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Urteil

22 A 22.40045

VGH München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. § 43f Abs. 1 S. 2 Nr. 3 EnWG hat drittschützende Wirkung. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) 2. Private Rechte sind nur dann iSv § 43f Abs. 1 S. 2 Nr. 3 EnWG beeinträchtigt, wenn auf sie direkt zugegriffen wird oder wenn das Vorhaben mittelbar auf Rechte einwirkt und diese Einwirkung in einer (fiktiven) planerischen Abwägung nicht überwunden werden könnte, also die fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle überschritten wäre. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Entscheidung, ob – wenn die Voraussetzungen des § 43f Abs. 1 S. 2 EnWG vorliegen – ein Planfeststellungs- oder ein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt wird oder ein Anzeigeverfahren ausreicht, steht im Ermessen der Planfeststellungsbehörde. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 43f Abs. 1 S. 2 Nr. 3 EnWG hat drittschützende Wirkung. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) 2. Private Rechte sind nur dann iSv § 43f Abs. 1 S. 2 Nr. 3 EnWG beeinträchtigt, wenn auf sie direkt zugegriffen wird oder wenn das Vorhaben mittelbar auf Rechte einwirkt und diese Einwirkung in einer (fiktiven) planerischen Abwägung nicht überwunden werden könnte, also die fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle überschritten wäre. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Entscheidung, ob – wenn die Voraussetzungen des § 43f Abs. 1 S. 2 EnWG vorliegen – ein Planfeststellungs- oder ein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt wird oder ein Anzeigeverfahren ausreicht, steht im Ermessen der Planfeststellungsbehörde. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Regierung von O. ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 43f Abs. 1 EnWG. Maßgeblich ist die Fassung der Vorschrift, die bei Erlass des Bescheids vom 3. August 2021 in Kraft war (§ 43f EnWG in der Fassung vom 25.2.2021, BGBl I S. 298). Die Voraussetzungen des § 43f Abs. 1 Satz 2 EnWG für die Zulassung der Änderung der Anlage durch ein Anzeigeverfahren liegen vor (I.). Insbesondere hat die Klägerin innerhalb der Frist des § 6 UmwRG (1.3.1) eine Beeinträchtigung ihrer Rechte nicht aufgezeigt (1.3.2 bis 1.3.5). Der Durchführung eines Augenscheins und der Einholung eines Sachverständigengutachtens bezüglich der Zumutbarkeit der vom Vorhaben verursachten Geräuschimmissionen bedurfte es nicht (1.3.5.2). Die Entscheidung der Regierung von O., für das Vorhaben der Beigeladenen kein Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren durchzuführen, ist ermessensfehlerfrei ergangen (II.). I. 1. Nach § 43f Abs. 1 EnWG können unwesentliche Änderungen oder Erweiterungen anstelle des Planfeststellungsverfahrens durch ein Änderungsverfahren zugelassen werden. Eine Änderung oder Erweiterung ist nur dann unwesentlich, wenn nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach § 43f Abs. 2 EnWG hierfür keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (Abs. 1 Satz 2 Nr. 1; 1.1), andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen (Abs. 1 Satz 2 Nr. 2; 1.2) und Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen werden (Abs. 1 Satz 2 Nr. 3; 1.3). 1.1 Die Regierung von O. hat nach Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung nach § 5 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 und § 7 Abs. 2 UVPG festgestellt, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG besteht (§ 7 Abs. 2 Satz 4 UVPG). 1.2 Andere öffentliche Belange sind nicht berührt. Denkmalpflegerische Belange stehen nicht entgegen (s.o.). Von Seiten der Stadt M. (Stellungnahme vom 17.3.2021) und des Landratsamtes W. (Sachgebiete Wasserrecht und Naturschutz, Stellungnahmen vom 12. und 31.3.2021) wurden keine Einwände gegen das Vorhaben erhoben. Das Vorhaben ist baurechtlich verfahrensfrei (Art. 57 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b BayBO). Die wegen der Entfernung zur Bundesautobahn A … nach § 9 Abs. 5 i.V.m. § 9 Abs. 2 FStrG erforderliche Genehmigung wurde durch das Fernstraßenbundesamt erteilt (Bescheid vom 11.5.2021). 1.3 Die Klägerin kann sich auf § 43f Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EnWG berufen, weil diese Vorschrift drittschützende Wirkung entfaltet (BVerwG, U.v. 31.7.2017 – 4 B 12.17 – juris Rn. 7; Turiaux in Kment, Energiewirtschaftsgesetz, 2. Aufl. 2019, § 43f Rn. 17 m.w.N.; Kupfer in Britz/Hellermann/Hermes, Energiewirtschaftsgesetz, 3. Aufl. 2015, § 43f Rn. 9). Eine Beeinträchtigung der Rechte der Klägerin im Sinne von § 43f Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EnWG liegt aber nicht vor. Der Begriff der Rechte ist umfassend in dem Sinne zu verstehen, dass er alle subjektiven öffentlichen Rechte, die gegen das Vorhaben eingewendet werden können, umfasst (Hermeier/Hilsmann in Assmann/Pfeiffer, BeckOK EnWG, Stand 1.12.2023, § 43f Rn. 34 m.w.N.; Missling/Winter in Theobald/Kühling, Energierecht, Stand Juni 2023, § 43f EnWG Rn. 20). Als derartige Rechte kommen in erster Linie das Eigentumsrecht von Dritten und die Betroffenheit eines Grundstücks, wenn es direkt in Anspruch genommen wird oder die Maßnahme das Grundstück schwer und unerträglich trifft, in Betracht. Zu den subjektiven Rechten zählen aber auch die Schutzgüter des Art. 2 Abs. 2 GG, z.B. das Recht auf Vermeidung von Lärmbeeinträchtigungen, sofern sie wesentlich sind (vgl. hierzu Fest/Nebel in Steinbach/Franke, Kommentar zum Netzausbau, 3. Aufl. 2022, § 43f EnWG Rn. 39). Mit einer Rechtsbeeinträchtigung ist aber nicht die bei jeder Planung gebotene wertende Einbeziehung der Belange Dritter in die Abwägungsentscheidung gemeint (BVerwG, U.v. 10.2.2003 – 9 A 73.02 – juris Rn. 13.; B.v. 29.12.1994 – 7 VR 12.94 – juris Rn. 16). Private Rechte sind vielmehr nur dann beeinträchtigt im Sinne von § 43f Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EnWG, wenn auf sie direkt zugegriffen wird oder wenn das Vorhaben mittelbar auf Rechte einwirkt und diese Einwirkung in einer (fiktiven) planerischen Abwägung nicht überwunden werden könnte, also die fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle überschritten wäre (Hermeier/Hilsmann, a.a.O.; Grigoleit/Klanten, EnWZ 2020, 435 m.V.a. Pielow in Säcker, BerlKommEnR, 4. Aufl. 2019, § 43f EnWG Rn. 3; Turiaux in Kment, EnWG, 2. Aufl. 2019, § 43f Rn. 12; Fest/Nebel in Steinbach/Franke, Kommentar zum Netzausbau, 3. Aufl. 2022, § 43f EnWG Rn. 39; bezüglich der Berührung von Abwägungsbelangen offen gelassen von BVerwG, U.v. 31.7.2017 – 4 B 12.17 – juris Rn. 8). Dies ergibt eine Gegenüberstellung von § 74 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 VwVfG, der im Rahmen des § 74 VwVfG Regelungen für die Fälle von „unwesentlicher“ Bedeutung enthält und nur von der Beeinflussung der Rechte anderer spricht, mit der Formulierung des Gesetzgebers in § 43f Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EnWG, die § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 VwVfG entspricht (ausführlich hierzu Grigoleit/Klanten, EnWZ 2020, 435; vgl. auch Neumann/Külpmann in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl. 2023, § 74 Rn. 227 ff., 263 m.w.N.). Für die Beeinflussung reicht es aus, dass der betreffende Belang im Abwägungsprozess zu berücksichtigen ist, für die Beeinträchtigung privater Rechte bedarf es demgegenüber des Überschreitens der fachplanerischen Zumutbarkeitsschwelle (Turiaux a.a.O. Rn. 11 m.w.N.). 1.3.1 Bei der Prüfung, ob eine Rechtsbeeinträchtigung im Sinne von § 43f Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EnWG vorliegt, sind nur die von der Klägerin im Rahmen der 10-wöchigen Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG dargelegten Tatsachen und angeführten Beweismittel zu berücksichtigen. 1.3.1.1 Das Negativattest nach § 43f Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 EnwG stellt eine Entscheidung i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG dar. Es handelt sich um einen Verwaltungsakt, mit dem festgestellt wird, dass für die angezeigte Änderung ein Planfeststellungsverfahren nicht durchzuführen ist (Kupfer in Bourwieg/Hellermann/Hermes, Energiewirtschaftsgesetz, 4. Aufl. 2023, § 43f Rn. 4 m.w.N.; Pielow in Säcker, BerlKommEnR, 4. Aufl. 2019, § 43f EnWG Rn. 15). Es kann offen bleiben, ob entgegen dem Wortlaut des § 43f Abs. 1 Satz 1 EnWG mit dem Negativattest keine Zulassung der Änderung der Anlage verbunden ist, weil das Negativattest lediglich verbindlich regelt, dass es für das Vorhaben keiner Planfeststellung bedarf (so Kümper, UPR 2017, 211 m.w.N.; Missling/Winter in Theobald/Kühling, Energierecht, Stand Juni 2023, § 43f EnWG Rn. 29; Turiaux in Kment, Energiewirtschaftsgesetz, 2. Aufl. 2019, § 43f Rn. 15) oder es sich um eine „dritte Art von Zulassungsentscheidung“ handelt (Kupfer in Bourwieg/Hellermann/Hermes, Energiewirtschaftsrecht, 4. Aufl. 2023, § 43f Rn. 4; Hermeier/Hilsmann in Assmann/Pfeiffer, BeckOK EnWG, Stand 12.2023, § 43f Rn. 52; Grigoleit/Klanten, EnWZ 2020, 435). Im letzteren Fall stellt das Negativattest eine Zulassungsentscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG dar, weil nach dem UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Ausreichend ist hierfür bereits, dass – wie hier – eine Vorprüfungspflicht besteht (BVerwG, B.v. 29.6.2017 – 9 A 8.16 – juris Rn. 5). Folgt man der Auffassung, dass mit dem Negativattest keine Zulassung vorliegt, so unterfällt das Negativattest § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG. Hierfür spricht, dass diese Norm Auffangcharakter hat und der dort verwendete Begriff des zugelassenen Vorhabens in erweiternder Auslegung auch Entscheidungen erfasst, die nur Elemente einer Zulassungsentscheidung nach § 2 Abs. 6 UVPG enthalten (vgl. BVerwG, U.v. 19.12.2019 – 7 C 28.18 – juris Rn. 25 zu einer Verlängerungsentscheidung nach § 18 Abs. 3 BImSchG; U.v. 21.1.2021 – 7 C 9.19 – juris Rn. 13; U.v. 22.6.2023 – 10 C 4.23 – juris Rn. 15 zur Verbindlichkeitserklärung eines Sanierungsplans; U.v. 28.9.2023 – 4 C 6.21 – juris Rn. 13 f.). Denn auch wenn ein Negativattest keine materiell-rechtliche Legalisierungswirkung bzw. keinen materiell-rechtlichen, diesbezüglich Bindungswirkung und Bestandsschutz vermittelnden Regelungsinhalt hat (vgl. für die Freistellungserklärung nach § 15 Abs. 2 BImSchG BVerwG, U.v. 28.10.2010 – 7 C 2.10 – juris Rn. 24, 26), stellt es immerhin mit Bindungswirkung fest, dass die geplante Änderung der Anlage keiner Planfeststellung bzw. Plangenehmigung bedarf. Denn § 43f Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 4 EnWG gestattet dem Vorhabenträger im Sinne einer Freigabeerklärung, die Änderungen ohne Planfeststellungsbeschluss bzw. Plangenehmigung vorzunehmen. 1.3.1.2 Nach § 6 UmwRG in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl I S. 3290) hat eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder gegen deren Unterlassen dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn die Voraussetzung nach § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO erfüllt ist. § 87b Abs. 3 Satz 2 und 3 VwGO gilt entsprechend. Die 10-wöchige Klagefrist des § 6 UmwRG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 21.2.2023 – 4 A 2.22 – juris Rn. 13 zu § 43e Abs. 3 Satz 1 EnWG; U.v. 4.6.2020 – 7 A 1.18 – juris Rn. 11 zu § 14e Abs. 5 WaStrG; U.v. 27.11.2018 – 9 A 8.17 – juris Rn. 14 zu § 17e Abs. 5 FStrG) vorrangig gegenüber früheren fachgesetzlichen Begründungsfristen anzuwenden (hier: § 43e Abs. 3 EnWG in der Fassung vom 3.12.2020, der für Klagen gegen Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen eine 6-wöchige Klagebegründungsfrist vorsah). Zwar fällt die Genehmigungsfreistellung nach § 43f EnWG nicht unter den früheren § 43e Abs. 3 EnWG. Nachdem § 6 UmwRG aber nach der vorgenannten Rechtsprechung nicht durch die fachgesetzlichen Regelungen verdrängt wurde, sondern diesen gegenüber vorrangig war, ist die Norm angesichts der Eröffnung des Anwendungsbereichs des UmwRG (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG) auch hier anwendbar, ganz unabhängig davon, dass in § 43f EnWG in der Fassung vom 25. Februar 2021 (BGBl I S. 298) keine Klagebegründungsfrist geregelt war. Innerhalb der Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG (Klageeingang am 11.7.2022; Ablauf der Frist am 19.9.2022) hat die Klägerin in der Klagebegründung vom 11. Juli 2022 ausgeführt, dass durch den Ersatzneubau des Hochspannungsmastes unmittelbar an der Grenze zu ihrem Grundstück die Vermarktung von Übernachtungen unmöglich gemacht worden sei. Bekanntlich verursachten Hochspannungsleitungen Brumm- und Knackgeräusche. Dies führe dazu, dass die Gäste in ihrer Nachtruhe gestört würden. Durch die Lage des Mastes werde im Übrigen die Reklame „Hotel“, welche von der Autobahn aus sichtbar sei, beeinträchtigt. Es komme in Deutschland mehrfach im Jahr zum Abknicken von Strommasten. Der Mast habe nach Aussagen des Staatlichen Bauamtes vom künftigen Gelände der Justizvollzugsanstalt entfernt werden müssen, damit er, falls er umfalle, nicht als Ausbruchhilfe genutzt werden könne und die Gefängnismauer nicht beschädige. Es bestehe die Gefahr, dass die Fluchttreppe und das Gebäude beschädigt würden. Bei dem Bau des Mastes handle es sich um eine existenz- und arbeitsplatzvernichtende Maßnahme. Die Klägerin sei über einen derartigen Eingriff in ihrem Umfeld im Vorfeld nicht informiert worden. Es sei davon auszugehen, dass bei der Erteilung der Genehmigungsfreistellung Abwägungsdefizite vorlägen, da die Klägerin im Verfahren nicht angehört worden sei und somit die Eingriffe in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht ausreichend bei der Wahl des Standorts berücksichtigt worden seien. Zum Beweis für ihr Vorbringen bot die Klägerin eidesstattliche Versicherungen ihres Marketingleiters und ihres Geschäftsführers sowie Zeugen- und Parteieinvernahmen an. Mit Schriftsatz vom 13. Januar 2023 wies die Klägerin auf die zurückgegangenen Übernachtungszahlen und Zeitungsberichte über umgeknickte Strommasten hin und führte aus, dass Sabotageakte von Bürgerinitiativen denkbar seien. Ihre Beweisangebote ergänzte sie diesbezüglich um das Beweismittel des Sachverständigengutachtens. 1.3.2 Mit ihrem Vorbringen, aufgrund des an das Hotel herangerückten Strommastes werde die Vermarktung des Hotels erschwert und die Übernachtungs- und Umsatzzahlen gingen zurück, macht die Klägerin in der Sache eine Verletzung ihres Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und damit eine Beeinträchtigung eines subjektiven Rechts aus Art. 14 Abs. 1 GG (BVerwG, U.v. 15.4.2015 – 9 C 19.14 – juris Rn. 23) geltend. Dies gilt in gleicher Weise, soweit sich die Klägerin auf die durch den Strommast bewirkte eingeschränkte Sichtbarkeit ihres „Reklameschildes“ von der Autobahn aus beruft. Wie der Senat bereits im Verfahren 22 AS 22.40052 (B.v. 31.8.2022 – Rn. 35 f.) ausgeführt hat, handelt es sich bei Gewinnerwartungen und Erwerbschancen um keine durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtspositionen, da Art. 14 Abs. 1 GG nur „Bestandsschutz“, nicht aber Erwerbsschutz vermittelt (BVerwG, U.v. 22.4.1994 – 8 C 29.92 – juris Rn. 20; VGH BW, U.v. 19.7.2023 – 14 S 504/21 – juris Rn. 152; U.v. 26.4.2018 – 5 S 2027/15 – juris Rn. 54; HessVGH, U.v. 15.4.2008 – 2 2035/06.T – juris Rn. 43). Ein Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn sich eine Veränderung der tatsächlichen Gegebenheiten und der damit verbundene Verlust der Lagegunst auf den Bestand des Kundenkreises negativ auswirkt. Es besteht insbesondere kein Schutz vor dem Verlust von Stammkunden, vor entstehenden Lagenachteilen, die zu einer Minderung des Grundstückswertes führen, sowie kein Anspruch auf die Erhaltung einer optisch ansprechenden Umgebungsbebauung (BVerwG, U.v. 10.7.2012 – 7 A 11.11 – juris Rn. 74). Eine Rechtsbeeinträchtigung liegt in Bezug auf den befürchteten Umsatzrückgang aber auch nicht unter dem Aspekt der „Beeinträchtigung des Rechts auf gerechte Abwägung“ vor (vgl. hierzu Kupfer in Bourwieg/Hellermann/Hermes, Energiewirtschaftsgesetz, 4. Aufl. 2023, § 43f Rn. 54 ff.). Die fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle wäre nicht überschritten, auch wenn der durch das Heranrücken des Strommasts entstehende Lagenachteil und dadurch eventuell bedingte verringerte Gewinnchancen bei der Entscheidung nach § 43f Abs. 4 Satz 4 EnWG unbeachtet geblieben sind. Denn das Interesse am Erhalt der bisherigen Lage ist nicht schutzwürdig und allenfalls geringfügig betroffen. Die Klägerin hat das Hotel in Kenntnis des Vorhandenseins einer Freileitung und ähnlich hoher Strommasten in der unmittelbaren Umgebung auf einem Grundstück in einem Gewerbegebiet nahe der Autobahn errichtet. Zudem ist das Grundstück der Klägerin mit einer Grunddienstbarkeit für ein Stromleitungsrecht zugunsten der Beigeladenen belastet. Angesichts dieser Vorbelastung stellt das Interesse der Klägerin an der Aufrechterhaltung des status quo keinen im Rahmen einer Abwägung in einem Planfeststellungsverfahren nicht überwindbaren Belang dar. Unerheblich ist insoweit, ob die Beigeladene aufgrund der auf dem klägerischen Grundstück bestehenden Dienstbarkeit berechtigt gewesen wäre, den Strommast auf dem Grundstück der Klägerin zu errichten, denn die Errichtung erfolgte auf dem Nachbargrundstück, einige Meter von der Grenze des klägerischen Grundstücks entfernt. 1.3.3 Die Klägerin hat erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass durch das Heranrücken des Strommasts eine Minderung des Verkehrswerts ihres Grundstücks eingetreten sei. Diese geltend gemachte Rechtsbeeinträchtigung unterliegt der innerprozessualen Präklusion nach § 6 UmwRG. Im Übrigen würde durch eine Verkehrswertminderung weder eine Beeinträchtigung eines subjektiven Rechts der Klägerin noch des Rechts auf gerechte Abwägung in Form einer Überschreitung der Zumutbarkeitsschwelle eintreten. Wie bereits ausgeführt, schützt Art. 14 Abs. 1 GG nicht vor entstehenden Lagenachteilen, die zu einer Minderung des Grundstückswerts führen (BVerwG, U.v. 10.7.2012 – 7 A 11.11 – juris Rn. 74). Eine Grundstückswertminderung stellt auch keinen eigenständigen Abwägungsposten dar (BVerwG, U.v. 4.5.1988 – 4 C 2.85 – juris Rn. 15), so dass eine Beeinträchtigung des Rechts auf gerechte Abwägung insoweit ausscheidet. Der Verkehrswert ist nur ein Indikator für die gegebenen und erwarteten Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks. In die Abwägung sind deshalb nicht die potentiellen Wertveränderungen von Grundstücken einzustellen, sondern nur die Auswirkungen, die von der geplanten Anlage faktisch ausgehen (BVerwG, B.v. 9.2.1995 – 4 NB 17.94 – juris Rn. 13). 1.3.4 Das Recht der Klägerin auf Schutz ihres Eigentums ist auch nicht beeinträchtigt, soweit sie geltend macht, dass der Strommast auf ihr Hotel stürzen und zu einer Substanzbeeinträchtigung führen könnte. Hierzu hat der Senat bereits im Beschluss vom 31. August 2022 (22 AS 22.40052 Rn. 38) ausgeführt, dass der neue Mast entsprechend der DIN EN 50341 errichtet worden ist und damit den aktuellen technischen Standards entspricht (siehe hierzu näher Erläuterungsbericht S. 20). Ein Umknicken aufgrund technischen Versagens droht somit nicht. Ganz entfernte Möglichkeiten des Schadenseintritts – wie die von der Klägerin behaupteten Sabotageakte oder außergewöhnliche Witterungsverhältnisse – führen nicht zu einer Rechtsbeeinträchtigung der Klägerin im Sinne von § 43f Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EnWG. Die Klägerin kann nicht die Abwehr jeder theoretisch denkbaren Gefahr beanspruchen, sondern nur den Schutz vor einer konkreten Gefahr im Sinne eines über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehenden Risikos (zu WEA vgl. BVerwG, B.v. 27.10.2023 – 7 B 10.23 – juris Rn. 11 m.w.N.; OVG NW, B.v. 29.3.2023 – 22 B 176/23 – juris Rn. 51). Eine solche konkrete Gefahr hat die Klägerin nicht aufgezeigt. Die Beigeladene hat zudem schriftsätzlich und nochmals in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass es selbst in dem äußerst unwahrscheinlichen Fall, dass der Mast witterungsbedingt umknicken würde, zu keiner Substanzbeeinträchtigung des Eigentums der Klägerin oder der Gesundheit ihrer Hotelgäste kommen würde. Die Beigeladene hat erläutert, dass es sich bei dem neu errichteten Mast um einen sog. Kabelübergangsmast handele, der eine bedeutend höhere Stabilität als ein Tragmast aufweise. Bei dem von der Klägerin in Bezug genommenen Fall sei ein Tragmast umgeknickt. Zudem falle erfahrungsgemäß ein Mast nicht um, sondern knicke im oberen Drittel ein, so dass auch im Schadensfall ein hinreichender Abstand zum Hotelgebäude gewahrt sei. Hinzukomme, dass der umgeknickte Mastteil erfahrungsgemäß in Richtung der Leiterseile gezogen werde und damit hier nicht in die Richtung des Hotels. 1.3.5.1 Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der neu errichtete Mast Geräuschemissionen verursacht, die zu unzumutbaren Lärmimmissionen am Hotelgebäude der Klägerin führen. Etwaige Geräusche, die durch Entladung an der Stromleitung entstehen, haben dabei außer Betracht zu bleiben, weil Regelungsinhalt des streitgegenständlichen Negativattests lediglich die Feststellung ist, dass zwei Kabelübergangsmasten an neuen Standorten ohne Durchführung eines Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahrens errichtet werden dürfen. Abgesehen davon hat die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass nur bei Höchstspannungsleitungen sog. Koronageräusche auftreten könnten. Vorliegend werde das klägerische Grundstück – unabhängig von der Neuerrichtung der Masten – von einer Hochspannungsleitung, bei der auch keine Umspannung stattfinde, überspannt, so dass keine unzumutbaren Spannungsgeräusche entstehen könnten. 1.3.5.2 Es bedurfte auch keiner Beweiserhebung zu der von der Klägerin aufgestellten Behauptung, dass „die durch den errichteten Hochspannungsmast beim Hotel der Klägerin verursachten Geräusche und Immissionen derart umfangreich sind und den Betrieb in Form eines Beherbergungsbetriebs nachhaltig beeinträchtigen und die Gesundheit der Bewohner sowie der Angestellten beeinträchtigen können“. Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung unbedingt gestellten Beweisanträge auf Vornahme eines Augenscheins und Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dem genannten Beweisthema waren abzulehnen. 1.3.5.2.1 Die Durchführung eines Augenscheins ist zur Feststellung, ob von dem Kabelübergangsmast Geräusche ausgehen und ob diese den Hotelbetrieb und die Gesundheit der Gäste beeinträchtigen, ungeeignet. Die Vornahme eines Augenscheins ermöglicht weder tatsächliche Feststellungen dazu, ob die Geräusche durch den Mast (und nicht etwa durch die Leitung) verursacht werden, noch dazu, ob die Geräusche die maßgebliche Unzumutbarkeitsschwelle überschreiten. Das bezeichnete Beweismittel ist daher untauglich. 1.3.5.2.2 Auch durch die beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens können Tatsachen zur Frage, ob die behaupteten, von dem Mast ausgehenden Geräusche den Hotelbetrieb bzw. die Gesundheit der Gäste nachhaltig beeinträchtigen können, nicht festgestellt werden. Ob eine nachhaltige Beeinträchtigung durch Lärmimmissionen vorliegt, bedarf einer Wertung bzw. Beurteilung anhand des dafür vorgesehenen rechtlichen Rahmens (hier der TA Lärm). Das benannte Beweisthema ist somit einer Klärung durch Sachverständigengutachten nicht zugänglich. Soweit sich das Beweisangebot der Klägerin auf ihr Vorbringen, von dem Mast gingen Geräusche aus, bezieht, handelt es sich zudem um einen Ausforschungsbeweisantrag. Die Klägerin hat keine Tatsachen vorgetragen, die darauf schließen lassen, dass angesichts des Vorbringens der Beigeladenen zu den Spannungsgeräuschen überhaupt die Möglichkeit besteht, dass der neu errichtete Mast Geräusche verursacht. 1.3.5.2.3 Schließlich waren die Beweisanträge der Klägerin auch wegen innerprozessualer Präklusion abzulehnen. Die Klägerin hat ihre Beweismittel zu durch den neu errichteten Kabelübergangsmast verursachten Geräuschemissionen nicht innerhalb der 10-wöchigen Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG benannt. Das Vorbringen der Klägerin, die Geräusche seien erst nach Errichtung und Inbetriebnahme der Kabelübergangsmasten aufgetreten und nicht schon bei der Klageerhebung gegen das Negativattest hörbar gewesen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Im Klageverfahren gegen das Negativattest ist zu prüfen, ob durch das geplante Vorhaben Rechte Dritter beeinträchtigt werden. Abzustellen ist insoweit auf die bei Erteilung des Negativattests bestehende Sach- und Rechtslage. II. Im Rahmen des § 114 Satz 1 VwGO beachtliche Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Bei der Entscheidung, ob – auch wenn die Voraussetzungen des § 43f Abs. 1 Satz 2 EnWG vorliegen – ein Planfeststellungs- oder ein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt wird, hat der Gesetzgeber der Planfeststellungsbehörde ein Ermessen eingeräumt. Dabei sind das Interesse des Vorhabenträgers an einer zügigen Entscheidung sowie das öffentliche Interesse an dem mit der Änderung bezweckten versorgungswirtschaftlichen Zweck zu berücksichtigen (Kupfer in Bourwieg/Hellermann/Hermes, Energiewirtschaftsgesetz, 4. Aufl. 2023, § 43f Rn. 8). Zudem ist in die Ermessensentscheidung einzustellen, ob durch das Negativattest eine gebotene fachplanerische Abwägung unterlaufen würde (Hermeier/Hilsmann in Assmann/Pfeiffer, BeckOK EnWG, Stand 1.12.2023, § 43f Rn. 51). Dies wäre jedoch nur dann der Fall, wenn die Umstände des Einzelfalls eine einheitliche fachplanerische Abwägung und Gesamtzulassung unter Berücksichtigung der Konzentrationswirkung unbedingt erforderten. Der Beklagte durfte demnach die beabsichtigte Verfahrensbeschleunigung und die Versorgungssicherheit in seine Ermessenserwägungen einstellen. Auch die Erwägung des Beklagten, es sei nicht zu erwarten, dass in einem Planfeststellungsverfahren zusätzliche entscheidungserhebliche Erkenntnisse gewonnen werden könnten, ist nicht ermessensfehlerhaft. Ist schon keine Rechtsbeeinträchtigung im Sinne von § 43f Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EnWG gegeben, so ist es schwerlich vorstellbar, dass sich in einem Planfeststellungsverfahren diesbezüglich andere Erkenntnisse ergeben würden. Auch die Klägerin zeigt nicht auf, dass ein Planfeststellungsverfahren im Hinblick auf die von ihr geltend gemachten Belange einen Erkenntnisgewinn gegenüber dem Anzeigeverfahren gebracht hätte. Angesichts des geringen Umfangs des Vorhabens besteht auch keine Notwendigkeit für eine fachplanerische Abwägungsentscheidung. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene einen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.