Urteil
4 B 22.898
VGH München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Regelungen zur überörtlichen Hilfeleistung der Feuerwehr (Art. 17 BayFwG) gelten entsprechend, wenn der Bedarf für ein sofortiges Eingreifen in der konkreten Situation nur von der irrtümlich alarmierten Feuerwehr einer anderen Gemeinde erfüllt werden kann. (Rn. 19 – 20)
2. Eine im Wege der überörtlichen Hilfe tätig gewordene Feuerwehr kann in gleicher Weise wie bei Einsätzen im eigenen Gemeindegebiet Kostenersatz nach Art. 28 BayFwG verlangen. (Rn. 21)
3. Ein Feuerwehreinsatz ist bei einem bereits niedergebrannten Feuer, mit dem Forstabfälle beseitigt wurden, nur notwendig, wenn anzunehmen ist, dass die verbliebenen Glutnester ungelöscht und unbeaufsichtigt bleiben werden. (Rn. 25)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Regelungen zur überörtlichen Hilfeleistung der Feuerwehr (Art. 17 BayFwG) gelten entsprechend, wenn der Bedarf für ein sofortiges Eingreifen in der konkreten Situation nur von der irrtümlich alarmierten Feuerwehr einer anderen Gemeinde erfüllt werden kann. (Rn. 19 – 20) 2. Eine im Wege der überörtlichen Hilfe tätig gewordene Feuerwehr kann in gleicher Weise wie bei Einsätzen im eigenen Gemeindegebiet Kostenersatz nach Art. 28 BayFwG verlangen. (Rn. 21) 3. Ein Feuerwehreinsatz ist bei einem bereits niedergebrannten Feuer, mit dem Forstabfälle beseitigt wurden, nur notwendig, wenn anzunehmen ist, dass die verbliebenen Glutnester ungelöscht und unbeaufsichtigt bleiben werden. (Rn. 25) I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 25. November 2021 wird abgeändert. Der Bescheid des Beklagten vom 29. Juni 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Kitzingen vom 2. Dezember 2020 wird in vollem Umfang aufgehoben. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung des Klägers hat Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 29. Juni 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Kitzingen vom 2. Dezember 2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, so dass er in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils in vollem Umfang aufzuheben ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat gegenüber dem Kläger keinen Anspruch auf Ersatz der bei dem Einsatz am 16. Mai 2020 entstandenen Aufwendungen gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayFwG. Zwar steht der Umstand, dass die freiwillige Feuerwehr des Beklagten auf dem Gebiet der benachbarten Stadt S. tätig wurde, dem Kostenersatzanspruch nicht entgegen (1.). Bei den entstandenen Kosten handelte es sich aber nicht um „notwendige“ Aufwendungen nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG, da der Einsatz der Feuerwehr nicht durch eine Gefahr im Sinne von Art. 28 Abs. 2 Nr. 4 BayFwG veranlasst war (2.). Das Verhalten des Klägers, das den Einsatz ausgelöst hat, kann im Übrigen auch nicht als grob fahrlässig angesehen werden (3.). 1. Dass die Feuerwehr des Beklagten außerhalb ihres örtlichen Zuständigkeitsbereichs gehandelt hat, vermag die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Kostenbescheids nicht in Frage zu stellen. Der dem Bescheid zugrundeliegende Feuerwehreinsatz erfolgte allerdings, wie der Einsatzbericht belegt, in der unrichtigen Annahme, dass sich die Einsatzstelle auf der Höhe der Autobahnparkplatzes Äppeleinsholz innerhalb der Ortsgrenzen des Beklagten befinde, so dass die örtliche Zuständigkeit zu bejahen sei (Bl. 17 der Behördenakte). Tatsächlich fand der Einsatz aber einige hundert Meter weiter östlich auf dem Gebiet der Stadt S. statt, deren Freiwillige Feuerwehr erst später hinzukam. Da die Aufgaben und Befugnisse der nach Art. 4 Abs. 1 BayFwG als öffentliche Einrichtungen betriebenen gemeindlichen Feuerwehren nach Art. 22 Abs. 1 GO grundsätzlich auf das Gebiet der jeweiligen Gemeinde beschränkt sind (Forster/Pemler/Remmele, Bayerisches Feuerwehrgesetz, Stand 1/2022, Art. 1 Rn. 20), bedarf es für Einsätze außerhalb der Gemeindegrenzen einer speziellen gesetzlichen Ermächtigung. a) Eine solche Sonderzuständigkeit folgt nicht schon aus Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 ILSG (G.v. 25.7.2002, GVBl S. 318), wonach die Integrierte Leitstelle, sobald sie Notrufe, Notfallmeldungen oder sonstige Hilfeersuchen entgegengenommen hat, „die erforderlichen Einsatzkräfte und -mittel alarmiert“. Diese ausschließliche Alarmierungszuständigkeit der für die überörtlichen Rettungsdienstbereiche gebildeten Leitstellen (Art. 1 Satz 3 ILSG) umfasst nicht das Recht, einer örtlich unzuständigen Feuerwehr die Aufgabe der Brandbekämpfung zu übertragen. Wird daher wie hier von einer Leitstelle irrtümlich eine für den Einsatzort nicht zuständige gemeindliche Feuerwehr alarmiert, führt dies nicht zu einer rechtswirksamen Zuständigkeitsverschiebung. Die Einsatzkräfte der Feuerwehr unterliegen auch nicht nach Art. 2 Abs. 8 ILSG dem Weisungsrecht der Integrierten Leitstelle; dieser kommt vielmehr gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 3 ILSG nur eine dienende Funktion zu (Schulz in PdK Bay K-16, 2.1). b) Eine Ermächtigung für ein grenzüberschreitendes Tätigwerden enthält allerdings Art. 17 Abs. 1 BayFwG. Danach haben die gemeindlichen Feuerwehren bei Bedarf auch außerhalb des Gemeindegebiets Hilfe zu leisten, soweit der abwehrende Brandschutz und der technische Hilfsdienst in der eigenen Gemeinde dadurch nicht wesentlich gefährdet werden. Bei dieser überörtlichen Hilfe handelt es sich um einen sondergesetzlich ausgestalteten Fall der Amtshilfe zwischen den Gemeinden als Trägern der Feuerwehr (Forster/Pemler/Remmele, a.a.O., Art. 17 Rn. 9). Der die Hilfeleistungspflicht begründende „Bedarf“ ist immer dann gegeben, wenn nach dem jeweiligen Melde- und Lagebild neben den örtlichen Kräften weitere Feuerwehren zur wirksamen und schnellen Schadensbekämpfung benötigt werden (Forster/Pemler/Remmele, a.a.O., Rn. 13). Innerhalb einer Entfernung von 15 km zur eigenen Gemeindegrenze besteht die Pflicht zur Hilfeleistung selbst dann, wenn die betreffende Feuerwehr nicht von einer zuständigen Stelle alarmiert wurde, aber aus anderen Gründen anzunehmen ist, dass ihre Hilfe benötigt wird (§ 15 Abs. 1 Satz 2 AVBayFwG). In solchen Fällen muss sie unverzüglich dafür sorgen, dass die zuständige Feuerwehr hinzualarmiert wird (Forster/Pemler/Remmele, a.a.O., Rn. 15 f.). Die genannten Vorschriften erfassen zwar nicht ausdrücklich den Fall, dass eine unzuständige Feuerwehr lediglich aufgrund einer (unerkannt) fehlerhaften Alarmierung auf fremdem Gemeindegebiet tätig wird und daher nicht in der Vorstellung handelt, der originär zuständigen Feuerwehr nach Art. 17 Abs. 1 BayFwG Hilfe leisten zu müssen. Es liegt aber nahe, die Vorschrift zumindest analog anzuwenden, wenn der „Bedarf“ für ein sofortiges Eingreifen objektiv besteht und in der konkreten Situation nur von der gebietsfremden Feuerwehr, die als erste am Einsatzort eingetroffen ist, erfüllt werden kann. In einer solchen Lage, in der die örtlich zuständige Feuerwehr irrtümlicherweise nicht (rechtzeitig) alarmiert wurde, kann die Rechtmäßigkeit des Einsatzes nicht davon abhängen, ob den Einsatzkräften vor Ort bewusst ist, dass sie im Sinne von Art. 17 Abs. 1 BayFwG eine Hilfeleistung zugunsten einer anderen Feuerwehr erbringen. Nicht klar geregelt sind allerdings die kostenrechtlichen Folgen bei Anwendung der Vorschrift. Die überörtliche Hilfeleistung ist nach Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BayFwG kostenlos, wenn sie wie hier innerhalb einer Entfernung von 15 Kilometern Luftlinie von der Grenze des Gemeindegebiets erbracht wird. Ob diese Unentgeltlichkeit, die auf dem Grundsatz der Gegenseitigkeit beruht, nur für das Innenverhältnis der beteiligten Gemeinden gilt oder auch denjenigen zugutekommt, die als Erstattungspflichtige nach Art. 28 BayFwG in Frage kommen, lässt sich dem Gesetz nicht unmittelbar entnehmen. Insoweit kann aber ergänzend auf die allgemeinen Grundsätze des Amtshilferechts zurückgegriffen werden (vgl. Forster/Pemler/Remmele, a.a.O., Rn. 9). Nach Art. 8 Abs. 2 BayVwVfG stehen der ersuchten Behörde, wenn sie zur Durchführung der Amtshilfe eine kostenpflichtige Amtshandlung vornimmt, die von einem Dritten hierfür geschuldeten Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagen) zu. Dies lässt erkennen, dass sich die kostenrechtlichen Beziehungen der handelnden Behörde zu Dritten nach den allgemeinen Vorschriften richten und nicht durch die speziellen amtshilferechtlichen Regelungen modifiziert werden. Auch Feuerwehreinsätze sind unter den in Art. 28 BayFwG genannten Voraussetzungen kostenpflichtige Amtshandlungen. Daher kann eine im Wege der überörtlichen Hilfe nach Art. 17 Abs. 1 BayFwG tätig gewordene Feuerwehr in gleicher Weise wie bei Einsätzen im eigenen Gemeindegebiet Ersatz der notwendigen Aufwendungen nach Art. 28 BayFwG verlangen (ebenso Schober, Kostenersatz nach Feuerwehreinsätzen in Bayern, 3. Aufl. 2017, 22). 2. Der vom Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Kostenersatz besteht aber schon deshalb nicht, weil die beim Einsatz am 16. Mai 2020 getätigten Aufwendungen nicht nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG „notwendig“ waren. Ob ein Feuerwehreinsatz und die dabei getroffenen Maßnahmen nach Art und Umfang notwendig sind, bestimmt sich nach dem Sach- und Kenntnisstand zum Zeitpunkt des behördlichen Handelns (BayVGH, U.v. 21.11.2019 - 4 B 19.649 - BayVBl 2020, 488 Rn. 21 m.w.N.). Wird die Forderung nach Kostenersatz wie hier damit begründet, dass der Einsatz im Sinne von Art. 28 Abs. 2 Nr. 4 BayFwG durch eine vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführte Gefahr veranlasst gewesen sei, kommt es somit darauf an, ob aus der maßgeblichen ex ante-Sicht der an den Einsatzort gerufenen Feuerwehr eine Gefahrensituation vorlag. Unter Gefahr ist dabei wie im Polizei- und Sicherheitsrecht ein Zustand zu verstehen, der bei ungehindertem Ablauf des Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Eintritt eines Schadens für das Schutzgut erwarten lässt; hierzu bedarf es einer Gefahrenprognose auf der Grundlage einer verständigen Würdigung aller im Entscheidungszeitpunkt verfügbaren Erkenntnisquellen (BayVGH, U.v. 8.7.2016 - 4 B 15.1285 - VGH n.F. 69, 153 Rn. 17 m.w.N.). Wenn mit dem Feuerwehreinsatz eine drohende Brandgefahr beseitigt werden soll (Art. 1 Abs. 1 Alt. 1 BayFwG), kommt es darauf an, ob nach den objektiv erkennbaren Umständen ein sog. Schadenfeuer entstehen kann, d.h. ein Feuer, das sich außerhalb einer Feuerstelle aus eigener Kraft unkontrolliert fortentwickelt (Forster/Pemler/Remmele, a.a.O., Art. 1 Rn. 40). Eine solche Gefahr für ein ungehindertes Ausbreiten des Feuers, die den Löscheinsatz hätte rechtfertigen können, lag hier zum maßgeblichen Zeitpunkt des Eintreffens der Feuerwehr am Einsatzort (ab 18:19 Uhr) nicht vor. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nachvollziehbar dargelegt hat, hatte er mit der - den zuständigen Behörden ordnungsgemäß gemeldeten - Verbrennungsaktion an diesem Tag schon um 8 Uhr begonnen, so dass das Feuer gegen 11 Uhr seinen Höhepunkt erreicht hatte und ab dem frühen Nachmittag keine Flammen mehr zu sehen waren. Bei Beginn des Feuerwehreinsatzes war, wie die ab 18:23 Uhr gefertigten Lichtbilder zeigen, auf der Verbrennungsfläche nur noch eine frische Ascheschicht zu sehen, aus der einzelne unvollständig verbrannte Wurzelstöcke hervorragten. Anhaltspunkte für eine fortwährende erhebliche Rauchentwicklung oder gar für ein Wiederaufflammen des Feuers ergeben sich aus dem vorgelegten Bildmaterial nicht. Auch der damalige Einsatzleiter hat bei seiner Zeugenbefragung durch das Verwaltungsgericht erklärt, es seien (lediglich) „einige rauchige Stellen“ zu erkennen gewesen sein; mit Hilfe einer Wärmebildkamera habe er einige Glutnester feststellen können. Das zur Beseitigung von zusammengetragenem Borkenkäferholz in einem Geländegraben planmäßig herbeigeführte Feuer war demnach beim Eintreffen der Feuerwehr bereits weitgehend erloschen; es hatte selbst während der mehrere Stunden zurückliegenden maximalen Flammenentwicklung nicht auf die teilweise bewaldeten Nachbarflächen übergegriffen. Bei dieser Sachlage erscheint die von dem Einsatzleiter bei seiner Zeugeneinvernahme geäußerte Einschätzung, in Anbetracht der Glutnester, der Witterung und des Geländes sei das Ablöschen der gesamten Brandfläche zur Verhinderung eines Ausbreitens notwendig gewesen, auch aus ex ante-Sicht nicht nachvollziehbar. Dass sich aus den nur mit Asche bedeckten Teilen der Verbrennungsfläche ein offenes Feuer hätte entwickeln können, konnte nicht als hinreichend wahrscheinlich angesehen werden. Die vereinzelten Glutnester an den Baumstümpfen hätten zwar nach allgemeiner Lebenserfahrung noch tagelang glimmen und unter bestimmten Umständen auch wieder aufflammen können (vgl. BayVGH, U.v. 25.10.2005 - 4 CS 05.2079 - juris Rn. 10). Dies hätte aber nur dann einen Feuerwehreinsatz zur Brandbekämpfung notwendig gemacht, wenn anzunehmen gewesen wäre, dass sie bis auf weiteres ungelöscht und unbeaufsichtigt bleiben würden (BayVGH, a.a.O.). Davon war nach Lage der Dinge nicht auszugehen. Der nur für wenige Minuten abwesende und noch vor dem aktiven Eingreifen der Feuerwehr mit Wasserbehältern an den Verbrennungsort zurückgekehrte Kläger war erkennbar bereit und in der Lage, die verbleibende Glut des für den Zeitraum 8 Uhr bis 20 Uhr angemeldeten Feuers noch vor Einbruch der Dunkelheit zu löschen, wie dies nach § 2 Abs. 4 Satz 4 der Bayerischen Pflanzenabfall-Verordnung (VO v. 13.3.1984, GVBl S. 100, PflAbfV) gefordert war. Besondere topographische, meteorologische oder sonstige Umstände, die der Erfüllung dieser Pflicht hätten entgegenstehen können, waren nicht ersichtlich und sind auch von der Beklagtenseite nicht substantiiert geltend gemacht worden. Ihr Einwand, der Wasservorrat des Klägers sei unzureichend gewesen, geht schon deshalb fehl, weil es zur vorbeugenden Brandbekämpfung nicht einer Bewässerung der gesamten Verbrennungsfläche von ca. 900 m² bedurft hätte, sondern lediglich eines gezielten Löschens der an den Baumstümpfen verbliebenen Glutstellen. 3. Selbst wenn die Tatsache, dass der Kläger zum Ablöschen der Glutreste bereit war und schon entsprechende Vorbereitungen dafür getroffen hatte, für den Einsatzleiter nicht erkennbar gewesen wäre und er daher von einer konkreten Gefahr des Übergreifens des noch nicht gänzlich erloschenen Feuers auf benachbarte Wald- und Wiesenflächen hätte ausgehen dürfen, könnte der Kläger für die entstandenen Kosten nicht in Anspruch genommen werden. Der Feuerwehreinsatz wäre dann zumindest nicht gemäß Art. 28 Abs. 2 Nr. 4 BayFwG durch eine von ihm grob fahrlässig herbeigeführte Gefahr veranlasst worden. Grob fahrlässig handelt derjenige, der die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem, ungewöhnlich hohem Maße verletzt. Dies ist der Fall, wenn einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und dasjenige unbeachtet bleibt, was in der konkreten Situation jedem einleuchten müsste, wobei auch in der Person des Handelnden begründete Umstände zu berücksichtigen sind (BayVGH, U.v. 25.4.2017 - 4 BV 16.3462 - juris Rn. 25 m.w.N.; Forster/Pemler/Remmele, a.a.O., Art. 28 Rn. 49). Dass dem Kläger ein solcher auf der Hand liegender gravierender Pflichtverstoß unterlaufen wäre, ist nicht erkennbar. a) Nach § 4 Satz 1 PflAbfV dürfen beim Forstbetrieb anfallende pflanzliche Abfälle verbrannt werden, wenn die in § 2 Abs. 4 PflAbfV genannten Vorgaben beachtet werden und gemäß § 4 Satz 3 PflAbfV ein ausreichend breiter Schutzstreifen um die Feuerstelle vorhanden ist. Ob letzteres hier der Fall war, ist zwischen den Beteiligten umstritten, bedarf aber keiner weiteren Aufklärung. Auch wenn die gewählte Verbrennungsfläche einen zu geringen Abstand zu dem benachbarten Waldgebiet eingehalten hätte, läge darin nach den konkreten Umständen noch kein grob fahrlässiger Verstoß gegen eine beim Abbrennen der Pflanzenabfälle einzuhaltende Sorgfaltspflicht. Die Verbrennung des angefallenen Borkenkäferholzes erfolgte in einem natürlichen Geländeeinschnitt, der bereits einen gewissen Schutz vor einem Übergreifen des Feuers auf die benachbarten Flächen bot. Zudem lag, wie die vorgelegten Lichtbilder zeigen, zwischen der langgestreckten Verbrennungsfläche und dem Waldrand ein breiter Streifen mit geringer Vegetation, auf dem sich das Feuer nicht ohne weiteres ausbreiten konnte. Angesichts dieser örtlichen Verhältnisse kann nicht angenommen werden, dass die vom Kläger gewählte Stelle für die Verbrennung von Pflanzenabfällen eindeutig und offenkundig ungeeignet gewesen wäre. Erst recht gilt dies für den hier maßgeblichen Zeitpunkt, bei dem es nur noch um ein etwaiges Wiederaufflammen des schon weitgehend erloschenen Feuers und ein damit drohendes Inbrandgeraten des Waldes ging. Der zur Abwehr dieser eher fernliegenden Gefahr erfolgte Feuerwehreinsatz wurde daher durch einen möglichen Fehler des Klägers bei der Bemessung des Schutzabstands jedenfalls nicht in grob fahrlässiger Weise herbeigeführt. b) Soweit der Sorgfaltsverstoß darin gesehen wird, dass der Kläger den Verbrennungsort kurzzeitig verlassen und das Feuer somit entgegen Art. 17 Abs. 2 Nr. 3 BayWaldG und § 2 Abs. 4 Satz 4 PlfAbfV nicht ständig überwacht habe, ist dieser Umstand schon deshalb unbeachtlich, weil diese Pflichtverletzung, selbst wenn sie als grob fahrlässig einzuschätzen wäre, bei Beginn des Feuerwehreinsatzes nicht mehr vorlag und diesen Einsatz somit nicht veranlasst hat. Ob die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts zutrifft, wonach während der gesamten Verbrennungszeit ausreichend Löschwasser an Ort und Stelle hätte bereitgehalten werden müssen, erscheint fraglich angesichts des Umstands, dass ein Waldbesitzer auch sog. unverwahrte Feuer erlaubnisfrei in Wäldern und in einer Entfernung von weniger als 100 m davon anzünden und betreiben darf (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 1 BayWaldG) und beim Verbrennen von Pflanzenabfällen nur die in § 2 Abs. 4 und § 4 PflAbfV genannten Vorgaben einhalten muss. Das in der Land- und Forstwirtschaft weithin übliche Abbrennen von Bodendecken und Pflanzenresten, das nicht als Schadenfeuer im Sinne des Feuerwehrrechts gilt (Forster/Pemler/Remmele, a.a.O., Art. 1 Rn. 41), wäre in der Praxis kaum mehr möglich, wenn die für ein vollständiges Löschen benötigte Wassermenge jederzeit verfügbar sein müsste. Die Frage kann hier aber offenbleiben, da jedenfalls bei Beginn des Feuerwehreinsatzes nach 18 Uhr keine Notwendigkeit zum Bereithalten einer größeren Löschwassermenge (mehr) bestand. Um die verbliebenen Glutnester nach und nach zu löschen, blieb dem Kläger nach § 2 Abs. 4 Satz 4 PflAbfV noch Zeit bis zum Einbruch der Dunkelheit, also jedenfalls bis nach 21 Uhr. Bis dahin hätte er in jedem Fall eine für diesen Zweck ausreichende Menge an Löschwasser von seinem nahegelegenen Wohnhaus an den Verbrennungsort bringen können. II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.