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Urteil

4 B 22.2078

VGH München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Bei der Ermächtigung nach Art. 14 Abs. 2 S. 2 BestG handelt es sich um einen Fall des intendierten Ermessens, dh in der Regel ist nur die Entscheidung für die Inanspruchnahme des Pflichtigen ermessensfehlerfrei. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Bestattungspflichtige kann sich seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung nicht schon für sich genommen unter Berufung auf das Fehlen jeder persönlichen Beziehung zu dem Verstorbenen entziehen. Es bedarf außergewöhnlicher Umstände, damit die Bestattungspflicht unzumutbar erscheint. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) 3. Solche außergewöhnlichen Umstände setzen in aller Regel eine schwere Straftat des Verstorbenen zu Lasten des bestattungspflichtigen Angehörigen voraus; die bloße Nichterfüllung elterlicher Pflichten genügt dafür nicht. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Ermächtigung nach Art. 14 Abs. 2 S. 2 BestG handelt es sich um einen Fall des intendierten Ermessens, dh in der Regel ist nur die Entscheidung für die Inanspruchnahme des Pflichtigen ermessensfehlerfrei. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Bestattungspflichtige kann sich seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung nicht schon für sich genommen unter Berufung auf das Fehlen jeder persönlichen Beziehung zu dem Verstorbenen entziehen. Es bedarf außergewöhnlicher Umstände, damit die Bestattungspflicht unzumutbar erscheint. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) 3. Solche außergewöhnlichen Umstände setzen in aller Regel eine schwere Straftat des Verstorbenen zu Lasten des bestattungspflichtigen Angehörigen voraus; die bloße Nichterfüllung elterlicher Pflichten genügt dafür nicht. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 6. Oktober 2021 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Senat entscheidet über die Berufung im schriftlichen Verfahren, da die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet haben, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V. m. § 101 Abs. 2 VwGO. II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet, da die Klage entgegen dem Urteil des Verwaltungsgerichts unbegründet ist. Der Bescheid der Beklagten vom 18. März 2021, mit dem der Kläger zu den anteiligen Kosten für die Bestattung seines Vaters herangezogen wurde, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen. Nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG können die Gemeinden von einem bestattungspflichtigen Angehörigen Ersatz der notwendigen Kosten verlangen, wenn sie gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BestG für die Bestattung sorgen mussten, weil Anordnungen gegenüber den Bestattungspflichtigen nicht möglich oder nicht erfolgversprechend waren. Die Notwendigkeit, eine Sicherheitsbestattung durchzuführen, wird vom Kläger nicht in Zweifel gezogen. Der Kläger gehört als Sohn des Verstorbenen gemäß § 15 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b der Bestattungsverordnung – BestV – zum Kreis der bestattungspflichtigen Angehörigen, die nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG für die Erstattung der angefallenen Kosten in Anspruch genommen werden können. Die Ausschlagung einer Erbschaft ist für das Bestehen einer Kostenerstattungspflicht unerheblich. Bei der Ermächtigung nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG handelt es sich um einen Fall des intendierten Ermessens, d.h. in der Regel ist nur die Entscheidung für die Inanspruchnahme des Pflichtigen ermessensfehlerfrei (BayVGH, B.v. 23.5.2017 – 4 ZB 16.1336 – juris Rn. 8; B.v. 9.6.2008 – 4 ZB 07.2815 – BayVBl 2009, 537; B.v. 12.9.2013 – 4 ZB 12.2526 – BayVBl 2014, 178 m.w.N.). Bei der Bestattungspflicht und der daraus resultierenden Kostentragungspflicht geht es vor allem darum, die private Verantwortungssphäre von derjenigen der Allgemeinheit abzugrenzen. Es bedarf daher einer Darlegung von Ermessenserwägungen nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die ein Absehen von der Rückforderung rechtfertigen können. Insbesondere machen weder Unterhaltspflichtverletzungen noch (sonstige) gestörte Familienverhältnisse die Inanspruchnahme des Pflichtigen unzumutbar (vgl. BayVGH, B.v. 9.6.2008 – 4 ZB 07.2815 – BayVBl 2009, 537; B.v. 17.1.2013 – 4 ZB 12.2374 – juris Rn. 7). Der Kläger kann sich dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung nicht unter Berufung auf das Fehlen jeder persönlichen Beziehung zu dem Verstorbenen entziehen. Dass der Vater des Klägers seinen Betreuungs- und Unterhaltspflichten während nahezu seiner gesamten Kindheit nicht nachgekommen ist und kein Interesse an seiner persönlichen Entwicklung gezeigt hat, ließ die Erfüllung der Bestattungspflicht für ihn noch nicht als unzumutbar erscheinen. Die dafür notwendigen außergewöhnlichen Umstände, die demgemäß auch der Erstattungspflicht entgegenstehen, setzen nach der Rechtsprechung des Senats in aller Regel eine schwere Straftat des Verstorbenen zu Lasten des bestattungspflichtigen Angehörigen voraus; die bloße Nichterfüllung der elterlichen Pflichten genügt dafür nicht (vgl. BayVGH, B.v. 5.8.2021 – 4 BV 20.3110 – BayVBl 2021, 822 Rn. 19; B.v. 23.5.2017 – 4 ZB 16.1336 – FamRZ 2017, 1885 Rn. 8; B.v. 14.9.2015 – 4 ZB 15.1029 – juris Rn. 7; B.v. 17.1.2013 – 4 ZB 12.2374 – juris Rn. 7; B.v. 9.6.2008 – 4 ZB 07.2815 – BayVBl 2009, 537 Rn. 7). Die physischen und psychischen Misshandlungen, die der Kläger nach seinem Vortrag in den Kinderheimen erlittten hat, können auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass auch die alkoholkranke Mutter des Klägers sich nicht gekümmert hat, nicht als schwere – strafrechtlich relevante – Verfehlung des verstorbenen Vaters des Klägers gewertet werden, zumal die Umstände, die zur Weggabe der Kinder geführt haben, nicht bekannt sind. Den Akten ist zum Vater lediglich zu entnehmen, dass er zum Zeitpunkt der Eheschließung im August 1963 Hilfsarbeiter war und dass zum Zeitpunkt seines Todes kein nennenswerter Nachlass vorhanden war. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. IV. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. V. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.