Beschluss
5 C 23.1434
VGH München, Entscheidung vom
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Leitsätze
Nach Abschluss des Verfahrens kann Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden, wenn der Antrag während des Verfahrens gestellt wurde und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach Abschluss des Verfahrens kann Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden, wenn der Antrag während des Verfahrens gestellt wurde und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 22. Juni 2023 wird aufgehoben. Den Klägern wird Prozesskostenhilfe für die Klageverfahren mit den Aktenzeichen Au 2 K 23.18, Au 2 K 23.21 und Au 2 K 23.23 bewilligt und Rechtsanwalt B., Augsburg, beigeordnet. I. Die Kläger wandten sich mit ihren Klagen gegen drei Bescheide des Beklagten jeweils vom 21. November 2022, mit denen eine Benutzungsgebühr für ihre Inanspruchnahme einer Einrichtung der vorläufigen Unterbringung für je einen Monat festgesetzt wurde (für August und September 2018 je 158,00 Euro, für Oktober 2018 122,32 Euro). In der Klageschrift vom 4. Januar 2023 machten die Kläger unter Vorlage einer Meldebescheinigung geltend, sie seien bereits zum 1. August 2018 aus der Unterkunft ausgezogen und hätten die Einrichtungsleitung hierüber vorab informiert. Der Beklagte erwiderte hierauf, das Nutzungsverhältnis sei erst mit der am 24. Oktober 2018 erfolgten Schlüsselrückgabe durch die Kläger beendet worden. Mit Beschluss vom 22. Juni 2023 lehnte das Verwaltungsgericht Augsburg die gleichzeitig mit der Klageerhebung am 4. Januar 2023 gestellten Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Klägerbevollmächtigten wegen unzureichender Erfolgsaussichten der Klagen ab. Die Kostenpflicht der Kläger ergebe sich aus Art. 21 KG i.V.m. §§ 132, 133 Abs. 1 AVSG i.V.m. § 23 DVAsyl. Gemäß § 132 Abs. 1 AVSG würden für die Inanspruchnahme von Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung Benutzungsgebühren erhoben. Es sei unstrittig, dass die Kläger in einer Einrichtung der vorläufigen Unterbringung gemäß § 128 Abs. 1 AVSG als Spätaussiedler vom 7. Februar 2018 an untergebracht gewesen seien und dort ausweislich ihrer Meldebestätigung der Stadt H. bis 31. Juli 2018 gewohnt hätten. Allerdings sei das Nutzungsverhältnis bis zur Abgabe der Schlüssel nicht beendet gewesen. Gemäß § 133 Abs. 3 Satz 2 AVSG bestehe das Nutzungsverhältnis fort, wenn der Unterkunftsplatz – wie vorliegend – weiter für den Gebührenschuldner zur Verfügung gehalten werden müsse. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Abwesenheit der Unterkunftsverwaltung nicht angezeigt worden sei. Eine Beendigung des Nutzungsverhältnisses könne erst erfolgen, wenn das Zimmer vollständig geräumt und die Schlüssel an die Unterkunftsleitung zurückgegeben würden. Die Kläger hätten die Schlüssel nach Auskunft der Unterkunftsleitung aber erst am 24. Oktober 2018 zurückgegeben mit der Folge, dass das Nutzungsverhältnis bis dahin nicht habe beendet werden können. Vielmehr habe die Verfügungsgewalt durch das Innehaben der Schlüssel bei den Klägern gelegen. Die Wohnung habe anderen potentiellen Bewohnern für diesen Zeitraum infolgedessen auch nicht zur Verfügung gestellt werden können. Dem seien die Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Somit sei die Gebührenerhebung für die Monate August 2018 bis einschließlich Oktober 2018 zurecht erfolgt. Hiergegen hat der Bevollmächtigte der Kläger am 10. Juli 2023 Beschwerde eingelegt. Nachbarn der Kläger hätten deren Zimmerschlüssel bereits im August 2018 an den Hausmeister der Unterkunft übergeben. Zum Beweis hierfür benannte er drei Zeugen. In der mündlichen Verhandlung am 7. September 2023 erhob das Verwaltungsgericht Beweis über die Umstände der Schlüsselübergabe der Kläger im Übergangswohnheim durch Einvernahme von zwei seinerzeitigen Nachbarn der Kläger als Zeugen. Mit rechtskräftigem Urteil vom 7. September 2023 wurden die Klagen abgewiesen. II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Kläger haben Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ihre Klagen im ersten Rechtszug (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). 1. Gemäß § 166 VwGO i. V. mit § 114 ZPO ist einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist danach Prozesskostenhilfe zu bewilligen, so erfolgt nach Maßgabe des § 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Beiordnung eines Rechtsanwalts. a) Vorliegend steht der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht entgegen, dass sie Klageverfahren betrifft, die mittlerweile rechtskräftig beendet sind. Nach Abschluss des Verfahrens vor dem Gericht des betreffenden Rechtszuges kann Prozesskostenhilfe nur ausnahmsweise bewilligt werden, wenn der Bewilligungsantrag während des Verfahrens gestellt und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Erfolgsaussicht ist der Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs (BVerfG, B.v. 16.4.2019 – 1 BvR 2111/17 – juris Rn. 25; BVerwG, B.v. 3.3.1998 – 1 PKH 3.98 – juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 23.6.2017 – 9 C 17.760 – juris Rn. 6 m.w.N.). Vorliegend haben die Kläger vor Abschluss der Klageverfahren vollständige, entscheidungsreife Prozesskostenhilfeanträge gestellt und fristgemäß Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts eingelegt. Sie haben damit alles zur Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan. b) Die Klagen boten zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO. Dafür genügt eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolges, wobei im Hinblick auf die Rechtsschutzgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 166 Rn. 26). Hinreichend ist die Erfolgsaussicht jedenfalls dann, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen würde (BVerfG, B.v. 28.1.2013 – 1 BvR 274/12 – juris Rn. 14). In der Beschwerdebegründung vom 7. Juli 2023 hat der Klägerbevollmächtigte zum Beweis der Tatsache, dass die Schlüssel zum Zimmer der Kläger im August 2018 an den Hausmeister übergeben wurden, drei damalige Nachbarn der Kläger als mögliche Zeugen angegeben. Dieser Tatsachenvortrag konnte entscheidungserheblich sein, sodass sich eine Beweiserhebung durch Einvernahme der benannten Zeugen anbot. Je nach den Umständen des Einzelfalls hätte eine Schlüsselrückgabe an den Hausmeister als vollendeter Auszug aus der Unterbringung bewertet werden können. Hierfür sprach auch die von den Klägern vorgelegte Meldebescheinigung. Gegebenenfalls hätte damit das Nutzungsverhältnis und damit auch die Gebührenpflicht der Kläger geendet (§ 130 Abs. 4, § 132 Abs. 2 Satz 2 AVSG). Der Beklagte verfügte zudem über keine Unterlagen, welche die mündliche Aussage der ehemaligen Unterkunftsleiterin zu einer Schlüsselübergabe erst im Oktober 2018 belegt hätten (vgl. E-Mail einer Sachbearbeiterin der Regierung von Schwaben vom 2.3.2023, Bl. 380 der Behördenakte). Anhaltspunkte dafür, dass die Beweiserhebung zulasten der Kläger ausgehen würde, lagen zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung nicht vor. c) Die subjektiven Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind ausweislich der dem Verwaltungsgericht vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger erfüllt. 2. Eine Kostenentscheidung und eine Streitwertfestsetzung sind entbehrlich. Kosten werden nach § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.