Beschluss
12 ZB 23.470, 12 ZB 22.2668
VGH München, Entscheidung vom
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Leitsätze
Das Rechtsinstitut der Anhörungsrüge bietet keine Handhabe, die Frist für die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung nach bereits erfolgter Antragsablehnung in die Zukunft hinein zu prolongieren und weiter zur Sache vorzutragen, insbesondere zwischenzeitlich ergangene und nunmehr erstmals bekannt gewordene Entscheidungen anderer Gerichte nachträglich in das Verfahren „einzuführen“. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Rechtsinstitut der Anhörungsrüge bietet keine Handhabe, die Frist für die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung nach bereits erfolgter Antragsablehnung in die Zukunft hinein zu prolongieren und weiter zur Sache vorzutragen, insbesondere zwischenzeitlich ergangene und nunmehr erstmals bekannt gewordene Entscheidungen anderer Gerichte nachträglich in das Verfahren „einzuführen“. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Anhörungsrüge wird verworfen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens. Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig. Die Klägerin verkennt die Voraussetzungen, unter denen eine Rüge nach § 152a VwGO überhaupt Erfolg haben kann. Der außerordentliche Rechtsbehelf der Anhörungsrüge eröffnet die Möglichkeit einer fachgerichtlichen Abhilfe ausschließlich für den Fall, dass ein Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt (vgl. BVerfG, B.v. 30.4.2003 – 1 PBvU 1/02 –, BVerfGE 107, 395 [416 ff.], BT-Drs. 15/3706). Eine solche Rechtsverletzung liegt jedoch nicht vor, wenn ein Gericht einem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern – wie im vorliegendem Fall – aus Gründen des materiellen Rechts und des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als einer der Beteiligten es für richtig hält (vgl. BVerwG, B.v. 3.1.2006 – 7 B 103/05 u.a. – juris, Rn. 1). Art. 103 Ab. 1 GG schützt nicht davor, dass ein Gericht bestimmten tatsächlichen Umständen nicht die von einem der Verfahrensbeteiligten für zutreffend erachtete Bedeutung beimisst (vgl. BVerfGE 76, 93 [98]) oder dessen Rechtsansicht nicht teilt (vgl. BVerfGE 64, 1 [12]). Das Vorbringen der Klägerin in der Anhörungsrüge vom 8. März 2023 setzt den Ausführungen des Senats in der Entscheidung vom 20. Februar 2023 – 12 ZB 22.2668 – lediglich erneut seine spezifische Sicht der Dinge entgegen. Es ist jedoch nicht Sinn des Rechtsbehelfs der Anhörungsrüge, das Gericht zu einer weiteren Ergänzung oder Erläuterung seiner Entscheidung zu veranlassen (vgl. BayVGH, B.v. 14.8.2008 – 6 ZB 09.1955 – juris, Rn. 3). Vielmehr verbleibt es bei der mit Beschluss des Senats vom 20. Februar 2023 – 12 ZB 22.2668 – getroffenen Entscheidung und den insoweit nochmals wiederzugebenden maßgeblichen Gründen: Welche Notfallstrukturen der Gemeinsame Bundesausschuss zur Sicherstellung der Notfallversorgung im Einzelnen für erforderlich und zweckmäßig erachtet, liegt alleine in seinem, ihm vom Gesetzgeber ausdrücklich eröffneten Rechtssetzungsermessen, nicht aber in der Beurteilungs- und Entscheidungskompetenz der Klägerin. Daran vermag auch der Umstand, dass Freiheitsrechte der Klägerin (Art, 12, 14 GG) berührt sein sollen, nichts zu ändern. Die Klägerin hat entgegen den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO im Berufungszulassungsverfahren nicht dargelegt, dass der Schutzbereich dieser Grundrechte vorliegend überhaupt eröffnet ist. Weder Art. 14 noch Art. 12 GG gewähren einen Anspruch auf (Verschonungs-) Subventionen oder allgemeine Vergünstigungen in Gestalt eines Verzichts auf ansonsten zu berücksichtigende Abschläge (vgl. BVerwGE 35, 268 [275]; BVerfG NVwZ 2002, 197 [198] siehe auch Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 16. Aufl. 2020, Art. 12 Rn. 24: „kein Recht auf Unterstützung bei der Berufsausübung“). Lediglich nachteilige Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse besitzen keine berufsregelnde Tendenz und sind deshalb nicht geeignet, eine Beeinträchtigung der Berufsfreiheit zu begründen (vgl. BVerfGE 98, 218 [258 f.]; Mann, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 12 Rn. 97). Ebenso wenig nimmt das gesetzliche Angebot von Subventionen oder sonstigen Vergünstigungen am Schutz der Eigentumsordnung teil (vgl. BVerfGE 97, 67 [83]; BVerfG, NVwZ 2002, 197). Dass die Klägerin von einer, anderen Mitbewerbern insoweit gleichwohl gewährten Vergünstigung gleichheitswidrig ausgeschlossen wäre, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich (vgl. hierzu erneut BayVGH, Beschluss vom 20. Februar 2023 – 12 ZB 22.2668 – Umdruck, Rn. 11 f.). Ebenso wenig hat die Klägerin im Berufungszulassungsverfahren aufzuzeigen vermocht, dass ihr kraft Verfassungsrechts eine Mitwirkungs- oder gar Mitgestaltungsbefugnis an der Rechtssetzung des Gemeinsamen Bundesausschusses, insbesondere in Gestalt der Festlegung von Ausnahmeregelungen, Öffnungsklauseln, einer bestimmten Definition des Begriffs des Notfalls sowie von Zu- oder Abschlägen allgemein zukommen müsste. Gleiches gilt mit Blick auf die behauptete Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung. Welche Notfallstrukturen der Gemeinsame Bundesausschuss zur Sicherstellung der Notfallversorgung im Einzelnen für erforderlich und zweckmäßig erachtet, liegt alleine in seinem, ihm vom Gesetzgeber ausdrücklich eröffneten und durch die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe in zulässiger Weise angeleiteten Rechtssetzungsermessen, nicht aber in der Beurteilungs- und Entscheidungskompetenz der Klägerin. Ein Rechtsanspruch auf die sachgerechteste und zugleich auch zweckmäßigste Lösung besteht deshalb nicht. Vielmehr hat die Klägerin die Anwendung dieser gesetzesgleichen Regelungen – wie jeder andere Rechts- und Gesetzesunterworfene in einem demokratischen Gemeinwesen auch – in den durch das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) gezogenen Grenzen hinzunehmen (vgl. hierzu erneut BayVGH, Beschluss vom 20. Februar 2023 – 12 ZB 22.2668 – Umdruck, Rn. 14.) Dass der Gemeinsame Bundesausschuss das ihm in § 136c Abs. 4 SGB V eingeräumte Rechtssetzungsermessen zum Nachteil der Klägerin überschritten hätte, zeigt die Antragsbegründung nicht auf. Sie legte nicht einmal dar, dass die die unmittelbaren Vorgaben des parlamentarischen Gesetzgebers umsetzende und sich innerhalb des Rahmens der gesetzlichen Ermächtigung bewegende Regelung des § 26 Nfst-R überhaupt eigene Rechtspositionen der Klägerin in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Denn auch insoweit gilt: Weder Art. 14 noch Art. 12 GG gewähren einen Anspruch auf (Verschonungs-) Subventionen oder allgemeine Vergünstigungen in Gestalt eines Verzichts auf ansonsten zu berücksichtigende Abschläge (vgl. hierzu erneut BayVGH, Beschluss vom 20. Februar 2023 – 12 ZB 22.2668 – Umdruck, Rn. 15). Der Senat hat sich daher sehr wohl mit dem Rechtsschutzbegehren der Klägerin, insbesondere mit ihrem Kernvorbringen – „der Begriff der „Notfallversorgung“ sei anders auszulegen und anzuwenden, als der Beklagte dies tut“ –, auseinandergesetzt; er hat jedoch vor dem Hintergrund der Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bereits nicht erkennen können, dass der Klägerin aus höherrangigem Recht überhaupt ein subjektiv-öffentliches Recht auf maßgebliche Berücksichtigung allein ihrer Rechtsauffassung entgegen dem eindeutigen Rechtssetzungswillen des Gemeinsamen Bundesausschusses und den in dessen Umsetzung erlassenen normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften (vgl. Beschluss vom 20. Februar 2023 – 12 ZB 22.2668 – Umdruck, Rn. 5) zukommen soll. Ein mit der Anhörungsrüge verfolgbarer Anspruch darauf, dass der Senat dem Vortrag der Klägerin in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht folgt und entscheidet, wie von der Klägerin gewünscht, besteht jedoch nicht (vgl. BVerwG, Beschluss v. 11.6.2007 – Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 3). Ebenso wenig war der Senat auf der Grundlage seines Rechtsstandpunkts einer mangelnden Darlegung der Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung durch die Klägerin (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) gehalten, sich mit den von dieser angeführten Entscheidungen des OVG Lüneburg vom 19. Mai 2020 – 13 LC 504/18 – und des BSG vom 19.06.2018 – B 1 KR 26/17 R – näher auseinanderzusetzen. Weder die Entscheidungen des Bundessozialgerichts noch des OVG Lüneburg betreffen die im vorliegenden Verfahren streitgegenständliche Regelung des § 26 Abs. 2 Nr. 3 Nfst-R und die in deren Vollzug ergangenen normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften. Angesichts dessen war weder für eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO Raum. Des Weiteren bietet das Rechtsinstitut der Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) auch keine Handhabe, die Frist für die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nach bereits erfolgter Antragsablehnung mit Beschluss des Senats vom 20. Februar 2023 in die Zukunft hinein zu prolongieren und weiter zur Sache vorzutragen, insbesondere zwischenzeitlich ergangene und nunmehr erstmals bekannt gewordene Entscheidungen anderer Gerichte nachträglich in das Verfahren „einzuführen“. Das Zulassungsbegehren kann nur bis zum Ablauf der Antrags- und Begründungsfrist erweitert werden (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 178 u. 133). Der Umstand, dass der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit inzwischen bekannt gewordenem Beschluss vom 9. Februar 2023 – 13 S 217/22 – in einem ähnlich gelagerten Verfahren die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit einer vorangegangenen Entscheidung des VG Karlsruhe (Urteil v. 16.11.2021 – 7 K 3674/20) zugelassen haben soll – die nicht allgemein zugängliche Entscheidung des VGH Baden-Württemberg wurde mit der Anhörungsrüge nicht vorgelegt, obwohl sie der Klägerin zumindest in Auszügen bekannt ist –, kann deshalb entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten nicht dazu führen, unter Durchbrechung der bereits gemäß § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO eingetretenen Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts München vom 24. November 2022 erneut in die Prüfung von Zulassungsgründen einzutreten, ungeachtet der Tatsache, dass die in einem anderen Verfahren ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg den Senat nicht bindet. Eine Zulassung der Berufung (auch) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nach dem Inhalt der Anhörungsrüge seitens des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ausdrücklich nicht erfolgt. Ebenso wenig vermag die Klägerin mit der Anhörungsrüge – außerhalb der Frist für die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO und nach rechtskräftiger Antragsablehnung (!) – weitere Zulassungsgründe, insbesondere wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), geltend zu machen. Dies gilt namentlich insoweit, als sie sich erneut, wenn nunmehr auch in anderem Zusammenhang auf die Entscheidung des OVG Lüneburg vom 19. Mai 2020 – 13 LC 504/18 – beruft, die sich zu der im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Regelung des § 26 Abs. 2 Nr. 3 Nfst-R jedoch gerade nicht verhält. Die Anhörungsrüge ist daher als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO). Der Festsetzung eines Streitwerts bedarf es nicht, da gemäß Ziff. 5400 des Kostenverzeichnisses eine Festgebühr anfällt.