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Urteil

22 A 22.40018, 22 A 22.40027

VGH München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Was der Genehmigungsinhaber im Einzelnen unternehmen muss, um die Errichtungsfrist zu wahren, ergibt sich zunächst und in erster Linie aus einer Auslegung der konkreten behördlichen Fristsetzung und des gesamten Genehmigungsverwaltungsakts, jeweils unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks von § 18 BImSchG. (Rn. 100) (redaktioneller Leitsatz) 2. Auf ein ernsthaftes Ausnutzen der Genehmigung kann geschlossen werden, wenn der Genehmigungsinhaber zur Errichtung eines Windparks am dafür vorgesehenen Standort Maßnahmen durchgeführt bzw. Handlungen von hinreichendem Intensitätsgrad und Umfang vorgenommen hat, die nicht bzw. nur mit hohem Aufwand rückgängig zu machen sind oder die für ihn mit erheblichen wirtschaftlichen Verlusten verbunden wären, wenn die Anlage nicht errichtet würde. (Rn. 108) (redaktioneller Leitsatz) 3. Baurechtlich führt nicht jedes Abweichen von der (Bau-)Genehmigung zur Ausführung eines anderen (Bau-)Vorhabens. Um ein von einer Genehmigung nicht mehr gedecktes „Aliud“ handelt es sich vielmehr erst dann, wenn bei der Bauausführung wesentlich hinsichtlich Standort, Grundfläche, Bauvolumen, Nutzung, Höhe oder Erscheinungsbild von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen wurde. (Rn. 119) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Was der Genehmigungsinhaber im Einzelnen unternehmen muss, um die Errichtungsfrist zu wahren, ergibt sich zunächst und in erster Linie aus einer Auslegung der konkreten behördlichen Fristsetzung und des gesamten Genehmigungsverwaltungsakts, jeweils unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks von § 18 BImSchG. (Rn. 100) (redaktioneller Leitsatz) 2. Auf ein ernsthaftes Ausnutzen der Genehmigung kann geschlossen werden, wenn der Genehmigungsinhaber zur Errichtung eines Windparks am dafür vorgesehenen Standort Maßnahmen durchgeführt bzw. Handlungen von hinreichendem Intensitätsgrad und Umfang vorgenommen hat, die nicht bzw. nur mit hohem Aufwand rückgängig zu machen sind oder die für ihn mit erheblichen wirtschaftlichen Verlusten verbunden wären, wenn die Anlage nicht errichtet würde. (Rn. 108) (redaktioneller Leitsatz) 3. Baurechtlich führt nicht jedes Abweichen von der (Bau-)Genehmigung zur Ausführung eines anderen (Bau-)Vorhabens. Um ein von einer Genehmigung nicht mehr gedecktes „Aliud“ handelt es sich vielmehr erst dann, wenn bei der Bauausführung wesentlich hinsichtlich Standort, Grundfläche, Bauvolumen, Nutzung, Höhe oder Erscheinungsbild von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen wurde. (Rn. 119) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Verfahren mit den Aktenzeichen 22 A 22.40018 bis einschließlich 22 A 22.40027 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Soweit der Kläger seine Klagen zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. III. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. V. Die Revision wird nicht zugelassen. Die (in ihrer zuletzt beantragten Fassung) zulässigen Klagen (dazu 1.), über welche nach § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung und nach § 93 Satz 1 VwGO gemeinsam entschieden werden konnte, sind unbegründet (dazu 2.). 1. Die Klagen sind in ihrer zuletzt beantragten Fassung zulässig. 1.1 Verfahrensgegenständlich ist nach Auslegung des Klageantrags und der diesbezüglichen Ausführungen des Klägers (nur noch) die von ihm begehrte Verpflichtung des Beklagten zur Stilllegung des Betriebs der Windparks bzw. Anlagen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG. Die insoweit mit Schriftsatz vom 12. August 2022 erklärte „Ergänzung“ des ursprünglichen, auf „Baueinstellung“ gerichteten Klageantrags um die „Untersagung des Betriebs der Windkraftanlagen“ ist, falls man sie nicht als Klageerweiterung nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 Alt. 1 VwGO erachten will, jedenfalls eine zulässige Klageänderung i.S.v. § 91 Abs. 1 VwGO. Sie ist sachdienlich i.S.v. § 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO; zudem haben die Beigeladene und der Beklagte sich jeweils schriftsätzlich nach § 91 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Alt. 2 VwGO auf die geänderte Klage eingelassen. Der klägerische Hinweis im Schriftsatz vom 24. November 2023, der Antrag auf Baueinstellung werde nur insoweit aufrechterhalten, als noch Bauarbeiten stattfänden, ist folglich – im Zusammenhang mit der Aussage der Beigeladenen, die Bauarbeiten seien abgeschlossen (Schriftsatz vom 14.11.2023) – als unbedingte Klagebeschränkung nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO oder jedenfalls als (sonstige) unbedingte Teilklagerücknahme auszulegen. In beiden Konstellationen ist das Verfahren insoweit mit der Kostenfolge des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen (vgl. zu § 264 Nr. 2 ZPO Wöckel in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl. 2022, § 91 VwGO Rn. 13 m.w.N.), so dass die genaue dogmatische Einordnung offenbleiben kann. Der ursprünglich erhobene Klageantrag auf Baueinstellung bzw. „Stilllegung der Bauarbeiten“ (vgl. zur diesbezüglichen Rechtsgrundlage BayVGH, B.v. 22.5.2022 – 22 AE 22.40004 u.a. – juris Rn. 33 m.w.N.) ist folglich insgesamt nicht mehr rechtshängig. 1.2 Der Kläger ist als anerkannte Umweltvereinigung aufgrund § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Satz 2, § 2 Abs. 1 UmwRG verbandsklagebefugt (vgl. BVerwG, U.v. 14.9.2022 – 9 C 24.21 – juris), weil er eine unselbstständige immissionsaufsichtliche Maßnahme in Zusammenhang mit den Genehmigungen vom 17. November 2014, mithin im Zusammenhang mit Zulassungsentscheidungen nach § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG, begehrt (vgl. zu dieser Abgrenzung Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand September 2023, § 1 UmwRG Rn. 120 f.; Franzius in Schink/Reidt/Mitschang, UVPG/UmwRG, 2. Aufl. 2023, § 1 UmwRG Rn. 29; BVerwG, U.v. 29.4.2021 – 4 C 2.19 – juris Rn. 22; U.v. 23.6.2020 – 9 A 22.19 – juris Rn. 17 f.). Ob, weil der Kläger gerade ein Erlöschen der Zulassungsentscheidungen behauptet, sich die Klagebefugnis für die (dann auf eine selbstständige Überwachungsmaßnahme gerichteten) Klagen auch aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. Satz 2, § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG ergeben würde (so noch BayVGH, B.v. 25.5.2022 – 22 AE 22.40004 u.a. – juris Rn. 32; vgl. auch – allerdings noch zum UmwRG 2013 – BVerwG, U.v. 1.6.2017 – 9 C 2.16 – juris Rn. 14 ff.), kann daher dahinstehen. 2. Die Klage ist aber unbegründet, weil das Unterlassen der vom Kläger begehrten Stilllegungsanordnung für den Betrieb der Windparks bzw. der Windenergieanlagen nicht gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die dafür von Bedeutung sind, vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG. 2.1 Der Klagevortrag ist nicht vollumfänglich nach § 6 Satz 1 und 2 UmwRG i.V.m. § 67 Abs. 4 VwGO präkludiert. Gemäß § 6 Satz 1 UmwRG hat eine Person oder eine Vereinigung innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben; Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind grundsätzlich nur zuzulassen, wenn die Verspätung entschuldigt ist (§ 6 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Der Zweck dieser Vorschrift besteht darin, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gehalten und der mit der Klage geltend gemachte prozessuale Anspruch alsbald hinreichend umrissen wird. Danach hat der Kläger innerhalb der Begründungsfrist fundiert die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen zu benennen und den Prozessstoff dergestalt darzulegen, dass für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststeht, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird (vgl. dazu – allerdings betreffend eine Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss – BVerwG, B.v. 5.7.2023 – 9 B 7.23 – juris Rn. 7 m.w.N. sowie als Vorinstanz BayVGH, B.v. 1.12.2022 – 8 A 21.40033 – juris; vgl. zu WEA, VGH BW, U.v. 5.10.2022 – 10 S 1485/21 – juris Rn. 50). Damit einher geht die Pflicht des Klägerbevollmächtigten zur (Sichtung und) rechtlichen Einordnung der Tatsachen, auf welche die Klage gestützt werden soll. Eine nur stichwortartige Benennung oder Zusammenfassung von Kritikpunkten beigefügter Gutachten oder deren bloße wörtliche Wiedergabe erfüllt diese Anforderungen nicht (vgl. BVerwG, U.v. 7.7.2022 – 9 A 1.21 – juris Rn. 12). Unter diesen Prämissen und unter Berücksichtigung, dass es sich um eine Versagungsgegenklage gerichtet auf eine immissionsschutzrechtliche Aufsichtsmaßnahme handelt, genügt der innerhalb der 10-Wochen-Frist getätigte klägerische Vortrag (noch) den Anforderungen des § 6 Satz 1 UmwRG. Der Prozessstoff ist, auch unter Berücksichtigung der mittlerweile gefestigten o.g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, (zum Zeitpunkt des Fristablaufs) handhabbar und der mit der Klage geltend gemachte prozessuale Anspruch hinreichend umrissen. Der Kläger hat in seinen Schriftsätzen vom 7. Dezember 2021 und insoweit vertiefend vom 31. Januar 2022 ausdrücklich und auch in Kenntnis der Frist des § 6 Satz 1 UmwRG (vgl. den Fristverlängerungsantrag unter Bezugnahme auf § 6 Satz 4 UmwRG im Schriftsatz vom 7 .12.2021) ausschließlich zum (so der Kläger) „Sachverhalt“ vorgetragen, dessen „rechtliche Würdigung einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten“ bleibe. Warum er seinen Vortrag ausdrücklich auf den Sachverhalt beschränkt hat, erklärt der Kläger nicht. Angesichts des Wortlauts von § 6 Satz 1 UmwRG („Tatsachen und Beweismittel“) und auch von § 6 Satz 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO („Sachverhalt“) ist ein solches Vorgehen nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen. Denn zum – freilich nicht mit § 6 UmwRG „deckungsgleichen“ – § 87b VwGO wird in der Kommentarliteratur die Auffassung vertreten, dass sich eine entsprechende richterliche Aufforderung nur auf Tatsachen (i.d.S.) beziehen dürfe; vom Kläger könnten auf Grundlage von § 87b VwGO nicht auch Rechtsausführungen als Begründung (oder generell eine Klagebegründung) verlangt werden (so Riese in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand März 2023, § 87b VwGO Rn. 36 m.w.N.; in diesem Sinne bzgl. § 6 UmwRG selbst zudem auch – allerdings ohne Hinweis auch auf § 67 Abs. 4 VwGO – BVerwG, B.v. 16.4.2020 – 9 B 66.19 – juris Rn. 13). Der Klagevortrag ist – entgegen dem Vorbringen des Beklagten – dennoch nicht insgesamt präkludiert. Wesentlich ist dabei, dass der Kläger jedenfalls die Tatsachen und Beweismittel, die er seiner späteren, erstmals mit Schriftsatz vom 22. September 2022 erfolgenden rechtlichen Würdigung zugrunde legt, fristgerecht vorgetragen hat. Bestandteil dieses Vortrags waren zudem – schon im ersten (in jedem Fall fristgerechten) Schriftsatz vom 7. Dezember 2021 und verbunden mit dem Hinweis, dass man die Genehmigungen aus dem Jahr 2014 als erloschen erachte – der an das Landratsamt gerichtete Antrag auf „Baueinstellung“ des Klägers vom 12. August 2021 (Anlage K8), in welchem er sich bereits seiner auf § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG basierenden Argumentationslinie bedient, und der daraufhin erlassene, verfahrensgegenständliche Ablehnungsbescheid des Landratsamts vom 27. August 2021 (Anlage K1). Damit hat der Kläger mithin eine (wenn auch knappe und grobe) rechtliche Einordnung der Tatsachen vorgenommen. Für diese Bewertung spricht weiter, dass es sich vorliegend um einen Verpflichtungsantrag auf Betriebsstilllegung (trotz bereits bestandskräftiger Genehmigung) handelt, welchem – gerade im Vergleich zur Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses – kein multipolares Verwaltungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung vorausgegangen und dem schon „aus sich heraus“ ein deutlich begrenzter Prozessstoff innewohnt. Denn es geht nicht mehr um die Rechtmäßigkeit der Genehmigung, welche ein Anfechtungskläger auf Grund einer Vielzahl von rechtlichen Erwägungen in Frage stellen könnte (weshalb das Bundesverwaltungsgericht eine Pflicht auch zur rechtlichen Fixierung des Prozessstoffes statuiert), sondern „nur“ darum, ob eine Anlage ohne Genehmigung (aufgrund Erlöschens) oder genehmigungsabweichend betrieben wird. Auch der kurz gehaltene Ablehnungsbescheid vom 27. August 2021 gab keinen Anlass zu vertieften rechtlichen Ausführungen. Die mit § 6 Satz 1 UmwRG i.V.m. § 67 Abs. 4 VwGO einhergehende Pflicht des Klägerbevollmächtigten zur Sichtung und rechtlichen Einordnung der Tatsachen, auf welche die Klage gestützt werden soll (vgl. BVerwG, U.v. 3.2020 – 9 A 7.19 – juris Rn. 16 ff.; BayVGH, B.v. 19.9.2022 – 8 CS 22.1552 – juris Rn. 30), wurde gewahrt. Das rechtzeitige Klagevorbringen ist vor allem auch aus sich heraus ohne Weiteres verständlich. Es erschöpft sich nicht etwa in stichwortartiger Benennung oder Zusammenfassung von Kritikpunkten. Der Prozessstoff ist folglich jedenfalls in der vorliegenden Konstellation – in Zusammenschau aller erörterten Aspekte – ausreichend fixiert bzw. der Kläger nicht insgesamt innerprozessual präkludiert. Auf die vom Beklagten aufgeworfenen Fragen einer etwaigen Fristverlängerung durch Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 5. Januar 2022 und vom 17. Januar 2022 kommt es daher nicht mehr an. 2.2 Der Maßstab für die Begründetheitsprüfung ergibt sich aus § 2 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. Satz 2 UmwRG (zur Anwendbarkeit von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UmwRG vgl. bereits unter 1.2). Das geltend gemachte Unterlassen einer Stilllegungsanordnung muss daher gegen umweltbezogene Vorschriften (§ 1 Abs. 4 UmwRG) verstoßen, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind. Ob § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG als Teil des Umweltrechts „aus sich heraus“, etwa mit der Überlegung, dass eine nicht oder nicht genehmigungskonform betriebene Anlage stets (potentiell) umweltgefährdend ist, als umweltbezogene Vorschrift einzuordnen ist, oder der Umweltbezug sich vorliegend erst durch die Regelung, gegen welche verstoßen wird/würde (etwa das umweltbezogene Genehmigungserfordernis in § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG), ergibt, kann dabei offen bleiben (vgl. exemplarisch und allgemein dazu Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 1 UmwRG Rn. 158 ff.; vgl. zum alten Recht auch BVerwG, U.v. 20.12.2011 – 9 A 31.10 – juris Rn. 21). Denn die vom Kläger behaupteten Rechtsverstöße bestehen nicht. Dem Anlagenbetrieb der Beigeladenen fehlt es nicht an der jeweils erforderlichen Erlaubnis, weil die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen vom 17. November 2014 weiterhin wirksam sind. Sie sind nicht nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG i.V.m. Ziffer V. des jeweiligen Bescheidtenors erloschen (dazu 2.2.1). Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Genehmigungen (Widerruf nach § 21 BImSchG oder Rücknahme nach Art. 48 BayVwVfG) vor, so dass dahinstehen kann, ob eine solche Aufsichtsmaßnahme (vgl. dazu BVerwG, U.v. 23.6.2020 – 9 A 22.19 – juris Rn. 16) vom Klageantrag umfasst wäre (dazu 2.2.2). Auch im Übrigen ist nichts vorgetragen oder ersichtlich, das eine Stilllegung des Anlagenbetriebs bzw. der beiden Windparks rechtfertigen würde (dazu 2.2.3). 2.2.1 Die Genehmigungen vom 17. November 2014 sind weiterhin insgesamt, d.h. für beide Windparks (und alle darin jeweils genehmigten Windenergieanlagen) wirksam (vgl. zum Ganzen bereits BayVGH, B.v. 25.5.2022 – 22 AE 22.40004 u.a. – juris Rn. 35 ff.). Sie sind insbesondere nicht aufgrund der jeweils nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG in Ziffer V. der Bescheide verfügten Frist für den Errichtungsbeginn (Errichtungsfrist) erloschen; andere Unwirksamkeitsgründe (vgl. Art. 43 Abs. 2 und 3 BayVwVfG) wurden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erlischt eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung unter anderem dann, wenn innerhalb einer von der Behörde gesetzten angemessenen Frist nicht mit der Errichtung der Anlage begonnen worden ist. Durch die Regelung soll ausweislich der Begründung des damaligen Gesetzentwurfs der Bundesregierung verhindert werden, dass mit der Errichtung oder dem Betrieb einer genehmigten Anlage erst zu einem Zeitpunkt begonnen wird, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse, die der Genehmigung zugrunde lagen, wesentlich verändert haben. Außerdem soll der Erteilung von Genehmigungen „auf Vorrat“ entgegengewirkt werden (vgl. BT-Drs. 7/179, S. 37 – zu § 17 des Entwurfs). Was der Genehmigungsinhaber im Einzelnen unternehmen muss, um die Errichtungsfrist zu wahren, ergibt sich zunächst und in erster Linie aus einer Auslegung der konkreten behördlichen Fristsetzung und des gesamten Genehmigungsverwaltungsakts, jeweils unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks von § 18 BImSchG. Die in der älteren Rechtsprechung und darauf basierend auch in der Kommentarliteratur vertretene Auffassung, dass für den Beginn der Errichtung oder des Betriebs zu fordern sei, dass wesentliche Teile der Anlage tatsächlich errichtet oder in Betrieb genommen sein müssten, überzeugt nicht und wurde zwischenzeitlich wohl auch weitgehend aufgegeben (vgl. dazu Ohms in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 18 BImSchG Rn. 21 f.; Jarass in ders., BImSchG, 14. Aufl. 2022, § 18 Rn. 7 a. E.; in diesem Sinne auch OVG NW, B.v. 21.2.2017 – 8 A 2071/13 – juris Rn. 29). Dem steht bereits der Wortlaut entgegen, der den Errichtungsbeginn genügen lässt und nicht die tatsächliche Errichtung wesentlicher Teile oder deren Inbetriebnahme fordert. Stattdessen wird als weiteres Kriterium entweder, wenn konkrete Voraussetzungen für die Errichtung nach § 18 BImSchG im Genehmigungsbescheid nicht formuliert wurden, oder, um die Ernsthaftigkeit deren tatsächlicher Umsetzung zu prüfen, gefordert, dass der Betreiber Maßnahmen vornimmt, die er nicht oder nur mit erheblichen wirtschaftlichen Verlusten rückgängig machen kann. Denn dies lässt auf ein ernsthaftes Nutzen der Genehmigung schließen. Es genügt also zur Einhaltung der Frist, wenn mit den in der Fristsetzung genannten Maßnahmen (hier der Errichtung der Anlagen) in einer Art und Weise begonnen wurde, die auf die Ernsthaftigkeit der Ausnutzung der Genehmigung schließen lassen. Der Genehmigungsinhaber muss danach am vorgesehenen Standort nicht oder nur mit für ihn erheblichen wirtschaftlichen Verlusten rückgängig zu machende Maßnahmen durchgeführt haben. Dabei ist Voraussetzung, dass sich die Handlungen im Rahmen der erteilten Genehmigung halten. Der Tatbestand von § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ist also erfüllt, wenn die Maßnahmen nicht dem Genehmigungsinhalt entsprechen (Ohms in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 18 BImSchG Rn. 21; Jarass in ders., BImSchG, § 18 Rn. 7). Gemessen daran hat die Beigeladene, wie in Ziffer V. der Genehmigungsbescheide vorausgesetzt, mit der Errichtung der beiden Windparks innerhalb von drei Jahren nach Bestandskraft der Genehmigungsbescheide begonnen. Denn die Beigeladene hat innerhalb der in Ziffer V. der Bescheide gesetzten Frist für beide Windparks jeweils Errichtungsmaßnahmen „entsprechend der Genehmigung“ vorgenommen und damit mit der Errichtung begonnen (dazu 2.2.1.1). Diese Errichtungsmaßnahmen konnte die Beigeladene zum Zeitpunkt des Fristablaufs zudem nicht oder nur mit erheblichen wirtschaftlichen Verlusten rückgängig machen, weshalb darin auch ein (fristgemäßes) ernsthaftes Ausnutzen der Genehmigung bzw. ein ernsthafter Errichtungsbeginn liegt (dazu 2.2.1.2). Die Errichtungsmaßnahmen erfolgten auch genehmigungskonform (dazu 2.2.1.3). Die Errichtungsmaßnahmen für eine Windenergieanlage pro Windpark stellen zugleich den Errichtungsbeginn für den gesamten, mit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung genehmigten Windpark dar (dazu 2.2.1.4). 2.2.1.1 Zum Zeitpunkt des Errichtungsfristablaufs am 24. Mai 2021 hat die Beigeladene für beide Windparks mit Errichtungsmaßnahmen entsprechend der Genehmigung begonnen. Die nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG i.V.m. Ziffer V. der Genehmigungsbescheide maßgebliche Dreijahresfrist ist am 24. Mai 2021 abgelaufen. Denn die Beschlüsse des Senats vom 7. Mai 2018 (Windpark W2.: 22 ZB 17.2032 u.a.; Windpark W.: 22 ZB 17.2088 u.a.) wurden den damaligen Rechtsmittelführern am 22. Mai 2018 zugestellt, so dass die Genehmigungsbescheide zu diesem Zeitpunkt bestandskräftig wurden und die Dreijahresfrist am 23. Mai 2018 begann (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG i.V.m. § 187 Abs. 1 Alt. 1 BGB). Die Frist endete damit am 24. Mai 2021, einem Montag (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB, Art. 31 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG). Die Bauarbeiten an den (Nordex-)Windenergieanlagen, deren Fundamente am 28. April 2021 (Windpark W.) bzw. am 5. Mai 2021 (Windpark W2.) und damit vor 24. Mai 2021 betoniert wurden, sind einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Vorbereitungsmaßnahmen – nach Auslegung der Bescheide und auch unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks von § 18 BImSchG – fristgerechte Errichtungsmaßnahmen zur unmittelbaren Ausnutzung der Genehmigung. Bereits die Erstellung eines Fundaments für eine Windenenergieanlage (als deren unmittelbarer, statisch unverzichtbarer und nicht abtrennbarer Bestandteil) stellt (unstreitig) eine unmittelbare Maßnahme zur Errichtung der Anlage (und nicht bloß Vorbereitungsmaßnahme o.ä.) dar. Ob und inwieweit die weiteren, von der Beigeladenen vor dem 24. Mai 2021 vorgenommenen Maßnahmen für sich betrachtet ebenso schon „den Errichtungsbeginn (früher) auslösende“ Errichtungsmaßnahmen zur Ausnutzung der Genehmigung darstellten, braucht damit nicht mehr im Einzelnen erörtert zu werden. Dies gilt etwa für die Frage, ob die Begründung in Nr. 3.6/3.7 der Genehmigungsbescheide angesichts § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG so ausgelegt werden kann, dass bei tatsächlich noch nicht begonnenen Bauarbeiten für einen Nachweis des Errichtungsbeginns bloß die Vorlage etwaiger Vertragsunterlagen genügen würde (oder ob Nr. 3.6/3.7 eine reine „Nachweiserleichterung“, z.B. anstatt einer Fotodokumentation, darstellt), und ob der abgeschlossene Generalunternehmervertrag den dort formulierten Anforderungen eines verbindlichen Vertrags über Kauf, Lieferung und Errichtung der Windkraftanlagen entsprechen würde. Ebenso erübrigt sich die im Einzelnen teilweise schwierige Abgrenzung, ob und inwieweit es sich beispielsweise bei dem bis dahin vorgenommenen Rückbau (Abbruch) der zwischenzeitlich errichteten Enercon-Fundamente (eher kritisch hierzu BayVGH, B.v. 3.4.2019 – 22 CS 19.345 u.a. – juris Rn. 29 ff.) sowie den Arbeiten an Wege- und Kranaufstellflächen inkl. Bodenverdichtung um (Errichtungs-)Maßnahmen, welche unmittelbar dem Vorhaben zuzuordnen und damit Genehmigungsbestandteil sind, oder um bloße „Vorbereitungsmaßnahmen“ außerhalb der Genehmigung handelt (vgl. für die Abgrenzung von öffentlichen und nichtöffentlichen Wegeflächen, welche z.T. unmittelbarer Genehmigungsgegenstand sind, etwa BayVGH, B.v. 7.2.2023 – 22 CS 22.1908 – juris Rn. 44 ff.). 2.2.1.2 Diese Errichtungsmaßnahmen stellen in ihrer Gesamtheit ernsthafte Schritte zur Umsetzung bzw. Nutzung der Genehmigungen und damit einen ernsthaften Errichtungsbeginn dar. Denn die von der Beigeladenen vorgenommenen Maßnahmen waren zum Zeitpunkt des Fristablaufs nicht oder nur mit erheblichen wirtschaftlichen Verlusten rückgängig zu machen. Auf ein ernsthaftes Ausnutzen der Genehmigung kann geschlossen werden, wenn die Beigeladene zur Errichtung der Windparks am dafür vorgesehenen Standort Maßnahmen durchgeführt bzw. Handlungen von hinreichendem Intensitätsgrad und Umfang vorgenommen hat, die nicht bzw. nur mit hohem Aufwand rückgängig zu machen sind oder die für sie mit erheblichen wirtschaftlichen Verlusten verbunden wären, wenn die Anlage nicht errichtet würde (vgl. Ohms in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 18 BImSchG Rn. 21; OVG NW, B.v. 21.2.2017 – 8 A 2071/13 – juris Rn. 31). Zur Bewertung der Ernsthaftigkeit, d.h. etwaiger erheblicher wirtschaftlicher Verluste bei Rückgängigmachung oder Nichterrichtung, sind entgegen der Ansicht des Klägers auch Maßnahmen und Handlungen – insbesondere Vorbereitungshandlungen – berücksichtigungsfähig, welche für sich (isoliert) betrachtet, da sie kein unmittelbarer Genehmigungsbestandteil sind, keine Errichtungsmaßnahmen im engeren Sinne darstellen würden. So sind zwar etwa Abbrucharbeiten im Regelfall – auch nach der entsprechend heranziehbaren baurechtlichen Rechtsprechung (vgl. Decker in Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, Stand Oktober 2023 Art. 69 Rn. 44 m.w.N.) – noch als Vorbereitungshandlungen einzuordnen, es sei denn, eine Auslegung der erteilten Genehmigung und dabei insbesondere der Fristsetzung nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ergibt etwas anderes (so sinngemäß auch ThürOVG, U.v. 17.6.2015 – 1 KO 369/14 – juris Rn. 46 f., 54 ff.). Der daraus vom Kläger abgeleitete Schluss, dass auch für die Beurteilung der Ernsthaftigkeit der Genehmigungsausnutzung nur Maßnahmen berücksichtigungsfähig seien, welche auch für sich betrachtet eine „Errichtungsmaßnahme i.e.S.“ darstellten, lässt sich § 18 Abs. 1 BImSchG indes nicht entnehmen. Im Gegenteil wäre eine solche Begrenzung vom Sinn und Zweck der Norm – einer Verhinderung von „Vorratsgenehmigungen“ – nicht mehr gedeckt und würde den Genehmigungsinhaber übermäßig sowie ohne Rechtfertigung in seinen Rechten, etwa hinsichtlich der ihm eingeräumten Frist für den Errichtungsbeginn, einschränken. Für das Merkmal der Ernsthaftigkeit (der Genehmigungsausnutzung / des Errichtungsbeginns) darf daher, je nach Lage des Einzelfalls, auf eine (wirtschaftliche) Gesamtbewertung der Maßnahmen und Handlungen zurückgegriffen werden, in welche u.U. auch Vorbereitungshandlungen einzubeziehen sind (so i.E. auch OVG NW, B.v. 21.2.2017 – 8 A 2071/13 – juris Rn. 35). Dies vorausgesetzt, hat die Beigeladene mit der Errichtung der Windenergieanlagen im Sinne von Ziffer V. der Genehmigungsbescheide begonnen, weil sie Maßnahmen ergriffen bzw. Handlungen vorgenommen hat, die sich nur mit erheblichen wirtschaftlichen Verlusten rückgängig machen lassen bzw. die mit solchen verbunden wären, wenn die Anlagen nicht errichtet würden. Neben der begonnenen Errichtung jeweils einer Windenergieanlage pro Windpark sind in die Beurteilung der erheblichen Verluste einer Rückgängigmachung dieser Maßnahme bzw. einer Nichterrichtung der Anlagen im Wege einer (wirtschaftlichen) Gesamtschau auch die vorangegangenen Vorbereitungsmaßnahmen, insbesondere der Rückbau (Abbruch) der zwischenzeitlich errichteten Enercon-Fundamente, die Arbeiten an Wege- und Kranaufstellflächen inkl. Bodenverdichtung sowie der abgeschlossene Generalunternehmervertrag, einzubeziehen. Denn all diese Kosten würden sich als Verlust realisieren, wenn die Errichtung rückgängig gemacht bzw. nicht weiterverfolgt würde. Ohnehin wären bereits die Kosten der Rückgängigmachung der Errichtungsmaßnahmen „i.e.S.“, also der Rückbau der (Nordex-)Fundamente, und die damit zugleich erfolgten „nutzlosen Aufwendungen“ für sich betrachtet ein erheblicher wirtschaftlicher Verlust für die Beigeladene gewesen. Die Beigeladene gibt an, dass die Errichtung eines (Nordex-)Fundaments Kosten in Höhe von rund 250.000 € verursacht. Dies erscheint – unabhängig davon, dass der Kläger dies nur pauschal und unsubstantiiert in Zweifel zieht – angesichts der Dimensionen des Fundaments (Außendurchmesser 21,50 m, Gesamthöhe Innenkante 3,20 m und Außenkante 1,20 m) und der aufgrund statischer Anforderungen komplexen Bauweise inkl. Einsatz von entsprechenden Mengen an Baustahl plausibel. Hinzu kommen die im Falle einer Rückgängigmachung anfallenden Kosten für den Rückbau der Nordex-Fundamente, welche ebenfalls in die Betrachtung einzustellen sind. Denn für die Beigeladene macht es – im Sinne des maßgeblichen Kriteriums eines erheblichen Verlusts – wirtschaftlich einen entscheidenden Unterschied, ob diese Kosten „sofort“ und damit als „frustrierte Aufwendungen“ (Verlust) anfallen oder am Ende der Nutzungsdauer einer Anlage als Betriebsausgaben, welche mit dem erwirtschafteten Ertrag beglichen werden können (zum Rückbau der Enercon-Fundamente s.u.). Laut Beigeladener würde der Rückbau der Nordex-Fundamente weitere 100.000 € kosten. Selbst wenn man zugunsten des Klägers annimmt, dass diese Rückbaukosten – auch unter Berücksichtigung etwaiger Recyclingerlöse – zu hoch gegriffen wären, hätte der Rückbau eines Nordex-Fundaments für die Beigeladene zwischen 272.450 € (Kläger) und 350.000 € (Beigeladene), für beide Nordex-Fundamente also zwischen 544.900 € (Kläger) und 700.000 € (Beigeladene) „frustrierte Aufwendungen“ (Verlust) zur Folge. Hinzukommen – im Sinne der oben erörterten (wirtschaftlichen) Gesamtbetrachtung – zur Beurteilung der Ernsthaftigkeit des Errichtungsbeginns bzw. der Genehmigungsausnutzung auch weitere (i.d.R. Vorbereitungs-)Kosten, soweit sie in Zusammenhang mit der Genehmigungsausnutzung stehen und sich bei deren „Rückgängigmachung“ als Verluste realisiert hätten. Hierzu zählen etwa die Kosten für die Abbrucharbeiten der „alten“ Enercon-Fundamente, die Kosten für Wege- und Kranaufstellflächen, sowie der abgeschlossene Generalunternehmervertrag, soweit sich aus diesem zulasten der Beigeladenen Primär- oder Sekundäransprüche (Schadensersatz o.ä.) bei „Rückgängigmachung“ ergeben würden. Der Abbruch der Enercon-Fundamente im Mai 2021 erfolgte allein vor dem Hintergrund, dass die Beigeladene, was sie gegenüber dem Landratsamt auch bereits im Oktober 2020 äußerte (vgl. E-Mail vom 21.10.2020, Bl. 1 im Behördenakt zum Antrag auf Baueinstellung), davon ausging, die Enercon-Anlagen nicht mehr errichten zu dürfen. Sie war – laut E-Mail – ab diesem Zeitpunkt bestrebt, die Ursprungsgenehmigung umsetzen. Denn ansonsten hätte die Beigeladene schlicht den Ausgang der bezüglich der Änderungsgenehmigungen noch offenen Hauptsacheverfahren abwarten müssen, um Rechtssicherheit zu erlangen, bevor sie erhebliche Kosten für den Rückbau investiert. Sie hat sich also – obwohl noch nicht rechtssicher feststand, dass die Änderungsgenehmigungen nicht realisierbar sind – für den erhebliche Kosten nach sich ziehenden Rückbau der Enercon-Fundamente entschieden, um die ursprünglich genehmigten Windenergieanlagen errichten zu können. Dass die Enercon-Fundamente ohnehin (aufgrund einer entsprechenden Verpflichtungserklärung im Rahmen der Änderungsgenehmigung vom 27.7.2017) rückzubauen gewesen wären, ändert nichts daran, dass der Rückbau vorliegend zur Realisierung der Nordex-Anlagen und damit in (wirtschaftlichem) Zusammenhang mit der Umsetzung der Ausgangsgenehmigung vom 17. November 2014 passierte. Zudem macht es – vergleichbar den Nordex-Fundamenten – für die Beigeladene wirtschaftlich auch bzgl. der Enercon-Fundamente einen Unterschied, ob die Kosten als „frustrierte Aufwendungen“ anfallen oder im Rahmen der Betriebsdauer der Windparks amortisiert werden können. Auch die weiter getätigten, ohne Ausnutzen einer Genehmigung dann ebenfalls kostenmäßig vollständig frustrierten Vorbereitungsmaßnahmen (Infrastrukturmaßnahmen, Baufeldvorbereitung, Kranstellflächen etc., soweit sie ohnehin nicht schon Genehmigungsbestandteil sind), welche die Beigeladene grob mit ca. 1 Mio. € beziffert, sind daher insoweit zu berücksichtigen. Und schließlich ist auch der abgeschlossene Generalunternehmervertrag als weiteres – erhebliches – Indiz (jedenfalls) für die Ernsthaftigkeit der Genehmigungsausnutzung bzw. des Errichtungsbeginns zu werten. Denn abgesehen von der Frage, ob dieser für sich betrachtet bereits eine Errichtungsmaßnahme i.S.d. Ziffer V. darstellen könnte (vgl. dazu 2.1.1), handelt es sich jedenfalls um einen verbindlichen, unmittelbar mit der Errichtung der Windparks zusammenhängenden Vertrag, infolge dessen sich die Beigeladene, wie sie nachvollziehbar darlegt, bei Rückgängigmachung mit erheblichen Forderungen konfrontiert sähe. Dass der Vertrag erst am 6. Mai 2021 – also kurz vor Fristablauf – geschlossen wurde, steht dem nicht entgegen, sondern zeigt, dass der Beigeladenen bewusst war, dass „die Zeit drängt“, und sie den Bau der Windenergieanlagen, um der Gefahr eines Erlöschens der Genehmigung zu begegnen, (ernsthaft) vorantreiben muss. Dass der Vertrag nur eine Art „Scheingeschäft“ o.ä. ist, um die Ernsthaftigkeit des Baubeginns zu suggerieren, belegen die Ausführungen des Klägers nicht – einmal abgesehen davon, dass der Vertrag erfüllt und die Windparks errichtet wurden. Insbesondere der Verweis auf § 181 BGB erschießt sich so nicht, da zum – maßgeblichen – Zeitpunkt des Vertragsschlusses aufgrund der damaligen Personenverschiedenheit der Vertragsparteien und auch von deren Vertretungsberechtigten keine Indizien für einen Fall des „Selbstkontrahierens“ (auch nicht in ggf. erweiterter Auslegung oder analoger Anwendung, vgl. etwa Schubert, Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2021, § 181 Rn. 47 ff., 53 f.) gegeben waren. Auch vermag eine vor Vertragsschluss bereits „in der Lokalpresse angekündigte“ Kooperation nicht zur fehlenden rechtlichen Verbindlichkeit des Vertrags zu führen. In der Gesamtbetrachtung hätten diese Kosten bzw. Verbindlichkeiten im Fall der Rückgängigmachung oder der Nichtverwirklichung einen erheblichen wirtschaftlichen Verlust für die Beigeladene zur Folge. Dies folgt schon unmittelbar aus ihrer absoluten Höhe; aber auch, wenn man sie in Relation zur finanziellen Leistungsfähigkeit der Beigeladenen (zum Zeitpunkt des Fristablaufs) setzt. Nach Ansicht des Senats muss sich bei der Bewertung der Erheblichkeit des wirtschaftlichen Verlusts aber ohnehin – jedenfalls im Grundsatz – die Beigeladene ihre hohe finanzielle Leistungsfähigkeit nicht entgegenhalten lassen, denn ansonsten würde entgegen dem Gesetzeszweck von § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG der ernsthafte Errichtungsbeginn davon abhängen, ob und ab wann sie oder allgemein ein Anlagenbetreiber einen solchen Verlust „nicht mehr schultern könnte“ (was – bei gleichem „tatsächlichen“ Baufortschritt – ein erheblicher Vorteil für finanzschwache und ein erheblicher Nachteil für finanzstarke Betreiber wäre). Folglich „wandelt“ sich ein solch (absolut betrachtet) hoher Verlust auch nicht in einen unerheblichen, wenn man ihn – wie der Kläger fordert – in Relation zur Gesamtvergütung des Generalunternehmervertrags setzt (so wohl zumindest im Ansatz, allerdings bei absolut betrachtet deutlich geringeren, bereits realisierten Aufwendungen OVG NW, B.v. 21.2.2017 – 8 A 2071/13 – juris Rn. 40 f.). Denn das würde im Ergebnis bedeuten, dass bei (wirtschaftlich) großen bzw. umfangreichen Vorhaben auch absolut bzw. für sich betrachtet hohe Investitionssummen/Verluste als unerheblich einzustufen wären. Weitere Konsequenz wäre, dass man von diesen Vorhaben damit ein Mehr an Baufortschritt (Investitionen) für die Fristeinhaltung verlangen würde – die Anforderung, dass wesentliche Teile der Anlage tatsächlich errichtet sein müssen, hat die neuere Rechtsprechung vor dem Hintergrund des Gesetzeszwecks von § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG aber aufgegeben (s.o.). Erst recht gilt eine solche Unbeachtlichkeit für die vom Kläger ebenfalls u.a. anhand von EEG-Vergütung und Baubeginn trotz anhängiger Gerichtsverfahren (Änderungsgenehmigung) bemühte „Risikobereitschaft“ des ursprünglichen Bauherrn und der jetzigen Beigeladenen. Die wirtschaftliche Risikobereitschaft eines Antragstellers ist Kernbereich des unternehmerischen Handelns bzw. der unternehmerischen Entscheidung und nicht, auch nicht mittelbar über die Frage der ernsthaften Genehmigungsausnutzung, Gegenstand einer immissionsschutzrechtlichen Prüfung. 2.2.1.3 Diese Errichtungsmaßnahmen waren zudem genehmigungskonform. Dies gilt insbesondere für die vom Kläger angeführte geänderte Anzahl der Spannglieder und Leerrohre und die Änderung des Rotorblatt-Typs. Ob allein eine zunächst abgelaufene und später „aktualisierte“ Typengenehmigung bzw. der Einbau von lediglich 20 anstatt 24 Spanngliedern bereits zu einer genehmigungsabweichenden Errichtung im Sinne von Ziffer V. der Bescheide führt, kann sachgerecht – auch angesichts des Gesetzeszecks von § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG – anhand der zu Art. 69 Abs. 1 BayBO entwickelten, gefestigten Rechtsprechung beurteilt werden, da es sich dabei in erster Linie um eine baurechtliche und weniger eine spezifisch immissionsschutzrechtliche (i.e.S.) Fragestellung handelt. Baurechtlich führt nicht jedes Abweichen von der (Bau-)Genehmigung zur Ausführung eines anderen (Bau-)Vorhabens. Um ein von einer Genehmigung nicht mehr gedecktes „Aliud“ handelt es sich vielmehr erst dann, wenn bei der Bauausführung wesentlich hinsichtlich Standort, Grundfläche, Bauvolumen, Nutzung, Höhe oder Erscheinungsbild von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen wurde. Dabei ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, bei der geringfügige, kein Bedürfnis nach einer erneuten baurechtlichen Prüfung auslösende Abweichungen von der Genehmigung unbeachtlich sind. Ob eine Veränderung der für ein Vorhaben charakteristischen Merkmale die Identität von genehmigten und errichteten Vorhaben aufhebt, hängt somit vom Umfang der Abweichungen ab. In jedem Fall müssen die Abweichungen aber erheblich sein. Wegen der Situationsbezogenheit der für die Zulassung von Bauvorhaben entscheidenden Umstände lässt sich die Erheblichkeitsschwelle nicht abstrakt mit allgemein einheitlichen Kriterien bestimmen. Vielmehr kommt es darauf an, ob durch die Veränderung Belange, die bei der Genehmigung des Vorhabens zu berücksichtigen waren, neuerlich berührt, oder ob durch die Änderung andere Belange erstmals so erheblich betroffen werden, dass sich die Zulässigkeitsfrage neu stellt (vgl. Decker in Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, Art. 69 Rn. 45 unter Verweis auf BayVGH, U.v. 30.7.2003 – 2 B 01.1366 – juris Rn. 12; B.v. 26.7.1991 – 20 CS 89.1224 – juris Rn. 15; B.v. 26.3.2008 -15 ZB 07.3194 – juris Rn. 9). Übertragen auf die vorliegende Konstellation hat dies zur Folge, dass die Ausführung eines anderen Turmtyps, verbunden mit einer geringeren Zahl an Spanngliedern, der (wie auch sein Fundament) von seinen äußeren baulichen Dimensionen, von der Situierung und vom Erscheinungsbild her identisch mit dem genehmigten Typ ist bzw. sich nur in der Zahl der realisierten, ohnehin an der Turminnenwand verlaufenden (nach außen nicht sichtbaren) Spannglieder und der (abgesehen von ggf. statischen Fragen ohnehin nicht genehmigungsrelevanten) Anzahl der Leerrohre unterscheidet, im vorliegenden Verfahren nicht zur genehmigungswidrigen Ausführung und damit zum Erlöschen der Genehmigungen nach deren Ziffer V. i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG führt. Ebenso kann vor diesem Hintergrund im vorliegenden Fall ein Ablaufen und eine später vorgenommene Aktualisierung der Typenprüfung für sich betrachtet nicht zu einer genehmigungsabweichenden Errichtung führen (zur Rechtswirkung einer Bescheinigung durch Prüfsachverständige und einem Ausschluss der Eingriffsbefugnisse des Art. 75 BayBO vgl. Weinmann in Spannowsky/Manssen, BeckOK Bauordnungsrecht Bayern, Stand 1.2.2022, Art. 62 BayBO Rn. 27 ff., Shirvani in Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, Art. 62 Rn. 54 ff., 61). Denn es handelt sich jedenfalls nicht um eine erhebliche Abweichung, insbesondere angesichts der Spezifika einer Typenprüfung und deren Einführung/Berücksichtigung im Verwaltungsverfahren. Nach Art. 10 BayBO muss jede bauliche Anlage im Ganzen, in ihren einzelnen Teilen und für sich allein standsicher sein. Gemäß Art. 62 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO ist die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit im Wege bautechnischer Nachweise zu belegen. Nach § 10 Abs. 1 und 2 BauVorlV ist der Standsicherheitsnachweis dabei grundsätzlich durch Vorlage statischer Berechnungen zu führen. Im Falle der Genehmigung von Windenergieanlagen als Sonderbauten i.S.v. Art. 2 Abs. 4 Nr. 2 BayBO ist der Standsicherheitsnachweis jedenfalls im Grundsatz durch die Bauaufsichtsbehörde, einen Prüfingenieur oder ein Prüfamt zu prüfen, Art. 62a Abs. 2 Satz 2 BayBO. Einer solchen Prüfung bedarf es jedoch gemäß Art. 62a Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayBO dann nicht – auch nicht durch die Genehmigungsbehörde –, wenn für das Bauvorhaben Standsicherheitsnachweise vorliegen, die von einem Prüfamt allgemein geprüft sind (Typenprüfung, vgl. dazu § 15 Abs. 1 PrüfVBau). Nach der Richtlinie für Windenergieanlagen des Deutschen Instituts für Bautechnik ist der Nachweis der Standsicherheit und Dauerhaftigkeit einer Windenergieanlage in Form einer Typenprüfung möglich (vgl. Ziffer 1, 16 DIBt-RL Windenergieanlagen Stand Oktober 2012, korrigierte Fassung März 2015). Bei einer solchen Typenprüfung stellt eine Prüfstelle fest, ob bzw. dass die Windenergieanlage den einschlägigen baustatischen Normen und Richtlinien genügt. In den Fällen der Typenprüfung erfolgt demgemäß die Standsicherheitsprüfung nicht durch die Genehmigungsbehörde selbst, sondern durch ein staatlich anerkanntes Prüfamt; die behördliche Prüfung erstreckt sich in diesen Fällen lediglich auf die Frage, ob eine gültige Typenprüfung vorliegt (weshalb auch eine Vorlage erst mit Baubeginn ausreicht, Art. 68 Abs. 6 Nr. 2 BayBO). Die Typenprüfung ist demnach lediglich eine Vereinfachung für die Prüfung der Standsicherheit, weil dadurch auf die Einzelprüfung beim Bau einer neuen Windenergieanlage verzichtet werden kann; umso weniger kann es sich – mangels Einzelfallprüfung im Genehmigungsverfahren – um eine wesentliche Abweichung handeln, die etwa die Genehmigungsfrage neu aufwerfen würde. Ohnehin hat die Beigeladene dargelegt, dass die Gültigkeitsdauer der Typenprüfung für den Turmtyp N02 für die zu errichtenden Windenergieanlagen zwar (erst zum Genehmigungszeitpunkt, nicht aber bei Antragstellung) abgelaufen war, die Nachfolgeversion des Turmtyps N04 aber nach aktuell gültiger DIBt-RL 2012 zertifiziert ist, und die Gleichwertigkeit der Ausführung bestätigt. Aufgrund dessen führt auch die vom Kläger angeführte Rechtsprechung im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Januar 2020 (1 ZB 18.933 – juris Rn. 12 ff.) zu keinem anderen Ergebnis, weil sich der dort zugrundeliegende Sachverhalt von dem vorliegenden grundlegend unterscheidet. Im Beschluss vom 20. Januar 2020 stellte der Verwaltungsgerichtshof – unter Rückgriff auf das ebenfalls vom Kläger zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 1974 (IV C 75.71) – fest, dass eine wesentliche (genehmigungspflichtige) Änderung eines Bestandsbauwerks dann vorliegt, wenn das Bauwerk aufgrund eines intensiven Eingriffs in die Standfestigkeit, der eine statische Nachberechnung erforderlich macht, seiner ursprünglichen Identität beraubt wird. Davon kann bei den verfahrensgegenständlichen Anlagen bedingt durch das Spezifikum einer „ausgelagerten“ Statikprüfung in Form der Typenprüfung keine Rede sein. Durch die oben beschriebene, in Art. 62a Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 Nr. 2 BayBO sowie § 15 Abs. 1 PrüfVBau angelegte Systematik ist eine ausreichende Standsicherheit lückenlos gewährleistet. Auf die Befristungen, die Dauer des Genehmigungsverfahrens und den „Auslauf“ der Typenprüfung hat die Beigeladene zudem keinen Einfluss. Je nach Konstellation könnte es bei anderer Sichtweise sonst dazu kommen, dass die aufgrund § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG eingeräumte Frist erheblich verkürzt wird, wenn etwa die Befristung der Typenprüfung, welche der Genehmigung zugrunde lag, schon kurz nach Genehmigungserteilung ausläuft. Dies wäre weder mit der Intention des § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG noch mit der Regelungssystematik der Art. 10, 62 f. BayBO vereinbar. Aber auch aus immissionsschutzrechtlicher (i.e.S.) Perspektive liegt keine erhebliche genehmigungsabweichende Errichtung vor. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, dass eine Reduzierung der Anzahl der – innenliegenden – Spannglieder bei ansonsten unveränderter Turmgeometrie zu einer relevanten Auswirkung in Form von Geräuschen oder Erschütterungen, mithin schädlichen Umwelteinwirkungen führen soll. Die Eigenfrequenz des Turms einer Windenenergieanlage ist in erster Linie nicht für Schallemissionen, sondern für die – von der Typenprüfung umfasste – statische Stabilität relevant (vgl. exemplarisch nur S. 10 f., 3.2 – 3.4 der Schallimmissionsermittlung vom 17. Oktober 2014 für den Windpark W., wo maßgeblich auf Rotorblätter, diesbezügliche Windverwirbelungen u.ä. abgestellt wird). Auch der Einbau von geometrisch identischen Rotorblättern (Typ Nr. 58.5-1 anstatt Nr. 58-5) inkl. identischer Eigenfrequenz, bei welchen laut Hersteller aufgrund eines effizienteren Blitzschutzkonzepts nur eine Strukturanpassung im Inneren des Blattes notwendig war (vgl. Anlage 6 der Beigeladenen, Schreiben der Nordex GmbH vom 5.1.2023) ist immissionsschutzrechtlich unwesentlich, weil die Belange des § 5 BImSchG nicht berührt werden und die Errichtung so innerhalb der Variationsbreite der Genehmigung erfolgt. Die Beigeladene hat damit zum Zeitpunkt des Ablaufs der Errichtungsfrist nicht genehmigungsabweichend (i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) mit der Errichtung der Windparks begonnen. 2.2.1.4 Der begonnene Bau jeweils einer Windenergieanlage ist zugleich eine Errichtungsmaßnahme des jeweiligen Windparks insgesamt. Dies folgt aus einer Auslegung der beiden Genehmigungen vom 17. November 2014, die vom Landratsamt als einheitliche Genehmigung für den jeweiligen Windpark – und nicht als Einzelgenehmigungen pro Windenergieanlage – erteilt wurden; dementsprechend ist auch Ziffer V. der Bescheide zu lesen. Die Forderung des Klägers, dass für den Errichtungsbeginn auf jede einzelne Windenergieanlage getrennt abzustellen sei, widerspricht den vorliegend (pro Windpark) erteilten einheitlichen Genehmigungen und deren Ziffer V. Maßgeblich (und wesentlich prägend) ist hierfür zunächst, dass die Beigeladene (pro Windpark) einen einheitlichen Antrag für alle Anlagen gestellt hat. Grundsätzlich ist es Sache des Bauherrn (im Immissionsschutzrecht folglich: des Betreibers), durch seinen Genehmigungsantrag den Inhalt des Vorhabens (der Anlage) festzulegen, soweit er sich dabei innerhalb derjenigen Grenzen hält, die einer Zusammenfassung oder Trennung objektiv gesetzt sind. Ob ein Bauherr (Betreiber) ein Gesamtvorhaben (vorliegend einen Windpark) oder mehrere Einzelvorhaben (vorliegend jede Windenergieanlage einzeln) zur Genehmigung gestellt hat, beurteilt sich nach dem jeweiligen Genehmigungsantrag, der unter Umständen der Auslegung bedarf (so zum Baurecht BVerwG, B.v. 6.2.2013 – 4 B 39.12 – juris Rn. 11 m.w.N.; der Senat erachtet diese Rechtsprechung jedenfalls insoweit auf das Immissionsschutzrecht übertragbar, zumal im Immissionsschutzrecht insbesondere angesichts der 4. BImSchV ohnehin deutlich konkretere und „engmaschigere“ objektive Grenzen ausgestaltet sind). In den vorliegenden Genehmigungsunterlagen ist aber die (Planungs-)Absicht, nicht mehrere einzelne, voneinander unabhängige Windenergieanlagen, sondern (jeweils) einen Windpark zu errichten und zu betreiben, hinreichend dokumentiert. So sind etwa die Antragsunterlagen inkl. zugehöriger fachgutachterlicher Stellungnahmen (jeweils) für einen Windpark zusammengestellt bzw. ausgearbeitet und als solche (einheitlich) eingereicht; auch Erschließungsmaßnahmen sowie die elektrische Anbindung an das nächstgelegene Umspannwerk sind einheitlich für den (jeweiligen) Windpark geplant. Hintergrund sind wohl (im Wesentlichen, aber nicht ausschließlich) wirtschaftliche Synergieeffekte, beginnend schon in der Planung über die Bauphase bis hin zum Betrieb. Dass der (jeweils) einheitliche Genehmigungsantrag und die Genehmigungen an einigen Stellen von der Errichtung mehrerer Windenergieanlagen sprechen oder die Windenergieanlagen inkl. zugehöriger Flurnummer einzeln nennen, steht dem nicht entgegen; es handelt sich (auch im Rahmen der öffentlichen Bekanntmachung) schlicht um die Notwendigkeit, das Vorhaben und den Genehmigungsumfang ausreichend bestimmt und präzise zu umschreiben. Zudem heißt es in den Bescheiden vom 17. November 2014 umgekehrt auch, dass „die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 4 BImSchG für die Errichtung den Betrieb der Windkraftanlagen“ erteilt wird. Allein daraus lassen sich folglich keine eindeutigen Aussagen zum Charakter als Einzel- oder einheitliche Genehmigung ableiten. Ebenso wenig überzeugt der Hinweis des Klägers, dass der Antrag bzgl. der zunächst geplanten WEA 5 und WEA 6 (W.) zurückgenommen worden sei. Eine solche Teilrücknahme bzw. Tektur ist im laufenden Verwaltungsverfahren auch bei einem einheitlichen Genehmigungsantrag möglich und üblich. Insoweit erübrigt sich auch die vom Kläger aufgeworfene – ohnehin in erster Linie für den materiellen Prüfungsmaßstab relevante – Frage, ob und inwieweit es sich um eine betriebliche Einheit oder eine gemeinsame Anlage i.S.v. § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV handelt bzw. ob die Genehmigung ggf. teilbar oder ob eine Teilablehnung möglich wäre. Entgegen der Ansicht der Bevollmächtigten des Klägers sprechen § 1 Abs. 3 und 4 der 4. BImSchV im Umkehrschluss eher dafür, dass der Beigeladenen – innerhalb der v.a. durch die 4. BImSchV, aber auch durch das UVPG (und ggf. weitere Fachgesetze) gesetzten, ohnehin engen (zunächst materiell-rechtlichen) Grenzen – ein Freiraum verbleibt, in welchem sie ihren Antrag „gestalten“ kann (vgl. für die Wahl der Anlagenbezeichnung etwa Hansmann/Röckinghausen in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 4. BImSchV, Vorbem. Rn. 5 m.w.N.). Würde es sich vorliegend um eine gemeinsame Anlage i.S.v. § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV handeln, hätte die Beigeladene ohnehin keine „Aufspaltung“ in einzelne Windenergieanlagen vornehmen dürfen. Handelt es sich umgekehrt nicht (oder nicht vollumfänglich) um eine gemeinsame Anlage (und stehen auch sonstige objektive Grenzen wie etwa Nr. 1.6 der Anlage 1 zur 4. BImSchV oder Nr. 1.6 der Anlage 1 zum UVPG nicht entgegen), lässt sich weder aus dem BImSchG noch aus der 4. BImSchV eine Verpflichtung ableiten, für jede einzelne Anlage einen separaten Genehmigungsantrag o.ä. zu stellen – im Gegenteil spricht § 1 Abs. 4 der 4. BImSchV, auch wenn dieser an sich einen anderen Regelungszweck verfolgt (vgl. dazu Hansmann/Röckinghausen in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 1 der 4. BImSchV Rn. 29) eher dafür, dass in einer solchen Konstellation die konkrete Ausgestaltung des Genehmigungsantrags (der Anlage) in der Hand des Betreibers verbleibt (so andeutungsweise bzw. für den Fall der Genehmigung von verschiedenen Alternativen Hansmann/Röckinghausen in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 1 der 4. BImSchV Rn. 30). Beantragt also ein Betreiber – wie vorliegend – für mehrere Windenergieanlagen (innerhalb zulässiger objektiver Grenzen) eine einheitliche Genehmigung in Form (jeweils) eines Windparks, muss sich dies umgekehrt auch in der erteilten (einheitlichen) Genehmigung widerspiegeln und folglich auch auf die Auslegung der Ziffer V. der Bescheide auswirken. Zwar ist deren Wortlaut nicht ganz eindeutig bzw. ergibt sich allein daraus nicht zweifelsfrei, dass es ausreicht, wenn mit einer Anlage begonnen wird. Umgekehrt wird aber gerade nicht ausdrücklich gefordert, dass mit dem Bau jeder einzelnen Windenergieanlage begonnen werden müsste. Aus der Begründung der Bescheide unter 3.6 und 3.7 wird aber deutlich, dass es dem Landratsamt für den Errichtungsbeginn darauf ankam, dass die Genehmigung, die für ein einheitliches Projekt (Windpark/mehrere zusammenhängende Windenergieanlagen) erteilt wurde, für das Gesamtvorhaben ausgenutzt wird. Daher hat es als Nachweis für den Errichtungsbeginn die Vorlage eines verbindlichen Vertrages über Kauf, Lieferung und Errichtung der Windkraftanlagen ausreichen lassen und nicht einen Nachweis für eine Errichtungsmaßnahme im engeren Sinne gefordert. Deshalb ist die Regelung – auch unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks von § 18 Abs. 1 BImSchG – so zu verstehen, dass der Baubeginn einer Windenergieanlage (als dessen Teil) zugleich den Baubeginn des gesamten beantragten Vorhabens/aller Windenergieanlagen (des jeweiligen Windparks) darstellt. Dafür spricht im Übrigen auch, dass es gerade bei größeren Bau- oder Infrastrukturprojekten wirtschaftlich unumgänglich (auch im Sinne der o.g. Synergieeffekte) ist, selbst bei einheitlicher Planung/Genehmigung Bauabschnitte zu bilden. Würde man von der Beigeladenen hier trotz ihres einheitlichen Genehmigungsantrags verlangen, dass sie bis Fristablauf bereits mit dem Bau jeder einzelnen Windenergieanlage begonnen haben muss, so würde man ihr – entgegen ihrem Antrag – erhebliche Synergieeffekte verwehren bzw. erhebliche zusätzliche wirtschaftliche Nachteile aufbürden (beispielsweise den gleichzeitigen statt sukzessiven Einsatz von kostenintensiven schweren Baumaschinen, von Verschalungselementen für die Betonfundamente u.ä.). Dem kann auch nicht entgegenhalten werden, dass die Beigeladenen ja eine Frist von drei Jahren eingeräumt worden sei – es ist dann das Recht der Beigeladenen, diese Frist auch „auszureizen“. Einem solchen Baubeginn „pars pro toto“ steht auch nicht entgegen, dass der Betreiber die Bauphase – wie der Kläger anführt – dann „unendlich verlängern“ könnte. Die Rechtsfrage eines nicht rechtzeitigen Baubeginns ist zu unterscheiden von der einer Bauunterbrechung (vgl. dazu wiederum die Wertung des Art. 69 Abs. 1 BayBO, der zwischen Beginn (Alt. 1) und Unterbrechung (Alt. 2) differenziert). Aus dem Umstand, dass in § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG keine solche Differenzierung erfolgt, kann nicht abgeleitet werden, dass damit auch eine Bauunterbrechung unter § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zu subsumieren wäre. Vielmehr stehen der Immissionsschutzbehörde auch für den Fall einer (langen) Bauunterbrechung bzw. für den endgültigen Bauabbruch geeignete Instrumente zur Verfügung (etwa immissionsschutzrechtliche Auflagen und/oder § 21 BImSchG oder ggf. auch „a fortiori“ § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, wenn die Errichtung, quasi als Minus/Vorstufe zum Betrieb, mehr als drei Jahre unterbrochen wird; vgl. zum Verhältnis von § 18 BImSchG – infolge § 13 BImSchG – zu Art. 69 Abs. 1 BayBO auch Ohms in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 18 BImSchG Rn. 43 ff.). Die vom Kläger behauptete Gefahr von Schadensersatzansprüchen beim Widerruf einer Genehmigung, von der (teilweise) kein Gebrauch gemacht wird, erschließt sich ohnehin nicht. Ebenso möglich wäre, wie die Beigeladene zu Recht anführt, eine nachträgliche Befristung nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (vgl. BVerwG, U.v. 21.12.2017 – 4 C 7.16 – juris Rn. 19 a.E.). Dass schließlich die vom Verwaltungsgericht vorgenommene, rein prozessrechtliche Trennung der Verfahren keinen Einfluss auf die materielle Rechtslage hat (und vorliegend auch keine tauglichen Rückschlüsse auf diese ermöglicht), bedarf keiner näheren Ausführungen. Durch die Errichtung je einer Windenergieanlage lag damit zum Ablauf der Errichtungsfrist für beide Windparks ein Errichtungsbeginn i.S.v. 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG i.V.m. Ziffer V. der Bescheide vor. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beigeladene innerhalb der nach Ziffer V. der Bescheide gesetzten Dreijahresfrist ernsthaft und genehmigungskonform mit der Errichtung der beiden Windparks begonnen hat, so dass die Genehmigungen vom 17. November 2014 nicht nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erloschen sind. 2.2.2 Nachdem die Voraussetzungen für eine Rücknahme (Art. 48 BayVwVfG) oder einen Widerruf der Genehmigungen (§ 21 BImSchG) auch bei Zugrundelegung des klägerischen Vortrags nicht gegeben sind, kann dahinstehen, ob bei deren Vorliegen die auf eine Betriebseinstellung bzw. -untersagung gerichtete Klage gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG begründet wäre. Einem Widerruf steht – unabhängig von den jeweiligen weiteren Tatbestandsvoraussetzungen – bereits § 21 Abs. 2 BImSchG und einer Rücknahme Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG entgegen. Eine Rücknahme ist darüber hinaus schon angesichts der aufgrund der Senatsbeschlüsse vom 7. Mai 2018 (s.o.) und rechtskräftigen Urteile des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 8. August 2017, in welchen eine Rechtswidrigkeit der Genehmigungen gerade nicht festgestellt wurde, ausgeschlossen. Insgesamt ist damit festzuhalten, dass die Genehmigungen vom 17. November 2014 nach wie vor wirksam und taugliche Grundlage für die Errichtung der beiden Windparks sind. 2.2.3 Abgesehen vom behaupteten Erlöschen der Genehmigungen nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ist auch sonst nicht erkennbar, dass die Voraussetzungen für eine Untersagungs- (§ 20 Abs. 1 BImSchG) oder eine Stilllegungsanordnung (§ 20 Abs. 2 BImSchG) vorliegen. Die behauptete Abstandsflächenverletzung durch die WEA 4 W. wäre jedenfalls durch die Genehmigung vom 17. November 2014 (W.), die bereits Gegenstand der Senatsbeschlüsse vom 7. Mai 2018 (vgl. BayVGH, B.v. 7.5.2018 – 22 ZB 17.2032 u.a. – juris Rn. 19 ff. und B.v. 7.5.2018 – 22 ZB 17.2088 u.a. – juris Rn. 22 ff.) war, legalisiert und könnte dem Betrieb (ohnehin nur dieser WEA) nicht entgegengehalten werden. Sollte der klägerische Vortrag so zu verstehen sein, dass die WEA 4 genehmigungsabweichend errichtet worden sei, würde insoweit, abgesehen von der Frage, ob Art. 6 BayBO eine umweltbezogene Vorschrift ist (s.o.), jedenfalls § 6 Satz 1 UmwRG greifen. Der Kläger hat diese Umstände erst mit Schriftsatz vom 28. September 2022 und damit verspätet vorgetragen. Einer etwaigen Gefahr von Eiswurf durch die WEA 4 (auch) auf die „Dorfrunde“ wurde im Übrigen in der Nebenbestimmung IV. 4. des Bescheids Rechnung getragen. 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3, § 92 Abs. 3 VwGO. 4. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit basiert auf § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. 5. Nach § 132 Abs. 2 VwGO war die Revision vorliegend nicht zuzulassen.