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Beschluss

4 C 24.2061

VGH München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Beschwerde der Kläger gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 14. November 2024 in der Fassung des Beschlusses vom 12. Dezember 2024 wird zurückgewiesen. II. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. I. 1. Die Kläger, eine sechsköpfige Familie, begehren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in einem anhängigen obdachlosenrechtlichen Klageverfahren. Sie bewohnten seit 2018 eine bis Oktober 2024 von einem kirchlichen Träger betriebene Obdachlosenunterkunft. Zwischen dem Träger und der Beklagten bestand eine Vereinbarung über die Belegung der Plätze und die dafür anfallende Vergütung. Die Beklagte bescheinigte den Klägern jeweils einen Unterbringungsanspruch und wies ihnen befristet sechs Bettplätze in der Unterkunft zu. Gleichzeitig setzte sie die anfallenden Übernachtungskosten (Bettplatzentgelt) fest und bestimmte eine von den Klägern monatlich an den Träger zu zahlende Eigenleistung. Die Übernachtungskosten sollte der Träger der Beklagten abzüglich der Eigenleistung in Rechnung stellen. Die Kosten der Unterkunft wurden jedenfalls teilweise durch das Jobcenter übernommen. Mit Schreiben vom 4. März 2024 kündigte der kirchliche Träger den Klägern „außerordentlich und fristlos“ zum 8. März 2024, setzte eine Räumungsfrist bis 10. März 2024 fest und begründete dies damit, dass die Kläger ihren Zahlungspflichten seit Juli 2023 nicht mehr in voller Höhe nachgekommen seien. Die Beklagte wies daraufhin den Klägern mit Bescheinigung vom 5. März 2024 neue Bettplätze in einer anderen Unterkunft zu. Nachdem ein Umzug dorthin nicht erfolgt war, wies sie den Klägern befristet bis 30. September 2024 wieder die bisherigen Bettplätze in der Einrichtung des kirchlichen Trägers zu. Mit weiterer Bescheinigung vom 24. Juni 2024 wies die Beklagte den Klägern in einem städtischen Notquartier Bettplätze zu, die erneut nicht bezogen wurden. Am 11. Oktober 2024 teilt die Beklagte den Klägern mit, dass die derzeit bewohnte Unterkunft des kirchlichen Trägers nur noch kurzfristig zur Verfügung stehe; beigefügt war eine auf den 21. Oktober 2024 vordatierte Bescheinigung, mit der den Klägern Bettplätze in einer anderen Unterkunft zugewiesen wurden. 2. Bereits am 5. April 2024 hatten die Kläger Klage erheben lassen mit den Anträgen, den Zuweisungsbescheid der Beklagten vom 5. März 2024 aufzuheben sowie die Beklagte zur Zuweisung einer zum gemeinsamen Bewohnen durch die Kläger bestimmten Obdachlosenunterkunft mit Küche, Bad mit WC, sechs Betten, mit Tisch und Stühlen für sechs Personen, drei Schränken und mindestens 60 m² Wohnfläche (hilfsweise die nächstniedrigere m²-Zahl) in mindestens drei nebeneinander oder gegenüber gelegenen Räumen mit der Möglichkeit eines Fernsehanschlusses sowie zur Berechnung von Unterkunftskosten inklusive Betriebskosten pro Quadratmeter und Monat in Höhe von maximal zwölf Euro (hilfsweise den nächsthöheren Euro-Betrag) zu verurteilen sowie festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, vor Zuweisung einer angemessenen Unterkunft von den Klägern die Räumung der gegenwärtig bewohnten Räume zu fordern. Mit weiteren Schriftsätzen vom 26. Juni und 30. Oktober 2024 beantragten die Kläger festzustellen, dass die Zuweisungen der Unterkünfte in den Bescheiden vom 5. März und vom 21. Oktober 2024 rechtswidrig gewesen seien, sowie den Zuweisungsbescheid vom 24. Juni 2024 aufzuheben. Hierzu beantragten die Kläger unter Darlegung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, ihnen für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren. 3. Mit Beschluss vom 14. November 2024 gewährte das Verwaltungsgericht den Kläger Prozesskostenhilfe, soweit beantragt wurde, die Beklagte zur Zuweisung einer zum gemeinsamen Bewohnen bestimmten, näher bezeichneten Anforderungen genügenden, mindestens 60 m² großen Unterkunft, hilfsweise mit der nächstkleineren Quadratmeterzahl und zur Berechnung von maximal zwölf Euro pro Quadratmeter und Monat inklusive Betriebskosten, hilfsweise den nächsthöheren Euro-Betrag, zu verurteilen sowie festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, vor Zuweisung einer angemessenen Unterkunft von den Klägern die Räumung der gegenwärtig bewohnten Räume zu fordern. Im Übrigen wurde der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf obdachlosenrechtliche Unterbringung in einer menschenwürdigen Unterkunft bzw. auf Umquartierung in eine solche Unterkunft lägen hinreichende Erfolgsaussichten vor; die Modalitäten eines solchen Anspruchs seien im Hauptsacheverfahren zu klären. Soweit die Kläger die Aufhebung von Unterkunftszuweisungen durch die Beklagte bzw. die Feststellung, dass diese rechtswidrig gewesen seien, begehrten, bestünden dagegen keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Die Anfechtungsklagen seien unzulässig, da den Klägern insoweit jedenfalls die Klagebefugnis fehle. Die Bescheinigungen der Beklagten stellten keine belastenden Verwaltungsakte dar, da sie ausschließlich begünstigend seien. Mit der Bescheinigung eines Unterbringungsanspruchs sei keine Verpflichtung zum Einzug in die konkrete Unterkunft verbunden. Die angefochtenen Verwaltungsakte hätten sich zudem erledigt‚ da die Bescheinigungen nur am Tag der Ausstellung gültig gewesen seien und ein Einzug in die zugewiesenen Unterkünfte nicht erfolgt sei. Die Kläger hätten ihre Klagen insoweit zwar auf Fortsetzungsfeststellungsklagen umgestellt bzw. von Anfang an eine solche erhoben; dies setze aber voraus, dass die Anfechtungsklagen ursprünglich zulässig gewesen seien bzw. zulässig hätten erhoben werden können, was hier nicht der Fall gewesen sei. Auch das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse liege nicht vor. Es gebe kein anerkennenswertes Bedürfnis für die Feststellung, die Beklagte dürfe etwas rein Begünstigendes nicht vornehmen. Es könne auch nicht von in Zukunft unveränderten tatsächlichen Umständen ausgegangen werden. Es sei unwahrscheinlich, dass den Klägern dieselben Bettplätze zu denselben Modalitäten erneut zugewiesen würden. Die Beklagte verfüge über eine Vielzahl an Unterkünften unterschiedlichster Art, die laufend belegt und wieder frei würden und sich im Laufe der Zeit änderten. 4. Gegen die teilweise Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags erhoben die Kläger Beschwerde und trugen vor, Kern des Rechtsstreits sei nicht eine Obdachlosenunterbringung, sondern seien Versuche der Beklagten, die Kläger unter existenziellen Drohungen mit erneuter Obdachlosigkeit dazu zu zwingen, an der rechtswidrigen Verlagerung auf angeblich zivilrechtlichem Wege von öffentlich-rechtlichen Aufgaben auf diverse Betreiberbetriebe mitzuwirken. Als die Kläger sich geweigert hätten, diese wucherischen Gebühren zu bezahlen, seien sie erheblich bedroht worden und hätten dadurch schwere körperliche und psychische Schäden erlitten. Weil die Beklagte habe verhindern wollen, dass die Praktiken Gegenstand einer Entscheidung würden, habe sie den Klägern öffentlich-rechtlich betriebene Unterkünfte zugewiesen, die mit rechtswidrigen Satzungen betrieben würden. Zu Unrecht verneine das Verwaltungsgericht eine Wiederholungsgefahr; erst vor wenigen Tagen sei eine der Unterkünfte, die die Kläger schon einmal abgelehnt hätten, ihnen erneut zugewiesen worden. Die Zuweisung einer objektiv menschenunwürdigen, zu kleinen und völlig überteuerten Unterkunft stelle jedenfalls im Winter und für Minderjährige keinen begünstigenden Verwaltungsakt, sondern eine schwere Rechtsverletzung dar. Die Frage, ob der Räumungsaufforderung Folge zu leisten sei, hänge davon ab, ob rechtmäßige Zuweisungen vorgelegen hätten. Unabhängig hiervon stünden den Klägern wegen der erlittenen Körperschäden durch die bisherige Art der Unterbringung auch Amtshaftungsansprüche zu. Die neuere Entscheidung des Senats vom 21. Oktober 2024 (4 CS 24.1651) sei nicht so zu verstehen, dass in einem Fall wie dem vorliegenden kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse für eine Klage gegen die Zuweisung einer neuen Unterkunft bestehe. So sei in der Rechtsprechung z.B. für erteilte Bescheinigungen nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG anerkannt, dass darin neben einer begünstigenden Regelung zugleich ein belastender Verwaltungsakt zu sehen sei. Vorliegend könne die Zuweisung einer Unterkunft nicht deswegen als stets begünstigend bezeichnet werden, weil sie nicht angenommen werden müsse. Faktisch müsse sie zumindest von Familien, alleinstehenden Frauen oder im Winter bei ansonsten auftretender Lebensgefahr auch von alleinstehenden Männern angenommen werden. Wenn die Inanspruchnahme der Unterbringung nur unter ruinösen Umständen möglich sei, liege in der Zuteilung einer solchen Unterkunft ein belastender Verwaltungsakt. In einer Sitzung des Verwaltungsgerichts am 12. Dezember 2024 stellten die Kläger klar, dass sich ihr weiterhin verfolgtes Aufhebungsbegehren auf die Zuweisungen vom 5. März und 24. Juni 2024 beziehe. Das Verwaltungsgericht passte daraufhin seinen Prozesskostenhilfebeschluss insoweit an die betreffenden Anträge an. Im Beschwerdeverfahren ließen die Kläger mit Schriftsatz vom 26. Januar 2025 erklären, hinsichtlich der Teilabweisung des Prozesskostenhilfeantrags habe sich durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2024 nichts geändert. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen. II. 1. Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe bleibt ohne Erfolg. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist, soweit darin der Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, rechtlich nicht zu beanstanden. Die dem Prozesskostenhilfeantrag zugrundeliegende Klage hat jedenfalls insoweit keine hinreichenden Erfolgsaussichten (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO). a) Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind nach der von den Klägern im Termin vom 12. Dezember 2024 erklärten und mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 26. Januar 2025 bestätigten Klarstellung die ihnen mit Bescheinigungen der Beklagten vom 5. März und 24. Juni 2024 bekanntgegebenen „Zuweisungen“ zu einem Beherbergungsbetrieb eines gemeinnützigen Sozialverbands bzw. zu einem städtischen Notquartier. b) Für das im Klageverfahren weiterhin verfolgte Begehren auf nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser früheren Zuweisungen fehlt es den Klägern an der gemäß § 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen Klagebefugnis. Wie der Senat in seiner den Beteiligten bekannten Entscheidung vom 21. Oktober 2024 dargelegt hat, stellt die an obdachlose Personen gerichtete Zuweisung neuer Räumlichkeiten eine ausschließlich begünstigende Regelung dar, da sie entgegen einer älteren Rechtsprechung keine rechtliche Verpflichtung zur Wohnsitznahme in den betreffenden Räumen begründet (4 CS 24.1651 Rn. 20 m.w.N.). Auch im Übrigen gehen von der Zuweisung einer Obdachlosenunterkunft, anders als von der im Beschwerdeverfahren erwähnten Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG (dazu NdsOVG, U.v. 3.12.2008 – 2 LC 267/07 – juris Rn. 83), keine nachteiligen Rechtswirkungen im Sinne eines „janusköpfigen Verwaltungsakts“ aus. Dem Adressaten wird damit lediglich das Angebot unterbreitet, von einer bestimmten Unterbringungsmöglichkeit, die seitens der Sicherheitsbehörde bereitgestellt oder organisiert wird, zur Beseitigung der Obdachlosigkeit Gebrauch zu machen. Zwar mag ein Betroffener die Zuweisungsentscheidung der Behörde im Einzelfall als belastend empfinden, weil er sich dadurch zum Umzug in Räumlichkeiten gedrängt fühlt, die nicht seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprechen. Diese persönliche Wahrnehmung ändert aber nichts daran, dass es sich rechtlich ausschließlich um eine – nicht willkommene – Begünstigung handelt, mit der für sich genommen keine irgendwie geartete rechtliche Verpflichtung verbunden ist (vgl. BVerwG, U.v. 21.12.1998 – 10 A 2/95 – juris Rn. 30). Hält der Betroffene die Unterkunft für ungeeignet oder unzumutbar, kann er daher sein Unterbringungsbegehren nicht im Wege einer gegen die Zuweisung gerichteten Anfechtungsklage verfolgen, sondern nur – wie dies im vorliegenden Fall auch geschehen ist – mittels einer auf Neuzuweisung gerichteten Verpflichtungsklage. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen kostenpflichtig. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO). Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).