medizin festgesetzten Curricularnormwerts von 8,2 auch schon gar nicht vor (1,8814 + 5,7057 [= gegenüber dem Vorjahr unveränderter Curricularwert für den klinischen Studienabschnitt vgl. KapAkte Klinik für das Studienjahr 2022/2023 – Stand 29.09.2022, Anlage 1, KAS 10, 5.Spalte von links] = 7,5871 < 8,2). 2.1. Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinik (CApHM) (Dienstleistungsimporte): Der für den Vorklinischen Studienabschnitt im Studiengang Humanmedizin [HM] ermittelte Curriculareigenanteil (CApHM) von 1,8814 ist nicht zu beanstanden. Denn alle dafür relevanten Parameter sind gegenüber der - seitens des Gerichts nicht beanstandeten – Kapazitätsberechnungen zum Vorjahr wie auch zu dem diesem vorangehenden Studienjahr unverändert geblieben, so dass auf das Urteil zum Studienjahr 2020/2021 verwiesen werden kann (VG Freiburg, Urt. v. 10.12.2020 - NC 9 K 3809/20 -, juris, Rn. 77). Die in der Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin (vom 22.02.2012 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 43, Nr. 6, S. 19 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 28.02.2014 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 45, Nr. 1, S. 1 - 7) enthaltenen Regelungen zur Art der Lehrveranstaltungen dieses Studiengangs und ihres Umfangs und ihrer Gruppengröße gelten nach wie vor unverändert, da sie durch die seither ergangenen Änderungssatzungen (zuletzt durch die 5. Änderungssatzung vom 27.09.2019 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 50, Nr. 68, S. 382) in diesen Punkten keine Änderung erfahren haben, und sind von der Beklagten korrekt in die Berechnung eingestellt worden (KAS 98 - 104). Der Curriculareigenanteil CApHM der Lehreinheit Vorklinik beläuft sich nach allem auf die von der Beklagten zutreffend ermittelten 1,8814 SWS/Student. 2.2. Curricularanteil des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. (CApMM) Für das aktuelle Studienjahr hat die Beklagte einen Curricularanteil der von der Lehreinheit Vorklinische Medizin für den zugeordneten (p) Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. erbrachten Lehrleistung von 1,4350 ermittelt (KA Anlage 11.1 - KAS 109). Für den Curricularwert dieses Studiengangs hat das Wissenschaftsministerium durch Rechtsverordnung wirksam eine Bandbreite von nach wie vor 3,0 bis 7,1 festgesetzt (vgl. die insoweit gegenüber dem Vorjahr 2021/2022 unveränderte Nr. 4a der Anlage 2 zu § 13 KapVO VII). Der von der Beklagten für diesen Studiengang insgesamt ermittelte Curricularwert von 7,0418 (Anlage 11.1. - KAS 103, dort unterste Zeile, 11.Spalte rechts unter dem Titel „Total“) liegt innerhalb dieser Bandbreite. Der Senat der Beklagten hat durch Beschluss vom 30.03.2022 (KAS 136) einen Anteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin von 1,4350 (am Gesamtcurricularwert von 7,0418) festgelegt (siehe im Einzelnen dazu KAS 117, 119, 127, 135, 136; dass die Beklagte den Gesamtcurricularwert für den Studiengang Mol.Med.B.Sc. an einer Stelle in der Kapazitätsakte [KAS 135] mit 7,0501 angegeben hat, obwohl der Gesamtwert nur 7,0418 beträgt [siehe KAS 109] ist in diesem Zusammenhang unschädlich, weil sich dies nicht auf die Kapazitätsberechnung auswirkt, da der „Anteil“ der Lehreinheit Vorklinik nicht durch einen Vom-Hundert-Satz des Gesamtwerts ausgedrückt, sondern – wie hier zutreffend geschehen – eigenständig ermittelt wird). Die Beklagte hat den Curricularanteil der Lehreinheit Vorklinik am zugeordneten Studiengang Mol.Med.B.Sc. von 1,4350 auch fehlerfrei ermittelt und dabei zu recht die Lehrveranstaltungen, nach ihrer Art, Anzahl, ihrem Umfang und ihrer Gruppengröße zutreffend so in die Tabelle (Anlage 11.1 – KAS 108, 109, dort 16. Spalte rechts, Abschnitte 3 [Biochemie/Molekularbiologie], 6 [Physiologie], 8 [Anatomie] und 11 [Wahlpflichtpraktikum I] sowie 18 [Wahlpflichtpraktikum II]) eingestellt, wie dies §§ 7 und 36 der aktuell gültigen, gegenüber den Vorjahren zahl reiche Veränderungen umfassenden, neugefassten „Studienordnung für den Studiengang Bachelor of Science Molekulare Medizin“ (vom 01.04.2022 – Amtliche Bekanntmachungen Jg. 53, Nr. 17 S. 55) nunmehr vorsieht. Unschädlich ist dabei, dass sie im Abschnitt „8 (Anatomie)“ der Tabelle (KAS 108, ganz linke Spalte) die Fächer „Anatomie, Anatomie I und Anatomie II“ aufgelistet hat, statt - wie es nach der genannten Studienordnung richtig gewesen wäre - diese Fächer als „Anatomie I, Anatomie II und Anatomie III“ zu bezeichnen. Auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 10.11.2022 (dort unter Ziff.2) hat die Beklagte in ihrer Antwort darauf vom 14.11.2022 (zdGA II) eingeräumt, dass es sich um einen versehentlich erfolgten, reinen Bezeichnungsfehler handelt. Da jeweils die richtigen Stundenzahlen und Gruppengrößen für die drei Fächer Anatomie I – III in die Tabelle eingetragen und in die Berechnung eingestellt wurden, spielt die Fehlbezeichnung für das Berechnungsergebnis keine Rolle. Nach allem hat die Beklagte den Curricularanteil des der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. (CApMM) kapazitätsrechtlich beanstandungsfrei auf 1,4350 SWS/Student festgesetzt. 2.3. Gewichteter Curricularanteil () Bei Zugrundelegung eines Curriculareigenanteils von 1,8814 SWS/Student für den Studiengang Humanmedizin (CApHM) und von 1,4350 SWS/Student für den Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) (CApMM) sowie eines bereinigten Lehrangebots (Sb) der Vorklinischen Lehreinheit von 365,4541 und bei Zugrundelegung eines erwünschten Wertes einer Studienanfängerzahl von nicht mehr als 30 Studierenden im Studiengang Molekularmedizin B.Sc. (Ap[MM] = 30) (siehe dazu den Senatsbeschluss vom 30.03.2022 - KAS 136 und zuvor schon die entsprechenden Begründungen der Vorlagen und Beschlüsse für den Fakultätsvorstand, Fakultätsrat und Senat - KAS 119 - 121, 125 -128) ergibt sich im Rahmen einer von der Zahl von 30 Studierenden ausgehenden „rückwärts“ vorzunehmenden Berechnung die jeweilige Anteilsquote der beiden Studiengänge. Unter Zugrundelegung des CApMM-Wertes von 1,4350 und eines Wertes für das bereinigte Lehrangebot von 365,4541 (Sb) ergibt sich bei Durchführung der im Einzelnen in der Kapazitätsberechnung ausgewiesenen Teilschritte (KA Anlage 11 - KAS 105) für den der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. zutreffend eine Anteilsquote zp[MM] von 7,581732, d.h. von abgerundet 7,58 % (vgl. dazu die detaillierte Darstellung dieses Rechenwegs im Urteil der Kammer vom 04.12.2019 - NC 9 K 4309/19 -, juris 135 - 148; siehe im Einzelnen mit ausführlicher Darstellung der einzelnen Rechenschritte auch VG Freiburg, U. v. 29.11.2018 - NC 9 K 5269/18 –, juris, Rn. 143 -186). Ist hier also die Anteilsquote zp[MM]% zutreffend mit 7,58 % ermittelt worden, so folgt daraus, dass die den übrigen Anteil am Ganzen umfassende Anteilsquote zp[HM]% dann 92,42 % beträgt (= 100% - 7,58 %), wie sie auch bei Zugrundelegung eines Sb Wertes von 365,4541 jedenfalls im Ergebnis zutreffend bereits in der Kapazitätsberechnung ausgewiesen wird (KA Anlage 11 - KAS 105). Der gewichtete Curricularanteil = CAp(HM) x zp(HM) + CAp(MM) x zp(MM) beträgt mithin 1,7387 (= 1,8814 x 0,9242) + 0,1088 (= 1,4350 x 0,0758 = 0,108773 aufgerundet auf 0,1088) = 1,8475, wie er in der Kapazitätsberechnung bereits zutreffend ausgewiesen wird (KA Anlage 11 - KAS 106 und KAS 3) und auch in der vorgelegten Korrekturberechnung ausgewiesen ist. 3. Zahl der Studienplätze (Anwendung der Kapazitätsformel) 3.1. Berechnung der Zulassungszahl für den Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt (siehe KAS 106): Nach der Formel Ap(HM) = x zp(HM) ergibt sich damit im Studiengang Humanmedizin eine Aufnahmekapazität von 365,4541 [Sb] x 2 = 730,9082 [2Sb] : 1,8475 [] x 0,9242 [zpHM] = 365,63212 Studienplätzen). Das ergibt (aufgerundet) 366 Studienplätze, wie sie die Beklagte hier in ihrer Korrekturberechnung im Ergebnis zutreffend ausgewiesen hat (Unschädlich ist insoweit, dass die Beklagte in ihrer Korrekturberechnung als Ergebnis der oben dargelegten Rechenoperation nicht 365,63212 sondern fälschlich 365,6103 ausgewiesen hat, denn jedenfalls ergibt sich auch aus diesem unzutreffenden Wert bei Aufrundung das gleiche Ergebnis, nämlich 366). 3.2. Addition des für die Molekulare Medizin B.Sc. ermittelten Schwundzuschlags Für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. ergibt sich - wie dies von der Beklagten bei der Rückwärtsberechnung des entsprechenden Curricularanteils als Prämisse bereits fest vorgegeben wurde (s.o. unter Ziff. 2.3.) - eine Zulassungszahl von 30 Studienanfängern, wenn man (so die Berechnungsoperation der Beklagten - KAS 106) mit den oben ermittelten Werten und Anteilen eine Kapazitätsberechnung für diesen Studiengang anstellt (730,9082 [2Sb]: 1,8475 [] x 0,0758 [zpMM] = 29,988005 = aufgerundet 30). Unschädlich ist es, dass hier die Beklagte in ihrer Korrekturberechnung bei Einsetzung dieser Zahlen statt dessen fälschlich zu einem Ergebnis von 29,9993 gelangt, weil jedenfalls auch dieser Wert bei Aufrundung 30 ergibt). Für diesen Studiengang hat die Beklagte (gem. §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII) eine Schwundquote von 0,9074 zugrunde gelegt (KA Anlage 12.2 - KAS 111, KAS 4, 12). Die Schwundberechnung hat die Beklagte unter Verwendung des Hamburger Modells zutreffend und kapazitätsrechtlich einwandfrei durchgeführt (siehe zur Schwundberechnung im Einzelnen auch VG Freiburg, Urt. v. 01.12.2016 - NC 6 K 4073/16 - juris, Rn. 148 - 150 und zuletzt auch mit ausführlicher tabellarischer Darstellung der Schwundberechnung VG Freiburg, Urt. v. 29.11.2018 - NC 9 K 5296/18 -, juris, Rn.195). Dem so ermittelten Schwund wäre (gem. § 16 KapVO VII) durch eine Schwundkorrektur Rechnung zu tragen, indem die bisher ermittelte Zahl der Studienplätze im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. durch einen sogenannten „Schwundzuschlag“ entsprechend nach oben korrigiert, also erhöht wird, um so die mit dem Schwund verbundene Entlastung der Lehre von Lehrnachfrage durch die über die Semester verteilt geringer gewordene Zahl von Studierenden zu berücksichtigen (§§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII). Die Schwundkorrektur wäre dabei durch Teilung der bisher ermittelten Zahl von Studienplätzen (hier 30) durch die ermittelte durchschnittliche Schwundquote (hier 0,9074) vorzunehmen (30 : 0,9074 = 33,061494 = aufgerundet 33,0615 - siehe KAS 106 und 12; in der Korrekturberechnung werden hier in nicht nachvollziehbarer Weise lediglich 33,0607 ausgewiesen). Dadurch würde sich hier, wie von der Beklagten beanstandungsfrei ermittelt, die Zulassungszahl im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. von 30 auf 33,0615 erhöhen. Das wären gegenüber der ursprünglichen Zahl von 30 Studienplätzen also 3,0615 zusätzliche Plätze, um die die Zahl der Studienplätze im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. zu erhöhen wäre (KAS 106). Kapazitätsrechtlich unbedenklich ist es, dass die Beklagte diesen im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. an sich zu gewährenden Schwundzuschlag stattdessen dem Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt - kapazitätserhöhend zugutekommen lässt, indem sie diese zusätzlichen 3,0615 Studienplätze im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. durch Multiplikation mit einem Faktor in Studienplätze im Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt - umrechnet, der sich aus dem Verhältnis der Curricularanteile dieser beiden Studiengänge (CApMM : CApHM) ergibt, hier also 0,7627298 beträgt (= 1,4350 [CApMM] : 1,8814 [CApHM]). Aus den 3,0616 als Schwundzuschlag an sich dem Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. zwecks Schwundkorrektur zuzuschlagenden Studienplätzen ergeben sich im Wege der Umrechnung durch Multiplikation mit dem Faktor 0,7948336 insgesamt 2,3350972 Studienplätze (= 3,0615 x 0,7627298 = 2,3350972 aufgerundet 2,3351 – wie in der Kapazitätsberechnung zutreffend ausgewiesen – KAS 106, 107) im Studiengang Humanmedizin-Vorklinischer Abschnitt (siehe KAS 12). Sie werden dessen Aufnahmekapazität zugeschlagen, was unbedenklich ist, da es sich für die Aufnahmekapazität dieses Studiengangs kapazitätsgünstig auswirkt (insofern wird auf das Urteil der Kammer vom 04.12.2019 - NC 9 K 4309/19 -, juris, Rn. 157 verwiesen). Die sich für den Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Abschnitt ergebende Zahl von 365,63212 Studienplätzen (siehe oben unter 3.1.) erhöht sich damit um 2,3351 auf 367,96722 d.h. aufgerundet auf 368 Studienplätze (KA Anlage 11 - KAS 107). Unschädlich ist insoweit, dass die Beklagte in der ursprünglichen Kapazitätsberechnung bzw. der Korrekturberechnung hier noch für die – noch nicht um einen Schwundzuschlag erhöhte - Zahl der Studienplätze davon abweichend Werte von 365,6190 bzw. von 365,6103 (in der Korrekturberechnung) aufgeführt hat. Denn jedenfalls im Ergebnis führt dies infolge der Aufrundung (eines Wertes von 367,9541 bzw. von 367,9448 [in der Korrekturberechnung]) dann jeweils auch nur zu einem Wert von insgesamt 368 Studienplätzen. 4. Schwundkorrektur Die Beklagte hat für den Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt eine Schwundquote von 1,2370 ermittelt (KA Anlage 12.1 - KAS 110 sowie KAS 12). Diese Schwundberechnung ist indessen hinsichtlich der in der Tabelle aufgeführten Werte und Ergebnisse der unter Zugrundelegung dieser Werte durchgeführten Rechenoperationen nicht mehr nachvollziehbar. Im Einzelnen wird insoweit auf die unter Ziff. 3 der gerichtlichen Aufklärungsverfügung vom 10.11.2022 gemachten Ausführungen dazu verwiesen. Die Beklagte hat in ihrer Antwort vom 14.11.2022 auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung eingeräumt, dass die in der Kapazitätsakte ausgewiesenen Werte versehentlich falsch ermittelt wurden und hat eine Korrekturberechnung vorgelegt. Sie hat die mit der gerichtlichen Aufklärungsverfügung vorgerechnete Schwundberechnung als zutreffend übernommen, allerdings zu Recht darauf verwiesen, dass das Gericht bei seiner gerichtlichen Berechnung der Übergangsquote (in Spalte 3: Übergang von 1036 [Summe 1] auf 1033 [Summe 2]) fälschlich einen Wert von 0,9977, statt des sich bei richtiger Berechnung ergebenden Werts von 0,9971 (= 1033: 1036) angesetzt hat. Auf dieser Basis hat die Beklagte in der Korrekturberechnung nunmehr zutreffend eine Schwundquote von 1,0005 errechnet. Da es sich insoweit um eine Schwundquote handelt, deren Wert 1,0 übersteigt, liegt kein echter (negativer) Schwund, nämlich eine Verminderung der Zahl der Studierenden, sondern vielmehr ein sogenannter „positiver Schwund“, nämlich eine Steigerung der Studierendenzahl vor. Das aber hat – ebenso wie schon bezüglich der falsch errechneten, auch einen Wert von 1,0 überschreitenden Schwundquote von 1,2370 – zur Folge, dass kein Schwundausgleich zu gewähren und mithin die ermittelte Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze im Studiengang Humanmedizin von 368 nicht noch im Wege einer Schwundkorrektur in einem bestimmten Umfang heraufzusetzen ist (vgl. zur Nichtberücksichtigung eines „positiven Schwunds“ im Kapazitätsrecht VG Freiburg, Urt. v. 04.12.2019 – NC 9 K 4309/19 -, juris, Rn. 155, 161 und 163; siehe dazu ferner Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Bd. 2, Materielles Kapazitätsrecht, 2013, Rn. 696, S. 327 und OVG NdS, Beschl. v. 24.03.2015 – 2 NB 454/14 -, juris, Rn. 22 – 28 m.w.Nw.). 6. Belegung Nach der Belegungsliste (Stand 14.11.2022 - vorgelegt mit Schriftsatz der Beklagten vom 15.11.2022 – z.d.GA III) ist die festgesetzte Zulassungszahl von 368 Studierenden im 1. Fachsemester durch die Zulassung von sogar 369 Studierenden auch tatsächlich erschöpft. Eine Überprüfung der dem Gericht vorliegenden nicht anonymisierten Belegungsliste anhand der Namen und Matrikelnummern hat ergeben, dass keine Doppelzulassungen vorliegen, von denen eine nichtig wäre und daher nicht als kapazitätswirksame Belegung zählen würde. Zwei individuell von der Beklagten am Ende der Belegungsliste aufgeführte Studierende sind von ihr erklärtermaßen gar nicht mitgezählt, d.h. von der Gesamtzahl der ausgewiesenen im 1. Fachsemester geführten Studierenden wieder abgezogen worden, weil sie an sich zu vorangegangenen Semestern, also einer weiter vorausgegangenen Kohorte zählen, aber beurlaubt sind, und daher nicht auf die Kapazität des aktuellen Studienjahrs anzurechnen, sondern bei der Kohorte des vorangegangenen Studienjahres mit zu zählen sind. Die Belegungsliste ist auch aussagekräftig. Sie genügt den Anforderungen an ihre Überprüfbarkeit, da sie Angaben zu Namen, Matrikelnummer, Studierendenstatus, Beurlaubungen, ggf. Exmatrikulationsdaten enthält, das Semester und den Studiengang benennt, sowie etwaige weitere Kommentare z.B. zu Beurlaubungen enthält und den Erstellungszeitpunkt ausweist (vgl. dazu VG Freiburg, U. v. 04.12.2019 - NC 9 K 4309/19 -, juris, Rn. 173, 174 m.w.Rspr.Nw.) Darüber hinaus stehen keine Studienplätze für die Zuteilung an die Klägerin zur Verfügung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufungszulassung beruht auf § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Beschluss vom 14. Dezember 2022 Der Streitwert wird in Anlehnung an Ziffer 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG). Die Klägerin begehrt die Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum ersten Semester des vorklinischen Studienabschnitts (= 1. Fachsemester [FS]) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters (WS) 2022/2023. Mit §§ 1 und 2 S. 1 i.V.m. Anlage 1 der Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2022/2023 (ZZVO vom 25.06.2022 - GBl. 2022, 306) wurde vom Wissenschaftsministerium für die Beklagte die Zulassungszahl für das erste Fachsemester des vorklinischen Studienabschnitts im Wintersemester 2022/2023 auf 368 Vollstudienplätze festgesetzt. Die Klägerin stellte vor dem Ablauf der Ausschlussfrist zum 15.07.2022 (vgl. § 37 Abs. 1 Alt. 2 HZVO vom 02.12.2019 – GBl. 2019, 489 i.d.F. vom13.06.2022 – GBl. 2022, 298) bei der Beklagten unter Verweis auf eine behauptete Nichtauslastung ihrer Ausbildungskapazität einen Antrag auf Zulassung zum 1. Fachsemester außerhalb dieser festgesetzten Zulassungszahl. Mit Bescheid vom 17.10.2022 lehnte die Beklagte den Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl mit der Begründung ab, die Kapazität sei mit der festgesetzten Zulassungszahl erschöpft. Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl stünden keine zur Verfügung. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 24.11.2022 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Sie rügt eine unzureichende Auslastung der tatsächlich vorhandenen Kapazitäten. Da die Klägerin mit dem Klageschriftsatz lediglich mitgeteilt hat, sie erhebe Klage gegen den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 17.10.2022, aber keinen spezifischen Klageantrag gestellt hat, und der Klägervertreter krankheitsbedingt am Termin zur mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen konnte, sodass er keinen Antrag im Termin stellen und den schriftsätzlichen Klageantrag insoweit präzisieren konnte, war ihr Begehren sachdienlich auszulegen (§§ 86 Abs. 3, 88 VwGO). Da ihr eine bloße Aufhebung des Ablehnungsbescheids keinen rechtlichen Vorteil bringen würde und sie im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (NC 9 K 2767/22) erklärt hat, sie begehre ihre vorläufige Zulassung außerhalb, hilfsweise auch innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl, erweist sich auf jeden Fall eine Verpflichtungsklage als sachdienlich mit dem Ziel der Verpflichtung der Beklagten zur Zulassung der Klägerin zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester „zu den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2022/2023“ (zu dieser durch den kapazitätsrechtlichen Grundsatz des prozessualen Bestandsschutzes gebotenen Tenorierung siehe VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.07.2022 – 9 S 404/22 -, NVwZ-RR 2022, 863 = juris, Rn.3 unter Verweis auf seinen Beschluss vom 24.05.2011 - 9 S 599/11 -, NVwZ-RR 2011, 764) verbunden mit der Aufhebung des Ablehnungsbescheids (sogenannter „unselbständiger Anfechtungsannex“). Nicht sachdienlich ist hingegen ein hilfsweiser Klageantrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Zulassung der Klägerin zum Studium innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl. Zwar hat sie im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ihr Begehren zum Ausdruck gebracht, zumindest hilfsweise auch innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl zugelassen zu werden. Ein solches Begehren kann sie jedoch im vorliegenden Fall nicht zulässig gegenüber der Beklagten geltend machen. Denn in dem für diese sogenannte „innerkapazitäre“ Vergabe allein vorgesehenen Zentralen Vergabeverfahren ist ihr innerkapazitärer Antrag bereits mit Bescheid der Stiftung für Hochschulzulassung – hochschulstart.de vom 23.08.2022 abgelehnt worden. Da diese Stiftung den Bescheid im Auswahlverfahren der Hochschulen (AdH) namens und im Auftrag für die Universität Freiburg erlässt, wurde in der Rechtsmittelbelehrung auch zutreffend darauf hingewiesen, dass dagegen Klage gegen die Universität Freiburg beim Verwaltungsgericht Freiburg erhoben werden kann. Davon hat die Klägerin jedoch keinen Gebrauch gemacht, so dass dieser innerkapazitäre Ablehnungsbescheid ihr gegenüber bestandskräftig geworden ist (Nur am Rande sei hier bemerkt, dass ein Antrag auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl im vorliegenden Fall ungeachtet seiner Unzulässigkeit aller Voraussicht nach jedenfalls auch in der Sache keinen Erfolg gehabt hätte, denn Vergabefehler bei der für das innerkapazitäre Vergabeverfahren maßgeblichen Rangpunktebildung hat sie schon gar keine gerügt und sind auch nicht ersichtlich. Zudem liegt ihre im AdH-Verfahren erlangte Rangziffer vom Grenzrang auch schon derart weit entfernt [Rang: 11.XXX, Grenzrang: 2.XXX], dass selbst massivste Fehler bei der Rangpunktebildung selbst bei Korrektur mit allerhöchster Wahrscheinlichkeit nicht zu ihren Gunsten zu einer Unterschreitung des Grenzrangs führen würden). Die Klägerin beantragt (bei sachdienlicher Auslegung des Klageantrags gem. §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO), den Bescheid der Beklagten vom 17.10.2022 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie zu den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2022/2023 zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die festgesetzte Kapazität sei ausgeschöpft. Verdeckte Studienplätze seien nicht vorhanden. Nach Durchführung des Nachrückverfahrens seien zum 1. Fachsemester im Wintersemester 2022/2023 insgesamt statt der in der ZZVO Zentrales Vergabeverfahren festgesetzten Zahl von 368 tatsächlich sogar 369 Studienbewerber zugelassen worden (Belegungsliste Stand 14.11.2022- vorgelegt mit Schriftsatz der Beklagten vom 15.11.2022 – z.d.GA III). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte zum vorliegenden Klageverfahren (1 Heft) sowie der beigezogenen Gerichtsakte zum zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (NC 9 K 2767/22) (1 Heft) und auf die Generalakte mit der von der Beklagten vorgelegten Kapazitätsberechnung.