Beschluss
14 C 23.745
VGH München, Entscheidung vom
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Leitsätze
Der Umstand, dass es sich beim Kostenfestsetzungsverfahren um ein von der Kostengrundentscheidung in der Hauptsache abhängiges Nebenverfahren handelt, spricht jedenfalls im Fall einer Unanfechtbarkeit der Kostengrundentscheidung dafür, die Zuständigkeit für verwaltungsgerichtliche Entscheidungen über Anfechtungen von Kostenfestsetzungen (Erinnerungsverfahren) formal nach der Besetzung bei der Kostengrundentscheidung zu bestimmen, und zwar auch dann, wenn die Kostengrundentscheidung ihrerseits gegen Zuständigkeitsvorschriften verstößt (im Anschluss an OVG Berlin-Bbg, B.v. 8.7.2014 – OVG 3 K 52.14 – BeckRS 2014, 53935 unter 2. m.w.N.), und unabhängig davon, dass für zugehörige Streitwertfestsetzungen wegen möglicher Streitwertbeschwerden anderes gelten kann. (Rn. 23)
1. Eine Erledigungsgebühr setzt neben den in Nr. 1002 S. 1 RVGVV genannten „objektiven“ Voraussetzungen (Rechtsbehelf, Erledigung, anwaltliche Mitwirkung) auch ein „subjektives“ Element dahingehend voraus, dass ein „besonderes Bemühen um eine außergerichtliche Erledigung“ gegeben sein muss, das über einen überzeugenden Vortrag sämtlicher für die Mandantschaft sprechender rechtlicher Argumente hinausgeht. Die Mitwirkung muss gerade auf die materiell-rechtliche Erledigung des Rechtsstreits „gerichtet“ sein und auf diese „abzielen“. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
2. Auch anwaltliche Aktivitäten aus der Zeit „vor“ Klageerhebung können für das Entstehen der Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG relevant sein, etwa wenn während laufender Rechtsbehelfsfrist für eine zwingend (zur Vermeidung von Bestandskraft) zu erhebende Klage ein Einigungsvorschlag unterbreitet und dann gleichwohl (zwecks Fristwahrung) Klage erhoben wird. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Umstand, dass es sich beim Kostenfestsetzungsverfahren um ein von der Kostengrundentscheidung in der Hauptsache abhängiges Nebenverfahren handelt, spricht jedenfalls im Fall einer Unanfechtbarkeit der Kostengrundentscheidung dafür, die Zuständigkeit für verwaltungsgerichtliche Entscheidungen über Anfechtungen von Kostenfestsetzungen (Erinnerungsverfahren) formal nach der Besetzung bei der Kostengrundentscheidung zu bestimmen, und zwar auch dann, wenn die Kostengrundentscheidung ihrerseits gegen Zuständigkeitsvorschriften verstößt (im Anschluss an OVG Berlin-Bbg, B.v. 8.7.2014 – OVG 3 K 52.14 – BeckRS 2014, 53935 unter 2. m.w.N.), und unabhängig davon, dass für zugehörige Streitwertfestsetzungen wegen möglicher Streitwertbeschwerden anderes gelten kann. (Rn. 23) 1. Eine Erledigungsgebühr setzt neben den in Nr. 1002 S. 1 RVGVV genannten „objektiven“ Voraussetzungen (Rechtsbehelf, Erledigung, anwaltliche Mitwirkung) auch ein „subjektives“ Element dahingehend voraus, dass ein „besonderes Bemühen um eine außergerichtliche Erledigung“ gegeben sein muss, das über einen überzeugenden Vortrag sämtlicher für die Mandantschaft sprechender rechtlicher Argumente hinausgeht. Die Mitwirkung muss gerade auf die materiell-rechtliche Erledigung des Rechtsstreits „gerichtet“ sein und auf diese „abzielen“. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 2. Auch anwaltliche Aktivitäten aus der Zeit „vor“ Klageerhebung können für das Entstehen der Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG relevant sein, etwa wenn während laufender Rechtsbehelfsfrist für eine zwingend (zur Vermeidung von Bestandskraft) zu erhebende Klage ein Einigungsvorschlag unterbreitet und dann gleichwohl (zwecks Fristwahrung) Klage erhoben wird. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.