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Urteil

7 A 125/23 MD

VG Magdeburg 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2024:0828.7A125.23MD.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 5.162,70 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 5.162,70 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. Maßgeblich für den Erfolg der Anfechtungsklage ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2023 (vgl. hierzu im Allgemeinen: BVerwG, Urt. v. 11.07.2011 - 8 C 12.10 -; zu feuerwehrrechtlichen Kostenersatzbescheiden: VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.11.2010 - 1 S 2402/09 -; beide zitiert nach juris). Die Rechtslage beurteilt sich daher nach dem Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BrSchG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.06.2001 (GVBl. LSA S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.03.2020 (GVBl. LSA S. 108) und der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz, Gebühren und Auslagen für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr B… außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben (Feuerwehrgebührensatzung) vom 15.07.2021 (veröffentlicht im Amtsblatt der D. Nr. 10 vom 22.07.2021). Die Beklagte hat zunächst dem Grunde nach einen Anspruch auf Ersatz der Kosten, die ihr durch den Feuerwehreinsatz am 26.11.2022 entstanden sind. Die Rechtsgrundlage für den Kostenbescheid ergibt sich aus §§ 22 Abs. 3 S. 2, Abs. 4 Nr. 3 BrSchG LSA i. V. m. §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4, 5 und 6 Feuerwehrgebührensatzung. Nach § 22 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und S. 2 BrSchG LSA können Gemeinden und Landkreise nach dem Kommunalabgabengesetz Gebühren für Einsätze nach Absatz 1, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind, erheben und in der Gebührensatzung für einzelne Leistungen Pauschalbeträge festlegen. Die Beklagte hat von der in § 22 Abs. 3 S. 1 BrSchG LSA i.V.m. § 2 KAG-LSA enthaltenen Satzungsermächtigung durch Erlass der Feuerwehrgebührensatzung Gebrauch gemacht. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für eine Erstattungspflicht des Klägers zur Überzeugung des Gerichts nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 3 Abs. 1 Nr. 2 Feuerwehrgebührensatzung gegeben. Danach werden Gebühren erhoben für Einsätze nach § 22 Abs. 1 S. 1 BrSchG LSA, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. Als Gebührenschuldner kann auch herangezogen werden der Eigentümer der Sache oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat; § 8 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt über Verantwortlichkeit von Tieren und Sachen gilt entsprechend. Ob ein Feuerwehreinsatz und die dabei getroffenen Maßnahmen nach Art und Umfang notwendig sind, bestimmt sich dabei nach dem Sach- und Kenntnisstand zum Zeitpunkt des behördlichen Handelns. Wird die Forderung nach Kostenersatz wie hier damit begründet, dass der Einsatz im Sinne von § 22 BrSchG LSA durch eine vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführte Gefahr veranlasst gewesen sei, kommt es somit darauf an, ob aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht der an den Einsatzort gerufenen Feuerwehr eine Gefahrensituation vorlag. Unter Gefahr ist dabei wie im Polizei- und Sicherheitsrecht ein Zustand zu verstehen, der bei ungehindertem Ablauf des Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Eintritt eines Schadens für das Schutzgut erwarten lässt; hierzu bedarf es einer Gefahrenprognose auf der Grundlage einer verständigen Würdigung aller im Entscheidungszeitpunkt verfügbaren Erkenntnisquellen. Wenn mit dem Feuerwehreinsatz eine drohende Brandgefahr beseitigt werden soll, kommt es darauf an, ob nach den objektiv erkennbaren Umständen ein sog. Schadensfeuer entstehen kann, d.h. ein Feuer, das sich außerhalb einer Feuerstelle aus eigener Kraft unkontrolliert fortentwickelt und nicht zum Verbrennen bestimmte oder nicht wertlose Gegenstände vernichtet, bzw. Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen oder Gefahren für die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen begründet (vgl. BayVGH, Urt. v. 14.09.2022 – 4 B 22.898 –; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24.06.2008 – 9 A 3961/06 –, beide zitiert nach juris). Eine solche Gefahrensituation hat nach Überzeugung des Gerichts im vorliegenden Fall vorgelegen. Das Gericht verfügt hinsichtlich der Beurteilung des Sachverhaltes über eigene Sachkunde, da, worauf die Beteiligten im Termin der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden sind, einer der Berufsrichter der Kammer und eine ehrenamtliche Richterin aktive Mitglieder einer freiwilligen Feuerwehr sind. Nach dem vom Gericht unter dem 13.02.2024 ergänzend beigezogenen Einsatzprotokoll der Integrierten Einsatzleitstelle Harz vom 26.11.2022 war mit dem Einsatzstichwort B2 (Mittelbrand) als Sachverhalt gemeldet worden: „Feuer: Industrieanlage Lagerhalle/Brennt Dach.“ Als Fallbeschreibung wird dort angegeben: „Brandschutz/techn. Notruf, Feuer/Rauchentwicklung, Industrieanlage/Betrieb, Lagerhalle/Container, kleiner als 10 x 10m Grundfläche, kein Gefahrsymbol/Warntafel erkennbar, keine Personen verletzt/in Gefahr“. In den Lagemeldungen des Einsatzprotokolls heißt es hinsichtlich des Zeitpunktes 26.11.2022, 16.19 Uhr: „HBS 7: meldet zwei Brandstellen im brennenden Bauschutt. Nachf (Nachforderung, Anmerkung des Gerichts) von TLF HBS und Polizei. FF HBS soll Stadtschutz HBS übernehmen.“ Hinsichtlich des Zeitpunktes 26.11.2022, 18.25 Uhr wird im Protokoll aufgeführt: „HBS 7: Feuer aus. K + M (Kräfte und Mittel, Anmerkung des Gerichts) rücken. EO (Einsatzort, Anmerkung des Gerichts) an Polizei übergeben und wurde beschlagnahmt.“ Die Identität des Melders und dessen Aufenthaltsort im Zeitpunkt des Anrufes bei der Leitstelle sind im Protokoll nicht verzeichnet, aus der aufgeführten Telefonnummer (Festnetz) lässt sich allerdings schließen, dass der Anruf aus der Ortslage B-Stadt erfolgt ist. Nach Inaugenscheinnahme der Luftbildaufnahmen des Kartendienstes Google Maps im Termin der mündlichen Verhandlung und der bei den Verwaltungsakten befindlichen Lichtbildaufnahmen des Brandortes am Einsatztag sowie den glaubhaften Bekundungen des Zeugen E., welcher als Angehöriger einer freiwilligen Feuerwehr über eigene Sachkunde verfügt, ist die Kammer davon überzeugt, dass sowohl bei der Alarmierung, beim Eintreffen der Einsatzkräfte und zu Beginn des Einsatzes eine Gefahr im vorgenannten Sinne vorgelegen hat. Der Zeuge E. hat insoweit in Übereinstimmung mit den Angaben des Klägers bekundet, dass er sich an der westlichen Grundstücksgrenze zum Baumschnitt befunden habe und nach der Wahrnehmung der Sirene der Freiwilligen Feuerwehr B-Stadt von seinem Standpunkt aus in östlicher Richtung das Aufsteigen von schwarzem Rauch bemerkt habe. Der Brandort, aus welchem der schwarze Rauch aufgestiegen sei, sei an einer abbruchreifen Mauer gewesen. Zudem hat der Kläger im Termin der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass am Brandort nicht nur abbruchreife Mauerreste von ehemaligen Stallanlagen vorhanden waren, sondern auf den Mauern zumindest einer der ehemaligen Stallanlagen bereits Solarpanele mit einer entsprechenden Trägerkonstruktion angebracht waren. Die Kammer hält es daher zunächst für schlüssig und plausibel, dass eine Person, welche von der Ortslage B-Stadt im Zeitpunkt der Alarmierung in westlicher Richtung auf das Grundstück des Klägers gesehen hat, den Eindruck gewinnen konnte, dass über den auch mit den Solarpanelen bedeckten baulichen Anlagen schwarzer Rauch aufsteigt, welcher auf die Existenz eines Schadensfeuers im vorgenannten Sinne hinweist. Ferner kann nach Überzeugung des Gerichts aus den am Brandort gefertigten Lichtbildern hinreichend geschlossen werden, dass bei Eintreffen der Einsatzkräfte der beteiligten Feuerwehren mehrere Brandherde aktiv gewesen sind und, dass bei deren jeweiliger örtlicher Lage auf dem klägerischen Grundstück es wahrscheinlich war, dass sich ohne jegliches Eingreifen der Feuerwehr alle oder zumindest eines der Feuer über die auf dem Boden befindliche Vegetation bzw. über Funkenflug so hätten ausbreiten können, dass diese sich auch auf das mit den Solarpanelen bedeckte Gebäude übergegriffen hätte, was nachfolgend nicht nur zu erheblichen Sachschäden, sondern auch zu einer weiteren erheblichen Rauchentwicklung geführt hätte, welche dann (weitere) nachteilige Auswirkungen auf die Ortslage B-Stadt und deren Bevölkerung gehabt hätte. Anders als bei der Verbrennung von trockener Vegetation, bei welcher im Regelfall kein Rauch oder nur weißer Rauch entsteht, weist eine schwarze Rauchfarbe, wie sie auch vom Zeugen E. wahrgenommen worden ist, im Allgemeinen auf die Verbrennung von Stoffen hin, die in gesundheits- bzw. umweltgefährdender Weise verbrennen (z. B. Vinylverkleidungen, Kunststoffe, Farben, Fahrzeugkraftstoffe, teerhaltige Dachbeläge usw.) oder ein Feuer, das so stark geworden ist, dass es nicht vollständig verbrennen kann und Spuren im Rauch hinterlässt. Zudem ist festzuhalten, dass auch Photovoltaikmodule brennbar sind. Bei einem Brand mit Beteiligung einer Photovoltaik-Anlage werden toxische Verbrennungsprodukte freigesetzt. Hierbei handelt es sich größtenteils um die bei Gebäudebränden auftretenden Atemgifte. In Photovoltaik-Modulen eingesetzte Baustoffe sind u. a. Glas, Silizium, Metalle, Schwermetalle, Gießharz, Ethylen, Vinylacetat, Silikon, Folienverbünde und verschiedene sonstige Kunststoffe (vgl. https://www.feuerwehrverband.de/app/uploads/2020/05/BSW_Feuerwehrbroschuere_2010.pdf). Insoweit war nach Überzeugung der Kammer der Einsatz der Feuerwehren, welche auch hinsichtlich der bei Bränden mit Photovoltaik-Anlagen auftretenden Gefahren geschult sind, sowohl für den abwehrenden Brandschutz als auch im Hinblick auf eine Ausbreitung der vorhandenen Feuer für den vorbeugenden Brandschutz geboten. Dass es sich bei der Ausbreitung der angelegten Feuer nicht nur um eine fernliegende Möglichkeit handelt, ergibt sich auch aus den meteorologischen Bedingungen im Brandzeitpunkt, welche auf einen trockenen Bodenuntergrund und eine die Brandentwicklung zumindest ermöglichende Windsituation schließen lassen. Nach den Wetteraufzeichnungen, welche im Termin der mündlichen Verhandlung auszugsweise verlesen worden sind, hatte es vom 01.11.2022 bis zum 26.11.2022 in der Region H...nur geringfügige Niederschläge gegeben (an 23 Tagen weniger als 1 mm, nur am 17.11.2022 einmalig 12,6 mm, https://www.proplanta.de/wetter-statistik/proplanta_dwd_wetterstatistiken.php, abgerufen am 27.08.2024). Am 26.11.2022 um 14.00 Uhr betrug die Windgeschwindigkeit in der Region H… (H… bei H…) 7,2 km/h (Windstärke 2) bei einer westlichen Windrichtung und um 17.00 Uhr 3,6 km/h (Windstärke 1) bei einer südlichen Windrichtung https://www.proplanta.de/wetter/hessen%20bei%20halberstadt_rueckblick_26-11-2022_wetter.html, abgerufen am 27.08.2024). Auch wenn der Ort H… ca. 16 Kilometer Luftlinie vom Brandort entfernt ist, lassen die dort gemessenen Werte nach Überzeugung der Kammer zumindest eine hinreichende Einschätzung der meteorologischen Situation auch am Brandort zu. Die von der Beklagten eingesetzten Aufwendungen (Sach- und Personalmittel) sind nach Überzeugung des Gerichts in vollem Umfang notwendig gewesen. Notwendig sind die Aufwendungen, die von der Feuerwehr den Umständen entsprechend für erforderlich gehalten werden dürfen, um den Einsatz erfolgreich durchzuführen. Die Einsatzleitung bzw. die den Notruf entgegennehmende Stelle muss nach den Angaben des Anrufers nach pflichtgemäßem Ermessen die voraussichtlich erforderlichen Einheiten zur Einsatzstelle entsenden, selbst wenn sich im Nachhinein herausstellen sollte, dass nicht alle Kräfte zur Abwehr der Gefahr erforderlich waren. Ferner ist es sachgerecht, wenn die Feuerwehr entsprechend ihrem auf Erfahrungswerten basierenden Alarmierungskonzept und ihrer Ausrückeordnung, die Art und Umfang des sächlichen und personellen Einsatzes bei bestimmten Schadensereignissen vorsieht, verfährt, um sicherzustellen, dass bei einem Schadensereignis mit in der Regel unbekanntem Ausmaß dies bereits im ersten Zugriff wirkungsvoll bekämpft werden kann und das erforderliche Personal und die technische Ausstattung bereitstehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 08.06.1998 - 1 S 1390/97 -, juris; VG München, Urt. v. 22.11.2018 - M 30 K 17.3930 -, juris). Lediglich bei einem auffälligen Missverhältnis zwischen dem, was tatsächlich an Einsatzkräften für die Bewältigung der Gefährlichkeit der Situation objektiv erforderlich war, und den tatsächlich entstandenen Aufwendungen („überdimensionierter Einsatz“), kann eine Begrenzung der Kostenerstattung in Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen (vgl. VG Würzburg, Urt. v. 25.11.2021 – W 5 K 21.29 -, juris). Diesen Erwägungen entspricht auch § 4 Abs. 3 Feuerwehrgebührensatzung der Beklagten, der bei einem offensichtlich unnötig hohen Einsatz an Personal, Fahrzeugen und Geräten eine Berechnung der lediglich erforderlichen Einsatzkosten vorsieht. Insoweit hat die Beklagte in Übereinstimmung mit dieser Satzungsbestimmung Fahrzeuge und die diesen Fahrzeugen – tatsächlich - zugeordneten Einsatzkräfte, welche zwar am Einsatzort waren, aber nicht zum Einsatz gekommen sind, zugunsten des Klägers nicht in die Kostenfestsetzung eingestellt. Dies betrifft die Drehleiter DLA (K) 23-12 mit zwei Einsatzkräften, den Gerätewagen Logistik (GW-L) mit einer Einsatzkraft und den Einsatzleitwagen (ELW 1) mit zwei Einsatzkräften. Gemessen daran bestehen keine Bedenken an der Anzahl der vorliegend eingesetzten Einsatzkräfte und den eingesetzten Einsatzmitteln, soweit diese tatsächlich in Ansatz gebracht worden sind. Nach den nachvollziehbaren und schlüssigen Angaben des Einsatzleiters D… im Termin der mündlichen Verhandlung war der Einsatz wegen der schwierigen Löschwasserversorgung des Brandortes auch hinsichtlich der eingesetzten Fahrzeuge und Einsatzkräfte aufwendig und langwierig, da der nächstgelegene Hydrant sich an der Ecke der Bundesstraße B 79/G… Straße befunden habe. Die Entfernung zwischen dem Brandort und dem Hydranten beträgt gemessen mit Google Maps ca. 230 Meter Luftlinie, wobei sich auf dieser Linie noch verschiedene Baulichkeiten befinden. Der Einsatzleiter hat hierzu plausibel ausgeführt, dass man angesichts dieser Entfernung vom Aufbau einer längeren Schlauchstrecke abgesehen habe und stattdessen einen Pendelverkehr mit Wasserträgern eingerichtet habe. Ausweislich des Einsatzberichtes waren während des gesamten Einsatzes 24.000 Liter Löschwasser und vier Liter Schaummittel am Brandort eingesetzt worden. Das Löschen des vorhandenen Brandgutes und die Verhinderung eines etwaigen Wiederaufflammens waren bis zum vollständigen Erlöschen der verschiedenen Feuer Teil des Brandeinsatzes und damit des abwehrenden Brandschutzes. Ziel der eingeleiteten Maßnahmen muss die vollständige und nachhaltige Bekämpfung des Brandes sein. Insoweit war die Feuerwehr der Beklagten nicht gehalten gewesen, zu einem aus Sicht des Klägers als für die Brandbekämpfung ausreichenden Zeitpunkt die Maßnahmen des abwehrenden Brandschutzes einzustellen. Für einen überdimensionierten Einsatz bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die Höhe der Kosten für das eingesetzte Personal und die eingesetzten Fahrzeuge ergeben sich gemäß § 4 Abs. 1 Feuerwehrgebührensatzung aus dem als Anlage beigefügten Kostenersatz- und Gebührentarif. Nach § 4 Abs. 2 Feuerwehrgebührensatzung ist maßgeblich für die Gebührenberechnung der Zeitraum vom Ausrücken der Feuerwehr aus dem Feuerwehrhaus zum Einsatz bis zum Einrücken nach Einsatzende und der benötigten Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft. Eine solche Bestimmung begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. zuletzt: VG Magdeburg, Urt. v. 15.02.2024 – 7 A 120/23 MD –, juris). Es ist auch weder substantiiert vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, dass die Kalkulation der Gebührensätze Rechtsfehler aufweist, die sich zu Lasten des Klägers auswirken könnten. Zur Überzeugung des Gerichtes hat der Kläger die Gefahr, die zu den Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehren H…, L…, B-Stadt und Sch. S… am 26.11.2022 geführt hat, zumindest grob fahrlässig herbeigeführt. Beim Entzünden bzw. Entzündenlassen der Räumfeuer hat der Kläger auch bei Anlegung eines strengen Maßstabs (vgl. BayVGH, Urt. v. 14.12.2011 - 4 BV 11.895 -, juris) grob fahrlässig gehandelt, d. h. die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem, ungewöhnlich hohem Maße verletzt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 02.10.2014 - 4 ZB 14.1562 – juris; BGH, Beschl. v. 15.11.2011 - II ZR 304/09 -, juris). Von grob fahrlässigem Handeln ist auszugehen, wenn einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und dasjenige unbeachtet bleibt, was unter den gegebenen Umständen des konkreten Einzelfalles jedem einleuchten müsste, wobei sich der Begriff der Fahrlässigkeit nach objektiven und nicht nach personalen individuellen Merkmalen des jeweils Handelnden bestimmt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 02.10.2014, a. a. O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 22.03.2005 - 12 A 11342/04 -, juris). In subjektiver Hinsicht muss ein unentschuldbares Fehlverhalten als ein gegenüber einfacher Fahrlässigkeit gesteigerter Schuldvorwurf hinzukommen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 25.10.2005 - 4 CS 05.2079 -, juris; BGH, Beschl. v. 15.11. 2011 - II ZR 304/09 -, juris). Dabei lässt ein objektiv grober Pflichtverstoß zwar nicht regelhaft den Schluss auf subjektive Unentschuldbarkeit zu; jedoch kann vom äußeren Geschehensablauf und vom Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge und deren gesteigerte Vorwerfbarkeit geschlossen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 15.11.2011 - II ZR 304/09 -, juris). Danach handelte der Kläger nicht bereits allein deshalb grob fahrlässig, weil das Entzünden des Feuers nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über das Verbrennen von pflanzlichen Gartenabfällen außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen im Landkreis Harz (Gartenabfallverbrennverordnung – GartAbfVerbrV LK Harz) vom 25.05.1993, hier maßgeblich geändert durch Verordnung vom 09.02.2018) in der „Gemarkung“ H...generell verboten ist, wobei offen bleiben kann, ob insofern auch der Ortsteil B-Stadt von diesem grundsätzlichen Verbot erfasst ist. Jedenfalls waren die anderen Voraussetzungen für eine zulässige Verbrennung von pflanzlichen Abfällen an dem hier in Rede stehenden Brandort nicht erfüllt. Gartenabfälle dürfen gemäß § 2 GartAbfVerbrV LK Harz einmalig in der hier betroffenen Region im Zeitraum vom 01.03. bis 20.04. und vom 15.10. bis 30.11. nur auf den Gartengrundstücken, auf denen sie angefallen sind, u. a. an Samstagen von 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr verbrannt werden. Die zu verbrennenden Gartenabfälle müssen trocken (also nicht nur getrocknet) sein und die Verbrennungsstelle darf eine Grundfläche von 1,5 x 1,5 Meter und eine Höhe von 1 Meter nicht überschreiten. Insbesondere ist es auch untersagt, frische oder feuchte Gartenabfälle zu verbrennen. Bereits die Flächen der hier in Rede stehenden Verbrennungsstellen schließt eine Zulässigkeit des hier streitigen Brandgeschehens nach der Gartenabfallverbrennverordnung aus. Ferner ist nach § 6 der Gefahrenabwehrverordnung der D. vom 03.05.2016 (Amtsblatt Nr. 6/2026, S. 4) ohne Genehmigung das Anlegen und Unterhalten von Oster-, Lager- und anderen offenen Feuern untersagt. Zweck dieses Genehmigungserfordernisses ist nicht nur die Klärung der Frage, ob ein offenes Feuer mit ordnungs- bzw. umweltrechtlichen Bestimmungen vereinbar ist. Im Falle einer Genehmigung wird auch die zuständige Leitstelle über Art, Ort und Zeitpunkt des geplanten Feuers unterrichtet, damit unnötige Einsätze der Feuerwehren vermieden werden können. Mit einem Verstoß gegen die ordnungsrechtlichen Vorschriften ist dem Kläger allerdings noch kein gesteigerter Schuldvorwurf in dem oben genannten Sinn zu machen. Das Entzünden eines offenen Feuers in der Nähe zu leicht brennbarem trockenem Pflanzenmaterial und eine Brandentwicklung bei zumindest nicht hemmenden Witterungsbedingungen, wie dies auf der hier in Rede stehenden Fläche am 26.11.2022 der Fall war, ist jedoch ein schwerwiegender Sorgfaltspflichtverstoß. Wird bei (längerer) trockener Witterung und zumindest nicht windstillen Verhältnissen ein Feuer entzündet, verwirklicht sich in der Entwicklung eines Brandes bzw. einer nicht mehr vollständig kontrollierten Ausbreitung eines Brandes gerade die typische Gefahr, die der Kläger und seine Helfer durch ihr Verhalten herbeigeführt haben. Es handelt sich nicht um einen völlig unvorhersehbaren, atypischen Kausal- bzw. Geschehensablauf außerhalb jeder Lebenserfahrung, mit dem er nicht zu rechnen brauchte. Ein Kontrollverlust über die Räumfeuer war also nicht völlig unwahrscheinlich und die Ausbreitung der Feuer nicht nur eine entfernte Möglichkeit. Es hätte dem Kläger und auch den als Helfer hinzugezogenen Personen, welche als Angehörige einer Freiwilligen Feuerwehr über eine hinreichende Sachkunde auch im Umgang mit offenen Feuern verfügen, einleuchten müssen, dass unter diesen Umständen auf das Entzünden der Räumfeuer zu verzichten war. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass der Kläger und seine Helfer wirksame Brandschutzvorkehrungen wie z. B. auch das Anlegen eines Schutzstreifens aus Sand oder Steinen oder wenigstens einen von brennbarem Pflanzenmaterial befreiten Streifen angelegt haben, um die Ausbreitung der ursprünglichen Räumfeuer auf später eine Fläche von mindestens ca. 160 m² zu verhindern. Allein der Umstand, dass der Kläger nach seinen Angaben einen (gefüllten) Wasserbehälter mit einem Fassungsvermögen von ca. 700 bis 1.000 Litern am Brandort vorgehalten hatte, war nach Überzeugung der Kammer nicht hinreichend geeignet, um eine unkontrollierte Ausbreitung der von ihm angelegten Feuer zuverlässig ausschließen zu können. Gegen das Gewicht des Sorgfaltsverstoßes spricht auch nicht, dass sich der Kläger und seine Helfer nicht konkret vorgestellt haben bzw. vorstellen konnten, dass und wie schnell sich ein Brand auf dem offensichtlich trockenen Boden auf dem Grundstück entwickeln würde bzw. außer Kontrolle geraten könnte. Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verlangt, dass der Betreffende nicht nur einen „glatten“, von Zufällen unbeeinträchtigten Verlauf seines Handelns in Rechnung stellt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 29.10.2009 - 4 ZB 09.822 -, juris). Außer Betracht bleiben dürfen nur solche schädlichen Entwicklungen, die - objektiv gesehen - als ganz außergewöhnliche Ereignisse jenseits aller Erwartungen und Berechnungen liegen (vgl. BayVGH, a. a. O.). Solch ein außergewöhnliches Ereignis war hier nicht gegeben. Weiter liegen auch die subjektiven Voraussetzungen für die Annahme grober Fahrlässigkeit vor. Für eine gesteigerte Vorwerfbarkeit sprechen der objektiv grobe Pflichtverstoß und die Kenntnis des Klägers der örtlichen Boden- und Witterungsverhältnisse sowie die allgemeine bekannte leichte Entzündbarkeit trockenen Grases, Buschwerks und Sträuchern etc.. Ein Bewusstsein der Fahrlässigkeit ist nicht erforderlich, denn für die Schwere des Vorwurfs macht es keinen Unterschied, ob eine Gefahr erkannt, aber unterschätzt wird, oder ob sie aus Gedankenlosigkeit nicht erkannt wird (vgl. BayVGH, Beschl. v. 29.10.2009 - 4 ZB 09.822 -; SächsOVG, Beschl. v. 17.03.2009 - 5 A 758/08 -, beide zitiert nach juris). Die Beklagte hat den Kläger auch in rechtlich zulässiger Weise als Kostenpflichtigen im Sinne von § 3 Feuerwehrgebührensatzung in Anspruch genommen. Gemäß § 22 Abs. 4 Nr. 2 BrSchG LSA i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Feuerwehrgebührensatzung kann Kostenschuldner der Eigentümer der Sache oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, sein; § 8 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt über die Verantwortlichkeit von Tieren und Sachen gilt entsprechend. Nach § 8 Abs. 2 S. 1 SOG LSA können Maßnahmen auch gegen den Eigentümer oder einen anderen Berechtigten gerichtet werden. Nach S. 2 gilt dies nicht, wenn der Inhaber der tatsächlichen Gewalt diese ohne den Willen des Eigentümers ausübt. Nach den Regelungen des § 8 Abs. 2 SOG LSA kann der Eigentümer nur dann als Zustandsstörer herangezogen werden, wenn er selber oder ein anderer mit seinem Willen die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt. Innerer Anknüpfungspunkt für die Zustandshaftung des Eigentümers ist nicht die formale Rechtsposition als solche, sondern die regelmäßig mit ihr verbundene Verfügungsmacht, d.h. die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit, auf die Gefahr verursachende Sache erfolgversprechend einzuwirken. Der Eigentümer ist nicht nur rechtlich, sondern in aller Regel auch tatsächlich zur Ausübung der Gewalt über die Sache in der Lage oder, wenn er die Sachherrschaft vorübergehend verloren hat, ist er wenigstens im Stande, diese wiederherzustellen (vgl. zum Ganzen: OVG Hamburg, Urt. v. 27.06.1991 - Bf II 38/90 -, juris). Im Umkehrschluss besteht die Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers dann nicht, wenn der Inhaber der tatsächlichen Gewalt diese ohne oder gegen den Willen des Berechtigten ausübt. Eine solche Ausnahme von der grundsätzlichen Sachherrschaft des Eigentümers liegt hier nicht vor, da der Kläger nach seinen eigenen Angaben sich sowohl zeitlich vor als auch während des Brandgeschehens auf dem streitgegenständlichen Grundstück befunden hat. Unbeachtlich ist auch, dass möglicherweise neben dem Kläger auch noch andere Kostenschuldner in Betracht kommen. Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 Feuerwehrgebührensatzung zum Kostenersatz Verpflichteten stehen grundsätzlich ohne Rangverhältnis nebeneinander. Die Vorschrift zählt lediglich diejenigen auf, die als Kostenschuldner in Betracht kommen und bestimmt sie in Abs. 2 zu Gesamtschuldnern. Nach dem Wortlaut des § 421 BGB kann die Beklagte die Leistung nach ihrem Belieben von jedem Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Die Ausübung dieses Ermessens ist nur durch das Willkürverbot und offensichtliche Unbilligkeit begrenzt. Bei der Einforderung entstandener Kosten bedarf es, anders als bei der Störerauswahl zur Durchsetzung sicherheitsrechtlicher Handlungspflichten, keiner weiteren Ermessenserwägungen der anordnenden Behörde. Diese kann vielmehr grundsätzlich nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten auswählen, von wem sie die Kosten einziehen will und es diesem überlassen, bei dem oder den mithaftenden weiteren Gesamtschuldnern einen Ausgleich nach § 426 BGB zu suchen (vgl. zum Gesamtschuldnerausgleich bei mehreren Verantwortlichen im Sinne des Ordnungsrechts: BGH, Urt. v. 10.07.2014 - III ZR 441/13 -, juris). Mit der der Beklagten wegen der Gesamtschuldnerschaft eingeräumten Auswahlfreiheit lässt sich eine regelmäßige Erwägungs- und Begründungspflicht nicht vereinbaren. Es bedarf deshalb in einem solchen Fall keiner weiteren Ermessenserwägungen der anordnenden Behörde (vgl. BayVGH, Beschl. v. 28.11.2016 - 4 ZB 16.1612 -, juris; SächsOVG, Urt. v. 17.03.2016 - 5 A 544/14 -, juris m. w. N.). Vorliegend hat die Beklagte denjenigen in Anspruch genommen, der nach ihrer Auffassung den Einsatz am 26.11.2022 erforderlich gemacht hat. Diese Auswahlentscheidung lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Billigkeitsgründe im Sinne von § 8 Feuerwehrgebührensatzung, die gegen die Inanspruchnahme des Klägers sprechen, sind vorliegend nicht erkennbar. Es sind substantiiert keine Umstände vorgetragen worden, dass persönliche Härten vorliegen oder sich der Kostenersatz auf den Kläger äußerst belastend oder existenzgefährdend auswirken könnte. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bestimmt sich nach § 167 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 52 Abs. 3 GKG. Der Kläger wendet sich dem Grunde und der Höhe nach gegen die Heranziehung zu Kosten für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes H… in B…, Ortsteil B-Stadt. Auf dem Grundstück befinden sich Brachflächen und teils baufällige ehemalige Stallanlagen. Zumindest auf einem der ehemaligen Ställe war im Zeitpunkt des Einsatzes der Feuerwehr eine Photovoltaikanlage in Form einer Bedachung vorhanden. Am Sonnabend, den 26.11.2022 um 15:47 Uhr ging bei der Integrierten Leitstelle des Landkreises H… eine Meldung über einen Brand auf dem oben genannten Grundstück ein. In der Folge wurden Einsatzkräfte und Fahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren …, B-Stadt und S… zum Einsatz herangezogen. Ausweislich des Einsatzberichtes der Beklagten wurde beim Eintreffen am Brandort festgestellt, dass es sich um ehemalige Stallanlagen handele. Beim Eintreffen des Einsatzleiters seien drei Brandstellen zu sehen gewesen. Es habe gedroht, dass die größte Brandstelle auf die Ruine der ehemaligen Stallanlage übergreife. Die Ortsfeuerwehr B-Stadt sei bereits vor Ort gewesen. Die Brandbekämpfung habe sich als sehr aufwendig und zeitintensiv erwiesen. Die Brandstellen seien zum Verbrennen von Abfällen angelegt worden. Bei dem vorgefundenen Brandgut habe sich nicht nur um Baumschnitt, sondern auch um Bau- und Mischabfälle gehandelt. Während des Einsatzes seien insgesamt vier Brandstellen entdeckt worden, drei Brandstellen mit einer Größe von jeweils ca. 20 m² und eine Brandstelle mit einer Größe von 100 m². Zuzüglich zu diesen Brandstellen sei eine weitere bereits erloschene Brandstelle an der westlichen Grundstücksgrenze entdeckt worden. Der Eigentümer sei vor Ort gewesen und habe eingeräumt, dass das Grundstück für eine weitere Nutzung hergerichtet werden sollte. Dazu seien die Feuer angelegt worden. Eines der Feuer sei dabei außer Kontrolle geraten. Der Einsatz wurde am 26.11.2022 um 19:15 Uhr beendet. Mit Bescheid vom 14.12.2022 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger für den Feuerwehreinsatz am 26.11.2022 Kosten in Höhe von 5.162,70 € fest. Der Betrag wurde wie folgt ermittelt: Grund und Art der Leistung Menge und Einheit Preis je Einheit Gesamtsumme HLF 20 149 Minuten 6,58 € 980,42 € 4 Einsatzkräfte HLF 20 (46/2) 149 Minuten 0,65 € 387,40 € HLF 16-20 59 Minuten 6,58 € 388,22 € 6 Einsatzkräfte HLF 16-20 59 Minuten 0,65 € 230,10 TLF 3000 164 Minuten 5,96 € 977,44 € 6 Einsatzkräfte für TLF 3000 164 Minuten 0,65 € 639,60 € Kommandowagen 157 Minuten 0,76 € 119,32 € 1 Einsatzleitdienst 157 Minuten 1,01 € 158,57 € TSF-W B-Stadt 156 Minuten 2,40 € 374,40 € 6 Einsatzkräfte TSF-W 156 Minuten 0,65 € 608,40 € MTF L… 127 Minuten 0,99 € 125,73 € 2 Einsatzkräfte MTF 127 Minuten 0,65 € 165,10 € Verwaltungskosten 8,00 € 8,00 € Gesamt 5.162,70 € Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit am 23.12.2022 bei der Beklagten eingegangenem Schriftsatz Widerspruch ein und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass er bestreite, Unrat durch Verbrennen entsorgt zu haben und eine fahrlässige Brandstiftung begangen zu haben. Das Grundstück sei von Pflanzenaufwuchs beräumt worden und dieser sei verbrannt worden. Bei diesen Arbeiten seien aktive Feuerwehrleute zugegen gewesen, die auch das Abbrennen mit beaufsichtigt hätten. Diese hätten keinerlei Beanstandungen erhoben. Die Kameraden der Feuerwehr stünden als Zeugen zur Verfügung. Mit Bescheid vom 13.03.2023 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, dass nach § 6 Abs. 1 der Gefahrenabwehrverordnung der D. das Anlegen von offenen Feuern ohne entsprechende Ausnahmegenehmigung untersagt sei. Eine Ausnahmegenehmigung habe nicht vorgelegen. Eine andere Legitimation des Feuers liege ebenfalls nicht vor. Das angelegte Feuer falle auch nicht unter die Gartenabfallverbrennverordnung des Landkreises Harz. Bei dem vorgefundenen Grundstück habe es sich um ehemalige Stallanlagen gehandelt. Teile der alten Anlage seien noch vorhanden. Der gewerbliche Charakter des Grundstückes sei noch deutlich zu erkennen. Sicher sei, dass dort keine gärtnerische Nutzung erfolge. Es sei für den Kostenbescheid von nachrangiger Bedeutung, welches Material gebrannt habe oder welche Größe die angelegten Feuer erreicht hätten. Die Feuer an sich hätten nicht entzündet werden dürfen. Die Feuer hätten auch abgelöscht werden müssen. Die Rauchentwicklung sei erheblich gewesen, der Rauch sei in den Ort gezogen. Eine Beeinträchtigung der Bewohner sei gegeben gewesen. Dies allein habe ein Eingreifen der Feuerwehr erforderlich gemacht. Weitere Aspekte zum Umweltschutz oder von Verkehrsbeeinträchtigung hätten die Notwendigkeit des Feuerwehreinsatzes nur unterstrichen. Der Umfang der eingesetzten Kräfte und Mittel sei nicht zu beanstanden. Gemäß Ziffer 3.2.2.1 der Feuerwehrdienstvorschrift 100 obliege dem Einsatzleiter die Aufgabe, die ihm unterstellten Kräfte und Mittel so einzusetzen, dass der Einsatzerfolg gewährleistet sei. Den Umfang der eingesetzten Kräfte und Mittel lege der Einsatzleiter der Feuerwehr, nachdem dieser nach erfolgter Lageerkundung die Beurteilung der Lage durchgeführt habe, fest. Der Einsatz habe über drei Stunden gedauert, weshalb es keine Zweifel an der Notwendigkeit des Umfangs der zum Einsatz gebrachten Kräfte und Mittel gebe. Der Kläger sei Eigentümer des Grundstückes, auf dem die Brände stattgefunden hätten. Darüber hinaus habe er mit seinen Mitarbeitern die Feuer entzündet, um den beim Aufräumen des Grundstückes anfallenden Unrat zu beseitigen. Aus welchen Bestandteilen der Unrat bestanden habe, sei für den Kostenbescheid der Feuerwehr nicht von Bedeutung. Als Eigentümer habe der Kläger die Aufräumarbeiten veranlasst und selbst geleitet. Er habe die Feuer entweder selbst entzündet oder in seinem Beisein entzünden lassen. Dieses Handeln erfülle die Merkmale von Vorsatz. Das Berufen auf Unkenntnis des Verbrennungsverbotes könnte grobe Fahrlässigkeit begründen. Das Entzünden von mindestens vier Feuern zum Verbrennen von Abfällen auf einem ehemaligen Stallgelände müsse allerdings bei jedermann die Frage einer Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme aufwerfen. Im allgemeinen Lebensverständnis werde das offene Verbrennen von Abfällen als unzulässig wahrgenommen. Dass der Kläger ohne weitere rechtliche Erkundigung die Feuer entzündet habe bzw. habe entzünden lassen, weil er davon ausgegangen sei, dass die Gartenabfallverbrennverordnung des Landkreises Harz zur Anwendung kommen könnte, müsse ihm zumindest als grob fahrlässiges Handeln angerechnet werden. Das grob fahrlässige Verhalten des Klägers werde noch verstärkt, wenn man berücksichtige, dass ihm nur die Möglichkeit des Verbrennens von Gartenabfällen bekannt gewesen sein will, aber Einschränkungen der Gartenabfallverbrennverordnung wie den Verbrennungszeitraum, die Anzahl der Feuer und deren Größe und die Örtlichkeiten, auf denen verbrannt werden dürfe, nicht bekannt gewesen seien oder bewusst ignoriert worden seien. Die Höhe der Kosten sei gemäß § 4 Abs. 1 der Feuerwehrgebührensatzung festgesetzt worden. Die berechnete Einsatzzeit sei nach § 4 Abs. 2 der Feuerwehrgebührensatzung minutengenau entsprechend dem Einsatzprotokoll erfolgt. Auf der Grundlage von § 4 Abs. 3 der Feuerwehrgebührensatzung seien nicht benötigte Kräfte und Mittel, die zwar an der Einsatzstelle waren, aber nicht zum Einsatz gekommen seien, nicht zu den Einsatzkosten hinzugerechnet worden. Dies betreffe die Drehleiter, den Gerätewagen Logistik und den Einsatzleitwagen. Die Verwaltungskosten seien gemäß § 1 Abs. 1 der Satzung der D. über die Erhebung von Verwaltungskosten erhoben worden. Die Festsetzung von 8,- € Verwaltungskosten liege am unteren Rand des Gebührenrahmens. Dagegen hat der Kläger am 04.04.2023 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt habe. Vorsatz sei auf jeden Fall auszuschließen. Bei dem fraglichen Grundstück handele es sich um eine Brachfläche, auf der sich einst Stallgebäude einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft befunden hätten. Der Kläger habe lediglich Aufwuchs verbrannt indem eine Brachfläche beräumt worden sei. Die Fläche sei beräumt worden, um eine Photovoltaikanlage zu errichten. Ein Feuer hätte auch niemals auf ein Stallgebäude übergegriffen, da sich auf dem Gelände ein Stallgebäude nicht befinde. Es seien lediglich Mauerreste vorhanden, die keinerlei brennbare Bestandteile enthalten hätten. Dieses ergebe sich aus den in der Akte befindlichen Fotografien. Hier seien Mauerreste zu sehen, die von einem Stallgebäude stammten, welches abgerissen werden solle. Die brennbaren Bestandteile des Stallgebäudes seien bereits entfernt gewesen. Auch ein grob fahrlässiges Handeln oder Unterlassen des Klägers sei nicht festzustellen. In der Gartenabfallverbrennungsordnung des Landkreises Harz in der Fassung vom 25.01.2023 sei in § 3 das Verbrennen von pflanzlichen Gartenabfällen ganzjährig verboten. Hiervon würden jedoch Ausnahmen bestehen. Die D. sei hiervon ausgenommen. Die in § 3 Abs. 2 der Verordnung geforderten Voraussetzungen seien durch den Kläger eingehalten und berücksichtigt worden. Es werde auch bestritten, dass es zu einer erheblichen Rauchentwicklung gekommen sei, die in die Gemeinde B-Stadt gezogen sei. Eine Beeinträchtigung der dortigen Bewohner sei nicht gegeben gewesen. Die Notwendigkeit eines Feuerwehreinsatzes werde durch den Kläger bestritten. Bei den Aufräumarbeiten seien dem Kläger auch Feuerwehrleute behilflich gewesen, die das Vorgenannte als Zeugen bestätigen könnten. Der Kläger beantragt, den Kostenbescheid vom 14.12.2022 und den Widerspruchsbescheid vom 13.03.2023 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt der Klage unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens aus dem Widerspruchsverfahren entgegen und führt zur weiteren Begründung aus, dass der Kläger zumindest grob fahrlässig gehandelt habe. Der Kläger sei Eigentümer des betreffenden Grundstücks und habe mit seinen Mitarbeitern mehrere - mindestens vier - Feuer entzündet oder in seinem Beisein entzünden lassen, um den beim Aufräumen des Grundstücks angefallenen Unrat zu beseitigen. Ein Erlaubnistatbestand für das Entzünden der Feuer – etwa eine Ausnahmegenehmigung nach § 6 Abs. 1 Gefahrenabwehrverordnung der D. oder das erlaubte Verbrennen nach der Gartenabfallverbrennverordnung des Landkreises H… – sei nicht feststellbar. Ausweislich des Einsatzberichtes vom 26.11.2022 sowie des Einsatzberichtes SOG-Dienst der Beklagten vom gleichen Tage seien an vier Brandstellen sowohl Baumschnitt als auch Bau- und Mischabfälle festgestellt worden. Dabei seien die Brandstellen in drei Fällen je 20 qm² und in einem Fall 100 qm² groß gewesen. Die letztgenannte Feuerstelle habe auf die Ruine einer ehemaligen Stallanlage überzugreifen gedroht. Der Kläger habe vor Ort eingeräumt, dass die Feuer angelegt worden seien, um das Grundstück für eine weitere Nutzung herzurichten. Dabei sei eines der Feuer außer Kontrolle geraten. Die Kammer hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen E.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts.