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Beschluss

1 CS 23.34

VGH München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die sich aus § 6 S. 2 und 3 UmwRG ergebende Präklusionswirkung greift nur insoweit, als umweltbezogene Vorschriften berührt sind. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die sich aus § 6 S. 2 und 3 UmwRG ergebende Präklusionswirkung greift nur insoweit, als umweltbezogene Vorschriften berührt sind. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Umnutzung und zum Umbau des Erdgeschosses des ehemaligen Stalls im Klosterhof S… zu einem Café (48 Gastplätze) mit Terrassenbetrieb (30 Gastplätze), zu zwei Mehrzweckräumen (für Veranstaltungen, Seminare, Vorträge, Kurse u.ä.), und zur Neuerrichtung des Anlieferstegs sowie zur Errichtung von sechs Pkw-Stellplätzen. Er ist Eigentümer des nördlich angrenzenden Grundstücks. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen Beschluss die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers angeordnet. Die Genehmigung verletze den Antragsteller voraussichtlich in seinen Rechten. Die Genehmigung sei in nachbarrechtsrelevanter Weise nicht hinreichend bestimmt. Aus den Betriebsbeschreibungen, die zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärt worden seien, ergebe sich Art und Umfang des geplanten Betriebs nicht hinreichend deutlich. Weiter habe die Genehmigungsbehörde nicht hinreichend geprüft, ob das Gebot der Rücksichtnahme hinsichtlich der vom Antragsteller gerügten Lärmimmissionen verletzt sei. Der Antragsteller sei mit seinen Einwänden nicht nach § 6 UmwRG präkludiert. Zwar sei die Klagebegründung erst nach Ablauf der Frist des § 6 Satz 1 UmwRG, die auch nicht verlängert worden sei, erfolgt. Allerdings sei es hier mit geringem Aufwand möglich, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln, sodass nach § 6 Satz 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO die Präklusion nicht eintrete, zumal der Antragsteller bereits mit seiner Stellungnahme gegenüber dem Landratsamt schlüssig und substantiiert deutlich gemacht habe, dass er durch das Bauvorhaben der Beigeladenen erhebliche Überschreitungen der zulässigen Lärmwerte befürchte. Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde begehrt die Beigeladene als Rechtsmittelführerin im Beschwerdeverfahren die Aufhebung des angegriffenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht von einem Ausnahmefall nach § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO aus. Allein der Umstand, dass der Antragsteller im Verwaltungsverfahren Einwendungen erhoben habe, führe gerade nicht zu einem geringen Ermittlungsaufwand, insbesondere impliziere die Klageerhebung nicht, dass sämtliche im Verwaltungsverfahren erhobenen Einwendungen im Klageverfahren aufrecht erhalten blieben. Der Antragsgegner stellte keinen Antrag und sah von einer Stellungnahme im Beschwerdeverfahren ab. Der Antragsteller trat der Beschwerde entgegen. II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Beigeladenen dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der gerichtlichen Entscheidung. Die Beigeladene macht mit ihrer Beschwerde ausschließlich geltend, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht die sich aus § 6 Sätze 2 und 3 UmwRG ergebende Präklusionswirkung verneint hat. Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1UmwRG in baurechtlichen Nachbarstreitigkeiten der vorliegenden Art überhaupt Anwendung findet (ebenfalls offengelassen: OVG NW, B.v. 5.4.2022 -10 A 2870/20 – juris Rn. 12). Denn jedenfalls ist im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht angenommene nachbarrechtsrelevante fehlende Bestimmtheit der angefochtenen Baugenehmigung (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG), die nach den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts die Außervollzugsetzung der Baugenehmigung selbständig trägt, keine Präklusion nach § 6 UmwRG eingetreten. Die Präklusionswirkung greift nur insoweit, als umweltbezogene Vorschriften berührt sind (vgl. Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand September 2022, § 6 Rn. 23). Dies ist bei der Vorschrift des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG, die allgemeine Anforderungen an einen Verwaltungsakt stellt, nicht der Fall (vgl. BayVGH, B.v. 21.3.2023 – 2 ZB 22.639 – juris Rn. 5). Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es der Baugenehmigung an der erforderlichen Bestimmtheit fehlt, wird von der Beschwerde nicht angegriffen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (152 Abs. 1 VwGO).