Urteil
9 N 23.1685
VGH München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ist ein Bebauungsplan Gegenstand der Normenkontrolle und der Betroffene nicht Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet, so kann die Antragsbefugnis insbesondere aus dem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange aus § 1 Abs. 7 BauGB folgen, wobei an die Geltendmachung einer – möglichen – Rechtsverletzung dabei keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Es genügt, dass der Antragsteller substantiiert Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Pflicht zu einer erneuten Auslegung des Entwurfs eines Bauleitplans besteht, wenn dieser Entwurf mit den seinen normativen Inhalt ausmachenden zeichnerischen und textlichen Festsetzungen geändert oder ergänzt wird. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Ausfertigung eines Bebauungsplans erfolgt durch handschriftliche Unterzeichnung des ersten Bürgermeisters oder dessen Stellvertreters auf der Originalurkunde unter Angabe des Datums. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
4. Das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB, § 2 Abs. 3 BauGB ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall) oder in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung dieser Belange verkannt wird (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität). (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
5. Durch die erneute Bekanntmachung eines inhaltlich unveränderten Bebauungsplans wird keine neue Rügefrist eröffnet. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist ein Bebauungsplan Gegenstand der Normenkontrolle und der Betroffene nicht Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet, so kann die Antragsbefugnis insbesondere aus dem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange aus § 1 Abs. 7 BauGB folgen, wobei an die Geltendmachung einer – möglichen – Rechtsverletzung dabei keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Es genügt, dass der Antragsteller substantiiert Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Pflicht zu einer erneuten Auslegung des Entwurfs eines Bauleitplans besteht, wenn dieser Entwurf mit den seinen normativen Inhalt ausmachenden zeichnerischen und textlichen Festsetzungen geändert oder ergänzt wird. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Ausfertigung eines Bebauungsplans erfolgt durch handschriftliche Unterzeichnung des ersten Bürgermeisters oder dessen Stellvertreters auf der Originalurkunde unter Angabe des Datums. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz) 4. Das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB, § 2 Abs. 3 BauGB ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall) oder in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung dieser Belange verkannt wird (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität). (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz) 5. Durch die erneute Bekanntmachung eines inhaltlich unveränderten Bebauungsplans wird keine neue Rügefrist eröffnet. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz) I.Die am 5. Februar 2025 erneut bekannt gemachte 6. Änderung des Bebauungsplans *** ** ************* ist unwirksam. II.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. III.Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. IV.Die Revision wird nicht zugelassen Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet. I. Der Antrag ist zulässig. Der Normenkontrollantrag wurde innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder verletzt zu werden. Ist ein Bebauungsplan Gegenstand der Normenkontrolle und der Betroffene nicht Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet, so kann die Antragsbefugnis insbesondere aus dem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange aus § 1 Abs. 7 BauGB folgen (stRspr, BVerwG, U.v. 24.9.1998 – 4 CN 2.98 – BVerwGE 107, 215, 220 ff.; BVerwG, B.v. 21.12.2017 – 4 BN 12.17 – juris Rn. 7). An die Geltendmachung einer – möglichen – Rechtsverletzung sind dabei keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Es genügt, dass der Antragsteller substantiiert Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, U.v. 24.9.1998 – 4 CN 2.98 – BVerwGE 107, 215 = juris Rn. 8 ff.; BayVGH, U.v. 11.5.2010 – 15 N 08.850 – juris Rn. 26). Abwägungserheblich sind dabei aber nur private Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben und schutzwürdig sind. An Letzterem fehlt es bei geringwertigen oder mit einem Makel behafteten Interessen sowie bei solchen, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solchen, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2015 – 4 CN 5.14 – juris Rn. 14 m.w.N.). Führt die Änderung eines Bebauungsplans dazu, dass Nachbargrundstücke in anderer Weise oder baulich intensiver als bisher genutzt werden dürfen, so gehören die Interessen der Nachbarn an der Beibehaltung der geltenden Festsetzungen grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial. Zwar gewährt das Baugesetzbuch keinen Anspruch auf Fortbestand eines Bebauungsplans und schließt auch Änderungen des Plans nicht aus. Die ortsrechtlichen Festsetzungen begründen aber regelmäßig ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass Veränderungen eines bestehenden Bebauungsplans, die sich für die Nachbarn nachteilig auswirken können, nur unter Berücksichtigung ihrer Interessen vorgenommen werden. Planungsnachbarn einer Änderungsplanung können in solchen Fällen eine Antragsbefugnis aus dem Recht auf gerechte Abwägung ihrer Belange aus § 1 Abs. 7 BauGB nicht nur dann herleiten, wenn die vormalige Festsetzung, auf deren Fortbestand der Betroffene vertraut hat, gerade eine Schutzwirkung gegenüber diesem entfalten soll. Abwägungsrelevant ist vielmehr jedes mehr als geringfügige private Interesse am Fortbestehen des Bebauungsplans in seiner früheren Fassung, auch wenn es auf einer den Betroffenen nur tatsächlich begünstigenden Festsetzung beruht. Deshalb begründen die Festsetzungen eines Bebauungsplans auch dann, wenn sie nicht drittschützend sind, regelmäßig ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass Veränderungen, die sich für die Nachbarn mehr als geringfügig nachteilig auswirken, nur unter Berücksichtigung ihrer Interessen vorgenommen werden (zum Ganzen vgl. BVerwG B.v. 27.9.2021 – 4 BN 17/21 – juris Rn. 9 m.w.N.; BayVGH, U.v. 16.7.2019 – 9 N 17.2391 – juris Rn. 21; VGH BW, U.v. 16.10.2018 – 8 S 2368/16 – juris Rn. 68 f.). Führt mithin eine Bebauungsplanänderung dazu, dass eine bislang allenfalls mit Nebenanlagen bebaubare Fläche – wie im vorliegenden Fall eine bislang als Flächen für Stellplätze und Garagen gem. § 9 Abs. 2 Nr. 4 BauGB (i.d.F. vom 18.8.1976) festgesetzte Fläche, auf der Wohngebäude gerade typischerweise nicht verwirklicht werden können – nunmehr als Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet mit Geschosswohnungsbau und als Maß der baulichen Nutzung bis zu zwei Vollgeschossen ausgewiesen wird, ist das Interesse der Eigentümer eines benachbarten Grundstücks an der Beibehaltung des bisherigen Planungszustands abwägungsrelevant, wenn die tatsächlichen Auswirkungen der Änderungsplanung für diesen über eine bloße Bagatellbetroffenheit hinausgehen (vgl. BVerwG B.v. 28.5.2019 – 4 BN 44/18 – juris, m.w.N.). Zwar bedeutet die Annahme der Abwägungsbeachtlichkeit nachbarrechtlicher Interessen nicht, dass sie sich in der Abwägung auch durchsetzen müssen. Ob sie aber Gegenstand der Abwägung waren und dabei hinreichend berücksichtigt worden sind, muss der betroffene Nachbar im Wege der Normenkontrolle überprüfen lassen können. Die Antragstellerin hat einen derartigen abwägungsrelevanten Belang vorgetragen. Zwar stellt weder ihr Interesse an der Erweiterung des Plangebiets einen abwägungserheblichen Belang dar (vgl. BVerwG, B.v. 2.9.2009 – 4 BN 16/09 – juris Rn. 12), noch führt ihr Vorbringen, es würde durch die Umsetzung der Planung zu einer erheblichen Lärmbelastung kommen, zur Antragsbefugnis. Das von der Antragsgegnerin eingeholte Lärmgutachten hat eine deutliche Reduzierung der Lärmbelastung durch die … Straße am Grundstück der Antragstellerin bei Umsetzung des Bebauungsplans ergeben und auch das Auftreten von (weiterem) Parksuchverkehr, der an ihrem Grundstück vorbeiführen würde, ist nicht ersichtlich. Allerdings begründet ihr dargetanes Interesse an der Beibehaltung der nördlich ihres Grundstücks gelegenen Fläche als festgesetzte Fläche für Stellplätze und Garagen ihre Antragsbefugnis. Es ist auch nicht derart unwesentlich, dass die Abwägungserheblichkeit wegen bloßer Bagatellbetroffenheit zu verneinen wäre. Unter Zugrundelegung der durch die Änderungsplanung eröffneten möglichen Höhe und Länge der neuen Gebäude ist das Interesse der Antragstellerin als Eigentümerin eines benachbarten Wohngrundstücks im Geltungsbereich des Ursprungsbebauungsplans am Fortbestehen des Bebauungsplans in seiner früheren Fassung, also in Bezug auf die Beibehaltung der Fläche für Stellplätze und Garagen, aufgrund der Umstände des Einzelfalls als abwägungsrelevant einzustufen. Durch die durch den streitgegenständlichen Änderungsbebauungsplan ermöglichte erstmalige Bebauung dieser Fläche mit Wohnungen im Geschosswohnungsbau und der Massivität des möglichen Baukörpers im Vergleich zur Umgebungsbebauung bei umfangreicher Ausnutzung der durch Baugrenzen abgesteckten Baufenster, deren geringfügige Überschreitung von 1,50 m durch Gebäudeteile zudem ausnahmsweise zulässig ist (Nr. 3.3 des streitgegenständlichen Bebauungsplans), ergibt sich eine deutlich intensivere Nutzung als nach den bisherigen Festsetzungen und wird die bisherige Wohnlage auf dem Grundstück der Antragstellerin wesentlich geändert. II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Zwar führt die unterlassene erneute Auslegung nicht zur Unwirksamkeit des streitgegenständlichen Bebauungsplans. Die angegriffene Planung leidet jedoch an einem gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 BauGB relevanten Verstoß gegen das Ermittlungs- und Bewertungsgebot (§ 2 Abs. 3 BauGB) sowie an einem gem. § 214 Abs. 3 Satz 2, § 215 Abs. 1 BauGB relevanten Verstoß gegen das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB). Diese Mängel führen zur Gesamtunwirksamkeit des streitgegenständlichen Bebauungsplans. 1. Ein Verfahrensfehler liegt nicht bereits darin, dass die Antragsgegnerin keine erneute Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB durchgeführt hat, nachdem sie am 24. März 2022 sowohl die Begründung des Bebauungsplans als auch das Plangebiet durch die Aufnahme des Grundstücks FlNr. … geändert hatte. a) Nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB ist der Entwurf eines Bebauungsplans erneut auszulegen und sind Stellungnahmen erneut einzuholen, wenn der Entwurf eines Bebauungsplans nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt wird. Die Pflicht zu einer erneuten Auslegung besteht, wenn der Entwurf des Bauleitplans mit den seinen normativen Inhalt ausmachenden zeichnerischen und textlichen Festsetzungen geändert oder ergänzt wird (BVerwG, U.v. 8.3.2017 – 4 CN 1.16 – BVerwGE 158, 182 Rn. 16 m.w.N.). Im Grundsatz löst jede Änderung oder Ergänzung des Entwurfs die Pflicht zur Wiederholung der Auslegung aus (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 18.4.2016 – 4 BN 9.16 – juris Rn. 4, v. 29.6.2017 – 4 BN 37.16 – juris Rn. 8 und v. 31.7.2018 – 4 BN 41.17 – juris Rn. 6). Werden die Grundzüge der Planung nicht berührt, kann nach § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden. Auch in einem solchen Fall besteht damit eine Pflicht zur erneuten Beteiligung, wenn auch in eingeschränktem Umfang. Allerdings ist das Beteiligungsverfahren nicht um seiner selbst willen zu betreiben (BVerwG, U.v. 29.1.2009 – 4 C 16.07 – BVerwGE 133, 98 Rn. 40 und B.v. 8.3.2010 – 4 BN 42.09 – juris Rn. 11). Hat eine nach öffentlicher Auslegung vorgenommene Ergänzung einer Festsetzung lediglich klarstellende Bedeutung, so besteht kein Anlass zu einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung oder einer erneuten Beteiligung von Behörden und Trägern öffentlicher Belange, denn inhaltlich ändert sich am Planentwurf nichts. Entsprechendes gilt, wenn der Entwurf nach der Auslegung in Punkten geändert wird, zu denen die betroffenen Bürger, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zuvor bereits Gelegenheit zur Stellungnahme hatten, die Änderungen auf einem ausdrücklichen Vorschlag eines Betroffenen beruhen und Dritte hierdurch nicht abwägungsrelevant berührt werden (vgl. zum Ganzen BVerwG, B.v. 3.1.2020 – 4 BN 25/19 – juris Rn. 6 f; BayVGH, U.v. 11.4.2024 – 9 N 22.567 – juris Rn. 35 f. m.w.N.). b) Gemessen an diesen Grundsätzen haben die von der Antragsgegnerin nach der letzten Auslegung des Bebauungsplanentwurfs vom 20. Dezember 2021 bis 26. Januar 2022 vorgenommenen Modifikationen wie die Ergänzung der Begründung hinsichtlich des Wohnraumbedarfs, der Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung, eines verbleibenden Stellplatzbedarfs oder die Einbeziehung des Grundstücks FlNr. … als öffentliche Verkehrsfläche in das Plangebiet keine Pflicht zur erneuten Auslegung und Einholung von Stellungnahmen ausgelöst. Die Ergänzung der Begründung hat keinen über eine Präzisierung oder Vertiefung hinausgehenden normativen Inhalt. Auch die Einbeziehung des Grundstücks FlNr. … führt trotz seines normativen Inhalts nicht dazu, dass der Planentwurf erneut auszulegen war. Bei diesem Grundstück handelt es sich um einen etwa 55 m² großen Streifen, der im Eigentum der Antragsgegnerin steht. Die Interessen anderer Behörden, sonstiger Träger öffentlicher Belange oder der Öffentlichkeit sind von der minimalen Vergrößerung des Planbereichs nicht berührt worden, neue Aspekte, die über die bisher zu berücksichtigten hinausgingen, hat sie nicht ausgelöst. 2. Die Antragsgegnerin hat einen Bekanntmachungsfehler durch Neubekanntmachung geheilt; ob der Bebauungsplan an einem weiteren beachtlichen Verfahrensfehler in Gestalt eines Ausfertigungsmangels gem. Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO leidet, kann offen bleiben. a) Ein Fehler in der Bekanntmachung des Bebauungsplans liegt nicht (mehr) vor. Bebauungspläne sind als Satzung nach § 10 Abs. 1 BauGB gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO auszufertigen und (anschließend) bekanntzumachen (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.1999 – 4 B 129.98 – juris Rn. 5; BayVGH, U.v. 1.7.2014 – 15 N 12.333 – juris Rn. 26 f.). Die Ausfertigung erfolgt hierbei durch handschriftliche Unterzeichnung des ersten Bürgermeisters oder dessen Stellvertreters auf der Originalurkunde unter Angabe des Datums (vgl. BayVGH, U.v. 10.10.2018 – 2 N 16.1285 – juris Rn. 20; Glaser in Widtmann/Grasser/Glaser, GO, Stand Januar 2024, Art. 26 Nr. 3 Buchst. a). Ihr Zweck ist es, zu bezeugen, dass der Satzungsinhalt mit dem Willen des Gemeinderats übereinstimmt (Bezeugung der Authentizität). Die Ausfertigung schafft die Originalurkunde, die zugleich Grundlage und Voraussetzung der Verkündung ist. Sie muss daher in der Zeit zwischen Satzungsbeschluss und Bekanntmachung erfolgen. Vorliegend stimmt das Datum der ursprünglichen Bekanntmachung mit dem Datum, das als Ausfertigungsdatum auf dem Bebauungsplan genannt ist, überein. Allerdings hat die Antragsgegnerseite in der mündlichen Verhandlung Zweifel daran aufgeworfen, ob das Ausfertigungsdatum richtig beurkundet ist. Die augenscheinliche Übereinstimmung von Ausfertigungs- und Bekanntmachungsdatum stellt ein starkes Indiz dafür dar, dass die Reihenfolge (Ausfertigung vor Bekanntmachung) nicht gewahrt ist, denn regelmäßig dürfte es nicht möglich sein, die Bekanntmachung des Bebauungsplans nach seiner Ausfertigung noch am selben Tage zu bewirken (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.1999 – 4 B 129/98 – Rn. 6). Dieses Indiz hat die Antragsgegnerin, die in der mündlichen Verhandlung lediglich Zweifel an der Richtigkeit des Ausfertigungsdatums äußerte, nicht widerlegen können. Jedoch hat sie diesen Bekanntmachungsmangel in einem ergänzenden Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB behoben, indem sie den Bebauungsplan am 5. Februar 2025 erneut bekannt gemacht hat. Damit hat sie das von ihr ursprünglich eingeleitete Verfahren an der Stelle fortgesetzt, an der ihr der korrigierte Fehler unterlaufen ist und hat das ergänzende Verfahren mit einer erneuten Bekanntmachung des neuen, inhaltsgleichen, Bebauungsplan abgeschlossen (BVerwG, Beschluss vom 8. März 2010 – 4 BN 42.09 – juris Rn. 8; B.v. 29.12.2000 – 4 BN 47.00 – Rn. 6 m.w.N.). b) Allerdings ist das Vorliegen eines Ausfertigungsmangels nicht ausgeschlossen, da durch die Zurückversetzung des Verfahrens in den Zeitpunkt der Bekanntmachung etwaige vorherige Mängel im Bebauungsplanverfahren nicht behoben werden konnten. Damit bestehen weiterhin die von der Antragsgegnerseite in der mündlichen Verhandlung selbst aufgeworfenen Zweifel an der Richtigkeit des dokumentierten Ausfertigungsdatums. Denn die Ausfertigung wurde nicht wiederholt. Ob ein falsches Ausfertigungsdatum ebenso wie eine ohne Datumsangabe unterzeichnete Satzungsurkunde einen beachtlichen Formfehler darstellt – § 214 Abs. 1 BauGB gilt nur für Verstöße gegen Anforderungen des BauGB – bedarf keiner abschließenden Entscheidung, denn der Bebauungsplan leidet zumindest an weiteren zu seiner Gesamtnichtigkeit führenden Fehlern. 3. Der Bebauungsplan leidet jedenfalls an beachtlichen Ermittlungs- und Abwägungsmängeln. Die Antragsgegnerin hat die Belange, die für die Abwägung bedeutsam sind, unzureichend ermittelt und gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot der gerechten Abwägung verstoßen. Dieses verpflichtet die Gemeinde, die für die Planung bedeutsamen öffentlichen und privaten Belange (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB) sowie sie gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Die Antragsgegnerin hat die Vorbelastung durch die von der … Straße ausgehenden Emissionen nicht ermittelt. a) § 1 Abs. 7 BauGB bestimmt, dass bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind; § 2 Abs. 3 BauGB ergänzt dieses materiell-rechtliche Abwägungsgebot um die Verfahrensanforderung (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB), dass die abwägungserheblichen Belange zu ermitteln und zu bewerten sind. Zu ermitteln und zu bewerten und gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind alle Belange, die in der konkreten Planungssituation nach Lage der Dinge in die Abwägungsentscheidung eingestellt werden müssen (vgl. BVerwG, B.v. 30.6.2014 – 4 BN 38.13 – juris Rn. 6), wonach bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall) oder in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung dieser Belange verkannt wird (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität) (BVerwG, U.v. 12.12 1969 – 4 C 105.66 – BVerwGE 34, 301, 308 f.; U.v.5.5.2015 – 4 CN 4.14 – juris Rn. 14; stRspr). Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgeblich, § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Dementsprechend setzt eine Abwägung zuvorderst eine Zusammenstellung des relevanten Abwägungsmaterials voraus. b) Die Antragsgegnerin hat die für das ausgewiesene Wohngebiet bestehende Lärmvorbelastung unzureichend ermittelt; die Abwägung erweist sich aus diesem Grund defizitär. Aus den von der Landesbaudirektion Bayern (Zentralstelle Straßeninformationssysteme) veröffentlichten Daten ergibt sich für die für das Plangebiet relevante Zählstelle Nr. … an der … Straße für das Jahr 2021 eine durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV) von 3664 Kfz/24 h, davon 161 Kfz/24 h Schwerverkehr. Die Landesbaudirektion gibt den Mittelungspegel (Lm[25]) (gemäß der für den Lärmschutz an Straßen maßgeblichen Richtlinien – RLS 90) mit 61,9 dB(A) tags und 53,6 dB(A) nachts an. Damit übersteigen sie um 6,9 dB(A) bzw. 8,6 dB(A) die gemäß DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete geltenden Orientierungswerte von 55 dB(A) tags bzw. 45 dB(A) nachts und die für Mischgebiete geltenden Orientierungswerte von 60 dB(A) bzw. 55 dB(A) um 1,9 dB(A) bzw. 3,6 dB(A). Bei diesen schalltechnischen Orientierungswerten handelt es sich zwar nicht um rechtlich bindende Vorgaben, so dass sie lediglich als Orientierungshilfe im Rahmen sachgerechter Abwägung zur Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung herangezogen werden können und eine Abweichung durchaus möglich ist. Je weiter die Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten werden, desto gewichtiger müssen allerdings die für die Planung sprechenden städtebaulichen Gründe sein und umso mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zu Gebote stehen, um diese Auswirkungen zu verhindern (BVerwG, U.v.22.3.2007 – 4 CN 2.06 – Rn. 15 m.w.N.). Daher sind hierfür entsprechende Abwägungsüberlegungen notwendig, in die auch mögliche Schutzmaßnahmen einzubeziehen sind. Daran fehlt es bereits. Denn die Antragsgegnerin hat keine Untersuchungen zur Schutzbedürftigkeit der Innen- und Außenwohnbereiche anstellen lassen oder sich sonst im Rahmen der Abwägung mit den nach Lage der Dinge in Betracht kommenden baulichen und technischen Möglichkeiten zum Schutz der Wohnbereiche befasst, die eine Überschreitung der Orientierungswerte auf das im Interesse der Erreichung des Planungsziels hinzunehmende Maß beschränken könnten. Aus dem Ermittlungsdefizit ergibt sich auch ein Bewertungsdefizit. Die Aufnahme des Hinweises in Buchstabe C Nr. 10 des Bebauungsplans, dass empfohlen werde, die Baukörper mit schallschutzoptimierten Grundrissen auszuführen und sich ab dem Erdgeschoss bei allen Wohngebäuden die Fenster der Schlafräume auf der von möglichen Lärmquellen abgewandten Seite orientieren sollen oder alternativ Schallschutzfenster eingebaut werden können, sind nicht geeignet, die durch Umsetzung des Bebauungsplans entstehenden Lärmkonflikte zu lösen. Es handelt sich bereits nicht um Festsetzungen, deren Umsetzung rechtlich durchsetzbar ist, sondern lediglich um unverbindliche Hinweise. Im Übrigen konnte mangels Untersuchung der Lärmwerte von der Antragsgegnerin nicht abgewogen werden, welche Immissionen selbst bei Umsetzung der – unverbindlichen – Hinweise noch auf die Wohnhäuser einwirken würden und ob diese Lärmschutzmaßnahmen von ihr für ausreichend oder weitere Maßnahmen zum Schutz der Bewohner für erforderlich erachtet würden oder von einer Wohnbebauung gänzlich abgesehen werde. Schon aus diesem Grund scheidet auch eine Verlagerung auf das Baugenehmigungsverfahren – sofern ein solches überhaupt durchgeführt werden muss (vgl. Art. 58 Abs. 1 Satz 1 BayBO: Genehmigungsfreistellung) – aus. c) Das Ermittlungsdefizit und das Bewertungsdefizit stellen eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB dar, der Verstoß gegen das Abwägungsgebot ist ebenso beachtlich gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB, da jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Planung ohne den Mangel im Abwägungsvorgang anders ausgefallen wäre (vgl. dazu BVerwG, U.v. 9.4.2008 – 4 CN 1/07 – juris Rn. 22). Bei hinreichender Ermittlung der bestehenden Vorbelastung des ausgewiesenen Wohngebiets mit Verkehrslärmimmissionen hätte sich die Antragsgegnerin in der Abwägung möglicherweise für Festsetzungen des (passiven) Schallschutzes entschieden. Diese Mängel sind zudem nicht nachträglich unbeachtlich geworden. Die Antragstellerin hat sie in ihrer Antragsbegründung vom 19. Dezember 2022, die der Antragsgegnerin noch am gleichen Tag durch das erkennende Gericht per EGVP zugestellt worden ist, und damit innerhalb eines Jahres seit (erster) Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 BauGB. Einer wiederholten Geltendmachung der Mängel nach erneuter Bekanntmachung des Bebauungsplans am 5. Februar 2025 bedurfte es nicht, da durch die erneute Bekanntmachung des inhaltlich unveränderten Plans keine neue Rügefrist eröffnet wurde (vgl. BVerwG B.v. 10.1.2017 – 4 BN 18/16 – juris Rn. 7 m.w.N.; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, September 2024, § 215 Rn. 39 ff.). 4. Die festgestellten Abwägungsmängel führen zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans, da jedenfalls der Mangel hinsichtlich der Ermittlung der von der … Straße ausgehenden Lärmemissionen (vgl. unter 3 b) das Plangebiet WA 1- ebenso wie das Plangebiet WA 2-Gebiet betreffen. Auf die weiteren Rügen der Antragstellerin oder auf sonstige Unwirksamkeitsgründe kommt es daher nicht mehr an. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 709 Satz 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO muss die Antragsgegnerin die Nummer I der Entscheidungsformel nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in derselben Weise veröffentlichen wie die angefochtene Satzung (§ 10 Abs. 3 BauGB).