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Beschluss

24 ZB 22.2405

VGH München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Ein Beihilfeanspruch ist wegen Versäumnis der Jahresfrist zur Geltendmachung abzulehnen, wenn nicht mit ärztlichen Attesten dargelegt wird, dass es aufgrund der Erkrankung während der gesamten einjährigen Antragsfrist ununterbrochen unmöglich war, einen Beihilfeantrag zu stellen oder einen Dritten hiermit zu beauftragen. (Rn. 11 und 13) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Beihilfeanspruch ist wegen Versäumnis der Jahresfrist zur Geltendmachung abzulehnen, wenn nicht mit ärztlichen Attesten dargelegt wird, dass es aufgrund der Erkrankung während der gesamten einjährigen Antragsfrist ununterbrochen unmöglich war, einen Beihilfeantrag zu stellen oder einen Dritten hiermit zu beauftragen. (Rn. 11 und 13) (redaktioneller Leitsatz) I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 14.521,91 Euro festgesetzt. I. Mit Antrag vom 23. März 2020, eingegangen bei der Beihilfestelle am 24. März 2020, beantragte der Kläger Beihilfe für insgesamt 42 Arztrechnungen bzw. Rezeptrechnungen mit Rechnungsdatum ausschließlich aus den Jahren 2017 und 2018 in Höhe von insgesamt 20.997,22 Euro. Beigefügt war ein ärztliches Attest der Praxis Dr. B. vom 8. Januar 2020, wonach für die Ehefrau des Klägers bescheinigt wird, dass diese aus gesundheitlichen Gründen nur sehr eingeschränkt in der Lage gewesen sei, Verwaltungstätigkeiten im Alltag in der üblichen Form zu regeln. Es bestünden seit Beginn 2018 krankheitsbedingt erhebliche Einschränkungen in der Erledigung alltäglicher Aufgaben. Mit Bescheid vom 27. März 2020 lehnte die Beklagte eine Beihilfegewährung für die streitgegenständlichen Rechnungen mit der Begründung ab, eine Beihilfe werde nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Rechnungsdatum beantragt werde. Aus den vorgelegten Unterlagen sei nicht erkennbar, dass der Beihilfeberechtigte ohne Verschulden gehindert gewesen sei, die gesetzliche Frist einzuhalten. Das vorgelegte ärztliche Attest beziehe sich auf die berücksichtigungsfähige Ehefrau. Hiergegen erhob die Ehefrau des Klägers als dessen Bevollmächtigte Widerspruch. Hierzu wurde ein weiteres ärztliches Attest der Praxis Dr. B. vom 11. Mai 2020 den Kläger betreffend vorgelegt, wonach bescheinigt werde, dass dieser im Jahr 2019 aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, Rechnungen in adäquatem Zeitraum zu bearbeiten und einzureichen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 9. November 2020 zurück. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne nicht gewährt werden. Alle geltend gemachten Aufwendungen sowohl für den Beihilfeberechtigten als auch für seine Ehefrau und sein Kind seien im Jahr 2018 entstanden. Soweit angegeben werde, dass die verspätete Einreichung der Unterlagen aus dem Jahr 2018 auf gesundheitliche Gründe des Beihilfeberechtigten zurückzuführen sei, könne dies nicht als entschuldbarer Hinderungsgrund anerkannt werden, da sich das vorgelegte ärztliche Attest vom 8. Januar 2020 auf die Ehefrau des Beihilfeberechtigten beziehe und nicht nachvollzogen werden könne, wieso der Beihilfeberechtigte die im Jahr 2018 entstandenen Aufwendungen nicht zeitnah geltend gemacht habe. Die hiergegen erhobene Klage wies das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 12. Oktober 2022 ab. Die Beklagte habe eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ohne Rechtsfehler abgelehnt. Der Kläger sei schon nicht ohne Verschulden gehindert gewesen, den Beihilfeantrag innerhalb der Jahresfrist zu stellen. Ein Hinderungsgrund ergebe sich nicht aus dem ärztlichen Attest vom 11. Mai 2020. Soweit dort bescheinigt werde, dass der Kläger im Jahr 2019 aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, Rechnungen in adäquatem Zeitraum zu bearbeiten und einzureichen, ergebe sich hieraus nicht, in welcher Weise der Kläger gesundheitlich eingeschränkt gewesen sei. Damit sei die Unfähigkeit, Rechnungen einzureichen, nicht nachvollziehbar dargelegt. Auch in zeitlicher Hinsicht („im Jahr 2019“) belege das ärztliche Attest vom 11. Mai 2020 keinen Grund, weshalb der Kläger gehindert gewesen sei, die in den Jahren 2017 und 2018 angefallenen streitgegenständlichen Rechnungen zeitnah in diesen Jahren einzureichen. Auch die Klagepartei selbst gehe davon aus, dass weder im Beihilfeantrag, noch im Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid Angaben zum Grund der Verspätung des Beihilfeantrags gemacht worden seien. Soweit hierzu im Klageverfahren vorgetragen werde, dass die Ehefrau des Klägers sämtliche Verwaltungstätigkeiten im Hausstand des Klägers erledigt und sie die geltend gemachten Rechnungen und Arztbriefe dem Kläger gegenüber unterschlagen habe und er erstmals unmittelbar vor Antragstellung Kenntnis von den unterschlagenen Rechnungen erlangt habe, so sei dieser Sachvortrag im Verfahren inhaltlich nicht glaubhaft gemacht worden. Denn bei einem derartigen Ablauf wäre zu erwarten gewesen, dass der Kläger nicht (nur) dem verspäteten Antrag das ärztliche Attest vom 8. Januar 2020 zu Einschränkungen seiner Ehefrau im Jahr 2018 beifüge, sondern er auch diesen Ablauf selbst darlege. Auch aus den Mutmaßungen im zuletzt vorgelegten ärztlichen Attest vom 25. Januar 2021, wonach die Ehefrau des Klägers scheinbar über mehrere Jahre Arztrechnungen versteckt habe, ergebe sich nichts anderes. Jedenfalls aber habe der Kläger den geschilderten Ablauf in zeitlicher Hinsicht verspätet, nämlich nicht innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 VwVfG vorgebracht, geschweige denn innerhalb des Verwaltungsverfahrens gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 VwVfG glaubhaft gemacht, sodass die erst im Klageverfahren erbotene Einvernahme des Klägers bzw. seiner Ehefrau unbehelflich sei. Die Glaubhaftmachung der Tatsachen zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lägen im Verantwortungsbereich des Klägers, sodass sich auch nichts anderes daraus ergebe, dass ihn die Beklagte nicht auf diese Umstände hingewiesen habe. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung. Zur Begründung wird mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2022 ausgeführt, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Die übermittelten ärztlichen Atteste vom 8. Januar 2020, 25. Januar 2021 und 12. November 2021 bezögen sich auf die Ehefrau des Klägers. Wenn das Bayerische Verwaltungsgericht ausführe, dass der Kläger dem verspäteten Antrag nicht nur das Attest vom 11. Januar 2020 zur Einschränkung seiner Ehefrau im Jahr 2018 beifügen, sondern auch den Ablauf betreffend hätte ausführen müssen, gingen diese Ausführungen fehl. Auf den Hinweis im Bescheid vom 27. März 2020 sei das ärztliche Attest des Klägers seine Person betreffend vorgelegt worden. Wäre ein entsprechender Hinweis vorab erfolgt, hätte der Kläger ein, seine Person betreffendes, Attest übermittelt. Der Kläger könne sich auf einen entsprechenden Hinweis verlassen, zumal eine Anhörung des Klägers im Rahmen der Wiedereinsetzung nicht erfolgt sei. Zudem ergebe sich aus den vorgelegten Arztrechnungen die Ehefrau des Klägers betreffend bereits, dass die Ehefrau des Klägers aufgrund der bestehenden Erkrankungen ohne ihr Verschulden gehindert gewesen sei, die Frist einzuhalten. Nachdem die Rechnungen ihm gegenüber unterschlagen worden seien und er erst unmittelbar vor Antragstellung Kenntnis davon erhalten habe, sei der Kläger vor Ablauf der Jahresfrist nach § 32 Abs. 2 VwVfG in Folge „höherer Gewalt“ nicht dazu in der Lage gewesen, die entsprechende Handlung nachzuholen. Letztendlich müssten Umstände, die bei der Beihilfeberechtigten vorgelegen hätten auch in Bezug auf den Kläger gelten. Daher sei es ausreichend, dass dem verspäteten Antrag das ärztliche Attest die Ehefrau des Klägers betreffend vom 8. Januar 2020 beigefügt gewesen sei. In den weiteren ärztlichen Attesten vom 25. Januar 2021 und 12. Januar 2021 habe sich der Sachverhalt die Ehefrau des Klägers betreffend immer mehr konkretisiert, sodass klar ersichtlich sei, aus welchen gesundheitlichen Gründen die Ehefrau des Klägers nicht dazu in der Lage gewesen sei, die Post zu bearbeiten. Die Unfähigkeit Rechnungen einzureichen, sei somit hinreichend belegt. Die ärztlichen Atteste bezögen sich nicht nur auf das Jahr 2019, sondern auf den Zeitraum 2017 bis 2019. Die Beklagte tritt dem Antrag mit Schriftsatz vom 24. Januar 2023 entgegen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in beiden Instanzen sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung, auf die sich gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO die Prüfung im Zulassungsverfahren beschränkt (Happ in Eyermann, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 54), ergibt sich weder der geltend gemachte Berufungszulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch der rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen (nur) vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (stRspr, vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 Rn. 16; B.v. 18.6.2019 – 1 BvR 587/17 – DVBl 2019, 1400 Rn. 32 m.w.N.). Der Rechtsmittelführer muss mit schlüssigen Gegenargumenten darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unrichtig ist (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, Rn. 62 ff. zu § 124a). Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (Kuhlmann in Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 124 Rn. 15 m.w.N.). Dem wird die Antragsbegründung nicht gerecht. Das Verwaltungsgericht hat im angegriffenen Urteil in zulassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dargelegt, aus welchen Gründen kein Anspruch auf weitere Beihilfe in Höhe von 14.521,91 Euro besteht (UA S. 6 ff.). Der Senat folgt den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils und nimmt gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO darauf Bezug. Lediglich ergänzend ist im Hinblick auf das Zulassungsvorbringen zu bemerken: Schlüssige Gegenargumente, die die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage stellen könnten, sind vom Kläger nicht dargelegt worden. Er beschränkt sich vielmehr darauf, unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrags darauf hinzuweisen, seiner Ansicht nach sei das Verwaltungsgericht zum falschen Ergebnis gekommen. Es ist nicht ersichtlich, dass es dem Kläger aufgrund seiner Erkrankung während der gesamten einjährigen Antragsfrist ununterbrochen unmöglich gewesen wäre, einen Beihilfeantrag zu stellen oder einen Dritten hiermit zu beauftragen (VG München, U.v. 25.09.2020 – M 17 K 18.3585 – juris). Die übermittelten ärztlichen Atteste vom 8. Januar 2020, 25. Januar 2021 und 12. November 2021 beziehen sich nur auf die Ehefrau des Klägers. Ein Attest vom 11. Mai 2020 bescheinigt, dass der Kläger im Jahr 2019 aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, Rechnungen im adäquatem Zeitraum zu bearbeiten und einzureichen. Erforderlich wäre es gewesen, ein aussagekräftiges Attest vorzulegen, d. h. eine schriftliche ärztliche Äußerung über Art, Schwere und Dauer der Erkrankung, die es der Beklagten und dem Verwaltungsgericht ermöglicht hätte, die Frage der Unfähigkeit des Klägers, die Rechnungen rechtzeitig einzureichen, selbst zu beurteilen. Alle aus wenigen Zeilen bestehenden ärztlichen Atteste wurden von Ärzten der Praxis Dr. B. (Hausärzte) ausgestellt. In den Attesten vom 8. Januar 2020 und 25. Januar 2021 wurden keine nachvollziehbaren ärztlichen Diagnosen festgestellt. Die Ehefrau des Klägers habe phobisches Vermeidungsverhalten und Tendenzen einer Angststörung gezeigt. Im Attest vom 12. November 2021 wird für die Jahre 2018 und 2019 eine depressive Erkrankung, die bis an die Grenzen der Geschäftsfähigkeit gegangen sei, bescheinigt. Die unterschreibenden Ärzte sind jedoch lediglich Fachärzte der Allgemeinmedizin und keine Fachärzte für psychische Erkrankungen. Aus dem ärztlichen Attest vom 11. Mai 2020 geht ohne Nennung einer konkreten ärztlichen Diagnose lediglich hervor, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen, nicht in der Lage gewesen sei, Rechnungen in einem adäquaten Zeitraum zu bearbeiten. Aus den Attesten ergibt sich nicht, in welchem Zeitraum und wie oft sich die Ehefrau des Klägers und der Kläger in der Behandlung des attestierenden Arztes befanden, noch ergibt sich hieraus, ob Medikamente, etwa Beruhigungsmittel, verschrieben worden sind, die möglicherweise die Denk- und Handlungsfähigkeit beeinträchtigt haben könnten. Demnach sind die Atteste, selbst wenn sie alle rechtzeitig vorgelegt worden wären, wie die Beklagte mit Schriftsatz vom 1. Februar 2021 im Klageverfahren zu Recht vorbringt, schon nicht zum Nachweis geeignet, dass der Kläger und seine Ehefrau ohne Verschulden daran gehindert waren, den Beihilfeantrag innerhalb der Jahresfrist zu stellen oder einen Dritten damit zu beauftragen. Ebenso wenig war die Beklagte – wie der Kläger auf Seite 4 seines Schriftsatzes vom 14. Dezember 2022 ausführt – verpflichtet, vor Erlass des Bescheids vom 27. März 2020 darauf hinzuweisen, dass ein ärztliches Attest den Kläger betreffend vorgelegt werden müsse. Eine Hinweispflicht auf die Vorlage eines Attestes könnte allenfalls in Betracht kommen, wenn der Kläger in seinem Beihilfeantrag seine Erkrankung, die zur Unfähigkeit der rechtzeitigen Vorlage des Beihilfeantrages geführt haben soll, zumindest erwähnt und lediglich kein Attest vorgelegt hätte. Dies gilt umso mehr, weil er zum Nachweis, dass die Ehefrau nicht in der Lage gewesen sein soll, die Arztrechnungen rechtzeitig einzureichen, das Attest vom 8. Januar 2020 vorgelegt hat. Damit war dem Kläger bewusst, dass er die Unfähigkeit, die Rechnungen rechtzeitig einzureichen, vortragen und auch nachweisen muss. Weder im Beihilfeantrag, dem nur ein Attest die Ehefrau betreffend beigelegt war, noch im Widerspruchsschreiben vom 27. April 2020, eingegangen bei der Beklagten am 28. April 2020, wurde jedoch eine Krankheit des Klägers erwähnt. Daher gab es keine Veranlassung für die Beklagte, die Vorlage eines Attestes für den Kläger anzufordern. Im Übrigen wurden die Wiedereinsetzungsgründe – wie das Verwaltungsgericht in zulassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ausführt – nicht innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis über die Fristversäumung geltend gemacht. Auf die Ausführungen auf Seite 7 ff. des Urteils wird verwiesen. Der Kläger hat zudem nicht dargelegt, warum er das bereits am 25. Januar 2021 ausgestellte Attest erst mit Schriftsatz vom 31. August 2022 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und das bereits am 21. November 2021 ausgestellte Attest erst mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2022 im Zulassungsverfahren vorgelegt hat. 2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Insoweit erfüllt das Vorbringen des Klägers bereits nicht die Darlegungsvoraussetzungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich und obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer daher eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 72). Diese Anforderungen erfüllt die Zulassungsbegründung nicht. Der Kläger formuliert schon keine entsprechende Rechts- oder Tatsachenfrage. 3. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Dazu müsste das Verfahren das normale Maß erheblich übersteigende Schwierigkeiten aufweisen (vgl. BayVGH, B.v. 18.6.2018 – 15 ZB 17.635 – juris Rn. 37; B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 42 m.w.N.). Solche Schwierigkeiten werden mit der Antragsbegründung nicht substantiiert aufgezeigt und liegen auch nicht vor. Der Kläger bringt vor, Gegenstand der Entscheidung sei die spezielle Materie des Beihilferechts und dabei wie sich gesundheitliche Problematiken, die bei der Beihilfeberechtigten, bestünden auch auf den Kläger auswirkten. Dabei handele es sich nicht um alltägliche verwaltungsrechtliche Problemstellungen. Inwieweit die Rechtssache das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen soll, wurde hierdurch nicht herausgearbeitet. 4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 und § 52 Abs. 3 GKG und entspricht der vom Verwaltungsgericht festgesetzten und von den Beteiligten nicht in Frage gestellten Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren. 5. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).