Beschluss
10 C 24.1956
VGH München, Entscheidung vom
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Leitsätze
Jedenfalls für eine Abschiebungsandrohung nach § 60 Abs. 8 und 9 AufenthG ist – auch für das Eilverfahren – der ungekürzte Regelstreitwert anzusetzen. (Rn. 3)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Jedenfalls für eine Abschiebungsandrohung nach § 60 Abs. 8 und 9 AufenthG ist – auch für das Eilverfahren – der ungekürzte Regelstreitwert anzusetzen. (Rn. 3) Unter Abänderung von Nr. 3 des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 5. November 2024 wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Mit ihrer Beschwerde wenden sich die Bevollmächtigten des Antragstellers gegen die Festsetzung des Streitwerts für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hinsichtlich einer auf § 60 Abs. 8 und Abs. 9 AufenthG gestützten Abschiebungsandrohung und begehren die Festsetzung eines Streitwerts von 10.000,- Euro. Das Verwaltungsgericht hatte den Streitwert auf 1.250,- festgesetzt. Die zulässige Beschwerde hat teilweise Erfolg. Jedenfalls für den Fall einer isolierten Abschiebungsandrohung auf der Grundlage von § 60 Abs. 8 und Abs. 9 AufenthG ist abweichend von Nr. 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Regelstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen. Die Abschiebungsandrohung, die der Gesetzgeber insbesondere für Gefährder noch während des laufenden Asylverfahrens vorgesehen hat, ist sowohl hinsichtlich der zu prüfenden materiellen Voraussetzungen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerwG, B.v. 17.5.2023 – 1 VR 1.23 – juris Rn. 115) als auch – wegen der Möglichkeiten einer sofortigen Aufenthaltsbeendung – hinsichtlich ihrer Bedeutung für den Betroffenen einer sofortvollziehbaren Ausweisung vergleichbar, für die in ständiger Rechtsprechung des Senats der Auffangstreitwert anzusetzen ist. Aufgrund ihrer Funktion, eine sofortige Aufenthaltsbeendigung zu ermöglichen, wird mit der Entscheidung im Eilverfahren im vom Gesetzgeber vorgesehenen Regelfall die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen, sodass eine Reduzierung des Streitwerts nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs nicht angezeigt ist (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.2018 – 1 VR 12.17 – juris Rn. 88 für den Fall einer Abschiebungsandrohung nach § 58a AufenthG). Dass das Verwaltungsgericht im vorliegenden Einzelfall letztlich keine inhaltliche Prüfung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 und 9 AufenthG vorgenommen hat, rechtfertigt ebenso wenig eine andere Beurteilung wie der Umstand, dass der Beklagte zugleich auch eine – im Eilverfahren nicht streitgegenständliche – Ausweisung gegen den Kläger verfügt hat. Dagegen ist eine weitere Erhöhung des Streitwerts (auf 10.000 Euro) wegen der mittelbaren Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung auf das Asylverfahren entgegen der Auffassung der Bevollmächtigten des Antragstellers nicht veranlasst. Der Verlust der asylrechtlichen Position ist lediglich mittelbare Folge der Abschiebungsandrohung bzw. ihres Vollzugs und als solche nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen (vgl. zur Unbeachtlichkeit bloß mittelbarer Folgen für die Streitwertbemessung OVG Hamburg, B.v. 14.11.1996 – Bs II 178/96 – juris Rn. 9). Im Übrigen bleibt es den Bevollmächtigten unbenommen, ihre Tätigkeit im Asylverfahren gesondert abzurechnen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 152 Abs. 1 VwGO).