Beschluss
22 L 1956/24.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:1030.22L1956.24A.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren wird abgelehnt.
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin mit dem Aktenzeichen 22 K 6473/24.A gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. September 2024 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren wird abgelehnt. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin mit dem Aktenzeichen 22 K 6473/24.A gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. September 2024 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Antragstellerin nicht in der nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 und 4 ZPO vorgeschriebenen Weise erklärt und belegt hat, dass sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (vgl. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). II. Der am 7. Oktober 2024 sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 6473/24.A gegen die in Ziffer 3. des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. September 2024 enthaltenen Abschiebungsanordnung anzuordnen, hat Erfolg. Der zulässige Antrag ist begründet. Nach § 75 Abs. 1 AsylG hat die Anfechtungsklage gegen die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) ausgesprochene Abschiebungsanordnung keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch auf Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i. V. m. § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG im Rahmen einer eigenen Ermessenentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs das durch § 75 Abs. 1 AsylG gesetzlich bekräftigte öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung überwiegt. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der Bescheid bei dieser Prüfung dagegen als rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung. Hiervon ausgehend ist vorliegend eine allgemeine Interessensabwägung anzustellen, weil der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar ist. Es kommt für den Ausgang des Hauptsacheverfahrens u.a. entscheidungserheblich auf die Beantwortung der Rechtsfrage an, ob eine Überstellung der Antragstellerin an Kroatien als den an sich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaat an Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO wegen systemischer Mängel im dortigen Asylsystem, aus denen sich die ernsthafte Gefahr einer Verletzung der Rechte des Antragstellers aus Art. 4 GRCh ergibt, scheitert. Eine Anwendung des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO würde systemische Schwachstellen im Asylverfahren oder bei den Aufnahmebedingungen im ersuchten Staat Kroatien voraussetzen. Nach dem System der normativen Vergewisserung, vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - NVwZ 1996, 700, 704 f., bzw. dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens, vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 - „Jawo" -, juris, Rn. 80 f.; Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 u.a. - „Ibrahim u.a." -, juris, Rn. 84; Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10, C-493/10 -, juris, Rn. 79 ff., gilt die Vermutung, dass die Behandlung von Asylbewerbern in jedem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der EU (GRCh) entspricht. Demnach ist zunächst davon auszugehen, dass Kroatien über ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes, richtlinienkonformes Asyl- und Aufnahmeverfahren verfügt, welches prinzipiell funktionsfähig ist und insbesondere sicherstellt, dass der rücküberstellte Asylbewerber im Normalfall nicht mit schwerwiegenden Verstößen und Rechtsbeeinträchtigungen rechnen muss. Diese Vermutung ist jedoch dann widerlegt, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem Mitgliedsstaat systemische Mängel aufweisen, die regelhaft so defizitär sind, dass sie im konkreten Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK bergen. Vgl. EuGH, Urteil vom 29.02.2024 - C-392/22 - juris; BVerwG, Beschluss vom 17.01.2022 - 1 B66.21 - juris; BVerwG, Beschluss vom 19.03.2014 - 10 B 6.14 - juris; siehe auch grundlegend EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10, C-493/10 -, juris, Rn. 79 ff.; BVerwG, Urteil vom 08.01.2019 - 1 C 16/18 -, juris, Rn. 37. Auf der anderen Seite machen selbst schwerwiegende Schwachstellen oder Mängel im Asylverfahren oder in den Aufnahmebedingungen, die nicht nur vereinzelt vorkommen (und damit „systemisch“ sind), eine Überstellung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO nicht unmöglich, wenn sich daraus im konkret zu entscheidenden Einzelfall keine Gefahr einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung entgegen Art. 4 GRCh ableiten lässt. Vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 11.10.2023 - 10 LB 18/23 - juris; vgl. für den Fall des Vorliegens einer konkreten Garantieerklärung durch den Dublin-Zielstaat bei ansonsten vorliegenden systemischem Mangel: BayVGH, Beschluss vom 27.02.2023 - 24 ZB 22.50056 - juris. Andererseits kann auch die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung von Art. 4 GRCh eine Überstellung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO unmöglich machen, wenn diese Rechtsverletzung nicht die Konsequenz aus der Existenz systemischer Schwachstellen im Überstellungsstaat ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 16.02.2017 - C-578/16 PPU - juris. Der rechtliche Bezug zu Art. 4 GRCh setzt dabei in jedem Fall das Erreichen einer besonders hohen Erheblichkeitsschwelle voraus. Vgl. EuGH, Urteil vom 29.02.2024 - C-392/22 - juris; BVerwG, Beschluss vom 17.01.2022 - 1 B 66.21 - juris; EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 „Ibrahim“ u.a. - juris und C-163/17, „Jawo“ - juris. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist dabei geklärt, dass es ungeachtet des europarechtlichen Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten sowohl verfassungsrechtlich als auch europa- und konventionsrechtlich geboten sein kann, dass sich die zuständigen Behörden und Gerichte vor der Rückführung eines Asylsuchenden in einen anderen Staat über die dortigen Verhältnisse informieren und gegebenenfalls Zusicherungen der zuständigen Behörden einholen müssen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.2019 - 2 BvR 1380/19 - juris. Insoweit kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die gemäß Art. 6 Abs. 3 EUV, Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GRCh im Dublin-Rechtskontext zu berücksichtigen ist, der Grundsatz des „mutual trust“ nicht im Sinne eines „blinden Vertrauens“ zur Rechtfertigung von Überstellungen zwischen EU-Mitgliedstaaten verstanden und auch nicht „schematisch“ bzw. „mechanisch“ angewandt werden. StRspr, vgl. EGMR, Urteil vom 21.09.2019 (GK) - Ilias und Ahmed/Ungarn, Nr. 47287/15 - NVwZ 2020, 937; Urteil vom 23.05.2016 - Avotiņš/Litauen, Nr. 17502/07 - NJOZ 2018, 1515; Urteil vom 03.07.2014 - Mohammadi/Österreich, Nr. 71932/12 - BeckRS 2014, 127908; Urteil vom 21.01.2011 (GK) - M.S.S./Belgien u. Griechenland, Nr. 30696/09 - NVwZ 2011, 413. Dass gegenseitiges Vertrauen nicht mit „blindem Vertrauen“ verwechselt werden darf, hat zuletzt auch die Generalanwältin im Verfahren C-753/22 vor dem Gerichtshof der Europäischen Union dargelegt. Vgl. die Schlussanträge vom 25.01.2024 - C-753/22 - BeckRS 2024, 688. Hiervon ausgehend wird in der jüngsten Rechtsprechung die Frage, ob eine Überstellung eines Asylbewerbers an Kroatien als den an sich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaat an Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO wegen systemischer Mängel im dortigen Asylsystem, aus denen sich die ernsthafte Gefahr einer Verletzung der Rechte des Asylbewerbers aus Art. 4 GRCh ergibt, scheitert, unterschiedlich beantwortet. Vgl. insoweit die ausführlichen Rechtsprechungshinweise im Urteil des VG München vom 22.02.2024 - M 10 K 22.50479 - juris, Rn. 53; vgl. zudem aus der jüngsten Rspr. für die Annahme systemischer Schwachstellen: VG München, Gerichtsbescheid vom 11.06.2024 - M 10 K 23.50884 -, juris; VG München, Beschluss vom 29.07.2024 - M 10 S 24.50732 -, juris; gegen die Annahme systemischer Schwachstellen: VG Arnsberg, Beschluss vom 14.08.2024 - 6 L 788/24.A - juris; VG Hamburg, Beschluss vom 30.07.2024 - 4 AE 2735/24 - juris; VG Berlin, Beschluss vom 19.06.2024 - VG 9 L 245/24 A -; wie hier wegen offener Erfolgsaussichten offenlassend VG Köln, Beschluss vom 24.04.2024 - 22 L 691/24.A - juris. Insbesondere problematisch ist dabei die Praxis von Kettenabschiebungen von Kroatien nach Bosnien-Herzegowina auf der Grundlage des zwischen diesen beiden Staaten getroffenen Rückübernahmeabkommens, von dem ausweislich der aktuellen Erkenntnismittel auch in der Praxis derzeit Gebrauch gemacht wird, vgl. AIDA, Country Report Croatia, Update 2023 vom 10. Juli 2024, Seite 27 sowie VG München, Beschluss vom 29.07.2024 - M 10 S 24.50732 -, juris, Rn. 19 unter Bezugnahme auf weitere im Detail zitierte Erkenntnismittel, wobei die relevante Frage, ob davon mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch Dublin-Rückkehrer betroffen sind, unterschiedlich beantwortet wird. Unter ausführlicher Auswertung des europäischen und kroatischen Rechts sowie abweichender Ansichten die Anwendbarkeit auf Dublin-Rückkehrer bejahend VG München, Beschluss vom 29.07.2024 - M 10 S 24.50732 -, juris, Rn. 23; zum Erfordernis „positiver Belege“ für die Widerlegung der Vermutungsregel vgl. OVG NRW, Beschluss vom 04.07.2024 - 11 A 2105/23.A -, juris, Rn. 36. Im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens ist es nicht möglich, sich mit den insoweit maßgeblichen tatsächlichen Umständen sowie mit den sich hier stellenden komplexen (Rechts-)Fragen in hinreichender Weise auseinanderzusetzen. Eine abschließende Bewertung muss insofern dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die danach anzustellende allgemeine Interessenabwägung fällt hier zugunsten der Antragstellerin aus. Da die Antragstellerin nach ihrem Vortrag über Bosnien-Herzegowina nach Kroatien eingereist ist, muss im vorliegenden Verfahren eingehend geprüft werden, ob sich für die Antragstellerin die konkrete und ernsthafte Gefahr ergibt, von der von Kroatien praktizierten Kettenabschiebung betroffen und dadurch einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh ausgesetzt zu sein. Da dies jedenfalls bei summarischer Betrachtung unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnismittel nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen ist, ist von einer Überstellung der Antragstellerin nach Kroatien für die Dauer des Hauptsachverfahrens abzusehen. Würde die Antragstellerin an Kroatien überstellt und erwiese sich die Klage in der Hauptsache als begründet, stünde hier die Verletzung hochrangiger Rechtsgüter der Antragstellerin in Rede. Der Schutz dieser Rechtsgüter, deren Verletzung im Falle eines Obsiegens der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren nicht mehr rückgängig zu machen wäre, überwiegt das Interesse der Antragsgegnerin an einer vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens vollzogenen Überstellung an Kroatien. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.