Urteil
16a D 21.3179
VGH München, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die nach Art. 25 Abs. 1 BayDG im Disziplinarverfahren bestehende Bindungswirkung der tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils umfasst auch solche für die Strafzumessung bedeutsamen Umstände, von deren Vorliegen die Anwendung des bestimmten Strafrahmens abhängt (hier: Gewerbsmäßigkeit i.S.v. § 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 1. Alt. StGB; im Anschluss an BVerwG, B.v. 27.12.2016 – 2 B 126.15 – juris). (Rn. 34)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die nach Art. 25 Abs. 1 BayDG im Disziplinarverfahren bestehende Bindungswirkung der tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils umfasst auch solche für die Strafzumessung bedeutsamen Umstände, von deren Vorliegen die Anwendung des bestimmten Strafrahmens abhängt (hier: Gewerbsmäßigkeit i.S.v. § 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 1. Alt. StGB; im Anschluss an BVerwG, B.v. 27.12.2016 – 2 B 126.15 – juris). (Rn. 34) I. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die zulässige Berufung des Beklagten bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts (Art. 13 BayDG) verhängt. Der dem Beklagten im Disziplinarverfahren zur Last gelegte, vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt steht zur Überzeugung des Senats fest. Auszugehen ist von dem für den Zeitraum vom 10. Januar 2013 bis 9. Oktober 2015 festgestellten Geschehen, wie es im rechtskräftigen Strafurteil des Amtsgerichts vom 12. Dezember 2019 wiedergegeben wird. Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils, die sich auf die dortigen Tatbestandsmerkmale der gesetzlichen Strafnorm beziehen, binden die Disziplinargerichte und können der disziplinarrechtlichen Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden (Art. 63 Abs. 1 Satz 1, Art. 55 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 BayDG). Daran ändert nichts, dass der Verurteilung des Beklagten sein im Rahmen einer „Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten“ gemäß § 257c StPO im Strafverfahren abgelegtes Geständnis zugrunde liegt. Dabei handelt es sich nicht um ein lediglich formales, sondern um ein qualifiziertes Geständnis, wie im angefochtenen Urteil (UA S. 16, 17) ausführlich begründet wird. Der teilweise Widerruf dieses Geständnisses im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren wird im Übrigen vom Beklagten im Berufungsverfahren nicht weiter aufrechterhalten. Er stellt nicht in Abrede, durch seine Verhalten den Tatbestand der Untreue vorsätzlich und schuldhaft erfüllt zu haben. Demnach steht mit Bindungswirkung für das Berufungsgericht fest, dass der Beklagte sich in 163 Fällen aus den „Taschengeldkonten“ von 23 verschiedenen Heimbewohnern, ohne dass diese einen entsprechenden Bedarf angemeldet hätten, im abgeurteilten Zeitraum Geldbeträge (in Höhe von jeweils 20, 30, 40 oder 50 Euro) in einer Gesamtsumme von 4.950 Euro von der Kasse des Bezirkskrankenhauses auszahlen ließ. Diese Beträge hat er entsprechend vorgefasster Absicht nicht an die jeweiligen Kontoinhaber (Patienten) weitergereicht, um sich auf diese Weise eine auf Dauer angelegte, nicht unbedeutende Einnahmequelle zu verschaffen. Er hat sich damit der tatmehrheitlichen Untreue – im besonders schweren Fall, soweit die Einzelbeträge über der Geringfügigkeitsgrenze lagen – schuldig gemacht. Der Beklagte hat durch die festgestellten Sachverhalte vorsätzlich und schuldhaft gegen ihm obliegende Dienstpflichten verstoßen, nämlich seine Verpflichtung zur Beachtung der Gesetze, das ihm übertragene Amt uneigennützig und nach bestem Gewissen auszuüben (§ 34 Satz 2 BeamtStG in der Fassung vom 17.06.2008 – a.F.) sowie sich im Dienst achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG a.F.). Durch sein Verhalten hat er ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen im Sinn von § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen. Das Vorgehen des Beklagten war in sein Amt und in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden, weil der Beklagte in dieser Eigenschaft die Untreuehandlungen begangen hat. 2. Das Fehlverhalten des Beklagten wiegt schwer im Sinn von Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BayDG. Es hat zur Folge, dass der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Deshalb ist nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG auf die Höchstmaßnahme zu erkennen. 2.1 Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten innerdienstlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, muss zunächst auf den gesetzlich bestimmten Strafrahmen zurückgegriffen werden (BVerwG, B.v. 5.7.2016 – 2 B 24.16 – juris Rn. 14). Da der Beamte in dieser Situation nicht wie jeder Bürger betroffen ist, sondern in seiner dienstlichen Pflichtenstellung als Garant einer gesetzestreuen Verwaltung, kommt dem ausgeurteilten Strafmaß (hier: acht Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung) bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme keine präjudizielle Bedeutung zu (BVerwG, B.v. 5.7.2016 a.a.O. Rn. 13 bis 15). Begeht ein Beamter innerdienstlich eine Straftat, für die das Strafgesetzbuch als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, U.v. 10.12.2015, 2 C 6.14 – Rn. 20), bei Ruhestandsbeamten dementsprechend bis zur Aberkennung des Ruhegehalts (Art. 13, Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BayDG). Im vorliegenden Fall wurde der Beklagte wegen Untreue in 163 tatmehrheitlichen Fällen (§ 266 StGB) verurteilt und dabei der Strafrahmen, der eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht – soweit ein besonders schwerer Fall angenommen wurde, sogar bis zu zehn Jahren (§ 263 Abs. 3 Nr. 1, 1. Alt. StGB) – zugrunde gelegt. Ohne Bedeutung ist es, dass sich der Beklagte wegen Eintritts der Dienstunfähigkeit nach Begehen der Dienstpflichtverletzung bereits im Ruhestand befindet. Wäre für einen noch aktiven Beamten die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten, so tritt an ihre Stelle für den Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts als Höchstmaßnahme (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BayDG). Denn auch Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte verfolgen den Zweck, die Integrität des Berufsbeamtentums zu wahren und damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes sicherzustellen. Diese Ziele wären gefährdet, könnte ein Ruhestandsbeamter trotz eines erheblichen, während seiner aktiven Dienstzeit begangenen Dienstvergehens weiterhin sein Ruhegehalt beziehen. Auch soll die Disziplinarmaßnahme nicht von einem zufälligen oder gar gesteuerten Ausscheiden aus dem Dienst abhängig gemacht werden (vgl. etwa BVerwG, B.v. 1.3.2012 – 2 B 140.11 – juris Rn. 6 m.w.N.). 2.2 Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 12 m.w.N.; BayVGH, U.v. 24.5.2017 – 16a D 15.2267 – juris Rn. 170). Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amts erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG). Nur so können die Integrität des Berufsbeamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden. Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt (BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 14). 2.3 Gemessen daran ist die hier begangene Dienstverfehlung so schwerwiegend, dass ein Verbleiben des Beklagten im aktiven Dienst, wäre er noch nicht in den Ruhestand eingetreten, schlichtweg untragbar und daher auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen wäre. Gegen den Beklagten sprechen in erster Linie die dem Disziplinarverfahren zugrundeliegende erhebliche Anzahl an Einzeltaten (163), der langandauernde Zeitraum von fast drei Jahren, in dem die Einzeltaten begangen wurden, sowie die Anzahl der geschädigten Heimbewohner (23). Mit dieser Betrachtung ist keinesfalls die vom Beklagten monierte doppelte Verwertung des Umstands der Gewerbsmäßigkeit seines Handelns verbunden. Denn er hat wesentlich mehr Einzeltaten begangen, als für die Bejahung der gewerbsmäßigen Begehungsweise (§ 263 Abs. 3 Nr. 1, 1. Alt. StGB) erforderlich gewesen wäre; dieses besondere persönliche Merkmal – definiert als das Bestreben, sich durch die wiederholte Begehung gleichartiger Taten eine Einnahmequelle zu erschließen – kann nämlich bei entsprechender Willensrichtung schon bei der ersten Tat erfüllt sein (BGH, B.v. 17.6.2004 – 3 StR 344/03 – juris Rn. 16 zum gewerbsmäßigen Betrug, m.w.N.; Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, vor § 52 Rn. 61a), weshalb grundsätzlich bereits zu diesem Zeitpunkt ein besonders schwerer Fall mit der Folge der Strafrahmenverschiebung (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren) und damit auch die Verschiebung des Orientierungsrahmens bei der Zumessung der Disziplinarmaßnahme zu Lasten des Beklagten in Betracht kommt. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat keine unzulässige „Doppelverwertung“ in der zu seinen Lasten erfolgten Betrachtung der Anzahl der Einzeltaten und der Länge des Tatzeitraums zu erkennen, zumal selbst Umstände, die bereits den Unrechtsgehalt der Straftat kennzeichnen, herangezogen werden können, um Abstufungen innerhalb des Orientierungsrahmens zu begründen (BVerwG, B.v. 14.5.2012 – 2 B 146.11 – juris Rn. 10). Im Übrigen ist anzumerken, dass schon der reguläre Strafrahmen des § 266 Abs. 1 StGB (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren) die Möglichkeit eröffnet, die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme auszusprechen. Erschwerend kommt weiter hinzu, dass die durch die Veruntreuungen geschädigten Heimbewohner aufgrund ihres Alters, ihres körperlichen und geistigen Zustands und ihrer allgemein schwierigen Lebenssituation, also aufgrund derjenigen Umstände, die regelmäßig für die Unterbringung im Bezirkskrankenhaus verantwortlich gewesen sein dürften, weitgehend „wehrlose Opfer“ waren. Der Beklagte hat mit seinem strafbaren Vorgehen das von den Angehörigen der zu betreuenden Wohngruppe in ihn gesetzte Vertrauen planmäßig missbraucht. Insbesondere nahm er Barauszahlungen von Konten derjenigen Bewohner entgegen, die selbst zur Abholung des Geldes nicht in der Lage waren, und eignete sich diese Beträge zu, indem er sie seinem eigenen Geldbeutel zuführte. In der mündlichen Verhandlung vor dem Strafgericht hat ein Zeuge (vgl. Protokoll v. 12.12.2019, S. 3, 4) ausgesagt, es sei auffällig, dass alle geschädigten Personen sehr sparsam gewesen seien und auf ihrem Taschengeldkonto eine gewisse Summe angesammelt hätten, sodass das Fehlen eines kleinen Betrages nicht gleich aufgefallen wäre. Des Weiteren hält ein Mitarbeiter des Bezirkskrankenhauses fest (vgl. Vermerk v. 13.10.2015, Bl. 9 d. Disziplinarakte), dass der Beklagte insbesondere pflegebedürftige und an die Station gebundene Bewohner, bei denen ein zusätzlicher Bedarf gerade nicht auf der Hand gelegen habe, als Opfer ausgesucht habe. Aus alldem folgt eine nachhaltige und auf Dauer angelegte Planung der Taten, die im Ergebnis zu Lasten des Beklagten anzurechnen ist. 2.4 Die für ihn sprechenden Entlastungsgründe besitzen demgegenüber weder für sich allein genommen noch im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung ein besonderes Gewicht, um von der Verhängung der Höchstmaßnahme abzusehen. In den Mittelpunkt seiner Ausführungen im Berufungsverfahren stellt der Beklagte den Vortrag, das abgeurteilte Verhalten sei in einem „milderen Licht“ als vom Verwaltungsgericht angenommen zu sehen, weil er die veruntreuten Beträge für Bedürfnisse der Angehörigen seiner Wohngruppe verwendet und sogar darüber hinaus „von seinem eigenen Geld Aufstockungen bei Besorgungen“ vorgenommen habe. 2.4.1 Diesem Vortrag steht jedoch bereits die Bindungswirkung der tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils entgegen (Art. 63 Abs. 1 Satz 1, Art. 55 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 BayDG), zumindest soweit das Strafgericht für die Einzeltaten eine gewerbsmäßige Begehungsweise festgestellt hat. Die Annahme der Gewerbsmäßigkeit setzt nämlich stets eigennütziges Handeln und damit ein eigenes Erwerbsinteresse voraus, während etwa die Verschaffung einer fortdauernden Einnahmequelle für einen Dritten (im Sinne eines fremdnützigen Handelns) nicht ausreicht (BGH, B.v. 13.9.2011 – 3 StR 231/11 – juris Rn. 23 zu § 260a StGB m.w.N.). Die Gewerbsmäßigkeit ist ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne von § 28 Abs. 2 StGB (BGH, B.v. 29.10.2020 – 1 StR 344/20 – juris Rn. 4 m.w.N.; Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 263 Rn. 210, vor § 52 Rn. 61a), das den Straftatbestand (hier: des § 266 Abs. 1 StGB) mit strafverschärfender Folge qualifiziert. Vor diesem rechtlichen Hintergrund bindet die tatsächliche Feststellung im Strafurteil (vgl. dort S. 3), der Beklagte habe entsprechend vorgefasster Absicht die an ihn ausgezahlten Geldbeträge nicht an die Patienten weitergereicht, sondern „zu seinem eigenen Vorteil“ verwendet, den Senat im verwaltungsgerichtlichen Disziplinarverfahren. Denn die dort nach Art. 25 Abs. 1 BayDG bestehende Bindungswirkung der tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils umfasst auch die Feststellungen zu für die Strafzumessung bedeutsamen Umstände, von deren Vorliegen die Anwendung des bestimmten Strafrahmens abhängt (vgl. zu § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG: BVerwG, B.v. 27.12.2016 – 2 B 126.15 – juris Ls. und Rn. 15 zu gewerbsmäßigem Handeln i.S.v. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 1. Alt. StGB). Zwar entfalten die strafgerichtlichen Feststellungen zur Strafzumessung keine Bindungswirkung; dies betrifft solche Tatsachen, die für die Strafzumessung innerhalb eines bestehenden Strafrahmens von Bedeutung sind. Anderes gilt aber für Tatsachen, von deren Vorliegen die Anwendung des bestimmten – etwa höheren – Strafrahmens abhängt. Ihnen kommt im Ergebnis eine Tatbestandsfunktion zu; daher ist den hierzu festgestellten Tatsachen ebenfalls eine Bindungswirkung zuzuerkennen (BVerwG, B.v. 27.12.2016, a.a.O.; OVG Berlin-Bbg, U.v. 14.3.2018 – OVG 82 D 3.17 – juris Rn. 36; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand: Juli 2023, § 23 BDG, 2.1.7 Rn. 23). Die entscheidungstragenden Annahmen des Strafurteils zur subjektiven Tatseite der Gewerbsmäßigkeit sind zwar knapp gefasst, gleichwohl ausreichend, um ihnen entnehmen zu können, dass der Beklagte jedes Mal wieder bei Entgegennahme eines Bargeldbetrags (über 25 Euro) die Erlangung eines eigenen finanziellen Vorteils beabsichtigte. Er hat die Untreuehandlungen in der strafgerichtlich festgestellten eigennützigen Absicht begangen, sich mithilfe eines von ihm verfolgten Systems laufend ungerechtfertigte Vermögensvorteile zu verschaffen. Die strafgerichtlich festgestellte „Verwendung zu eigenen Zwecken“ erfüllt daher das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit (Eigennützigkeit) in entscheidungserheblicher Weise die (vgl. grundlegend zur Begrenzung der Bindungswirkung auf für die Erfüllung des Straftatbestands entscheidungserhebliche Feststellungen: BVerwG, B.v. 9.10.2014 – 2 B 60.14 – juris Rn. 11; B.v. 1.3.2012 – 2 B 120.11 – juris Rn. 13; BayVGH, U.v. 12.2.2020 – 16a D 18.1835 – UA Rn. 39, 44). Für die Annahme der Bindungswirkung spricht auch, dass es – würde der Senat nach eigener Beweisaufnahme die geltend gemachte „altruistische“ Motivation des Beklagten bejahen – zu einem nicht auflösbaren Widerspruch zum bestandskräftigen Strafurteil hinsichtlich der Frage der Gewerbsmäßigkeit käme. Die Bindungswirkung des Art. 25 Abs. 1 BayDG soll aber gerade der Rechtssicherheit und dem Vertrauensschutz dienen, indem sie einander widersprechende Entscheidungen in ähnlich gelagerten Verfahren über den gleichen Sachverhalt verhindert. Zudem wäre es nicht prozessökonomisch, umfangreiche Ermittlungen im Wege einer neuerlichen Beweisaufnahme doppelt zu führen, denn das würde die Wahrheitsfindung in dem dem Strafverfahren oft Jahre später nachfolgenden Disziplinarverfahren weiter erschweren (Conrad in Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Stand: August 2022, Art. 25 Rn. 6). Gründe, die für eine nur ausnahmsweise denkbare Lösung von der Bindungswirkung sprechen könnten, liegen nicht vor, insbesondere ist die Feststellung der Eigennützigkeit des strafbaren Verhaltens des Beklagten nicht offenkundig unrichtig (BayVGH, U.v. 11.5.2016 – 16a D 13.1540 – juris Rn. 53). Vielmehr kann sie nachvollziehbar aus der Strafsowie der Disziplinarakte abgeleitet werden. Die Bindungswirkung ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Strafurteil auf einer Verfahrensabsprache gemäß § 257c StPO beruht, dessen rechtlichen Anforderungen sie gerecht wird. Auch der vom Beklagten geltend gemachte Umstand, er habe an der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht persönlich teilnehmen können, führt im vorliegenden Zusammenhang nicht weiter. Die demnach mit für den Senat bindender Wirkung festgestellte Eigennützigkeit des Handelns des Beklagten wäre im Übrigen auch nicht entfallen, hätte er einem Geschädigten später tatsächlich Gegenstände des täglichen Bedarfs aus veruntreutem oder eigenem Bargeld zugewendet. Denn die tatsächliche spätere Verwendung unrechtmäßig erlangter Gelder – selbst zu Gunsten des Geschädigten – vermag nicht den zuvor verwirklichten Straftatbestand rückgängig zu machen, sondern ist allenfalls als positives Nachtatverhalten bei der Strafzumessung zu würdigen, ohne dass damit Fragen der Bindungswirkung aufgeworfen wären. 2.4.2 Aber auch unabhängig von den vorstehenden Erwägungen zur Bindungswirkung des Strafurteils ist für den Senat nicht erkennbar, warum das Disziplinarvergehen des Beklagten wegen seines Vortrags, die veruntreuten Geldbeträge zugunsten der Angehörigen der von ihm betreuten Wohngruppe und nicht eigennützig verwendet zu haben, in einem „milderen Licht“ zu beurteilen sein sollte. Denn er hat im Disziplinarverfahren weder vor der Disziplinarbehörde noch vor den Verwaltungsgerichten überzeugende Belege dafür erbracht, dass er die veruntreuten Beträge tatsächlich ausschließlich für die Angehörigen seiner Wohngruppe verwendet hat. Vor allem aber stellt er gar nicht in Abrede, dass die in der Berufungsbegründung nun erstmals konkret vorgebrachten Besorgungen für einzelne Bewohner nicht mit den von deren Konten abgehobenen Geldbeträgen korrespondierten, sondern je nach Bedarf verwendet worden sein sollen. Eine auch nur überschlägige Zuordnung ist angesichts des Fehlens jeglicher Kaufbelege unmöglich und auch nicht auf anderem Weg zu leisten. Der Beklagte hat auch keine „Vorratshaltung“ der von seiner Wohngruppe am häufigsten nachgefragten Artikel betrieben, womit sein Vortrag fremdnützigen Handelns vielleicht nachvollzogen werden könnte. Mit der bloßen Behauptung des positiven Nachtatverhaltens kann er keine mildere disziplinarrechtliche Betrachtung der andauernden Dienstpflichtverletzungen beanspruchen. Die festgestellte Absicht, sich zu seinem eigenen Vorteil eine dauerhafte und nachhaltige Einnahmequelle von einigen Gewicht zu verschaffen, hat er – ungeachtet der Frage der Bindungswirkung des Strafurteils – nicht widerlegen können. Damit liegt das geltend gemachte altruistische Motiv – Handeln aus Mitleid mit den ansonsten angeblich nur unzureichend mit den Kleinigkeiten des täglichen Lebens versorgten Heimbewohnern – nicht vor. Auch der Umstand, dass der Beklagte geständig war und er damit dem geschädigten Personenkreis – soweit im Jahre 2019 noch nicht verstorben – eine aufwändige Einvernahme im Strafverfahren erspart hat, außerdem seine Unrechtseinsicht, sind zwar im Grundsatz in die Betrachtung mit einzubeziehen, besitzen aber im vorliegenden Fall kein den Vertrauensverlust wettmachendes Gewicht. Gleiches gilt auch für den Umstand, dass er sich im Tatzeitraum um seine unheilbar erkrankte und kurze Zeit später verstorbene Ehefrau kümmern musste. Schließlich führt auch eine Würdigung der dienstlichen Leistungen des Beklagten nicht zu einer positiveren Bewertung seines gravierenden dienstlichen Fehlverhaltens und des dadurch verursachten endgültigen Vertrauensverlustes. Der Beklagte ist zwar weder disziplinarrechtlich noch strafrechtlich vorbelastet und auch im Übrigen den Dienstpflichten beanstandungsfrei nachgekommen. Die langjährige Beachtung der Dienstpflichten ist aber – selbst bei überdurchschnittlichen Leistungen – für sich genommen regelmäßig nicht geeignet, schwerwiegende Pflichtverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (BVerwG, U.v. 28.2.2013 – 2 C 3.12 – juris Rn. 43 m. w. N.). 3. Nach alledem war die Berufung des Beklagten mit der Kostenfolge des Art. 72 Abs. 1 BayDG zurückzuweisen. Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayDG).