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Beschluss

9 ZB 23.194

VGH München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Wird ein nachbarrechtlicher Rücksichtnahmeverstoß aufgrund von Immissionsbelastungen geltend gemacht, ist wegen der Zumutbarkeitsschwelle auf die materiell-rechtlichen Maßstäbe des Immissionsschutzrechts - auf die Schwelle schädlicher Umwelteinwirkungen - zurückzugreifen. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz) 2. Allein die Tatsache, dass es sich bei einem Transformator um eine 50-Hz-Niederfrequenzanlage handelt, lässt nicht die Schlussfolgerung auf dadurch entstehende tieffrequente Geräusche im Frequenzbereich unter 90 Hz (Schallwelle) nach Nr. 7.3 S. 1 TA Lärm zu. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz) 3. Der Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz erfordert die substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der getroffenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wäre. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird ein nachbarrechtlicher Rücksichtnahmeverstoß aufgrund von Immissionsbelastungen geltend gemacht, ist wegen der Zumutbarkeitsschwelle auf die materiell-rechtlichen Maßstäbe des Immissionsschutzrechts - auf die Schwelle schädlicher Umwelteinwirkungen - zurückzugreifen. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz) 2. Allein die Tatsache, dass es sich bei einem Transformator um eine 50-Hz-Niederfrequenzanlage handelt, lässt nicht die Schlussfolgerung auf dadurch entstehende tieffrequente Geräusche im Frequenzbereich unter 90 Hz (Schallwelle) nach Nr. 7.3 S. 1 TA Lärm zu. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz) 3. Der Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz erfordert die substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der getroffenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wäre. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. I. Der Kläger begehrt im Wege bauaufsichtlichen Einschreitens die Verpflichtung des Beklagten zum Rückbau des Transformators der Beigeladenen auf dem ihm südlich benachbarten Grundstück … … … …, hilfsweise erneute Entscheidung über den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Nach rechtskräftigem Abschluss des Klage- und einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gegen die Erteilung von Baugenehmigungen zur Erweiterung des bestehenden Umspannwerks und der Errichtung einer Trafostation (vgl. Senatsentscheidungen in den Verfahren 9 ZB 15.2481, 9 ZB 15.2500, 9 CS 14.1454 und 9 CS 14.1454) verfolgt der Kläger nunmehr nach Austausch eines 25 MVA-Transformators gegen einen Transformator mit einer Leistung von 40 MVA im Juni 2021 den Rückbau des getauschten Transformators. Der Beklagte lehnte mit Schreiben vom 17. Januar 2022 ein bauaufsichtliches Einschreiten ab, da veranlasste Ermittlungen der Geräuschbelastung der Beigeladenen ergeben hätten, dass der Summenschalldruck für zwei 40 MVA-Umspanner an der Grundstücksgrenze knapp 35 dB (A) betrage und der Emissionsrichtwert nach TA Lärm von nachts 45 dB (A) für ein Mischgebiet deshalb auch beim Betrieb von zwei 40 MVA-Umspannern unterschritten werde. Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, dass unabhängig von der Frage, ob die Baugenehmigung vom 2. Dezember 2013 die Errichtung eines zweiten 40 MVA-Transformators umfasse, die Verletzung des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots nicht vorliege, da der Kläger durch den neuen Transformator weder durch die elektrische oder die magnetische Strahlung noch durch Lärm unzumutbar beeinträchtigt werde. Die Beigeladene habe den Schalldruckpegel des neuen Transformators in einem Abstand von 1 m und 2 m gemessen und daraus den Summenschalldruck für zwei 40 MVA-Umspanner an der Grundstücksgrenze errechnet; hieraus ergebe sich am Wohnhaus des Klägers ein Beurteilungspegel von 35 dB (A), was den einschlägigen Immissionsrichtwert von 45 dB (A) unterschreite. Selbst wenn die Berechnungen falsch wären, sei angesichts dessen, dass in einer Entfernung von 2 m zum Transformator nach den Messunterlagen der Beigeladenen eine Lautstärke von 45,3 dB (A) feststellbar sei, nach der allgemeinen Lebenserfahrung ausgeschlossen, dass an der Grundstücksgrenze zum Kläger in einer Entfernung von knapp 20 m der einschlägige Immissionsrichtwert von wenigstens 45 dB (A) überschritten werde. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzziel weiter. Er ist der Meinung, das Urteil des Verwaltungsgerichts unterliege ernstlichen Zweifeln hinsichtlich seiner Richtigkeit und die Rechtssache weise besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten sowie grundsätzliche Bedeutung auf. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der vorgelegten Behördenakten verwiesen. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Mit zutreffender Begründung ist das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger durch die rechtlich nicht zu beanstandende Weigerung des Beklagten, gegen den Transformator auf dem Nachbargrundstück einzuschreiten, nicht in eigenen Rechten verletzt wird, da eine unzumutbare Beeinträchtigung nicht vorliegt. Der Vortrag im Zulassungsverfahren, auf dessen Darlegungen sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) gibt keinen Anlass, von dieser rechtlichen Beurteilung abzuweichen. Der Senat nimmt deshalb zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Begründung ab. Lediglich ergänzend bleibt im Hinblick auf das Zulassungsvorbringen noch Folgendes zu bemerken: Hinsichtlich der geltend gemachten formellen Rechtswidrigkeit des getauschten Transformators hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass allein die formelle Rechtswidrigkeit eines Vorhabens für den Nachbarn noch keinen Abwehranspruch begründet, es vielmehr auf die Verletzung einer nachbarschützenden Rechtsposition ankommt. Die Verletzung einer subjektiven Rechtsverletzung als Voraussetzung einer nachbarlichen Anspruchsposition des Klägers aus Art. 76 Satz 2 BayBO kommt allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme nach § 34 BauGB i.V.m. § 15 BauNVO in Betracht. Wird ein Rücksichtnahmeverstoß aufgrund von Immissionsbelastungen geltend gemacht, ist zur Konturierung der Zumutbarkeitsschwelle des Rücksichtnahmegebots auf die materiell-rechtlichen Maßstäbe des Immissionsschutzrechts, also auf die Schwelle schädlicher Umwelteinwirkungen i.S. von § 3 Abs. 1 BImSchG zurückzugreifen (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.1999 – 4 C 6.98 – BVerwGE 109, 314 = juris Rn. 22 m.w.N.; BayVGH, B.v, 16.4.2019 – 15 CE 18.2652 – juris Rn. 20). a) Das Zulassungsvorbringen mit der Vorlage von umfassenden Messergebnissen, deren Aussagegehalt mangels Auswertung, Dokumentation von Fremdgeräuschen und Vornahme eines Messabschlags gering ist, ist nicht geeignet, die tragende Feststellung des Verwaltungsgerichts ernstlich in Zweifel zu ziehen, dass bei einer gemessenen Lautstärke von 45,3 dB (A) in einer Entfernung von 2 m zum Transformator nach der allgemeinen Lebenserfahrung ausgeschlossen werden kann, dass an der Grundstücksgrenze zum Kläger in einer Entfernung von knapp 20 m der einschlägige Immissionsrichtwert von 45 dB (A) überschritten wird. Die im Zulassungsverfahren vorgelegten Messprotokolle vermögen nicht zu belegen, dass die Immissionsrichtwerte nach TA Lärm nicht eingehalten werden, da weder die Vorgaben zur Ermittlung der Geräuschimmissionen durch Messung nach TA Lärm berücksichtigt wurden, noch eine Berücksichtigung bzw. Herausnahme von Fremdgeräuschen dokumentiert ist; ein Messabschlag nach Nr. 6.9 TA Lärm wurde nicht vorgenommen. Bereits in den Senatsentscheidungen vom 9. Juli 2015 (Az.: 9 CS 14.1454, Rn. 17) und vom 10. April 2019 (Az.: 9 ZB 15.2481 und 9 ZB 15.2500, Rn. 17) wurde darauf hingewiesen, dass bei den in Rahmen einer Schallpegelmessung von 2013 gemessenen Werten die Betriebsgeräusche der nahegelegenen Firma … und nicht die des Umspannwerks pegelbestimmend gewesen sind. Hinsichtlich der erneut bestrittenen Aussagekraft der Werksmessung der Beigeladenen, da der neben dem klägerischen Grundstück aufgestellte Transformator sich außerhalb der Spezifikation befinde, ist darauf zu verweisen, dass eine Referenzaussage in der Senatsentscheidung vom 10. April 2019 bereits bestätigt wurde (vgl. BayVGH, U.v. 10.4.2019 – 9 ZB 15.2481, 9 ZB 15.2500 – Rn. 11). Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger durch ein „Dauerbrummen“ unzumutbaren Einwirkungen durch tieffrequenten Schall ausgesetzt wird, wurden in dieser Entscheidung nicht erkannt (Rn. 19). b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Feststellung, dass keine unzumutbaren Beeinträchtigungen des Klägers festzustellen sind, ergeben sich auch nicht im Hinblick auf die geltend gemachte unzureichende Berücksichtigung tieffrequenter Geräusche. Der Kläger trägt vor, schädliche Umwelteinwirkungen könnten schon dann auftreten, wenn bei deutlich wahrnehmbaren tieffrequenten Geräuschen in schutzwürdigen Räumen bei geschlossenen Fenstern der „Wert von 20 db(A)“ überschritten werde. Messungen im Schlafzimmer des Klägers hätten Messwerte auch nachts von über 30 db(A) bei geschlossenem Fenster ergeben. Der Kläger verkennt, dass allein die Tatsache, dass es sich bei dem Transformator um eine 50 Hz Niederfrequenzanlage (hinsichtlich der elektromagnetischen Wellen) handelt, nicht die Schlussfolgerung auf dadurch entstehende tieffrequente Geräusche im Frequenzbereich unter 90 Hz (Schallwelle) nach Nr. 7.3 Satz 1 TA Lärm erlaubt. Transformatoren sind unter A.1.5 des Anhangs TA Lärm nicht beispielhaft als Schallquelle tieffrequenter Geräusche aufgeführt. Nach Nr. 7.3 Satz 2 TA Lärm können schädliche Umweltauswirkungen insbesondere auftreten, wenn bei deutlich wahrnehmbaren tieffrequenten Geräuschen in schutzbedürftigen Räumen bei geschlossenem Fenster die nach Nummer A.1.5 des Anhangs TA-Lärm ermittelte Differenz der C- und A-bewerteten Schalldruckpegel L Ceq – L Aeq den Wert 20 dB überschreitet. Dieser Wert kann als Richtwert bei der rechtlichen Bewertung, ob tieffrequente Lärmimmissionen schädliche Umwelteinwirkungen sind, herangezogen werden (vgl. OVG NW, U.v. 22.5.2014 – 8 A 1220/12 – juris rn. 140). Der Differenzwert ist entgegen der klägerischen Auffassung nicht als dB(A)-Wert aufzufassen und lässt sich mit gemessenen A-Schallpegeln nicht vergleichen; der A-bewertete Beurteilungspegel der TA Lärm eignet sich nicht zur Beurteilung tieffrequenter Geräuschimmissionen. Daher lassen sich dem Protokoll der vom Kläger vorgelegten Messungen mangels einer Differenzberechnung nach Nr. 7.3 i.V.m. A.1.5 der TA Lärm keinerlei Hinweise auf das Vorliegen tieffrequenter Geräusche entnehmen. Abgesehen davon hat der Beklagte am 6. September 2024 eine Schallpegelmessung (inkl. Erfassung der Differenz L Ceq – L Aeq für die Beurteilung tieffrequenter Geräusche) durch den fachlichen Immissionsschutz des Landratsamtes am Umspannwerk veranlasst. Diese Messung, die zwischen dem Trafo 2 und dem klägerischen Wohnhaus im Bereich des Zaunes in einem Abstand vom Trafo 2 von ca. 15 m und in einem Abstand zum Wohnhaus des Klägers von ca. 11 m stattfand, ergab für den Differenzwert L Ceq – L Aeq einen Wert von 13,3 dB. Wenngleich der Wert nach Nr. 7.3 i.V.m. A.1.5 der TA Lärm grundsätzlich in schutzbedürftigen Räumen bei geschlossenen Fenstern zu ermitteln ist, kann nach der fachlichen Einschätzung des technischen Dienstes des Landratsamtes bereits eine Messung der Differenz L Ceq – L Aeq im Außenbereich und die dabei festgestellte Über- oder Unterschreitung des Wertes von 20 dB ein Indiz dafür sein, ob in eine nähere Überprüfung im Innenraum eingestiegen werden soll. Da dieser Wert deutlich unterschritten wurde, liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine unzumutbare Belastung durch tieffrequente Geräusche vor. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2024 ergänzend ausführt, eine Abweichung der Messergebnisse des Landratsamtes mit den selbst durchgeführten Messungen sei nicht erklärbar, ist – wie ausgeführt – auf die fehlende Vergleichbarkeit der Messungen hinzuweisen. Die wiederholte Einlassung, dass der neue Transformator „laut“ sei, und der Verweis auf das Erfordernis einer Innenraummessung sind nicht geeignet, die fachliche Einschätzung, wonach die im Außenbereich ermittelte Differenz L Ceq – L Aeq vorliegend ein Indiz für die Einhaltung des Wertes im Innenbereich darstellt, in Zweifel zu ziehen. Mangels objektiver Anhaltspunkte für eine unzumutbare Belastungssituation ist mit dem Verwaltungsgericht ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten bzw. ein Anspruch auf Neubescheidung zu verneinen. c) Indem der Kläger vorträgt, Untersuchungen hinsichtlich tieffrequenter Schallimmissionen seien vor Ort unterlassen worden und das Verwaltungsgericht habe tieffrequente Geräusche nicht beurteilt, macht er in der Sache einen Aufklärungsmangel gem. § 86 Abs. 1 VwGO geltend. Der Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz erfordert die substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der getroffenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (vgl. BVerwG, B.v. 3.6.2014 – 2 B 105.12 – juris Rn. 26). Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Der Kläger legt zudem nicht dar, inwiefern sich dem Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung eine weitere Aufklärung des Sachverhalts aufdrängen musste, obwohl der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich vertretene Kläger in dieser keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat. Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Versäumnisse eines anwaltlich vertretenen Klägers zu kompensieren (vgl. BVerwG, B.v. 15.7.2022 – 4 B 32.21 – juris Rn. 33). Einen entsprechenden Beweisantrag hat der Kläger hier nicht gestellt. In Anbetracht des Befundes der Werksmessung hat sich eine weitere Ermittlung der Lärmbelastung nicht aufgedrängt. Auch die gleichwohl durchgeführten Messungen vom 6. September 2024 legen keine weitere Ermittlung der Lärmbelastung nahe. 2. Die Rechtssache weist auch nicht die behaupteten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist der Sachverhalt hier geklärt und die aufgeworfenen Rechtsfragen können anhand der einschlägigen Vorschriften beantwortet werden. 3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Mit dem Vortrag, die Klärung der Frage nach der Behandlung von tieffrequenten Geräuschen sei von allgemeinem Interesse, hat der Kläger schon keine konkrete, noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Eine grundsätzliche Bedeutung wegen der geltend gemachten Divergenz zu der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster (OVG NW, U. v. 22.05.2014 – 8 A 1220/12) ist schon mangels Vergleichbarkeit der zugrundeliegenden Fallgestaltung nicht ersichtlich. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beigeladene im Zulassungsverfahren einen rechtlich die Sache förderlichen Beitrag geleistet hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten erstattet erhält (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).