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Urteil

10 S 1485/21

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2022:1005.10S1485.21.00
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Leitsätze
1. Die raumordnungsrechtliche Zielabweichungsentscheidung unterfällt nicht der Konzentrationswirkung gemäß § 13 BImSchG.(Rn.52) 2. Bei der Festsetzung einer Sicherheitsleistung für den Rückbau im Außenbereich genehmigter Windenergieanlagen bedarf es nicht stets einer Berücksichtigung zu prognostizierender künftiger Preis- und Kostensteigerungen. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung, die auch verwaltungspraktische Gesichtspunkte berücksichtigen darf.(Rn.65) 3. Der Forschungsbegriff wird in § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG nicht auf bestimmte Forschungszwecke beschränkt. Er umfasst nicht nur die Forschung „an oder über“, sondern auch eine solche „an oder mithilfe“ der betreffenden Art.(Rn.79)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die raumordnungsrechtliche Zielabweichungsentscheidung unterfällt nicht der Konzentrationswirkung gemäß § 13 BImSchG.(Rn.52) 2. Bei der Festsetzung einer Sicherheitsleistung für den Rückbau im Außenbereich genehmigter Windenergieanlagen bedarf es nicht stets einer Berücksichtigung zu prognostizierender künftiger Preis- und Kostensteigerungen. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung, die auch verwaltungspraktische Gesichtspunkte berücksichtigen darf.(Rn.65) 3. Der Forschungsbegriff wird in § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG nicht auf bestimmte Forschungszwecke beschränkt. Er umfasst nicht nur die Forschung „an oder über“, sondern auch eine solche „an oder mithilfe“ der betreffenden Art.(Rn.79) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klage ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.). 1. Die fristgerecht erhobene (§ 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO) Anfechtungsklage ist statthaft (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) und auch sonst zulässig. Der Kläger ist im Rahmen seines Verbandsklagerechts gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG als nach § 3 Abs. 1 UmwRG anerkannte Umweltvereinigung klagebefugt. Seine Verbandsklagebefugnis ergibt sich im vorliegenden Fall aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG. Nicht einschlägig ist demgegenüber § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG, auf den sich der Kläger selbst nicht beruft, wenngleich er auch eine zu Unrecht unterbliebene Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) rügt. a) Zur Begründung eines Verbandsklagerechts nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG genügt es zwar, wenn geltend gemacht wird, dass eine erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG), wobei eine mangelhaft durchgeführte Vorprüfung einer unterlassenen Vorprüfung gleichsteht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG). Eine Pflicht zur Durchführung einer UVP kann im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG immer schon dann bestehen, wenn das Vorhaben vorprüfungspflichtig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.06.2017 - 9 A 8.16 - NVwZ 2017, 1717 Rn. 5; Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 1 UmwRG Rn. 39 m. w. N.). Es genügt daher - auch mit Blick auf die weitere Voraussetzung der Beteiligungsberechtigung des Umweltverbands (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a UmwRG), wenn dieser geltend macht, die Vorprüfung des Einzelfalls habe zu dem Ergebnis führen müssen, dass für das Vorhaben des Beigeladenen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, bei deren Durchführung er zu beteiligen sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.09.2019 - 7 C 5.18 - BVerwGE 166, 321 Rn. 24; Senatsbeschluss vom 23.02.2021 - 10 S 1327/20 - VBlBW 2021, 381 = juris Rn. 10 m. w. N.). Die Frage, ob überhaupt eine Vorprüfungspflichtigkeit besteht, ist im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung dabei allerdings abschließend zu klären (vgl. BVerwG, Urteile vom 02.11.2017 - 7 C 25.15 - NVwZ 2018, 986 Rn. 18 und vom 12.11.2014 - 4 C 34.13 - BVerwGE 150, 294 Rn. 10; Senatsurteil vom 30.09.2021 - 10 S 1956/20 - VBlBW 2022, 321 = juris Rn. 61). b) Das genehmigte Vorhaben war nicht vorprüfungspflichtig. Die Errichtung und der Betrieb einer Windfarm bestehend aus Anlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern fällt nur dann gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UVPG in den Anwendungsbereich des UVP-Gesetzes, wenn sie mindestens drei Windkraftanlagen umfasst und damit - zumindest - gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorzunehmen ist. Dies ist hier nicht der Fall, da mit der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung lediglich die zwei Windenergieanlagen des Forschungstestfelds genehmigt werden. Diese bilden nicht gemeinsam mit den vorhandenen Windenergieanlagen in der Umgebung des Vorhabenstandorts eine gemeinsame Windfarm, so dass diese Bestandsanlagen für die Frage der UVP-Pflichtigkeit den genehmigten Anlagen auch nicht hinzuzurechnen sind. Unter einer Windfarm versteht das UVP-Gesetz drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden (§ 2 Abs. 5 Satz 1 UVPG). Dabei ist als Einwirkungsbereich das geographische Gebiet anzusehen, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind (§ 2 Abs. 11 i. V. m. § 2 Abs. 1 und 2 UVPG). Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Abs. 3 ROG befinden (§ 2 Abs. 5 Satz 2 UVPG). aa) Es lässt sich bereits eine Überschneidung der Einwirkungsbereiche der genehmigten Windenergieanlagen des Forschungstestfelds und derjenigen der Bestandsanlagen nicht feststellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass von den Windenergieanlagen des Windparks „xxxxxxxx xxxx“ die nächstgelegene 1.083 m und von denjenigen des Windparks „xxxxxxxxx“) die nächste 2.361 m von den genehmigten Anlagen entfernt liegt. Die 966 m entfernte WEA xxxxxxxx xxx xxx muss bei der Beurteilung außer Betracht bleiben, da sie - wie von der Genehmigungsplanung bereits vorgesehen - stillgelegt wurde und eine Überschneidung von Umweltauswirkungen durch einen zeitgleichen Betrieb deswegen ausgeschlossen ist. Die Stilllegung der Anlage ist ungeachtet ihrer Berücksichtigung im Genehmigungsverfahren jedenfalls als den Beigeladenen als Genehmigungsinhaber begünstigende Änderung der Sachlage zu beachten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.07.2022 - 7 B 15.21 - juris Rn. 12 m. w. N. in Bezug auf die Frage des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung des Vorliegens einer Windfarm). Zur Feststellung der Überlagerung der Umweltauswirkungen mehrerer Windenergieanlagen und damit der Einwirkungsbereich sind zwar alle Schutzgüter des § 2 Abs. 1 UVPG zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.09.2019 - 7 C 7.18 - juris Rn. 24; Beschluss vom 28.04.2020 - 4 B 39.19 - ZfBR 2020, 680 = juris Rn. 16). In der Rechtsanwendungspraxis wird eine Überschneidung der Einwirkungsbereiche von zwei Windenergieanlagen im Sinne einer Faustformel aber regelmäßig verneint, wenn zwischen ihnen eine Entfernung von mehr als dem Zehnfachen des Rotordurchmessers liegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.05.2007 - 4 B 11.07 - BauR 2007, 1698 = juris Rn. 7; BayVGH, Urteil vom 10.07.2019 - 22 B 17.124 - ZNER 2019, 562 = juris Rn. 45 ff., 57; NdsOVG, Beschluss vom 11.03.2019 - 12 ME 105/18 - BauR 2019, 1136 = juris Rn. 40; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.05.2017 - 8 A 870/15 - Rn. 57 f.; Dienes in Hoppe/Beckmann/Kment, UVPG/UmwRG, 5. Aufl., § 5 UVPG Rn. 27 m. w. N.). Danach wäre eine Überschneidung hier nicht anzunehmen. Weder liegen im Umkreis des zehnfachen Rotordurchmessers der genehmigten Windenergieanlagen von 54 m, d. h. in einem Radius von 540 m, bestehende Windenergieanlagen noch befinden sich die genehmigten Anlagen in einem entsprechenden Radius von 900 m um die nächstgelegene Bestandsanlage - hier des Windparks „xxxxxxxxx xxxx“ - mit einem Rotordurchmesser von 90 m. Lediglich die WEA xxxxxxx xxxx xxx läge in Anbetracht ihres Rotordurchmessers von 100 m mit 966 m Abstand knapp in einem Bereich, in dem nach der Faustformel eine Überschneidung der Umweltauswirkungen in Betracht zu ziehen wäre. Wie ausgeführt hat diese Anlage aber außer Betracht zu bleiben, da sie nicht mehr betrieben wird. Trotz des großen Abstands zwischen den genehmigten und den Bestandsanlagen sich überlagernde Umwelteinwirkungen legt der Kläger aber weder dar noch sind solche für den Senat erkennbar. bb) Es fehlt darüber hinaus auch ein funktionaler Zusammenhang zwischen den genehmigten Windenergieanlagen und den Bestandsanlagen. Die Anlagen befinden sich nicht in derselben Konzentrationszone oder im selben Vorranggebiet. Hieran wird sich auch zukünftig bei einer Umsetzung der in dem qualifizierten Zwischenbeschluss der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart vom 30.09.2015 zum Ausdruck kommenden Absichten des Verbands Region Stuttgart für eine Vorranggebietplanung nichts ändern. Ein funktionaler Zusammenhang besteht auch sonst nicht. Erforderlich wäre hierfür, dass zwischen den Vorhaben ein räumlich-betrieblicher Zusammenhang besteht, die Vorhaben mithin funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen sind. Dies setzt ein planvolles Vorgehen des Vorhabenträgers bzw. mehrerer Vorhabenträger voraus, mithin ein solches, aufgrund dessen von einem zufälligen Zusammentreffen der Vorhaben derselben Art nicht mehr gesprochen werden kann. Ineinandergreifende betriebliche Abläufe sind hierfür ausreichend, aber nicht zwingend erforderlich. Es genügten vielmehr Umstände, aus denen sich ein die Vorhaben koordinierendes und dem Betreiber bzw. den Betreibern zurechenbares Verhalten hinreichend verlässlich ableiten lässt (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.12.2015 - 4 C 7.14 u. a. - BVerwGE 153, 361 Rn. 18 und vom 18.06.2015 - 4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219 Rn. 25 f.). Ein solcher funktionaler und wirtschaftlicher Bezug ergibt sich nicht bereits daraus, dass das Regierungspräsidium im Zusammenhang mit der Frage der Zulässigkeit einer Abweichung von der Flächennutzungsplanung - ergänzend - auf den Gesichtspunkt abgestellt hat, dass das geplante Windenergie-Forschungstestfeld in der Nähe bereits vorhandener WEA errichtet werden soll. Damit wird vielmehr allein auf eine Vorbelastung in der Umgebung des Vorhabenstandorts hingewiesen, ohne dass hieraus auf ein planvoll koordiniertes Vorgehen geschlossen werden könnte. Ein funktionaler Zusammenhang lässt sich auch nicht bereits daraus ableiten, dass das Forschungs-Testfeld Teile einer vorhandenen Netzanbindung, nämlich eine Anschlussleitung und eine vorhandene Netzübergabestation, nutzen soll, an die bis zu ihrer Stilllegung die Anlage xxxxxxx xxx xxx angeschlossen war (siehe Lageplan Netzanschlusstrasse). Denn hierbei handelt es sich lediglich um eine ersichtlich sowohl wirtschaftlich als auch ökologisch sinnvolle Anschluss- bzw. Weiterverwendung vorhandener Netzinfrastruktur und nicht um einen koordinierten gemeinsamen Betrieb der geplanten und vorhandener Windenergieanlagen. Dies wird nicht zuletzt dadurch bestätigt, dass der Beigeladene dem Betreiber der xxx xxxxxxxxxx xxx xxx die vorhandene Netzinfrastruktur für diese Anlage abgekauft hat. Der Kaufvertrag vom 08./11.03.2019 enthält u. a. die Verpflichtung des Betreibers, die xxx xxxxxxxx xxx xxx abzubauen, den nicht verkauften Teil der Kabeltrasse zurückzubauen sowie den vorhandenen Stromeinspeisevertrag zu kündigen (dort § 3 Buchst. b und c). Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf die in Nebenbestimmung 10 zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung geregelte Alternativlösung für einen Weiterbetrieb der Anlage xxxxxxxxx xxx xxx verweist, hat sich dies durch deren zwischenzeitlich erfolgte Stilllegung einschließlich der am 22.12.2021 erfolgten Kündigung des entsprechenden Stromeinspeisevertrags jedenfalls überholt. 2. Die Klage ist nicht begründet. Die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung verstößt nicht gegen für ihre Erteilung bedeutsame umweltbezogene Rechtsvorschriften, die Belange berühren, die zu den satzungsmäßigen Zielen des Klägers gehören (§ 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG). a) Außer einer aus den genannten Gründen nicht vorliegenden Missachtung von UVP-Vorprüfungspflichten hat der Kläger keine Verfahrensfehler (§ 4 Abs. 5 UmwRG) geltend gemacht. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich. b) Auch die vom Kläger in materiell-rechtlicher Hinsicht gerügten Rechtsverletzungen liegen nicht vor. aa) Mit seiner Rüge einer Verletzung der Konzentrationsvorschrift des § 13 BImSchG, die grundsätzlich mit der Verbandsklage nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz geltend gemacht werden kann (vgl. Senatsurteil vom 30.09.2021 - 10 S 1956/20 - VBlBW 2022, 321 = juris Rn. 58, 70 ff., 89 f.), ist der Kläger präkludiert und kann deswegen nicht mehr gehört werden (1). Entgegen der Ansicht des Klägers unterfällt die vom Regierungspräsidium erteilte Zielabweichungsentscheidung auch nicht der Konzentrationswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (2). (1) Der vom Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 11.03.2022 erhobene Einwand, die Entscheidung über die Abweichung von den im Regionalplan formulierten Zielen, hier der Festlegung eines regionalen Grünzugs, nehme an der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG teil und habe daher nicht durch separaten Bescheid des Regierungspräsidiums vom 18.12.2019 getroffen werden dürfen, ist nach § 6 UmwRG bereits unbeachtlich. Die Vorschrift des § 6 UmwRG findet auf Klagen gegen nicht UVP-pflichtige und deswegen wie hier der Auffangregelung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG unterfallende Zulassungsentscheidungen Anwendung (vgl. klarstellend OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.05.2022 - 8 D 346/21.AK - juris Rn. 68 f.). Danach müssen die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung angegeben werden (§ 6 Satz 1 UmwRG). Diese im vorliegenden Fall auch nicht verlängerte (§ 6 Satz 4 UmwRG) Frist lief ausgehend vom Eingang der Klage am 29.04.2021 am 08.07.2021 ab. Der erst am 11.03.2022 erhobene Einwand der Verletzung der Konzentrationsvorschrift des § 13 BImSchG durch die separat erteilte Zielabweichungsentscheidung erfolgte daher nicht fristgemäß. Nach Ablauf der Begründungsfrist vorgebrachte Erklärungen und Beweismittel sind nur zuzulassen, wenn die Verspätung genügend entschuldigt ist (vgl. § 6 Satz 2 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). § 6 UmwRG regelt einen Fall einer unmittelbar kraft Gesetzes eintretenden innerprozessualen Präklusion. Die Regelung trägt zur Straffung des Gerichtsverfahrens bei, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gehalten wird und zeitnah Klarheit darüber besteht, unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird. Der Kläger muss den Prozessstoff hierzu innerhalb der Begründungsfrist festlegen und ist nach deren Ablauf darauf beschränkt, fristgerecht vorgebrachte Tatsachen zu vertiefen (vgl. BVerwG, Urteile vom 09.12.2021 - 4 A 2.20 - NVwZ-RR 2022, 317 Rn. 24 und vom 29.10.2020 - 4 CN 9.19 - NVwZ 2021, 331 Rn. 14; Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 6 UmwRG, Rn. 7 f. m. w. N.). Zur Entschuldigung der Verspätung trägt der Kläger nichts vor. Im Zusammenhang mit seinem verspäteten Vortrag erwähnt er lediglich, dass die Unterlagen zum durchgeführten Zielabweichungsverfahren in der zunächst zur Akteneinsicht überlassenen Behördenakte zum Genehmigungsverfahren nicht enthalten gewesen seien. Dieser Vortrag ist auch sonst nicht geeignet, die Verspätung zu entschuldigen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die separate Erteilung eines Zielabweichungsbescheids bereits aus der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ersichtlich war und vom Kläger in der fristgerecht vorgelegten Klagebegründung erwähnt wird, freilich ohne dies rechtlich anzugreifen. Auch der Umstand, dass die in Teilen der Literatur vertretene Erstreckung der Konzentrationswirkung auf raumordnungsrechtliche Zielabweichungsentscheidungen erst nach Ablauf der Klagebegründungsfrist - wenn auch deutlich vor ihrer Geltendmachung durch den Kläger am 11.03.2022 - in einer obergerichtlichen Entscheidung aufgegriffen wurde (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 15.12.2021 - 12 MS 97/21 - BauR 2022, 475 = juris Rn. 21 ff. m. w. N.), entschuldigt die Verspätung nicht (vgl. in Bezug auf die Beschwerdebegründungsfrist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO und die Erstreckung der Konzentrationswirkung auf die Waldumwandlungsgenehmigung Senatsbeschluss vom 06.08.2020 - 10 S 2941/19 - NuR 2021, 135 = juris Rn. 10 f.). Ist die Verzögerung mithin nicht unverschuldet, würde die Präklusion nur dann nicht eintreten, wenn es mit geringem Aufwand möglich wäre, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln (§ 6 Satz 3 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO). Diese Ausnahme ist eng auszulegen (vgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 29.11.2019 - 1 E 23/18 - juris Rn. 150 m. w. N.). Eine Ermittlung des Sachverhalts „mit geringem Aufwand“ kommt nur dort in Betracht, wo die Klagebegründungsobliegenheit auch vor dem Hintergrund des Regelungszwecks einer frühzeitigen Fixierung des Prozessstoffs eine bloße Förmlichkeit darstellt und deshalb die strenge Rechtsfolge der Präklusion nicht rechtfertigt. Wird im Gegensatz zum Regelungszweck durch das fristgerechte Klagevorbringen nicht hinreichend deutlich, unter welchen Gesichtspunkten der Kläger die behördliche Entscheidung angreift, ist keine Ausnahme von der Präklusion zu machen (vgl. Hamburgisches OVG a. a. O.; BayVGH, Beschluss vom 16.03.2021 - 8 ZB 20.1873 - juris Rn. 17). Eine Präklusion ist deswegen auch nicht schon für jeglichen Sachverhalt ausgeschlossen, der sich - wie hier - ohne Weiteres aus den Verfahrensakten einschließlich des angefochtenen Bescheids ergibt (vgl. Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 6 UmwRG Rn. 85). Die Beschwer des Klägers muss bei Klageerhebung vielmehr derart auf der Hand liegen, dass sich die Angabe von Klagegründen als bloße Förmlichkeit erwiese (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 01.02.2022 - 11 A 2168/20 - juris Rn. 64, und vom 18.02.2020 - 11 B 13/20 - juris Rn. 48). Dies ist bei dem Umstand der separaten Erteilung der Zielabweichungsentscheidung mit Blick auf die bisher von keinem Beteiligten thematisierte Reichweite der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG nicht der Fall. Hinzu kommt, dass bei einer unterstellten Erstreckung der Konzentrationswirkung auf die Zielabweichungsentscheidung im Zusammenhang mit der dann erforderlichen raumordnungsrechtlichen Beurteilung ein völlig neuer und bislang unerörterter Tatsachenkomplex in die Betrachtung einzubeziehen wäre, der nicht vollständig offen zutage liegt und deswegen jedenfalls nicht mit geringem Aufwand zu ermitteln ist. (2) Dessen ungeachtet unterfiel die hier erteilte raumordnungsrechtliche Zielabweichungsentscheidung auch nicht der Konzentrationswirkung gemäß § 13 BImSchG. Denn bei dieser handelt es sich nicht um eine die genehmigte Anlage betreffende behördliche Zulassungsentscheidung, sondern um eine dieser vorgelagerte Entscheidung auf der (höheren) Planungsebene. Ihr mangelt es - nicht anders als bei anderen Planungsentscheidungen wie etwa dem Erlass auch vorhabenbezogener (§ 12 Abs. 1 BauGB) Bebauungspläne oder der Ausweisung von Konzentrationsflächen oder Vorranggebieten für die Windenergie (§ 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b BauGB, § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ROG, § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) - an dem für die Konzentrationswirkung vorausgesetzten Anlagenbezug. Hierfür müsste es sich um eine behördliche Entscheidung mit einer auf die konkret genehmigte Anlage bezogenen Freigabewirkung handeln (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.03.2007 - 1 S 1041/05 - VBlBW 2008, 19 = juris Rn. 56; Seibert in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 13 BImSchG Rn. 72 m. w. N.). Letzteres ist bei der Zielabweichungsentscheidung nicht der Fall, weil diese der Genehmigung insoweit vorgelagert ist, als sie zwar mit Blick auf § 35 Abs. 2 Satz 3 BauGB die raumordnerischen Voraussetzungen für die Genehmigung schafft, selbst aber keine anlagenbezogene Freigabewirkung entfaltet (vgl. in Bezug auf die Frage einer Einordnung als Zulassungsentscheidung im Sinne des § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG auch HessVGH, Beschluss vom 31.05.2021 - 4 A 610/19 - NuR 2022, 57 = juris Rn. 38 ff.). Dass es sich bei der Zielabweichungsentscheidung nicht um eine anlagenbezogene Zulassungsentscheidung handelt, ergibt sich insbesondere daraus, dass der Zielabweichungsbescheid nicht an den Vorhabenträger, sondern die Genehmigungsbehörde, hier das Landratsamt, gerichtet ist (vgl. entsprechend einschränkend Jarass, BImSchG, 13. Aufl., § 13 Rn. 6a: „jedenfalls soweit sie gegenüber dem Antragsteller [der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung] ergehen würde“). Dies entspricht wie auch in anderen Fällen den raumordnungsrechtlichen Bestimmungen zur Antragsberechtigung im Zielabweichungsverfahren, die an die Bindungswirkung des betreffenden Ziels anknüpft und nur in sehr eingeschränkten, im vorliegenden Kontext nicht relevanten Konstellationen eine Antragstellung durch Personen des Privatrechts zulässt (§ 6 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 2 ROG, § 24 Satz 2 LPlG). Bei der Erteilung von Genehmigungen entfalten die Ziele der Raumordnung keine unmittelbare Bindungswirkung gegenüber Privaten, sondern sind nur mittelbar - nach Maßgabe der für die Genehmigungsentscheidung geltenden Vorschriften - zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 2 ROG, vgl. hierzu Schlotterbeck in Hager, LPlG, 2. Aufl., § 24 Rn. 5, 16). Dementsprechend wurde die Zielabweichung auch hier nicht etwa vom Beigeladenen, sondern vom Landratsamt beantragt, das im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG in Verbindung mit § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB die im Regionalplan formulierten Ziele der Raumordnung im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 ROG zu beachten hatte. Kommt somit nur die Genehmigungsbehörde als Antragstellerin im Zielabweichungsverfahren in Betracht, hätte die Annahme eines Einschlusses der Zielabweichungsentscheidung in die Konzentrationswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zudem kaum auflösbare Zuständigkeitskonflikte zur Folge. Denn sie liefe auf eine Verfahrenskonzentration bei der im Zielabweichungsverfahren selbst antragstellenden Genehmigungsbehörde hinaus. Diese wäre bei Anwendbarkeit des § 13 BImSchG dazu berufen, über ihren eigenen Antrag auf Zielabweichung im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens mitzuentscheiden. Eine solche Verfahrenskonzentration widerspräche sowohl der Systematik des Raumordnungsrechts als auch dem Willen des Gesetzgebers. Denn danach soll über die Zielabweichung in einem besonderen Verfahren der Raumordnung - sowie nach einer raumordnerischen Beurteilung unter Berücksichtigung der Grundzüge der Planung (§ 6 Abs. 2 Satz 1 ROG) - entschieden werden (vgl. hierzu Goppel in Spannowsky/Runkel/Goppel, ROG, 2. Aufl., § 6 Rn. 12 ff. m. w. N.). Darauf, ob die Zielabweichung anlässlich eines bestimmten Vorhabens oder im zeitlichen Zusammenhang mit dessen Genehmigung beantragt wird oder der Vorhabenträger die Begründung eines Zielabweichungsantrags vorformuliert, kommt es für die Frage des Einschlusses der Zielabweichungsentscheidung in die Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG nicht an (a. A. offenbar NdsOVG, Beschluss vom 15.12.2021 - 12 MS 97/21 - BauR 2022, 475 = juris Rn. 25). Nichts anderes ergibt sich aus etwaigen Rechtsschutzlücken, welche der Kläger darin sieht, dass auch eine Klagemöglichkeit gegen die separat erteilte Zielabweichungsentscheidung aufgrund eines fehlenden Zulassungscharakters in der Rechtsprechung verneint wird (vgl. HessVGH, Beschluss vom 31.05.2021 a. a. O.). Etwaige Einschränkungen in den Klagemöglichkeiten von Umweltverbänden können jedenfalls nicht durch eine erweiternde Auslegung der Konzentrationsvorschrift des § 13 BImSchG ausgeglichen werden. bb) Das genehmigte Vorhaben löst keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Form unzumutbarer Lärmbeeinträchtigungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) aus. Dabei kann dahinstehen, ob uneingeschränkt daran festzuhalten ist, dass die Anforderungen an einen nach Maßgabe der TA Lärm wirksamen Lärmschutz im Regelfall durch die Festsetzung entsprechender Immissionsrichtwerte in Kombination mit der Vorgabe einzuhaltender Schallleistungspegel hinreichend Rechnung getragen ist (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 26.10.2021 - 10 S 471/21 - VBlBW 2022, 245 = juris Rn. 13 f. m. w. N.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10.02.2022 - 5 MR 2/21 - juris Rn. 10 f.). Der angefochtene Bescheid enthält entsprechende Nebenbestimmungen (Nebenbestimmungen Nr. 3 und 5), die im vorliegenden Fall durch Dokumentationsverpflichten flankiert und abgesichert sind (Nebenbestimmung Nr. 9). Die gutachterliche Schallimmissionsprognose, auf die sich die immissionsschutzrechtliche Genehmigung stützt, ist jedenfalls gut nachvollziehbar und bewegt sich entgegen der Ansicht des Klägers „auf der sicheren Seite“. Dies gilt auch mit Blick auf den Nachtwert am Immissionsort B (Naturfreundehaus), sofern dieser für den Kläger überhaupt als rügefähig anzusehen ist (so NdsOVG, Beschluss vom 24.09.2021 - 12 ME 45/21 - BauR 2022, 76 = juris Rn. 79 ff.). Es wird zwar in Ziff. 4.2 der sog. LAI-Hinweise (Hinweise der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz zum Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen, Stand 30.06.2016) empfohlen, den Nachtbetrieb einer Anlage erst aufzunehmen, wenn durch Vorlage eines Berichts über eine Typvermessung gezeigt wird, dass der in der Schallimmissionsprognose angenommene Emissionswert nicht überschritten wird. Bei seiner Kritik an der Entscheidung der Genehmigungsbehörde, von einer Umsetzung dieser Empfehlung abzusehen, berücksichtigt der Kläger die Besonderheiten des vorliegenden Falls nicht hinreichend. Diese rechtfertigen eine Abweichung von dieser für den Regelfall ausgesprochenen fachtechnischen Empfehlung, obwohl der Schallimmissionsprognose lediglich Angaben und Berechnungen des Herstellers der Windenergieanlagen zugrunde liegen. So ist zum einen zu berücksichtigen, dass die genehmigte Anlage nicht auf eine kommerzielle Nutzung ausgerichtet ist, sondern nur ein reiner Forschungsbetrieb stattfindet. Dies rechtfertigt die Annahme, dass in Anbetracht einer fehlenden Ausrichtung auf einen maximalen Energieertrag sowie nutzungstypisch längere Rüst- und Wartungszeiten im Vergleich zu kommerziellen Anlagen ein Betrieb zur Nachtzeit nur in deutlich geringerem Umfang überhaupt zu erwarten ist. Zum anderen sind gerade für das erste Betriebsjahr, bis zu dessen Abschluss die schalltechnische Abnahmemessung vorliegen muss (Nebenbestimmung 4), in den Sommermonaten aus Gründen des Artenschutzes zugunsten der Fledermaus umfangreiche, wenn auch windgeschwindigkeits- und temperaturabhängige Nachtabschaltzeiten festgesetzt (Nebenbestimmung 106). Das Naturfreundehaus wird aber nur von Ostern bis Ende November (samstags und sonntags von 14 bzw. 10 Uhr bis 18 Uhr) betrieben, wobei insgesamt 24 Übernachtungsplätze zur Verfügung stehen. Unter Berücksichtigung der zu erwartenden eingeschränkten Nachtbetriebszeiten der Forschungswindenergieanlagen und der aus Artenschutzgründen die Betriebsmonate des Naturfreundehaus weitgehend abdeckenden Vorgaben zur Nachtabschaltung ist es nicht zu beanstanden, für das erste Betriebsjahr bis zur Abnahmemessung keine weiteren Nachtabschaltzeiten aus Gründen des Lärmschutzes vorzusehen. cc) Der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung standen auch bauplanungsrechtliche Vorschriften nicht entgegen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). (1) Der vom Kläger gerügte Verstoß gegen § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, wonach öffentliche Belange einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegenstehen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist, ist nicht gegeben. Dabei kann dahinstehen, ob § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB mit Blick auf seinen Schutzzweck überhaupt eine umweltbezogene Rechtsvorschrift im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG darstellt (vgl. hierzu etwa BayVGH, Urteil vom 11.05.2021 - 2 N 19.1692 - NVwZ-RR 2021, 742 = juris Rn. 25). Die Annahme einer Ausschlusswirkung der Sondergebietsausweisung in der am 13.10.1998 beschlossenen und am 01.03.1999 genehmigten Fortschreibung des Flächennutzungsplans der VVG G. - in Bezug auf den auf der Gemarkung G. liegenden Anlagenteil - scheidet schon deswegen aus, weil deren öffentliche Bekanntmachung die hierfür zu stellenden Anforderungen nicht erfüllt (a). Selbst wenn der Darstellung im Flächennutzungsplan rechtswirksam eine grundsätzliche Ausschlusswirkung für die Errichtung von Windenergieanlagen außerhalb des ausgewiesenen Sondergebiets zukäme, stünde diese dem genehmigten Vorhaben außerdem nicht entgegen (b). (a) Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde (§ 6 Abs. 1 BauGB), deren Erteilung gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen ist. Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan - bzw. hier dessen Fortschreibung - wirksam (§ 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB). Die Bekanntmachung muss allerdings geeignet sein, den vom Gesetz vorausgesetzten Hinweiszweck zu erfüllen, was gerichtlich überprüfbar ist. Hierfür muss sie ihren Adressaten den räumlichen Geltungsbereich der Darstellungen hinreichend deutlich machen. Dieser erstreckt sich bei der Darstellung von Flächen für Windenergieanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB mit den Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auf den gesamten Außenbereich der planenden Gemeinde. Stellt die Gemeinde bei einer Konzentrationszonenplanung mit der Ausschlusswirkung kartografisch nur einen Ausschnitt ihres Gemeindegebiets dar, muss sie deswegen zumindest im Text der Bekanntmachung deutlich machen, dass die Darstellungen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB rechtliche Wirkungen im gesamten Außenbereich entfalten sollen. Dies kann durch eine Wiedergabe des Gesetzestextes erfolgen, ggf. unter sachgerechter Anpassung wie etwa durch einen Hinweis auf den Fortbestand von Konzentrationszonen aus früheren Darstellungen. Die Verwendung des Begriffs der Konzentrationszone ist dabei nicht ausreichend, um auf die angestrebte, den gesamten Außenbereich einer Gemeinde betreffende Wirkung hinzuweisen. Dieser Begriff mag sich in der Rechts- und Planungspraxis etabliert haben, er ist aber weder Teil des allgemeinen Sprachgebrauchs, noch verwendet ihn das Gesetz. Aus seiner Verwendung in einer Bekanntmachung folgt nicht hinreichend deutlich, dass Anlagen außerhalb dieser Zonen unzulässig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2020 - 4 CN 2.19 - BVerwGE 170, 26 Rn. 13 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.03.2021 - 8 A 1183/18 - BauR 2021, 1105 = juris Rn. 134 ff.; Beschluss vom 11.08.2022 - 22 A 1492/20 - juris Rn. 10 ff.). Die am 09.05.1999 erfolgte öffentliche Bekanntmachung verfehlt diesen Hinweiszweck, wenn mit der Sondergebietsausweisung nach dem Willen des Plangebers überhaupt eine abschließende Ausweisung von Windenergieflächen im Außenbereich der Verwaltungsgemeinschaft verbunden gewesen sein sollte. Auf eine kartographische Darstellung wird darin ganz verzichtet. Auch dem Bekanntmachungstext ergibt sich eine gebietsweite Wirkung der Darstellung nicht. Darin wird lediglich der bloße Umstand der Fortschreibung des Flächennutzungsplans u. a. hinsichtlich der „Fläche zur Errichtung von Windkraftanlagen in G. an der Steige im Stadtbezirk Stötten als Sondergebiet“ mitgeteilt sowie auf die Einsichtsmöglichkeiten der interessierten Öffentlichkeit hingewiesen. Dem lässt sich eine Wirkung dieser Darstellung über die ausgewiesene Fläche hinaus im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht im Ansatz entnehmen. Insbesondere folgt dergleichen nicht aus der Verwendung des - weiten - Begriffs des Sondergebiets, der eine Ausschließlichkeit noch weniger nahelegt als der zur Erfüllung der Hinweisfunktion ebenfalls unzureichende Begriff der Konzentrationszone. (b) Darüber hinaus stünde auch eine Konzentrationszonenplanung mit wirksamer Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (vgl. zu der insoweit beschränkten Folge des Bekanntmachungsmangels BVerwG, Urteil vom 29.10.2020 a. a. O. Rn. 24) der Genehmigung des Forschungstestfelds nicht entgegen. Wie das Regierungspräsidium in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid bereits ausführlich dargelegt hat (vgl. dort insbesondere S. 33), unterscheidet sich die genehmigte Anlage in vielfältiger Weise von gewöhnlichen, kommerziell betriebenen Windenergieanlagen, welche eine Konzentrationszonenplanung naturgemäß als Regelfall im Blick hat. Der Senat folgt dieser in jeder Hinsicht überzeugenden Begründung des Widerspruchsbescheids, denen der Kläger nichts Substantielles entgegensetzt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Die genehmigte Anlage wäre insbesondere deswegen, weil sie ausschließlich zu Forschungszwecken betrieben werden soll und hierfür besondere Standortbedingungen definiert wurden, die auf dem Vorhabengrundstück nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Beigeladenen gleichsam exzeptionell erfüllt werden können, jedenfalls als atypisch anzusehen. Vor allem die besonderen Standortanforderungen und das Ergebnis des zur Standortsuche durchgeführten Ausschreibungsverfahrens nimmt die Klagebegründung nicht hinreichend in den Blick. Dem u. a. deswegen als atypisch anzusehenden Vorhaben steht die in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nur für den Regelfall normierte Ausschlusswirkung nicht entgegen. (2) Eine im Rahmen der Umweltverbandsklage rügefähige Verletzung bauplanungsrechtlicher Vorschriften ergibt sich auch nicht aus einer Verletzung von § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB. Bei Bauvorhaben im Außenbereich wie dem vorliegenden muss der Vorhabenträger als weitere bauplanungsrechtliche Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abgeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen (§ 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB). Die Einhaltung dieser Verpflichtung soll die Behörde durch Baulast oder in anderer Weise sicherstellen (§ 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB). Mit seinem Einwand, die bei der Festsetzung der Sicherheitsleistung berücksichtigten Rückbaukosten von 187.000,-- EUR seien „offensichtlich zu gering“, kann der Kläger nicht durchdringen. Er berücksichtigt hierbei schon nicht hinreichend, dass die Anordnung der Sicherheitsleistung in § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB - anders als die durch § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB vorgegebene Verpflichtungserklärung zum Rückbau - nicht als (besondere) Zulässigkeitsvoraussetzung für das Bauen im Außenbereich, sondern als bloße „Soll-Vorschrift“ ausgestaltet ist; Ermessen ist der Behörde dabei auch hinsichtlich Art und Höhe der von ihr verlangten Sicherheitsleistung eingeräumt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.09.2021 - 1 A 11152/20 - juris Rn. 158; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.06.2020 - 5 LB 4/19 - EnWZ 2020, 333 = juris Rn. 29). Es mag vor diesem Hintergrund offenbleiben, ob die Vorschrift tatsächlich den Rückbau als solchen absichert und damit den von § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG vorausgesetzten Umweltbezug aufweist oder ob damit nicht in erster Linie fiskalische Zwecke verfolgt werden. Für Letzteres könnte immerhin sprechen, dass der Gesetzgeber damit gerade vor dem Hintergrund des Verursacherprinzips die Einhaltung der Rückbauverpflichtung sicherstellen wollte (vgl. zur Gesetzesbegründung BT-Drs. 15/2250 S. 56; siehe hierzu auch Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 35 Rn. 166: „Sicherung der Kostenerstattung bei Ersatzvornahme“). Ein weitergehender Schutzzweck könnte sich demgegenüber daraus ergeben, dass der Rückbau auch nicht daran scheitern soll, dass von einer Vollstreckung abgesehen wird, weil keine ausreichenden öffentlichen Mittel für eine Ersatzvornahme zur Verfügung stehen (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 17.10.2012 - 4 C 5.11 - BVerwGE 144, 341 Rn. 15; NdsOVG, Beschluss vom 12.10.2022 - 12 MS 188/21 - juris Rn. 61). Es spricht hier jedenfalls alles dafür, dass das Landratsamt in Ausübung des ihr in § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB eingeräumten Ermessens sogar ganz auf die Festsetzung einer Sicherheitsleistung hätte verzichten können. Denn der vorliegende Fall hebt sich insoweit vom Regelfall ab, als das beklagte Land selbst zu den Stiftern des Beigeladenen gehört. Dies lässt den Eintritt des Sicherungsfalls von vornherein als unwahrscheinlich erscheinen. Es kommt hinzu, dass die Aufwendungen für die Beibringung der angeordneten Sicherheiten zumindest indirekt auch der öffentlichen Hand zur Last fielen, die am Beigeladenen beteiligt ist und die an der genehmigten Anlage durchgeführte Forschung mit öffentlichen Mitteln fördert. Dies läuft indes dem mit der Anordnung der Sicherheitsleistung auch verfolgten Zweck, die öffentlichen Haushalte zu schonen, ersichtlich zuwider. Wäre daher selbst ein Absehen von der Anordnung einer Sicherheitsleistung hier wohl ermessensgerecht, durfte die Behörde dem im vorliegenden Fall offensichtlich geringeren Sicherungsbedürfnis zumindest bei der Bemessung der geforderten Sicherheit Rechnung tragen. Dass die Rückbaukosten nicht vollständig abgedeckt wären, ist indes ohnedies nicht ersichtlich. Der Kläger zeigt nicht auf, in welcher Hinsicht die der Bemessung der Sicherheitsleistung zugrundeliegende Kostenschätzung konkret fehlerhaft sein sollte. Allein der Umstand, dass das Landratsamt - wie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen - auf eine Indizierung zur Abbildung inflationsbedingter Kostensteigerungen verzichtet hat (vgl. hierzu NdsOVG, Beschluss vom 12.10.2022 - 12 MS 188/21 - juris Rn. 62 f.), begründet jedenfalls angesichts der genannten Besonderheiten des vorliegenden Falls keinen Ermessensfehler, zumal auf der anderen Seite Materialerlöse bei der Verschrottung der Anlagen von nach Angaben des Beigeladenen schätzungsweise 20.000,-- EUR bei der Kostenkalkulation außer Betracht blieben. Die Ansicht, es bedürfe bei der Festsetzung von Sicherheitsleistungen stets einer Berücksichtigung voraussichtlich eintretender Preis- und Kostensteigerungen (so NdsOVG, Beschluss vom 12.10.2022 - 12 MS 188/21 - juris Rn. 62 f.), dürfte demgegenüber dem einzelfallbezogenen Ermessenscharakter der Festsetzung und den Erfordernissen der Verwaltungspraktikabilität nicht hinreichend gerecht werden, zumal entsprechende Prognosen ihrerseits mit erheblichen Unsicherheiten belastet sind (vgl. demgegenüber verwaltungspraktisch pauschalierend den Gemeinsamen Erlass der Hessischen Ministerien für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen sowie für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur Umsetzung der bauplanungsrechtlichen Anforderungen zur Rückbauverpflichtung und Sicherheitsleistung nach § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 BauGB bei der Genehmigung von Windenergieanlagen im Außenbereich vom 27.08.2019, StAnz. S. 850, dort Ziff. III.2.: 1.000,-- EUR pro Meter Nabenhöhe, was im vorliegenden Fall mit 72 m x 2 x 1.000,-- EUR einer Summe von 144.000,-- EUR entspräche). dd) Die Genehmigung verletzt nicht zulasten bestimmter Fledermausarten artenschutzrechtliche Zugriffsverbote, die ihrer Erteilung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG entgegenstehen könnten. (1) Entgegen der Ansicht des Klägers wird gegen das Tötungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht verstoßen. Das Tötungsverbot ist zwar individuenbezogen zu verstehen und damit einer populationsbezogenen Relativierung nicht zugänglich (vgl. zum Unionsrecht EuGH, Urteil vom 04.03.2021 - C-473/19 u. a. - NVwZ 2021, 545 sowie BVerwG, Urteil vom 26.09.2019 - 7 C 5.18 - BVerwGE 166, 321 Rn. 19). Es gilt jedoch nicht absolut, so dass auch bei besonders geschützten Arten die von einer Windenergieanlage ausgehenden Tötungs- bzw. Verletzungsgefahren nicht auf ein „Nullrisiko“ reduziert sein müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 141 m. w. N.). Das Tötungsverbot ist selbst bei in Anhang IV Buchst. a der Richtlinie 92/43/EWG („FFH-Richtlinie“) aufgeführten Tierarten wie den Fledermäusen (Microchiroptera) vielmehr (erst) dann erfüllt, wenn das zur Genehmigung gestellte Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko signifikant erhöht und dies (auch) bei Anwendung der gebotenen fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann (§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG; siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 08.01.2014 - 9 A 4.13 - BVerwGE 149, 31 Rn. 99; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24.08.2021 - 1 LB 21/16 - NordÖR 2022, 38 = juris Rn. 58; HessVGH, Beschluss vom 31.03.2022 - 3 B 214/21.T - NuR 2022, 337 = juris Rn. 34 ff.; NdsOVG, Beschluss vom 05.07.2022 - 12 KS 121/21 - ZNER 2022, 396 = juris Rn. 54 f.). Eine signifikante Erhöhung des Tötungs- und Verletzungsrisikos liegt vor, wenn die Gefahr kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren einen Risikobereich übersteigt, der als solcher schon im vorhandenen Naturraum stets besteht. Denn auch bei den Lebensräumen der gefährdeten Tierarten handelt es sich nicht um „unberührte Natur“, sondern um Naturräume, die aufgrund ihrer Nutzung durch den Menschen ein spezifisches Grundrisiko bergen, das neben dem Betrieb von Windenergieanlagen etwa auch mit der Nutzung von Verkehrswegen oder dem Bau von Hochspannungsleitungen verbunden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 06.04.2017 - 4 A 16.16 - NVwZ-RR 2017, 768 Rn. 73 ff. und vom 28.04.2016 - 9 A 9.15 - a. a. O., jeweils m. w. N.). Umstände, die für die Beurteilung der Signifikanz eine Rolle spielen, sind insbesondere artspezifische Verhaltensweisen, eine häufige Frequentierung des betroffenen Geländes und die Wirksamkeit vorgesehener Schutzmaßnahmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.04.2017 - 4 A 16.16 - a. a. O. Rn. 75; Beschluss vom 08.03.2018 - 9 B 25.17 - UPR 2018, 382 Rn. 11 m. w. N.). Hiervon ausgehend kommt eine signifikante Erhöhung des Risikos kollisionsbedingter Verluste bei Fledermäusen insbesondere dann in Betracht, wenn durch das Vorhaben Hauptflugrouten oder bevorzugte Jagdgebiete betroffen sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 05.10.2021 - 7 A 13.20 - BVerwGE 173, 296 Rn. 53 und vom 28.04.2016 - 9 A 9.15 - a. a. O. Rn. 141, jeweils m. w. N.). Hierfür bestehen im vorliegenden Fall allerdings keine Anhaltspunkte. (2) Fehlt es im Zusammenhang mit naturschutzfachlichen Fragen wie hier der Beurteilung der naturschutzrechtlichen Bewertung der signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos der von einem Vorhaben betroffenen Fledermausarten durch vorhabenbedingte Einwirkungen an gesetzlichen Vorgaben oder einer untergesetzlichen Maßstabsbildung durch verbindliche Festlegungen etwa mittels Durchführungsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften, muss die Behörde auf außerrechtliche naturschutzfachliche Maßgaben zurückgreifen, zu denen vor allem Fachkonventionen und Leitfäden gehören (vgl. Senatsurteil vom 30.06.2022 - 10 S 848/21 - ZNER 2022, 405 = juris Rn. 111 m. w. N.). Beruhen solche auf fachlich vertretbaren Maßstäben, bedarf es im gerichtlichen Verfahren insoweit auch keiner weiteren Sachaufklärung (vgl. hierzu HessVGH, Beschluss vom 31.03.2022 - 3 B 214/21.T - a. a. O. Rn. 37). Es ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt der Genehmigungsentscheidung und der dieser in diesem Zusammenhang beigefügten Nebenbestimmungen die Maßstäbe der einschlägigen „Hinweise zur Untersuchung von Fledermausarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen“ der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) vom 01.04.2014 zugrunde gelegt hat. Die Annahme, dass das Tötungsrisiko durch die dort beschriebenen und in der angefochtenen Genehmigungsentscheidung umgesetzten Maßnahmen unter die Signifikanzschwelle abgesenkt wird, erweist sich als zutreffend. Soweit der Kläger die zum Schutz der Fledermäuse angeordneten Maßnahmen (vgl. Nebenbestimmung 106 - „Gondelmonitoring und pauschale Abschaltzeiten für Fledermäuse“) in fachlicher Hinsicht für unzureichend hält, trägt diese Kritik dem gerichtlichen Prüfungsmaßstab nicht hinreichend Rechnung. Denn dabei ist zu berücksichtigen, dass die gerichtliche Kontrolldichte in Bezug auf naturschutzfachliche Fragen, zu denen sich in der Fachwissenschaft wie hier bislang keine allgemein anerkannte Meinung durchgesetzt hat, auf eine Vertretbarkeits- bzw. Plausibilitätsprüfung reduziert ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13, 1 BvR 595/14 - BVerfGE 149, 407 Rn. 18 ff, 23; Senatsurteil vom 30.06.2022 - 10 S 848/21 - a. a. O. Rn. 111; Senatsbeschluss vom 06.08.2020 - 10 S 2941/19 - NuR 2021, 135 = juris Rn. 20; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.08.2022 - 5 S 2372/21 - juris Rn. 40; BayVGH, Beschluss vom 24.02.2022 - 14 ZB 21.1300 - NuR 2022, 504 = juris Rn. 12). Ausgehend hiervon könnten die Einwände des Klägers nur Erfolg haben, wenn die von der Immissionsschutzbehörde angewendeten Maßstäbe nach dem aktuellen fachwissenschaftlichen Forschungsstand und unter Berücksichtigung des dortigen Meinungsspektrums nicht mehr vertretbar wären. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die in der angefochtenen Genehmigung umgesetzten Empfehlungen der LUBW-Hinweise Fledermäuse (siehe dort S. 13: im ersten Betriebsjahr pauschale Abschaltung bei Windgeschwindigkeit 100 C in Gondelhöhe sowie Gondelmonitoring mit der Möglichkeit von Anpassungen der pauschalen Abschaltzeiten ab dem zweiten und Anwendung anlagenspezifischer Betriebsalgorithmen ab dem dritten Betriebsjahr mit Sicherstellung einer Schlagopferzahl < 2 pro Jahr und Anlage; Möglichkeit der Berücksichtigung der Ergebnisse etwaiger Voruntersuchungen insbes. an Windmasten bereits im ersten Betriebsjahr) bewegen sich vielmehr zumindest im Rahmen des Vertretbaren und entsprechen weitgehend auch den Vorgaben in anderen Bundesländern (vgl. hierzu etwa die Übersicht in OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.03.2021 - 8 A 1183/18 - BauR 2021, 1105 = juris Rn. 246). Greifen Behörden wie hier auf außerrechtliche naturschutzfachliche Maßgaben wie Fachkonventionen und Leitfäden zurück, müssen die Gerichte (nur) auf konkrete Kritik hin überprüfen, ob die vorliegenden Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe ausreichten, um die Behörde in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht zu prüfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.07.2020 - 9 B 5/20 - NVwZ 2021, 254 Rn. 18 m. w. N.). Daran gemessen ergibt sich aus der Klagebegründung kein entsprechender Ermittlungsbedarf. (a) Dass die angeordneten Kriterien für die pauschalen Abschaltzeiten im ersten Betriebsjahr trotz ihrer bundesweit großen Akzeptanz aus fachlicher Sicht zur Senkung des Tötungsrisikos unter die Signifikanzschwelle unzureichend wären, kann nicht allein daraus abgeleitet werden, dass bestimmte Fledermausarten wie die Rauhautfledermaus oder der Kleine und der Große Abendsegler auch bei höheren Windgeschwindigkeiten Flüge durchführen. Dies allein erschüttert die Signifikanzbewertung jedenfalls bezogen auf Standorte mit durchschnittlichen Aktivitäten und Vorkommen an Fledermäusen nicht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.03.2021 - 8 A 1183/18 - Rn. 246 ff. unter Hinweis u. a. auf die Ergebnisse der RENABAT III-Studie; Beschluss von 20.11.2020 - 8 A 4256/19 - juris Rn. 54 ff.). Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass es bei bestimmten naturräumlichen Gegebenheiten unter Vorsorge- und Vermeidungsgesichtspunkten notwendig sein kann, auch für höhere Windgeschwindigkeiten Abschaltzeiten vorzuschreiben (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.03.2021 - 8 A 1183/18 - a. a. O. Rn. 250; NdsOVG, Urteil vom 05.07.2022 - 12 KS 147/21 - juris Rn. 131, jeweils in Bezug auf Ziff. 7.3 des niedersächsischen Leitfadens zur Umsetzung des Artenschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen vom 24.02.2016). Entsprechende Besonderheiten des Vorhabenstandorts sind jedoch hier weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund des mit den Antragsunterlagen vorgelegten Fachgutachtens vom 01.02.2019 sowie der entsprechenden Formblätter zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung, mit denen sich die Klage nicht näher auseinandersetzt. Darin wird ausgeführt (Fachgutachten S. 37 ff.), dass der Große Abendsegler und die Rauhautfledermaus nur sporadisch in der Gegend des Vorhabenstandorts gesichtet wurden und auch keine erhöhte Aktivität des Kleinen Abendseglers festgestellt werden konnte. Das Kollisionsrisiko wurde dementsprechend unter den naturräumlichen Gegebenheiten als „mittel“ (Kleiner Abendsegler und Rauhautfledermaus) bzw. „gering“ (Großer Abendsegler) eingestuft. (b) Soweit der Kläger die Messung der Abschaltgeschwindigkeit auf Naben- bzw. Gondelhöhe angreift und in diesem Zusammenhang auf niedrigere Windgeschwindigkeiten vor allem am Schnittpunkt von Rotorspitze und Turm in der „Sechs-Uhr-Stellung“ des Rotorblatts verweist, fordert er die Anwendung alternativer Messmethoden, die sich in der Fachwissenschaft soweit ersichtlich bislang nicht durchgesetzt haben. Seiner Kritik lässt sich nicht entnehmen, dass und warum eine Windgeschwindigkeitsmessung auf Gondelhöhe, die weit verbreitet ist und hieran anknüpfend auch in den LUBW-Hinweisen vorgeschlagen wird, gerade vor diesem Hintergrund fachlich nicht mehr vertretbar sein sollte. Aus den in der Klagebegründung angestellten eigenen Berechnungen des Klägers ergibt sich dergleichen jedenfalls nicht. Da es zu der Frage, bei welchen Witterungsbedingungen, d. h. vor allem bis zu welcher Windgeschwindigkeit, Windenergieanlagen abgeschaltet werden müssen, um das Tötungsrisiko für Fledermäuse hinreichend zu verringern, keine allgemein anerkannte Fachmeinung geschweige denn im Sinne der vom Kläger favorisierten niedrigeren Messhöhe bzw. einer Notwendigkeit rechnerischer Abschläge für eine Messung auf Gondelhöhe gibt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.03.2021 - 8 A 1183/18 - a. a. O. Rn. 245 ff.), muss es aber auch insoweit bei einer Plausibilitätsprüfung bleiben. Zur Darlegung einer naturschutzfachlichen Unvertretbarkeit der Vorgaben zur Ermittlung der Windgeschwindigkeit sind die vom Kläger auf Grundlage eines „Wind-Profil-Rechners“ selbst vorgenommenen Berechnungen ungeeignet. Der Senat hat auch sonst keine Anhaltspunkte, die ihn an der Plausibilität des naturschutzfachlichen Standpunkts der Genehmigungsbehörde zweifeln lassen könnte (vgl. ebenso NdsOVG, Beschluss vom 24.09.2021 - 12 ME 45/21 - BauR 2022, 76 = juris Rn. 170 f.). Dies gilt gleichermaßen für die fachlichen Vorgaben des angeordneten Monitorings, hinsichtlich derer der Kläger ebenfalls lediglich seine eigene Sichtweise derjenigen der Behörde entgegenstellt, ohne dass sich dem Vorbringen des Klägers eine fachliche Unvertretbarkeit der behördlichen Anordnung entnehmen ließe. (3) Warum die Daten aus den bereits errichteten Windmessmasten entgegen der auch insoweit auf die LUBW-Hinweise zurückgehenden Regelung der Nebenbestimmung 106 bei einer möglichen Anpassung der festgesetzten Abschaltzeiten bereits im ersten Betriebsjahr nicht verwertbar sein sollen, erschließt sich dem Senat nicht. Ungeachtet dessen zielt dieser Einwand des Klägers auf die Entscheidungsgrundlagen für eine etwaige Modifikation der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Eine solche bedarf aber einer weiteren Entscheidung der Immissionsschutzbehörde, die nicht schon Gegenstand des angefochtenen Bescheids, sondern ggf. separat anfechtbar ist. Sollten - wie der Kläger meint - die an den Windmessdaten gewonnenen Daten keine taugliche Grundlage für eine mögliche zukünftige Anpassung der Nebenbestimmung bilden, handelte es sich jedenfalls um keinen Rechtsfehler, der seiner Klage mit Blick auf die Kriterien des § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG zum Erfolg verhelfen könnte. Denn entscheidend für die naturschutzrechtliche Beurteilung eines möglichen Anpassungsersuchens des Beigeladenen ist die Validität des insoweit vorzulegenden Zwischenberichts, die nicht schon durch den hier angegriffenen Bescheid vorgeprägt wird. ee) Ebenso wenig wird gegen artenschutzrechtliche Zugriffsverbote in Bezug auf die Avifauna verstoßen. Die Einwände des Klägers gegen die von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung umfasste Ausnahme vom Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG bezogen auf die Arten Rotmilan, Uhu und Raubwürger greifen nicht durch. Da die Ausnahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG erfüllt sind, kommt es für die Rechtmäßigkeit der auf dieser Grundlage erteilten Ausnahme auf die Ausführungen des Klägers zu den Ausnahmegründen des § 45 Abs. 7 Nr. 4 und 5 BNatSchG nicht an (vgl. hierzu einerseits VG Gießen, Urteil vom 22.01.2020 - 1 K 6019/18.GI - NuR 2020, 206 sowie andererseits OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.03.2021 - 7 B 8/21 - BauR 2021, 957 = juris Rn. 40 ff. und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.02.2020 - 11 S 8/20 - ZNER 2020, 119 = juris Rn. 39). Gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG können von den Verboten des § 44 BNatSchG im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung. Eine solche Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) - was in der vorliegenden Konstellation jedoch nicht der Fall ist - weitergehende Anforderungen enthält (§ 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG). (1) Unter dem Begriff der Forschung ist jede geistige Tätigkeit mit dem Ziel zu verstehen, in methodischer, systematischer und nachprüfbarer Weise neue Erkenntnisse zu gewinnen, gleichgültig ob diese Tätigkeit in einer entsprechenden wissenschaftlichen oder betrieblichen Institution oder aber nur privat vorgenommen wird (vgl. etwa Lau in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl., § 45 Rn. 10 und 20 m. w. N.). Bei dem Forschungstestfeld handelt es sich um einen ausnahmefähigen Forschungszweck in diesem Sinne, den der Beigeladene im Rahmen des von ihm verfolgten Projekts insgesamt überzeugend und schlüssig dargelegt hat (siehe zum Teilaspekt der Erprobung von Erkennungssystemen auch die insoweit zutreffenden Hinweise der Umweltministerkonferenz zu den rechtlichen und fachlichen Ausnahmevoraussetzungen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG bei der Zulassung von Windenergievorhaben vom 13.05.2020, S. 3). Der Forschungsbegriff wird in § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG nicht eingeschränkt. Insbesondere ist die Ausnahmemöglichkeit nicht auf bestimmte Forschungszwecke beschränkt. Tatbestandliche Einschränkungen ergeben sich hingegen aus der Notwendigkeit einer Alternativenprüfung und dem Vorbehalt, dass sich der Erhaltungszustand der betroffenen Population nicht verschlechtern darf. Weitergehende Einschränkungen sind auch nicht mit Blick auf die einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben zu verlangen, die eine solche Ausnahmemöglichkeit unter denselben Voraussetzungen vorsehen (siehe Art. 16 Abs. 1 Buchst. d der FFH Richtlinie 92/43/EWG sowie Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Vogelschutzrichtlinie 2009/147/EG). Gründe für das vom Kläger angemahnte einengende Verständnis des Forschungsbegriffs, wonach ausschließlich die Forschung „an oder über“ das betroffene Tier ausnahmefähig sein soll, nicht aber eine solche „an oder mithilfe“ der Art, sind auch sonst nicht ersichtlich. Um eine zielgerichtete „Verwendung“ einzelner Tiere als „Mittel der Forschung“, bei der diese gleichsam dem Forschungszweck geopfert werden, geht es bei dem genehmigten Vorhaben entgegen den Ausführungen in der Klagebegründung schon nicht. Die Ausnahme ist vielmehr nur deswegen erforderlich gewesen, weil die Gefahr von - freilich zufällig betroffenen - Schlagopfern vor allem in Bezug auf den Rotmilan, für den von einem Dichtezentrum (in Anwendung der LUBW-Hinweise zur Bewertung und Vermeidung von Beeinträchtigungen von Vogelarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen vom 01.07.2015, S. 25 und Anhang Kap. 9.17.1: mind. 4 Revierpaare im 3,3-km-Radius) mit einer aufgrund ihrer Lage innerhalb des Radius von 1.000 m um die Anlage besonders betroffenen Brutstätte auszugehen war, aufgrund der Gegebenheiten im Umfeld des Vorhabenstandorts über der Signifikanzschwelle liegt. Da die Ausnahme allein mit Blick auf die sich aus den Antragsunterlagen ergebende Gefährdungssituation für die von ihr betroffenen Arten erteilt wurde, legalisiert sie auch nicht etwa allgemein das Forschen „mit“ den genannten Vogelarten. Auch kann entgegen dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung keine Rede davon sein, dass die Ausnahme im Sinne einer „Lizenz zum Töten“ das Töten einer potentiell unbegrenzten Zahl von Exemplaren der Art Rotmilan erlaubt. Die Ausnahme trägt hinsichtlich des Rotmilans vielmehr dem erhöhten Betriebsrisiko Rechnung, das sich für den Rotmilan aus der bei Genehmigungserteilung bekannten Existenz eines Horststandorts im Nahbereich der Anlage und dem damit verbundenen signifikant erhöhten Tötungsrisiko ergibt. Hieraus folgt zugleich, dass etwaigen Veränderungen der Gefährdungslage für Exemplare der Art Rotmilan durch nachträgliche Anordnungen Rechnung getragen werden kann und ggf. muss (vgl. etwa NdsOVG, Urteil vom 13.03.2019 - 12 LB 125/18 - NuR 2019, 335; Beschluss vom 05.07.2022 - 12 KS 121/21 - a. a. O., jeweils auch zur Abgrenzung der diesbezüglichen Zuständigkeiten der Immissions- und der Naturschutzbehörde). (2) Die durchgeführte Alternativenprüfung (§ 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG) ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die vom Kläger angeführte Alternativmöglichkeit einer Forschung an Bestandsanlagen stellt schon deswegen keine in die Betrachtung einzustellende zumutbare Alternative dar, weil für das Forschungsvorhaben ganz bestimmte Anforderungen an den technischen Aufbau der Anlage und ihren Standort erfüllt sein müssen. Es liegt auf der Hand, dass bestehende kommerziell betriebene Windenergieanlagen diesen Anforderungen allenfalls in Teilen gerecht werden können und das Vorhaben an solchen Anlagen mithin kaum vollständig und mit all seinen einzelnen Forschungsprojekten realisiert werden kann. Indem der Kläger nur pauschal auf bestehende Anlagen verweist, blendet er darüber hinaus die besonderen Standortbedingungen des Projekts, mit dem der Betrieb von Windenergieanlagen in komplexem Gelände erforscht werden soll, vollständig aus. Ein anderer Standort, der die in einem eigenen Forschungsprojekt zuvor definierten Anforderungen ebenso gut erfüllt und mit geringeren Eingriffen in die Natur verbunden ist, ist gerade vor dem Hintergrund des zur Standortsuche durchgeführten Ausschreibungsverfahrens - ungeachtet der Frage der räumlichen Reichweite der gebotenen Alternativensuche (vgl. hierzu etwa NdsOVG, Urteil vom 25.10.2018 - 12 LB 118/16 - BauR 2019, 651 = juris Rn. 233 m. w. N.) - nicht im Ansatz ersichtlich. Letztlich handelt es sich bei der vom Kläger pauschalierend vorgeschlagenen Alternative um ein Aliud, auf das sich der Beigeladene nicht verweisen lassen muss. Denn ebenso wenig wie die sog. „Null-Variante“ ist für den Projekt- bzw. Vorhabenträger die Verweisung auf ein Alternativprojekt („System- bzw. Konzept-Variante“) zumutbar; dem Projektträger kann keine Veränderung seines Vorhabens abverlangt werden, mit der sich die von ihm in zulässiger Weise verfolgten Ziele nicht verwirklichen lassen (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.01.2004 - 4 A 11.02 - BVerwGE 120, 1 = juris Rn. 42, vom 17.01.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 = juris Rn. 143; vom 09.07.2009 - 4 C 12.07 - BVerwGE 134, 166 Rn. 33 und vom 08.01.2014 - 9 A 4.13 - BVerwGE 149, 31 Rn. 73; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.08.2022 - 5 S 2372/21 - juris Rn. 59; Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 45 BNatSchG Rn. 29, § 34 BNatSchG Rn. 36). (3) Auch die Betrachtung des Erhaltungszustands ist nicht zu beanstanden. Entgegen dem Klagevorbringen kommt es hierfür nicht auf das jeweilige Gesamtvorkommen der von der Ausnahme betroffenen Arten im Bundesgebiet an; ebenso wenig ist auf die Erhaltungssituation der lokalen Population abzustellen. Entscheidend ist vielmehr, ob die Population, als deren Teil sich der lokale Bestand darstellt, in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet als lebensfähiges Element erhalten bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 - NuR 2011, 866 Rn. 151; Beschluss vom 17.04.2010 - 9 B 5.10 - NVwZ 2010, 1221 Rn. 10). Als Bezugsgröße kann hierfür allerdings nicht die Gesamtheit der Tiere herangezogen werden, die innerhalb des Verbreitungsgebiets einer Art wie des Rotmilans (d. h. in Deutschland, in einigen weiteren Gebieten Mitteleuropas und in Teilen des westlichen Mittelmeerraums) leben. Vielmehr stellt § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG auf die betroffene Population einer Art ab und kommt es deshalb auf das Vorhandensein von generativen oder vegetativen Vermehrungsbeziehungen an (vgl. BayVGH, Urteil vom 29.03.2016 - 22 B 14.1875 - ZUR 2016, 562 Rn. 69). Diese enden freilich nicht zwingend an Ländergrenzen. Nicht entscheidend für die Beurteilung ist, in welchem aktuellen Erhaltungszustand sich die jeweilige „Population als solche“ befindet. Vielmehr kommt es darauf an, ob sich die im Zeitpunkt der Erteilung einer Ausnahme gegebene Erhaltungssituation nachteilig verändert. Das ist anzunehmen, wenn sich die Anzahl der die jeweilige Fortpflanzungsgemeinschaft bildenden Individuen nicht in einer populationsrelevanten Weise verringert (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 Rn. 536 f.). D. h., es ist ggf. der Erhaltungszustand der Populationen einer Art festzustellen und zu bewerten, inwieweit durch den Betrieb einer Windenergieanlage zu erwartende Verluste populationsrelevant sein können (vgl. zu alldem Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 45 BNatSchG Rn. 30). In Gebieten mit besonderer Bedeutung für den Vogelschutz einschließlich der Dichtezentren kann ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko grundsätzlich populationsrelevant sein; bei weit verbreiteten Arten kann demgegenüber grundsätzlich angenommen werden, dass sich der Erhaltungszustand infolge der Ausnahme nicht verschlechtert, wenn sich der Standort der Windenergieanlage außerhalb eines solchen Gebietes befindet (vgl. BayVGH, Urteil vom 10.07.2019 - 22 B 17.124 - ZNER 2019, 562 = juris Rn. 55; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.11.2019 - 8 C 10240/18 - DVBl 2020, 459 = juris Rn. 283). Vorliegend ist demnach zwar zu berücksichtigen, dass die Umgebung des Vorhabenstandorts ein von der Art Rotmilan jedenfalls bevorzugt genutztes Nahrungs- und Fortpflanzungshabitat darstellt, wenngleich auf der Grundlage der aktualisierten LUBW-Hinweise (Hinweise zur Erfassung und Bewertung von Vogelvorkommen bei der Genehmigung von Windenergieanlagen vom 15.02.2021, S. 74 f. und Anhang Kap. 8.2: mind. 7 Revierpaare im 3,3-km-Radius) von einem Dichtezentrum nicht mehr sicher ausgegangen werden kann (zur Berücksichtigungsfähigkeit nachträglicher Änderungen der fachlichen Bewertungsgrundlagen vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.07.2022 - 7 B 15.21 - juris Rn. 12). Letzterem muss jedoch nicht näher nachgegangen werden. Denn die fachliche Beurteilung, dass der Erhaltungszustand der betroffenen Rotmilanpopulation - auch unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen - insgesamt nicht in relevanter Weise geschädigt wird, ist unabhängig hiervon plausibel. Insbesondere erscheint die fachliche Beurteilung nachvollziehbar, dass einzelne Schlagopfer gerade in Anbetracht des für Baden-Württemberg aktuell ermittelten Erhaltungszustands des Rotmilans (LUBW-Flächenstichprobe 2019: 4.100 bis 4.500 Revierpaare und 2.600 bis 3.100 Revierpaaren in der Bestandsentwicklung 2011-2014) - auch unter Berücksichtigung möglicherweise z. T. über die Landesgrenze hinausreichender Vermehrungsbeziehungen - insgesamt nicht populationsrelevant sind. Nicht außer Betracht bleiben kann in diesem Zusammenhang, dass der Annahme einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos für den Rotmilan im vorliegenden Fall nur ein einziger Horststandort im maßgeblichen 1.000-Meter-Nahbereich der Anlage (vgl. zur fachlichen Validität dieses Prüfradius Senatsbeschluss vom 06.08.2020 - 10 S 2941/19 - NuR 2021, 135= juris Rn. 20 ff.) zugrunde liegt. In Bezug auf den Raubwürger ist zu berücksichtigen, dass dieser nicht in einem Brut-, sondern lediglich in einem Winterquartier betroffen ist. In die Beurteilung der Auswirkungen des Anlagenbetriebs auf alle von der Ausnahme betroffenen Arten ist zudem der Umstand einzustellen, dass die Windenergieanlagen des Forschungstestfelds nicht nach Maßgabe wirtschaftlicher Optimierung betrieben werden und umfangreiche Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen zur Anwendung kommen, die zum Teil deutlich über das beim Betrieb kommerzieller Windenergieanlagen übliche Maß (insbes. die Festlegung von Abschaltzeiten) hinausgehen. Dies zusammengenommen rechtfertigt die Annahme, dass insgesamt keine populationsrelevanten Bestandsverringerungen zu befürchten sind. Der Senat folgt in diesem Zusammenhang den überzeugenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid, auf dessen Begründung ergänzend verwiesen wird (vgl. dort S. 20 - 29). (4) Die Erteilung der Ausnahme leidet schließlich unter keinen der gerichtlichen Prüfung nach § 114 Satz 1 VwGO unterliegenden Ermessensfehlern. Ein relevanter Ermessensfehler kommt allenfalls insoweit in Betracht, als das Landratsamt in der Begründung zur Ausnahmeentscheidung (Anlage 4 zum Genehmigungsbescheid, S. 13) ausführt, § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG räume der Behörde „nach ganz überwiegender Ansicht […] ein sogenanntes intendiertes Ermessen ein“, weswegen die Ausnahme daher bei Erfüllung des Ausnahmetatbestands „im Regelfall zu erteilen“ sei. Damit greift das Landratsamt eine in der Literatur und teilweise auch in der Rechtsprechung vertretene Meinung auf. Danach soll das Ermessen in § 45 Abs. 7 BNatSchG als intendiert zu verstehen sein, weil die Ausnahmevoraussetzungen tatbestandlich durch wertende und abwägende Elemente (Alternativenprüfung, Vorbehalt der Nichtverschlechterung des Erhaltungszustands) bereits so dezidiert geregelt seien, dass kein Raum für weitere Ermessenserwägungen verbleibe (so etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.03.2021 - 7 B 8/21 - BauR 2021, 957 = juris Rn. 48; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.11.2019 - 8 C 10240/18 - a. a. O. Rn. 280; Gläß in BeckOK Umweltrecht § 45 Rn. 37; Lau, in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl., § 45 Rn. 16; Umweltministerkonferenz, Hinweise zu den rechtlichen und fachlichen Ausnahmevoraussetzungen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG bei der Zulassung von Windenergievorhaben vom 13. Mai 2020, S. 23; offen gelassen in OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.06.2022 - 8 B 407/22 - ZNER 2022, 414 = juris Rn. 123). Dem ist jedoch nicht zu folgen. Denn diese Auffassung findet im Wortlaut der Ausnahmevorschrift keine Stütze und ist auch sonst nicht gerechtfertigt. Richtig ist allerdings, dass mit den Erteilungsvoraussetzungen des Nichtbestehens zumutbarer Alternativen und der Nichtverschlechterung des Erhaltungszustands der betroffenen Arten durch die Ausnahme (§ 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG) bereits gewichtige Gesichtspunkte auf Tatbestandsebene zu prüfen sind, die sonst in das Ermessen einzustellen wären. Dies bewirkt aber nur rein faktisch eine Reduzierung der in Betracht kommenden Ermessenserwägungen und löst keine rechtlichen Bindungen aus, wie dies bei einer sog. „Soll-Vorschrift“ oder einer Ermessensintendierung der Fall wäre. Es trifft auch nicht zu, dass der Ausübung von Ermessen gänzlich der Raum entzogen wäre. So müssen in jedem Fall die Qualität und Quantität der jeweiligen Übertretungen im Einzelfall in die Ausnahmeentscheidung einbezogen werden (so zu Recht OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24.08.2021 - 1 LB 21/16 - NordÖR 2022, 38 = juris Rn. 99 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 08.03.2018 - 9 B 25.17 - NuR 2018, 625 = juris Rn. 22; ablehnend auch Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 45 BNatSchG Rn. 33). Nicht zuletzt muss auch bei einer die Voraussetzungen des § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG erfüllenden Ausnahme - über die Alternativenprüfung hinaus - der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein. Auch vor diesem Gesichtspunkt ist die Ausnahmeerteilung allerdings nicht zu beanstanden, da das Landratsamt trotz seiner insoweit missverständlichen Ausführungen selbst letztlich keine Ermessensbindung angenommen hat, sondern lediglich davon ausgegangen ist, es könne die Ausnahmeerteilung „mit sachgerechten Kriterien“ auch bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen verweigern. Dieses Verständnis bewegt sich noch im Rahmen einer ordnungsgemäßen und insbesondere den bestehenden Ermessensspielraum berücksichtigenden Ermessensausübung. Bei der Ausübung des Ausnahmeermessens hat sich das Landratsamt die Erwägungen der am Verfahren beteiligten Fachbehörden, insbesondere die Stellungnahme der höheren Naturschutzbehörde, zu eigen gemacht, was rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Ausnahmeerteilung ist unter Berücksichtigung der mit dem Vorhaben verfolgten Forschungszwecke auch verhältnismäßig. Insbesondere erlaubt die Ausnahme wie ausgeführt keine Tötung der von ihr betroffenen Arten nach Gutdünken des Beigeladenen, sondern ausschließlich den zur Genehmigung gestellten Betrieb des Forschungstestfelds vor dem Hintergrund der bei Genehmigungserteilung festgestellten Überschreitung der Signifikanzschwelle hinsichtlich des Tötungsrisikos für die Arten des Rotmilans, des Raubwürgers und des Uhus. ff) Mit Blick auf eine vermeintliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele der Natura 2000-Gebiete in der Umgebung (FFH-Gebiete „Albtrauf D.-Heubach“ und „Eybtal bei G.“ sowie Vogelschutzgebiet „Mittlere Schwäbische Alb“) und der deswegen vom Kläger geforderten Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung (§ 34 BNatSchG) erschöpft sich die Klagebegründung letztlich in einer Wiederholung der bereits im behördlichen Verfahren vorgebrachten Einwände. Die Ergebnisse der durchgeführten FFH-Vorprüfung, die der Senat auch sonst für nachvollziehbar hält (vgl. zu den Kriterien für die gerichtliche Überprüfung BVerwG, Urteil vom 18.12.2014 - 4 C 35.13 - Buchholz 442.42 § 27 LuftVO Nr. 8 Rn. 33 m. w. N.), werden hierdurch nicht substantiiert in Frage gestellt. So fehlt es sowohl an einer konkreten Auseinandersetzung mit der durchgeführten FFH-Vorprüfung als auch an einer entsprechenden Bezugnahme auf die jeweiligen Erhaltungsziele der benachbarten Natura-2000-Gebiete. Der Senat schließt sich auch insoweit den Ausführungen des Regierungspräsidiums im Widerspruchsbescheid (vgl. dort S. 29 ff.) an, die sich zu allen vom Kläger nochmals angesprochenen Fragen verhalten und überzeugend insbesondere eine unzureichende Berücksichtigung von Wechselbeziehungen zwischen den Natura-2000-Gebieten in Bezug auf bestimmte Fledermausarten u. a. bei sog. Transferflügen sowie einer Betroffenheit des Rotmilans, des Mäusebussards und des Wespenbussards im Rahmen der FFH-Vorprüfung verneinen. Soweit der Kläger die dortige Einordnung des Mäusebussards als nicht windkraftsensible Vogelart angreift, setzt er sich in Widerspruch zu der fachlichen Einschätzung der LUBW (vgl. zuletzt Hinweise zur Erfassung und Bewertung von Vogelvorkommen bei der Genehmigung von Windenergieanlagen vom 15.02.2021), ohne dabei aufzuzeigen, dass und warum diese fachwissenschaftlich unvertretbar sein sollten. Ansonsten gibt die Klagebegründung keinen Anlass, dem Weiteres hinzuzufügen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger gemäß § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser einen Antrag gestellt hat und damit selbst ein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Beschluss vom 5. Oktober 2022 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Die Klage richtet sich gegen eine dem Beigeladenen vom Beklagten erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines aus zwei Windenergieanlagen und vier meteorologischen Messmasten bestehenden Forschungstestfelds auf dem Gebiet der Gemeinden G. und D.. Bei dem Kläger, einem eingetragenen Verein, handelt es sich um eine vom Umweltbundesamt mit Bescheid vom 14.11.2017 gemäß § 3 UmwRG anerkannte Umweltvereinigung. Sein satzungsgemäßer Aufgabenbereich besteht im überparteilichen und wirtschaftlich unabhängigen Naturschutz sowie der Landschaftspflege, insbesondere im Schutz bedrohter Tierarten, der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen für Menschen und Tiere samt einem tragfähigen Lebensraumverbund, der Förderung von Eigendynamik in der Natur und von sich neu entwickelnder Wildnis sowie dem Schutz der Landschaften, des Landschaftsbilds sowie deren Ästhetik und von Kulturgütern. Am 26.07.2019 beantragte der Beigeladene beim Landratsamt Göppingen die streitgegenständliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen (WEA) des Typs ATB 750.54 mit einer Nennleistung von je 750 kW, einer Gesamthöhe von 99,45 m, einer Nabenhöhe von 72 m und einem Rotordurchmesser von 54 m sowie vier meteorologischen Messmasten (WMM) mit einer Gesamthöhe von je 99,50 m und einer Abspannung nach drei Seiten mit Radien von 40 m und 50 m auf den Grundstücken Flst. Nr. xxx („WMM SO“), xxx („WMM NW“), xxx („WEA Nord“) und xxx (WMM NO) der Gemarkung G.-Stötten sowie Flst. Nr. xxxxx der Gemarkung D. („WEA Süd“ und „WMM SW“). Mit dem Antrag vorgelegt wurden u. a. gutachterliche Stellungnahmen zur Standorteignung, eine Schallimmissionsprognose, ein landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP), dem als Anlagen u. a. Maßnahmenblätter zum Artenschutz einschließlich solcher über Ablenkflächen und Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustands (sog. FCS-Maßnahmen) des Rotmilans, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (sog. CEF-Maßnahmen) in Bezug auf die Feldlerche und FCS-Maßnahmen zur Aufwertung von Überwinterungshabitaten des Rauwürgers beigefügt waren, Fachbeiträge und Formblätter zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) von Fledermäusen und Europäischen Vogelarten, Voruntersuchungen zur Bestimmung des Ist-Zustands bezüglich windkraftsensibler Vogelarten, eine FFH-Vorprüfung sowie ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG in Bezug auf die Arten Raubwürger, Rotmilan und Uhu. Bei dem beigeladenen Forschungszentrum handelt es sich um eine im Jahr 1988 vom beklagten Land zusammen mit Universitäten, Forschungseinrichtungen und Unternehmen gegründete gemeinnützige Stiftung. Sein satzungsmäßiger Stiftungszweck besteht in der Forschung und Entwicklung im Bereich der erneuerbaren Energien sowie in Bezug auf Energieeffizienz, Energiewandlung und Energiespeicherung, insbesondere auf dem Gebiet der Sonnenenergie und Wasserstofftechnologie, die in Abstimmung mit der universitären und außeruniversitären Forschung sowie durch Umsetzung der erarbeiteten Ergebnisse in die industrielle Praxis betrieben und gefördert werden soll. Die Errichtung des genehmigten Forschungstestfeldes soll nach dem Willen des Beigeladenen dazu beitragen, das Potential zur Reduktion der Energiegestehungskosten an Windenergiestandorten in komplexem Gelände aufzuzeigen und zu erschließen. Mit seiner umfangreichen messtechnischen Ausstattung leiste das Testfeld einen wichtigen Beitrag zur Deckung des bestehenden Forschungs- und Entwicklungsbedarfs. So seien zur Entwicklung und Verifizierung von Simulationssoftware für die Auslegung von Windenergieanlagen reale Messdaten unerlässlich. Solche Messdaten würden auf dem Testfeld dauerhaft und kontinuierlich erhoben, in einem Forschungsdatenarchiv abgelegt und entsprechend definierter Vergaberichtlinien öffentlich zugänglich gemacht. Neben den verschiedenen technischen Fragestellungen der Windenergienutzung sollten am Windenergietestfeld auch solche des Naturschutzes untersuchen werden. Die am Windenergie-Forschungstestfeld stattfindende Naturschutzbegleitforschung (Projekt „NatForWINSENT II“) verfolge im Wesentlichen das Ziel, Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz von Vögeln und Fledermäusen beim Betrieb von Windenergieanlagen neu- und fortzuentwickeln sowie auf ihre Tauglichkeit in der Praxis zu testen. Dem Genehmigungsantrag vorausgegangen war ein mit öffentlichen Mitteln gefördertes zweijähriges Forschungsvorhaben (Projekt „KonTest“), in dem die maßgeblichen Kriterien für das Testfeld in Bezug auf Standort, Windparameter, Infrastruktur und Ausstattung definiert wurden. In einem auf dieser Grundlage durchgeführten Ausschreibungsverfahren zur Standortwahl schnitten die Vorhabengrundstücke am weitaus besten ab, da sie nahezu alle Kriterien erfüllten. Das Testfeld ist nach Einschätzung des Beigeladenen in Bezug auf seine Lage und Ausstattung weltweit einmalig; es diene ausschließlich der Forschung und Entwicklung und keinen kommerziellen oder wirtschaftlichen Zwecken. Die Vorhabengrundstücke befinden sich in einem Bereich, für den der Regionalplan für die Region Stuttgart vom 22.07.2009 einen regionalen Grünzug festsetzt (Plansatz 3.1.1 (Z)). Auf Antrag des Landratsamts ließ das Regierungspräsidium mit Bescheid vom 18.12.2019, gegen den Rechtsbehelfe nicht eingelegt wurden, für das Vorhaben eine Zielabweichung zu. Die Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart beschloss am 30.09.2015 einen Planentwurf mit 41 Vorranggebieten (sog. „qualifizierter Zwischenbeschluss“), von denen zwei in der Nähe des Vorhabenstandorts auf den Gemarkungen D. (Vorranggebiet GP-14) und G. (Vorranggebiet GP-10) ausgewiesen werden sollen. Für die Gemarkung G. stellt der Flächennutzungsplan der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft (VVG) der Stadt G. an der Steige mit den Gemeinden Kuchen und Bad Überkingen in der Fassung der ersten Fortschreibung vom 13.10.1998 (Genehmigung durch das Regierungspräsidium am 01.03.1999; öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung am 07.05.1999) eine Sondergebietsfläche für Windenergieanlagen dar. Die auf Geislinger Gemarkung liegenden Vorhabengrundstücke befinden sich außerhalb des Sondergebiets. Entsprechende Flächenausweisungen existieren für die Gemarkung D. nicht. Der Vorhabenstandort liegt etwa 200 m östlich der Kante des sog. „Albtraufs“. In der näheren Umgebung befanden sich bei Antragstellung in östlicher Richtung auf der Gemarkung G. bereits neun Windenergieanlagen („Windpark xxxxxxxxx xxxx“), von denen eine (WEA „xxxxxx xxxx xxx“, Entfernung 966 m) zwischenzeitlich stillgelegt wurde (Stilllegungsanzeige vom 04.03.2022). Die verbleibenden acht WEA liegen in einer Entfernung von 1.083 m (gemessen zwischen den jeweils nächstgelegenen WEA des Forschungstestfelds und des Windparks) im zukünftigen Vorranggebiet GP-10 und teilweise im dargestellten Sondergebiet. Auf der Gemarkung D. befinden sich in 2.361 m Entfernung (gemessen zwischen den jeweils nächstgelegenen WEA) in südwestlicher Richtung drei weitere Bestandsanlagen („Windpark xxxxxxxxx“) im vorgesehenen Vorranggebiet GP-14. In der Umgebung befinden sich ferner das FFH-Gebiet „Albtrauf D.-Heubach“ (200 m Entfernung), das FFH-Gebiet „Eybtal bei G.“ und das Vogelschutzgebiet „Mittlere Schwäbische Alb“ (jeweils 850 m Entfernung). Mit Bescheid vom 04.06.2020, der am 30.06.2020 öffentlich bekannt gemacht wurde, erteilte das Landratsamt dem Beigeladenen im vereinfachten Verfahren gemäß § 19 BImSchG die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Diese schließt eine Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG von artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG für die Arten Raubwürger (Lanius excubitor), Rotmilan (Milvus milvus) und Uhu (Bubo bubo) ein. Dem Genehmigungsbescheid sind insgesamt 127 Nebenbestimmungen beigefügt. Diese beinhalten u. a. die Festsetzung von Grenzwerten zum Lärmschutz und deren Überwachung (Nebenbestimmungen 3 ff.), eine Rückbauverpflichtung einschließlich der Festsetzung einer vom Beigeladenen zu stellenden Sicherheitsleitung in Form einer Bankbürgschaft in Höhe von 187.000,-- EUR (Nebenbestimmungen 83 ff.), Bestimmungen über ein „Gondelmonitoring und pauschale Abschaltzeiten für Fledermäuse“ (Nebenbestimmung 106), „Vermeidungsmaßnahmen und FCS-Maßnahmen sowie zusätzliche Maßnahmen des Vermeidungs- und Risikomanagements für den Rotmilan“ (Nebenbestimmung 109), „FCS-Maßnahmen Rotmilan“ (Nebenbestimmung 110) sowie eine „Vermeidungs- und FCS-Maßnahme Raubwürger“ (Nebenbestimmung 111). In der Bescheidbegründung heißt es u. a., einer UVP-Vorprüfung habe es nicht bedurft, da die Schwelle von drei WEA gemäß Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG nicht erreicht werde; ein funktionaler Zusammenhang mit den Bestandsanlagen am xxxxxxx xxxx und am xxxxxxxxx bestehe nicht. Die Ausnahmevoraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG seien erfüllt; der Beigeladene habe nachvollziehbar dargelegt, dass das Vorhaben der Forschung diene und keine zumutbaren Alternativen bestünden. Auch von einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der betroffenen Arten sei nicht auszugehen. So würden der Rotmilan, der durch das Vorhaben in einem sog. Dichtezentrum betroffen werde (vier zur Brut genutzte Fortpflanzungsstätten im kartierten Radius von 1,5 km um die geplanten WEA, davon eine innerhalb von 1.000 m), und der Uhu in der aktuellen Roten Liste für Baden-Württemberg nicht als gefährdet eingestuft. Der Raubwürger sei nach der Roten Liste zwar als Brutvogel vom Aussterben bedroht, so dass auch die lokal verbreiteten und hier betroffenen Wintervorkommen bedeutsam und schützenswert seien. Durch das vorgelegte Vermeidungs- und Risikomanagementkonzept bezüglich des Raubwürgers (Entwicklung eines alternativen Winterquartiers, Einbindung technischer Erfassungssysteme, kontinuierliches Monitoring der winterlichen Flugbewegungen) könne das Ziel, populationsrelevante Verluste zu vermeiden, aber erreicht werden; eine Verschlechterung des landesweiten Erhaltungszustands der Population sei somit ebenfalls nicht zu besorgen. In Bezug auf die Fledermaus werde das Tötungsverbot nicht verletzt; die vorgesehenen standardisierten Maßnahmen zum Schutze der Fledermausbestände (Fledermauserfassung an bereits errichteten WMM, Abschaltzeiten in den ersten beiden Betriebsjahren mit parallelem Gondelmonitoring zur Erfassung von Fledermausvorkommen) zählten zum fachlichen Standard. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Lebensraumtypen sowie der gemeldeten Arten in den nahegelegenen FFH- und Vogelschutzgebieten könne aufgrund des hinreichenden Abstands ausgeschlossen werden. Den hiergegen vom Kläger am 13.07.2020 erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit am 29.03.2021 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 25.03.2021 zurück. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung habe nicht durchgeführt werden müssen. Das Vorhaben verstoße auch weder gegen nachbarschützende immissionsschutzrechtliche Vorschriften zum Lärmschutz noch gegen naturschutzrechtliche, landschaftsschutzrechtliche oder baurechtliche Vorschriften. Am 29.04.2021 hat der Kläger Klage erhoben, die er am 07.07.2021 im Wesentlichen wie folgt begründet hat: Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung stehe im Widerspruch zum Flächennutzungsplan der VVG G. und verstoße deswegen gegen § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Es handle sich bei dem Testfeld nicht um ein atypisches Vorhaben. Insbesondere differenziere die Regelvermutung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht nach dem mit dem Betrieb der Windenergieanlagen verfolgten Zweck, so dass es nicht darauf ankomme, dass sich der Beigeladene auf die (naturschutzrechtliche) Privilegierung von Forschungsanlagen berufe. Die Anlagen seien auch nicht wesentlich kleiner als die Bestandsanlagen im näheren Umfeld. Steuerungsziel der Flächennutzungsplanung sei es gewesen, den Raum einzugrenzen, in dem Windenergieanlagen unter Zugrundelegung eines einheitlichen, gesamträumlichen Konzepts zulässig sein sollten. Es habe für das Vorhaben eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durchgeführt werden müssen. Wolle man seine Zulässigkeit außerhalb der Konzentrationsflächen des Flächennutzungsplans mit dem Vorhandensein von Bestandsanlagen in der Nähe begründen, müsse man konsequenterweise alle Anlagen so betrachten, als lägen sie innerhalb einer Konzentrationszone. Damit bildeten sie aber im Sinne des § 2 Abs. 5 UVPG eine Windfarm und werde die Schwelle der Vorprüfungspflichtigkeit überschritten. Die Genehmigung der Anlagen verletze das besondere Artenschutzrecht zu Lasten der Fledermäuse. Da zumindest die Rauhautfledermaus, die beiden Abendseglerarten und die Zwergfledermaus den Luftraum auch noch bei Windgeschwindigkeiten über 6 m/s nutzten, reichten die festgelegten Abschaltzeiten zur Gewährleistung des Artenschutzes nicht aus. Dies werde dadurch verstärkt, dass die Windgeschwindigkeit auf Nabenhöhe gemessen werde, obwohl in den problematischen Bereichen, in denen die Rotoren den Turm passieren, niedrigere Windgeschwindigkeiten herrschten. Aus artenschutzrechtlicher Sicht hoch problematisch sei zudem, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Abschaltung im ersten Betriebsjahr schon auf Grundlage der an den bereits errichteten Windmessmasten durchgeführten Erfassungen festgelegt werden dürfe. Ferner werde die Anlockwirkung der Anlagen auf Fledermäuse nicht hinreichend berücksichtigt. Unklar bleibe, nach welchen Kriterien im Ergebnis des Monitorings eine Anpassung der Abschaltzeiten in den weiteren Betriebsjahren erfolgen könne. Die erteilte naturschutzrechtliche Ausnahme vom Tötungsverbot sei rechtswidrig. Der Ausnahmetatbestand des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG müsse unionsrechtskonform im Lichte des „Leitfadens zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie 92/43/EWG“ interpretiert und dementsprechend eng ausgelegt werden. Ausnahmefähig sei danach nur eine Forschung an und über das betroffene Tier, d. h. die Forschung an den betroffenen Rotmilanen, Uhus und Raubwürgern, die hier jedoch nicht zur Genehmigung stehe. Bei der Forschung nicht an der jeweiligen Art, sondern mit ihrer Hilfe, verbiete es sich demgegenüber, deren Tötung in Kauf zu nehmen. Ausnahmen dürften hierfür insbesondere mit Blick auf den enumerativen Charakter der Ausnahmegründe aus Art. 9 Abs. 1 VRL in Bezug auf die europäischen Vögel auch nicht nach den §§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 und 5 BNatSchG erteilt werden. Die geplante Forschung sei ferner nicht ohne zumutbare Alternativen. Um etwa das Meideverhalten von Rotmilanen an Windenergieanlagen zu untersuchen, könne an bestehenden Windenergieanlagen geforscht werden. Schließlich reichten die vorgesehenen Maßnahmen auch in ihrer Summe nicht aus, um im konkreten Einzelfall angesichts der Anzahl der gefährdeten Tiere der Art eine Verschlechterung des Erhaltungszustands zu vermeiden. Dabei greife es auch zu kurz, allein auf das landesweite Vorkommen abzustellen, um einen günstigen Erhaltungszustand festzustellen. Das Vorhaben tangiere die Schutzzwecke mehrerer Natura-2000-Gebiete erheblich. Bei den durchgeführten FFH-Vorprüfungen seien die Wechselbeziehungen der vom Gebietsschutz jeweils umfassten Fledermausarten, insbesondere das Konfliktpotential bei Transferflügen, nicht hinreichend berücksichtigt worden. Betroffen seien ferner der Rotmilan sowie der Wespen- und der Mäusebussard. Die jeweiligen Betrachtungen im Genehmigungsverfahren sowie die getroffenen Schutz- oder Vermeidungsmaßnahmen griffen verschiedentlich zu kurz. Der Betrieb der genehmigten Anlagen führe zu unzumutbaren Schallimmissionen. Die Einhaltung des zulässigen Immissionsrichtwertes für den Immissionsort B (Naturfreundehaus) könne prognostisch nur unter Berücksichtigung des 1 dB (A)-Kriteriums aus 3.2.1 Abs. 3 TA Lärm ermittelt werden. Dabei werde allerdings für die Zeit bis zur Abnahmemessung nicht hinreichend berücksichtigt, dass der zugrunde gelegte Wert ausschließlich auf den vorgelegten Schalldatenblättern beruhe und damit nicht „auf der sicheren Seite“ sei. Die Rückbaukosten nach einer Stilllegung des Testfelds seien durch die festgelegte Sicherheitsleistung nur unzureichend abgesichert. Diese sei „ganz offensichtlich“ viel zu niedrig, um die vollständige Entfernung der Anlagen mit ihren Fundamenten und Masten auch nur annähernd zu gewährleisten. Am 11.03.2022 hat der Kläger zusätzlich geltend gemacht, der Zielabweichungsbescheid habe nicht separat durch das Regierungspräsidium erteilt werden dürfen, sondern unterfalle der Konzentrationswirkung gemäß § 13 BImSchG. Der Kläger beantragt, die dem Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Göppingen vom 04.06.2020 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 25.03.2021 aufzuheben. Der Beklagte und der Beigeladene beantragen jeweils, die Klage abzuweisen. Sie treten der Klagebegründung zusammengefasst mit folgenden Argumenten entgegen: Die Ausführungen des Klägers zur Missachtung der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG und deren Erstreckung auf die Zielabweichungsentscheidung seien mit Blick auf die Ausschlussfrist gemäß § 6 Satz 1 UmwRG verspätet und auch nicht nach § 6 Satz 2, 3 UmwRG i. V. m. § 87 b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO ausnahmsweise zuzulassen. Ungeachtet dessen handle es sich bei der Zielabweichung von einem regionalen Grünzug nicht um eine „andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidung“ im Sinne von § 13 BImSchG. Die Zielabweichungsentscheidung entfalte keine Freigabewirkung für die genehmigte Anlage, sondern habe nur vorbereitende Wirkung ohne Anlagenbezug. Die vom Regierungspräsidium erteilte Zielabweichungsentscheidung vom 18.12.2019 sei darüber hinaus inzwischen bestandskräftig, weswegen ihr zumindest eine Tatbestandswirkung zukomme. Nach Auffassung des Beigeladenen liege ein Verstoß gegen § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB schon deswegen nicht vor, weil es an einer ordnungsgemäßen Bekanntgabe der Änderung des Flächennutzungsplans der VVG G. im Jahr 1999 fehle. Die Schlussbekanntmachung vom 07.05.1999 erfülle nicht die Anforderungen, die an sie zur Erfüllung der mit ihr bezweckte Hinweisfunktion zu stellen seien. So werde in der Bekanntmachung an keiner Stelle auch nur im Ansatz deutlich, dass Windenergieanlagen außerhalb des Sondergebiets unzulässig sein sollten. Jedenfalls stehe die Ausweisung der Sondergebietsfläche dem Vorhaben nicht entgegen. Ihr Ziel sei es nicht gewesen, Windenergieforschungsanlagen räumlich zu konzentrieren, sondern sie beziehe sich auf herkömmliche Windenergieanlagen zur Stromerzeugung. Damit liege eine Sonderkonstellation vor, die die VVG seinerzeit nicht im Blick gehabt habe. Schließlich handle es sich bei § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB mangels eines spezifischen Umweltbezugs nicht um eine Vorschrift, deren Verletzung gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG zur Begründetheit der Klage führen könne. Auch seien insoweit keine Belange berührt, die zu den Zielen gehörten, die der Kläger nach seiner Satzung fördere. Eine UVP-Vorprüfungspflicht habe für das Vorhaben nicht bestanden. Das Forschungstestfeld bilde mit den Bestandsanlagen keine gemeinsame Windfarm. Weder überschnitten sich die jeweiligen Einwirkungsbereiche noch stünden die Anlagen in einem funktionalen Zusammenhang. Insbesondere ergebe sich ein gemeinsamer betrieblicher oder wirtschaftlicher Zweck nicht aus der Nutzung der vorhandenen Netzinfrastruktur der inzwischen stillgelegten xxx xxxxxxxxxx xxx xxx. Das Tötungsrisiko für Fledermäuse bleibe mit den in der Genehmigung festgelegten Vermeidungsmaßnahmen unterhalb der Signifikanzschwelle. Ausgehend von den Hinweisen der LUBW als gewichtiger Orientierungshilfe könne der Kläger mit seiner Kritik nicht durchdringen. Mit der Vorgabe pauschaler Abschaltzeiten sei ein „fledermausfreundlicher“ Betrieb der Anlagen zunächst zwingend. Erst auf Grundlage des Gondelmonitorings könne später ein Abschaltalgorithmus mit geringeren Abschaltzeiten entwickelt werden. Eine Anpassung der im ersten Betriebsjahr beauflagten Abschaltung dürfe nur in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde erfolgen und dem Kläger stehe gegen eine solche die Möglichkeit einer (separaten) gerichtlichen Überprüfung offen. Nicht zu beanstanden sei im Zusammenhang mit der Anpassungsoption, dass Voruntersuchungen insbesondere an den Windmessmasten bei der Festlegung der Abschaltzeiten bereits im ersten Betriebsjahr des Gondelmonitorings berücksichtigungsfähig seien. Die Ausnahmegenehmigung in Bezug auf die Arten Rotmilan, Raubwürger und Uhu sei gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG rechtmäßig erteilt worden. Entgegen der durch den Wortlaut der Ausnahmevorschrift nicht gestützten Auffassung des Klägers sei der Begriff der Forschung nicht in dem engen Sinne zu verstehen, dass sie unmittelbar der Arterhaltung dienen müsste. Zumutbare Forschungsalternativen seien nicht gegeben und der Erhaltungszustand der Populationen der betroffenen Arten verschlechtere sich insgesamt nicht. Eine Alternativlösung setze voraus, dass sich die zulässigerweise verfolgten Ziele und Zwecke des Vorhabens trotz ggf. hinnehmbarer Abstriche auch mit der Alternative erreichen ließen. In räumlicher Hinsicht beschränke sich die Alternativenprüfung auf das Gebiet der jeweiligen Planungsregion, hier auf das Gemeindegebiet und die benachbarten Gemeindegebiete. Maßgeblich für die Betrachtung des Erhaltungszustands der Populationen von Rotmilan, Raubwürger und Uhu seien nicht nur die von dem Vorhaben unmittelbar betroffenen lokalen Vorkommen, sondern es sei eine gebietsbezogene Gesamtbetrachtung anzustellen. Dabei sei es sachgerecht, sich an Teilpopulationen in Bundesländern zu orientieren. Hinsichtlich der benachbarten Natura-2000-Gebiete setze der Kläger den Einschätzungen der Fachgutachter und der unteren Naturschutzbehörde nichts Substantielles entgegen. Auch unabhängig von den umfangreichen Betriebsbeschränkungen gingen weder von der Errichtung noch vom Betrieb der genehmigten Anlagen auch nur mittelbare Einwirkungen auf die benachbarten Natura-2000-Gebiete aus, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung von deren Erhaltungszielen führen könnten. Von dem Vorhaben gingen schon wegen der in der Genehmigung festgesetzten Immissionsrichtwerte keine unzumutbaren Lärmbelästigungen aus. Ein Anlagenbetrieb, der zu höheren als den vorgenannten Immissionswerten führt, sei daher nicht von der Genehmigung gedeckt. Gleichwohl sei die Schallimmissionsprognose ordnungsgemäß durchgeführt worden, wobei es dem Kläger insoweit allerdings an einer Rügebefugnis fehle, da seine satzungsmäßigen Ziele nicht betroffen seien. § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB schließlich statuiere keine Zulässigkeitsvoraussetzung für das Vorhaben. Der Kläger übersehe außerdem, dass die Genehmigungsbehörde eine Ermessensentscheidung zu treffen habe, ob sie überhaupt eine Sicherheitsleistung verlange und wenn ja in welcher Höhe. Die Festlegung der Sicherheitsleistung, die auf plausiblen Kostenansätzen beruhe, sei vor diesem Hintergrund auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Dem Senat liegen die Akten des Landratsamts zum Genehmigungsverfahren sowie die Akten des Regierungspräsidiums zum Widerspruchs- und zum Zielabweichungsverfahren vor. Hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.