Urteil
8 A 1220/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0522.8A1220.12.00
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Tenor
Die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. November 2011 werden zurückgewiesen.
Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte mit Ausnahme ihrer außergerichtlichen Kosten, die sie selbst tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. November 2011 werden zurückgewiesen. Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte mit Ausnahme ihrer außergerichtlichen Kosten, die sie selbst tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des in E. gelegenen Grundstücks C.---straße . Er wendet sich mit seiner Klage gegen zwei der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigungen der Beklagten vom 3. März 2006 und vom 15. Januar 2009. Die Beigeladene ist Rechtsnachfolgerin der X. GmbH; diese ist Nachfolgerin der früheren N. L. KG. Sie betreibt in E. , S. -C1. -Straße, eine nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Anlage zur Aufbereitung und zeitweiligen Lagerung von Aluminiumschrott. Die Anlage wurde ursprünglich im Jahr 1981 baurechtlich genehmigt und im Jahre 2002 gemäß § 67 Abs. 2 BImSchG angezeigt. Mit Bescheid vom 28. Oktober 2002 bestätigte das Staatliche Umweltamt L1. die Anzeige und ordnete die Anlage als eine solche zur sonstigen Behandlung und zeitweiligen Lagerung von nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen im Sinne der Nr. 8.11 b) bb) Spalte 2 und Nr. 8.12 b) Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV (in der damals maßgeblichen Fassung) ein. Das klägerische Grundstück C.---straße liegt im Geltungsbereich des seit dem 22. Dezember 1994 rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 303 West der Stadt E. , der im nördlichen Bereich des Plangebiets entlang der C.---straße - und damit auch für dieses Grundstück - ein Mischgebiet festsetzt. Das Betriebsgrundstück der Beigeladenen liegt im Geltungsbereich des - ebenfalls seit dem 22. Dezember 1994 rechtsverbindlichen - Bebauungsplans Nr. 408 der Stadt E. . Dieser Bebauungsplan setzt ein in sechs Zonen gegliedertes Industriegebiet und Gewerbegebiet fest. Ein Teil des Betriebsgrundstücks befindet sich im Gewerbegebiet in der Zone 1; ein weiterer Teil des Betriebsgrundstücks befindet sich in der Zone 2 des Gewerbegebiets. Nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 408 unter Ziffer 1.1.1 sind in der Zone 1 Anlagen und Betriebe der Abstandsklassen I bis VII der Abstandsliste des Runderlasses des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. März 1990 - V B 3 - 8804.25.1 (V Nr. 2/90) nicht zulässig. In der Zone 2 sind Anlagen und Betriebe der Abstandsklassen I bis VI nicht zulässig; ausnahmsweise können Anlagen und Betriebe der Abstandsklassen V und VI zugelassen werden, die in der Abstandsliste mit einem (*) gekennzeichnet sind. Ziffer 1.1.2 der textlichen Festsetzungen sieht vor, dass ausnahmsweise in den Industrie- und Gewerbegebieten atypische Anlagen und Betriebe des nächst größeren Abstandes der Abstandsliste zugelassen werden können, wenn durch Gutachten eines Sachverständigen nachgewiesen wird, dass durch die Emissionen keine schädlichen Umwelteinwirkungen, erhebliche Belästigungen, erhebliche Nachteile oder sonstige Gefahren entstehen können. Die Abstandsliste ist unter Ziffer 1.1.13 der textlichen Festsetzungen in ihrem vollen Wortlaut wiedergegeben. Die X. GmbH beantragte am 15. Dezember 2004 beim Staatlichen Umweltamt L1. die Erteilung einer Änderungsgenehmigung gemäß § 16 BImSchG. Der - im Anschluss an ein Explosionsereignis auf dem Betriebsgelände - unter dem 2. Dezember 2005 nochmals geänderte und ergänzte Genehmigungsantrag umfasst u. a. die Errichtung von zwei neuen Lagerhallen, eines Schleppdaches im Freilagerbereich und einer schallabsorbierenden Mauer an der Grundstücksgrenze, die Einführung einer dritten Schicht für Wartungs- und Reinigungsarbeiten von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr sowie die Errichtung einer zusätzlichen Filteranlage („Handte 2“) und einer neuen Entlackungsanlage. Der Antrag sieht ferner die Entkoppelung eines Anlagenteils im Bereich der Granulationsanlagen und dessen Verteilung auf drei Einzelanlagen vor. Die Durchsatzleistung der Granulationsanlagen soll von bisher 1.500 t/Monat auf 2.000 t/Monat erhöht werden. Die im Genehmigungsverfahren beteiligte Stadt E. teilte in mehreren Schreiben gegenüber dem Staatlichen Umweltamt L1. mit, dass gegen die Änderungen keine bauplanungsrechtlichen Bedenken bestünden. Entsprechend der Betriebsbeschreibung sei die Anlage den in der Abstandsklasse V beschriebenen Betriebsarten „Schrottplätze und/oder Speditionen“ zuzuordnen. Die Errichtung der neuen Lagerhallen sei „überwiegend“ in der Zone 2 geplant. Nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes könnten Betriebsarten der Abstandsklasse V in der Zone 2 zugelassen werden, wenn - wie hier - ein verträgliches Immissionsverhalten nachgewiesen sei. Im Verwaltungsvorgang des Staatlichen Umweltamtes L1. ist vermerkt, dass eine Einordnung des Betriebes unter die Betriebsarten nach dem Abstandserlass nicht eindeutig möglich sei, da das Antragsvorhaben vor allem aufgrund seiner umfangreichen Einhausung eine Atypik aufweise. Für die weitere Betrachtung werde eine Zuordnung der Gesamtanlage zur Abstandsklasse V zugrundegelegt. Das geplante Vorhaben sei in seinem Lärmaufkommen vergleichbar mit der Betriebsart „Speditionen aller Art sowie Betriebe zum Umschlag größerer Gütermengen (*)“. In der Zone 2 könne es daher ausnahmsweise zugelassen werden. Durch das den Antragsunterlagen beigefügte Gutachten eines Sachverständigen sei nachgewiesen, dass durch die von der künftigen Nutzung ausgehenden Emissionen keine erheblichen Lärmbelästigungen für die maßgeblichen Immissionsorte ausgingen. In der Zone 1 sei das Vorhaben zwar unzulässig. Der Stellungnahme der Stadt E. , dass die Errichtung der neuen Lagerhallen überwiegend in der Zone 2 geplant sei, könne jedoch gefolgt werden. Mit Bescheid vom 3. März 2006 erteilte das Staatliche Umweltamt L1. der X. GmbH die beantragte Änderungsgenehmigung. Hiergegen legte der Kläger, dem die Änderungsgenehmigung nicht bekannt gegeben wurde, mit Schreiben vom 28. Februar 2007 (eingegangen am Montag, den 5. März 2007), Widerspruch ein, den er im Wesentlichen mit der planungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens begründete. Die Anlage unterfalle als „Anlage zum Zerkleinern von Schrott durch Rotormühlen mit einer Nennleistung des Rotorantriebs von 100 kW oder mehr“ der Abstandsklasse IV (Nr. 52 der Abstandsliste) und sei daher an dem jetzigen Standort nicht zulässig. Die X. GmbH könne sich angesichts der beabsichtigten Kapazitätserhöhung auch nicht auf Bestandsschutz berufen. Außerdem gingen von der Anlage schädliche Umwelteinwirkungen aus. Die Nebenbestimmungen im Genehmigungsbescheid seien nicht ausreichend, um den Schutz der Nachbarschaft vor erheblichen Belästigungen zu gewährleisten. Die X. GmbH nahm ihrerseits Stellung zu dem Widerspruch und wies darauf hin, dass es sich bei der Anlage nicht um eine solche zum „Zerkleinern von Schrott durch Rotormühlen“ handele. Die Zerkleinerungsanlagen arbeiteten nicht mit „Rotorantrieb“, sondern mit „Messerwellen“. Der Betrieb sei auch kein „Schrottplatz“ im Sinne der Nr. 146 oder eine „Spedition“ im Sinne der Nr. 148 der Abstandsliste. Er unterfalle daher auch nicht der Abstandsklasse V. Die Anlage sei somit - auch in der Form der Änderungsgenehmigung vom 3. März 2006 - planungsrechtlich zulässig. Im Übrigen genieße die Anlage Bestandsschutz, der durch die Änderungsgenehmigung nicht berührt werde. Die Erhöhung der Durchsatzleistung beruhe ausschließlich auf einer Optimierung der Auslastung der vorhandenen Anlagen. Schließlich sei auch nicht zu erwarten, dass von der Anlage schädliche Umwelteinwirkungen ausgingen. Die im Genehmigungsverfahren vorgelegten Prognosegutachten belegten, dass die im Genehmigungsbescheid festgelegten Immissionswerte eingehalten würden. Nach Erteilung der Änderungsgenehmigung führte die X. GmbH die genehmigten Änderungen durch und nahm die neuen bzw. geänderten Anlagenteile in Betrieb. Vor allem der Kläger beschwerte sich in der Folgezeit wiederholt, dass insbesondere bei Vollastbetrieb Lärm entstehe, der durch lautes Rauschen mit tieffrequenten Geräuschen gekennzeichnet sei. Die daraufhin veranlassten Messungen des Staatlichen Umweltamtes L1. ergaben, dass der Anlagenbetrieb tieffrequente Geräuschimmissionen hervorruft. Nach den Messberichten vom 18. September 2006 (Nr. 71/06) und vom 10. November 2006 (Nr. 83/06) wurden die Anhaltswerte der DIN 45680 an den Messorten innerhalb des Hauses des Klägers in den Terzbändern, insbesondere die Mittelfrequenz im Bereich 50 Hz, zum Teil deutlich überschritten. Weitere Untersuchungen durch ein beauftragtes Ingenieurbüro sowie der Messbericht der Bezirksregierung E1. vom 19. Oktober 2007 bestätigten - wenngleich in jeweils unterschiedlicher Intensität - das Auftreten tieffrequenter Geräuschimmissionen. Im Fokus der durchgeführten Untersuchungen zur Bestimmung der Ursache stand die neu errichtete Filteranlage „Handte 2“; von welchem Anlagenteil genau die tieffrequenten Geräuschanteile ausgingen, konnte gleichwohl nicht ermittelt werden. Noch im November 2007 ließ die X. GmbH durch das beauftragte Ingenieurbüro ein Angebot erstellen für eine Untersuchung zur Machbarkeit und Wirksamkeit weitergehender Maßnahmen zur Verringerung der tieffrequenten Geräuschanteile. Die Bezirksregierung E1. sah bis dahin keine Veranlassung zu ordnungsrechtlichen Maßnahmen; das Ergebnis der in Auftrag gegebenen weiteren Untersuchungen sollte abgewartet werden. Die Bezirksregierung E1. wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 12. März 2008 als unbegründet zurück. Entgegen der Ansicht des Klägers sei eine eindeutige Zuordnung des Betriebes in die Abstandsklassen der Abstandliste wegen seiner Atypik nicht möglich. Vom Staatlichen Umweltamt L1. sei aufgrund des Emissionsverhaltens des Betriebes eine Zuordnung in die Abstandsklasse V vorgenommen worden. Betriebe der Abstandsklasse V könnten ausnahmsweise zugelassen werden, wenn gutachterlich nachgewiesen werde, dass durch die Emissionen von der Anlage keine schädlichen Umweltweinwirkungen, erhebliche Belästigungen, Nachteile und sonstige Gefahren ausgingen. Die Einhaltung der geltenden Lärmimmissionsrichtwerte sei im vorliegenden Fall im Genehmigungsverfahren anhand des Schallgutachtens hinreichend sicher prognostiziert worden. Bereits am 25. April 2007 kam es auf dem Betriebsgelände zu einem weiteren Verpuffungsereignis, bei dem die Anlage zur Feingranulierung beschädigt wurde. Daraufhin stellte die X. GmbH einen weiteren Antrag gemäß § 16 BImSchG (datiert auf den 18. Dezember 2007, eingegangen bei der Bezirksregierung E1. am 8. August 2008) zur Demontage der beschädigten „Feingranulierung“ und deren Ersetzung durch eine neue „Grobgranulierung 2“. Am 15. Januar 2009 erteilte die Bezirksregierung E1. die beantragte Änderungsgenehmigung. Gemäß der in den Genehmigungsbescheid aufgenommenen Nebenbestimmung darf die neue Grobgranulierungsanlage zunächst nur in einem 14-tägigen Probebetrieb betrieben werden; für den Dauerbetrieb ist der messtechnische Nachweis durch einen Sachverständigen zu erbringen, dass von der Anlage keine Überschreitungen im Bereich der tieffrequenten Geräusche ausgehen. Der Kläger hat bereits am 17. April 2008 gegen die Änderungsgenehmigung vom 3. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 12. März 2008 Klage erhoben und diese mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2009 in Bezug auf die Änderungsgenehmigung vom 15. Januar 2009 erweitert. Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger im Wesentlichen seine Widerspruchsbegründung vertieft. Während des erstinstanzlichen Verfahrens setzte die Bezirksregierung E1. die Untersuchungen zu den tieffrequenten Geräuschanteilen unter Einbeziehung des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) fort. In einer - ersten - Stellungnahme vom 14. November 2008 sah das LANUV mit Blick (nur) auf die in dem Messbericht der Bezirksregierung E1. vom 19. Oktober 2007 festgestellten Werte keine Veranlassung für ein ordnungsbehördliches Einschreiten; nach den Ergebnissen dieses Messberichts seien die Anhaltswerte der DIN 45680 nicht überschritten. In dem nachfolgenden - zweiten - Bericht des LANUV vom 17. Februar 2009 heißt es, dass die Messergebnisse des Berichts vom 19. Oktober 2007 nur eingeschränkt zur Beurteilung geeignet seien, da bei der Messung nicht alle Betriebseinheiten betrieben worden seien. Nach Auswertung auch der Messberichte des Staatlichen Umweltamtes L1. und des beauftragten Ingenieurbüros werde vielmehr eine Notwendigkeit zu weiteren Maßnahmen gesehen, da nach diesen Berichten die Anhaltswerte der DIN 45680 überschritten seien. Nach den bisherigen Messungen sei allerdings noch immer nicht geklärt, welche Geräuschquelle auf dem Betriebsgelände der X. GmbH die schmalbandigen Geräuschanteile bei 50 Hz verursache. Weitergehende Erkenntnisse zur Ursache konnten auch in der Folgezeit nicht mehr gewonnen werden. Der Kläger hat beantragt, den Genehmigungsbescheid des Staatlichen Umweltamtes L1. vom 3. März 2006 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E1. vom 12. März 2008 sowie den Änderungsgenehmigungsbescheid der Bezirksregierung E1. vom 15. Januar 2009 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat u. a. ausgeführt, dass ein Verstoß gegen Bauplanungsrecht nicht vorliege, da die genehmigten Änderungen bauplanungsrechtlich nicht relevant seien; es würden keine neuen und auch keine größeren Schneidmühlen errichtet, sondern es gehe lediglich um eine Optimierung der vorhandenen Kapazität, indem Aggregate, die vorher als ein gemeinsamer Komplex aufgestellt waren, nunmehr in Einzelaufstellung betrieben werden sollen. Bezüglich der tieffrequenten Geräusche sei eine Regelung in der Genehmigung vom 3. März 2006 nicht erforderlich gewesen, da diese erst unerwartet mit Inbetriebnahme der Anlage aufgetreten und erstmals durch die Messungen im September und November 2006 festgestellt worden seien. Die Beigeladene hat beantragt, die Klage abzuweisen. Auch nach ihrer Ansicht liegt kein Verstoß gegen die Festsetzungen im Bebauungsplan vor. Zum einen handele es sich bei den genehmigten Veränderungen an den Granulierungsanlagen nicht um eine Nutzungsänderung, sondern nur um eine - als solche nicht genehmigungsbedürftige - Nutzungsintensivierung. Zum anderen sei die Anlage atypisch und werde nicht von den Betriebsarten im Sinne des Abstandserlasses erfasst. Sie sei daher gemäß § 8 BauNVO als ein nicht erheblich belästigender Gewerbebetrieb bauplanungsrechtlich zulässig. Vor allem handele es sich entgegen den Behauptungen des Klägers weder um eine Anlage im Sinne der Nr. 52 der Abstandsliste noch um eine solche im Sinne der Nr. 8.9 a) Spalten 1 und 2 des Anhangs zur 4. BImSchV (vormals Nr. 3.14 Spalten 1 und 2 des Anhangs zur 4. BImSchV). Die Anlagen verfügten nämlich nicht über einen Rotorantrieb (= „Mahlen/Brechen“), sondern über Messerwellen (= „Schneiden“). Sie, die Beigeladene, betreibe eine Anlage zur sonstigen Behandlung und zur zeitweiligen Lagerung von nicht überwachungsbedürftigen Abfällen. Wollte man den Betrieb demgemäß etwa der Nr. 127 der Abstandsliste zuordnen („Anlagen, in denen Abfälle aufbereitet werden“), so sei die Anlage einschließlich der streitgegenständlichen Änderungen jedenfalls gemäß § 31 Abs. 1 BauGB i. V. m. Ziffer 1.1.2 der textlichen Festsetzungen als „atypisch“ zuzulassen gewesen. Die Atypik folge hier daraus, dass der Betrieb nahezu vollständig eingehaust oder zumindest dreiseitig umschlossen sei; ferner seien zahlreiche Schallschutzmaßnahmen ergriffen worden. Dass die Anlage als atypisch anzusehen und daher zulässig sei, entspreche - wie der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 408 zu entnehmen sei - auch dem Willen des Plangebers. Schließlich könne sich der Kläger auch nicht auf eine Verletzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG berufen. Von der Anlage gingen keine schädlichen Umwelteinwirkungen aus. In Bezug auf die tieffrequenten Geräusche sei auf die Auswertung durch das LANUV hinzuweisen; nach den maßgeblichen Messungen, die von der Bezirksregierung durchgeführt worden seien, würden die Anhaltswerte der DIN 45680 nicht überschritten, so dass nicht mit erheblichen tieffrequenten Geräuschimmissionen im Sinne des Beiblatts 1 zu DIN 45680 zu rechnen sei. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 15. November 2011 stattgegeben und die streitgegenständlichen Änderungsgenehmigungen aufgehoben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht u. a. ausgeführt, dass die Änderungsgenehmigung vom 3. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2008 schon deshalb rechtswidrig sei, weil sie keine Regelungen hinsichtlich tieffrequenter Geräusche enthalte, obwohl solche rechtlich geboten gewesen wären. Im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides als letzter behördlicher Verwaltungsentscheidung hätten aufgrund der bis dahin bereits durchgeführten Messungen hinreichende Anhaltspunkte für das Vorhandensein tieffrequenter Geräusche vorgelegen. Die Änderungsgenehmigung vom 15. Januar 2009 sei rechtswidrig, da sie gegen die nachbarschützenden textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 408 verstoße. In der hier einschlägigen Zone 1 des Gewerbegebiets seien Anlagen und Betriebe der Abstandsklassen I bis VI der Abstandsliste vom 21. März 1990 nicht zulässig. Jedenfalls durch den angefochtenen Änderungsgenehmigungsbescheid vom 15. Januar 2009 sei die Anlage (auch) zu einer solchen im Sinne der Nr. 8.9. a) Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV (in der zum Zeitpunkt der Erteilung der Änderungsgenehmigung maßgeblichen Fassung) geworden und damit der Abstandsklasse IV Nr. 52 zuzuordnen. Bei der neu genehmigten Grobgranulierungsanlage handele es sich ausweislich der Antragsunterlagen um eine Anlage mit einem - auch wenn die Abfälle geschnitten würden - „Rotorantrieb“ bzw. einer „Rotormühle“ mit einer Nennleistung des Hauptmotors von 250 kW. Die Einordnung in eine andere Abstandsklasse der Abstandsliste komme nicht in Betracht. Auch sei eine gemäß Ziffer 1.1.2 der textlichen Festsetzungen ausnahmsweise mögliche Zulassung gemäß § 31 Abs. 1 BauGB nicht erfolgt. Eine Befreiungsentscheidung nach § 31 Abs. 2 BauGB liege ebenfalls nicht vor. Zumindest sei eine Ausnahme oder Befreiung nicht ausdrücklich erteilt worden. Gegen das Urteil haben sowohl die Beklagte als auch die Beigeladene die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. November 2011 abzuändern und die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag und trägt u. a. vor, dass entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts in die Änderungsgenehmigung vom 3. März 2006 keine Nebenbestimmungen zum Schutz vor tieffrequenten Lärm hätten aufgenommen werden müssen. Denn zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung habe es keine Anhaltspunkte für derartige Beeinträchtigungen gegeben. Vielmehr sei man bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides noch in der „Ermittlungsphase“ gewesen. Schließlich seien die im Streit stehenden Änderungsgenehmigungen auch nicht etwa planungsrechtlich unzulässig. Denn die Anlage der Beigeladenen unterfalle auch in der Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 15. Januar 2009 nicht dem Abstandserlass. Die laufende Nr. 52 der Abstandsliste sei nicht einschlägig, da der Betrieb nicht mit Rotormühlen, sondern mit Schneidmessern arbeite. Nr. 127 sei schon deshalb nicht einschlägig, weil Aluminium im Jahr 1990 kein Abfall gewesen sei. Auch die Nr. 146 („Schrottplätze“) oder Nr. 148 („Speditionen“) seien tatbestandlich nicht erfüllt. Die Beigeladene beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. November 2011 abzuändern und die Klage abzuweisen. Sie vertieft ebenfalls ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend führt sie u. a. aus, dass es sich bei der von ihr betriebenen Anlage nicht um einen „Schrottplatz“ im Sinne der Nr. 146 der Abstandsliste handele. Prägend für einen Schrottplatz sei bereits nach dem allgemeinen Sprachverständnis, dass auf ihm weitestgehend im Freien gearbeitet werde und er ganz überwiegend frei von aufstehender Bebauung sei. Dies folge auch aus Ziffer 5 der VDI 4085 (Planung, Errichtung und Betrieb von Schrottplätzen). Die Anlage der Beigeladenen sei hingegen zu großen Teilen eingehaust bzw. überdacht und baulich umfriedet. Außerdem fänden auf dem Betriebsgelände weder schrottplatztypische Arbeiten noch ein geräuschintensiver Einsatz von Containern oder Kleinanlieferverkehr statt. Im Gegensatz zu einem typischen Schrottplatz, der in der Regel nahezu alle Eisen- und Nichteisenschrotte annehme, würden bei der hier im Streit stehenden Anlage ausschließlich aluminiumhaltige Schrotte zum Einsatz kommen. Diese Schrotte seien überdies bereits im Vorfeld anderenorts durch die Alku Metalle GmbH, einem Tochterunternehmen der Beigeladenen, in der F.-----straße in E. geschreddert und zu 90 % von Verunreinigungen getrennt worden. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Vernehmung der in dem Verwaltungsverfahren mit der Analyse der Vibrationen und tieffrequenten Geräusche betrauten Mitarbeiter des LANUV, Herr Dipl.-Geophysiker Q. und Herr Dipl.-Ing. E2. , als sachverständige Zeugen und Sachverständige. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässigen Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen sind unbegründet. Der Änderungsgenehmigungsbescheid des Staatlichen Umweltamtes L1. vom 3. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E1. vom 12. März 2008 (hierzu A.) sowie die Änderungsgenehmigung der Bezirksregierung E1. vom 15. Januar 2009 (hierzu B.) sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. A. Die Änderungsgenehmigung vom 3. März 2006 in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E1. vom 12. März 2008 gefunden hat, verstößt zum Nachteil des Klägers gegen Bauplanungsrecht. Den Änderungen im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG stehen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i. V. m. § 30 Abs. 1 BauGB und den textlichen Festsetzungen in Ziffer 1.1.1 des Bebauungsplans Nr. 408 der Stadt E. öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen (unten I.), die auch dem Schutz des Klägers dienen (unten II.). Für die im Streit stehenden Änderungen ist von dieser Festsetzung auch nicht rechtmäßig eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB zugelassen oder eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt worden (unten III. und IV.). I. Die Änderungsgenehmigung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG setzt ebenso wie die Genehmigung nach § 4 BImSchG voraus, dass die Anforderungen des § 6 BImSchG erfüllt sind. Vgl. Czajka, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Band 1, Teil 1, Stand: Februar 2014, § 16 BImSchG Rn. 84. Gemäß § 6 Abs. 1 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer auf Grund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (Nr. 1), und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (Nr. 2). Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG sind daher auch bei der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung u. a. die bauplanungsrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Vgl. Jarass, BImSchG, 10. Aufl. 2013, § 16 Rn. 39; Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band 3, Stand: August 2013, § 16 Rn. 157. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben beurteilt sich nach §§ 29 ff. BauGB. Gemäß § 29 Abs. 1 BauGB gelten u. a. für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, die §§ 30 bis 37 BauGB. Ein danach bauplanungsrechtlich relevantes Vorhaben ist im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der - wie hier der Bebauungsplan Nr. 408 - mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, gemäß § 30 Abs. 1 BauGB nur zulässig, wenn es den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes nicht widerspricht. Die im vorliegenden Fall mit Bescheid des Staatlichen Umweltamtes L1. vom 3. März 2006 in der Gestalt des ergangenen Widerspruchsbescheides genehmigten Änderungen sind in einem solchen Sinne bauplanungsrechtlich relevant (vgl. hierzu 1.). Die Anlage der Beigeladenen in der Gestalt der genehmigten Änderungen widerspricht den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen (hierzu 2.). 1. Die Änderungen im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, die Gegenstand des streitgegenständlichen Genehmigungsbescheides vom 3. März 2006 sind, stellen ein Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB dar, welches die Änderung und teilweise auch Nutzungsänderung einer baulichen Anlage zum Inhalt hat. Die hierbei in den Blick zu nehmende bauliche Anlage ist die von der Beigeladenen betriebene Anlage zur Aufbereitung und zeitweiligen Lagerung von Aluminiumschrott, die (auch) dem Anlagenbegriff des § 29 Abs. 1 BauGB unterfällt. Vgl. zum Begriff der baulichen Anlage nur Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 29 Rn. 9 ff. m.w.N. Von § 29 BauGB erfasste Änderungen oder Nutzungsänderungen sind solche Vorgänge, die von städtebaulicher oder planungsrechtlicher Relevanz sind, was voraussetzt, dass durch die Veränderung bodenrechtliche Belange berührt werden können. Unter der „Änderung“ einer baulichen Anlage ist dabei die Umgestaltung der Substanz der baulichen Anlage in städtebaulich relevanter Weise zu verstehen, d. h. der Umbau, der Ausbau und die Erweiterung. „Nutzungsänderungen“ einer baulichen Anlage liegen vor, wenn die geänderte Nutzung sich hinsichtlich der Nutzungsart oder des -umfangs von der bisherigen Nutzung in bodenrechtlich relevanter Weise unterscheidet. Bezugsmaßstab sowohl für die bauliche Änderung als auch die Nutzungsänderung ist dabei der vorhandene legale Bestand. Die Beantwortung der Frage, ob eine Änderung oder Nutzungsänderung im Sinne des § 29 BauGB vorliegt, erfordert daher einen Vergleich des Bestandes mit der Anlage nach der vorgesehenen Umgestaltung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1993 - 1 C 9.92 -, NVwZ-RR 1993, 545 = juris, Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2012 - 2 A 2809/11 -, ZfWG 2013, 106 = juris, Rn. 37 ff.; Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 29 Rn. 17 und 21. Dementsprechend sind etwa Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung keine baulichen Änderungen im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB, soweit sie nicht zu einer Erhöhung des Nutzungsmaßes führen und auch sonst vom Bestandsschutz gedeckt sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 - 4 C 5.98 -, NVwZ 1999, 523 = juris, Rn. 19, sowie Beschlüsse vom 10. Oktober 2005 - 4 B 60.05 -, BauR 2006, 481 = juris, Rn. 4, und vom 11. Februar 2014 - 4 B 52.13 -, juris, Rn. 5; OVG M.-V., Beschluss vom 15. Januar 2009 ‑ 3 L 124/08 -, juris, Rn. 15; Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 29 Rn. 17; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Band 2, Stand: September 2013, § 29 Rn. 47. Ebenso ist eine bloße Nutzungsintensivierung im Rahmen des legal vorhandenen Nutzungsumfangs, so wie er sich in der Regel aus einer erteilten Baugenehmigung ergibt, grundsätzlich noch keine bauplanungsrechtlich relevante Nutzungsänderung. Eine schlichte Intensivierung der Nutzung liegt indes bei einer Änderung objektiver, vor allem in Maß und Zahl ausdrückbarer Merkmale baulicher Anlagen nicht mehr vor. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. April 1996 - 4 C 17.94 -, BauR 1996, 674 = juris, Rn. 18 f., und vom 29. Oktober 1998 - 4 C 9.97 -, DVBl. 1999, 244 = juris, Rn. 14, sowie Beschluss vom 11. Juli 2001 - 4 B 36.01 -, BRS 64 Nr. 73 = juris, Rn. 8; OVG NRW, Urteil vom 11. Februar 2014 - 2 D 15/13.NE -, juris, Rn. 136 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 22. November 2013 - 1 LA 49/13 -, NVwZ-RR 2014, 255 = juris, Rn. 11 und 27; siehe ferner Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 29 Rn. 21. Nutzungsintensivierungen sind auch dann von bodenrechtlicher und damit bauplanungsrechtlicher Relevanz, wenn sie andere Emissionsverhältnisse begründen, an die das Städtebaurecht - etwa hinsichtlich der Zumutbarkeit für Nachbarn - zugleich andere Folgen knüpft. Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28. März 1995 ‑ 3 S 2267/94 -, VGHBW-Ls 1995, Beilage 7, B 6 = juris, Rn. 6; Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 29 Rn. 21. Gegenstand der baurechtlichen Beurteilung ist das Vorhaben, wie es zur Prüfung gestellt wird. Es ist Sache des Vorhabenträgers, durch seinen Genehmigungsantrag den Inhalt des Vorhabens festzulegen, soweit er sich dabei innerhalb der Grenzen hält, die einer Zusammenfassung oder Trennung objektiv gesetzt sind. Ob bei einer technisch teilbaren Anlage die einzelnen Teile bzw. deren Änderung zur Genehmigung gestellt sind und daher jeder für sich ein „Vorhaben“ ist oder ob die gesamte Anlage bzw. deren Änderung als ein einziges „Vorhaben“ Gegenstand der Beurteilung zu sein hat, bestimmt sich demzufolge grundsätzlich nach dem erkennbaren Willen des Antragstellers. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 1978 - 4 C 75.76 -, DVBl. 1979, 622 = juris, Rn. 23, vom 20. August 1992 - 4 C 57.89 -, DVBl. 1993, 109 = juris, Rn. 21, und vom 27. April 1993 - 1 C 9.92 -, NvwZ-RR 1993, 545 = juris, Rn. 15, sowie Beschluss vom 21. August 1991 - 4 B 20.91 -, NVwZ-RR 1992, 345 = juris, Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 25. April 2005 ‑ 10 A 2861/04 -, BauR 2005, 1602 = juris, Rn. 46; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Band 2, Stand: September 2013, § 29 Rn. 21. Ein in einem Genehmigungsantrag zusammengefasstes Vorhaben stellt regelmäßig ein einheitliches Ganzes dar, sei es, dass dessen einzelne Teile unter Nutzungsgesichtspunkten eine enge funktionale Verbindung aufweisen, sei es, dass der eine Bestandteil ohne den anderen baurechtlich nicht zulässig ist, oder sei es, dass die Einheitlichkeit des Vorhabens dem ausdrücklich geäußerten oder jedenfalls erkennbaren Willen des Vorhabenträgers entspricht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2001 ‑ 10 B 332/01 -, BauR 2002, 432 = juris, Rn. 7, und Urteil vom 17. Januar 2008 - 10 A 2795/05 -, BRS 73 Nr. 172 = juris, Rn. 82. Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die beantragten Anlagenänderungen bauplanungsrechtlich als ein Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB zu bewerten. Die am 15. Dezember 2004 vorgelegten und unter dem 2. Dezember 2005 ergänzten Antragsunterlagen beruhen auf einem einheitlichen Planungskonzept. Die beabsichtigten Änderungen dienen dabei im Wesentlichen - vor allem mit der Separierung der Fertigungslinien im Bereich der Granulationsanlagen und deren Neuaufstellung, der Erweiterung der Lagerflächen und der Verlagerung der Wartungs- und Säuberungsarbeiten in die Nachtschicht - der Erhöhung der Verarbeitungskapazitäten des Gesamtbetriebs. Auch die zusätzlich geplanten Schallschutzmaßnahmen sowie weitere Änderungen bei den übrigen Betriebseinheiten sind auf den Betriebsablauf im Ganzen abgestimmt. Sowohl die Erweiterungsbauten (insbesondere die zusätzlichen Lagerhallen, die Lärmschutzwand und das Schleppdach im Freilagerbereich) als auch die Ausweitung der Betriebszeiten (Einführung einer Nachtschicht) und die mit den Änderungen vor allem bei den Granulationsanlagen verbundene Erhöhung der Durchsatzleistung von bisher 1.500 t/Monat auf 2.000 t/Monat - mithin eine Erhöhung um ein Drittel - übersteigen dabei den bisher genehmigten Bestand und erreichen schon deshalb die Qualität einer Änderung bzw. Nutzungsänderung im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB. Mit den geplanten Änderungen gehen zudem Veränderungen bei den bisherigen Emissionsverhältnissen der Anlage einher. Auch dies belegt, dass die Änderungen und damit das Vorhaben von städtebaulicher Relevanz sind. 2. Das Vorhaben widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 408. a) Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Prüfung sind nicht die Anlagenteile im Einzelnen, sondern die Anlage der Beigeladenen als Ganzes in der Gestalt, die sie durch die Änderungsgenehmigung erfährt. Handelt es sich bei Änderungen und Erweiterungen einer Anlage nicht um selbständige, abtrennbare Vorhaben, sondern - wie hier - um ein Gesamtvorhaben, können die einzelnen Änderungen und Erweiterungen bauplanungsrechtlich nicht isoliert beurteilt werden. Ebenso wie bei einer Nutzungsänderung die bauliche Anlage in ihrer erweiterten bzw. geänderten Nutzung als Einheit zu prüfen ist, ist bei der baulichen Erweiterung oder Änderung einer baulichen Anlage stets das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt maßgeblich. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Juni 1993 - 4 C 17.91 -, NVwZ 1994, 294 = juris, Rn. 16, vom 15. Mai 1997 ‑ 4 C 23.95 -, NVwZ 1998, 58 = juris, Rn. 15, und vom 18. November 2010 - 4 C 10.09 -, BVerwGE 138, 166 = juris, Rn. 13, sowie Beschlüsse vom 4. Februar 2000 - 4 B 106.99 -, NVwZ 2000, 1047 = juris, Rn. 2, vom 29. November 2005 - 4 B 72.05 -, NVwZ 2006, 340 = juris, Rn. 5, vom 12. Februar 2009 - 4 B 3.09 -, NVwZ 2009, 779 = juris, Rn. 5, und vom 17. Februar 2009 ‑ 4 B 4.09 -, juris, Rn. 5. b) Die Anlage ist in ihrer geänderten Gestalt gemäß § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. Ziffer 1.1.1 des Bebauungsplans Nr. 408 in den Zonen 1 und 2 des Gewerbegebiets nicht zulässig. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO werden durch die Festsetzung der in § 1 Abs. 2 BauNVO bezeichneten Baugebiete die Vorschriften der §§ 2 bis 14 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht aufgrund des § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO etwas anderes bestimmt wird. Der zweite Halbsatz dieser Vorschrift eröffnet dem Plangeber die Möglichkeit, die bauplanungsrechtliche Festsetzung bezüglich der Art der baulichen Nutzung auf der Grundlage von § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO im Rahmen der planerischen Feinsteuerung zu modifizieren bzw. einzuschränken. Nach § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO können für die in den §§ 4 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebiete im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet nach der Art der zulässigen Nutzung (Nr. 1) oder nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften (Nr. 2) gliedern. Die Möglichkeit, ein Baugebiet in einem Bebauungsplan gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nach den besonderen Eigenschaften der Betriebe und Anlagen zu gliedern, dient in besonderem Maß dem Umwelt- und Immissionsschutz. Zulässig ist daher auch eine typisierende Gliederung der Betriebe und Anlagen nach Störgraden bzw. Emissionsverhalten und nach den insofern notwendigen Schutzabständen zu Wohnnutzungen; hierbei kann ein Bebauungsplan auf den sog. Abstandserlass und die diesem beigefügte Abstandsliste Bezug nehmen. Vgl. zum Ganzen bereits OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2009 - 8 B 1864/08 -, NWVBl. 2010, 71 = juris, Rn. 6 ff. m.w.N.; siehe zur Zulässigkeit einer solchen Festsetzung von Abstandsklassen auch Beschluss vom 27. November 2009 - 8 B 1549/09.AK -, DVBl. 2010, 444 = juris, Rn. 99 ff., und Urteil vom 11. Februar 2014 - 2 D 15/13.NE -, juris Rn. 93. Derartigen speziellen Festsetzungen muss eine Anlage - um bauplanungsrechtlich zulässig zu sein - auch dann genügen, wenn sie nach den allgemeinen Zweckbestimmungen des Baugebiets - hier nach § 8 BauNVO - im Einzelfall gebietsverträglich sein sollte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2009 - 8 B 1864/08 -, NWVBl. 2010, 71 = juris, Rn. 15 ff. m.w.N. Der Bebauungsplan Nr. 408 der Stadt E. hat von der Möglichkeit des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO Gebrauch gemacht und das Industrie- und Gewerbegebiet unter Bezugnahme auf den Runderlass des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. März 1990 - V B 3 - 8804.25.1 (V Nr. 2/90) in Zonen gegliedert. Das Betriebsgrundstück der Beigeladenen befindet sich zu einem wesentlichen Teil in der Zone 1; ein weiterer Teil des Betriebsgrundstücks liegt in der Zone 2. Nach den textlichen Festsetzungen in Ziffer 1.1.1 des Bebauungsplans sind in der Zone 1 Anlagen und Betriebe der Abstandsklassen I bis VII und in der Zone 2 Anlagen und Betriebe der Abstandsklassen I bis VI der Abstandsliste des Abstandserlasses vom 21. März 1990 nicht zulässig; Anlagen und Betriebe der Abstandsklassen V und VI können in der Zone 2 nur ausnahmsweise zugelassen werden, soweit sie in der Abstandsliste mit einem (*) gekennzeichnet sind. c) Ob die Anlage der Beigeladenen im beantragten geänderten Zustand - wie vom Kläger angenommen - der Nr. 52 der Abstandsliste der Abstandsklasse IV zuzuordnen ist, kann im Ergebnis dahingestellt bleiben. Sie unterfällt jedenfalls als Schrottplatz im Sinne der Nr. 146 der Abstandsliste der Abstandsklasse V. aa) Nr. 52 der Abstandsliste erfasst „Anlagen zum Zerkleinern von Schrott durch Rotormühlen mit einer Nennleistung des Rotorantriebes von 100 kW oder mehr“ und ordnet sie der Abstandsklasse IV zu. Die in der Abstandliste aufgeführten Anlagearten sind bewusst an die Begriffsbestimmungen des Anhangs zur 4. BImSchV angelehnt. Sie sind daher, soweit ihnen eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagenart zugeordnet ist, entsprechend auszulegen. Vgl. Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (MURL NRW), Immissionsschutz in der Bauleitplanung - Erläuterungen zum Abstandserlaß, 1990, S. 8. Anhaltspunkte dafür, dass der Plangeber - die Stadt E. - für den Bebauungsplan Nr. 408 den Begrifflichkeiten der Abstandsliste einen anderen Inhalt beimessen wollte, sind nicht ersichtlich. Der laufenden Nr. 52 der Abstandsliste sind die Nr. 3.14 Spalten 1 und 2 des Anhangs zur 4. BImSchV in der zum Zeitpunkt der Abfassung der Abstandsliste im März 1990 gültigen Fassung vom 24. Juli 1985 (BGBl. I, 1586 - im Folgenden 4. BImSchV 1985) zugeordnet. Diese Tatbestände erfassen mit dem Begriff der „Rotormühle“ nur eine solche Anlage, bei der die Materialien durch Schlag-, Scher- oder Prallkräfte zerkleinert werden. Vgl. zum Arbeitsprinzip allgemein von Schredderanlagen: VDI 4085 - Planung, Errichtung und Betrieb von Schrottplätzen, April 2011, Abschnitt 6.2.3: „Schredder haben die Aufgabe, das zugeführte Material durch Schlag-, Scher- und Prallbeanspruchung zu zerteilen und zu verdichten.“ Dies folgt maßgeblich aus einer historischen Auslegung. Nr. 3.14 des Anhangs zur 4. BImSchV 1985 entsprach dem bis zur Novelle im Jahre 1985 geltenden § 2 Nr. 2 Halbsatz 5 der 4. BImSchV 1975 (BGBl. I, 499), der seinerseits auf den Genehmigungstatbestand des § 1 Nr. 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 16 GewO i. d. F. vom 7. Juli 1971 (BGBl. I, 889) zurückging. Dieser Tatbestand wurde eingefügt, um Schredderanlagen zu erfassen, in denen metallische Gegenstände „zerschlagen“ (englisch „to shred“: zerreißen, zerfetzen) werden. Dem Begriff der Rotormühle sollten dementsprechend nur Anlagen unterfallen, die das Material „brechen“, nicht jedoch solche, die das Material „zerschneiden“. Vgl. bereits Nds. OVG, Urteil vom 24. März 1993 - 1 L 116/89 -, NVwZ-RR 1994, 555 = juris, Rn. 5 mit Hinweis auf die Begründung der Bundesregierung, BR-Drs. 41/71 vom 11. Februar 1971; auf eine Erweiterung des Tatbestandes auf „Schlagscheren“ wurde im Rahmen der Novelle 1985 verzichtet, vgl. Laubinger, in: Ule/Laubinger, BImSchG, Teil II, Band 1, Stand: Juli 1993, A 4.0 Rn. C 170 ff. (zu Nr. 3.14) u. a. mit Hinweis auf BR-Drs. 413/1/84 vom 6. November 1984, S. 24. Hiermit übereinstimmend gingen auch die Auslegungshinweise des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) aus dem Jahr 1989 zu Nr. 3.14 Spalten 1 und 2 des Anhangs zur 4. BImSchV 1985 davon aus, dass Anlagen, die mit Messerwellen arbeiten, nicht als Rotormühlen anzusehen seien, da diese nach einem anderen technischen Zerkleinerungsprinzip betrieben würden; bei Rotormühlen werde nicht durch Schneiden, sondern durch Mahlen (Brechen) Schrott zerkleinert. Vgl. LAI 1989, zitiert nach Hansmann/Röckinghausen, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band 4, Stand: April 2008, 4. BImSchV Anhang 1, Rn. 4 (zu Nr. 8.9 des Anhangs 1 i. d. F. vom 27. Juli 2001, BGBl. I, 1979). Dies zugrundegelegt verfügt der Betrieb der Beigeladenen in der Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 3. März 2006 jedenfalls nicht über eine einzelne Rotormühle mit der Leistung eines Einzelantriebes von 100 kW oder mehr. Ausweislich der am 2. Dezember 2005 ergänzten bzw. geänderten Antragsunterlagen, die der Genehmigung vom 3. März 2006 zugrunde liegen, dürfte es sich bei den Granulatoren der Betriebseinheiten BE 2 (2x Eldan Schwergranulator HG 123, je 136 kW) und BE 3 (1x Feingranulator F 950 G, 75 kW) um Anlagen handeln, bei denen das Material mittels Stator- und Rotormessern geschnitten wird. Demgegenüber dürften die Universalprallmühle (BE 3), die mit einem Fächerschlägerwerk arbeitet, sowie die Rotorprallmühle (BE 9), die über acht Schlaghämmer verfügt, zwar als Rotormühlen im vorstehenden Sinne zu bewerten sein; allerdings verfügen beide Prallmühlen über eine Leistung von jeweils weniger als 100 kW. Es spricht Einiges für die Annahme, dass im Rahmen der Nr. 3.14 des Anhangs zur 4. BImSchV 1985 eine Addition der Motorleistung der Universalprallmühle von 37 kW und der Antriebsleistung der Rotorprallmühle von 90 kW nicht in Betracht kommt. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 der 4. BImSchV, der ebenso bereits in der Fassung der 4. BImSchV vom 24. Juli 1985 enthalten war, liegen die im Anhang bestimmten Voraussetzungen zwar auch vor, wenn mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen (gemeinsame Anlage) und zusammen die maßgebenden Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen erreichen oder überschreiten. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2008 - 8 B 1476/08 -, DVBl. 2009, 456 = juris, Rn. 11 (zur Summierung der Feuerungswärmeleistung der Teilanlagen eines Blockheizkraftwerks). Allerdings stellen einzelne Nrn. des Anhangs zur 4. BImSchV auch ausdrücklich auf die Kapazität oder Leistung einzelner Maschinen oder Aggregate ab. Vgl. Hansmann/Röckinghausen, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band 4, Stand: August 2013, 4. BImSchV, § 1 Rn. 22; siehe auch Ludwig, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Band 2, Stand: Februar 2014, 4. BImSchV, § 1 Rn. 19, jeweils mit Hinweis auf Nr. 3.11: „die Schlagenergie eines Hammers oder Fallwerkes“. Nach den bereits zitierten Auslegungshinweisen des Länderausschusses für Immissionsschutz soll im Anwendungsbereich der Nr. 3.14 Spalten 1 und 2 des Anhangs zur 4. BImSchV 1985 in diesem Sinne eine Aufsummierung der Antriebsleistungen mehrerer Einzelantriebe nicht in Betracht kommen; durch die Formulierung „des“ Rotorantriebes komme zum Ausdruck, dass die Leistung eines Einzelantriebes die genannte Nennleistung erreichen müsse. Vgl. LAI 1989, zitiert nach Hansmann/Röckinghausen, a. a. O; siehe auch Ludwig, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Band 2, Stand: Februar 2014, 4. BImSchV Anhang, zu Nr. 8.9 Rn. 7: „Werden in einer Anlage zum Zerkleinern von Schrott mehrere Rotormühlen mit einer Leistung von jeweils unter 100 Kilowatt betrieben, besteht kein Genehmigungserfordernis.“ Ob dem im Ergebnis zu folgen ist, braucht der Senat vorliegend nicht zu entscheiden. bb) Die Anlage der Beigeladenen entspricht in ihrer geänderten Gestalt jedenfalls dem Typ eines „Schrottplatzes“ im Sinne der Nr. 146 der Abstandsklasse V der Abstandsliste. Der Begriff des Schrottplatzes im Sinne der Abstandsliste des Jahres 1990 ist weit auszulegen. Er erfasst alle - nicht bereits durch die Nr. 52 der Abstandsliste erfassten - Anlagen und Einrichtungen zum Umschlagen, Lagern und Behandeln von Schrott. Diese Auslegung folgt vor allem aus der (Regelungs-)Systematik der Abstandsliste, der Zielsetzung des Abstanderlasses und den hierzu ergangenen Erläuterungen des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen. Der laufenden Nr. 146 der Abstandsliste ist - anders als etwa bei der Nr. 52 - keine bestimmte immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagenart zugeordnet. Der Tatbestand der Nr. 146 bezieht damit auch und gerade solche Anlagen ein, die nach der 4. BImSchV 1985 (noch) nicht immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtig waren. Den ministeriellen Erläuterungen des Abstandserlasses ist zu entnehmen, dass mit der laufenden Nr. 146 insbesondere Anlagen erfasst werden sollen, die nicht bereits der Nr. 52 der Abstandsliste unterfallen. Der in Nr. 52 erfasste Anlagentyp wird in den Erläuterungen umschrieben als „Schrotthandelsbetrieb“, bei dem Schrotte verarbeitet werden, wobei der Schutzabstand von 500 m gerade wegen des Einsatzes von Schredderanlagen erforderlich sei. Bei den unter der laufenden Nr. 146 angesprochenen Schrottplätzen handele es sich um Anlagen, denen „im Verhältnis zu den unter lfd. Nr. 52 beurteilten Betriebsarten eine geringere Emissionsträchtigkeit“ vor allem wegen des Fehlens von emissionsintensiven Betriebseinrichtungen wie Fallwerken oder Schredderanlagen und der dadurch bedingten geringeren Verarbeitungskapazitäten zugeordnet werden könne; für solche Anlagen sei ein Schutzabstand von 300 m ausreichend. Vgl. Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (MURL NRW), Immissionsschutz in der Bauleitplanung - Erläuterungen zum Abstandserlaß, 1990, S. 54 und 84. Unter „Schrott“ sind nach den vorstehenden ministeriellen Erläuterungen „unbrauchbar gewordene metallische Gegenstände“ zu begreifen. Erfasst werden demgemäß allgemein Metallschrotte, d. h. Eisen- und Nichteisenschrotte und damit auch Aluminiumschrotte. Im Übrigen ist der Begriff rechtlich neutral und sagt nichts darüber aus, ob Schrott dem Abfall- oder dem Produktrecht unterliegt. Vgl. zum Begriffsverständnis allgemein Schmitz, in: L. /Oexle (Hrsg.), Handbuch der Kreislauf- und Rohstoffwirtschaft, 2013, Kapitel 18 - Handel und Recycling mit NE-Metallen, Rn. 16. Aus der Systematik der Abstandsliste 1990 und insbesondere aus einem Vergleich zu Nrn. 127 und 129 folgt, dass es sich bei „Schrott“ im Sinne der Nrn. 52 und 146 nicht um Abfall im Sinne des - damaligen - Abfallbeseitigungsgesetzes handeln muss. Dass Aluminiumschrott - worauf die Beklagte und die Beigeladene hinweisen - im Jahr 1990 nicht als Abfall zu qualifizieren gewesen sein mag, vgl. hierzu Kunig/Schwermer/Versteyl, AbfG, 1988, § 1 Rn. 35 (Einzelbeispiel: „Schrott“) mit Hinweis auf OLG Koblenz, Beschluss vom 28. Juli 1975 - 1 Ws (a) 224/75 -, GewArch 1975, 347 f., steht daher einer Bewertung der Anlage als „Schrottplatz“ nicht entgegen. Aus dem Begriff des Schrottplatzes lässt sich auch nicht herleiten, dass sich dieser insgesamt oder zumindest überwiegend im „Freien“ befinden muss. Das Fehlen einer Einhausung oder Überdachung ist kein Wesensmerkmal für einen „Schrottplatz“ im Sinne der Nr. 146 der Abstandsliste. Der Begriff des „Platzes“ bezieht sich vielmehr auf die Eigenschaft der Anlage zur flächenhaften Lagerung des Schrottes. Insofern folgt auch nichts anderes aus der von der Beigeladenen vorgelegten VDI-Richtlinie 4085 (Planung, Errichtung und Betrieb von Schrottplätzen). Ungeachtet des Umstandes, dass diese Richtlinie im Jahr 2011 verabschiedet wurde und schon deshalb keine zwingenden Rückschlüsse für die Auslegung der Abstandsliste des Abstandserlasses aus dem Jahre 1990 erlaubt, wird der Begriff des Schrottplatzes auch hier unter Ziffer 2 als „bestimmte Fläche“ definiert, die dazu dient, „im Wesentlichen Schrotte zu lagern, zu behandeln, zu verwerten oder umzuschlagen.“ Zwar heißt es unter Ziffer 5, dass Schrotte „grundsätzlich im Freien“ gelagert, behandelt, verwertet oder umgeschlagen würden; im Einzelfall könne die Beschaffenheit von Schrotten allerdings bauliche Schutzmaßnahmen erfordern. Die Richtlinie befasst sich im Folgenden mit zahlreichen möglichen Tief- und Hochbauten auf Schrottplätzen (u. a. Büro- und Sozialbereiche, Werkstätten, Überdachungen und Hallen, Boxen). Dass Schrottplätze grundsätzlich frei von aufstehender Bebauung sind, lässt sich somit auch der VDI-Richtlinie 4085 nicht entnehmen. Kennzeichnend für den Betriebstyp des Schrottplatzes im Sinne der Abstandsliste des Jahres 1990 sind bei alledem nicht die baulichen Gegebenheiten, sondern - entsprechend der Zielsetzung des Abstandserlasses - das Emissionsverhalten des Betriebs und damit die emissionsträchtigen „schrottplatzüblichen“ Betriebsvorgänge, nämlich dass Schrott angeliefert, zeitweilig gelagert, sortiert, verarbeitet und bzw. oder für den Weitertransport vorbereitet wird. Vgl. bereits OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2009 ‑ 8 B 1864/08 -, NWVBl. 2010, 71 = juris, Rn. 27 ff.; vgl. ferner Beschluss vom 25. September 1995 - 11 B 2195/95 -, NvwZ-RR 1996, 493 = juris, Rn. 15 (zu einer Metall-Schrottumladestation), sowie zum allgemeinen Begriffsverständnis auch Urteil vom 27. April 1998 - 7 A 3818/96 -, BauR 1999, 383 = juris, Rn. 20. Diesem Betriebstyp entspricht der Anlagenbetrieb der Beigeladenen, wie er sich nach den Genehmigungsunterlagen darstellt. Gemäß der Kurzbeschreibung nach § 4 Abs. 3 der 9. BImSchV werden auf dem Betriebsgelände aluminiumhaltige Schrotte angeliefert, mittels Schneid- und Rotormühlen (weiter) zerkleinert, in Trenn- und Siebanlagen von Anhaftungen und Störstoffen befreit und sortiert. Dabei kommen für innerbetriebliche Transport-, Lade- und Sortiervorgänge Gabelstapler und Radlader zum Einsatz. Die Abfahrt der gefertigten Granulate erfolgt durch Lkw. Auszugehen sei von ca. 15 eingehenden Fahrzeugen am Tag zum Eingangslager, 10 ausgehenden Fahrzeugen vom Fertiglager und diversen Radlader- und Gabelstaplerbewegungen. Die Rangierfläche im Eingangslager sowie die Wege zu den (Fertig-)Lagerhallen sind nicht überdacht. Nicht nur die Betriebsabläufe entsprechen danach denen einer Anlage zur Lagerung und Behandlung von Schrotten und damit einem Schrottplatz, sondern auch der Umfang des Betriebs. Nach den genehmigten Unterlagen verfügt die Anlage über ein Eingangslager (Betriebseinheit 1) mit einer Lagerfläche von 3.350 m 2 für Aluminiumschrott in Mengen von 3.000 t/Monat und einem Ausgangslager (Betriebseinheit 18) mit einer Lagerfläche von 1.650 m 2 für Granulate in Mengen von 2.500 t/Monat; die Granulationsanlagen in der Betriebseinheit 2 haben eine Durchsatzleistung von 2.000 t/Monat. Orientiert man sich an den heute maßgeblichen Schwellenwerten etwa für Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- oder Nichteisenschrotten, die bereits mit einer Gesamtlagerkapazität von 1.500 t oder mehr ein Genehmigungsverfahren gemäß § 10 BImSchG erfordern (vgl. Nr. 8.12.3.1 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV), veranschaulicht dies die Größe der Anlage. Auch soweit die Beigeladene darauf verweist, dass bei ihrer Anlage nahezu ausschließlich aluminiumhaltige Schrotte zum Einsatz kommen, die im Vorfeld bereits geschreddert und zu 90 % von Verunreinigungen getrennt worden seien, führt dies zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Ein „Schrottplatz“ im Sinne der Abstandsliste des Jahres 1990 setzt nicht voraus, dass nur unbehandelte bzw. unsortierte Eisen- und Nichteisenschrotte angenommen werden. Sowohl der Begriff als solcher als auch die Zielsetzung des Abstandserlasses umfassen vielmehr auch solche Betriebe, die auf den Einsatz bestimmter Schrotte und deren Weiterverarbeitung spezialisiert sind, soweit und solange - wie hier - schrottplatzübliche Betriebsvorgänge des Umschlagens, Lagerns und Behandelns stattfinden. Ungeachtet dessen werden nach den Genehmigungsunterlagen im Betrieb der Beigeladenen nicht nur vorbereitete Schrotte eingesetzt; nach der Kurzbeschreibung werden auch andere, geeignete Schrotte direkt von den Anlagen verarbeitet; das Verhältnis von Eigen-Schrotten zu direktem Einsatz liege bei ca. 50 %. Ausweislich der Liste der gehandhabten Stoffe im Eingangslager (BE 1) kommen neben „Aluminium Schredder“ (2.000 t/Monat) auch „Aluminium Bleche“ (500 t/Monat), „Al/Cu Gemische“ (200 t/Monat), „Al/Fe Gemische“ (200 t/Monat) und „Al-Verpackungen“ (100 t/Monat) zum Einsatz. cc) Da nach alledem die betrieblichen Tätigkeiten, der Umfang des Betriebs und auch der Materialeinsatz schwerpunktmäßig dem Anlagentyp eines „Schrottplatzes“ entsprechen, kann die Anlage - entgegen der Einschätzung des Staatlichen Umweltamtes L1. im Genehmigungsverfahren - im Übrigen auch nicht etwa (zugleich) als „Spedition“ bzw. als „Betrieb zum Umschlag größerer Gütermengen“ im Sinne der Nr. 148 der Abstandsliste eingestuft werden. Der vorliegend stattfindende An- und Ablieferverkehr sowie die innerbetrieblichen Transport-, Lade- und Sortiervorgänge sind - wie aufgezeigt - schrottplatzübliche Betriebsvorgänge, die dem Anlagentyp der Nr. 146 eigen und daher diesem zuzuordnen sind. II. Die textlichen Festsetzungen in Ziffer 1.1.1 des Bebauungsplans Nr. 408 sind jedenfalls zugunsten der in dem durch den Bebauungsplan Nr. 303 West festgesetzten Mischgebiet gelegenen Grundstücke nachbarschützend. Der Kläger kann die Aufhebung der Änderungsgenehmigung vom 3. März 2006 und des Widerspruchbescheides vom 12. März 2008 wegen des Verstoßes gegen diese Festsetzungen daher - unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung - als Eigentümer des in dem Mischgebiet gelegenen Grundstücks C.---straße verlangen. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet hat. Ein Nachbar im Baugebiet kann sich dabei auch dann gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung wenden, wenn er selbst durch sie nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Der Hauptanwendungsfall im Bauplanungsrecht für diesen Grundsatz sind die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung. Durch sie werden die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundeigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind. Im Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll daher jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können (sog. Gebietsgewährleistungs- oder Gebietserhaltungsanspruch). St. Rspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151 = juris, Rn. 12 ff., vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 -, BVerwGE 101, 364 = juris, Rn. 48 und 53, vom 24. Februar 2000 - 4 C 23.98 -, NVwZ 2000, 1054 = juris, Rn. 14, und vom 28. April 2004 - 4 C 10.03 -, NVwZ 2004, 1244 = juris, Rn. 28, sowie Beschlüsse vom 2. Februar 2000 - 4 B 87.99 -, NVwZ 2000, 679 = juris, Rn. 9, vom 10. Januar 2013 - 4 B 48.12 -, BauR 2013, 934 = juris, Rn. 4 f., und vom 27. August 2013 - 4 B 39.13 -, BauR 2013, 2011 = juris, Rn. 3; Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, Vorb. §§ 29 - 38 Rn. 36 ff. Ob einen solchen Gebietsgewährleistungsanspruch auch die das Plangebiet gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gliedernden textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans vermitteln, kann hier dahingestellt bleiben. Festsetzungen nach § 1 Abs. 4 ff. BauNVO, die der Feingliederung eines Baugebiets dienen, vermitteln einen Abwehranspruch jedenfalls dann, wenn der Ortsgesetzgeber ihnen erkennbar im Einzelfall eine aus sich heraus nachbarschützende Wirkung beimessen will. Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 4 B 55.07 -, NVwZ 2008, 427 = juris, Rn. 3 ff; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11. März 1997 ‑ 10 S 2815/96 -, NVwZ 1999, 439 = juris, Rn. 37, und Beschluss vom 19. März 1998 - 10 S 1765/97 -, BRS 60 Nr. 177 = juris, Rn. 4; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 14. Januar 2000 - 1 A 11751/99 -, BauR 2000, 527 = juris, Rn. 22; Nds. OVG, Beschluss vom 11. Dezember 2003 ‑ 1 ME 302/03 -, NVwZ 2004, 1010 = juris, Rn. 23 und 25 f.; OVG M.-V., Urteil vom 11. Juli 2007 ‑ 3 L 74/06 -, NordÖR 2007, 418 = juris, Rn. 55; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Juni 2009 - 8 B 1864/08 -, NWVBl. 2010, 71 = juris, Rn. 47, und vom 2. Dezember 2013- 2 A 1231/13 -, juris, Rn. 9; Bay. VGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2002 - 15 CS 02.2068 -, BayVBl. 2003, 307 = juris, Rn. 20, vom 23. Februar 2012 - 14 ZB 11.1591 -, BayVBl. 2013, 310 = juris, Rn. 6, und vom 31. August 2012 - 14 CS 12.1373 u. a. -, juris, Rn. 23; siehe ferner Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, Vorb. §§ 29 - 38 Rn. 38. Im vorliegenden Fall ist dem Bebauungsplan und seiner Begründung zu entnehmen, dass die Gliederung des Industrie- und Gewerbegebiets zum Schutze jedenfalls des benachbarten Mischgebiets an der C.---straße erfolgt ist. In der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 408 (vgl. insbesondere Seiten 5 f. und 13) wird ausgeführt, dass mit der Gliederung der Industrie- und Gewerbegebiete gemäß § 1 Abs. 4 BauNVO auf der Grundlage des Abstandserlasses u. a. „zum Mischgebiet an der C.---straße “ dieses Gebiet vor luftfremden Stoffen, Erschütterungen und Lärm „geschützt“ werden soll. Dass der mit der Zonengliederung verfolgte Schutz vor Lärm in den benachbarten Baugebieten zentrale Zielsetzung des dem Bebauungsplan Nr. 408 zugrunde liegenden Plankonzepts ist, wird auch dadurch deutlich, dass der zeitgleich in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 303 West für das dort festgesetzte Gewerbegebiet, welches sich südlich an das entlang der C.---straße festgesetzte Mischgebiet anschließt, ebenfalls auf der Grundlage des Abstandserlasses entsprechend („spiegelbildlich“) gegliedert ist; auch sieht die Planbegründung nahezu wortgleich wie die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 408 vor, dass diese Festsetzung dem Schutz der Wohnbebauung dient (vgl. Seiten 5, 13 und 14 der Planbegründung zum Bebauungsplan Nr. 303). Die Struktur der Planung und die gesamte Abwägung beider Bebauungspläne beruhen danach auf einer „gestuften Trennung“ von Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung durch die erfolgte Zonengliederung. III. Die angegriffene Änderungsgenehmigung hat auch nicht von der nachbarschützenden Festsetzung in Ziffer 1.1.1 des Bebauungsplans Nr. 408 rechtmäßig eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB zugelassen oder eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt. 1. Die zuständige immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde hat bereits nicht die erforderliche Ermessensentscheidung getroffen. Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans nach Maßgabe des § 31 BauGB sind im immissionsschutzrechtlichen (Änderungs-)Genehmigungsverfahren aufgrund der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eingeschlossen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2010 - 8 A 2764/09 -, BauR 2011, 252 = juris, Rn. 76; Seibert, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band 3, Stand: August 2013, § 13 Rn. 78 m.w.N. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde hat folglich auch ohne einen gesonderten, ausdrücklichen Antrag über eine Ausnahme oder Befreiung nach § 31 BauGB zu entscheiden. Die Ausnahme oder Befreiung nach § 31 BauGB steht, auch wenn die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ansonsten eine gebundene Entscheidung ist, im Ermessen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörde. Im vorliegenden Fall haben weder die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde noch die Widerspruchsbehörde eine Ermessensentscheidung getroffen und das ihnen eingeräumte Ermessen ausgeübt. Der Genehmigungsbescheid vom 3. März 2006 und der Widerspruchsbescheid vom 12. März 2008 enthalten weder eine Begründung noch Ermessenserwägungen im Zusammenhang mit einer Ausnahme oder Befreiung nach § 31 BauGB von der Festsetzung in Ziffer 1.1.1 des Bebauungsplans. 2. Unabhängig von der fehlenden Ermessensentscheidung lagen jedenfalls im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung weder die Voraussetzungen für eine Ausnahme (hierzu a) noch die Voraussetzungen für eine Befreiung (hierzu b) vor mit der Folge, dass der Kläger in subjektiven Rechten verletzt ist. Vgl. zum Nachbarschutz bei rechtsfehlerhafter Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung von nachbarschützenden Festsetzungen u. a. Rieger, in: Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 31 Rn. 39; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Band 2, Stand: Oktober 2013, § 31 Rn. 68; siehe auch (jeweils zu § 31 Abs. 2 BauGB) BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juli 1998 - 4 B 64.98 -, NVwZ-RR 1999, 8 = juris, Rn. 5, und vom 27. August 2013 - 4 B 39.13 -, BauR 2013, 2011 = juris, Rn. 3. a) Gemäß § 31 Abs. 1 BauGB können von den Festsetzungen des Bebauungsplans solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. Eine solche im Bebauungsplan vorgesehene Ausnahme war hier nicht gegeben. aa) Vor allem enthält der Bebauungsplan Nr. 408 in Bezug auf die Anlage der Beigeladenen, die bereits vor Inkrafttreten des Bebauungsplans an dem Standort vorhanden und genehmigt war, keine Ausnahmeregelung des erweiterten Bestandsschutzes nach Maßgabe des § 1 Abs. 10 BauNVO. Vgl. zu einer erweiterten Bestandsschutzregelung nach § 1 Abs. 10 BauNVO im Zusammenhang mit einer Abstandsregelung nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO zuletzt etwa OVG NRW, Urteil vom 11. Februar 2014 - 2 D 15/13.NE -, juris. bb) Soweit nach den textlichen Festsetzungen unter Ziffer 1.1.1 des Bebauungsplans ausnahmsweise in der Zone 2 des Gewerbegebietes Anlagen und Betriebe der Abstandsklassen V und VI zugelassen werden können, die in der Abstandsliste mit einem (*) gekennzeichnet sind, war dieser Tatbestand vorliegend schon deshalb nicht erfüllt, weil die für „Schrottplätze“ einschlägige laufende Nr. 146 der Abstandsliste nicht mit einem Stern als Klammerzusatz gekennzeichnet ist. Ungeachtet dessen befindet sich die Anlage, die - wie aufgezeigt - bauplanungsrechtlich in ihrer geänderten Gestalt als Einheit zu beurteilen ist, auch in der Zone 1, für die eine solche Ausnahmeregelung gerade nicht vorgesehen ist. cc) Eine Ausnahme konnte auch nicht auf der Grundlage der Ziffer 1.1.2 der textlichen Festsetzungen erteilt werden. Danach sind ausnahmsweise in den Industrie- und Gewerbegebieten „atypische“ Anlagen und Betriebe des nächst größeren Abstandes der Abstandsliste zuzulassen, wenn durch Gutachten eines Sachverständigen nachgewiesen wird, dass durch die Emissionen keine schädlichen Umwelteinwirkungen, erhebliche Belästigungen, erhebliche Nachteile oder sonstige Gefahren entstehen können. Zwar mag Einiges dafür sprechen, dass die Anlage der Beigeladenen aufgrund der weitreichenden Einhausung atypisch im vorstehenden Sinne ist. Die Ziffer 1.1.2 der textlichen Festsetzungen rechtfertigt jedoch keine ausnahmsweise Zulassung einer Anlage der Abstandsklasse V in den Zonen 1 und 2 des Gewerbegebiets. Die Ausnahmeklausel geht zurück auf Nr. 2.311 Buchst. a) des Abstandserlasses vom 21. März 1990 und die dort ausgesprochene Empfehlung, im Bebauungsplan Ausnahmemöglichkeiten nach § 31 Abs. 1 BauGB für Anlagenarten des nächst größeren Abstands der Abstandsliste zu eröffnen. Bezug genommen wird dabei auf Nr. I. 7 des Planungserlasses vom 8. Juli 1982 (MBl. Nr. 67 vom 20. August 1982, S. 1366 ff.) der seinerseits empfiehlt, im Bebauungsplan festzusetzen, dass „ggf. auch mehr als nur eine Abstandsklasse der Abstandsliste übersprungen werden kann“. Eine solche weitgehende Ausnahmeregelung ist in den Bebauungsplan Nr. 408 der Stadt E. nicht aufgenommen worden. Vielmehr beschränkt sich Ziffer 1.1.2 der textlichen Festsetzungen auf Anlagen und Betriebe des „nächst“ größeren Abstandes der Abstandsliste. Eine solche Regelung begünstigt nur solche Anlagen, die der nachfolgenden Abstandsklasse - also einer solchen mit dem nächst weiteren Schutzabstand - angehören, die aber aufgrund ihrer Atypik (z.B. besondere technische Maßnahmen oder Betriebsbeschränkungen) der niedrigeren Abstandsklasse zugeordnet werden können. Vgl. zu einer vergleichbaren Ausnahmeregelung bereits OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2009 - 8 B 1864/08 -, NWVBl. 2010, 71 = juris, Rn. 33. Vorliegend bedeutet dies, dass in der Zone 2, in der Anlagen und Betriebe der Abstandsklassen I bis VI grundsätzlich ausgeschlossen, also nur Anlagen und Betriebe der Abstandsklasse VII (Abstand 100 m) zulässig sind, nur ausnahmsweise Anlagen der Abstandsklasse VI als nächst höherer Abstandsklasse (Abstand 200 m) zugelassen werden können, falls ihr Emissionsverhalten einer Anlage oder einem Betrieb der Abstandsklasse VII gleichkommt. In der Zone 1 sind ohnehin nur Anlagen und Betriebe zugelassen, die keiner Abstandsklasse zuzuordnen sind. Aufgrund der Zuordnung der hier im Streit stehenden Anlage zur Abstandsklasse V (300 m) greift die Ausnahmeregelung somit schon tatbestandlich nicht ein. Die Ausnahmeregelung greift nicht einmal für die Zone 2, da es sich bei der Abstandsklasse V im Verhältnis zu der dort allein zulässigen Abstandsklasse VII bereits um die „übernächste“ („zweithöhere“) Abstandsklasse handelt. Auf die Frage der „Atypik“ des Betriebs kam und kommt es daher im Zusammenhang mit der Ziffer 1.1.2 der textlichen Festsetzungen im Ergebnis nicht an. b) Für die Anlage in der Gestalt der im Streit stehenden Änderungen konnte auch keine Befreiung von der textlichen Festsetzung nach Ziffer 1.1.1 des Bebauungsplanes erteilt werden. Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt sind, die weiteren in Nr. 1 bis 3 der Vorschrift aufgestellten Voraussetzungen vorliegen und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Diese Voraussetzungen waren nicht erfüllt. Es spricht bereits Vieles dafür, dass die hier im Streit stehenden Anlagenänderungen der planerischen Grundkonzeption, die - wie bereits aufgezeigt - auf einer „gestuften Trennung“ von Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung beruht, zuwiderlaufen dürften. Jedenfalls war eine Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen nicht mit den öffentlichen Belangen vereinbar. aa) § 31 Abs. 2 BauGB verlangt mit der „Würdigung nachbarlicher Interessen“, dass die berührten Belange der Nachbarn durch die Genehmigungsbehörde ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Dabei sind vor allem die Immissionsverhältnisse in den Blick zu nehmen. Befreiungen für die Erweiterung oder sonstige Änderung bestehender lärmemittierender Anlagen können gemäß § 31 Abs. 2 BauGB in der Regel nur erteilt werden, wenn sich aufgrund der Erweiterung oder Änderung die Immissionsverhältnisse nicht verschlechtern. Vgl. Nr. 3.3.2 des Abstandserlasses vom 6. Juni 2007 (MBl. Nr. 29 vom 12. Oktober 2007, S. 659 ff.); siehe auch Nr. 2.311 Buchst. c) des Abstandserlasses vom 21. März 1990 i. V. m. Nr. II. 7 des Planungserlasses vom 8. Juli 1982. Diese allgemeinen Anforderungen gelten in besonderem Maße für den vorliegenden Fall der Erteilung einer Befreiung von dem Bebauungsplan Nr. 408 konkret für die Anlage der Beigeladenen. Ausweislich der Planbegründung müssen „künftige betriebliche Änderungen und Entwicklungen“ bei den bestehenden Betrieben „so angelegt werden, daß das derzeitige Immissionsniveau nicht erhöht wird“ (vgl. Seite 12 der Planbegründung). Dies gilt erst recht für die Anlage der Beigeladenen, für die schon der Plangeber „ein erhebliches Konfliktpotential“ festgestellt hat, welches dauerhaft entsprechende Schutzmaßnahmen erfordere („Einhausung mit einer geeigneten Entstaubungsanlage“ bzw. „vollständige Überdachung des Fahr- und Lagerbereichs“; vgl. Seiten 12 und 13 der Planbegründung). Wenngleich der Plangeber danach gewisse betriebliche Änderungen und Entwicklungen im Rahmen des Bestandsschutzes nicht ausgeschlossen hat, so lässt die Planbegründung dennoch deutlich erkennen, dass hiermit keine wie auch immer geartete Verschlechterung der Immissionsverhältnisse verbunden sein darf. bb) Mit den hier im Streit stehenden Anlagenänderungen haben sich indes die Immissionsverhältnisse in der Nachbarschaft des Betriebs verschlechtert. Denn von der Anlage in der Gestalt der Änderungsgenehmigung gehen schädliche Umwelteinwirkungen in der Gestalt von tieffrequenten Geräuschen aus (hierzu (1)). Diese Erkenntnis hätte jedenfalls im Rahmen der Widerspruchsentscheidung berücksichtigt werden müssen (hierzu (2)). (1) Nach Nr. 7.3 der TA Lärm ist für Geräusche, die vorherrschende Energieanteile im Frequenzbereich unter 90 Hz besitzen (tieffrequente Geräusche), die Frage, ob von ihnen schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, im Einzelfall nach den örtlichen Verhältnissen zu beurteilen. Die durch Nr. 7.3 TA Lärm und Nummer A.1.5 des Anhangs in Bezug genommene DIN 45680, Ausgabe März 1997, und das zugehörige Beiblatt 1, enthalten geeignete Hinweise zur Ermittlung und Bewertung tieffrequenter Geräusche. Die genannten Anhaltswerte können als Richtwerte bei der rechtlichen Bewertung, ob tieffrequente Lärmimmissionen schädliche Umwelteinwirkungen sind, herangezogen werden. Danach sind schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu erwarten, wenn die in Beiblatt 1 genannten Anhaltswerte nicht überschritten werden. Vgl. Nds. OVG, Beschlüsse vom 23. August 2006 ‑ 7 ME 116/05 -, juris, Rn. 22, und vom 5. Januar 2011 ‑ 12 LA 60/09 -, juris, Rn. 7; Bay. VGH, Beschlüsse vom 29. Juni 2009 - 15 CS 09.860 -, juris, Rn. 19 f., und vom 10. April 2013 - 22 ZB 12.2714 u.a. -, juris, Rn. 4, 7, 9 und 14; VG Aachen, Beschluss vom 18. März 2013 ‑ 3 L 128/12 -, juris, Rn. 27; VG Köln, Urteile vom 14. Januar 2014 - 2 K 3472/12 - und - 2 K 3951/12 -,juris, jeweils Rn. 73; siehe auch schon VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28. Juli 1998 - 10 S 3242/96 -, NVwZ 1999, 85 = juris, Rn. 21 f.; Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Band 4, Stand: Februar 2014, TA Lärm, Anhang Nr. A.1 Rn. 13: „Damit erhalten die Anhaltswerte den Charakter von speziellen Immissionsrichtwerten für tieffrequente Geräusche“. Dass durch den Betrieb der Anlage in ihrem geänderten Zustand tieffrequente Geräusche verursacht werden, die die genannten Anhaltswerte überschreiten, steht zur Überzeugung des Senats auf der Grundlage des schriftlichen Berichts des LANUV vom 17. Februar 2009 (Az. 45.1-4039-08/95), der dort in Bezug genommenen Messberichte des Staatlichen Umweltamtes L1. und der Ingenieure Baierl & Bredereck sowie der ergänzenden Befragung der sachverständigen Zeugen und Sachverständigen Dipl.-Geophysiker Q. und Dipl.-Ing. E2. in der mündlichen Verhandlung fest. Danach wurden im Haus des Klägers wiederholt tieffrequente Geräuschimmissionen mit einem deutlich hervortretenden Einzelton im Terzband mit einer Mittelfrequenz von 50 Hz festgestellt. In diesem Terzband überschreitet die Differenz zwischen Beurteilungspegel und zugehörigem Hörschwellenpegel den nach Tabelle 1, Blatt 1 zur DIN 45680 zulässigen Anhaltswert von 5 dB. Nach dem Bericht des LANUV vom 17. Februar 2009 steht mit hoher Wahrscheinlichkeit fest, dass diese Geräuschbeeinträchtigungen durch den Betrieb der im Streit stehenden Anlage verursacht werden; ungeklärt blieb lediglich, welcher neue Anlagenteil auf dem Betriebsgelände der Beigeladenen die schmalbandigen Geräuschanteile bei 50 Hz verursacht. (2) Jedenfalls die Widerspruchsbehörde wäre verpflichtet gewesen, das Auftreten der tieffrequenten Geräuschanteile in der Nachbarschaft der streitgegenständlichen Anlage bei der Entscheidung über den Widerspruch des Klägers zu berücksichtigen. Die Beklagte und die Beigeladene weisen im Ansatz zwar zutreffend auf die besondere Problematik des tieffrequenten Lärms hin, die sich dadurch auszeichnet, dass sich das Auftreten solcher Immissionen häufig kaum konkret und zuverlässig prognostizieren lässt. Ob und in welcher Intensität tieffrequente Geräusche auftreten, hängt u. a. von der Beschaffenheit des Ausbreitungsmediums und auch des Immissionsortes ab. Vor diesem Hintergrund ist vor Erteilung einer Genehmigung im Regelfall keine konkrete Prognose zum tieffrequenten Schall zu fordern. Vgl. Nds. OVG, Beschlüsse vom 5. Januar 2011 ‑ 12 LA 60/09 -, juris, Rn. 7 f., vom 9. August 2011 ‑ 1 ME 107/11 -, NVwZ 2012, 124 = juris, Rn. 41 ff., und vom 6. November 2012 - 12 ME 189/12 -, juris, Rn. 30 f., in diese Richtung auch Urteil vom 6. August 2013 ‑ 1 KN 217/11 -, ZfBR 2014, 64 = juris, Rn. 75; Kutscheidt, NVwZ 1999, 577, 580, Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Band 4, Stand: Februar 2014, TA Lärm, Nr. 7 Rn. 34; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band 4, Stand: August 2013, TA Lärm, Nr. 7 Rn. 34. Rechtfertigen indes Erkenntnisse die Annahme, dass von der zur Genehmigung gestellten Anlage tieffrequente Lärmimmissionen hervorgerufen werden, ist im Genehmigungsverfahren die Einhaltung der Zumutbarkeitskriterien nach der DIN 45680 und dem zugehörigen Beiblatt 1 zu prüfen und gegebenenfalls durch die Aufnahme von Nebenbestimmungen sicherzustellen. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 13. August 2008 - 2 L 903/08 -, juris, Rn. 29 ff.; vgl. auch VG Minden, Urteil vom 17. März 2005 - 9 K 1894/04 -, juris, Rn. 28, und VG Augsburg, Beschluss vom 1. September 2009 - Au 5 S 09.182 -, juris, Rn. 29 ff. In Nummer A.1.5 des Anhangs zur TA Lärm werden - ebenso wie im Anhang A des Beiblatts 1 zu DIN 45680 - exemplarisch Schallquellen genannt, die dazu neigen, tieffrequente Geräusche zu verursachen. Vor allem dann, wenn danach schädliche Umwelteinwirkungen durch tieffrequente Geräusche zu erwarten sind, muss vor Erteilung der Genehmigung geprüft werden, ob und gegebenenfalls welche geeigneten Minderungsmaßnahmen ergriffen werden können. Vgl. Nr. 7.3 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm; nach Satz 2 kann auf die Durchführung der als geeignet eingeschätzten und gegebenenfalls mittels Auflage festgesetzten Minderungsmaßnahmen verzichtet werden, wenn nach Inbetriebnahme der Anlage auch ohne die Realisierung dieser Maßnahmen keine tieffrequenten Geräusche auftreten, siehe zum Ganzen etwa Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Band 4, Stand: Februar 2014, TA Lärm, Nr. 7 Rn. 34, sowie Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band 4, Stand: August 2013, TA Lärm, Nr. 7 Rn. 34 f. Diese Verpflichtung trifft auch die Widerspruchsbehörde. Diese kann im Fall eines Drittwiderspruchs eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung - soweit es um die Schutzpflichten des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG geht - auch noch im Widerspruchsbescheid inhaltlich durch Beifügung oder Änderung von Auflagen verschärfen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1982 - 7 C 42.80 -, BVerwGE 65, 313 = juris, Rn. 16; siehe auch Beschluss vom 16. Dezember 1988 - 4 NB 1.88 -, NVwZ 1989, 664 = juris Rn. 60; vgl. zum Ganzen auch Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band 3, Stand: August 2013, § 17 Rn. 26. Vor diesem Hintergrund kann sich die Widerspruchsbehörde nicht darauf zurückziehen, dass zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen auch noch zu einem späteren Zeitpunkt nachträgliche Anordnungen nach Maßgabe des § 17 BImSchG möglich sind. V. Schließlich ergibt sich auch unter Zugrundelegung der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblichen Sach- und Rechtslage keine andere rechtliche Beurteilung. Rechtserhebliche Änderungen zu Gunsten des Vorhabenträgers sind nicht eingetreten. B. Die Änderungsgenehmigung vom 15. Januar 2009 ist ebenfalls rechtswidrig und verstößt zum Nachteil des Klägers gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften. Diese Änderungsgenehmigung nimmt Teil am rechtlichen Schicksal der Änderungsgenehmigung vom 3. März 2006. Die Genehmigung vom 15. Januar 2009 ist mit ihrem auf die Ersetzung der Granulatoren beschränkten Regelungsinhalt baurechtlich akzessorisch und kann daher ohne die Änderungsgenehmigung vom 3. März 2006 eigenständig keinen rechtlichen Bestand haben. Vgl. allgemein OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2004 - 10 A 1476/04 -, BauR 2004, 1771 = juris, Rn. 6 f.; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 31. Mai 2012 - 10 B 9.11 -, BRS 79 Nr. 224 = juris, Rn. 23; Kerkmann/Sattler, BauR 2005, 47, 49. Gegenstand der Genehmigung vom 15. Januar 2009 ist allein die Demontage der Feingranulierungsanlage in der Betriebseinheit 3 (Feingranulator F 950 G) und die Errichtung einer neuen Grobgranulierungsanlage (Schwergranulator HG 122) an deren Stelle. Der Feingranulator F 950 G sollte gemäß der Änderungsgenehmigung vom 3. März 2006 im Zuge der Separierung der Fertigungslinien 1 und 2 neu aufgestellt werden, wurde allerdings - vor Eintritt der Bestandskraft dieser Genehmigung - bereits zerstört. Die Ersetzung des in Rede stehenden Anlagenteils stellt sich damit - auch im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens nach § 16 Abs. 1 i. V .m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG - als Nachtrag zur Ursprungsgenehmigung dar, durch den das Gesamtvorhaben baurechtlich nicht in seinem Wesen verändert wird. Die Änderung lässt das einheitliche Anlagenkonzept, das dem Vorhaben zugrundeliegt, unverändert. Vor allem handelt es sich auch bei dem neuen Schwergranulator HG 122 - entgegen der (Fehl-)Bezeichnung in den Genehmigungsunterlagen und der Einschätzung des Verwaltungsgerichts - offensichtlich nicht um eine „Rotormühle“, sondern um einen Schneidgranulator, der mit Stator- und Rotormessern arbeitet. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.