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Beschluss

1 CS 23.102

VGH München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die Vereinbarkeit einer Anlage mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften beurteilt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Vereinbarkeit einer Anlage mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften beurteilt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller wenden sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die für sofort vollziehbar erklärte Beseitigungsanordnung bezüglich einer Holzeinfriedung. Sie sind Eigentümer des Grundstücks FlNr. …29, Gemarkung W* … Auf diesem Grundstück errichteten sie eine mindestens 2,45 m hohe Einfriedung aus Holzelementen. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „W* … … …“, der Vorgaben für die Gestaltung von Einfriedungen enthält. Nach Ziffer 3.3.3 des Bebauungsplans können die Grundstücke durch einen 0,80 m hohen Maschendrahtzaun (Knotengitter) an Metallrohrstützen abgegrenzt werden. Mit Bescheid vom 1. Juni 2022 verfügte der Antragsgegner die sofort vollziehbare Beseitigungsanordnung für die Einfriedung. Bei der Einfriedung handle es sich um eine genehmigungspflichtige bauliche Anlage. Sie sei nicht genehmigungsfähig, da sie gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans zur Gestaltung von Einfriedungen verstoße sowie die Abstandsflächen zum angrenzenden Nachbarn nicht einhalte. Eine Befreiung von den Festsetzungen komme nicht in Betracht, da die Grundzüge der Planung berührt würden. Gegen die Beseitigungsanordnung erhoben die Antragsteller Klage und stellten einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Diesen lehnte das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss ab. Die Klage gegen die Beseitigungsanordnung habe voraussichtlich keinen Erfolg. Die Einfriedung sei sowohl formell wie materiell baurechtswidrig. Mit ihrer Höhe von mindestens 2,45 m sowie auf Grund des gewählten Materials widerspreche sie den Festsetzungen des Bebauungsplans. Zudem halte sie die erforderlichen Abstandsflächen nicht ein. Die Beseitigungsanordnung sei auch ermessensgerecht. Mit der Beschwerde machen die Antragsteller geltend, dass die Ermessensausübung fehlerhaft erfolgt sei. Die Gemeinde habe zwischenzeitlich sämtlichen Bewohnern des Wochenendhausgebiets des I. und II. Bauabschnitts einen Vertrag zur Umwandlung in ein Wohngebiet angeboten. Der Bürgermeister habe keine Bedenken gegen die streitgegenständliche Einfriedung, ebenso wenig der betroffene Nachbar. Zudem habe die Gemeinde in einem anderen Fall eine Kompromisslösung gefunden, wonach ein Sichtschutzzaun nur zum öffentlichen Raum auf 1,50 m abgesenkt werden müsse, im Übrigen aber an zwei Seiten eine Höhe von 2 m belassen werden könne. Der Antragsgegner trat der Beschwerde entgegen. Ergänzend wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt. Die dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der gerichtlichen Entscheidung. Das Beschwerdevorbringen zieht die tatbestandlichen Voraussetzungen der auf Art. 76 Satz 1 BayBO gestützten Beseitigungsanordnung nicht in Zweifel, sondern wendet sich allein gegen die Ermessensausübung. Mit dem Vortrag, dass die Gemeinde zwischenzeitlich das Wochenendhausgebiet in ein Wohngebiet umwandeln wolle, werden keine Ermessensfehler aufgezeigt. Unabhängigkeit davon, dass sich die Vereinbarkeit der Anlage mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde beurteilt (vgl. BVerwG, U.v. 11.8.1992 – 4 B 161.92 – NVwZ 1993, 476; offen gelassen für rechtserhebliche Änderungen nach Erlass der Beseitigungsanordnung in BVerwG, U.v. 12.12.2013 – 4 C 15.12 – NVwZ 2014, 454), werden Anhaltspunkte dafür, dass eine für die Antragsteller positive Rechtsänderung konkret bevorsteht, nicht dargelegt. Dass der erste Bürgermeister der Gemeinde die Einfriedung der Antragsteller für unproblematisch erachtet, ist bei einer genehmigungspflichtigen Anlage für die Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde ohne Belang, zumal hier nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts auch die Abstandsflächen zum Nachbargrundstück nicht eingehalten werden. Im Übrigen hat die Bauverwaltung der Verwaltungsgemeinschaft im Auftrag des Bürgermeisters die Bauaufsichtsbehörde um ein bauaufsichtliches Einschreiten ersucht (vgl. E-Mail vom 9. August 2021, Bl. 7 BA). Soweit die Antragsteller sinngemäß einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz geltend machen, da in einem anderen Fall eine Kompromisslösung hinsichtlich einer Einfriedung mit der Gemeinde gefunden worden sei, werden keine Ermessensfehler aufgezeigt. Der von den Antragstellern herangezogene Bezugsfall unterscheidet sich bereits dadurch, dass es sich bei der Einfriedung der Antragsteller auf Grund der Höhe von 2,45 m um eine genehmigungspflichtige Anlage handelt und daher eine isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht in Betracht kommt. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen, da ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO), die Kostentragung als Gesamtschuldner ergibt sich aus § 159 Satz 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und entspricht dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Betrag. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).