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Urteil

9 N 22.567

VGH München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Bei der nach der letzten Auslegung des Bebauungsplanentwurfs eingefügten Festsetzung, wonach für den Geltungsbereich der Bebauungsplan-Änderung die Versickerung von Niederschlagswasser, das nicht gesammelt oder von den Zisternen aufgefangen wird, auf dem eigenen Grundstück zwingend vorgeschrieben wird, handelt es sich nicht um eine redaktionelle Klarstellung, sondern um eine neue textliche Festsetzung, sodass der Entwurf des Bebauungsplans erneut auszulegen ist. (Rn. 37 – 43) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der nach der letzten Auslegung des Bebauungsplanentwurfs eingefügten Festsetzung, wonach für den Geltungsbereich der Bebauungsplan-Änderung die Versickerung von Niederschlagswasser, das nicht gesammelt oder von den Zisternen aufgefangen wird, auf dem eigenen Grundstück zwingend vorgeschrieben wird, handelt es sich nicht um eine redaktionelle Klarstellung, sondern um eine neue textliche Festsetzung, sodass der Entwurf des Bebauungsplans erneut auszulegen ist. (Rn. 37 – 43) (redaktioneller Leitsatz) I. Die 4. Änderung des Bebauungsplans „Zeckern Z1“ vom 3. März 2021, bekannt gemacht am 12. März 2021, ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Der zulässige Normenkontrollantrag (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) des Antragstellers ist begründet. Die 4. Änderung des Bebauungsplans „Zeckern Z1“ vom 3. März 2021, bekannt gemacht am 12. März 2021, ist unwirksam. I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Der Antragsteller hat ihn am 2. März 2022 und damit binnen der Jahresfrist nach Bekanntmachung des Plans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Er hat im Rahmen der ersten wie auch der weiteren öffentlichen Auslegungen des Plans Einwendungen gegen die Planung erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit seines Antrags nicht entgegensteht. Der Antragsteller ist antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist im Normenkontrollverfahren antragsbefugt, wer geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Ist ein Antragsteller Eigentümer oder Nutzer von Grundstücken außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des angegriffenen Bebauungsplans, kann die Antragsbefugnis insbesondere aus dem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange aus § 1 Abs. 7 BauGB folgen; er kann sich darauf berufen, dass seine abwägungserheblichen privaten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. Drittschützenden Charakter hat das Abwägungsgebot aber nur hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind (BVerwG, U.v. 24.9.1998 – 4 CN 2.98 – juris). Deshalb muss ein Antragsteller, der in einem Normenkontrollantrag eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend machen will, einen eigenen Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Dabei sind nur private Belange abwägungserheblich, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben und schutzwürdig sind. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (BayVGH, U.v. 18.7.2017 – 9 N 15.1106 – juris Rn. 18). Die Antragsbefugnis ist nicht gegeben, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet (BVerwG, B.v. 16.6.2020 – 4 BN 53.19 – juris Rn. 9). Nach diesen Grundsätzen ist der Antragsteller im Hinblick auf die Niederschlagswasserbeseitigung auf dem Baugrundstück antragsbefugt. Zwar ist er nicht Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet, sondern Nachbar. Er kann sich aber als Eigentümer eines unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Grundstücks auf eine mögliche Verletzung des bauplanungsrechtlichen Abwägungsgebots berufen, dem drittschützender Charakter hinsichtlich abwägungserheblicher privater Belange zukommt. Das bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot vermittelt den Anwohnern in der Umgebung des Plangebiets einen eigentumsrechtlichen Drittschutz, soweit die planbedingten Beeinträchtigungen (Nachteile, Gefahren) in einem adäquat-kausalen Zusammenhang mit der Planung stehen und nicht von geringfügiger Art sind. Der Planung muss eine Erschließungskonzeption zugrunde liegen, nach der das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser so beseitigt werden kann, dass Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen diesseits und jenseits der Plangrenzen keinen Schaden nehmen. Überschwemmungen und Wasserschäden als Folge der Planverwirklichung müssen die Nachbarn des Plangebiets ebenso wenig hinnehmen wie die Bewohner des Plangebiets selbst. Zur Vermeidung von Überschwemmungen und Wasserschäden muss der Planungsträger daher Vorkehrungen treffen, durch die sichergestellt wird, dass die Beeinträchtigungen das zumutbare Maß nicht überschreiten (vgl. BVerwG, U.v. 21.3.2002 – 4 CN 14.00 – BVerwGE 116, 144). Es kann daher offenbleiben, ob der Antragsteller auch wegen der Ermöglichung einer intensiveren Bebauung eines Teils des ursprünglichen Plangebiets durch den Änderungsbebauungsplan antragsbefugt ist (vgl. OVG NW, U.v. 29.9.2023 – 10 D 322/21.NE – juris Rn. 31). II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. 1. Der Plan leidet an einem beachtlichen Verfahrensfehler, weil die Antragsgegnerin im Rahmen der Auslegung des Bebauungsplanentwurfs gegen § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB verstoßen hat. Dieser Verfahrensfehler ist beachtlich und vom Antragsteller fristgerecht geltend gemacht worden (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB). Dies führt zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB ist der Entwurf eines Bebauungsplans erneut auszulegen und sind Stellungnahmen erneut einzuholen, wenn der Entwurf eines Bebauungsplans nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt wird. Die Pflicht zu einer erneuten Auslegung besteht, wenn der Entwurf des Bauleitplans mit den seinen normativen Inhalt ausmachenden zeichnerischen und textlichen Festsetzungen geändert oder ergänzt wird (BVerwG, U.v. 8.3.2017 – 4 CN 1.16 – BVerwGE 158, 182 Rn. 16 m.w.N.). Im Grundsatz löst jede Änderung oder Ergänzung des Entwurfs die Pflicht zur Wiederholung der Auslegung aus (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 18.4.2016 – 4 BN 9.16 – ZfBR 2016, 589 Rn. 4, v. 29.6.2017 – 4 BN 37.16 – Buchholz 406.11 § 3 BauGB Nr. 21 Rn. 8 und v. 31.7.2018 – 4 BN 41.17 – juris Rn. 6). Werden die Grundzüge der Planung nicht berührt, kann nach § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden. Auch in einem solchen Fall besteht damit eine Pflicht zur erneuten Beteiligung, wenn auch in eingeschränktem Umfang. Allerdings ist das Beteiligungsverfahren nicht um seiner selbst willen zu betreiben (BVerwG, U.v. 29.1.2009 – 4 C 16.07 – BVerwGE 133, 98 Rn. 40 und B.v. 8.3.2010 – 4 BN 42.09 – Buchholz 406.11 § 4a BauGB Nr. 1 Rn. 11). Hat eine nach öffentlicher Auslegung vorgenommene Ergänzung einer Festsetzung lediglich klarstellende Bedeutung, so besteht kein Anlass zu einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung oder einer erneuten Beteiligung von Behörden und Trägern öffentlicher Belange, denn inhaltlich ändert sich am Planentwurf nichts. Entsprechendes gilt, wenn der Entwurf nach der Auslegung in Punkten geändert wird, zu denen die betroffenen Bürger, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zuvor bereits Gelegenheit zur Stellungnahme hatten, die Änderungen auf einem ausdrücklichen Vorschlag eines Betroffenen beruhen und Dritte hierdurch nicht abwägungsrelevant berührt werden (BVerwG, B.v. 18.12.1987 – 4 NB 2.87 – NVwZ 1988, 822, v. 18.4.2016 – 4 BN 9.16 – ZfBR 2016, 589 Rn. 4 und v. 31.7.2018 – 4 BN 41.17 – juris Rn. 6; vgl. zum Ganzen BVerwG, B.v. 3.1.2020 – 4 BN 25/19 – juris Rn. 6). Die Antragsgegnerin hat nach der letzten Auslegung des Bebauungsplanentwurfs vom 9. November 2020 bis 8. Dezember 2020 sowie vom 21. Dezember 2020 bis 20. Januar 2021 direkt mit dem Satzungsbeschluss am 2. März 2021 erstmals die Festsetzung Nr. 13.4 in den Bebauungsplan eingefügt, die bisher in den ausgelegten Plänen nicht enthalten war. Nach dieser Festsetzung wird für den Geltungsbereich der Bebauungsplan-Änderung die Versickerung von Niederschlagswasser, das nicht gesammelt oder von den Zisternen aufgefangen wird, auf dem eigenen Grundstück zwingend vorgeschrieben. Die Entwässerung über einen Mischwasserkanal ist nicht zulässig. In der Begründung des Bebauungsplans unter Nr. 6.2 heißt es hierzu: „Die Entwässerungssituation wurde im Vorfeld des Bebauungsplanverfahren von einem Tiefbaubüro nach den Regeln der Technik untersucht. Hierbei wurde die Möglichkeit einer Ableitung von Schmutz- und Oberflächenwasser über ein Rückhaltebecken und einer Drosselung zum Mischwasserkanal der Schul straße vorgeschlagen. Nachdem für das Areal zwischenzeitlich im August 2020 ein Bodengutachten erstellt wurde, das den Bebauungsplanunterlagen beiliegt, hat sich das Umweltamts des Landratsamts ganz eindeutig positioniert, dass alles anfallende Oberflächenwasser auf dem Grundstück verbleiben muss. Eine Ableitung in den Mischwasserkanal ist nicht zulässig. Nach den einschlägig geltenden Regeln der Technik ist dies aufgrund der Beschaffenheit auch technisch möglich. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens (Genehmigung Grundstücksentwässerungsanlage) ist zudem ein Überflutungsnachweis der Antragsgegnerin vorzulegen.“ In den in den Zeiträumen vom 11. Mai 2020 bis 26. Juni 2020, 9. November 2020 bis 8. Dezember 2020 und 21. Dezember 2020 bis 20. Januar 2021 ausgelegten Bebauungsplanentwürfen waren Festsetzungen zur Beseitigung des Niederschlagswassers nicht enthalten. Es gab unter Nr. 10 der Hinweise (C) lediglich die Empfehlung, das anfallende Regenwasser zu sammeln und für die Gartenbewässerung oder eventuell für die Toilettenspülung zu verwenden oder durch Zisternen auf dem Grundstück zurückzuhalten. Der Beschluss des Gemeinderats zur Prüfung der Teilversickerung des Niederschlagswassers auf dem Baugrundstück wurde nicht ausgelegt. Ausweislich des „1. Nachtrags zur Änderung des Bebauungsplans vom 6.10.2020“ wurde lediglich „das aktuelle Bodengutachten zu den Planunterlagen hinzugenommen“. Auch in der Begründung der ausgelegten Bebauungsplanentwürfe war immer nur ausgeführt, das Plangebiet werde an den bestehenden Mischwasserkanal angeschlossen. Nach der vorgelegten Aufstellungsakte zum Bebauungsplan und nach unbestrittener Erklärung des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung wurde die Absicht einer Versickerung oder auch Teilversickerung des Niederschlagswassers im Plangebiet auch ansonsten nicht öffentlich oder gegenüber dem Antragsteller kommuniziert. Bei der Festsetzung der Nr. 13.4 im Änderungsbebauungsplan handelt es sich um keine redaktionelle Klarstellung, sondern um eine neue textliche Festsetzung. Diese Festsetzung regelt einen Sachverhalt völlig neu und entgegen den Hinweisen in den vormals ausgelegten Plänen zur Ableitung des Niederschlagswassers in den gemeindlichen Mischwasserkanal. Von der Pflicht zur erneuten Auslegung konnte hier auch nicht ausnahmsweise abgesehen werden. Diese stellte keine bloße Formalie dar. Vor der Festsetzung in Nr. 13.4 hatten die Bürger, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu dieser Festsetzung. Zwar haben vor allem der Antragsteller und zwei Nachbarn umfangreich zur Frage der Niederschlagswasserbeseitigung Stellung genommen, jedoch nicht zur beabsichtigten Vollversickerung des Niederschlagswassers auf dem Baugrundstück. Der Antragsteller wird durch die Änderung der Festsetzung auch abwägungsrelevant berührt, da der Planung eine Erschließungskonzeption zugrunde liegen muss, nach der das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser so beseitigt werden kann, dass Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen diesseits und jenseits der Plangrenzen keinen Schaden nehmen (vgl. BVerwG, U.v. 21.3.2002 – 4 CN 14.00 – BVerwGE 116, 144). Hierfür ist die Frage, ob eine Vollversickerung des Niederschlagswassers auf dem Baugrundstück festgesetzt wird oder eine Einleitung in einen gemeindlichen Kanal erfolgt, relevant. Der Mangel der Auslegung ist auch nicht unbeachtlich geworden, weil der Antragsteller ihn unmittelbar gegenüber der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 2. März 2022 und daher innerhalb der Jahresfrist direkt gerügt hat (§ 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB). Der Auslegungsfehler führt zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans. 2. Es kann daher offenbleiben, ob ein weiterer Verfahrensfehler darin liegt, dass bei der Bekanntmachung des Bebauungsplans hinsichtlich der Benennung der Fassung ein falsches Datum („6.10.2020“) aufgeführt ist, und ob dieser zur Nichtigkeit des Bebauungsplans wegen fehlender Normenklarheit (Art. 20 Abs. 3 GG) führen könnte. Allerdings ist angesichts des dezidierten Gemeinderatsbeschlusses vom 2. März 2021 nicht davon auszugehen, dass der Gemeinderat nicht wusste, welchen Bebauungsplan er beschlossen hat. 3. Es kommt daher auch nicht mehr darauf an, ob auch materiell-rechtliche Fehler des Bebauungsplans bestehen. Offenbleiben kann insbesondere, ob ein Abwägungsfehler deshalb vorliegt, weil das Bodengutachten des Dr. M. vom 25. August 2020 unzureichend gewesen sei und deshalb der Abwägung nicht habe zugrunde gelegt werden dürfen, weil es die Höhe des Grundwasserstands auf dem Baugrundstück falsch ermittelt, aber vor allem die relativ hohe unterirdische Bebauung auf dem Grundstück bei der Prüfung einer Vollversickerungsmöglichkeit nicht berücksichtigt habe. Diese Frage wurde erst später – nach Satzungsbeschluss – durch weitere Gutachten untersucht und letztlich bejaht (vgl. Beschluss des Senats vom 20.3.2024 – 9 CE 24.11). Sollte es entgegen diesen Gutachten und der Einschätzung des Senats im genannten Beschluss technisch nicht zu bewerkstelligen sein, das Niederschlagswasser auf dem Baugrundstück vollständig zu versickern und so die Nachbargrundstücke vor Überschwemmung zu schützen, besteht im Übrigen immer noch die Möglichkeit eines (Teil-)Anschlusses an den in der Schul straße liegenden Mischwasserkanal. Hinsichtlich der übrigen Rügen des Antragstellers wird zunächst auf den Inhalt der mündlichen Verhandlung verwiesen. Sollte die Antragsgegnerin beabsichtigen, den Bebauungsplan nach erneuter Auslegung wieder in Kraft zu setzen, sollte sie – zumindest zur Klarstellung – die im Gesetz nicht vorzufindende Bezeichnung der Grundflächenzahlen (GRZ 1 und GRZ 2) vermeiden und auf die gesetzlichen Regelungen in § 19 BauNVO Bezug nehmen. Abzuklären wäre auch, ob die schalltechnische Untersuchung auch noch für die geänderte Tiefgaragenzufahrt passt. Daneben wäre auch der Einwand des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung zu prüfen, ob „Abluftöffnungen der Tiefgaragen 10 m oder mehr zu Lüftungsöffnungen von fremden Wohnungen“ (vgl. Festsetzung Nr. 15.2) oder zu den etwaig bestehenden Baugrenzen auf den Nachbargrundstücken einzuhalten haben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO. IV. Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. V. Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ist die Ziffer I. der Entscheidungsformel allgemein verbindlich und muss von der Antragsgegnerin nach Eintritt der Rechtskraft des Normenkontrollurteils in derselben Weise veröffentlicht werden, wie die angefochtene Satzung (§ 10 Abs. 3 BauGB).