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Urteil

14 S 504/21

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 14. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2023:0719.14S504.21.00
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Leitsätze
Zur Unzulässigkeit der Planfeststellung von vorhabenfremden Maßnahmen.(Rn.106) (Rn.109) (Rn.112) (Rn.117) (Rn.124) (Rn.143) (Rn.153)
Tenor
Der Planfeststellungsbeschluss der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt vom 16. Dezember 2020 für den „Bau einer Fischaufstiegsanlage in Lauffen am Neckar (Neckar-km 125,43A)“ ist rechtswidrig und darf nicht vollzogen werden. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Unzulässigkeit der Planfeststellung von vorhabenfremden Maßnahmen.(Rn.106) (Rn.109) (Rn.112) (Rn.117) (Rn.124) (Rn.143) (Rn.153) Der Planfeststellungsbeschluss der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt vom 16. Dezember 2020 für den „Bau einer Fischaufstiegsanlage in Lauffen am Neckar (Neckar-km 125,43A)“ ist rechtswidrig und darf nicht vollzogen werden. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klagen haben nicht mit dem auf eine Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses der GDWS vom 16.12.2020 gerichteten Haupt-, aber mit dem auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit gerichteten Hilfsantrag zu 1 Erfolg, weshalb über die Hilfsanträge zu 2. bis 5. nicht zu entscheiden ist. A. Die Klagen sind mit dem Haupt- und ersten Hilfsantrag zulässig. I. Für die erstinstanzliche Entscheidung des Rechtsstreits ist der erkennende Gerichtshof gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 VwGO sachlich zuständig. II. Die Klagen sind mit dem auf die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses der GDWS vom 21.12.2021 gerichteten Anfechtungsantrag und dem als „Minus“ davon umfassten Hilfsantrag zu 1 auf Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Beschlusses statthaft (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 14c Halbs. 1 WaStrG i. V. m. § 75 Abs. 1a VwVfG; zu dem Hilfsantrag auch BVerwG, Urteil vom 12.12.1996 - 4 C 19.95 - BVerwGE 102, 358, juris Rn. 26 ff.; NdsOVG, Urteil vom 12.07.2022 - 7 KS 104/20 - juris Rn. 21). Die Klägerin zu 1. ist als Eigentümerin eines Grundstücks, das nach dem Planfeststellungsbeschluss durch Grunddienstbarkeiten unmittelbar in Anspruch genommen werden soll, klagebefugt (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). Den Klägerinnen zu 2. und 3. wird zwar durch die planfestgestellten Maßnahmen nicht dauerhaft Eigentum entzogen. Es ist jedoch nicht offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise von vornherein ausgeschlossen, dass der Planfeststellungsbeschluss sie in ihrem Recht auf gerechte Abwägung ihrer (Eigentums-)Belange, zu denen das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gehört (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.12.2017 - 5 S 2449/15 - juris Rn. 18), verletzt. Der Durchführung erfolgloser Vorverfahren bedurfte es nicht (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 4 WaStrG i. V. m. § 74 Abs. 1 Satz 2 und § 70 VwVfG). Die Klagefrist (vgl. § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) haben die Klägerinnen eingehalten. B. Die Klagen sind in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet ausgehend von dem für die Entscheidung des Senats maßgeblichen Zeitpunkt (I.) an Rechtsfehlern, die die Klägerinnen rügen können (II.), und die zwar nicht seine Aufhebung, aber die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigen (III.). I. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist die letzte Behördenentscheidung, soweit nicht spätere Rechtsänderungen einen vormaligen Rechtsverstoß entfallen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.07.1978 - IV C 79.76 - juris Rn. 57; Urteil vom 26.06.1992 - 4 B 1-11.92 u. a.- juris Rn. 70; Urteil vom 17.12.2013 - 4 A 1.13 - juris Rn. 25 m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.09.2013 - 3 S 284/11 - juris), hier mithin der Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses am 16.12.2020. II. Die Klägerinnen sind auf die Rüge von Vorschriften beschränkt, die ihrem Schutz dienen. Ihnen steht kein sog. Vollüberprüfungsanspruch zu. Der von Art. 14 GG geschützte Eigentümer eines Grundstücks, das nach einem Planfeststellungsbeschluss unmittelbar in Anspruch genommen werden soll, hat grundsätzlich einen Anspruch auf gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses auf seine objektive Rechtmäßigkeit (sog. Vollüberprüfungsanspruch; vgl. näher dazu BVerwG, Beschluss vom 25.04.2018 - 9 A 15.16 - juris). Er kann deshalb insbesondere die Verletzung des planungsrechtlichen Abwägungsgebots auch mit der Begründung geltend machen, öffentliche Belange seien nicht hinreichend beachtet worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.04.1997 - 4 C 5.96 - juris; BVerwG, Urteil vom 18.03.1983 - 4 C 80.79 - juris). Ihm steht darüber hinaus ein klagefähiges Abwehrrecht gegen die Planfeststellung insoweit zu, als sich die Rechtswidrigkeit des Vorhabens aus der Verletzung objektiv-rechtlicher Vorschriften ergibt und die Inanspruchnahme seines Grundeigentums in einem Ursachenzusammenhang mit dem rechtlichen Mangel steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.11.2006 - 4 A 2001.06 - juris). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass der Planfeststellungsbeschluss enteignungsrechtliche Vorwirkung hat (vgl. zum Wasserstraßenrecht § 44 WaStrG) und die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Enteignung mitumfasst, dass Art. 14 Abs. 3 GG aber vor einem Eigentumsentzug schützt, der nicht zum Wohl der Allgemeinheit erforderlich oder nicht gesetzmäßig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.04.1997 - 4 C 5.96 - juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.01.2020 - 5 S 1658/17 - juris m. w. N.). Der Klägerin zu 1. steht ein solcher Vollüberprüfungsanspruch indes nicht zu. Zwar soll ihr Grundstück Flst. Nr. xxxxxx, Gemarkung Lauffen, nach dem Planfeststellungsbeschluss dauerhaft durch eine Belastung mit einer Grunddienstbarkeit in Anspruch genommen werden (vgl. zum Vollüberprüfungsanspruch bei einer Belastung mit Grunddienstbarkeiten BVerwG, Urteil vom 14.03.2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263, juris Rn. 13, 15). Die Klägerin zu 1. kann ihr Rechtsmittel jedoch nicht auf den einen Vollüberprüfungsanspruch vermittelnden Art. 14 GG stützen. Denn inländische juristische Personen des Privatrechts, die vollständig oder mehrheitlich vom Staat beherrscht werden, können sich grundsätzlich nicht auf materielle Grundrechte berufen (vgl. BVerfG, Urteil vom 07.11.2017 - 2 BvE 2/11 - BVerfGE 147, 50, juris Rn. 238 ff., und BVerfG, Beschluss vom 18.08.2020 - 1 BvQ 82/20 - NVwZ 2020, 1500, juris Rn. 8 ff., jeweils m. w. N. auch zu Ausnahmen). So liegt der Fall auch bei der Klägerin zu 1. Denn ihre Anteile werden zu mehr als 90 % von der öffentlichen Hand gehalten (vgl. näher zur ursprünglichen Zusammensetzung des Käuferkonsortiums und den Einschränkungen für etwaige Weiterveräußerungen der Anteile den Privatisierungskaufvertrag vom 19./22.01.1996). Dementsprechend gehen übereinstimmend sowohl die Beklagte im Planfeststellungsbeschluss als auch die Klägerin selbst in ihrer Klagebegründung davon aus, dass sich die Klägerin zu 1. nicht auf Art. 14 GG berufen kann. Da sie nicht Trägerin des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG ist, führt eine etwaige enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses auch nicht zu dem aus Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG hergeleiteten Anspruch auf vollumfängliche Prüfung des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. zu ebenfalls nicht von Art. 14 GG geschützten Gemeinden BVerwG, Beschluss vom 14.02.2017 - 4 VR 18.16 - juris Rn. 7; BVerwG, Beschluss vom 26.09.2013 - 4 VR 1.13 - BauR 2014, 79, juris Rn. 26 m. w. N.). Dem einfachrechtlichen Eigentumsschutz, auf den sich auch die Klägerin berufen kann, ist ein Vollüberprüfungsanspruch nicht immanent (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.02.2017 - 4 VR 18.16 - juris Rn. 7). Auch den Klägerinnen zu 2. und 3. steht kein Vollüberprüfungsanspruch zu. Zum einen handelt es sich auch bei ihnen um juristische Personen des Privatrechts, bei denen die öffentliche Hand gesellschaftsrechtlich einen beherrschenden Einfluss hat. Zum anderen sind sie nicht Eigentümerinnen eines Grundstücks oder sonstigen Eigentumsobjekts, das nach dem Planfeststellungsbeschluss unmittelbar in Anspruch genommen werden soll. Als insofern lediglich mittelbar Betroffene können sie nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur die Verletzung gerade sie schützender Normen des Verfahrensrechts und des materiellen Rechts sowie eine nicht ordnungsgemäße Abwägung ihrer geschützten Privatbelange rügen, nicht aber eine insgesamt fehlerfreie Abwägung und Planung verlangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33, juris Rn. 25; BVerwG, Urteil vom 28.11.2017 - 7 A 1.17 u. a. - VRS 133, 187, juris Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 28.04.2016 - 9 A 14.15 - Buchholz 11 Art 14 GG Nr. 383, juris Rn. 17 m. w. N.). III. Von den vorstehenden Grundsätzen ausgehend erweist sich die Klage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang als begründet. Es bestehen zwar keine formell-rechtlichen Bedenken, auf die sich die Klägerinnen mit Erfolg berufen könnten (dazu 1.). Es bestehen aber materiell-rechtliche Mängel, die die die Klägerinnen geltend machen können und die zur Feststellung der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses und seiner Nichtvollziehbarkeit führen. Die Planrechtfertigung liegt zwar vor (dazu 2.). Auch Verstöße gegen im vorliegenden Klageverfahren zu prüfendes zwingendes materielles Recht bestehen nicht (dazu 3.). Der Planfeststellungsbeschluss weist aber Abwägungsfehler auf (dazu 4.). 1. Formell-rechtliche Bedenken gegen den auf §§ 14 ff. WaStrG i. V. m. §§ 73 ff. VwVfG gestützten Planfeststellungsbeschluss machen die Klägerinnen nur im Hinblick auf die fehlende Zuständigkeit der Beklagten für die vom Planfeststellungsbeschluss umfasste Herstellung der Gründung des Widerlagers für die Brücke der B 27 über den Neckar geltend, die nach ihrer Auffassung allein der Verwirklichung einer Bundesfernstraße dient und damit in die Zuständigkeit des nach Straßenrecht zuständigen Regierungspräsidiums Stuttgart als Planfeststellungsbehörde fällt (vgl. § 22 Abs. 4 FStrG, § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StrG). Mit dieser Rüge dringen sie jedoch nicht durch. Dabei kann hier dahinstehen, ob die Beklagte insoweit tatsächlich die Grenzen ihrer Zuständigkeit überschritten hat. Denn die Klägerinnen, die mangels enteignungsrechtlicher Betroffenheit – wie gezeigt – nicht über einen Vollprüfungsanspruch verfügen, können einen Zuständigkeitsmangel nicht ohne Weiteres geltend machen. Vorschriften über das Verwaltungsverfahren, zu denen im weiteren Sinn auch Zuständigkeitsregelungen zählen, sind nicht um ihrer selbst Willen drittschützend, sondern nur im Hinblick auf eine dem Verfahrensrecht zugrundeliegende materiell-rechtliche Rechtsposition des Betroffenen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.05.2008 - 9 B 64.07 - NVwZ 2008, 795, juris Rn. 7). Dementsprechend ist nicht ausgeschlossen, dass bereits wegen einer etwaig fehlenden Zuständigkeit der Beklagten der Anspruch der Klägerinnen auf fehlerfreie Abwägung ihrer Belange verletzt wurde; nur in diesem Zusammenhang kann die fehlende Zuständigkeit aber auf eine eigene Rechtsverletzung der Klägerinnen führen (siehe dazu nachfolgend 4. b) dd) und 4. c) bb (4)). 2. Die Planrechtfertigung liegt vor. Es kann deshalb offen bleiben, ob sich die Klägerinnen auch ohne Vollüberprüfungsanspruch überhaupt auf das Fehlen einer Planrechtfertigung berufen könnten (vgl. ebenfalls offen lassend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.05.2016 - 5 S 1443/14 - DVBl 2017, 47, juris Rn. 55 zur Klage einer Hochschule gegen einen Planfeststellungsbeschluss; für Gemeinden jedenfalls unter bestimmten Voraussetzungen bejahend BVerwG, Beschluss vom 26.03.2007 - 7 B 73.06 - NVwZ 2007, 833, juris Rn. 35; BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - BVerwG 4 A 1001.04 - NVwZ 2006, 1055, juris Rn. 194; dagegen BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 24.10 - NuR 2013, 184, juris Rn. 27). Eine Wasserstraßenplanung – vergleichbare Anforderungen geltend für andere planfeststellungsbedürftige Vorhaben – ist gerechtfertigt, wenn für das beabsichtigte Vorhaben nach Maßgabe der vom Bundeswasserstraßengesetz verfolgten Ziele einschließlich sonstiger gesetzlicher Entscheidungen ein Bedürfnis besteht. Das ist nicht erst bei der Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern bereits dann, wenn es vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, Urteil vom 09.02.2017 - 7 A 2.15 u. a. - BVerwGE 158, 1, juris Rn. 208; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 09.11.2006 - 4 A 2001.06 - BVerwGE 127, 95; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.09.2013 - 3 S 284/11 - juris Rn. 87). Die Planrechtfertigung dient damit dem Zweck, Vorhaben, die nicht mit den Zielen des jeweiligen Fachrechts in Einklang stehen, bereits auf einer der Abwägung vorgelagerten und einer vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegenden Stufe auszuscheiden. Sie stellt eine praktisch nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der Planungshoheit dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.10.2014 - 9 B 29.14 - NVwZ 2015, 79, juris Rn. 4 m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 25.02.2014 - 7 B 24.13 - juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.11.2018 - 5 S 2138/16 - ESVGH 69, 186, juris Rn. 167). Ein Vorhaben ist unter dem Aspekt der Planrechtfertigung indes nicht in einzelne Teilaspekte aufzufächern, die jeweils eine besonders zu betrachtende Rechtsgrundlage erfordern; diese sind vielmehr Gegenstand der Abwägung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.07.2015 - 4 B 17.05 - Buchholz 442.40 § 10 LuftVG Nr. 13, juris Rn. 17; Urteil vom 11.07.2001 - 11 C 14.00 - juris Rn. 37). An diesen Maßstäben gemessen liegt die Planrechtfertigung vor. Dieses Erfordernis ist bezogen auf das Vorhaben des Neubaus der Fischaufstiegsanlage erfüllt (dazu a)) und für die Herstellung des provisorischen Widerlagers der Brücke der B27 im vorliegenden Zusammenhang nicht zu prüfen (dazu b)). a) Für das allein planfestgestellte Vorhaben „Neubau einer Fischaufstiegsanlage“ liegt die Planrechtfertigung vor. Für die hiermit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen besteht, wie im Planfeststellungsbeschluss insoweit rechtsfehlerfrei unter Bezugnahme auf die aus § 34 Abs. 3 WHG folgende Verpflichtung zur Erhaltung bzw. zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit an Stauanlagen, die von der WSV errichtet oder betrieben würden, ausgeführt, nach Maßgabe der vom Bundeswasserstraßengesetz verfolgten Ziele einschließlich der im Wasserhaushaltsgesetz getroffenen gesetzlichen Entscheidungen ein Bedürfnis. Jedenfalls ist das Vorliegen eines offensichtlichen Missgriffs fernliegend (vgl. Senat, Urteil vom 01.02.2023 - 14 S 370/22 -, juris Rn. 83 ff.) und wird auch von den Klägerinnen nicht behauptet. Soweit die Klägerinnen die Planrechtfertigung mit Einwänden gegen die konkrete Ausgestaltung der planfestgestellten Fischaufstiegsanlage mit zwei Einstiegen unter anderem auch mit der Begründung, die Verwirklichung stehe wegen der Abhängigkeit von dem Brückenneubau, dessen Planfeststellung nicht sicher sei, in Zweifel ziehen, stellt dies die Planrechtfertigung nicht in Frage. Die konkrete Ausführung eines planfestgestellten Vorhabens ist grundsätzlich kein Gegenstand der Planrechtfertigung. Details der Bauausführung und die Frage nach Ausführungsalternativen können vielmehr in der Regel – und so auch hier – erst in der planerischen Abwägung relevant werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 7 A 7.09 - NVwZ 2010, 584, juris Rn. 30; HessVGH, Urteil vom 18.03.2008 - 2 C 1092.06.T - DVBl 2008, 924, juris Rn. 102). b) Keiner Prüfung bedarf im vorliegenden Verfahren, ob eine Planrechtfertigung auch für die Ausführung der Gründung des provisorischen Widerlagers für den geplanten Ersatzbau der Brücke der B 27 über den Neckar besteht. Denn das dahinterstehende eigenständige Vorhaben des Brückenneubaus, dem allein das provisorische Widerlager dient und das für die Verwirklichung des Fischaufstiegs nicht erforderlich ist, wurde mit dem hier im Streit stehenden Planfeststellungsbeschluss nicht planfestgestellt. Die entsprechende Prüfung der Rechtfertigung dieses Vorhabens wäre damit in einem etwaigen Rechtsbehelfsverfahren gegen den noch zu erlassenden Planfeststellungsbeschluss zum Brückenneubau vorzunehmen. Davon losgelöst ist zu beurteilen, ob die Beklagte alle mit den planfestgestellten und damit genehmigten Maßnahmen verbundenen Konflikte bewältigt hat (dazu 4. c) bb) (4)). 3. Zwingende Vorschriften des Wasser- oder anderen Fachrechts, deren Überprüfung die Klägerinnen beanspruchen können, stehen dem Planfeststellungsbeschluss nicht entgegen. Entsprechendes behaupten auch die Klägerinnen nicht. 4. Der Planfeststellungsbeschluss verletzt die Klägerinnen allerdings in ihrem Recht aus § 14 Abs. 1 Satz 2 WaStrG auf fehlerfreie Abwägung ihrer Belange. Ausgehend von den – in Teilen für das Wasserstraßenrecht spezialgesetzlich konturierten – Maßstäben des fachplanungsrechtlichen Abwägungsgebots (dazu a)) erweist sich der angefochtene Planfeststellungsbeschluss als teilweise abwägungsfehlerhaft (dazu näher unter b) und c)). a) Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 WaStrG sind die von einer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Abwägungsgebot verlangt, dass – erstens – eine Abwägung überhaupt stattfindet, – zweitens – in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und – drittens – weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Diese beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots daher auf die Frage, ob die Verwaltungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie auf der Grundlage des derart zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2017 - 7 A 9.17 u. a. - juris Rn. 51; BVerwG, Urteil vom 28.11.2017 - 7 A 1.17 u. a. - VRS 133, 187, juris 48; BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Rn. 23 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.01.2020 - 5 S 1658/17 - juris Rn. 42; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.11.2018 - 5 S 2138/16 - juris Rn. 248; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.09.2013 - 3 S 284/11 - juris Rn. 396). Das aus dem planungsrechtlichen Abwägungsgebot folgende Recht auf gerechte Abwägung bezieht sich grundsätzlich nur auf die eigenen Belange des Betroffenen. Dieser hat einen Anspruch auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange mit entgegenstehenden anderen Belangen. Er hat indes keinen Anspruch darauf, dass die Planung insgesamt und in jeder Hinsicht auf einer fehlerfreien Abwägung beruht. Dementsprechend kann er eine gerichtliche Abwägungskontrolle lediglich hinsichtlich seiner eigenen Belange und wegen der insoweit bestehenden Wechselbeziehung der ihnen gegenübergestellten, für das Vorhaben streitenden Belange verlangen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.09.2013 - 3 S 284/11 - juris Rn. 397, zu nur mittelbar von einem Planvorhaben Betroffenen; BVerwG, Urteil vom 28.11.2017 - 7 A 17.12 - BVerwGE 161, 17, juris Rn. 64, und Urteil vom 21.03.1996 - 4 C 26.94 - BVerwGE 100, 388, juris Rn. 19 f. jeweils zu Gemeinden und m. w. N.). Eine Ausnahme von dem Grundsatz einer dergestalt eingeschränkten gerichtlichen Abwägungskontrolle besteht zwar für durch die Planung unmittelbar in ihrem Eigentumsrecht Betroffene, falls diese Träger des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.04.1997 - 4 C 5.96 -, juris; BVerwG, Urteil vom 18.03.1983 - 4 C 80.79 - juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.09.2013 - 3 S 284/11 - juris Rn. 397). Sie können eine Verletzung des planungsrechtlichen Abwägungsgebots, wie gezeigt, auch mit der Begründung geltend machen, öffentliche Belange seien nicht hinreichend beachtet worden. Den Klägerinnen steht ein solcher Vollüberprüfungsanspruch jedoch nicht zu. Denn sie sind – wie gezeigt – nicht Trägerinnen des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG. An den vorstehenden Maßstäben gemessen weist der angefochtene Planfeststellungsbeschluss Abwägungsfehler zu Lasten der Klägerinnen auf. Die fachplanungsrechtliche Variantenprüfung ist hinsichtlich der Herstellung der Gründung des Widerlagers zu beanstanden (dazu b)). Die Abwägung im Übrigen beruht auf einem Abwägungsdefizit wegen der fehlenden Bewältigung aller mit der Planung geschaffenen Konflikte und auf Abwägungsfehleinschätzungen, namentlich insbesondere auf unzutreffenden Gewichtungen der eigentumsrechtlichen Positionen der Klägerin zu 1. und der Klägerinnen zu 2. und 3. (dazu c)). b) Die im Planfeststellungsbeschluss durchgeführte Variantenprüfung weist Abwägungsfehler auf. Das gilt zwar insbesondere nicht sowohl für die Wahl des Standorts der Fischaufstiegsanlage (dazu aa)) als auch für die Bauausführung als Aufstiegsanlage und nicht als Fischaufzug (dazu bb)) als auch für die Ausführung mit zwei Einstiegen in die Anlage (cc)). Es mangelt jedoch an jeglicher Variantenabwägung in Bezug auf die Gründung des Widerlagers für den Neubau der Brücke der B 27 (dazu dd)). aa) Abwägungsfehler in Bezug auf den „Neubau der Fischaufstiegsanlage“ machen die Klägerinnen hinsichtlich der Wahl des Standorts dieser Anlage am linken Neckarufer nicht geltend. Dahingehende Fehler liegen auch in der Sache nicht vor. bb) Abwägungsfehler bei der Variantenprüfung in Bezug auf die konkrete Wahl der Bauausführung als Fischaufstiegsanlage - und nicht als Sonderkonstruktion etwa in der Gestalt eines Fischaufzugs - liegen ebenfalls nicht vor (vgl. Senat, Urteil vom 01.02.2023 - 14 S 370/22 -, juris Rn. 106 ff.). cc) Soweit die Klägerin zu 1. die Wahl der Bauausführung der Fischaufstiegsanlage mit zwei Einstiegen - statt lediglich einem Einstieg - bemängeln, führt diese Variantenwahl nicht auf einen Abwägungsfehler. Nach dem Planfeststellungsbeschluss sollen zu beiden Seiten des Auslaufbereichs der Wasserkraftanlage Einstiege - d. h. insgesamt zwei Einstiege, ein ufernaher und ein uferferner - in die Fischaufstiegsanlage gebaut werden. In den Gründen heißt es dazu, im Rahmen der Variantenuntersuchung habe sich ergeben, dass eine Gestaltung mit nur einem Einstieg nicht in Betracht komme. Empfehlungen der Fachliteratur zu großen Flüssen entsprechend, solle zusätzlich zum ufernahen Einstieg im Auslauf der Wasserkraftanlage an der anderen Seite zur Gewährleistung der Auffindbarkeit der Fischaufstiegsanlage der zweite Einstieg realisiert werden, um uferfern in der Mitte des Neckars wandernden Fischen den Einstieg in die Fischaufstiegsanlage zu erleichtern. Im Rahmen eines Forschungs- und Entwicklungsvorhabens (FuE-Vorhaben) der Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG) und der Bundesanstalt für Wasserbau (BAW) am Pilotstandort Lauffen sollten zudem wissenschaftliche Erkenntnisse in Bezug auf den Mehrwert des zweiten Einstiegs gewonnen werden. Die Durchführung dieses FuE-Vorhabens der BfG und der BAW selbst ist nicht Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses. Der Planfeststellungsbeschluss weist zu dem FuE-Vorhaben allerdings insoweit einen Bezug auf, als die konkret planfestgestellte Ausführung der Fischaufstiegsanlage – namentlich mit einem zweiten Einstieg – so gestaltet ist, dass sie die baulichen Voraussetzungen dafür bietet, dass die FuE-Untersuchung durchgeführt werden kann. Die BfG und die BAW beabsichtigen im Kern, mit dieser Untersuchung an mehreren Standorten die Auswirkungen von unterschiedlichen Bau- und Betriebsweisen von Fischaufstiegsanlagen auf den Aufstieg von Fischen näher zu beleuchten. In diesem Rahmen soll u. a. untersucht werden, wie sich die Zahl der Einstiege der Fischaufstiegsanlage im Einzelnen auswirkt. Die BfG und die BAW haben festgehalten, dass ein Teil der in das Kraftwerksunterwasser ziehenden Fische dort uferfern eintreffen wird und einen uferseitigen Einstieg möglicherweise nicht oder erst zeitverzögert finden werde und dass diese Fische deshalb von einem zweiten Einstieg zwischen Wasserkraftanlage und Schleuse profitieren werden. Die konkreten Auswirkungen – insbesondere auf die Anzahl der Fische, die Artenzusammensetzung und auf die Dauer sowie den Zeitpunkt der Fischwanderungen – sollen durch die Untersuchung ermittelt werden. Die Klägerin zu 1. wendet ein, mit der Inbetriebnahme des zweiten Einstiegs werde dem Kraftwerk zusätzliches Wasser entzogen. Es sei jedoch nicht erforderlich, die Fischaufstiegsanlage mit zwei Einstiegen – statt mit nur einem Einstieg – zu errichten. Es sei Aufgabe des TdV und der Planfeststellungsbehörde, zur Planrechtfertigung die Notwendigkeit des Vorhabens nachzuweisen. Dieser Nachweis sei in Bezug auf den zweiten Einstieg nicht geführt. Mit dem FuE-Vorhaben solle vielmehr erst geklärt werden, ob ein zweiter Einstieg überhaupt notwendig sei. Durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die Variantenwahl der Planfeststellungsbehörde ergeben sich aus diesem Vorbringen nicht. Der Einwand, die Planfeststellungsbehörde habe die Notwendigkeit eines zweiten Einstiegs nicht begründet und dessen Erforderlichkeit solle erst durch die FuE-Untersuchung festgestellt werden, geht an dem konkreten Inhalt des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses vorbei. Die Planfeststellungsbehörde ist der Sache nach davon ausgegangen, dass die Schaffung eines zweiten Einstiegs nach dem im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses bestehenden Stand der Technik und wissenschaftlichen Kenntnis vernünftigerweise geboten und einer Bauausführung mit nur einem Einstieg aus fachlichen Gründen vorzuziehen ist. Gegen diese Einschätzung ist rechtlich nichts zu erinnern. Die BfG und die BWA haben im Planfeststellungsverfahren nicht in Zweifel gestellt, dass die Schaffung eines zweiten, uferfernen Einstiegs für die Verbesserung des Fischaufstiegs nach derzeitigem Kenntnisstand überhaupt förderlich ist. Sie wollen vielmehr die Frage näher untersuchen, wie sich die Zuschaltung eines solchen Einstiegs (auch im Vergleich zu anderen Bauvarianten, die an anderen Standorten – unter anderem Kochendorf – erprobt werden sollen) konkret auswirkt und ob die Verbesserung signifikant ist. Die Planfeststellungsbehörde hat im Planfeststellungsbeschluss ergänzend ausgeführt, dass die BfG im Erörterungstermin „unter Verweis auf nationale und internationale Fachliteratur die Empfehlung zum Bau eines zweiten Einstieges an sehr großen Flüssen, zu denen der Neckar gehört, verdeutlicht“ habe und dass diese Einschätzung der Bundesoberbehörde auch von den Wasserbehörden des Landes Baden-Württemberg geteilt werde. Die Planfeststellungsbehörde hat sich diese fachliche Einschätzung zu eigen gemacht und geht dementsprechend davon aus, dass die Schaffung des zweiten Einstiegs „zur Gewährleistung der Auffindbarkeit der Fischaufstiegsanlage“ erforderlich ist. Durchgreifende Bedenken gegen die Beschreibung des Stands der Technik durch die BfG und die Planfeststellungsbehörde sind, zumal bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt am 16.12.2020, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Allein der Umstand, dass der zweite Einstieg für die Fischaufstiegsanlage mit Saugschlauchverlängerung erst beim Bau des ersten Pfeilers der Brücke der B 27 realisiert werden kann, führt ebenfalls nicht auf einen Fehler der Variantenentscheidung. Insoweit geht der Einwand der Klägerin zu 1. fehl, ohne den zweiten Einstieg sei die Fischaufstiegsanlage möglicherweise funktionslos und hätte eine Variante mit nur einem Einstieg gewählt werden müssen. Vielmehr ergibt sich aus dem Planfeststellungsbeschluss eindeutig, dass es lediglich um eine Verbesserung der Funktionalität geht und dass die Planfeststellungsbehörde bei ihrer Variantenentscheidung hiervon ausgegangen ist. dd) Hinsichtlich der planfestgestellten Maßnahme der Herstellung der Gründung des Widerlagers für den Neubau der Brücke der B 27 mangelt es hingegen an jeglicher Variantenabwägung. Denkbare Alternativstandorte für das Widerlager oder Ausführungsalternativen bezogen auf den Brückenbau mit der Folge eines möglichen Entfalls der Notwendigkeit des Widerlagers wurden ausweislich des Planfeststellungsbeschlusses und des Erläuterungsberichts im Planfeststellungsverfahren nicht in den Blick genommen. Auch aus der Vereinbarung vom November 2017 geht nicht hervor, dass anderweitig entsprechende Überlegungen angestellt und jegliche Alternativen verworfen worden wären. Die Planfeststellung dieser vorhabenfremden Maßnahme beruht augenscheinlich vielmehr auf einer weitgehend unreflektierten Übernahme der Vereinbarung mit der Bundesstraßenbauverwaltung und der Vorhabenträgerin aus dem Jahr 2017 und den hieraus folgenden Planungsvorgaben, ohne dass im Planfeststellungsverfahren seitens der hierfür verantwortlichen Planfeststellungsbehörde eine den Anforderungen entsprechende Prüfung im Sinne einer jedenfalls nachvollziehenden Abwägung erfolgt wäre. Soweit die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, sie habe sich vorab erläutern lassen, warum es des Widerlagers in der geplanten Form zwingend bedürfe, ist dies den Verwaltungsakten und den planfestgestellten Unterlagen nicht ansatzweise zu entnehmen. c) Die im Planfeststellungsbeschluss vorgenommene Abwägung im Übrigen weist weitere Abwägungsfehler auf. Es besteht zwar kein Abwägungsausfall (nachfolgend aa)). Es liegt jedoch im Hinblick auf die Herstellung der Widerlagergründung und die verzögerte Herstellung des zweiten Einstiegs in die Fischaufstiegsanlage ein Abwägungsdefizit vor (nachfolgend bb)). Auch sind der Planfeststellungsbehörde mehrere Abwägungsfehleinschätzungen, insbesondere unzutreffende Gewichtungen der eigentumsrechtlichen Positionen der Klägerin zu 1. und der betrieblichen Interessen der Klägerinnen zu 2. und 3. unterlaufen (nachfolgend ab cc)). aa) Einen Abwägungsausfall machen die Klägerinnen nicht geltend. Ein solcher Abwägungsfehler ist ausweislich der umfassenden Ausführungen in dem Planfeststellungsbeschluss zur planerischen Abwägung auch nicht ersichtlich. bb) Es liegt jedoch ein Abwägungsdefizit vor. Die privaten Belange der Klägerin zu 1., die nach Lage der Dinge für das Vorhaben des Fischaufstiegs in die Abwägung eingestellt werden mussten (dazu (1)), hat die Beklagte in dem Planfeststellungsbeschluss zwar berücksichtigt. Das gilt insbesondere für die von der Klägerin zu 1. geltend gemachten wirtschaftlichen Einbußen durch Erzeugungsverluste (dazu (2)) und für die Finanzierungslasten der Klägerin zu 1. aus dem Neckarausbau (dazu (3)). Jedoch hat die Planfeststellungsbehörde im Hinblick auf die Gründung des Widerlagers des Neubaus der Brücke der B 27 und die verzögerte Herstellung des zweiten Einstiegs in die Fischaufstiegsanlage nicht alle vorhabenbedingten Konflikte gelöst (dazu (4)). (1) Abwägungsbeachtlich sind, wie gezeigt, grundsätzlich alle mehr als nur geringfügigen schutzwürdigen Interessen, die von der Planung betroffen werden (vgl. oben a)) und BVerwG, Beschluss vom 31.01.2011 - 7 B 55.10 - NVwZ 2011, 567, juris Rn. 6 m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.11.2018 - 5 S 2138/16 - ESVGH 69, 186, juris Rn. 248). Die Abwägungserheblichkeit beschränkt sich auf solche Betroffenheiten, die für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind (BVerwG, Beschluss vom 09.11.1979 - 4 N 1.78 u. a. - BVerwGE 59, 87, juris Rn. 51; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.11.2018 - 5 S 2138/16 - ESVGH 69, 186, juris Rn. 248). Eine Betroffenheit ist als abwägungsbeachtlich erkennbar, wenn sie sich entweder aufdrängt oder wenn ein Planbetroffener Umstände, die nicht ohne Weiteres als abwägungsbeachtlich erkennbar sind, im Zuge der Öffentlichkeitsbeteiligung oder auf andere zulässige Weise rechtzeitig in das Planfeststellungsverfahren einbringt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.1992 - 7 C 18.91 - NVwZ 1993, 364, juris Rn. 26). (2) Davon ausgehend liegen Defizite bei der Zusammenstellung der abwägungsrelevanten Belange insbesondere der Klägerin zu 1. in Bezug auf das planfestgestellte Vorhaben der Fischaufstiegsanlage nicht vor. Die Beklagte hat in dem Planfeststellungsbeschluss zur „Darstellung und Bewertung der abwägungserheblichen privaten Belange“ zwischen der Inanspruchnahme der Grundstücke der Klägerin zu 1. zur Errichtung der Fischaufstiegsanlage, der dauerhaften Beeinträchtigung der Wasserkraftanlage durch die Reduzierung der Betriebswassermenge aufgrund der Fischaufstiegsanlage, der vorübergehenden bauzeitlichen Beeinträchtigung der Wasserkraftanlage und den Beeinträchtigungen „durch das FuE-Vorhaben“ unterschieden. Sie hat in diesem Rahmen ausgeführt, die Klägerin zu 1. könne sich als von der öffentlichen Hand beherrschtes Unternehmen zwar nicht auf Art. 14 Abs. 1 GG berufen. Zu den auch im Rahmen von § 14b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b WaStrG geschützten Rechten der Klägerin zu 1. gehörten aber das einfachgesetzlich geschützte Eigentum (§ 903 BGB) an den Grundstücken und der Wasserkraftanlage, zu dem auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zähle, ferner die vertraglichen Rechte der Klägerin zu 1. aus den Neckarverträgen sowie das u. a. durch die Urkunde vom 05.10.1940 konkretisierte öffentlich-rechtliche Wassernutzungsrecht. Die Planfeststellungsbehörde hat sich in diesem Rahmen auch eingehend mit den Einwendungen der Klägerin zu 1. betreffend die bauzeitlichen und dauerhaften wirtschaftlichen Auswirkungen der geplanten Fischaufstiegsanlage befasst. Es ist nicht erkennbar, dass trotz dieser Ausführungen in die Abwägung einzustellende Belange der Klägerin zu 1. rechtsfehlerhaft von vornherein außer Betracht geblieben sein könnten. Ein Abwägungsdefizit besteht entgegen dem diesbezüglichen sinngemäßen ansatzweisen Vortrag nicht in Bezug auf die konkreten wirtschaftlichen Auswirkungen gerade des planfestgestellten Vorhabens auf die Betriebe der Klägerin zu 1. Bei der Planfeststellungsentscheidung ist – wie gezeigt – auch in Bezug auf wirtschaftliche Beeinträchtigungen grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses abzuheben. Allerdings darf sich die Planfeststellungsbehörde bei der Würdigung der Auswirkungen des Vorhabens auf die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betroffenen nicht ohne weiteres mit einer Momentaufnahme begnügen. Wird durch die Zulassung des Planvorhabens etwa eine Grundstücksnutzung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert, die nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks bei vernünftiger und wirtschaftlicher Betrachtungsweise objektiv anbietet und nach dem Willen des Eigentümers in absehbarer Zeit verwirklicht werden soll, so handelt es sich um einen Umstand, der bedeutsam für den Grad der Betroffenheit ist. Lassen sich in einem solchen Fall im Wege einer Prognose künftige Entwicklungen hinreichend sicher abschätzen, so hat die Planungsbehörde sie in ihre planerische Entscheidung einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1999 - 4 A 18.98 - NVwZ-RR 1999, 629, juris Rn. 22 f. m. w. N.; s. auch BVerwG, Urteil vom 12.06.2019 - 9 A 2.18 u. a. - juris Rn. 25 ff.; BVerwG, Urteil vom 14.04.2010 - 9 A 13.08 - BVerwGE 136, 332, juris Rn. 25 ff.). Es begegnet allerdings keinen grundsätzlichen Bedenken, wenn die Planfeststellungsbehörde bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials einen für die Abwägung erheblichen Umstand nicht selbst ermittelt, sondern entsprechend dem Vorbringen des Betroffenen mit dem von diesem behaupteten Gewicht für die Abwägung, gegebenenfalls auch hilfsweise, als gegeben unterstellt (vgl. näher dazu BVerwG, Urteil vom 27.03.1980 - 4 C 34.79 - DVBl 1980, 999, juris Rn. 30 m. w. N.). An diesen Maßstäben gemessen ist ein Abwägungsdefizit in Bezug auf die von der Klägerin zu 1. geltend gemachten wirtschaftlichen Beeinträchtigungen nicht erkennbar. Die Klägerin zu 1. hat in einem im Planfeststellungsverfahren eingereichten Schriftsatz eine Schadensberechnung auf der Grundlage der von ihr sog. „Best“ und „Realistic Cases“ vorgelegt. Die dortigen Angaben hat die Planfeststellungsbehörde in dem Planfeststellungsbeschluss berücksichtigt und auch den Vortrag zu dem von der Klägerin zu 1. sog. „Realistic Case“ jedenfalls hilfsweise betrachtet. Sie hat dabei der Sache nach auch zugunsten der Klägerin zu 1. unterstellt, dass der geltend gemachte Schaden wirtschaftlich gerade diese treffen wird. Abwägungsdefizite sind vor diesem Hintergrund nicht erkennbar. (3) Ein Abwägungsdefizit (oder einen anderen darauf bezogenen Abwägungsfehler) legt die Klägerin zu 1. auch nicht mit ihrem Vortrag zu ihren Finanzierungslasten aus dem Neckarausbau dar. Sie trägt hierzu vor, ihre Erträge würden seit ihrer Gründung zur Rückführung der zum Neckarausbau aufgenommenen Konzessionsdarlehen verwendet. Mit einer vollständigen Tilgung – zu der das Kraftwerk Lauffen am Neckar mit jährlich rund 78.000 Euro beitrage – sei frühestens Ende der 2020er Jahre zu rechnen. Die Planfeststellungsbehörde habe diese Tilgungslast nicht berücksichtigt und nehme offenbar an, ihr, der Klägerin zu 1., Eigentum sei nicht schutzwürdig, wenn sie schuldenfrei sei, und die dann gegebene Möglichkeit zur Gewinnerzielung und zur Ausschüttung einer Dividende sei eigentumsrechtlich nicht geschützt. Dieses Klagevorbringen geht an den Gründen des Planfeststellungsbeschlusses vorbei. Die Planfeststellungsbehörde stellt darin nicht in Abrede, dass die Rückzahlung der Konzessionsdarlehen noch nicht abgeschlossen ist. Dass das Eigentum der Klägerin zu 1. nach Abschluss der Tilgung wegen einer dann erreichten „Schuldenfreiheit“ nicht mehr schutzwürdig ist, hat die Beklagte in dem Planfeststellungsbeschluss weder ausdrücklich noch sinngemäß formuliert. (4) Die Auswirkungen der mit planfestgestellten vorhabenfremden Maßnahme der Ausführung der Gründung des provisorischen Widerlagers für die geplante Herstellung des Brückenüberbaus in Seitenlage für den Neubau der Brücke der B 27 über den Neckar auf die Klägerinnen und die Folgen des verspäteten Baus des zweiten Einstiegs nebst der wehrseitigen Saugschlauchverlängerung, der erst im Zuge der Realisierung der noch planfestzustellenden Brücke der B 27 erfolgen kann, wurden von der Planfeststellungsbehörde hingegen nicht hinreichend berücksichtigt. Aus dem planungsrechtlichen Abwägungsgebot, das – wie § 17 Abs. 1 Satz 4 FStrG klarstellt – auch für die Planfeststellung von Bundesfernstraßen gilt, folgt, dass der Planungsträger grundsätzlich die durch die Planungsentscheidung geschaffenen oder ihr sonst zurechenbaren Konflikte zu bewältigen hat und sie hierzu einer Lösung zuführen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2005 - 4 A 5.04 - BVerwGE 123, 23, juris Rn. 28 m. w. N.). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. (a) Mit der Ausführung der Gründung des Widerlagers, das aus tief im Boden zu verankernden Bohrpfählen mit Kopfplatte besteht, sind nicht unerhebliche Auswirkungen auf Rechte jedenfalls der Klägerin zu 1. verbunden. Denn auch das in ihrem Eigentum stehende Grundstück wird – was die Beklagte in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat und aus den festgestellten Plänen ersichtlich ist – für die Errichtung der Kopfplatte und die unterirdische Verankerung des Widerlagers dauerhaft unmittelbar in Anspruch genommen. Insoweit kann dahinstehen, ob es wegen – bei verständiger Würdigung zu erwartender – verlängerter Bauzeiten tatsächlich zu verlängerten Stillstandszeiten der Wasserkraftanlage kommen wird oder ob die für die Errichtung der Gründung des Widerlagers erforderlichen Baumaßnahmen vollumfänglich landseitig vorgenommen werden können, wie es die Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt hat. Auch kann dahinstehen, ob – wofür vieles spricht – wegen der erheblich umfangreicheren Eingriffe in Gestein mit stärkeren und das Kraftwerk möglicherweise stärker gefährdenden Erschütterungen gerechnet werden muss. Im Planfeststellungsbeschluss fehlt jegliche Auseinandersetzung mit den gesondert zu beurteilenden Folgen der Widerlagerherstellung auf und einer diesbezüglichen Abwägung mit den Interessen insbesondere der Klägerin zu 1. Es ist – unabhängig von der ohnehin gegebenen Fehleinschätzung im Hinblick auf die Fischaufstiegsanlage (siehe dazu nachfolgend cc) (1)) – diesbezüglich auch nicht ausgeführt, weshalb bzw. auf welcher Grundlage die mit der Errichtung der Gründung des Widerlagers verbundenen Folgen von der Klägerin zu 1. entschädigungslos zu dulden sein sollten. Eine Bezugnahme auf die Neckarverträge, die keinen erkennbaren Sachzusammenhang mit dem Brückenbau aufweisen, ist insoweit von vornherein fernliegend. Letztlich liegt mit Blick auf die Widerlagergründung als Teil eines selbständigen künftig noch planfestzustellenden Vorhabens ein faktischer Abwägungsausfall vor. Damit bedarf es auch keiner Klärung, ob schon der Umstand zu einem Abwägungsfehler führt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.05.2008 - 9 B 64.07 - NVwZ 2008, 795, juris Rn. 7), dass die Beklagte in Bezug auf die Planfeststellung der letztlich straßenrechtliche Maßnahmen voraussichtlich nicht zuständig war, weil § 78 VwVfG nicht zur Anwendung gekommen ist, es sich bei dieser – mangels kausaler Veranlassung durch das Vorhaben der Fischaufstiegsanlage – nicht um eine notwendige Folgemaßnahme im Sinne von § 75 Abs. 1 VwVfG handeln dürfte, es insoweit für die Mitplanung auch nicht ausreichen dürfte, dass eine Maßnahme ökonomisch oder funktionell sinnvoll ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 - 7 C 1.06 - BVerwGE 127, 259, juris Rn. 43) und auch das Einverständnis eines des anderen Planungsträgers voraussichtlich nichts an der fehlenden Zuständigkeit ändert, weil die gesetzliche Kompetenzordnung allen Hoheitsträgern vorgegeben ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.07.2010 - 9 B 103.09 - NVwZ 2010, 1244, juris Rn. 4 m. w. N.). Die Beklagte kann insoweit auch nicht auf ein künftiges Planfeststellungsverfahren zum Neubau der Brücke der B 27 über den Neckar verweisen. Zwar kommt es grundsätzlich in Betracht, hinsichtlich mitverwirklichter Maßnahmen außerhalb des eigentlichen planfestgestellten Vorhabens auf eine mögliche Folgeplanung – hier ein etwaiges Planfeststellungsverfahren zum Vorhaben des Brückenbaus – zu verweisen, wenn die Konflikte in diesem gelöst werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2005 - 4 A 5.04 - BVerwGE 123, 23, juris Rn. 28), was der Fall ist, wenn der Planungsträger davon ausgehen darf, das ungelöst gebliebene Konflikt im Zeitpunkt der Plandurchführung in einem anderen Verfahren in einem anderen Verfahren in Übereinstimmung mit seiner eigenen planerischen Entscheidung bewältigt werden wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.08.1994 - 4 B 105/94 - juris Rn. 13 m. 1. N.). Dies erfordert jedoch eine angemessene inhaltliche Koordinierung derart, dass mit entsprechenden Nebenbestimmungen, namentlich vorliegend insbesondere einer aufschiebenden Bedingung, sichergestellt wird, dass die mitverwirklichten Maßnahmen erst dann gebaut werden, wenn der entsprechende Planfeststellungsbeschluss ergangen und sofern und solange er auch vollziehbar ist (vgl. zu dieser Konstellation BVerwG, Beschluss vom 04.08.2004 - 9 VR 13.04 - NVwZ 2004, 1500, juris Rn. 9). Hieran mangelt es vorliegend. Vielmehr ist ohne Einschränkung vorgesehen, die Gründung des Widerlagers ohne Weiteres herzustellen, ohne dass überhaupt ein Planfeststellungsverfahren für den Brückenneubau bereits eingeleitet wäre. Ein Vorgehen gegen den etwaigen späteren Planfeststellungsbeschluss, dessen Erlass ohnehin noch vor Durchführung der vorliegend planfestgestellten Maßnahmen nicht zu erwarten ist, käme zu spät. Den hieraus folgenden Unsicherheiten begegnet der angegriffene Planfeststellungsbeschluss nicht. An diesem Befund ändert der Hinweis der Beklagten auf § 12 Abs. 5 Satz 1 WaStrG und auf § 5 Abs. 2 Satz 1 InfrGG nichts, da diese Vorschriften im Wesentlichen ermöglichen, Planungs-, Bau- und Betriebsleitungen auf – auch private – Dritte zu übertragen. Die Notwendigkeit der Durchführung von rechtmäßigen Planfeststellungsverfahren wird hierdurch nicht suspendiert, insbesondere kann auch die Abwägung nicht delegiert werden. (b) Zum anderen hat die Planfeststellungsbehörde den Konflikt nicht gelöst, der sich daraus ergibt, dass der zweite Einstieg in die Fischaufstiegsanlage derzeit nicht realisiert und erst verwirklicht werden kann, wenn ein Planfeststellungsverfahren bezogen auf die Brücke der B 27 abgeschlossen und diese Planung umgesetzt wird. Der Bau des zweiten Einstiegs kann – wovon auch die Beklagte ausgeht – grundsätzlich zur Notwendigkeit einer erneuten Stilllegung jedenfalls der wehrseitigen Turbine des Wasserkraftwerks und damit zu einem erneuten Ertragsverlust führen. Den sich damit abzeichnenden Konflikt hätte die Beklagte im vorliegenden Planfeststellungsverfahren lösen müssen, in dem sie sich entweder bei absehbarer Lösbarkeit des Konflikts eine abschließende Entscheidung vorbehält oder anderenfalls eine belastbare Prognose zu den Auswirkungen erstellt und zur Grundlage der Abwägung macht (vgl. Kupfer in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 74 VwVfG Rn. 107 m. w. N.). Entsprechende Überlegungen finden sich jedoch im Planfeststellungsbeschluss nicht. Soweit die Beklagte zuletzt dargelegt hat, dass die Auswirkungen der Errichtung des zweiten Einstiegs der Fischaufstiegsanlage auf das Wasserkraftwerk von den Auswirkungen des Neubaus der Brücke der B 27 über den Neckar überlagert werden könnten, kommen entsprechende Erwägungen im Planfeststellungsbeschluss nicht zum Ausdruck und erweisen sich diese als spekulativ. Die Konfliktlösung kann auch insoweit nicht ohne Weiteres in einem etwaigen künftigen straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren erfolgen, denn der bereits planfestgestellte Bau des zweiten Einstiegs wird im Folgeverfahren keiner erneuten Prüfung unterzogen werden. cc) Zudem hat die Planfeststellungsbehörde bei der Gewichtung der abwägungsrelevanten Belange die Bedeutung der betroffenen privaten Belange der Klägerin zu 1. teilweise verkannt. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten sind vom Senat ungeachtet der bereits festgestellten Abwägungsfehler zu prüfen (dazu (1)). Die Planfeststellungsbehörde hat die ihres Erachtens das Eigentum der Klägerin zu 1. „bestimmenden“ vertraglichen Pflichten der Klägerin zu 1. aus den Neckarverträgen fehlerhaft bemessen. Abwägungsfehleinschätzungen sind ihr im Hinblick auf die Klägerin zu 1. sowohl in Bezug auf § 7 NAV als auch in Bezug auf § 5 NAV unterlaufen (dazu (2)). Auch hat die Planfeststellungsbehörde die Rechte der Klägerinnen zu 2. und 3. an ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieben unzutreffend bewertet (dazu (3)). (1) Aufgrund der verfahrensrechtlichen Besonderheit des Planfeststellungsrechts zur Fehlerfolgenregelung in § 75 Abs. 1a VwVfG hat der Senat die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses über die bereits festgestellten und zur Rechtswidrigkeitsfeststellung führenden Abwägungsmängel hinaus umfassend zu prüfen und in seinem Urteil den Umfang der Rechtswidrigkeit festzustellen. Denn wegen der Rechtskraftwirkung des zu erlassenden Urteils kann die Klägerin zu 1. gegen die behördliche Entscheidung im ergänzenden Verfahren gegebenenfalls nicht mehr gerichtlich geltend machen, dass der Planfeststellungsbeschluss über die Beanstandung des Gerichts hinaus an weiteren Fehlern leidet. Unabhängig davon hat der Senat auch im Interesse einer umfassenden Klärung der Streitpunkte darzulegen, von welchen rechtlichen Anforderungen die Planfeststellungsbehörde bei der Behebung der festgestellten Fehler in einem ergänzenden Verfahren auszugehen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.01.2018 - 9 A 12.17 u.a. - DVBl 2018, 385, juris Rn. 7; BVerwG, Beschluss vom 11.07.2013 - 7 A 20.11 - DVBl 2013, 1450, juris Rn. 19; NdsOVG, Urteil vom 14.08.2015 - 7 KS 121/12 - NuR 2016, 261, juris Rn. 51 m. w. N.). (2) (a) Eine Abwägungsfehleinschätzung ist der Planfeststellungsbehörde bei der Gewichtung der Inanspruchnahme des Grundeigentums der Klägerin zu 1. für die Fischaufstiegsanlage und bei den Ausführungen zu § 7 NAV unterlaufen. Die Aufstiegsanlage soll nach dem planfestgestellten Grunderwerbsplan und dem Grunderwerbsverzeichnis auf dem Grundstück Flst. Nr. xxxxxxx der Klägerin zu 1. auf einer „dauerhaft zu beschränkenden Fläche“ von 2.701 m2 gebaut werden. Das Grundstück soll dazu mit einer Grunddienstbarkeit belastet werden. Während der Bauzeit sollen insgesamt 6.520 m2 des Grundeigentums vorübergehend in Anspruch genommen werden. Hierauf bezogen hat die Beklagte im Planfeststellungsbeschluss ausgeführt, die Inanspruchnahme der Grundstücke habe die Klägerin zu 1. sowohl für die bauzeitliche als auch für die dauerhafte Benutzung für die Anlage entschädigungslos zu dulden. Das ergebe sich aus § 7 Abs. 2 Satz 2 bis 4 NAV, wonach sich der Bund und die Klägerin zu 1. das wechselseitige Recht einräumten, auf den vorhandenen Grundstücken unentgeltlich u. a. Einrichtungen zu errichten und zu betreiben, die für den Betrieb der Wassersstraßen bzw. Wasserkraftanlagen erforderlich seien. Fischaufstiegsanlagen gehörten nach der gesetzlichen Definition des § 1 Abs. 6 Nr. 3 WaStrG zu den Einrichtungen einer Bundeswasserstraße. Sinn und Zweck der vertraglichen Regelung sei es, dass Errichtung und Betrieb von für die Bundeswasserstraße oder die Wasserkraftanlage erforderlichen Einrichtungen unter dem Aspekt der Inanspruchnahme des jeweils fremden Grundstücks generell wechselseitig hinzunehmen seien und keine Entschädigungspflicht auslösten. Dem liege ausweislich § 7 Abs. 2 Satz 1 NAV die Erkenntnis zugrunde, dass aufgrund der räumlichen Nähe der Anlagen der Bundeswasserstraße und der Wasserkraftanlage erforderliche Einrichtungen zwingend mit der Inanspruchnahme des Grundstücks der anderen Vertragspartei einhergingen und dieser Konflikt einer Lösung habe zugeführt werden sollen. Die Beklagte ist bei diesen Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Klägerin zu 1. bereits aus § 7 Abs. 2 Satz 3 bis 5 NAV vertraglich dazu verpflichtet sei, die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke zur Errichtung der Fischaufstiegsanlage „entschädigungslos zu dulden“, und dass ihre „eigentumsrechtliche Rechtsposition“ von vornherein in diesem Sinne „konkretisiert“ und „maßgeblich geprägt“ sei mit der Folge, dass die vertraglichen Regelungen insoweit „die Reichweite der Eigentumsrechte“ bestimmten. Bei dem Neckar-Anpassungsvertrag handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag (vgl. §§ 54 ff. VwVfG), denn der Schwerpunkt des Vertragsgegenstands liegt im öffentlichen Wasserstraßenrecht (vgl. zur sog. Schwerpunkttheorie nur VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.10.2021 - 1 S 2579/21 - juris Rn. 40 ff., 49 m. w. N.). Die Auslegung eines solchen Vertrages ist gemäß § 62 Satz 2 VwVfG nach den allgemeinen Auslegungsregeln für Willenserklärungen und Verträge nach §§ 133, 157 BGB vorzunehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.04.2010 - 4 B 78.09 - NVwZ 2010, 1026, juris Rn. 49; BVerwG, Urteil vom 19.01.1990 - 4 C 21.89 - BVerwGE 84, 257, juris Rn. 36 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.10.2021 - 1 S 2579/21 - juris Rn. 40 ff., 49; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.03.2021 - 5 S 1672/18 - juris Rn. 29 m.w.N). Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften (§ 133 BGB). Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern (§ 157 BGB). Danach bildet der Wortlaut den Ausgangspunkt für die Auslegung eines Vertrages; gleichzeitig gilt aber grundsätzlich auch, dass ein übereinstimmender Wille dem Wortlaut vorgeht, selbst wenn er im Inhalt der Erklärung keinen oder nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2017 - VIII ZR 219/16 - juris, Rn. 29; BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 6.88 - juris Rn. 15; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.10.2021 - 1 S 2579/21 - juris Rn. 52). Bei der Willenserforschung sind der mit der Absprache verfolgte Zweck und die Interessenlage der Parteien zu berücksichtigen, daneben die sonstigen Begleitumstände, soweit sie den Sinngehalt einer Erklärung erhellen können (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2017 - VIII ZR 271/16 - juris Rn. 30 m. w. N.). Dabei sind empfangsbedürftige Willenserklärungen so auszulegen, wie sie der Empfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (vgl. BGH, Urteil vom 27.01.2010 - VIII ZR 58/09 -, juris Rn. 33; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.10.2021 - 1 S 2579/21 - juris Rn. 52). An diesen Maßstäben gemessen ist die von der Beklagten im Planfeststellungsbeschluss vertretene Vertragsauslegung rechtsfehlerhaft. In der Folge erweist sich auch die von ihr vorgenommene Gewichtung des Grundeigentums der Klägerin zu 1., dessen „Reichweite“ nach der Auffassung der Beklagten durch die Vertragsbeziehung „geprägt“ ist, als abwägungsfehlerhaft. Denn die Auslegung von § 7 Abs. 2 Satz 3 bis 5 NAV ergibt, dass diese Vertragsbestimmung den Neubau einer Fischaufstiegsanlage – anders als im Planfeststellungsbeschluss angenommen – nicht erfasst und daher keine darauf bezogenen vertraglichen Duldungspflichten der Klägerin zu 1. begründet. Die in Satz 4 des § 7 Abs. 2 NAV geregelte Duldungspflicht der Klägerin zu 1. bezieht sich u. a. auf von der Beklagten geplante Einrichtungen, die im Sinne von Satz 3 „für den Betrieb und die Unterhaltung der Wasserstraßen erforderlich sind“. Welche Einrichtungen die Vertragsparteien als „erforderlich“ ansehen, haben sie in dem Vertrag nicht ausdrücklich definiert. Der einschlägige Maßstab erschließt sich aber aus dem mit § 7 Abs. 2 Satz 1 NAV verfolgten Zweck. Mit der Vertragsbestimmung soll insoweit, als sie gerade der Beklagten Benutzungsrechte einräumt, den Erfordernissen der Bundeswasserstraße Neckar betreffend den Betrieb und die Unterhaltung dieser Wasserstraße Rechnung getragen werden. Diese Erfordernisse ergeben sich in erster Linie aus dem – insoweit auch nicht vertraglich disponiblen – Bundeswasserstraßengesetz, auf das § 7 Abs. 2 NAV inhaltlich Bezug nimmt. Davon ausgehend hat die Beklagte im Ansatz zwar zutreffend angenommen, dass sich auch die Frage, ob eine Einrichtung im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 3 NAV „erforderlich“ ist, nach dem Bundeswasserstraßengesetz beantwortet. Aus dem Blick geraten ist aber der Bezugspunkt des Erforderlichkeitserfordernisses. Die Pflicht zur unentgeltlichen Duldung einer Grundstücksnutzung aus § 7 Abs. 2 Satz 3 bis 5 NAV bezieht sich lediglich auf Einrichtungen, die für den „Betrieb und die Unterhaltung“ der Bundeswasserstraße erforderlich ist. Die Errichtung einer Fischaufstiegsanlage betrifft indes nicht den „Betrieb“ oder die „Unterhaltung“, sondern den von § 7 Abs. 2 NAV nicht erfassten „Ausbau“ der Wasserstraße: Das Bundeswasserstraßengesetz unterscheidet in seiner aktuellen Fassung (WaStrG n. F.) und unterschied bereits in seiner zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 18.12.1995 geltenden Fassung vom 23.08.1990 (WaStrG a. F.) zwischen der „Unterhaltung“ der Bundeswasserstraßen und dem „Betrieb“ der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen einerseits (vgl. Abschnitt 4 dieses Gesetzes und § 7 WaStrG aktueller und a. F.) sowie dem „Ausbau“ und dem „Neubau“ von Bundeswasserstraßen andererseits (vgl. Abschnitt 5 dieses Gesetzes und § 12 WaStrG aktueller und a. F.). Der Begriff des „Betriebs“ umfasst alle Maßnahmen zur bestimmungsgemäßen Benutzung von bundeseigenen Schifffahrtsanlagen der Bundeswasserstraße. Er bezieht sich auf diejenigen Maßnahmen, die das Ablaufen der eigentlichen Betriebsvorgänge wie etwa das Schleusen von Schiffen oder das Regulieren des Wasserstands mittels eines Stauwehrs bewirken, außerdem auf zugehörige Hilfsmaßnahmen wie z.B. Wartungsarbeiten an oder Probeläufe mit Schifffahrtsanlagen (vgl. Reinhardt in Friesecke, WaStrG, 7. Aufl., § 7 Rn. 3). Die „Unterhaltung“ der Wasserstraße umfasst die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustands der Straße für den Wasserabfluss und die Erhaltung der Schiffbarkeit (vgl. § 8 Abs. 1 WaStrG). Bei dem „Ausbau“ einer Bundeswasserstraße handelt es sich in Abgrenzung dazu um über die Unterhaltung hinausgehende Maßnahmen insbesondere zur wesentlichen Umgestaltung einer Bundeswasserstraße (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1 WaStrG a. F., § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WaStrG n. F.). Die Unterscheidung zwischen Maßnahmen zum „Betrieb“, zur „Unterhaltung“ und zum „Ausbau“ einer Bundeswasserstraße war den Parteien des Neckar-Anpassungsvertrags ersichtlich bekannt. Denn sie haben sie in § 5 Abs. 1 NAV ausdrücklich aufgegriffen und der Beklagten dort näher geregelte Rechte sowohl in Bezug auf den Ausbau als auch auf die Unterhaltung und den Betrieb der Bundeswassersstraße Neckar eingeräumt. Die Regelungen in § 7 Abs. 2 NAV haben die Vertragsparteien abweichend davon nicht auf den „Ausbau“, sondern lediglich auf den „Betrieb“ und die „Unterhaltung“ bezogen. Im vorliegenden Fall möchte die Beklagte als TdV das Grundstück der Klägerin zu 1. zur erstmaligen Errichtung einer Fischaufstiegsanlage in Anspruch nehmen. Die Errichtung einer solchen Anlage stellt keine Maßnahme zum „Betrieb“ oder zur „Unterhaltung“ der Bundeswasserstraße dar, sondern einen „Ausbau“ derselben. Das hat der Bundesgesetzgeber mit der zum 14.10.2011 erfolgten Novellierung des Bundeswasserstraßengesetzes ausdrücklich geregelt. Mit Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes vom 06.10.2011 (BGBl. I S. 1986) hat der Gesetzgeber in Folge der zum 01.03.2010 erfolgten Einführung des § 34 Abs. 3 WHG die heute in § 1 Abs. 6 Nr. 3 WaStrG enthaltene Regelung geschaffen, wonach „bundeseigene Einrichtungen oder Gewässerteile, die der Erhaltung oder Wiederherstellung der Durchgängigkeit bei Stauanlagen, die von der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes errichtet oder betrieben werden, dienen“, darunter Fischaufstiegsanlagen (vgl. BT-Drs. 17/6055, S. 23), zu den Bundeswasserstraßen gehören. Der Gesetzgeber hat gleichzeitig – was die Beklagte bei ihrem isolierten Hinweis auf § 1 Abs. 6 Nr. 3 WaStrG in diesem Zusammenhang übersieht, an anderer Stelle des Planfeststellungsbeschlusses aber selbst hervorhebt – klargestellt, dass die „Herstellung oder wesentliche Umgestaltung von Einrichtungen oder Gewässerteilen“ im Sinne von (heute) § 1 Abs. 6 Nr. 3 WaStrG als „Ausbau“ der Bundeswasserstraße gilt (vgl. Art. 4 Nr. 4 des Gesetzes vom 06.10.2011 und § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WaStrG; BT-Drs. 17/6055, S. 24). Der Neubau einer Fischaufstiegsanlage der hier planfestgestellten Art betrifft demnach nicht den „Betrieb“ oder die „Unterhaltung“ der Bundeswasserstraße, sondern stellt sich als Maßnahme zu ihrem „Ausbau“ dar. Diesen erfasst § 7 Abs. 2 NAV nicht. Dem kann nicht entgegengehalten werden, für die Abgrenzung der Begriffe „Unterhaltung“ und „Betrieb“ einerseits sowie „Ausbau“ andererseits in § 7 Abs. 2 Satz 3 bis 5 NAV könne nicht auf § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WaStrG zurückgegriffen werden, weil diese Vorschrift beim Abschluss des Neckar-Anpassungsvertrages vom 18.12.1995 noch nicht existiert habe. Die Beklagte geht ausweislich ihrer zur Vertragsauslegung auf § 1 Abs. 6 Nr. 3 WaStrG vom 06.10.2011 gestützten Argumentation erkennbar selbst davon aus, dass es sich bei den inhaltlichen Bezugnahmen des Neckar-Anpassungsvertrages auf das Bundeswasserstraßengesetz der Sache nach um eine dynamische Verweisung auf das im Vertragszeitraum bis zum 31.12.2034 (vgl. § 10 NAV) jeweils geltende Gesetzesrecht handelt. Das trifft zu. Dafür spricht, dass die Vertragsparteien 1995 einen Vertrag vereinbart haben, der Regelungen für einen sehr langen Zeitraum von wenigstens 40 Jahren u. a. für künftig erforderliche Baumaßnahmen schaffen sollte. Hätten sich die Vertragsparteien dabei statisch auf einen bestimmten Gesetzesstand beschränken wollen, wäre absehbar gewesen, dass der Anpassungsvertrag seinerseits immer wieder hätte ergänzt oder geändert werden müssen. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass dies der Absicht der Parteien entsprach. Der Neckar-Anpassungsvertrag beansprucht im Gegenteil, bereits selbst Regelungen für den langen Zeitraum jedenfalls bis zum sog. Heimfall am 31.12.2034 zu schaffen. Unabhängig davon wäre der Neubau einer Fischaufstiegsanlage auch nach der vor dem 05.10.2011 geltenden Fassung des Bundeswasserstraßengesetzes jedenfalls nicht als eine Maßnahme der von § 7 Abs. 2 Satz 3 bis 5 NAV allein erfassten „Unterhaltung“ oder des „Betriebs“ der Bundeswasserstraße oder ihrer Anlagen einzuordnen gewesen. Denn ein solches Bauvorhaben geht ersichtlich weit über die Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustandes der Straße für den Wasserabfluss und die Erhaltung der Schiffbarkeit hinaus und betrifft auch nicht lediglich die Betriebsabläufe bestehender Anlagen. Der zwischen dem „Ausbau“ der Bundeswasserstraße und ihrer „Unterhaltung“ sowie ihrem „Betrieb“ differenzierenden Vertragsauslegung kann auch nicht entgegengehalten werden, nach geltendem Wasserhaushaltsrecht sei eine Fischaufstiegsanlage „betriebsnotwendig“ in dem Sinne, dass eine Stauanlage wie die vorliegende nicht rechtmäßig ohne eine Fischaufstiegsanlage „betrieben“ werden dürfe, mit der Folge, dass der Bau einer solchen Anlage (doch) unter den Begriff des „Betriebs“ im Sinne von § 7 Abs. 2 NAV falle. Dieser Auslegungsansatz würde die „Betriebs-“ und „Ausbau“-Begriffe vermengen. Einer solchen Auslegung stehen indes bereits der Wortlaut und die Systematik des Neckar-Anpassungsvertrags entgegen. Denn dieser Vertrag unterscheidet, wie gezeigt, die Terminologie des Bundeswasserstraßengesetzes aufgreifend ausdrücklich und inhaltlich zwischen „Betrieb“ und „Ausbau“ und erlaubt es daher nicht, einen dieser Begriffe abweichend von der genannten Terminologie gleichsam als Überbegriff auch für einen anderen zu verstehen. Unabhängig davon würden bei Zugrundelegung des von der Beklagten angedeuteten Begriffsverständnisses sämtliche umfangreichen und aufwändigen Ausbaumaßnahmen in den Anwendungsbereich des § 7 Abs. 2 NAV einbezogen. Es besteht indes kein Anhaltspunkt dafür, dass dies dem Willen der Vertragsparteien entsprach. Das Gegenteil ist der Fall. Die in dieser Vorschrift als Klammerzusatz aufgeführten Anwendungsbeispiele erfassen gerade keine Fälle von wesentlichen Umgestaltungen der Bundeswasserstraße (vgl. § 12 Abs. 2 WaStrG). Dem entspricht es, dass die Vertragsparteien für einen von ihnen damals in Betracht gezogenen Fall eines Kraftwerkneubaus – der gegebenenfalls in einen Ausbau der Bundeswasserstraße münden könnte – in § 7 Abs. 1 NAV festgehalten haben, dass ein darauf bezogener eigenständiger Nutzungsvertrag zwischen ihnen geschlossen werden solle. Auch dies indiziert, dass die Vertragsparteien davon ausgingen, dass Ausbaumaßnahmen nicht in den Anwendungsbereich des § 7 Abs. 2 NAV fallen sollten, sondern insoweit gegebenenfalls einer eigenständigen vertraglichen Regelung bedürften. Fällt der Neubau einer Fischaufstiegsanlage als Maßnahme des „Ausbaus“ der Bundeswasserstraße nach alledem entgegen den Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss nicht in den Anwendungsbereich von § 7 Abs. 2 Satz 3 bis 5 NAV, begründen die darauf gleichwohl gestützten Ausführungen der Beklagten zur Gewichtung des Grundeigentums der Klägerin zu 1. und ihrer Betroffenheit durch die Inanspruchnahme des Grundstücks durch die Errichtung der Fischaufstiegsanlage ein Abwägungsdefizit. (b) Ein Rechtsfehler bei der Gewichtung der betroffenen privaten Belange der Klägerin zu 1. ist der Beklagten im Planfeststellungsbeschluss auch bei ihren Ausführungen zu § 5 NAV und § 8 PKaufV unterlaufen. In Bezug auf die „dauerhafte Beeinträchtigung der Wasserkraftanlage“ der Klägerin zu 1. hat die Beklagte im Planfeststellungsbeschluss ausgeführt, der Klägerin zu 1. stünden keine Entschädigungsansprüche für Erzeugungsverluste wegen der dauerhaften Reduzierung der jährlichen Betriebswassermenge aufgrund der Fischaufstiegsanlage zu. Zur Begründung hat sie u. a. auf § 5 Abs. 1 und 3 NAV verwiesen, der ihres Erachtens auch insoweit die eigentumsrechtliche Position der Klägerin „konkretisiert“. Auch in Bezug auf die „vorübergehende (bauzeitliche) Beeinträchtigung“ der Wasserkraftanlage durch den Neubau der Fischaufstiegsanlage hat die Beklagte festgehalten, diese seien von der Klägerin zu 1. „vor dem Hintergrund der vertraglichen Regelungen“ auch in Bezug auf ihr „durch die Neckarverträge in ihrem Umfang bestimmten Eigentumsrechte“ entschädigungslos hinzunehmen. Zur Erläuterung hat die Beklagte im Planfeststellungsbeschluss ausgeführt, § 5 Abs. 1 Satz 1 NAV schreibe den Vorrang der verkehrlichen Belange vor den Belangen der Wasserkraftnutzung fest, die nur eine Begleiterscheinung des Ausbaus des Neckars zur Schifffahrtsstraße sei und eine dienende Funktion gegenüber der Verkehrsfunktion habe. Die von den Vertragsparteien als möglich erkannte Interessenkollision zwischen Verkehrsweg und Kraftwerksbetrieb sei mit § 5 Abs. 1 Satz 1 NAV und auch mit § 8 Abs. 2 PKaufV eindeutig zugunsten des Vorrangs der verkehrlichen Belange entschieden worden. Soweit der Vorrang reiche, müsse die Klägerin zu 1. Einschränkungen gemäß § 5 Abs. 3 NAV entschädigungslos hinnehmen. Der Vorrang der verkehrlichen Belange beziehe sich auf alle im Rahmen der hoheitlichen Aufgabenwahrnehmung nach dem Bundeswasserstraßengesetz erforderlichen Maßnahmen. Auch Fischaufstiegsanlagen gehörten ausweislich § 34 Abs. 3 WHG und § 1 Abs. 6 Nr. 3 WaStrG zu den verkehrlichen Anlagen, deren Errichtung, Unterhaltung und Betrieb Vorrang vor den Belangen der Wasserkraftnutzung habe. Nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 2 NAV seien Weisungen des Bundes gegenüber der Klägerin zu 1. „in den Fällen möglich, in denen eine Einschränkung des Kraftwerksbetriebs (Fallgruppe 1) oder ein Personaleinsatz der (Klägerin zu 1.) für vorübergehende Stauregelungen (Fallgruppe 2) erforderlich sind, um folgende hoheitliche Aufgaben des Bundes zu erfüllen: Aufrechterhaltung der Schifffahrt, Ausbau, Unterhaltung oder Betrieb der Bundeswasserstraße und ihrer Anlagen sowie Abwehr von Gefahren für das öffentliche Wohl“. Die „Fallgruppe 2“ sei zwar der häufigere Anwendungsfall. Der Fokus der Regelungen in § 5 NAV liege daher auf der „Fallgruppe 2“, was auch die Wahl der Überschrift von § 5 NAV erkläre. Die „Fallgruppe 1“ stehe aber gleichwertig daneben. Die Regelungen des § 5 NAV seien mithin ebenso im Zusammenhang mit dem Ausbau und Betrieb der Bundeswasserstraße einschlägig und regelten auch in diesen Fällen die Pflicht zur entschädigungslosen Hinnahme von Beeinträchtigungen des Kraftwerksbetriebs, um dem Leitsatz des Vorrangs der wasserstraßenrechtlichen Belange Rechnung zu tragen. Die Klägerin zu 1. hält dem mit näherer Begründung entgegen, der Planfeststellungsbeschluss nehme auch hier eine tatsächlich nicht bestehende vertragliche Duldungspflicht an und stelle ihr Eigentum daher auch insoweit mit zu geringem Gewicht in die Abwägung ein. Dieser Einwand trifft im Ergebnis zu. Die Beklagte ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Klägerin zu 1. bereits aus § 5 Abs. 1 Satz 2 NAV vertraglich dazu verpflichtet sei, Erzeugungsverluste wegen der dauerhaften Reduzierung der jährlichen Betriebswassermenge aufgrund der Fischaufstiegsanlage und der vorübergehenden bauzeitlichen Einschränkungen „entschädigungslos zu dulden“, und dass ihre „eigentumsrechtliche Rechtsposition“ von vornherein in diesem Sinne „konkretisiert“ und „maßgeblich geprägt“ sei mit der Folge, dass die vertraglichen Regelungen insoweit „die Reichweite der Eigentumsrechte“ bestimmen. Unter Zugrundelegung der oben (unter (1)) genannten Auslegungsgrundsätze ergibt sich, dass § 5 Abs. 1 Satz 2 NAV den Neubau einer Fischaufstiegsanlage nicht erfasst. § 5 Abs. 1 Satz 2 NAV lautet: „Wenn zur Aufrechterhaltung der Schiffahrt, zum Ausbau, zur Unterhaltung und zum Betrieb der Bundeswasserstraße und ihrer Anlagen oder zur Abwehr von Gefahren für das öffentliche Wohl eine Einschränkung des Kraftwerksbetriebes oder ein Personaleinsatz der xxx für vorübergehende Stauregelungen erforderlich ist, kann der Bund der xxx entsprechende Weisungen erteilen.“ Die Beklagte nimmt ausweislich ihrer Ausführungen zu den von ihr sog. „Fallgruppen 1 und 2“ an, die Vertragsbestimmung enthalte zwei Tatbestandsalternativen folgenden Inhalts: „Wenn zur Aufrechterhaltung der Schiffahrt, zum Ausbau, zur Unterhaltung und zum Betrieb der Bundeswasserstraße und ihrer Anlagen oder zur Abwehr von Gefahren für das öffentliche Wohl eine Einschränkung des Kraftwerksbetriebes („Fallgruppe 1“) oder ein Personaleinsatz der xxx für vorübergehende Stauregelungen („Fallgruppe 2“) erforderlich ist, kann der Bund der xxx entsprechende Weisungen erteilen.“ Von diesem Verständnis der Vertragsbestimmung ausgehend meint die Beklagte der Sache nach, der Neubau einer Fischaufstiegsanlage falle unter die „Fallgruppe 1“, weil sich diese Maßnahme als „Ausbau“ der Bundeswasserstraße im Sinne des Halbsatzes 1 darstelle und als eine „erforderliche“ Einschränkung des Kraftwerkbetriebes im Sinne von Halbsatz 2 erweise, ohne dass es darauf ankomme, ob es sich bei der Errichtung einer Fischaufstiegsanlage um eine „vorübergehende Stauregelung“ handele. Bei der von der Beklagten gewählten Vertragsauslegung regelt § 5 Abs. 1 Satz 2 NAV mit anderen Worten neben einem Weisungsrecht des Bundes – und in Verbindung mit § 5 Abs. 3 NAV eine korrespondiere Pflicht der Klägerin zu 1. zur entschädigungslosen Duldung – für vorübergehende Stauregelungen auch ein Weisungsrecht nebst Duldungspflicht für sämtliche anderen „Einschränkungen des Kraftwerksbetriebes“, die u. a. für den Ausbau der Bundeswasserstraße erforderlich sind. Dieses Vertragsverständnis der Beklagten trifft nicht zu. § 5 Abs. 1 Satz 2 NAV enthält vielmehr folgende Tatbestandsalternativen: „Wenn zur Aufrechterhaltung der Schiffahrt, zum Ausbau, zur Unterhaltung und zum Betrieb der Bundeswasserstraße und ihrer Anlagen oder zur Abwehr von Gefahren für das öffentliche Wohl eine Einschränkung des Kraftwerksbetriebes oder ein Personaleinsatz der xxx für vorübergehende Stauregelungen erforderlich ist, kann der Bund der xxx entsprechende Weisungen erteilen.“ Die Vorschrift erfasst tatbestandlich mit anderen Worten nur solche Einschränkungen des Kraftwerksbetriebs, die gerade für „vorübergehende Stauregelungen“ erforderlich sind, nicht aber Maßnahmen, die anderen Zielen als Stauzielen dienen. Für diese Auslegung spricht bereits der Wortlaut der Vertragsbestimmung. § 5 NAV betrifft ausweislich seiner Überschrift die „Abfluss- und Stauzielregelungen“. Gemeint sind damit Regulierungen des Wasserstaus, mit denen erreicht werden soll, dass ein bestimmter, für jede Staustufe definierter Wasserstand besteht, bei dessen Einhaltung der Fluss schiffbar ist (vgl. den in § 5 Abs. 3 NAV angesprochenen, als Anlage 3 zu diesem Vertrag aufgenommenen, ebenfalls zwischen der Klägerin zu 1. und der Beklagten geschlossenen „Rahmenvertrag für Planung, Bau, Betrieb und Unterhaltung einer automatischen Abfluß- und Stauzielregelung (ASR) am Neckar“ vom 07./08.12.1995 mit dessen Anlage 3 [„Stauziele und Stautoleranzen“], dort z. B. zu dem für die Schleuse Kochendorf definierten Stauziel eines „Normalstaus“ in Höhe von „NN + 150,80 m“ und näher definierten sog. Stautoleranzen, Bl. 440 ff., 446, 450 ff. der Senatsakte). Dementsprechend bezieht sich § 5 Abs. 1 Satz 1 NAV auf die Erfordernisse der Bundeswasserstraße Neckar „als Verkehrsweg“ und enthält Absatz 2 Satz 1 Bestimmungen für die Regelungen „des Staus im Übrigen“. All diese Formulierungen aus § 5 NAV sprechen dafür, dass ebenso wie Absatz 2 auch Absatz 1 insgesamt einschließlich seines Satzes 2 „nur“ Regelungen enthält, die sich mit der Regulierung des Wasserstaus und dem davon abhängigen Wasserabfluss befassen, um insbesondere die Verkehrswegefunktion des Neckars – seine Passierbarkeit für Schiffe – sicherzustellen, wobei Absatz 1 anders als Absatz 2 nur „vorübergehende“ Maßnahmen im Blick hat. Ein Anhaltspunkt dafür, dass § 5 Abs. 1 Satz 2 NAV auch Maßnahmen erfasst, die nicht die Stauregelung, sondern andere Fragen betreffen, bietet der Wortlaut der Vorschrift nicht. Die Systematik der Vorschrift führt zu keinem anderen Ergebnis. Andere Maßnahmen als Abfluss- und Stauzielregelungen werden auch in den Absätzen 3 bis 5 nicht erwähnt. Sinn und Zweck der Vorschrift, der Bundeswasserstraße „als Verkehrsweg“ Vorrang vor dem der Stromerzeugung dienenden Kraftwerksbetrieb einzuräumen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 NAV) und deshalb insbesondere seine Schiffbarkeit erforderlichenfalls mit Weisungen zum Abfluss und Aufstau (vgl. Überschrift und Absatz 5) sicherzustellen, bieten ebenfalls keinen Anhaltspunkt dafür, dass die vertragliche Regelung einen über die Stauregelung hinausgehenden Regelungsgehalt aufweist. Diese Vertragsauslegung zugrunde gelegt, erfasst § 5 Abs. 1 Satz 2 NAV den Neubau einer Fischaufstiegsanlage nicht. Bei einer solchen Anlage handelt es sich zwar, wie gezeigt, im Sinne von Halbsatz 1 der Vertragsbestimmung um eine Maßnahme „zum Ausbau“ der Bundeswasserstraße (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WaStrG und dazu oben (1)). Der Neubau einer solchen Anlage stellt aber keine „Stauregelung“ – und erst recht keine „vorübergehende“ Maßnahme – im Sinne von Halbsatz 2 des § 5 Abs. 1 Satz 2 NAV dar. Der Neubau einer Fischaufstiegsanlage dient nicht dazu, die oben genannten Abfluss- und Stauziele, d. h. im Kern die Sicherung eines bestimmten Normalstaus (Normalwasserstands) innerhalb bestimmter Toleranzgrenzen einzuhalten. In den Anwendungsbereich des § 5 NAV fällt er damit nicht. (c) Eine Grundlage für die von der Beklagten im Planfeststellungsbeschluss angenommenen vertraglichen Pflichten der Klägerin zu 1. zur entschädigungslosen Duldung des Neubaus der Fischaufstiegsanlage lässt sich auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gemäß § 62 VwVfG in Verbindung mit § 157 BGB herleiten. Das macht die Beklagte auch – zu Recht – selbst nicht geltend. Eine ergänzende Vertragsauslegung ist zwar auch bei öffentlich-rechtlichen Verträgen zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.04.1996 - 3 C 8/95 - NVwZ-RR 1997, 90, juris Rn. 37; BVerwG, Urteil vom 28.05.1980 - BVerwG 7 A 2.79 - NJW 1980 S. 2826). Sie kommt im vorliegenden Fall aber inhaltlich nicht in Betracht. Eine ergänzende Vertragsauslegung setzt das Bestehen einer vertraglichen Regelungslücke voraus. Es ist erforderlich, dass die Vertragspartner einen regelungsbedürftigen Punkt nicht geregelt haben. Hierbei ist unerheblich, aus welchem Grund dieser Punkt offengeblieben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.04.1996 - 3 C 8.95 - NVwZ-RR 1997, 90, juris Rn. 37 m. w. N.). Es muss sich allerdings um eine planwidrige Unvollständigkeit handeln, die nicht durch die Heranziehung von Vorschriften des dispositiven Rechts sachgerecht geschlossen werden kann. Allein der Umstand, dass ein Vertrag für eine bestimmte Fallgestaltung keine Regelung enthält, besagt nicht, dass es sich um eine planwidrige Unvollständigkeit handelt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.03.2021 - 5 S 1672/18 - juris Rn. 38; BGH, Urteil vom 11.01.2012 - XII ZR 40/10 - juris Rn. 24 m. w. N.). Liegt eine Lücke vor, hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob und mit welchem Inhalt sie im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden kann. Maßgeblich ist insoweit, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall entschieden hätten. Steht etwa fest, dass eine Partei eine bestimmte Regelung nicht akzeptiert haben würde, so steht dieser wirkliche Parteiwille der Annahme eines hypothetischen Parteiwillens entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.04.1996 - 3 C 8.95 - NVwZ-RR 1997, 90, juris Rn. 42 f.). Bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, in welcher Weise die Vertragsparteien eine Lücke selbst geschlossen hätten, kommt eine ergänzende Vertragsauslegung ebenfalls nicht in Betracht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.06.2003 - 2 S 2567/01 - VBlBW 2004, 224, juris Rn. 32). Von diesen Grundsätzen ausgehend bedarf es keiner Entscheidung, ob durch die Gesetzesänderungen aus dem Jahr 2010/2011, mit denen Fischaufstiegsanlagen zum Bestandteil von Bundeswasserstraßen erklärt und ihre Neubau als Wasserstraßenausbau eingeordnet wurde (vgl. oben (1)), eine sog. nachträgliche Regelungslücke in dem Neckaranpassungsvertrag geschaffen hat (vgl. zu dieser Möglichkeit etwa BAG, Urteil 15.04.2014 - 3 AZR 435/12 - juris Rn. 26) oder ob der Annahme einer Regelungslücke bereits die Neubauten gerade in den Blick nehmende, differenzierte Regelung in § 7 NAV entgegensteht. Es bestehen jedenfalls keine für eine ergänzende Vertragsauslegung ausreichenden Anhaltspunkte dafür, in welcher Weise die Vertragsparteien des Neckar-Anpassungsvertrages eine unterstellte Lücke betreffend den Neubau von Fischaufstiegsanlagen selbst geschlossen hätten. Die seit den 1920er Jahren geschlossenen Neckarverträge haben sich von Anfang an mit dem Spannungsverhältnis befasst, das durch die beiden Funktionen der Wasserstraße Neckar als Verkehrsweg einerseits und für die Energiegewinnung andererseits bestimmt wird. Die Errichtung einer Fischaufstiegsanlage dient unmittelbar keiner dieser beiden bis dahin allein im Mittelpunkt stehenden Funktionen. Welche konkrete vertragliche Regelung die Parteien 1995 zu der im Kern betroffenen Frage der Kostenbelastung getroffen hätten, wenn sie erkannt hätten, dass eine neue dritte, nun dem Wasserhaushalt und der Gewässerökologie dienende Funktion hinzutritt, die bauliche Maßnahmen erfordert, lässt sich nicht hinreichend verlässlich bestimmen. Erst recht bestehen keine genügenden Anhaltspunkte für eine Annahme des Inhalts, dass gerade die Klägerin zu 1. für solche Maßnahmen zur entschädigungslosen Inanspruchnahme ihres Eigentums verpflichtet sein sollte. Aus den gleichen Gründen führt auch der Verweis der Beklagten auf § 8 Abs. 2 PKaufV vom 19./22.01.1996 nicht weiter. In dieser Vertragsbestimmung erkannte das damalige Käuferkonsortium an, dass die Klägerin zu 1. „den Vorrang der Erfordernisse der Bundeswasserstraße Neckar als Verkehrsweg vor dem Kraftwerksbetrieb zu beachten hat“. Auch diese Vertragsregelung nahm lediglich die beiden oben genannten, zum damaligen Zeitpunkt im Mittelpunkt stehenden Funktionen der Bundeswasserstraße – Verkehrsweg und Energiegewinnung –, jedoch gerade nicht die erst später hinzugetreten dritte, wasserhaushalts- und gewässerökologische Funktion in den Blick. (3) Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials und der Gewichtung der abwägungsrelevanten Belange hat die Planfeststellungsbehörde zudem die Bedeutung der betroffenen privaten Belange der Klägerinnen zu 2. und 3. teilweise verkannt. Bei den Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss zu diesen Belangen (dazu (a)) hat die Planfeststellungsbehörde die wirtschaftlichen Belange der Klägerinnen zu 2. und 3. nicht ausreichend in die Abwägung eingestellt (dazu (b)). (a) Die Planfeststellungsbehörde hat im Planfeststellungsbeschluss unter Hinweis auf zivilrechtliche Rechtsprechung und Literatur zu § 823 Abs. 1 BGB ausgeführt, Bestandteil auch des nur privatrechtlich geschützten Eigentums sei zwar das Recht der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Das in einem Unternehmen zusammengefasste Vermögen genieße aber nicht generell Eigentumsschutz, sondern nur insoweit, als ein betriebsbezogener Eingriff vorliege, der bei Abwägung der konfligierenden Interessen im Einzelfall zu vermeiden gewesen sei. Daran fehle es hier. Die dauerhafte Beeinträchtigung der Stromabnehmerinnen (Klägerinnen zu 2. und 3.) während des Betriebs der Fischaufstiegsanlage, die durch eine verminderte Energieerzeugung und entsprechend verminderte Energiemengen, die ihr für die Weitervermarktung zur Verfügung stünden, hervorgerufen werde, sei kein betriebsbezogener Eingriff. Auch in Bezug auf die bauzeitlichen vorübergehenden Beeinträchtigungen infolge der zeitweisen Außerbetriebnahme des Kraftwerks fehle es an einem betriebsbezogenen Eingriff. (b) Auch, wenn die Wasserkraftanlage der Klägerin zu 1. nicht zu den Gewerbebetrieben der Klägerinnen zu 2. und 3. gehört, ändert dies allerdings nichts daran, dass die Klägerinnen zu 2. und 3. durch das planfestgestellte Vorhaben nachteilig und abwägungsrelevant in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb betroffen werden. In dieser Hinsicht beruht der Planfeststellungsbeschluss auf einer Abwägungsfehleinschätzung. Denn die auf § 823 Abs. 1 BGB bezogenen Ausführungen der Planfeststellungsbehörde dazu, dass kein „betriebsbezogener“ Eingriff in das Recht der Klägerinnen zu 2. und zu 3. am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vorliege, haben in dem Planfeststellungsbeschluss den Blick auf die unabhängig von der Frage nach einem solchen Eingriff bestehende abwägungsrelevante Betroffenheit der Klägerinnen zu 2. und 3. verstellt. Die im Planfeststellungsbeschluss erörterte Frage, ob ein „betriebsbezogener Eingriff“ in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vorliegt, stellt sich, wenn zu prüfen ist, ob die Verletzung eines „sonstigen Rechts“ im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB mit der Folge eines Schadenersatzanspruchs des Geschädigten gegen den Verletzter vorliegt. In der zivilrechtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass § 823 Abs. 1 BGB (nur) gegen unmittelbare Eingriffe in das Recht am bestehenden Gewerbebetrieb Schutz gewährt und das dazu nur diejenigen Eingriffe zählen, „die irgendwie gegen den Betrieb als solchen gerichtet, also betriebsbezogen sind und nicht vom Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betreffen“ (vgl. grdl. BGH, Urteil vom 09.12.1958 - VI ZR 199/57 - VGHZ 29, 65, juris Rn. 17, dort ablehnend für die Unterbrechung der Stromzufuhr durch Beschädigung eines Stromkabels auf einem nicht zum betroffenen Unternehmen gehörenden Grundstück; bejahend z. B. für eine zielgerichtete Unterbrechung der Stromversorgung OLG Rostock, Urteil vom 25.06.2007 - 3 U 70/07 - MDR 2007, 1249, juris Rn. 22). Die Fragen, ob ein unmittelbarer, betriebsbezogener Eingriff im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB und ein Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vorliegt, sind indes – anders als die Planfeststellungsbehörde wohl meint – nicht allein entscheidend für die sich im Rahmen des Abwägungsgebots aus § 14 Abs. 1 Satz 2 WaStrG stellende Frage, ob die Klägerinnen zu 2. und 3. durch das planfestgestellte Vorhaben in abwägungsbeachtlicher Weise betroffen sind. Im Ansatz zutreffend ist die Planfeststellungsbehörde davon ausgegangen, dass das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor Eingriffen in die Substanz der Sach- und Rechtsgesamtheit des Betriebs – also den Betrieb in seinem vorhandenen Bestand – schützt, nicht hingegen künftige Erwerbsmöglichkeiten, Gewinnaussichten und in der Zukunft liegende Chancen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.04.1994 - 8 C 29.92 - BVerwGE 95, 341, juris Rn. 20 m. w. N.; NdsOVG, Beschluss vom 16.02.2005 - 7 ME 289/04 - NordÖR 2005, 480, juris Rn. 17; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.04.2018 - 5 S 2027/15 - ESVGH 68, 253, juris Rn. 54 m. w. N.). Ungesicherte künftige Markt- und Erwerbschancen fallen daher als solche von vornherein aus dem Kreis der abwägungsbeachtlichen privaten Belange heraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.1999 - 4 A 24.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 152, juris Rn. 15; Hess VGH, Urteil vom 15.04.2008 - 2 C 2035/06.T - juris Rn. 55). Letzteres ändert allerdings nichts daran, dass im Rahmen einer fachplanerischen Abwägung schutzwürdige Belange eines Gewerbetreibenden ungeachtet seines fehlenden Anspruchs oder Vertrauens auf die Aufrechterhaltung einer günstigen Verkehrslage bei der Planfeststellung gesehen und ihrem Gewicht entsprechend in die fachplanerische Abwägung einbezogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33, juris Rn. 781, 821; s. ferner BVerwG, Urteil vom 28.04.2016 - 9 A 7.15 - NVwZ 2016, 1735, juris Rn. 15, VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.04.2018 - 5 S 2027/15 - ESVGH 68, 253, juris Rn. 54 und NdsOVG, Beschluss vom 16.02.2005 - 7 ME 289/04 - NordÖR 2005, 480, juris Rn. 17 jeweils zu Anliegerinteressen; BayVGH, Urteil vom 24.01.2011 - 22 A 09.40059 - juris Rn. 127 zu Gewinnausfällen und Mietminderungen aufgrund baubedingter Lärmeinwirkungen). Auch ohne direkte Inanspruchnahme von Grundflächen des Betriebsinhabers muss die Planfeststellungsbehörde z. B. das Interesse des Gewerbetreibenden an der Erhaltung der unter Umständen mit erheblichen Investitionen ausgenutzten Erwerbsquelle bei der hoheitlichen Planung berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 09.06.2010 - 9 A 20.08 - NVwZ 2011, 177, juris Rn. 149; HessVGH, Urteil vom 15.04.2008 - 2 C 2035/06.T - juris Rn. 55 f. zum Interesse der Betreiberin eines Tank- und Raststättenbetriebs an der Erhaltung der Markt- und Erwerbschancen für den von ihr mit erheblichen Eigenmittel aufgebauten standortbezogenen Betrieb). Von diesen Grundsätzen ausgehend greift es für die fachplanerische Abwägung zu kurz, das Vorliegen eines im Rahmen von § 823 Abs. 1 BGB relevanten „betriebsbezogenen Eingriffs“ in Bezug auf die Klägerinnen zu 2. und 3. zu verneinen, sondern wäre es erforderlich gewesen, die Auswirkungen der bauzeitbedingten mehrmonatigen Unterbrechung der Stromlieferung auf ihre Gewerbebetriebe in die Abwägung einzustellen und mit dem ihr zukommenden Gewicht zu berücksichtigen. Daran fehlt es. In Bezug auf die vorübergehenden bauzeitlichen – wirtschaftlich aber wegen der Kraftwerksstilllegung erkennbar besonders spürbaren – Beschränkungen hat sich die Planfeststellungsbehörde auf die insoweit unzureichende Feststellung beschränkt, dass bei mittelbaren Vermögensschäden, die ein Dritter bei der Verletzung fremden Eigentums aufgrund bloßer Reflexwirkung erleide, in der Regel keine Entschädigung geschuldet sei. In Bezug auf die dauerhaften Einbußen bei der Energieerzeugung und Stromlieferung lassen die kurzen Hinweise, dass kein betriebsbezogener Eingriff vorliege und die Beeinträchtigungen der Klägerinnen zu 2. und 3. so gering seien, dass eine Existenzgefährdung oder eine „Unzumutbarkeit … unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit“ nicht gegeben sei, nicht erkennen, dass die Planfeststellungsbehörde die betroffenen wirtschaftlichen Belange der Klägerinnen zu 2. und 3., die durch die faktische mehrmonatige teils vollständige, teils anteilsmäßige Unterbrechung der Stromzufuhr mehr als nur reflexhaft, sondern erkennbar konkretisiert und individualisiert betroffen sind, ausreichend und mit dem gebotenen Gewicht in die Abwägung eingestellt hat. dd) Die in der unzureichenden Bewältigung der Probleme der Widerlagergründung, in der fehlerhaften Auslegung von § 5 und § 7 NAV und der unzureichenden Berücksichtigung der betrieblichen Belange der Klägerinnen zu 2. und 3. wurzelnden Abwägungsfehler in der Gestalt von Abwägungsdefiziten und Abwägungsfehleinschätzungen sind rechtlich erheblich (dazu (1)), rechtfertigen allerdings nicht die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, sondern nur die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit (2). (1) Nach § 14c Halbs. 1 WaStrG i. V. m. § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG sind Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die festgestellten Abwägungsfehler sind „offensichtlich“ im Sinne von § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG. Als „offensichtlich“ anzusehen ist alles, was zur „äußeren“ Seite des Abwägungsvorgangs derart gehört, dass es auf objektiv erfassbaren Sachumständen beruht, also Fehler und Irrtümer, die zum Beispiel die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen Belange in die Abwägung oder die Gewichtung der Belange betreffen und die sich etwa aus den Aufstellungsvorgängen, der Planbegründung oder sonstigen Unterlagen ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.03.2011 - 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150, juris Rn. 84; NdsOVG, Urteil vom 07.04.2022 - 7 KS 30/21 - NVwZ-RR 2022, 574, juris Rn. 50). Davon ausgehend sind auch die hier in Rede stehenden Abwägungsfehler offensichtlich. Die fehlende Abwägung der Folgen der Gründung des Widerlagers und der Folgen der verspäteten Herstellung des zweiten Einstiegs ergibt sich insoweit aus den Akten, als die Maßnahmen zwar planfestgestellt wurden, sich im Übrigen den Akten – sowohl den planfestgestellten Unterlagen als auch dem Planfestbestellungsbeschluss – keine auf diese gesonderte Maßnahme bezogene Abwägung entnehmen lässt bzw. das Problem einer erneuten Stilllegung nicht behandelt wird. Die fehlerhafte Gewichtung der abwägungserheblichen Belange der Klägerin zu 1. ergibt sich aus der Planbegründung, die, wie gezeigt, hinsichtlich der Klägerin zu 1. mehrfach hervorhebt, dass ihre „eigentumsrechtliche Rechtsposition“ in dem von der Planfeststellungsbehörde umschriebenen Sinn durch die Neckarverträge und insbesondere den Neckar-Anpassungsvertrag „konkretisiert“ und „maßgeblich geprägt“ sei mit der Folge, dass die vertraglichen Regelungen insoweit „die Reichweite der Eigentumsrechte“ bestimmen. Hinsichtlich der Klägerinnen zu 2. und 3. wird in dem Planfeststellungsbeschluss mehrfach hervorgehoben, dass sie die aus Sicht der Planfeststellungsbehörde nur vorliegende mittelbare Wirkung oder „Reflexwirkung“ entschädigungslos hinzunehmen habe. Ein näheres Eingehen auf die Belange der Klägerinnen zu 2. und 3. fehlt auch in der abschließenden Abwägung. Die genannten Abwägungsfehler sind auch im Sinne von § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG auf das Abwägungsergebnis „von Einfluss gewesen“. Die Kausalität eines Abwägungsmangels auf das Abwägungsergebnis kann nur dann verneint werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar sind, dass die Planfeststellungsbehörde auch im Falle einer ordnungsgemäßen Abwägung die gleiche Entscheidung getroffen hätte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.12.2015 - 1 BvR 685/12 -, NVwZ 2016, 307, juris Rn. 23; BVerwG, Urteil vom 10.02.2016 - 9 A 1.15 -, BVerwGE 154, 153, juris Rn. 30). Solche Anhaltspunkte können sich etwa aus dem Planfeststellungsbeschluss ergeben. Das Gericht darf hingegen keine eigene hypothetische Abwägungsentscheidung an die Stelle der Entscheidung durch die Planfeststellungsbehörde setzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.11.2020 - 9 A 5.20 -, BVerwGE 170, 278, juris Rn. 39). Bleibt unklar, ob ein Abwägungsmangel Einfluss auf das Abwägungsergebnis gehabt hat, geht dies zulasten der Planfeststellungsbehörde und ist vom Vorhandensein eines Einflusses auszugehen (NdsOVG, Urteil vom 07.04.2022 - 7 KS 30/21 - NVwZ-RR 2022, 574, juris Rn. 51 m. w. N.). Von diesen Grundsätzen ausgehend besteht kein Raum dafür, die Kausalität der oben festgestellten Abwägungsfehleinschätzungen der Planfeststellungsbehörde auf das Abwägungsergebnis zu verneinen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Planfeststellungsbehörde auch bei Berücksichtigung der eigenständig zu betrachtenden Widerlagergründung und der Folgen der verspäteten Herstellung des zweiten Einstiegs auf die Eigentumsrechte der Klägerin zu 1., einer zutreffenden Auslegung der Neckarverträge und Gewichtung der Eigentumsrechte der Klägerin zu 1. und einer zutreffenden Gewichtung der Rechte der Klägerinnen zu 2. und 3. die gleiche Entscheidung getroffen hätte, finden sich in dem Planfeststellungsbeschluss nicht. Soweit die Beklagte sich zuletzt darauf berufen hat, dass auch für den Fall, dass – entgegen den Annahmen im Planfeststellungsbeschluss – aus den Neckarverträgen keine Duldungspflicht herzuleiten sei, eine Duldungspflicht gleichwohl bestehe, weil die insbesondere in § 34 WHG zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertungen eine Entschädigungspflicht der für das Ziel der Durchgängigkeit des Gewässers aus ihrer Sicht mitverantwortlichen Klägerin zu 1. ausschlössen, macht sie in der Sache geltend, die dargelegte Fehleinschätzung sei für das Ergebnis nicht kausal. Entsprechende Überlegungen finden sich jedoch im angegriffenen Planfeststellungsbeschluss nicht, sodass keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Planfeststellungsbehörde gestützt auf diesen Gesichtspunkt im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses die gleiche Entscheidung getroffen hätte. Einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Überlegungen der Beklagten in der Sache zutreffen, bedarf es vor diesem Hintergrund nicht. (2) Die genannten erheblichen Abwägungsmängel rechtfertigen allerdings nicht die von den Klägerinnen mit dem Hauptantrag begehrte Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, sondern nur die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit. Denn die Abwägungsfehler können durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden (vgl. § 14c Halbs. 1 WaStrG i. V. m. § 75 Abs. 1a Satz 1 Halbs. 1 VwVfG; BVerwG, Urteil vom 21.03.1996 - 4 C 19.94 - BVerwGE 100, 370, juris Rn. 12 ff.; Riese in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 42. EL, § 114 VwGO Rn. 235 m. w. N.). ee) Eine ebenfalls zur Rechtswidrigkeitsfeststellung führende Abwägungsfehleinschätzung weist der Planfeststellungsbeschluss auch in Bezug auf die Gewichtung des Eigentums der Klägerin zu 1. an ihrem Grundstück und dem Kraftwerk auf. Die Planfeststellungsbehörde hat die Inanspruchnahme dieser Eigentumsgegenstände mit Erwägungen fehlerhaft zu den Grenzen des Eigentumsschutzes bei bloßen „Interessen, Chancen und Verdienstmöglichkeiten“ zu relativieren versucht und dabei – wohl infolge der fehlerhaften Vertragsauslegung – die planfestgestellten Substanzeingriffe aus dem Blick verloren. Die diesbezüglichen Erwägungen der Planfeststellungsbehörde führen zwar nicht auf erhebliche Abwägungsfehler, soweit sich die Planfeststellungsbehörde mit Fragen des Wertverlusts des Grundstücks der Klägerin zu 1. befasst hat (dazu (1)). Die Ausführungen zu den Grenzen des Eigentumsschutzes weisen aber erhebliche Abwägungsfehler insoweit auf, als die Planfeststellungsbehörde die Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks – im Kern die Privatnützigkeit des Eigentums – nicht ausreichend in die Abwägung einstellt hat (dazu (2)). (1) Die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss zu etwaigen Wertverlusten der für die Fischaufstiegsanlage in Anspruch genommenen Grundstücke führen per se auf keinen erheblichen Abwägungsfehler. In dem Planfeststellungsbeschluss heißt es hierzu, die Grundstücke, auf denen die Fischaufstiegsanlage errichtet werden solle, verblieben im Eigentum der Klägerin. An den Grundstücken würden (zwar) bauliche Veränderungen vorgenommen. Das geschehe (aber) auf Kosten der Beklagten als TdV. Eine den baulichen Veränderungen möglicherweise anhaftende potentielle Wertminderung der Grundstücke werde nicht vom Schutz des Eigentums umfasst. Diesbezüglich handele es sich lediglich um eine Chance bzw. wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit durch eine spätere Veräußerung der Grundstücke. Erhebliche Abwägungsfehler weisen diese Erwägungen der Planfeststellungsbehörde im Ergebnis nicht auf. Dabei kann dahinstehen, ob sie im Einzelnen zutreffen. Der Verzicht der Planfeststellungsbehörde auf weitere Ausführungen zu etwaigen Wertverlusten (vgl. zur Berücksichtigung von planbedingten Wertverlusten als Abwägungsbelang BVerwG, Beschluss vom 14.12.2021 - 4 B 10.21 - juris Rn. 18; BVerwG, Urteil vom 19.12.2017 - 7 A 10.17 u.a. - UPR 2018, 302, juris Rn. 47; s auch BVerwG, Urteil vom 06.04.2017 - 4 A 1.16 - NVwZ 2018, 336; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.02.2004 - 5 S 387/03 - juris Rn. 145; jeweils m. w. N.) begründet jedenfalls deshalb keinen erheblichen Abwägungsfehler, weil die Klägerin zu 1. für abwägungserhebliche Verkehrswertminderungen nichts Konkretes – erst recht nichts auf massive Wertverluste Hindeutendes – vorgetragen hat, was Gegenstand einer weiteren Abwägung hätte sein können (vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.09.2022 - 21 D 12/19.AK - juris Rn. 103). (2) Als abwägungsfehlerhaft erweisen sich die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss zu den Grenzen des Eigentumsschutzes aber deshalb, weil die Planfeststellungsbehörde bei ihren auf die Eigentumsrechte der Klägerin zu 1. bezogenen Ausführungen dazu, dass „bloße Interessen, Chancen und Verdienstmöglichkeiten“ vom Eigentumsschutz nicht erfasst sind, nicht ausreichend in den Blick genommen hat, dass hier über Expektanzen hinaus vor allem auch Substanzeingriffe und damit verbundene erhebliche Beeinträchtigungen der Möglichkeiten zur Nutzung des Eigentums im Raum stehen. Zu Recht macht die Klägerin zu 1. einen darin liegenden Abwägungsfehler geltend (a), der auch im oben genannten Sinne erheblich ist (b). (a) Den Kernbereich des Eigentums der Klägerin zu 1. hat die Planfeststellungsbehörde nicht mit dem gebührenden Gewicht in ihre Abwägung eingestellt. Zu dem – auch einfachgesetzlichen – Kernbereich des Eigentumsschutzes gehören die Privatnützigkeit, also die Zuordnung des Eigentumsobjekts zu einem Rechtsträger, dem es als Grundlage privater Initiative von Nutzen sein soll, und die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand (vgl. § 903 Satz 1 BGB; s. zu Art. 14 GG nur BVerfG, Beschluss vom 22.11.1994 - 1 BvR 351/91 - BVerfGE 91, 294, juris Rn. 59; BVerwG, Urteil vom 26.06.2013 - 6 C 1.12 - NVwZ 2014, 243, juris Rn. 19; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.09.2003 - 3 S 1650/02 - juris Rn. 20 f.; jeweils m. w. N.). Die Planfeststellungsbehörde hat in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss nicht ausreichend berücksichtigt, dass sie gerade in diese Kernbereiche des Eigentums der Klägerin zu 1. eingreift und ihr durch Substanzeingriffe in das Eigentum in beachtlichem Umfang Nutzungsmöglichkeiten entzieht. Nach dem Planfeststellungsbeschluss soll die Klägerin zu 1. nicht nur dauerhaft einen erheblichen Teil ihres Grundstücks für die Errichtung der Fischaufstiegsanlage (entschädigungslos) zur Verfügung stellen, sondern auch einen unmittelbaren Zugriff auf ihr Kraftwerk durch eine mehrmonatige Stilllegung desselben hinnehmen. Der Planfeststellungsbeschluss bewirkt damit nicht lediglich Eingriffe in das von der Planfeststellungsbehörde im Schwerpunkt betrachtete Recht der Klägerin zu 1. am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Der Planfeststellungsbeschluss hat vielmehr auch und in erster Linie zur Folge, dass die Klägerin zu 1. über das Eigentum an ihrem Grundstück in beachtlichem räumlichen Umfang dauerhaft und über das Kraftwerk für einen ebenfalls beachtlichen Zeitraum nicht verfügen und diese Eigentumsgegenstände insoweit nicht privatnützig verwenden kann. Diese Beeinträchtigung gerade der Privatnützigkeit gerät in dem Planfeststellungsbeschluss zu sehr aus dem Blick. Der Planfeststellungsbeschluss zitiert zwar einleitend § 903 BGB. Er geht aber in der weiteren Subsumtion nicht weiter auf den Zugriff auf die Substanz des Grundstücks und die Beschränkungen der Nutzungsmöglichkeiten desselben und seiner Bestandteile ein. Der Planfeststellungsbeschluss verliert vielmehr nach den kurzen Hinweisen zu etwaigen Wertminderungen des Grundstücks und punktuellen Überlegungen zu den Folgen der planfestgestellten Saugschlauchverlängerung das Grundeigentum der Klägerin zu 1. und die planfestgestellten Substanzeingriffe aus dem Blick. Der Planfeststellungsbeschluss befasst sich danach stattdessen nur noch mit dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und hebt die Grenzen von dessen Schutzbereich und den Umstand, dass dieses Recht keine bloßen Gewinnerwartungen und dergleichen schützt, hervor. Das Grundeigentum der Klägerin zu 1. und die damit verbundene Privatnützigkeit ihres Eigentums auch an dem Kraftwerk werden dabei nicht mit dem gebotenen Gewicht in die Abwägung eingestellt. (b) Diese Abwägungsfehleinschätzung ist auch im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG erheblich. An den dazu oben skizzierten Maßstäben gemessen kann insbesondere eine Ergebniskausalität des genannten Fehlers nicht ausgeschlossen werden. ff) Die abwägungsfehlerhafte Gewichtung der vorhandenen Substanzeingriffe infiziert auch die Ausführungen in dem Planfeststellungsbeschluss zum Recht der Klägerin zu 1. am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Die Planfeststellungsbehörde hat erkannt, dass zu den geschützten Rechten der Klägerin zu 1. u. a. das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zählt. Sie hat einleitend ausgeführt, dass in Bezug auf dieses Recht zu beachten sei, dass es keinen Schutz vor Veränderungen der äußeren Gegebenheiten und situationsbedingten Erwerbschancen und Erwerbsvorteile gebe. In Bezug auf die durch den Bau der Fischaufstiegsanlage – infolge einer Verringerung des Wasserdargebots – bewirkten dauerhaften Beeinträchtigungen des Rechts der Klägerin zu 1. hat die Planfeststellungsbehörde geprüft, ob eine Existenzgefährdung oder aus anderen Gründen unverhältnismäßige Beeinträchtigung vorliegt und die Gewichtung der betroffenen wirtschaftlichen Belange der Klägerin zu 1. dabei ausgehend von deren eigenen Angaben vorgenommen. Auch in Bezug auf die vorübergehenden, nur während der Bauzeit bestehenden – im Wesentlichen durch die zeitweise Turbinenstilllegung verursachten – Beeinträchtigungen hat die Planfeststellungsbehörde geprüft, ob eine Existenzgefährdung oder aus anderen Gründen unverhältnismäßige Beeinträchtigung vorliegt. Die diesbezüglichen Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss gehen im Ansatz von zutreffenden Obersätzen aus (vgl. näher zum Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bereits oben cc) (2)) Die Planfeststellungsbehörde hat aber in der Subsumtion aus dem Blick verloren, dass das planfestgestellte Vorhaben nicht lediglich die Rahmenbedingungen des Betriebs der Klägerin zu 1. verändert und mittelbare Beeinträchtigungen mit dadurch verursachten Umsatzeinbußen verursacht. Sie hat nicht ausreichend berücksichtigt, dass zur Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens gerade in die Substanz der Sach- und Rechtsgesamtheit des Betriebs eingegriffen, nämlich dauerhaft auf Teile des Betriebsgrundstücks und für einen beachtlichen Zeitraum auf das Kraftwerksgebäude zugegriffen werden soll. Da dieser Gesichtspunkt in dem Planfeststellungsbeschluss aus dem Blick geraten ist, wurde auch das Recht der Klägerin zu 1. am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht mit dem bestehenden Gewicht in die Abwägung eingestellt. Auch dieser Abwägungsfehler erweist sich aus den oben genannten Gründen (vgl. oben unter dd)) als rechtlich erheblich und rechtfertigt per se die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses. gg) Keinen weiteren erheblichen Abwägungsfehler insbesondere in der Gestalt einer Abwägungsfehleinschätzung weist der Planfeststellungsbeschluss auf, soweit die Planfeststellungsbehörde ausführt, bei der Prüfung, ob die Klägerin zu 1. von der bauzeitlichen Stilllegung der Kraftwerksanlage erheblich beeinträchtigt werde, sei auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin zu 1. „während der Baumaßnahme ggf. eine Maschinenrevision durchführt und insoweit ohnehin Stillstandszeiten der Wasserkraftanlage entstehen würden“. Die Klägerin zu 1. hält den diesbezüglichen Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss im Wesentlichen entgegen, es stehe nicht fest, ob die Maschinenrevision, für die sie mindestens 14 Monate Vorlauf benötige, während des Kraftwerksstillstands – und gegebenenfalls in welchem Umfang und mit welchen wirtschaftlichen Synergieeffekten – durchgeführt werden könne, weil der Planfeststellungsbeschluss keine ausreichende Planungssicherheit biete. Die Klägerin zu 1. macht mit diesem näher erläuterten Vorbringen der Sache nach zwar zu Recht geltend, dass das Gewicht der Beeinträchtigungen, die durch die Kraftwerksstillegung bewirkt werden, nicht mit dem Verweis auf eine ohnehin anstehende Turbinenrevision relativiert werden kann. Für einen solchen Abschlag bei der Gewichtung der Belange der Klägerin zu 1. bietet der von der Planfeststellungsbehörde ermittelte Sachverhalt keine ausreichende Tatsachengrundlage. Die Klägerin zu 1. hatte auf die dahingehenden Fragen der Planfeststellungsbehörde im Anhörungstermin bereits mit näherer Begründung und nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass die Zusammenlegung der (Turbinen-)Revision mit der Baumaßnahme voraussetze, dass die Bauzeit feststehe und zugleich der Bedarf für eine Revision in der Bauzeit gegeben sein müsse. Dass und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Maschinenrevision mit der Kraftwerksstillegung zusammengelegt werden kann, ist auch nach den Vorgaben aus dem Planfeststellungsbeschluss nicht sicher. Dieser Abwägungsfehler ist aber nach den dazu oben genannten Maßstäben nicht im Sinne von § 14c Halbs. 1 WaStrG i. V. m. § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG rechtlich erheblich. Es fehlt an der Ergebniskausalität der Abwägungsfehleinschätzung für das Abwägungsergebnis. Denn es bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Planfeststellungsbehörde auch in Kenntnis der oben genannten Bedenken die gleiche Entscheidung getroffen hätte. Sie hat lediglich in Form eines ergänzenden Arguments ausgeführt, dass die Klägerin zu 1. während der Baumaßnahme (lediglich) plane, eine Maschinenrevision durchzuführen. Auch an dieser Einschränkung zeigt sich, dass die Planfeststellungsbehörde ihre Entscheidung nicht tragend auf diesen Gesichtspunkt stützen wollte. hh) Eine weitere Abwägungsfehleinschätzung zeigt die Klägerin zu 1. auch nicht mit ihrem Vortrag zu ihren Finanzierungslasten auf. Sie macht geltend, ihre Erträge würden seit ihrer Gründung zur Rückführung der zum Neckarausbau aufgenommenen Konzessionsdarlehen verwendet. Mit einer vollständigen Tilgung – zu der das Kraftwerk Lauffen jährlich rund 78.000 Euro beitrage – sei frühestens Ende der 2020er Jahre zu rechnen. Die Beklagte nehme offenbar an, ihr, der Klägerin zu 1., Eigentum sei nicht schutzwürdig, wenn sie schuldenfrei sei, und die dann gegebene Möglichkeit zur Gewinnerzielung und zur Ausschüttung einer Dividende sei eigentumsrechtlich nicht geschützt. Dieses Klagevorbringen geht an den Gründen des Planfeststellungsbeschlusses vorbei. Die Beklagte stellt darin – wie die Klägerin zu 1. selbst einräumt – nicht in Abrede, dass die Rückzahlung der Konzessionsdarlehen noch nicht abgeschlossen ist. Dass das Eigentum der Klägerin zu 1. nach Abschluss der Tilgung wegen einer dann erreichten „Schuldenfreiheit“ nicht mehr schutzwürdig ist, hat die Beklagte in dem Planfeststellungsbeschluss weder ausdrücklich noch sinngemäß formuliert. ii) Eine über die oben genannten Abwägungsfehler hinausgehende Fehlgewichtung ihrer abwägungserheblichen Belange legt die Klägerin zu 1. auch nicht mit ihrem Vortrag zu ihrem Wassernutzungsrecht dar. Die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss zum Wassernutzungsrecht (dazu (1)) leiden zwar darunter, dass die Planfeststellungsbehörde auch bei der Gewichtung der wasserrechtlichen Belange der Klägerin zu 1. von tatsächlich nicht bestehenden vertraglichen Duldungspflichten ausgegangen ist. Darüber hinausgehende, spezifisch wasserrechtliche Fehler treten zu diesem Defizit aber nicht hinzu (dazu (2)). (1) Im Planfeststellungsbeschluss hat die Beklagte zur Begründung ihrer Annahme, die Klägerin zu 1. sei verpflichtet, die Erzeugungsverluste wegen der dauerhaften Reduzierung der jährlichen Betriebswassermenge entschädigungslos hinzunehmen, u. a. ausgeführt, die Klägerin zu 1. sei Inhaberin des Rechts zur Ausnutzung der Wasserkraft an der Staustufe Lauffen. Das Recht zur Ausnutzung des Nutzungsgefälles am Kraftwerk sei durch die Verleihungs- und Genehmigungsurkunde der Kreisregierung Heilbronn vom 05.10.1940 verliehen worden. Dieses Wasserrecht werde im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens nicht verändert. Vielmehr ergäben sich durch die Fischaufstiegsanlage nur mittelbar Veränderungen für den Betrieb der Wasserkraftanlage. Durch den planfestgestellten Ausbau ändere sich die Zuflussmenge an der Wasserkraftanlage. Er schränke aber das Recht der Klägerin zu 1. zur Ausnutzung der Wasserkräfte in ihrer Wasserkraftanlage nicht ein. Die Verleihungs- und Genehmigungsurkunde vermittle kein Recht auf Zufluss einer bestimmten Wassermenge. Es bestehe grundsätzlich kein Schutzanspruch des Wasserrechtsinhabers vor der Zulassung weiterer Benutzungen, die den Wasserzufluss beeinträchtigten. Eine Beeinträchtigung der bestehenden Wasserrechte erfolge auch nicht. Die Planfeststellungsbehörde gehe aufgrund der Darlegungen des TdV davon aus, dass seit der Genehmigung im Jahr 1940 tatsächlich vielmehr zusätzliche Abflüsse durch die Trinkwasserversorgung vom Bodensee in einer Größenordnung von 6,34 m³/s im Gewässersystem des Neckars hinzugekommen seien. Darüber hinaus würden die Turbinen der Wasserkraftanlage Lauffen, sofern ausreichende Abflüsse vorhanden seien, mit einer Überöffnung von bis zu 92 m³/s als absolutem rechnerischen Spitzenwert betrieben. Dass alte Wasserrechte nicht bedingungslos in ihrem Bestand geschützt seien, lasse sich auch § 15 Abs. 2 Satz 1 WG i. V. m. § 20 Abs. 2 Satz 3 WHG entnehmen (2) Die Klägerin zu 1. hält dem u. a. entgegen, auch in Bezug auf das Wassernutzungsrecht würden ihre Belange mit zu geringem Gewicht in die Abwägung eingestellt. Der Inhaber eines nach dem württembergischen Wassergesetz verliehenen Rechts sei berechtigt, sich gegen einen Wasserentzug zur Wehr zu setzen, der dieses Recht schmälere. Im vorliegenden Fall wirkten außerdem die Neckarverträge „schutzverstärkend“, die ihr „die volle Nutzung“ der bei dem Neckarausbau und „in das Eigentum der Unternehmungen … übergehenden Wasserkräfte“ (Nr. 3 NDV) gewährleisteten und ihr ein umfassendes Recht zur wirtschaftlichen Wasserkraftnutzung verschafften. Eine Fehlgewichtung ihrer abwägungserheblichen Interessen legt die Klägerin zu 1. mit diesem näher begründeten Vorbringen indes nicht dar. Hierfür ist – abgesehen allerdings von der auch an dieser Stelle durchschlagenden fehlerhaften Erwägungen zu einer vermeintlichen vertraglichen „Duldungspflicht“ der Klägerin zu 1. – auch sonst nichts ersichtlich. Insbesondere hat die Planfeststellungsbehörde den Inhalt und Umfang des Wasserrechts der Klägerin zu 1. im Ergebnis zutreffend umschrieben und insoweit – abgesehen von dem genannten Defizit – fehlerfrei in die Abwägung eingestellt: Bei dem der Klägerin zu 1. zustehenden Wasserrecht handelt es sich um ein sog. altes Wasserrecht im Sinne von § 20 Abs. 1 WHG i. V.m. § 15 Abs. 1 WG. Denn es wurde vor dem Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes am 01.03.1960 erteilt (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 WHG) und vor 01.03.1960 war mit dem Kraftwerk Lauffen am Neckar bereits eine im Sinne von § 15 Abs. 1 WG rechtmäßige Anlage zur Ausübung der Wasserbenutzung vorhanden (vgl. näher zum Begriff des alten Wasserrechts Keienburg in Schink/Fellenberg, GK-WHG, § 20 Rn. 1, 3; Wunderle in Heiland u. a., Wassergesetz für Bad.-Württ., 9. Erg.-Lfg., § 15 Rn. 3 f.). Inhalt und Umfang sog. alter Wasserrechte bestimmen sich gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 WG, soweit sie auf besonderem Titel beruhen, nach diesem, und im Übrigen nach den Rechtsvorschriften, die vor dem 01.03.1960 gegolten haben. Im vorliegenden Fall beruht das der Klägerin zu 1. erteilte Wasserrecht auf besonderen Titeln, namentlich der Verleihungs- und Genehmigungsurkunde vom 05.10.1940. Mit dieser Verfügung wurde dem Deutschen Reich – und in der Folge der Klägerin zu 1. – ein sog. besonderes Nutzungsrecht im Sinne von Art. 31 WürttWG vom 01.12.1900 verliehen. Auch das Württembergische Wassergesetz bestimmte, dass der Zweck der Verleihung und der Umfang der verliehenen Wassernutzung in der Verleihungsurkunde „genau bestimmt“ wird (vgl. Art. 35 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WürttWG; näher dazu § 91 Vollz.Verf. vom 16.11.1901, Reg.Blatt S. 379, abgedruckt bei Haller, Württembergisches Wassergesetz, 1902, Nachdruck 1954, S. 325 ff., 363). Das hatte zur Folge, dass nähere Bestimmungen über den Umfang eines verliehenen Wasserrechts nur dann von rechtlicher Bedeutung waren, wenn sie in der Urkunde selbst – und nicht lediglich etwa in Genehmigungsakten oder dem Wasserbuch – enthalten waren (vgl. VGH Württemberg-Baden - 2. Stuttgarter Senat -, Urteil vom 18.07.1952 - II 51/1949 -, Bl. 38 d. UA.). In der demnach maßgeblichen Verleihungs- und Genehmigungsurkunde der württembergischen Ministerialverwaltung für Bezirks- und Körperschaftsverwaltung vom 05.10.1940 wurde dem Deutschen Reich ohne zeitliche Beschränkung die Verleihung und Genehmigung erteilt, unter Einbeziehung der Wasserkräfte die Staustufe Lauffen errichten und betreiben zu dürfen. Einen Anspruch auf ein bestimmtes Mindestwasserdargebot oder eine Festlegung auf eine bestimmte Wassermengennutzung umfasst diese Verleihung nicht. Weder der Tenor noch die Begründung bieten dahingehende Anhaltspunkte. Eine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigt auch nicht der Einwand der Klägerin zu 1., in ihrem Fall wirkten die Neckarverträge „schutzverstärkend“. Falls sie mit diesem dogmatisch nicht näher erläuterten Vorbringen geltend machen will, der Inhalt der genannten Genehmigungs- und Verleihungsurkunde aus dem Jahr 1940 sei vor dem Hintergrund der 1921 und 1922 geschlossenen Neckarverträge (doch) dahin auszulegen, dass die beiden Urkunden ihr einen Anspruch auf ein bestimmtes Mindestwasserdargebot vermittelten, steht dem bereits entgegen, dass Bestimmungen über den Umfang eines verliehenen Wasserrechts nach Art. 35 WürttWG, wie gezeigt, nur dann von rechtlicher Bedeutung waren, wenn sie in der Urkunde selbst enthalten waren, weshalb auch im Vorfeld einer Verleihung geschlossene Verträge insoweit nicht maßgeblich sind. Unabhängig davon bieten weder der Neckar-Donau-Vertrag vom 01.06.2021 noch der Konzessions- und Bauvertrag vom 03.03.1922 Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin zu 1. vertraglich eine Mindestwassermenge garantiert werden sollte. Ein dahingehender Anspruch ergibt sich entgegen dem Klagevorbringen insbesondere nicht aus Nr. 3 NDV, wonach die Uferstaaten des Neckars den zum Ausbau des Neckars gegründeten „Unternehmungen“ „die volle Nutzung“ der bei dem Neckarausbau erzielten und „in das Eigentum der Unternehmungen … übergehenden Wasserkräfte“ (Nr. 3 NDV) überlassen. Mit diesen Formulierungen wurde klargestellt, dass allein die Klägerin zu 1. für 100 Jahre die Wasserkräfte an der von ihr ausgebauten Wasserstraße anhand des jeweils zur Verfügung stehenden Wassers nutzen durfte. Einen Anspruch gegen die Beklagte oder Dritte auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge oder Beschaffenheit regeln diese Vertragsbestimmungen aber nicht. Eine Fehlgewichtung ihres Wasserrechts zeigt die Klägerin zu 1. auch nicht mit ihrem Einwand auf, die Planfeststellungsbehörde habe nicht berücksichtigt, dass der Inhaber eines nach dem württembergischen Wassergesetz verliehenen Rechts berechtigt sei, sich gegen einen Wasserentzug „zur Wehr zu setzen“, der dieses Recht schmälere. Es bedarf keiner Entscheidung, ob das für die Rechtslage unter der Geltung des württembergischen Wassergesetzes überhaupt zutraf (im Ergebnis nach Maßgabe von Art. 32 Abs. 4 WürttWG – wonach eine Verleihung zu versagen war, wenn durch sie eine erhebliche Benachteiligung für die Besitzer anderer „Wasserbenützungsanlagen“ bewirkt wurde – grundsätzlich bejahend VGH Württemberg-Baden - 2. Stuttgarter Senat -, Urteil vom 18.07.1952 - II 51/1949 -, Bl. 28 ff., 52 ff. d. UA.; a. A. wohl Hofacker, Das württembergische Wasserrecht, 1927, S. 32, wonach der Versagungstatbestand in Art. 32 Abs. 4 WürtWG als objektiver Rechtssatz ohne subjektiv-rechtliche Relevanz einzuordnen sei; unklar Schicker/Meißner in Haller, Württembergisches Wassergesetz, 1902, Nachdruck 1954, Anhang, S. 18 Mitte einerseits, S. 17 ff. im Übrigen andererseits). Der Inhaber eines sog. alten Wasserrechts ist jedenfalls nach der derzeit geltenden Rechtslage dazu berechtigt, sich gegen an ihn adressierte Maßnahmen, mit denen – wie hier – Maßnahmen im Sinne von §§ 33 f. WHG zur Wiederherstellung der Gewässerdurchgängigkeit ergriffen werden, „zur Wehr zu setzen.“ Diese subjektivrechtliche Relevanz und abwehrrechtliche Dimension des Wasserrechts hat die Beklagte in dem Planfeststellungsbeschluss indes auch berücksichtigt und zutreffend gewichtet. Ein diesbezügliches Abwägungsdefizit zeigt die Klägerin zu 1. insbesondere nicht mit ihrem sinngemäßen Einwand auf, die Planfeststellungsbehörde habe verkannt, dass sich der Inhaber eines Wasserrechts nach § 14 Abs. 3 und 4 WHG gegen die Zulassung einer neuen Nutzung wehren könne, wenn diese sich – wie hier die Zulassung der Fischaufstiegsanlage ihres Erachtens hier – nachteilig auf sein Recht auswirke. Der Verweis der Klägerin zu 1. auf § 14 Abs. 3 und 4 WHG geht ins Leere, weil diese Vorschrift für die Erteilung einer wasserhaushaltsrechtlichen Bewilligung einer Gewässerbenutzung gilt (vgl. § 8 Abs. 1, §§ 9 ff. WHG), nicht aber für einen – wie hier – Ausbau einer Bundeswasserstraße. Ein solcher Ausbau bedarf nach den spezialgesetzlichen Bestimmungen des § 12 Abs. 6 WaStrG keiner Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung, sondern gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 WaStrG der Planfeststellung (vgl. Fellenburger/Schiller in Schink/Fellenberg, GK-WHG, § 9 Rn. 65, und Lau ebd. § 67 Rn. 45; zum Verhältnis von Gewässerausbau und -benutzung sowie Bundeswasserstraßenausbau auch BVerwG, Urteil vom 28.06.2007 - 7 C 3.07 - NVwZ-22 2007, 611; juris Rn. 21). Für ein solches Planfeststellungsverfahren enthält das Bundeswasserstraßengesetz, wie gezeigt, spezialgesetzliche Bestimmungen für den Fall, dass erhebliche Nachteile dadurch zu erwarten sind, dass eine Gewässerbenutzung, die auf einer Erlaubnis oder anderen Befugnis beruht, beeinträchtigt wird. Nach § 14b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b WaStrG hat die Planfeststellungsbehörde in einem solchen Fall dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen (s. näher dazu oben a)). Dass im Rahmen dieser § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG erweiternden Vorschrift im vorliegenden Fall auch das alte Wasserrecht der Klägerin zu 1. zu berücksichtigen ist, hat die Planfeststellungsbehörde nicht verkannt, sondern in dem Planfeststellungsbeschluss im Gegenteil ausdrücklich mehrfach hervorgehoben. Die Subsumtion dazu in dem Planfeststellungsbeschluss leidet darunter, dass die Planfeststellungsbehörde auch bei der Gewichtung der wasserrechtlichen Belange der Klägerin zu 1. von tatsächlich nicht bestehenden vertraglichen Duldungspflichten ausgegangen ist; darüber hinausgehende, spezifisch wasserrechtliche Fehler treten zu diesem Defizit aber nicht hinzu. Auf ein (weiteres) Abwägungsdefizit bei der Gewichtung des alten Wasserrechts der Klägerin zu 1. führt auch nicht ihr Vorbringen zu den Ausführungen der Planfeststellungsbehörde dazu, dass sich das Wasserdargebot im Neckar durch den in den 1950er Jahren erfolgten Bau der Bodensee-Wasserversorgung (im Vergleich zu dem 1940 vorhandenen Niveau) ohnehin vergrößert habe. Die Klägerin zu 1. hält diesen Ausführungen entgegen, sie träfen in tatsächlicher Hinsicht nicht zu und seien unabhängig davon nicht dazu geeignet, einen Eingriff in ihr Wassernutzungsrecht zu verneinen. Dieses Klagevorbringen vermag der Klage bereits deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil die damit angegriffenen Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss nicht entscheidungserheblich sind, wie die Klägerin zu 1. selbst erkannt hat („offenbar als Hilfsargument“). Ebenfalls nicht dazu geeignet, einen Abwägungsfehler aufzuzeigen, ist der Vortrag der Klägerin zu 1. zu der im Planfeststellungsverfahren zur Sprache gekommenen sinngemäßen Erwägung der Planfeststellungsbehörde, die Klägerin zu 1. könne zum Ausgleich für ein verringertes Wasserdargebot möglicherweise die Turbinen im Vergleich zu einer (bisherigen) Nutzung auf bis zu 92 m3/s „überöffnen“. Das darauf bezogene Klagevorbringen geht an den Gründen des Planfeststellungsbeschlusses vorbei. Denn die Planfeststellungsbehörde hat darin ausdrücklich unter Bezugnahme auf die von der Klägerin zu 1. schon im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Bedenken festgehalten, dass sie im Ergebnis (doch) „nicht die etwaige Möglichkeit der Einwendungsführerin (Klägerin zu 1.), die Wasserkraftanlage mit einer Überöffnung von bis zu 92 m3/s mit einer entsprechenden zusätzlichen Energiegewinnung zu betreiben“, berücksichtige. jj) Abwägungsfehler legt die Klägerin zu 1. auch nicht mit ihrem wohl auf eine Abwägungsfehleinschätzung ihrer Belange und auf eine Abwägungsdisproportionalität unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Erforderlichkeit der Fischaufstiegsanlage zielenden Vortrag dar, dem Planfeststellungsbeschluss lasse sich nicht entnehmen, dass bei der Erstellung der Referenzzönose auf die geschützten Nutzungen (gemeint: die Wasserkraftnutzung am Standort Lauffen) Rücksicht genommen worden wäre. Ausgehend von dem diesbezüglichen Rechtsrahmen (dazu (1)) sind (zusätzliche) Abwägungsfehler insoweit nicht erkennbar (dazu (2)). (1) Der Sache nach nimmt die Klägerin zu 1. mit ihren Hinweisen zur Referenzzönose auf die wasserhaushaltsrechtliche Bedeutung der Einstufung eines Gewässers als HMWB und die damit verbundene Absenkung der wasserhaushaltsrechtlichen Bewirtschaftungsziele Bezug, der die Panfeststellungsbehörde ihres Erachtens keine Rechnung getragen habe. Grundsätzlich ist der ökologische Zustand eines in den Anwendungsbereich des Wasserhaushaltsrechts fallenden Oberflächenwasserkörpers in die Klassen „sehr gut, gut, mäßig, unbefriedigend“ oder „schlecht“ einzustufen (vgl. § 5 Abs. 1 OGewV). Oberirdische Gewässer, die keine HMWB sind (sog. natürliche Gewässer), sind gemäß § 27 Abs. 1 WHG so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung (u. a.) ihres ökologischen „Zustands“ vermieden und ein gut ökologischer Zustand erhalten oder erreicht wird. Anders liegt der Fall bei Gewässern, die als „HMWB“ eingestuft wurden. Bei solchen Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen „Zustands“ ihr ökologisches „Potenzial“ (vgl. § 3 Nr. 8 Halbs. 2 WHG), das in die Klassen „höchstes, gutes, mäßiges, unbefriedigendes“ oder „schlechtes“ Potenzial unterteilt wird (vgl. § 5 Abs. 2 OGewV). Bei HMWB-Gewässern beziehen sich das Verschlechterungsverbot und das Verbesserungsgebot aus § 27 WHG gemäß dessen Absatz 2 nicht auf die Erhaltung oder Erreichung eines guten ökologischen „Zustands“, sondern nur auf das gute ökologische „Potenzial“. Die Erreichung eines guten ökologischen „Zustands“ stellt im Vergleich zu einem guten ökologischen Potenzial ein anspruchsvolleres Bewirtschaftungsziel dar (vgl. Anlage 4 zur OGewV). Mit der Absenkung des Bewirtschaftungsziels für HMWB-Gewässer trägt der Bundesgesetzgeber in Umsetzung von Art. 4 Abs. 3 WRRL dem Umstand Rechnung, dass zahlreiche Oberflächengewässer bereits durch eine menschliche Nutzung geprägt sind und die dortigen Nutzungsarten und -anlagen in einem gewissen Rahmen Bestandsschutz gegen Maßnahmen genießen, mit denen der ökologische Zustand des Gewässers verbessert werden könnte, die sich aber für sie nachteilig auswirken würden (vgl. näher dazu Reese in Schink/Fellenberg, GK-WHG, § 27 Rn. 2, 68 ff.). Das regelungstechnische Instrument zur Umsetzung dieser Differenzierung zwischen natürlichen und vom Menschen bereits stark genutzten Gewässern ist die in § 28 WHG geregelte Einstufung eines Gewässers als HMWB. Eine solche Einstufung kommt – mit der oben skizzierten Folge der Abschwächung der Bewirtschaftungsziele – dann in Betracht, wenn (u. a.) die Änderungen der hydromorphologischen Merkmale des Gewässers, die für einen guten ökologischen Gewässer-Zustand erforderlich wären, „signifikante nachteilige Auswirkungen“ auf die Schifffahrt oder die Stromerzeugung hätten (vgl. § 28 Nr. 11 lit. b und d Var. 3 WHG). Die ökologische Bewertung eines Fließgewässers – seines „Potenzials“ oder „Zustands“ – ist nach den Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie anhand von näher definierten Qualitätskomponenten referenzbezogen vorzunehmen. Hierfür sind typspezifische biologische Referenzbedingungen festzulegen, die „sehr gute“ ökologische Rahmenbedingungen abbilden und auf die sich die weiteren (niedrigeren) Qualitätsstufen vergleichend beziehen. Für die speziell fischbasierte Fließgewässerbewertung wurden (mit dem „fischbasierten Bewertungssystem für Fließgewässer“ fiBS) Referenzbedingungen festgelegt. In diesen sog. Referenz-Fischzönosen ist aufgelistet, welche Fischarten unter diesen Bedingungen in einem (meist hypothetischen) „sehr guten“ ökologischen Zustand bzw. Potenzial zu erwarten sind und welche relative Häufigkeit (prozentualer Anteil am Gesamtbestand) jeder Fischart dabei zukommt (vgl. näher dazu Landwirtschaftliches Zentrum Baden-Württemberg [LAZBW], Referenz-Fischzönosen für Baden-Württemberg, abrufbar unter https://lazbw.landwirtschaft-bw.de/; Umweltbundesamt und Bund/Länder-ARGE Wasser, Gewässerbewertung gemäß Wasserrahmenrichtlinie, Stand 04.11.2022, abrufbar unter www.gewaesser-bewertung.de). Das Land Baden-Württemberg hat das Referenz-Fischarteninventar für das ökologische Potenzial im Wasserkörper 4-04 im Sommer 2016 festgelegt. (2) Auf diesen rechtlichen Rahmen Bezug nehmend macht die Klägerin zu 1. sinngemäß geltend, die Planfeststellungsbehörde habe verkannt, dass in einem – wie hier – wasserhaushaltsrechtlich als HMWB eingestuften Gewässerkörper von einem geringeren zu erreichenden Fischartenspektrum ausgegangen werden müsse als in einem natürlichen Gewässerkörper und dass deshalb einem Kraftwerk in einem HWMB keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gewässerdurchgängigkeit zugemutet werden dürften, die auf ein umfangreicheres als das genannte eingeschränkte Artenspektrum bezogen seien. Rechtsfehler im Planfeststellungsbeschluss zeigt die Klägerin zu 1. damit jedoch nicht auf. Die Planfeststellungsbehörde ist im vorliegenden Verfahren insbesondere dem Bewirtschaftungsplan 2015 folgend – zutreffend und zugunsten der Klägerin zu 1. – davon ausgegangen, dass der Gewässerkörper WK-Nr. 4-04 „Neckar unterhalb Enz oberhalb Kocher“ im Bewirtschaftungsplan 2015 des Regierungspräsidiums Stuttgart für sie bindend als HMWB eingestuft wurde und daher nur die Erreichung eines guten ökologischen „Potentials“ den Maßstab für wasserhaushaltsrechtliche Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässerqualität bildet. Soweit die Klägerin zu 1. bemängelt, dass bei der Planung von Vorhaben in einem HMWB von einem „geringeren Artenspektrum (Referenzzönose)“ ausgegangen werden müsse, die hier zugrunde gelegte Referenzzönose für ein gutes ökologisches Potenzial sich aber nicht wesentlich von der für einen guten ökologischen Zustand unterscheide, bleibt das Vorbringen bereits in tatsächlicher Hinsicht ohne Substanz. Unabhängig davon ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, in welcher Weise sich – unterstellte – Fehler bei der vom Land Baden-Württemberg erstellten (Potenzial-)Referenz-Fischzönose auf das planfestgestellte Vorhaben zum Nachteil der Klägerin zu 1. ausgewirkt haben könnten. kk) Als abwägungsfehlerhaft erweist sich allerdings der Umgang der Planfeststellungsbehörde mit den Einwendungen der Klägerin zu 1. für den Fall, dass sich der planfestgestellte zweite Einstieg in die Fischaufstiegsanlage (s. zu dieser Variantenwahl oben unter b)cc)) nach Abschluss des FuE-Vorhabens wider Erwarten als nicht erforderlich erweist. In dieser Hinsicht hat die Planfeststellungsbehörde die durch das planfestgestellte Vorhaben hervorgerufenen Konflikte nicht ordnungsgemäß bewältigt. Das FuE-Vorhaben dient, wie gezeigt (oben b)cc)), im Kern dazu, wissenschaftliche Erkenntnisse zum Mehrwert eines zweiten Einstiegs zu gewinnen und die dem derzeitigen Stand der Kenntnis und Technik entsprechende Annahme, ein zweiter Einstieg sei für die Erreichbarkeit der Fischaufstiegsanlage förderlich und trage damit zur Wiederherstellung der Gewässerdurchgängigkeit bei, zu verifizieren. Die Klägerin zu 1. bemängelt, dass selbst bei einem für sie günstigen Ausgang des FuE-Vorhabens – wenn das Forschungsprojekt also wider Erwarten ergibt, dass ein zweiter Einstieg keinen nennenswerten Beitrag für die Effektivität der Fischaufstiegsanlage bietet – nicht sichergestellt sei, dass der zweite Einstieg verschlossen werde. Für diesen Fall ordne der Planfeststellungsbeschluss zwar einen Entscheidungsvorbehalt der Planfeststellungsbehörde an. Der Planfeststellungsbeschluss enthalte aber keine Schutzauflage, die sie, die Klägerin zu 1.,b berechtigen würde, in einem solchen Fall die Verschließung des zweiten Einstiegs zu verlangen; der Planfeststellungsbeschluss schreibe außerdem nicht einmal vor, dass sie von dem Ausgang des FuE-Vorhabens unterrichtet werde. Mit diesem Vortrag macht die Klägerin zu 1. zu Recht einen Abwägungsfehler geltend. Die Planfeststellungsbehörde hat weder dargelegt noch ist sonst erkennbar, weshalb in dem von der Klägerin zu 1. geschilderten Fall, in dem sich der planfestgestellte zweite Einstieg aufgrund neuerer Erkenntnisse der Sache nach als (doch) nicht erforderlich erweist, der Klägerin zu 1. kein Anspruch auf Verschließung dieses zweiten Einstiegs zustehen sollte. Ohne Erfolg hält die Beklagte dem mit der Klageerwiderung entgegen, der Begründung des Vorbehalts A. VIII. (4) zur Verschließung des zweiten Einstiegs sei eindeutig zu entnehmen, dass dieser nur dann weiterbetrieben werde, wenn aufgrund der Erkenntnisse aus den FuE-Untersuchungen davon auszugehen sei, dass er die Funktionsfähigkeit der Fischaufstiegsanlage signifikant erhöhe, wobei eine Signifikanz ab einer Erhöhung der Aufstiegsrate um 50 % angenommen werde. Die Beklagte übergeht bei diesem Vorbringen, dass nach dem Wortlaut des Entscheidungsvorbehalts in A. VIII. (4) der Klägerin zu 1. kein Anspruch auf Verschließung der Anlage in dem von der Beklagten genannten Fall eingeräumt, sondern lediglich der Planfeststellungsbehörde eine ergänzende Entscheidung vorbehalten wird. Einen über diese objektive (Selbst-) Verpflichtung hinausgehender subjektiv-rechtlicher Anspruch wird der Klägerin zu 1. indes nicht eingeräumt. Der durch den zweiten Einstieg erzeugte Konflikt ist damit nur unzureichend gelöst. Insbesondere muss sich die Klägerin zu 1. nicht darauf verweisen lassen, in einem etwaigen Rechtsstreit erst klären zu müssen, ob ihr der zitierte Entscheidungsvorbehalt aus dem Tenor des Planfeststellungsbeschlusses in der Zusammenschau mit der Begründung einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie und gegebenenfalls eine Ermessensreduzierung auf Null berücksichtigende Entscheidung einräumt. Folgerichtig hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung zur Aufnahme in das Protokoll erklärt, dass in einem ergänzenden Verfahren oder für den Fall der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses eine Anordnung aufgenommen wird, die die Vorhabenträgerin ggf. zur Verschließung des zweiten Einstiegs verpflichtet. ll) Ebenfalls mit Erfolg macht die Klägerin zu 1. sinngemäß geltend, die Planfeststellungsbehörde habe die sich aus der planfestgestellten Verlängerung des Saugschlauchs ergebenden Konflikte im Rahmen der Abwägung nicht einwandfrei bewältigt, weil sie es unterlassen habe, Anordnungen zur Beweissicherung in Bezug auf die Auswirkungen dieser Baumaßnahme auf die Wasserkraftanlage und Energieerzeugung zu treffen. Der Planfeststellungsbeschluss sieht vor, dass im Zuge der Errichtung der Fischaufstiegsanlage die Saugschläuche des Kraftwerks verlängert und aufgeweitet werden, um – im Interesse des Fischaufstiegs – die Turbulenzen im Kraftwerksauslauf zu minimieren. Die Klägerin zu 1. hatte im Planfeststellungsverfahren u. a. im Erörterungstermin die auf eine Einschätzung der BAW gestützte Annahme der Planfeststellungsbehörde, dass diese Baumaßnahme keine nachteiligen Auswirkungen auf die Energieerzeugung, Bausubstanz und elektromechanische Einrichtungen habe, in Zweifel gezogen. Die Planfeststellungsbehörde hat hierauf eine gutachterliche Stellungnahme zu den Auswirkungen einer Saugschlauchverlängerung bei Prof. Dr.-Ing. Aberle, Technische Universität Braunschweig, eingeholt (im Folgenden: Gutachten Aberle, März 2020). Dieser hat zusammenfassend u. a. ausgeführt, dass nicht mit einer Erhöhung der Kavitationsgefahr zu rechnen und dass die hydrodynamischen Belastungen für das Kraftwerk und seine Bauteile gegenüber dem Ist-Zustand reduziert würden und somit keine negativen Effekte für die Bausubstanz und der Elektrotechnik der Wasserkraftwerke zu erwarten seien (vgl. Gutachten Aberle, S. 28). Die Planfeststellungsbehörde hat sich die Ausführungen in diesem Gutachten zu eigen gemacht. Davon ausgehend hat sie es in dem Planfeststellungsbeschluss abgelehnt, eine Anordnung zur dauerhaften Beweissicherung in Bezug auf die Auswirkungen der Saugschlauchverlängerung auf die Energieerzeugung zu treffen, und zur Begründung ausgeführt, dass sie entsprechend dem Gutachten Aberle davon ausgehe, dass die Auswirkungen nicht im messbaren Bereich lägen und die variablen natürlichen Randbedingungen größere Auswirkungen hätten. Die Klägerin zu 1. hält dem entgegen, das eingeholte Gutachten habe ihre Bedenken nicht ausgeräumt. Wie sich die Saugschlauchverlängerung wirklich auswirke, werde man erst im Regelbetrieb nach Abschluss dieser Maßnahmen feststellen können, zumal noch keine Ausführungsplanung vorliege, weshalb sie auf ihrer Forderung, insoweit eine Beweissicherung durchzuführen, bestehe. Mit diesem Vorbringen dringt die Klägerin zu 1. im Ergebnis durch. Der Planfeststellungsbeschluss leidet darunter, dass die Planfeststellungsbehörde das genannte Gutachten im Planfeststellungsbeschluss nur fragmentarisch zitiert. Dieses enthält zwar – auch – die oben wiedergegebenen Passagen, die schlüssig und mit nachvollziehbarer Begründung darlegen, dass die Saugschlauchverlängerung zu keiner Erhöhung der Kavitationsgefahr führen wird. Seine Antwort auf die weiteren Fragen, ob durch die Saugschlauchverlängerung Schäden an der Bausubstanz oder der Elektromechanik des Kraftwerks zu erwarten sind, hat der Gutachter allerdings ungeachtet der oben genannten Schlussfolgerung relativiert (vgl. Senat, Urteil vom 01.02.2023 - 14 S 370/22 -, juris Rn. 218). Dieser Abwägungsfehler ist nach den dazu oben genannten Grundsätzen rechtlich erheblich und wird in einem etwaigen ergänzenden Verfahren Anlass geben zu prüfen, ob sich in Bezug auf die verbleibenden Unsicherheiten betreffend die genannten Auswirkungen der Saugschlauchverlängerung eine Beweissicherungsanordnung als erforderlich erweist. Auch insoweit hat die Beklagte folgerichtig in der mündlichen Verhandlung zur Aufnahme in das Protokoll erklärt, dass der Vorhabenträger mit einer entsprechenden Anordnung u. a. zur Erarbeitung eines Beweissicherungskonzepts für baubedingte Erschütterungsimmissionen verpflichtet wird. mm) Ohne Erfolg macht die Klägerin zu 1. schließlich geltend, die Belange des Klimaschutzes, der in verschiedenen Rechtsgrundlagen verankert sei, sei von der Planfeststellungsbehörde nicht hinreichend in die Abwägung einbezogen worden. Dieser Einwand übersieht, dass das Recht, eine fehlerfreie Abwägung auch der den eigenen Belangen gegenübergestellten Belange verlangen zu können, sich auf für das Vorhaben streitende Belange bezieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.01.2007 - 9 B 14.06 - NVwZ 2007, 462, juris Rn. 21; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.09.2013 - 3 S 284/11 - juris Rn. 397). Es erstreckt sich hingegen nicht auf Belange des Allgemeinwohls, die – wie im vorliegenden Fall aus Sicht der Klägerin zu 1. der Klimaschutz – gegen das Vorhaben sprechen und die daher den Belangen der Klägerin zu 1. auch nicht gegenübergestellt wurden. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Klägerinnen sind zwar mit ihrem auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Hauptantrag unterlegen. Dieses Unterliegen ist aber als geringfügig anzusehen, weil die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des angefochtenen Bescheids einer Aufhebung praktisch nahekommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.08.2016 - 7 A 1.15 - BVerwGE 156, 20, juris Rn. 175; BVerwG, Urteil vom 28.04.2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710, juris Rn. 182; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.11.2018 - 5 S 2138/16 - ESVGH 69, 186, juris Rn. 318 m. w. N.). D. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Beschluss vom 19. Juli 2023 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG in unter Berücksichtigung der Empfehlungen in Nr. 34.2.2 und Nr. 1.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf 180.000 Euro festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Die Klägerinnen wenden sich gegen den im Tenor genannten Planfeststellungsbeschluss der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) vom 16.12.2020. Gegenstand des planfestgestellten Vorhabens ist der Bau einer Fischaufstiegsanlage am linken kraftwerkseitigen Ufer als Vertikalschlitzpfad an der Staustufe Lauffen am Neckar. Geplant sind dabei zwei Einstiege. Zusätzlich zum ufernahen Einstieg im Auslauf der Wasserkraftanlage soll an der anderen Seite des Auslaufs der Wasserkraftanlage im Bereich des Wehrpfeilers ein zweiter Einstieg realisiert werden. Die Staustufe Lauffen verfügt zurzeit über keine Fischaufstiegsanlage. Mit dem planfestgestellten Bau einer Fischaufstiegsanlage möchte die Beklagte u. a. zur Erreichung von wasserhaushaltsrechtlichen Bewirtschaftungszielen die Durchgängigkeit des Flusses für Fische wiederherstellen und zugleich Eingriffe in Natur und Landschaft, die der Ausbau des Neckars zur Folge hätte, naturschutzrechtlich kompensieren. Weitere Maßnahmen sind nach Maßgabe des Planfeststellungsbeschlusses die Stabilisierung und Verbreiterung des bestehenden Treidelpfades am linken Neckarufer unterhalb der Stauanlage als Baustellenzufahrt und als dauerhafter Unterhaltungsweg sowie die Anpflanzung einer Feldhecke mit überstehenden Bäumen im Bereich des Wehres Horkheim als Kompensationsmaßnahme. Vorhabenträgerin ist die Bundesrepublik Deutschland, Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, vertreten durch Wasserstraßen-Neubauamt Heidelberg. Die geplante Fischaufstiegsstufe hat eine Längsausdehnung von etwa 110 m im Unterwasser und etwa 80 m im Oberwasser. Die Gesamtlänge der abgewickelten Anlage beträgt etwa 325 m. Die Fischaufstiegsanlage überwindet einen Höhenunterschied von 8,32 m. Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses ist weiterhin die Ausführung der Gründung des provisorischen Widerlagers für die geplante Herstellung eines Brückenüberbaus in Seitenlage für einen Ersatzneubau der Brücke der B 27 bei Neckar-km 125,05. Die Ausführung durch die Vorhabenträgerin im Rahmen des vorliegenden Planfeststellungsverfahrens beruht dabei auf einer Vereinbarung zwischen der Vorhabenträgerin und der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Land Baden-Württemberg, dieses vertreten durch das Regierungspräsidium Stuttgart als Bundesstraßenbauverwaltung vom November 2017. Nach § 3 Abs. 1 dieser Vereinbarung werde im Zuge der Erstellung der Fischaufstiegsanlage durch die Vorhabenträgerin die landseitige Baugrubenwand der Fischaufstiegsanlage im Bereich des provisorischen Widerlagers der Brücke und im Bereich des Widerlagers der Brücke in endgültiger Lage so dimensioniert, dass alle Lasten einschließlich des Querverschubs der Brücke aufgenommen werden könnten. Die Abdeckung der Fischaufstiegsanlage im Bereich des endgültigen Widerlagers werde demnach so gestaltet, dass Wartungsarbeiten an den Brückenwiderlagern durchgeführt werden könnten. Zudem werde im Zuge des Baus der Fischaufstiegsanlage auch die Gründung für das provisorische Widerlager der Brücke der B 27 durch die Vorhabenträgerin für die Bundesstraßenbauverwaltung hergestellt. Nach § 4 der Vereinbarung werde die im Zuge der Fischaufstiegsanlage herzustellende Gründung des provisorischen Widerlagers ablaufbedingt Bestandteil des Planfeststellungsverfahrens für die Fischaufstiegsanlage sein. Es werde demnach kenntlich gemacht, dass es sich um ein technisch von der Fischaufstiegsanlage getrenntes Bauwerk handele. Die geplante Brücke werde aufgrund des noch ausstehenden Planfeststellungsverfahrens für den Bau der Brücke in den Planfeststellungsbeschluss nicht aufgenommen. Aufgrund der beengten baulichen Situation im Bereich von Staustufe und Brücke der B 27 soll der zweite Einstieg der Fischaufstiegsanlage nach Maßgabe des Erläuterungsberichts erst im Zusammenhang mit dem Neubau des Trennpfeilers zwischen Wasserkraftanlage und Wehr im Zuge der Brückenerneuerung der B 27 hergestellt werden. Im Zuge des Baus der eigentlichen Fischaufstiegsanlage sollen alle für den zweiten Einstieg benötigten Anschlüsse und Öffnungen bereits vorgesehen werden, sodass der zweite Einstieg mit geringem zusätzlichen Aufwand sichergestellt werden könne. Mit Schreiben vom 29.06.2023 hat die Straßenbauverwaltung mitgeteilt, dass für den Ersatzneubau der Brücke eine verfestigte Planung vorliege, ein Planfeststellungsverfahren aber noch nicht eingeleitet worden sei. Es scheine aufgrund der Rahmenbedingungen ein Planfeststellungsverfahren notwendig zu sein. Die Klägerin zu 1. ist Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. xxxxxxx, Gemarkung Lauffen und des Wasserkraftwerks, das sich an der südwestlichen Seite der Staustufe Lauffen auf diesem Grundstück befindet, sowie auch dessen Betreiberin. Das Kraftwerk umfasst u. a. das Betriebsgebäude, zwei Turbinen, den Geschwemmselabweiser und die sog. Saugschläuche. Bei den Saugschläuchen handelt es sich um den vom Wasser stromabwärts durchflossenen Bereich der Wasserkraftanlage, der sich von den Turbinen bis zum freien Unterwasser erstreckt. Die Klägerin zu 1., bei der es sich um eine Aktiengesellschaft handelt, deren Grundkapital zu mehr als 90 % von der öffentlichen Hand gehalten wird, beanstandet in erster Linie, dass sie nachteilige Auswirkungen des planfestgestellten Baus der Fischaufstiegsanlage – insbesondere eine Außerbetriebnahme des Kraftwerks während der Bauzeit und eine danach drohende Verringerung des Wasserdargebots – entschädigungslos hinnehmen soll. Die Klägerinnen zu 2. und 3. nehmen auf der Grundlage eines bis zum 31.12.2034 laufenden Stromlieferungsvertrags den im Wasserkraftwerk Lauffen produzierten Strom ab und verkaufen diesen an Endkunden. Sie machen im Wesentlichen geltend, dass auch ihre Rechte als Stromabnehmerinnen im Planfeststellungsbeschluss nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Sie würden unmittelbar in ihren Rechten aus dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt. Die Klägerin zu 1. und die Beklagte sind seit den 1920er Jahren durch mehrere auf einen Zeitraum von 100 Jahren bezogene Verträge – die sog. Neckarverträge – miteinander verbunden, denen im Wesentlichen folgende Historie zugrunde liegt: Mit Wirkung vom 21.04.1921 gingen zahlreiche Wasserstraßen, darunter der Neckar von Plochingen bis zum Rhein, auf das Deutsche Reich über (vgl. Art. 97, 171 WRV und das Gesetz über den Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich vom 29.07.1921, RGBl. S. 961). Am 01.06.1921 schlossen das Reich sowie die Staaten Württemberg, Baden und Hessen den Vertrag über die Ausführung der Neckar-Donau-Wasserstraße (Neckar-Donau-Vertrag, im Folgenden: NDV). Die Parteien kamen darin überein, dass gemischtwirtschaftliche Unternehmungen gebildet werden sollten, deren Gegenstand der Bau näher bezeichneter Schifffahrtsstraßen sowie der Bau und Betrieb zugehöriger Kraftwerke sein sollte (vgl. Nr. 7 ff. NDV). Die jeweilige Unternehmung sollte die Verpflichtung übernehmen, die Wasserstraßen auszubauen, und dafür für 100 Jahre das Recht zur „vollen Nutzung“ der ausgebauten Wasserkräfte erhalten. Danach sollten die Kraftwerke unentgeltlich an das Reich fallen (vgl. Nr. 3, 13 NDV). Die Klägerin zu 1. wurde als Unternehmung im Sinne dieser Vertragsbestimmungen gegründet. Am 03.03.1922 schlossen das Deutsche Reich, die Staaten Württemberg, Baden und Hessen sowie die Klägerin zu 1. einen Konzessions- und Bauvertrag betreffend den Bau der Großschifffahrtsstraße Mannheim-Plochingen (im Folgenden: KBV). Darin verpflichtete sich die Klägerin zu 1., den Neckar von Plochingen bis Mannheim nach näheren Maßgaben zu einer Großschifffahrtsstraße auszubauen (vgl. Nr. 1 KBV). Die Klägerin zu 1. verpflichtete sich weiter, die hierfür zu errichtenden Schifffahrtsanlagen, insbesondere die Wehre und Schleusen, – jedoch ohne die Wasserkraftanlagen – nach Fertigstellung auf das Reich zu übertragen (vgl. Nr. 2 KBV). Die Uferstaaten verpflichteten sich, dafür Sorge zu tragen, dass dem Reich u. a. die erforderlichen wasserrechtlichen Befugnisse zur Ausnutzung der Wasserkräfte des Neckars zwischen Mannheim und Plochingen und zum Bau und Betrieb der hierfür erforderlichen Wasserkraftwerke ohne zeitliche Beschränkung erteilt werden. Das Reich verpflichtete sich, diese Befugnisse auf die Dauer von 100 Jahren für den Zeitraum vom 01.01.1935 bis 31.12.2034 der Klägerin zu 1. zu überlassen. Die Vertragsparteien vereinbarten weiter, dass die Befugnisse am 01.01.2035 an das Reich zurückfallen würden und die Klägerin zu 1. die Kraftwerke zwischen Mannheim und Plochingen zu diesem Zeitpunkt unentgeltlich an das Reich übertragen werde (vgl. Nr. 2, 4 f., 7 KBV). Mit Verleihung- und Genehmigungsurkunde vom 05.10.1940 wurde dem Deutschen Reich die Befugnis zum Ausbau des Neckars bei Lauffen und zur Errichtung der Staustufe, der Schleuse und des Wasserkraftwerks erteilt und das Recht zur Ausnutzung der Wasserkraft verliehen. Das Wasserrecht wurde auf die Klägerin zu 1. übertragen und im Wasserbuch eingetragen. Bereits am 22.11.1937 hat die Klägerin zu 1. mit der Portland-Cementwerk GmbH zu Lauffen am Neckar als Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 3. und mit der Elektrizitäts-Versorgung Württemberg AG als Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 2. einen Stromlieferungsvertrag geschlossen. Nach Maßgabe dieses Vertrages überlässt die Klägerin zu 1. den Klägerinnen zu 2. und 3. bis zum 31.12.2034 die im Kraftwerk Lauffen verfügbare elektrische Arbeit abzüglich ihres Eigenbedarfs. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 dieses Vertrages berechtigen Stillegungen oder Störungen des Kraftwerks in seinem Betrieb während der Ausführung der Arbeiten für die Schiffahrtsanlagen samt Zubehör bis zu einer Gesamtdauer von 30 Tagen die Klägerinnen zu 2. und 3. nicht zu Entschädigungsforderungen. Bei länger dauernden Störungen oder Stilllegungen ist den Klägerinnen zu 2. und 3. demnach für die über 30 Tage hinausgehende Zeit Schadensersatz nach Wahl der Klägerin zu 1. in bar oder durch Stromlieferungen aus anderen Werken zu leisten. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 dieses Vertrages ist die Klägerin zu 1. verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Arbeiten für die Schiffahrtsanlagen mit allen Mitteln beschleunigt werden. Am 18.12.1995 schlossen die Beklagte, das Land Baden-Württemberg und die Klägerin zu 1. den Vertrag über die Anpassung der Neckarverträge (Neckar-Anpassungsvertrag, im Folgenden: NAV). Darin hielten sie fest, dass der Bund und die Länder Baden-Württemberg sowie Hessen ihre Beteiligungen am Grundkapital der Klägerin veräußerten, woraus sich die Notwendigkeit ergebe, die Rechte und Pflichten der Parteien u. a. aus dem Neckar-Donau-Vertrag vom 01.06.1921 und dem Konzessions- und Bauvertrag vom 03.03.1922 anzupassen. In Abschnitt III des Vertrags („Bundeswasserstraße und Kraftwerksbetrieb“) nahmen die Parteien folgenden § 5 auf (Schreibweise jeweils im Original): „§ 5 Abfluß- und Stauzielregelung (1) 1Die Erfordernisse der Bundeswasserstraße Neckar als Verkehrsweg haben Vorrang vor dem Kraftwerksbetrieb. 2Wenn zur Aufrechterhaltung der Schiffahrt, zum Ausbau, zur Unterhaltung und zum Betrieb der Bundeswasserstraße und ihrer Anlagen oder zur Abwehr von Gefahren für das öffentliche Wohl eine Einschränkung des Kraftwerksbetriebes oder ein Personaleinsatz der xxx (d. h. der Klägerin zu 1., Anm. d. Senats) für vorübergehende Stauregelungen erforderlich ist, kann der Bund (d. h. die Beklagte, Anm. d. Senats) der xxx entsprechende Weisungen erteilen. 3Diese Bestimmung gilt auch für künftige Kraftwerke der xxx. (2) 1Für die Regelung des Staus im übrigen gelten gegenüber der xxx die einzelnen Dienstanweisungen (Anlage 2, Nr. 2.0 [des Anpassungsvertrags]) in ihrer jeweiligen gültigen Fassung weiter. 2Der Bund ist berechtigt, die Dienstanweisungen zu ändern und zu ergänzen. (3) Ein Anspruch der xxx auf Entschädigung für die Einschränkung des Kraftwerksbetriebs oder für die Inanspruchnahme von Personalleistungen seitens des Bundes bei Maßnahmen der Stauregelung nach Absatz 1 und 2 besteht nicht. (4) Werden Weisungen des Bundes nach Absatz 1 Satz 2 oder die Dienstanweisungen für die Regelung des Staus nach Absatz 2 durch Personal der xxx nicht oder nicht richtig ausgeführt, so stellt die xxx den Bund von allen hieraus entstehenden, von Dritten mit Erfolg geltend gemachten Schadensersatzansprüchen frei und ersetzt auch etwaige Schäden, die der Bund an seinen Anlagen erleidet. (5) 1Der Stau soll künftig für alle an der Bundeswasserstraße Neckar gelegenen Stauhaltungen durch Anlagen bewirkt werden, die den Abfluß und das Stauziel automatisch regeln und die zentral überwacht werden. 2Die Einrichtung, der Betrieb und die Unterhaltung dieser Anlagen sowie die Eigentumsverhältnisse an ihnen richten sich nach dem Rahmenvertrag (Anlage 3)“. In Abschnitt IV des Vertrages („Benutzungs- und Zugangsverhältnisse“) vereinbarten die Parteien in § 7 u. a.: § 7 Benutzungs-, Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (1) … (2) 1Wegen der unmittelbaren räumlichen Nähe der Anlagen der Bundeswasserstraße und der Wasserkraftwerke kommt es im Rahmen des Betriebs und der Unterhaltung der Wasserstraßen und Wasserkraftwerksanlagen zu einer Vielzahl von Berührungspunkten zwischen der WSV (d.h. der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, Anm. d. Senats) und der xxx. 2Daher räumen sich Bund und xxx hiermit wechselseitig das Recht ein, ihre vorhandenen und künftigen Grundstücke und deren Einrichtungen (z B Stege, Brücken, Molen u a) zum Begehen und Befahren von und zu den Grundstücken und den Anlagen der jeweils anderen Vertragspartei (Geh- und Fahrrechte) sowie zur Verlegung, Benutzung und Unterhaltung von Versorgungsleitungen, die von und zu den Grundstücken und Anlagen der jeweils anderen Vertragspartei führen (Leitungsrechte), zu benutzen. 3Darüber hinaus räumen sich Bund und xxx hiermit wechselseitig das Recht ein, auf ihren vorhandenen und zukünftigen Grundstücken Einrichtungen (z B Trennpfeiler, Wasseruntersuchungskammern, Pegelschächte, Sickerdolen, Schleusenantriebe, Transformatorenanlagen, Kabel, Leitungen, Meßanlagen u a) zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, die für den Betrieb und die Unterhaltung der Wasserstraßen bzw. Wasserkraftwerksanlagen der jeweils anderen Vertragspartei erforderlich sind, und ihre vorhandenen und künftigen Grundstücke zum Begehen und Befahren von und zu diesen Einrichtungen zu benutzen (Benutzungsrecht). 4Bund und xxx verpflichten sich hiermit ferner gegenseitig, bestehende und künftige solcher Einrichtungen auf ihren Grundstücken zu dulden und sie weder zu beseitigen noch zu beschädigen. 5Die Einräumung der vorgenannten Rechte erfolgt jeweils unentgeltlich. (3) 1Bund und xxx verpflichten sich gegenseitig, zur dinglichen Sicherung der in Absätze 1 und 2 genannten Rechte zugunsten der anderen Vertragspartei und deren Grundstücke die Eintragung von Grunddienstbarkeiten oder beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten zu bewilligen und zu Lasten ihrer Grundstücke eintragen zu lassen. … (4) … (5) 1Bund und xxx sind verpflichtet, die ihnen nach dieser Bestimmung obliegenden Verpflichtungen an ihre Rechtsnachfolger weiterzugeben … .“ In Abschnitt VII des Anpassungsvertrages („Schlussbestimmungen“) vereinbarten die Vertragsparteien Folgendes: § 12 Zusammenarbeit 1Zum Zwecke einer auch künftig gedeihlichen Zusammenarbeit verpflichten sich die Vertragsparteien, die Belange des jeweils Anderen zu beachten und zu fördern. 2Hierzu werden sie sich gegenseitig insbesondere über Planungen informieren, die die Bundeswasserstraße Neckar als Verkehrsweg und ihre Nutzung zur Energiegewinnung berühren, sie werden ferner Bauwerksinspektionen koordinieren sowie den unverzüglichen, schnellen und unentgeltlichen Austausch von Meßdaten sicherstellen.“ Mit Kaufvertrag vom 19./22.01.1996 (im Folgenden: Privatisierungskaufvertrag ) veräußerten die Beklagte und die Länder Baden-Württemberg sowie Hessen ihre Beteiligungen am Grundkapital der Klägerin zu 1. an ein Käuferkonsortium. Darin bestätigten die Vertragsparteien, dass die Rechte und Pflichten der Vertragsbeteiligten, insbesondere der Klägerin zu 1. und der Beklagten, aus den Neckarverträgen und dem Anpassungsvertrag vom Abschluss des Kaufvertrages unberührt bleiben (vgl. § 8 Abs. 1 PKaufV). Das Käuferkonsortium erkannte an, dass die Klägerin zu 1. „den Vorrang der Erfordernisse der Bundeswasserstraße Neckar als Verkehrsweg vor dem Kraftwerksbetrieb zu beachten hat“ (§ 8 Abs. 2 PKaufV). Am 26.11.2007 schlossen die Beklagte und das Land Baden-Württemberg eine Verwaltungsvereinbarung über die Zusammenarbeit zur Verlängerung der Neckarschleusen zwischen Mannheim-Feudenheim und Plochingen (im Folgenden: Kooperationsvereinbarung; vgl. LT-Drs. 14/7555, S. 6 ff.). Ziel der Vereinbarung ist es, die Zusammenarbeit zwischen dem Bund und dem Land zu regeln, um die Befahrbarkeit des Neckars für Schiffe mit einer Länge von 135 m herzustellen (vgl. § 1 Abs. 2 der Vereinbarung). In der Vereinbarung verpflichtete sich die Beklagte u. a., die zur Erreichung des in § 1 der Vereinbarung definierten Ziels erforderlichen Maßnahmen aus dem Bundeshaushalt zu finanzieren (vgl. § 7 Abs. 1 der Vereinbarung). Am 26.08.2008 schlossen die Beklagte und das Land Baden-Württemberg eine Verwaltungsvereinbarung über ökologische Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Ausbau der Bundeswasserstraße Neckar für 135 m lange Schiffe (im Folgenden: Kompensationsvereinbarung; vgl. LT-Drs. 14/7555, S. 24 ff.). Darin hielten die Vertragsparteien fest, dass sie sich einig seien, dass die Beklagte für die mit dem Ausbau des Neckars verbundenen Eingriffe Kompensationsmaßnahmen durchführe, die zugleich der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie dienten (Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. L 327 v. 22.12.2000, S. 1; im Folgenden WRRL). Das Land habe die für die Erreichung des wasserhaushaltsrechtlichen Bewirtschaftungsziels eines „guten ökologischen Potentials“ des Wasserkörpers nach der Richtlinie prioritär erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit der Beklagten aufgelistet, darunter die Errichtung eines Fischpasses im Bereich von Schleuse und Kraftwerk in Lauffen (Anlage 2 zur Vereinbarung). Zum Dezember 2015 aktualisierte das Land Baden-Württemberg – Regierungspräsidium Stuttgart – den gemäß der Wasserrahmenrichtlinie erstmals 2009 erstellten Bewirtschaftungsplan Neckar. In dem Bewirtschaftungsplan 2015 ordnete es den Flusswasserkörper, in dem die Staustufe Lauffen liegt (WK-Nr. 4-04 „Neckar unterhalb Enz oberhalb Kocher“), als „erheblich veränderten Flusswasserkörper“ ein (HMWB, „Heavily Modified Waterbody“) und benannte die Wiederherstellung der Durchgängigkeit für die Fischwanderung als Handlungsfeld zur Erreichung der Richtlinienziele (vgl. Bewirtschaftungsplan Neckar 2015, abrufbar unter https://um.baden-wuerttemberg.de). Ab 2017 wurde das dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss zugrundeliegende Verfahren betrieben, das im Wesentlichen wie folgt ablief: Mit Schreiben vom 08.12.2017 beantragte die WSV – Amt für Neckarausbau Heidelberg (ANH) – für die Beklagte als TdV bei der GDWS als Planfeststellungsbehörde die Einleitung des Planfeststellungsverfahrens. Die Planunterlagen wurden in der Zeit vom 08.01.2018 bis einschließlich 08.02.2018 zur allgemeinen Einsicht ausgelegt. Mit Schreiben vom 19.02.2018 erhob die Klägerin zu 1. Einwendungen, die sich die Klägerinnen zu 2. und 3. mit Schreiben vom gleichen Tag bzw. vom 20.02.2018 zu eigen machten. Am 23.01.2019 und am 24.01.2019 fand der Erörterungstermin statt. Die Klägerinnen vertieften im weiteren Verlauf des Planfeststellungsverfahrens ihre Einwendungen. Mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss vom 16.12.2020 stellte die GDWS den Plan mit den im Beschluss aufgenommenen Nebenbestimmungen und Zusagen der Beklagten und unter Zurückweisung der Einwendungen, soweit diesen nicht entsprochen wurde oder sie sich in sonstiger Weise erledigt hatten, zurück. In den Gründen führte die Planfeststellungsbehörde u. a. aus: Gegenstand der Planfeststellung sei der Neubau einer Fischaufstiegsanlage in Lauffen am Neckar. Die Planfeststellungsbehörde gehe davon aus, dass es durch diese baulichen Veränderungen nicht zu nachteiligen Auswirkungen auf die Wasserkraftanlage selbst bzw. die Energieerzeugung kommen werde. Die Fischaufstiegsanlage werde mit zwei Einstiegen geplant und errichtet. Der erste Einstieg befinde sich uferseitig zwischen dem Kraftwerk und der Böschung. Der zweite Einstieg befinde sich in Fließrichtung rechts neben dem Trennpfeiler (Auslaufleitbauwerk) zwischen Wasserkraftanlage und Wehr. Im Rahmen eines Forschungs- und Entwicklungsvorhabens der Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG) und der Bundesanstalt für Wasserbau (BAW) am Pilotstandort Lauffen sollten wissenschaftliche Erkenntnisse in Bezug auf den Mehrwert des zweiten Einstiegs gewonnen werden. Die Planfeststellungsbehörde gehe davon aus, dass die beiden Einstiege zukünftig nach Abschluss des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens dauerhaft entsprechend der im Erläuterungsbericht beschriebenen Dotationsempfehlungen betrieben werden können. Die allgemeine Planrechtfertigung liege vor. Zur Darstellung und Bewertung der abwägungserheblichen privaten Belange sei auszuführen, dass die Klägerin zu 1. die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke zur Errichtung der Fischaufstiegsanlage entschädigungslos zu dulden habe. Das auf Grundlage der Neckarverträge verliehene Recht zur Ausnutzung der Wasserkraft stehe unter dem Vorbehalt der im NAV enthaltenen Ausbauklausel, nach der Maßnahmen zum Ausbau der Bundeswasserstraße entschädigungslos zu dulden seien. Bei der Errichtung der Fischaufstiegsanlage handele es sich um eine verkehrliche Ausbaumaßnahme zur Umsetzung der hoheitlichen Aufgabe der Wiederherstellung der Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer. Die Klägerin zu 1. sei Inhaberin des Rechts zur Ausnutzung der Wasserkraft an der Staustufe Lauffen. Das Wasserrecht gebe jedoch keinen Anspruch auf Wasserzufluss in einer bestimmten Menge. Das Wasserrecht sowie die durch die Neckarverträge in ihrem Umfang bestimmten Eigentumsrechte der Klägerin zu 1. würden während der Bauzeit der Fischaufstiegsanlage beeinträchtigt. Während der Bauzeit würden beide Turbinen der Wasserkraftanlage voraussichtlich für 7 Monate, und die uferseitige Turbine zusätzlich voraussichtlich für weitere 11 Monate außer Betrieb genommen. Die Planfeststellungsbehörde halte die Annahmen der Vorhabenträgerin zu den Stillstandszeiten für plausibel. Die Beeinträchtigung der Rechte der Klägerin zu 1. führe nicht zu einer Existenzgefährdung und sei auch im Übrigen zumutbar. Insoweit komme auch eine Entschädigung nicht in Betracht. Bei einer isolierten Betrachtung der Wasserkraftanlage in Lauffen sei davon auszugehen, dass sich diese aufgrund ihres jahrzehntelangen Betriebes amortisiert habe. Von den Eigentumsrechten seien bloße Interesse, Chancen und Verdienstmöglichkeiten nicht erfasst. Lege man den bis zum Ende der Konzession am 31.12.2034, also ca. 13 Jahre verbleibenden Turbinenbetrieb, zugrunde und setze dazu die Stillstandszeiten von 7 Monaten für beide Turbinen und 11 weiteren Monaten für die uferseitige Turbine ins Verhältnis, entspreche dies einem Kraftwerksstillstand von etwa 8 % der Gesamtzeit. Hinsichtlich der Klägerinnen zu 2. und 3. sei festzuhalten, dass diese lediglich abgeleitete Rechtspositionen inne hätten. Beide könnten sich zudem – wie die Klägerin zu 1. – nicht auf das Eigentumsgrundrecht berufen, da sie von der öffentlichen Hand beherrscht würden. Es sei nur eine Beeinträchtigung des einfachgesetzlich geschützten Eigentums betroffen, zu dessen Bestandteil auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zähle. Das in einem Unternehmen zusammengefasste Vermögen genieße allerdings nicht generell, sondern nur insoweit Eigentumsschutz, als ein betriebsbezogener Eingriff vorliege. An einem solchen Eingriff mangele es. Die Klägerinnen zu 2. und 3. würden vielmehr nur mittelbar beeinträchtigt und der Gesetzgeber habe die grundsätzliche Wertung getroffen, dass mittelbare Schäden nicht zu ersetzen seien. Die dauerhaften und vorübergehenden Beeinträchtigungen der Klägerinnen zu 2. und 3. seien gering, eine Existenzgefährdung oder eine Unzumutbarkeit liege nicht vor. Der Planfeststellungsbeschluss wurde der Klägerin zu 1. und der Klägerin zu 2. am 15.01.2022 sowie der Klägerin zu 3. am 18.01.2022 zugestellt. Am 26.03.2021 haben die Klägerinnen Klage erhoben. Die Klägerin zu 1. trägt im Wesentlichen vor, es sei nicht ihr primäres Ziel, den Bau der Fischaufstiegsanlage zu verhindern. Sie wollten vielmehr erreichen, dass die damit verbundenen Nachteile vermieden, verringert und entschädigt würden. Durch Bau und Betrieb der Fischaufstiegsanlage entstehe ihr in dem im Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegten (von ihr sog.) „Best Case“ mit einer Bauzeit von 18 Monaten ein wirtschaftlicher Schaden in Höhe von 1,887 Mio. Euro. In dem (von ihr sog.) „Realistic Case“ mit einer Bauzeit von 23 Monaten ergebe sich ein Schaden in Höhe von 2,735 Mio. Euro. Als unmittelbar in ihrem Eigentum und in ihrem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb Betroffene könne sie, die Klägerin zu 1., eine volle Überprüfung des Vorhabens verlangen. Der Planfeststellungsbeschluss sei rechtswidrig. Er erlaube die dauerhafte und vorübergehende Inanspruchnahme des Betriebsgrundstücks Flurstück Nr. xxxxxxx für den Bau der Fischaufstiegsanlage und für die Verlängerung der Saugschläuche. Der Planfeststellungsbeschluss nehme an, dass sie diese Inanspruchnahme gemäß § 7 Abs. 2 NAV unentgeltlich dulden müsse. Eine solche Duldungspflicht bestehe aber tatsächlich nicht. Die Planfeststellungsbehörde habe ihr Eigentum deshalb mit zu geringem Gewicht in die Abwägung eingestellt. Ihre Rechte und rechtlich geschützten Interessen würden entgegen dem Planfeststellungsbeschluss auch nicht durch § 8 PKaufV oder durch § 5 NAV beeinflusst. Soweit der Planfeststellungsbeschluss darauf hinweise, dass bloße Interessen, Chancen und Verdienstmöglichkeiten vom Eigentumsschutz nicht erfasst seien, verkenne er, dass dies Veränderungen im Umfeld des Eigentumsobjekts betreffe, es im vorliegenden Fall aber um unmittelbare Eingriffe in die Substanz des Eigentums gehe. Der Planfeststellungsbeschluss stelle abwägungsfehlerhaft auch die fortlaufenden Finanzierungslasten nicht in die Abwägung ein. Ebenfalls nicht berücksichtigt worden sei, dass die Möglichkeit, das Eigentum zur Gewinnerzielung zu nutzen und den Aktionären in den wenigen „goldenen Jahren“ am Ende der Konzessionsdauer eine Dividende auszuschütten, eigentumsrechtlich geschützt sei. Ein Abwägungsfehler liege auch vor, weil der Planfeststellungsbeschluss ohne weiteres unterstelle, dass die von ihr, der Klägerin zu 1., geplante Maschinenrevision in der vorhabenbedingten Stillstandszeit möglich sei. Sie habe in ihren Einwendungen zudem darauf hingewiesen, dass Maßnahmen zur Schadensminderung ergriffen werden müssten. Diese bestünden im Kern darin, dass der TdV durch geeignete Ausschreibung und Organisation des Bauvorhabens die Stillstandszeit verkürze oder zumindest die Einhaltung der von ihm genannten Stillstandszeit sicherstelle. Der Planfeststellungsbeschluss befasse sich mit diesen Fragen nur unzureichend. Die Stillstandszeiten könnten deutlich länger sein als prognostiziert, wenn sich übliche Baurisiken realisierten. Auch insoweit böten die im Planfeststellungsbeschluss enthaltenen Anordnungen keinen oder nur geringen Schutz. Auch in Bezug auf das Wassernutzungsrecht seien ihre Belange mit zu geringem Gewicht in die Abwägung eingestellt worden. Auch die Erheblichkeit der bestehenden Beeinträchtigungen sei unzutreffend gewichtet worden. Der Beschluss halte den Eingriff in ihre Rechte außerdem zu Unrecht für verhältnismäßig. Es bleibe unverständlich, weshalb insbesondere die vorhabenbedingte mehrmonatige Stilllegung des Betriebs des Wasserkraftwerks mit daraus resultierenden Schäden in Millionenhöhe entschädigungslos zumutbar sein solle. Die Gefahr noch höherer Schäden sollten nach dem Planfeststellungsbeschluss ebenfalls sie, die Klägerin zu 1., bzw. die Klägerinnen zu 2. und 3. tragen. Auch für diesen Fall sei keine Entschädigungspflicht dem Grunde nach angeordnet. Das sei unzumutbar. Abwägungsfehlerhaft umgegangen sei die Planfeststellungsbehörde ferner mit dem Umstand, dass die Sicherung der Energieversorgung und der Klimaschutz wichtige öffentliche Belange seien. Weitere Punkte seien in der Abwägung nicht ordnungsgemäß bewältigt worden. Dazu zähle, dass es die Planfeststellungsbehörde unterlassen habe, zusätzliche Wasserverluste insbesondere aufgrund anderer geplanter Projekte am Neckar mit einer nachteiligen Summationswirkung auf die zur Verstromung verfügbare Wassermenge zu betrachten. Fehler seien auch in Bezug auf das FuE-Vorhaben vorhanden. Gegenstand des planfestgestellten Vorhabens sei u. a. der Bau eines uferfernen zweiten Einstiegs für die Fische. Es sei Aufgabe der Vorhabenträgerin und der Planfeststellungsbehörde, die Notwendigkeit des Vorhabens nachzuweisen. Dieser Nachweis sei in Bezug auf den zweiten Einstieg nicht geführt. Fehler bestünden auch bei der Erstellung der Referenzzönose. Fehlerhaft seien außerdem die Ausführungen zur Saugschlauchverlängerung. Der Planfeststellungsbeschluss nehme an, dass diese keine nachteiligen Auswirkungen haben werde. Das dazu eingeholte Gutachten räume ihre Bedenken jedoch nicht aus. Schließlich sei es auch wegen der fehlenden diesbezüglichen Zuständigkeit und der diesbezüglichen fehlenden Planrechtfertigung rechtswidrig, dass der Versuch unternommen werde, abwägungsfehlerhaft Teile des künftigen Straßenbauvorhabens des Neubaus der Brücke der B 27 im wasserstraßenrechtlichen Vorhaben zu erledigen, um auch für diese Arbeiten die angebliche Duldungspflicht aus den Neckar-Verträgen heranziehen zu können. Für die Fischaufstiegsanlage fehle die Planrechtfertigung, da diese nach Auffassung der Vorhabenträgerin erst mit dem zweiten Einstieg funktionsfähig sei, dessen Herstellung aber nicht absehbar sei, weil diese erst mit dem Neubau der Brücke der B 27 erfolgen solle, der jedoch mangels bereits eingeleiteten Planfeststellungsverfahrens nicht absehbar sei. Außerdem werde die dann erfolgende Verlängerung des zweiten Saugschlauchs zu einer erneuten Außerbetriebnahme mit weiteren wirtschaftlichen Schäden führen. Diesem Konflikt hätte der Planfeststellungsbeschluss mit Schutzauflagen und einer Entschädigungspflicht begegnen müssen. Die Klägerinnen zu 2. und 3. sind der Auffassung, dass der Planfeststellungsbeschluss fehlerhaft unmittelbar betriebsbezogene Eingriffe in ihre eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebe verneine und lediglich von einer mittelbaren Betroffenheit ausgehe. Das Erfordernis der unmittelbaren Betroffenheit solle lediglich diffuse Schadensbilder ausklammern, in denen das Unternehmen nicht anders betroffen sei als eine Vielzahl anderer Personen. Im Falle der Klägerinnen zu 2. und 3. als Stromabnehmerinnen gehe es nicht um vom Gewerbetrieb ohne Weiteres ablösbare Positionen oder um diffuse Schadensursachen im Umfeld ihres Gewerbebetriebs. Vielmehr trügen sie die Kosten des Betriebs des Wasserkraftwerks Lauffen; die Erzeugungskapazität stelle den Kernbestand ihrer Gewerbebetriebe in Lauffen dar. In der Folge erweise sich der Planfeststellungsbeschluss auch in Bezug auf die Klägerinnen zu 2. und 3. aus den gleichen Gründen wie bei der Klägerin zu 1. als abwägungsfehlerhaft. Die Klägerinnen beantragen: 1. Der Planfeststellungsbeschluss der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt vom 16.12.2020 wird aufgehoben, hilfsweise für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt. 2. Hilfsweise: Die Beklagte wird verpflichtet, den Planfeststellungsbeschluss der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt vom 16.12.2020 dahingehend zu ergänzen, dass nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf den Betrieb und die Stromproduktion des Wasserkraftwerks Lauffen am Neckar der Klägerin zu 1. vermieden werden. 3. Hilfsweise: Die Beklagte wird verpflichtet, über die Anordnung der Schutzvorkehrungen im Sinne der Ziffer 2 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. 4. Hilfsweise: Die Beklagte wird verpflichtet, den Planfeststellungsbeschluss der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt vom 16.12.2020 dahingehend zu ergänzen, dass die Klägerinnen für nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf den Betrieb und die Stromproduktion des Wasserkraftwerks Lauffen am Neckar entschädigt werden. 5. Hilfsweise: Die Beklagte wird verpflichtet, über die Entschädigungspflicht im Sinne der Ziffer 4 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss, hebt u. a. hervor, dass die im Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegten Bauzeiten sachgerecht seien, und zieht den Vortrag der Klägerin zu den drohenden Erzeugungsverlusten teilweise in Zweifel. Jedenfalls folge aus der gesetzlichen Wertung insbesondere von § 34 WHG, dass die demnach auch für die Herstellung der Durchgängigkeit verantwortliche Klägerin zu 1. das Vorhaben entschädigungslos zu dulden habe. Hinsichtlich der Gründung des Widerlagers für den Neubau der Brücke der B 27 reiche die geschlossene Vereinbarung als Rechtsgrundlage für die Ausführung der konkret benannten Anlagenteile durch die Vorhabenträgerin aus. Hinsichtlich etwaiger weiterer Verzögerungen beim Bau des zweiten Einstiegs im Zuge des Brückenbaus sei davon auszugehen, dass keine Beeinträchtigungen für die Klägerin zu 1. entstehen werden, die über die für die Errichtung des neuen Brückenpfeilers erforderlichen Stillstandszeiten hinausgingen. Etwaigen weiteren Beeinträchtigungen sei mit nachträglichen Schutzanordnungen oder Entschädigungsleistungen zu begegnen. Der Senat hat mit Urteilen vom 01.02.2023 (- 14 S 370/22 - und - 14 S 381/22 - über eine Klage der Klägerin zu 1. und eine Klage der dortigen Stromabnehmerin über den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten betreffend die Staustufe Kochendorf entschieden, in dem sich in Teilen vergleichbare Rechtsfragen gestellt haben. Dem Senat liegen die Verwaltungsakten der Planfeststellungsbehörde (4 Bände) und die planfestgestellten Unterlagen (1 DVD) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Unterlagen, auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.