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Urteil

20 B 19.1852

VGH München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Stellt die Beitragssatzung für das Entstehen der Beitragspflicht auf den Abschluss der Maßnahme ab, setzt dies voraus, dass die nach Art. 78 Abs. 2 Satz 1 BayBO erforderliche Anzeige abgegeben wird. (Rn. 14 und 15) 2. Die Mitteilung nach § 184 Abs. 3 AO ist bei einer baulichen Erweiterung grundsätzlich nicht geeignet, die Festsetzungsfrist nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) cc) Spiegelstrich 1 KAG in Lauf zu setzen. (Rn. 18 – 20) 1. Stellt die Beitragssatzung auf den Abschluss der Maßnahme ab, ist damit die Herstellung des Bauvorhabens in einer Form, welche eine bauordnungsrechtliche Nutzbarkeit zulässt, mithin die Bezugsfertigkeit gemeint. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz) 2. Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4b KAG iVm §§ 170 ff. AO beginnt die Festsetzungsfrist erst mit dem Ende des Kalenderjahres zu laufen, in dem der Abgabegläubiger von der Erfüllung des Tatbestandes erfährt, spätestens mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem er ohne besondere Schwierigkeiten den Sachverhalt selbst feststellen kann. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Stellt die Beitragssatzung für das Entstehen der Beitragspflicht auf den Abschluss der Maßnahme ab, setzt dies voraus, dass die nach Art. 78 Abs. 2 Satz 1 BayBO erforderliche Anzeige abgegeben wird. (Rn. 14 und 15) 2. Die Mitteilung nach § 184 Abs. 3 AO ist bei einer baulichen Erweiterung grundsätzlich nicht geeignet, die Festsetzungsfrist nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) cc) Spiegelstrich 1 KAG in Lauf zu setzen. (Rn. 18 – 20) 1. Stellt die Beitragssatzung auf den Abschluss der Maßnahme ab, ist damit die Herstellung des Bauvorhabens in einer Form, welche eine bauordnungsrechtliche Nutzbarkeit zulässt, mithin die Bezugsfertigkeit gemeint. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz) 2. Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4b KAG iVm §§ 170 ff. AO beginnt die Festsetzungsfrist erst mit dem Ende des Kalenderjahres zu laufen, in dem der Abgabegläubiger von der Erfüllung des Tatbestandes erfährt, spätestens mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem er ohne besondere Schwierigkeiten den Sachverhalt selbst feststellen kann. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) 1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 18. April 2018 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. 1. Die zulässige Berufung ist begründet und führt im Ergebnis zur Aufhebung des klagestattgebenden Urteils des Verwaltungsgerichts. Der Herstellungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 22. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Mai 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die von der Klägerin geltend gemachte Verjährung liegt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht vor. Denn die vierjährige Festsetzungsverjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beitrag entstanden ist (vgl. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb 2. Spiegelstrich, Doppelbuchst. cc KAG, § 169 Abs. 2 Satz 1, § 170 Abs. 1 AO). Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 der BGS-WAS vom 6. Juni 2000 in der Fassung der 10. Änderungssatzung vom 17. Dezember 2014 (BGS/EWS) der Beklagten entsteht die Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme, wenn sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände ändern (s.a. Art. 5 Abs. 2a Satz 1 KAG). Das Grundstück der Klägerin war bereits mit einem Wohnhaus bebaut, so dass die auf dem Grundstück durchgeführte Geschossflächenmehrung eine solche Veränderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände darstellt. Abschluss der Maßnahme ist damit die Herstellung des Bauvorhabens in einer Form, welche eine bauordnungsrechtliche Nutzbarkeit zulässt, mithin die Bezugsfertigkeit (vgl. BayVGH, U.v. 21.12.2000 - 23 B 00.1479 - juris; B.v. 5.1.2000 - 23 ZB 99.2490 - juris). Dabei ist nicht allein auf den formalen Abschluss abzustellen, sondern auf den tatsächlich geschaffenen Zustand des Bauobjektes und dessen rechtliche Sicherung (vgl. BayVGH, U.v. 21.12.2000 - 23 B 00.1479 - juris Rn. 19; BayVGH B.v. 5.1.2000 - 23 ZB 99.2490 - juris). Gemäß Art. 78 Abs. 2 Satz 1 BayBO hat der Bauherr die abschließende Fertigstellung genehmigungspflichtiger baulicher Anlagen mindestens jeweils zwei Wochen vorher der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Nach Art. 78 Abs. 2 Satz 3 BayBO darf eine bauliche Anlage erst benutzt werden, wenn sie sicher benutzbar ist, frühestens aber nach dem in der Anzeige nach Art. 78 Abs. 2 Satz 1 BayBO genannten Zeitpunkt der Fertigstellung (vgl. BayVGH, B.v. 5.1.2000 - 23 ZB 99.2490 - juris Rn. 4 zu Art. 79 BayBO 1982). Dies war ausweislich der am 30. Januar 2017 beim Landratsamt P. eingegangenen Anzeige der Nutzungsaufnahme (Bauplannummer 201...) am 1. August 2016 der Fall. Dass die Klägerin bereits 2010 die Baumaßnahme weitgehend tatsächlich beendet hatte, ändert an diesem Befund nichts. Insoweit geht das Verwaltungsgericht in seiner Einschätzung fehl. Zum einen ist bereits nicht ersichtlich, dass die Klägerin diesbezüglich eine Anzeige nach Art. 78 Abs. 2 Satz 1 BayBO abgegeben hat, denn im Landratsamt P. als zuständiger Bauaufsichtsbehörde ist eine solche nicht hinterlegt, so dass aus rechtlichen Gründen bereits nicht von einem Abschluss der Baumaßnahme ausgegangen werden kann. Zum anderen ist auf den Abschluss der Gesamtbaumaßnahme abzustellen, wenn gemäß der Beitragssatzung ein zusätzlicher Beitrag mit „Abschluss der Maßnahme“ entsteht (BayVGH, B.v. 5.1.2000 - 23 ZB 99.2490 - BeckRS 2005, 28959). Diese war nach eigener Erklärung der Klägerin erst am 1. August 2016 tatsächlich abgeschlossen. Die Festsetzungsverjährung begann hier nach dem Entstehen der Beitragspflicht, also mit dem Abschluss der Gesamtmaßnahme, und sobald die Beitragsschuldnerin die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände dem Beitragsgläubiger mitgeteilt hat, weil erst dann die Forderung berechnet werden konnte (Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) cc) Spiegelstrich 1 KAG). Dies war mit Eingang des Schreibens der Klägerin vom 2. August 2016 der Fall. Damit erfolgte die Festsetzung mit Bescheid vom 22. November 2016 innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Erlass des Änderungsbescheides zur Grundsteuer, der auf dem Grundlagenbescheid des Finanzamtes P. vom 20. September 2011 beruht. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b KAG i.V.m. §§ 170 ff. AO beginnt die Festsetzungsfrist erst mit dem Ende des Kalenderjahres zu laufen, in dem der Abgabegläubiger von der Erfüllung des Tatbestandes erfährt, spätestens mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem er ohne besondere Schwierigkeiten den Sachverhalt selbst feststellen kann. Eine Behörde erlangt dann positive Kenntnis von Tatsachen, die den Erlass eines Verwaltungsaktes rechtfertigen, wenn der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zum Erlass des Verwaltungsaktes berufene Beamte oder ein sonst innerbehördlich zur rechtlichen Überprüfung des Verwaltungsaktes berufener Amtswalter die den Erlass des Verwaltungsaktes rechtfertigenden Tatsachen feststellt (BayVGH, B.v. 18.7.2017 - 20 ZB 16.624 - juris; B.v. 19.11.2011 - 20 ZB 11.1339 - juris Rn. 2; B.v. 17.8.2001 - 23 ZB 01.1553 - juris Rn. 4 unter Verweis u.a. auf Großer Senat BVerwG, B.v. 19.12.1984 - GrSen 1/84, GrSen 2/84 - NJW 1985, 819). Dies setzt aber nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) cc) Spiegelstrich 1 KAG voraus, dass der Beitrag bereits entstanden ist, was, wie oben aufgezeigt, erst am 2. August 2016 der Fall war. Erst nach Abschluss der Maßnahme mit dem Entstehen der Beitragspflicht kommt es auf die Frage der Berechenbarkeit der Beitragspflicht an. Der Grundlagenbescheid für die Grundsteuer ist dagegen nicht geeignet, die zur Entscheidung berufene Amtswalterin der Beklagten in die Lage zu versetzen, die den Erlass des Beitragsbescheids rechtfertigenden Tatsachen festzustellen. Die Grundsteuer wird in einem dreistufigen Verfahren ermittelt. Zunächst legt das Finanzamt den Einheitswert fest. In einem zweiten Schritt bestimmt das Finanzamt dann den Grundsteuermessbetrag. Dieser ergibt sich durch die Anwendung der im Grundsteuergesetz festgelegten Steuermesszahl auf den Einheitswert. Die zuständige Gemeinde setzt abschließend die Grundsteuer fest. Dabei wird der vom Finanzamt mitgeteilte Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz, den die Gemeinde vorab in ihrer Satzung festgelegt hat, multipliziert. Nach § 184 Abs. 3 AO teilen die Finanzbehörden den Inhalt des Steuermessbescheids sowie die nach Absatz 2 getroffenen Billigkeitsmaßnahmen den Gemeinden mit, denen die Steuerfestsetzung (der Erlass des Realsteuerbescheids) obliegt. Im Steuermessbescheid wird u.a. über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden (§ 184 Abs. 1 Satz 2 AO). Die sachliche Steuerpflicht beinhaltet die Feststellung, was Steuergegenstand ist. Hierzu gehört auch die Höhe des Messbetrags, weshalb im Steuermessbescheid über alle Faktoren zu entscheiden ist, die die Höhe des Messbetrags beeinflussen (Vorbeck in Koenig, § 182 AO Rn. 10). Besteuerungsgrundlage der Grundsteuer ist der Grundstückswert (§ 2 GrStG), der nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes ermittelt wird. Eine Fortschreibung des Grundsteuerwerts im Einzelfall erfolgt gemäß § 222 BewG. Die bedeutsamste Fallgruppe stellt die Wertfortschreibung bei Änderung des Grundstückswerts um mehr als 15.000 EUR, etwa durch Bebauung des Grundstücks, gemäß § 222 Abs. 1 BewG dar (Schmidt in: Christ/Oebbecke, Handbuch Kommunalabgabenrecht, 2. Auflage 2022, Rn. 175). Demnach kann eine Änderungsmitteilung des Grundsteuermessbetrags zwar auf eine bauliche Veränderung auf dem veranlagten Grundstück hindeuten. Aus der Mitteilung des Finanzamtes vom 20. September 2010 an die Beklagte ist lediglich die Zusammensetzung des Steuermessbetrages und Steuermesszahl ersichtlich. Zudem kann dem Bescheid die Einstufung als Geschäftsgrundstück entnommen werden. Weiter hat die Beklagte glaubhaft versichert, dass ihr der Einheitswertbescheid nicht mitgeteilt wurde, so dass sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts hierzu erübrigen. Aus dem Grundsteuermessbescheid bzw. der Mitteilung nach § 184 Abs. 3 AO ergeben sich jedoch grundsätzlich nicht die für die Festsetzung des (Ergänzungs-)Beitragsbescheids notwendigen tatsächlichen Umstände. Dies gilt umso mehr für Außenbereichsgrundstücke, wie das der Klägerin, da dort neben der Geschossflächenmehrung auch zusätzlich auf die konkrete Nutzung abstellende Umgriffsflächen festgesetzt werden müssen. Insoweit ist dieser Befund entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht vergleichbar mit der erstmaligen Bebauung eines Grundstücks und der damit verbundenen erstmaligen Festsetzung von Verbrauchsgebühren (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 2.6.1997 - 23 CS 96.4151 - BeckRS 1997, 24954). Es kann in einem solchen Fall jedenfalls nicht die Rede davon sein, dass die zuständige Amtswalterin ohne besondere Schwierigkeiten den Sachverhalt selbst feststellen kann. Von dieser können keine weiteren Ermittlungen gefordert werden. Sie darf darauf vertrauen, dass der rechtstreue Bürger seiner satzungsrechtlichen (§ 15 BGS-WAS) und, ohne dass es im hier zu entscheidenden Fall darauf ankäme, seit der Einfügung von Art. 5 Abs. 2a Satz 2 KAG durch Gesetz vom 11. März 2014 (GVBl. S. 70) seiner gesetzlichen Meldepflicht nachkommt. Seit der Einführung der gesetzlichen Meldepflicht dürften gegebenenfalls auch die längeren Verjährungsfristen des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) KAG i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO in Betracht zu ziehen sein. Im Übrigen bestehen keine weiteren Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Bescheides. 2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO. 3. Die Revision wird nicht zugelassen, weil kein Revisionsgrund vorliegt (§ 132 Abs. 2 VwGO).