Beschluss
6 S 1310/21
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
1mal zitiert
1Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig; das Verfahren ist an das zuständige Oberlandesgericht zu verweisen.
• Ein Entschädigungsanspruch wegen überlanger Verfahrensdauer ist als einheitlicher Anspruch für das gesamte Gerichtsverfahren zu behandeln, auch wenn das Verfahren bei verschiedenen Gerichtsbarkeiten anhängig war.
• Isolierte Anträge auf Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b ZPO sind dem sachnäheren Gericht des zulässigen Rechtswegs nach § 17a Abs. 2 GVG zu verweisen.
Entscheidungsgründe
Verweisung isolierter Notanwalt-Beiordnungsanträge an zuständiges Oberlandesgericht • Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig; das Verfahren ist an das zuständige Oberlandesgericht zu verweisen. • Ein Entschädigungsanspruch wegen überlanger Verfahrensdauer ist als einheitlicher Anspruch für das gesamte Gerichtsverfahren zu behandeln, auch wenn das Verfahren bei verschiedenen Gerichtsbarkeiten anhängig war. • Isolierte Anträge auf Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b ZPO sind dem sachnäheren Gericht des zulässigen Rechtswegs nach § 17a Abs. 2 GVG zu verweisen. Der Kläger beantragte die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b ZPO vor dem Verwaltungsgericht zur Vorbereitung einer noch zu erhebenden Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer. Das ursprünglich beim Verwaltungsgericht anhängige Ausgangsverfahren wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts für unzulässig erklärt und an das Oberlandesgericht Karlsruhe verwiesen. Dort wurde das Verfahren unter dem Aktenzeichen 2 VAs 49/20 fortgeführt und die als Antrag auf gerichtliche Entscheidung verstandenen Anträge des Klägers schließlich zurückgewiesen. Der Kläger begehrte vor dem Verwaltungsgericht erneut die Beiordnung eines Notanwalts; der Senat prüfte daraufhin von Amts wegen die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs. Streitpunkt war, ob der Verwaltungsrechtsweg für den isolierten Beiordnungsantrag eröffnet ist oder das Verfahren an die ordentliche Gerichtsbarkeit zu verweisen ist. • Rechtswegzuständigkeit: Nach § 173 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG hat der Senat die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs festgestellt und den Rechtsstreit an das nach § 201 Abs. 1 GVG zuständige Oberlandesgericht verwiesen. • Einheitlicher Entschädigungsanspruch: Ein Entschädigungsanspruch nach §§ 198 ff. GVG bezieht sich auf das gesamte Gerichtsverfahren von Einleitung bis rechtskräftigem Abschluss; er kann nicht in selbständige Ansprüche für einzelne Verfahrensabschnitte aufgeteilt werden. • Wirkung der Verweisung: Die formale Verweisung des ursprünglich beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahrens an die ordentliche Gerichtsbarkeit führt nicht zur Aufspaltung des Gerichtsverfahrens; die Rechtshängigkeit und die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer bleiben einheitlich zu bewerten (§ 198 Abs. 1, Abs. 6 Nr. 1 GVG; § 17b Abs. 1 Satz 2 GVG). • Anwendbarkeit von § 17a GVG auf isolierte Verfahren: Der Senat folgt der überzeugenden Auffassung des Bundesgerichtshofs, dass § 17a Abs. 2 GVG auch auf isolierte Anträge (hier Beiordnung eines Notanwalts) anwendbar ist, weil der Begriff des ‚Rechtsstreits/Rechtsstreit‘ weitere vor- oder nachgelagerte Verfahren erfassen kann und die Verweisung dem Ziel dient, Verfahren der sachnäheren Gerichtsbarkeit zuzuweisen. • Sachprüfung durch zuständigem Gericht: Auch bei einem weniger strengen Beiordnungsmaßstab nach § 78b Abs. 1 ZPO ist eine sachliche Prüfung der beabsichtigten Rechtsverfolgung geboten; diese Prüfung obliegt dem Gericht des zulässigen Rechtswegs. • Verweisung trotz Isoliertheit: Die Verweisung ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass es sich um einen isolierten Antrag handelt; das Verfahren ist zur Entscheidung und sachlichen Prüfung an das zuständige Oberlandesgericht zu verweisen. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig; das Verfahren wurde an das Oberlandesgericht Karlsruhe verwiesen. Die Entscheidung über die Kostentragung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht wurde zugelassen, weil die Frage der Verweisung isolierter Anträge auf Beiordnung eines Notanwalts grundsätzliche Bedeutung hat und nicht höchstrichterlich geklärt war. Im Ergebnis hat der Kläger nicht vor dem Verwaltungsgericht obsiegt; das zuständige Oberlandesgericht hat nun die Zuständigkeit und die sachliche Prüfung der Beiordnung zu übernehmen, insbesondere im Hinblick auf die Einheitlichkeit des Entschädigungsanspruchs wegen Verfahrensdauer. Das Verfahren wird damit dem sachnäheren Gericht zugewiesen, das auch über die weitere Gewährung von Prozessbeistand und Kosten entscheidet.