Beschluss
4 CE 25.1857
VGH München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 24. September 2025 wird die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die Nrn. 3 und 4 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 21. August 2025 wiederhergestellt (Nr. 3) bzw. angeordnet (Nr. 4). Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. II. Die Antragsteller tragen drei Viertel, die Antragsgegnerin ein Viertel der Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Die Beigeladene trägt ihre Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt. IV. Den Antragstellern wird für die Hilfsanträge nach § 80 Abs. 5 VwGO hinsichtlich der Nrn. 1, 3 und 4 des Bescheids vom 21. August 2025 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin H., M., bewilligt; im Übrigen wird der Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt. I. Die Antragsteller, eine sechsköpfige Familie, wenden sich in einem Eilverfahren gegen die Rücknahme einer Einweisung in eine Obdachlosenunterkunft, gegen die Einweisung in eine andere Unterkunft und gegen eine behördliche Räumungsanordnung. 1. Die Antragsteller sind seit dem 1. September 2021 in dem von der Beigeladenen geführten Beherbergungsbetrieb K.-Straße in drei Räumen mit einer Fläche von zusammen ca. 35 m² untergebracht. Dazu findet sich in den Akten ein am 1. September 2021 zwischen dem Antragsteller zu 1 und der Beigeladenen geschlossener „Beherbergungsvertrag zum vorübergehenden Gebrauch möblierter Räume“, nach dessen § 2 Abs. 4 sich der Vertrag im Fall der Verlängerung einer Einweisung durch die Antragsgegnerin automatisch für diese Dauer verlängert. Das monatliche Bettplatzentgelt beträgt pro Person 595 Euro (§ 3 Nr. 1), insgesamt also 3.570 Euro. Neben dem Einkommen des Antragstellers zu 1 aus Erwerbstätigkeit erhielten die Antragsteller Leistungen nach dem SGB II vom Jobcenter; ihr Eigenanteil belief sich damit zuletzt auf 1.612,02 Euro monatlich, während das Jobcenter die übrigen 1.957,98 Euro übernahm. Nachdem die Bevollmächtigte der Antragsteller im April 2025 gegenüber dem Jobcenter die Höhe der Unterkunftskosten moniert und erklärt hatte, dass künftig nur noch Kosten in Höhe von 410 Euro monatlich bezahlt würden, stellte das Jobcenter laut Mitteilung an die Antragsgegnerin die Leistungen zum 30. April 2025 ein. Mit Schreiben vom 2. Mai 2025 sprach die Beigeladene gegenüber den Antragstellern die Kündigung der Unterkunft aus, falls die Zahlung für Mai 2025 nicht bis 6. Mai 2025 eingegangen sei. Am 6. Mai 2025 erhielten die Antragsteller von der Antragsgegnerin eine Empfehlung für ein Notquartier im H-Weg. Nachdem sie dies abgelehnt und aus Mitteln ihrer Bevollmächtigten den Eigenanteil geleistet hatten, verlängerte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 22. Mai 2025 die obdachlosenrechtliche Einweisung der Antragsteller in die Unterkunft der Beigeladenen bis 30. November 2025 „als Selbstzahler“. In dem Bescheid wird ausgeführt, dass wegen der nach dem 30. April 2025 nicht mehr erfolgten Bewilligung von Leistungen durch das Jobcenter die „Unterkunftskosten ab dem 1.5.2025 in Eigenleistung erbracht werden“ müssten. Einen vom Antragsteller zu 1 am 22. Mai 2025 gestellten Antrag auf Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II nahm ihre Bevollmächtigte mit Schreiben vom 30. Juli 2025 gegenüber dem Jobcenter zurück. Nachdem die Antragsteller ab Juni 2025 nur noch ein Entgelt in Höhe von 600 Euro monatlich an die Beigeladene zahlten, wies die Antragsgegnerin sie mit Schreiben vom 26. Juni 2025 auf ihre Verpflichtung zur Zahlung der vollständigen Entgelte an die Beigeladene hin sowie auf die Möglichkeit eines kostengünstigeren Notquartiers im H.-Weg, für das ein monatliches Entgelt von 333,30 Euro pro Person zu entrichten sei. Am 17. Juli 2025 erklärte die Beigeladene gegenüber den Antragstellern die außerordentliche und fristlose Kündigung des Beherbergungsvertrages aufgrund der Rückstände für die Monate Juni und Juli 2025 in Höhe von 5.940 Euro und forderte sie zur Räumung bis 30. Juli 2025 auf, andernfalls werde eine Räumungsklage erhoben. 2. Nach Anhörung der Antragsteller nahm die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 21. August 2025 die Einweisung vom 22. Mai 2025 mit sofortiger Wirkung zurück (Nr. 1), wies den Antragstellern für die weitere obdachlosenrechtliche Unterbringung Bettplätze im städtischen Notquartier H.-Weg zu (Nr. 2) und verpflichtete sie, die bisher genutzten Räumlichkeiten bis 25. September 2025 zu räumen (Nr. 3); für den Fall der Zuwiderhandlung drohte sie die Räumung im Wege der Ersatzvornahme am 26. September 2025 sowie ein Vorgehen gegen die Antragsteller mit unmittelbarem Zwang an (Nr. 4). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 bis 3 wurde angeordnet (Nr. 5). Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Einweisung sei Art. 48 BayVwVfG; die Einweisung in eine private Unterkunft sei ermessensfehlerhaft bei einem Haushalt, der nicht bereit sei, die mit dem Abschluss eines Beherbergungsvertrages entstehenden und fällig werdenden Bettplatzentgelte zu zahlen. Die Bereitschaft zur Stellung eines Antrags an das Jobcenter sei mit der Rücknahme des Weiterbewilligungsantrags endgültig aufgegeben worden. Zur Vermeidung der Wohnungslosigkeit würden ab sofort zu einem monatlichen Entgelt von 1.999,80 Euro Bettplätze im Notquartier H.-Weg zur Verfügung gestellt. Die sofortige Vollziehung liege im öffentlichen Interesse, weil die Antragsteller derzeit zwölf Bettplätze im städtisch organisierten Unterbringungssystem belegten und sie nicht bereit seien, das vereinbarte Bettplatzentgelt zu bezahlen. Hiergegen erhoben die Antragsteller Anfechtungsklage und beantragten zudem, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, sie bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage aus der Wohnung in der K.-Straße zu räumen, hilfsweise, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Nrn. 1 bis 5 des Bescheids vom 21. August 2025 anzuordnen, sowie ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Selbst bei Zahlung von monatlich 600 Euro an die Beigeladene ergebe sich ein über dem Mietspiegel liegender Quadratmeterpreis von 17,81 Euro. Die alternativ angebotene Unterkunft im H.-Weg sei keine menschenrechtskonforme Unterkunft, insbesondere nicht für kinderreiche Familien. Zudem werde sie wegen der hohen Entgelte von rund 50 Euro/m² aufgrund einer verfassungswidrigen Satzung betrieben. Die Antragsteller seien nicht obdachlos, da zwischen ihnen und der Beigeladenen ein jedenfalls mündlich abgeschlossener Beherbergungsvertrag vorliege. Eine Meinungsverschiedenheit über die Höhe der Nutzungsgebühr führe nicht zur Rechtswidrigkeit der Einweisung; ebenso wenig liege ein Widerrufsgrund vor. Die Antragsgegnerin beantragte, den Antrag abzulehnen. Die fehlende Bereitschaft der Antragsteller zur Zahlung der vereinbarten Bettplatzentgelte hätte dazu führen müssen, sie statt in einer privat betriebenen Unterkunft in einem städtischen Notquartier unterzubringen; jedenfalls hätte ein Widerruf nach Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG erfolgen dürfen, da die Rücknahme des Weiterbewilligungsantrags als nachträgliche Tatsache zu werten sei. Die im Notquartier H.-Weg reservierten Zimmer genügten den Anforderungen an die Unterbringung von Familien. Die Räumungsanordnung sei mangels Besitzanspruchs an den bewohnten Räumen rechtmäßig. Die Beigeladene trug vor, die Kosten in Höhe von 595 Euro pro Monat und Person (19,83 Euro pro Tag) seien im Hinblick auf die Unterbringung in einem Beherbergungsbetrieb recht günstig. Die Beigeladene biete unter Vorhalt von Arbeitskräften beherbergungstypische Leistungen wie Reinigung der Zimmer und Bettwäsche an. Die Notwendigkeit zur Räumung sei eine untrennbare Folge der Rücknahme der Einweisung. 3. Mit Beschluss vom 24. September 2025 lehnte das Verwaltungsgericht den Eilantrag ab, gewährte aber den Antragstellern für das Verfahren insgesamt Prozesskostenhilfe. Das zwischen den Antragstellern und der Beigeladenen bestehende zivilrechtliche Verhältnis werde überlagert von der öffentlichrechtlichen Einweisungsentscheidung mit dem Inhalt, dass der Obdachlose zum Vertragsschluss mit dem privaten Unterkunftsbetreiber für den in der Einweisungsverfügung genannten Zeitraum berechtigt sei. Der als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auszulegende Eilantrag bleibe ohne Erfolg. Die Rücknahme der obdachlosenrechtlichen Einweisung vom 22. Mai 2025 sei von Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG gedeckt, da die damalige Entscheidung ermessensfehlerhaft ergangen sei. Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin würden Obdachlose, bei denen das Jobcenter die Unterkunftskosten ganz oder teilweise übernehme oder die zur Finanzierung dieser Kosten aus eigener Kraft in der Lage seien, jedenfalls vornehmlich in von privaten Betreibern geführte Unterkünfte eingewiesen, wohingegen Selbstzahler mit geringeren Einkünften im Regelfall in mit Satzung betriebenen Unterkünften untergebracht würden. Dieses Vorgehen diene der Funktionsfähigkeit des von der Antragsgegnerin vorzuhaltenden Obdachlosenunterbringungssystems sowie der Wirtschaftlichkeit der privaten Beherbergungsbetriebe, mit denen eine Belegungsvereinbarung bestehe und die bei Selbstzahlern Ausfälle bei der Bezahlung von Bettplatzentgelten selbst tragen müssten, außerdem der Verringerung der Arbeitsbelastung des mit der Obdachlosenunterbringung befassten Sozialreferats und besonders der Vermeidung der Überschuldung der untergebrachten Personen. Hier liege diesbezüglich ein Ermessensfehler vor. Die Leistungen an die Antragsteller nach SGB II seien aufgrund der Mitteilung ihrer Bevollmächtigten, dass nur noch 410 Euro monatlich bezahlt würden, zum 30. April 2025 eingestellt worden; danach habe kein Zweifel daran bestanden, dass es ihnen nicht aus eigenem Erwerbseinkommen gelingen werde, die Unterkunftskosten in Höhe von 3.570 Euro aufzubringen. Im Hinblick auf den offenkundigen Umstand, dass es damit zu einem Zahlungsausfall gegenüber der Beigeladenen kommen würde, hätten sie nicht in die privat betriebene Obdachlosenunterkunft eingewiesen werden dürfen, woraus sich ein Ermessensverstoß ergebe. Die Rechtswidrigkeit der Einweisung als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung stehe damit fest, so dass darauf die Rücknahme gestützt werden könne. Dem stehe nicht die Vertrauensschutzregelung des Art. 48 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG entgegen. Die Antragsteller hätten trotz entsprechender Belehrung durch die Antragsgegnerin den Weiterbewilligungsantrag an das Jobcenter aus eigener Initiative zurückgenommen und die Kosten der Unterkunft nicht in voller Höhe getragen. Die Antragsgegnerin habe das Rücknahmeermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Die Einweisung wäre ohnehin zum 30. November 2025 abgelaufen; überdies seien die Antragsteller zugleich in eine neue Unterkunft eingewiesen worden, so dass ihnen keine Obdachlosigkeit drohe. Die Räumungsanordnung sei voraussichtlich ebenfalls rechtmäßig. Für die nicht satzungsmäßig betriebene Unterkunft ergebe sich dafür zwar keine Rechtsgrundlage aus einer Satzung. Sie finde ihre Rechtsgrundlage aber in der Generalklausel des Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG. Schutzgut der öffentlichen Sicherheit sei auch das gesamte System zur obdachlosenrechtlichen Unterbringung und dabei die Funktionsfähigkeit der einzelnen Betriebe, Einrichtungen und Verwaltungseinheiten, die für die Unterbringung einer Vielzahl von Personen vorgehalten werden müssten. Diese Funktionsfähigkeit würde im Fall von Doppelbelegungen, Zahlungsrückständen und dem damit einhergehenden erhöhten Verwaltungsaufwand gefährdet. Selbst wenn man einen Einfluss des Beherbergungsvertrages auf die Möglichkeit einer Räumungsanordnung bejahe, stehe das Rechtsverhältnis zwischen den Antragstellern und der Beigeladenen einer solchen Anordnung hier nicht entgegen. Bereits das Vorliegen eines wirksamen Beherbergungsvertrags sei fraglich; der Antragsteller zu 1 lasse vortragen, den Vertrag vom 1. September 2021 nicht unterzeichnet zu haben. Auch ein konkludenter Vertragsabschluss dürfte wegen der fehlenden Übereinstimmung zur Höhe der Vergütung zu verneinen sein. An der Wirksamkeit des Vertrages bestünden auch deshalb Zweifel, weil im Hinblick auf die Bettplatzentgelte von 3.570 Euro monatlich möglicherweise Sittenwidrigkeit und damit Nichtigkeit wegen Wuchers (§ 138 Abs. 2 BGB) vorliegen könnte. Selbst bei wirksamem Abschluss eines solchen Vertrags sei fraglich, ob ein solcher noch bestehe, nachdem sich aus dessen § 2 Nr. 4 ein Junktim zwischen der obdachlosenrechtlichen Einweisung und der Verlängerung des Vertrages ergebe; zudem sei der Vertrag mit Schreiben der Beigeladenen vom 17. Juli 2025 fristlos und außerordentlich gekündigt worden. Der Erlass einer Räumungsanordnung verbiete sich auch nicht deshalb, weil die Antragsteller ansonsten obdachlos würden. Ihnen seien mit Bescheid vom 21. August 2025 drei neu renovierte möblierte Zimmer von je rund 14 m² im Notquartier H.-Weg zugewiesen worden, die eine menschenwürdige Unterkunft darstellten. Soweit sich die Antragsteller auch hier auf überhöhte Gebühren beriefen (333,30 Euro pro Person und Monat; jetzt minus 15% für 4 Personen), seien diese Einwendungen im Rahmen von Rechtsbehelfen gegen die zu erwartenden Gebührenbescheide oder gegen die zugrundeliegende Satzung geltend zu machen. Gegen diesen Beschluss wenden sich die Antragsteller mit ihrer Beschwerde. Sie beantragen als „Hauptantrag A“, unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 24. September 2025 der Beschwerdegegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage gegen die Räumungsanordnung die Wohnung K.straße zu räumen, hilfsweise die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nrn. 1 bis 5 des Bescheids vom 21. August 2025 anzuordnen. Als „B. Hilfsantrag“ zu diesem Hauptantrag A beantragen sie zudem, ihnen im Wege einer einstweiligen Anordnung eine Wohnung mit bestimmten Ausstattungsmerkmalen zuzuweisen sowie die Antragsgegnerin zu verurteilen, für diese Wohnung maximal 12 Euro inklusive Betriebskosten/Heizung pro Quadratmeter und Monat, hilfsweise den nächsthöheren Eurobetrag, zu berechnen und bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen „Hilfsantrag zum Hauptantrag A“ die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 21. August 2025 anzuordnen, wobei vorausgesetzt werde, dass die Antragsteller bis zum Auszug aus der K.straße monatlich 600 Euro an die Beigeladene bezahlten. Hilfsweise wird mit der Beschwerde außerdem beantragt, den Rechtsstreit unter Hinweis auf die besondere Eilbedürftigkeit sofort und ohne Anhörung der Beschwerdegegnerin an das Amtsgericht München zu verweisen. Für das Beschwerdeverfahren haben die Antragsteller die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt und hierzu eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene treten der Beschwerde entgegen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen. II. 1. Die zulässige Beschwerde, die der Senat anhand der fristgerecht dargelegten Gründe prüft (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat teilweise Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den hilfsweise gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Räumungsanordnung und auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Zwangsmittelandrohung zu Unrecht abgelehnt; im Übrigen war die Beschwerde der Antragsteller zurückzuweisen. a) Im Beschwerdeverfahren haben die Antragsteller im Wesentlichen vorgetragen, die Auslegung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht werde insoweit nicht akzeptiert, als ein bloßer Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hinsichtlich der Räumungsanordnung hier nicht ausreichend sei. Die Beschwerdeführer seien nicht obdachlos, so dass es schon keine Kompetenz zum Eingriff in ihr Nutzungsverhältnis mit der Beigeladenen gebe. Jedenfalls sei die Fortsetzung der Zuweisung nicht rechtswidrig gewesen; Meinungsverschiedenheiten über die Gebührenhöhe reichten hierfür nicht aus. Unzutreffend seien auch die gerichtlichen Ausführungen zur Ermessensausübung. Ob ein Obdachloser ein Erwerbseinkommen erzielen werde, könne die Behörde gar nicht prognostizieren. Es gehe der Antragsgegnerin nicht um die Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen, sondern eines erheblich asozialen und kriminellen Unterbringungssystems. Die Beigeladene führe keinen Beherbergungsbetrieb und zahle demgemäß weder Gewerbe- noch Umsatzsteuer; wegen der langfristigen Nutzungsverhältnisse habe das Finanzamt den Betrieb als Vermietung anerkannt. b) Dieses Vorbringen kann der Beschwerde nur zum kleineren Teil zum Erfolg verhelfen. aa) Der von den anwaltlich vertretenen Antragstellern auch in der Beschwerdeinstanz gestellte Antrag nach § 123 VwGO auf vorläufige Untersagung der zwangsweisen Räumung ihrer bisherigen Wohnung ist bereits unzulässig, da gemäß § 123 Abs. 5 VwGO die Vorschriften über den Erlass einer einstweiligen Anordnung in den Fällen der §§ 80, 80a VwGO nicht gelten. Vorläufiger Rechtsschutz gegen die für sofort vollziehbar erklärte Räumungsanordnung (Nrn. 3, 5 des Bescheids vom 21.8.2025) und gegen die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Zwangsmittelandrohung (Nr. 4 des Bescheids) kann daher nur im Wege eines – hier lediglich hilfsweise gestellten – Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO begehrt werden. Angesichts der ausdrücklichen Aufrechterhaltung des Antrags nach § 123 VwGO kommt diesbezüglich – anders als im erstinstanzlichen Verfahren – auch keine Umdeutung gemäß § 88, § 122 Abs. 1 VwGO in einen primär gestellten Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage in Betracht. bb) Die im Rahmen des „Hauptantrags A“ hilfsweise beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Nrn. 1 bis 5 des Bescheids vom 21. August 2025 bezieht sich bei sachgerechter Würdigung des Rechtsschutzbegehrens nicht auf die Nr. 5, die lediglich die nicht selbständig angreifbare Sofortvollzugsanordnung hinsichtlich der Nr. 1 bis 3 enthielt. Bezüglich der übrigen Nrn. 1 bis 4 ist der Hilfsantrag zwar zulässig, aber nur in Bezug auf die Nrn. 3 und 4 begründet, so dass die Beschwerde hinsichtlich des Hilfsantrags nur teilweise Erfolg haben kann. (1) Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Rücknahme der Zuweisung vom 22. Mai 2025 (Nr. 1 des Bescheids vom 21.8.2025) hat das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt. Nach den im Eilverfahren erkennbaren Umständen dürften die rechtlichen Voraussetzungen für eine Aufhebung dieses begünstigenden Verwaltungsakts vorgelegen haben. Die an die Antragsteller gerichtete Mitteilung vom 22. Mai 2025, die eine Verlängerung ihrer Unterbringung in der Unterkunft der Beigeladenen bis zum 30. November 2025 „als Selbstzahler“ zum Inhalt hatte, war wohl schon zum Erlasszeitpunkt rechtswidrig und konnte daher nach Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG zurückgenommen werden. Wie die Antragsgegnerin in den Gründen des angegriffenen Bescheids zumindest ansatzweise zum Ausdruck gebracht und durch die Ausführungen im gerichtlichen Verfahren näher erläutert hat (§ 114 Satz 2 VwGO), kam nach ihrer ständigen Verwaltungspraxis die Einweisung in eine solche private Unterkunft nur in Betracht, wenn die betreffenden Personen zur Zahlung der dort vereinbarten Entgelte bereit waren, wozu ggf. auch die Bereitschaft zur Stellung eines Antrags nach dem SGB II beim Jobcenter gehörte. Dass die Antragsteller, die für den Monat Juni 2025 nur noch einen Betrag von 600 Euro an die Beigeladene gezahlt hatten und auch über keinen Bewilligungsbescheid des Jobcenters über SGB II-Leistungen mehr verfügten, zu der bis April 2025 praktizierten vollständigen Begleichung des geforderten Bettplatzentgelts von monatlich 3.570 Euro hätten beitragen wollen, war aber schon zum damaligen Zeitpunkt nicht anzunehmen und wird ihrerseits auch im gerichtlichen Verfahren nicht behauptet. Es war zudem von vornherein klar, dass sie den genannten Betrag nicht vollständig aus eigenen Mitteln würden aufbringen können. Ihre Einstufung als zukünftige (zahlungswillige und zahlungsbereite) „Selbstzahler“ war daher schon bei Erlass des Bescheids vom 22. Mai 2025 objektiv unzutreffend. Die von der zuständigen Sachbearbeiterin gleichwohl vorgenommene Verlängerung der Unterbringung in der Unterkunft der Beigeladenen bis zum 30. November 2025 stand somit nicht im Einklang mit der in solchen Fällen allgemein vorgegebenen und regelmäßig praktizierten Handhabung des behördlichen Ermessens bei der Zuweisung solcher privat betriebener Unterkünfte. Dieser Ermessensfehler führte zu einem objektiven Rechtsverstoß. Weicht eine Behörde zu Gunsten eines einzelnen Leistungsempfängers von einer ansonsten geübten Vergabepraxis ab, ohne aus sachgerechten Gründen ihre Praxis insgesamt zu ändern, so ist ihre Entscheidung wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 Abs. 1 GG) insgesamt rechtswidrig mit der Folge, dass der begünstigende Bescheid nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG zurückgenommen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 23.4.2003 – 3 C 25.02 – NVwZ 2003, 1384 f. m.w.N.). Das Gleichbehandlungsgebot kann insoweit auch zu Lasten eines Leistungsempfängers Bedeutung gewinnen. Die Antragsteller können sich gegenüber der angegriffenen Rücknahmeentscheidung nicht auf den Ausschlusstatbestand des Art. 48 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG berufen, wonach ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden darf, soweit der Begünstigte auf seinen Bestand vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. In der Verlängerung der Zuweisung lag weder eine Geldleistung noch eine teilbare Sachleistung der Antragsgegnerin. Auch soweit die Verlängerung nach dem Beherbergungsvertrag eine Voraussetzung für die Fortdauer des mit der Beigeladenen vereinbarten Nutzungsrechts an den Wohnräumen bildete, handelte es sich bei dieser Begünstigung unabhängig von der Frage der Teilbarkeit (dazu Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 48 VwGO Rn. 128) jedenfalls nicht um eine Sachleistung, mit der unmittelbar eine finanzielle Belastung der Antragsgegnerin verbunden gewesen wäre (vgl. BVerwG, U.v. v. 28.5.2015 – 1 C 24.14 – BVerwGE 152, 165 Rn. 31; Suerbaum in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 3. Aufl. 2025, § 48 Rn. 120 ff. m.w.N.). Darüber hinaus lag auch kein Vertrauensschutztatbestand vor. Denn auf Vertrauen können sich Begünstigte nach Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 BayVwVfG nicht berufen, wenn sie die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannten oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannten. Die Antragsteller hatten keinen Grund zu der Annahme, dass die Antragsgegnerin ihnen eine weitere Verlängerung der Zuweisung in die bisherige Unterkunft gewähren würde, obwohl sie statt zuletzt 1.612,02 Euro nur noch 600 Euro an die Beigeladene gezahlt und seit Mai 2025 keine SGB II-Leistungen mehr erhalten hatten. Aus den Gründen des „Selbstzahler“-Bescheids vom 22. Mai 2025, wonach die „Unterkunftskosten ab dem 1.5.2025 in Eigenleistung“ zu erbringen seien, mussten sie vielmehr entnehmen, dass die Verlängerungsentscheidung auf einer Fehlannahme hinsichtlich ihrer aktuellen Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit beruhte. Ein schutzwürdiges Vertrauen, das der Rücknahme des Zuweisungsbescheids entgegenstehen und insoweit zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage führen könnte, ist somit nicht ersichtlich. Die Rücknahmeentscheidung leidet auch nicht an Ermessensfehlern. Die Antragsgegnerin ist zu Recht davon ausgegangen, dass mit der den Antragstellern unter Nr. 2 des Bescheids angebotenen obdachlosenrechtlichen Unterbringung im städtischen Notquartier H.-Weg für eine geeignete und zumutbare Ersatzunterbringung gesorgt war. Die gegen diese Unterkunft vorgebrachten allgemeinen Einwände der Antragsteller greifen ersichtlich nicht durch. Wie aus der bei den Verwaltungsakten befindlichen Beschreibung des Notquartiers durch den Einrichtungsleiter vom 16. September 2025 hervorgeht, handelt es sich um eine reine Familienunterkunft mit 14 m² großen, bei einer Neuvergabe frisch renovierten Zimmern für jeweils zwei Personen, wobei die für die Antragsteller vorgesehenen Zimmer in einem gemeinsamen Gebäudetrakt liegen. Die für eine obdachlosenrechtliche Unterbringung geltenden Mindestanforderungen insbesondere an die Sanitäreinrichtungen und Kochgelegenheiten sind offenkundig erfüllt. Dass die Antragsteller die für solche städtischen Notquartiere nach der geltenden Gebührensatzung vorgesehenen Benutzungsgebühren in Höhe von monatlich 333,30 Euro pro Person für überhöht halten, betrifft lediglich die rechtlichen Folgen eines möglichen künftigen Benutzungsverhältnisses und kann die tatsächliche Eignung der angebotenen Ersatzunterkunft, auf die es im Rahmen des behördlichen Rücknahmeermessens allein ankommt, nicht in Frage stellen, zumal der Verwaltung insoweit keine Normverwerfungskompetenz zusteht. (2) Soweit sich die Antragsteller mit ihrem hilfsweise gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auch unmittelbar gegen die in Nr. 2 des Bescheids vom 21. August 2025 erfolgte sicherheitsrechtliche Zuweisung in das städtische Notquartier H.-Weg wenden, ist das Eilrechtsschutzbegehren bereits unzulässig, weil darin kein Verwaltungsakt liegt, gegen den der Adressat mit einer Anfechtungsklage vorgehen könnte. Nach neuerer Rechtsprechung des Senats (B.v. 19.2.2025 – 4 C 24.2061 – juris Rn. 14; B.v. 21.10.2024 – 4 CS 24.1651 – BayVBl 2025, 229 Rn. 20), die auch von anderen Obergerichten geteilt wird (vgl. OVG NW, B.v. 30.1.2023 – 9 B 1056/22 – juris Rn. 28 m.w.N.), stellt die Zuweisung von Räumlichkeiten im Rahmen einer sicherheitsrechtlichen Obdachlosenunterbringung eine ausschließlich begünstigende Regelung dar (vgl. auch Seidel in Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Stand 4/2024, Art. 7 Rn. 189 m.w.N.). Dem Adressaten wird damit lediglich das Angebot unterbreitet, von einer bestimmten Unterbringungsmöglichkeit, die seitens der Sicherheitsbehörde bereitgestellt oder organisiert wird, zur Beseitigung der Obdachlosigkeit Gebrauch zu machen. Dass ein Betroffener die Zuweisungsentscheidung der Behörde im Einzelfall als belastend empfindet, weil er sich dadurch zum Umzug in Räumlichkeiten gedrängt fühlt, die nicht seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprechen, ändert nichts daran, dass es sich der Sache nach ausschließlich um eine – nicht willkommene – Begünstigung handelt, mit der keine rechtliche Verpflichtung verbunden ist (vgl. BVerwG, U.v. 21.12.1998 – 10 A 2.95 – juris Rn. 30). (3) Der hilfsweise gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Verpflichtung zur Räumung der bisher genutzten Wohnräume (Nr. 3 des Bescheids vom 21. August 2025) hat dagegen Erfolg, da es für diesen belastenden Verwaltungsakt an der erforderlichen Rechtsgrundlage fehlt. Der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Räumungsanordnung könne auf die Generalklausel des Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG gestützt werden, weil durch den Verbleib der Antragsteller in den überlassenen Räumlichkeiten das von der Antragsgegnerin praktizierte System der Obdachlosenunterbringung gestört und insofern die öffentliche Sicherheit beeinträchtigt werde, kann nicht gefolgt werden. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob der bloße Verstoß gegen eine (möglicherweise bestehende) zivilrechtliche Auszugsverpflichtung allein aufgrund seiner mittelbaren Auswirkungen auf ein behördliches Handlungskonzept ausreichen kann, um eine Beeinträchtigung des Schutzguts der Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen anzunehmen, oder ob dafür nicht zumindest die Verletzung einer öffentlichrechtlichen Verhaltenspflicht durch den jeweiligen Störer zu fordern ist (vgl. Bäcker in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Aufl. 2021, Abschnitt D Rn. 70). Es ist auch höchst fraglich, ob eine Sicherheitsbehörde durch hoheitliche Anordnung einen streitigen zivilrechtlichen Räumungsanspruch eines privaten Unternehmens durchsetzen darf, ohne dass das zuständige Zivilgericht zuvor über das mögliche Besitzrecht des bisherigen Wohnungsinhabers entschieden hätte. Diese Fragen bedürfen hier aber keiner abschließenden Entscheidung, da der Rückgriff auf die Befugnisnorm des Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG jedenfalls deshalb ausscheidet, weil eine allgemeine Störung der öffentlichen Sicherheit dort – im Unterschied zu Art. 11 Abs. 1 Satz 1 PAG – nicht als Tatbestandsmerkmal aufgeführt ist. Die Sicherheitsbehörde kann danach vielmehr nur Gefahren abwehren oder Störungen beseitigen, die Leben, Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder Sachwerte, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten erscheint, bedrohen oder verletzen. Der Bestand und die Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen gehören demnach nicht zu den in Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG genannten Schutzgütern. Da die Räumungsanordnung auch nicht auf andere Rechtsgrundlagen gestützt werden kann, insbesondere nicht auf eine satzungsrechtliche Befugnisnorm im Rahmen eines bestehenden öffentlichrechtlichen Einrichtungsbenutzungsverhältnisses, wird diese behördliche Verfügung im anhängigen Klageverfahren voraussichtlich aufzuheben sein, so dass insoweit gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen ist. (4) Infolge der Rechtswidrigkeit der Räumungsanordnung kann die damit verbundene, kraft Gesetzes sofort vollziehbare Zwangsmittelandrohung (Nr. 4 des Bescheids vom 21. August 2025) ebenfalls keinen Bestand haben, so dass die aufschiebende Wirkung der Klage hiergegen gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO anzuordnen ist. cc) Über die als „Hilfsantrag zum Hauptantrag A“ bezeichneten weiteren Anträge der Antragsteller, die sich erstmals „im Wege einer einstweiligen Anordnung“ auf die Zuteilung einer Wohnung mit bestimmten Ausstattungsmerkmalen und einem bestimmten Maximalentgelt sowie auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bis zur Entscheidung über dieses Eilrechtsschutzbegehren beziehen, muss im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr entschieden werden, so dass es hier auf die grundsätzliche Unzulässigkeit einer derartigen Antragsänderung bzw. -erweiterung im Beschwerdeverfahren (vgl. BayVGH, B.v. 30.6.2017 – 3 CE 17.897 – juris Rn. 6; B.v. 14.2.2020 – 4 CE 19.2440 – juris Rn. 40) nicht ankommt. Denn der auf Zuweisung einer neuen Wohnung gerichtete „Hilfsantrag zum Hauptantrag A“ setzt erkennbar voraus, dass die Antragsteller die bisherige Wohnung der Beigeladenen aufgrund der für sofort vollziehbar erklärten Räumungsanordnung der Antragsgegnerin verlassen müssen und daher unmittelbar auf eine Ersatzunterkunft angewiesen sind. Diese Bedingung ist aber wegen des Erfolgs ihrer die Räumungsanordnung betreffenden Beschwerde nicht eingetreten. dd) Soweit mit der Beschwerde wiederum „hilfsweise“ eine Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht München beantragt wurde, hat auch dieses Begehren nach den erkennbaren Umständen (§ 88 VwGO) zur Voraussetzung, dass der verwaltungsgerichtliche Eilantrag bezüglich der Räumungsanordnung keinen Erfolg hat. Da dieser Fall nicht eingetreten ist, muss über den genannten Verweisungsantrag, der als eine Prozesshandlung ohnehin nicht unter einer Bedingung und auch nicht mehr in der Rechtsmittelinstanz gestellt werden konnte (§ 17a Abs. 5 GVG), gleichfalls nicht mehr entschieden werden. 2. Der für das Beschwerdeverfahren gestellte Prozesskostenhilfeantrag hat aus den vorgenannten Gründen nur teilweise Erfolg. Die Rechtsverfolgung durch die Antragsteller, die ihre Bedürftigkeit durch Vorlage einer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht haben, hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife nur hinsichtlich der hilfsweise gestellten Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO in Bezug auf die Nrn. 1, 3 und 4 des Bescheids vom 21. August 2025 hinreichende Erfolgsaussichten; im Übrigen konnte ihr Eilrechtsschutzbegehren aus den oben genannten Gründen von vornherein nicht zum Erfolg führen. 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung zum Streitwert folgt aus § 47 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5, Nr. 35.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025, wobei für den Antrag nach § 123 VwGO und die je gesondert zu betrachtenden Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO hinsichtlich der Rücknahme der Einweisung, der Zuweisung einer neuen Unterkunft und der (mit der Zwangsmittelandrohung versehenen) Räumungsanordnung jeweils ein Anteil von 2.500 Euro am Gesamtstreitwert zugrunde gelegt wurde. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).