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Urteil

21 B 20.1993

VGH München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Der Widerruf der Approbation als Zahnarzt ist rechtswidrig, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung keine hinreichende Prognose der zukünftigen Unzuverlässigkeit vorliegt. (Rn. 21, 23 und 32)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Widerruf der Approbation als Zahnarzt ist rechtswidrig, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung keine hinreichende Prognose der zukünftigen Unzuverlässigkeit vorliegt. (Rn. 21, 23 und 32) I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10. September 2018 geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 12. Januar 2017 wird aufgehoben. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die zulässige Anfechtungsklage begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 12. Januar 2017, in dem der Widerruf der dem Kläger erteilten Approbation als Zahnarzt verfügt wurde, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, Art. 12 Abs. 1 GG). Im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung lagen die Voraussetzungen für den Widerruf der Approbation als Zahnarzt nicht vor. 1. Rechtliche Grundlage für den Widerruf der zahnärztlichen Approbation ist § 4 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG). Danach ist Voraussetzung für den Widerruf der Approbation als Arzt, dass sich der Betreffende nachträglich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt. Die Merkmale der Unwürdigkeit und der Unzuverlässigkeit sind jeweils eigenständige unbestimmte Rechtsbegriffe, die der Behörde weder einen Beurteilungs- noch einen Ermessensspielraum eröffnen (vgl. BVerwG, U.v. 26.9.2002 – 3 C 37.01 – juris Rn. 28; BayVGH, U.v. 28.3.2007 – 21 B 04.3153 – juris Rn. 21, 23; BayVGH, U.v. 28.4.2010 – 21 BV 09.1993 – juris Rn. 17). Liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf der Approbation vor, ist dieser zwingend auszusprechen (BayVGH, B.v. 14.9.2021 – 21 CS 21.2087 – juris Rn. 31). Unter Würdigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalles rechtfertigen nach der Überzeugung des Senats die mit Urteil des Amtsgerichts … vom 18. Januar 2016 geahndeten Taten (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) auch unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorverurteilungen nicht die Annahme der Unzuverlässigkeit des Klägers zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs. Im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung – ausgehend von der objektiven Sachlage – lässt sich nach den gesamten Umständen des Falles die Prognose der zukünftigen unzuverlässigen Berufsausübung nicht treffen. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht bereits festgestellt, dass es sich im vorliegenden Einzelfall bei den strafrechtlichen Verurteilungen des Klägers nicht um derart gravierende Verfehlungen handelt, die ein Unwürdigkeitsurteil gegen den Kläger rechtfertigen würden. Die Pflichtverstöße erreichen nicht den für die Annahme der Unwürdigkeit erforderlichen Schweregrad. Auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts wird Bezug genommen (vgl. UA S. 17 ff.) 1.1 Unzuverlässig im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZHG (entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO) ist, wer aufgrund seines bisherigen Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft seinen Beruf als (Zahn-)Arzt ordnungsgemäß ausüben wird (vgl. BVerwG, U.v. 16.9.1997 – 3 C 12.95 – juris Rn. 25 m.w.N.; BayVGH, U.v. 28.3.2007 – 21 B 04.3153 – juris Rn. 21). Danach ist eine „Unzuverlässigkeit“ zu bejahen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der (Zahn-)Arzt werde in Zukunft die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten nicht beachten. Dem Begriff der Unzuverlässigkeit wohnt wegen seiner Zukunftsbezogenheit ein prognostisches Element inne. Es geht um die Beantwortung der Frage, ob der (Zahn-)Arzt nach den gesamten Umständen des Falles willens und in der Lage sein wird, künftig die (zahn-)ärztlichen Berufspflichten zuverlässig zu erfüllen (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2010 – 3 C 22.09 – juris Rn. 10; B.v. 27.10.2010 – 3 B 61.10 – juris Rn. 5; B.v. 31.7.2019 – 3 B 7.18 – juris Rn. 15). Bei der insofern anzustellenden Prognose ist auf die jeweilige Situation des (Zahn-)Arztes im für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (stRspr BVerwG, B.v. 28.4.1998 – 3 B 174.97 – juris Rn. 5; U.v. 26.9.2002 – 3 C 37.01 – juris Rn. 28; B.v. 31.7.2019 – 3 B 7.18 – juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 28.3.2007 – 21 B 04.3153 – juris Rn. 21, 23; U.v. 28.4.2010 – 21 BV 09.1993 – juris Rn. 17) sowie auf seinen vor allem durch die Art, die Schwere und Zahl der Verstöße gegen Berufspflichten manifest gewordenen Charakter abzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 16.9.1997 – 3 C 12.95 – juris Rn. 25 m.w.N.). Ausschlaggebend für die Prognose ist eine Würdigung der gesamten Persönlichkeit des (Zahn-)Arztes und seiner Lebensumstände auf der Grundlage der Sachlage im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens (vgl. BVerwG, U.v. 16.9.1997 – 3 C 12.95 – juris Rn. 25 m.w.N.; U.v. 26.9.2002 – 3 C 37.01 – juris Rn. 21; BayVGH, U.v. 28.3.2007 – 21 B 04.3153 – juris Rn. 21). Für die Annahme der Unzuverlässigkeit eines (Zahn-)Arztes muss aus seinem in der Vergangenheit liegenden Verhalten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden können, dass der (Zahn-)Arzt auch in Zukunft seinen Berufspflichten nicht mehr genügen werde, wobei für die Prognoseentscheidung die begründete Besorgnis genügt, der (Zahn-)Arzt werde den genannten Pflichten und Anforderungen nicht mehr zuverlässig gerecht (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2010 – 21 BV 09.1993 – juris Rn. 17; B.v. 14.9.2021 – 21 CS 21.2087 – juris Rn. 32). 1.2 Für die anzustellenden Prognose der beruflichen Unzuverlässigkeit ist auf die im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung objektiv bestehende Sachlage abzustellen. Das (Tatsachen-)Gericht hat den Sachverhalt bezogen auf diesen Zeitpunkt gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO von Amts wegen zu ermitteln und auf dieser Grundlage zu würdigen, ob der (Zahn-)Arzt im rechtlich entscheidenden Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zur weiteren Ausübung des (zahn-) ärztlichen Berufs unzuverlässig war oder nicht (zum vergleichbaren Fall der Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs vgl. BVerwG, U.v. 11.7.1985 – 7 C 33.83 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 14.9.2021 – 21 CS 21.2087 – juris Rn. 38). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind daher auch solche Tatsachen, Umstände und Erkenntnismittel heranzuziehen und zu bewerten, die zwar erst nach der letzten Behördenentscheidung der Behörde bekannt geworden sind, die aber im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bereits vorlagen (vgl. Schelling in Spickhoff, Medizinrecht, 4. Aufl. 2022, BÄO § 5 Rn. 21; Laufs/Kern/Rehborn, Handbuch des Arztrechts, 5. Aufl. 2019, § 8 Rn. 42 und 74; OVG Saarland, U.v. 29.5.2013 – 1 A 306/12 – juris Rn. 39). 1.3 Als der Unzuverlässigkeitsprognose zugrundeliegendes Fehlverhalten des Klägers in der Vergangenheit sind seine wiederholten Verurteilungen wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (Urteile des Amtsgerichts … von 18. Januar 2016, 2. Juli 2010 und 25. September 2007) heranzuziehen. Diese abgeurteilten Taten waren ursächlich auf die zur Zeit der Tatbegehung jeweils äußerst angespannte finanzielle Situation des Klägers zurückzuführen. Den Verurteilungen lag jeweils das nicht fristgerechte oder nicht vollständige Abführen der für seine Arbeitnehmer in der Zahnarztpraxis angefallenen Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung zugrunde. Nach den Einlassungen des Klägers erfolgte die verspätete Zahlung, weil die kontoführende Bank wegen gesunkener Einkünfte des Klägers die Kontokorrentlinie zurückgefahren hatte und weil die jeweiligen Lastschriften der Krankenkassen mangels Kontodeckung oder anderweitiger Kontopfändung nicht eingelöst wurden. Verhaltensweisen, die die korrekte Abführung der für die Beschäftigten eines selbständigen Zahnarztes anfallenden Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung betreffen, sind berufsbezogen, d.h. mit der eigentlichen ärztlichen Tätigkeit in Zusammenhang stehende Handlungen und Unterlassungen. Das einer Verurteilung wegen einer Straftat nach § 266a StGB zugrundeliegende Fehlverhalten stellt daher auch eine berufliche Pflichtverletzung des Klägers als freiberuflich tätiger Zahnarzt dar. Durch das Nichtabführen von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung offenbart sich ein Mangel an sozialem Verantwortungsbewusstsein. Das Verwaltungsgericht ging – unter Außerachtlassung des bereits am 1. Juli 2015 auf Antrag des Klägers eröffneten Insolvenzverfahrens und des eingeleiteten Restschuldbefreiungsverfahrens (§§ 287 ff. InsO) – im Hinblick auf die finanzielle Situation des Klägers davon aus, dass dieser seit Praxisübernahme im Jahr 1999 hoch verschuldet war. Es hat weiter in den Urteilsgründen Folgendes ausgeführt: Dem Strafurteil vom 18. Januar 2016 sei zu entnehmen, dass einem monatlichen Einkommen des Klägers von ca. 2.000.- EUR Verbindlichkeiten in Höhe von etwa 400.000.- EUR gegenüberstünden. Dies lasse befürchten, dass es zu weiteren Verstößen gegen berufliche Verpflichtungen kommen könne. Daran ändere auch nichts, dass den Krankenkassen finanziell kein Schaden entstanden sei, weil die nicht fristgerecht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge nachbezahlt worden seien, sowie die voraussichtlich bevorstehende Restschuldbefreiung des Klägers im September 2018. Für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit des Klägers komme es allein auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an. Schließlich spreche auch die Fülle der seit dem Jahr 1995 begangenen und abgeurteilten Straftaten für die Tendenz des Klägers zur Missachtung der Rechtsordnung und die negative prognostische Einschätzung. Eine Gesamtschau ergebe, dass der Kläger charakterliche Mängel gezeigt habe, welche im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt die Besorgnis begründeten, dass der Kläger auch zukünftig seine Pflichten als Zahnarzt nicht beachten werde. 1.4 Diesen Ausführungen und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts folgt der Senat nicht: Entgegen der Maßgabe, dass für die Prognosebeurteilung entscheidend auf die im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (12. Januar 2017) objektiv bestehende Sachlage abzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht im Rahmen der Unzuverlässigkeitsprognose nicht berücksichtigt, dass am 1. Juli 2015 auf Antrag des Klägers ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wurde, das die Vermögenssituation des Klägers maßgeblich beeinflusst hat und erhebliche Auswirkungen auf die zu prognostizierende Unzuverlässigkeit wegen zu befürchtender weiterer Vermögensdelikte in der Zukunft hat. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr das bereits laufende Insolvenzverfahren, das in diesem Zusammenhang gezeigte Wohlverhalten des Klägers und die Aussicht auf Sanierung der Vermögensverhältnisse des Klägers bis zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses zu Unrecht nicht gewürdigt. Soweit sich das Verwaltungsgericht darauf berufen hat, dass es sich bei der voraussichtlich im September 2018 eintretenden vorzeitigen Restschuldbefreiung des Klägers um einen nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung eintretenden Umstand handele, der für die Prognose nicht zu berücksichtigen sei (UA S. 14 f.), ist zwar zutreffend, dass der Beschluss des Amtsgerichts … vom 7. November 2018, in dem dem Kläger vorzeitig Restschuldbefreiung erteilt wurde, nach dem maßgeblichen Zeitpunkt erlassen wurde und er daher als solcher nicht für die Prognose berücksichtigt werden konnte. Insoweit handelt es sich um nachträgliche Umstände, deren Berücksichtigung ggf. einem Wiedererteilungsverfahren zugewiesen wären (BVerwG, B.v. 27.10.2010 – 3 B 61/10 – juris Rn. 8). Der Umstand aber, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers am 1. Juli 2015 eröffnet wurde, sowie die weitere Entwicklung des laufenden Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens, das Verhalten des Klägers in diesem Zusammenhang und die Einschätzung der Erfolgsaussichten des Insolvenzverfahrens bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, haben im vorliegenden Fall für die maßgeblich von der Entwicklung der finanziellen Situation des Klägers abhängende Unzuverlässigkeitsprognose entscheidende Bedeutung. Sie stellen die im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids bestehende und relevante Tatsachenlage dar und sind daher in die Prognose einzustellen. 1.5 Nach der Überzeugung des Senats ist im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände – einschließlich des seit 1. Juli 2015 eröffneten Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers und dessen Verlauf bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt – eine negative Prognose der Zuverlässigkeit des Klägers nicht gerechtfertigt. Der Kläger hatte am 1. Juli 2015 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Restschuldbefreiung (§§ 287 ff. InsO) gestellt. Zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung hatte der Kläger bereits anderthalb Jahre im Insolvenzverfahren die im Verfahren festgelegten monatlichen Raten erbracht und die sonstigen Forderungen des Insolvenzverwalters erfüllt. Durch das positiv verlaufende Insolvenzverfahren wird ersichtlich, dass der Kläger durchaus sowohl den Willen hatte, seine schwierige finanzielle Situation zu überwinden, als auch, dass er ein diszipliniertes und zuverlässiges Verhalten in Abstimmung mit dem Insolvenzgericht an den Tag gelegt hatte, um sein Ziel der Restschuldbefreiung erreichen zu können. Durch das laufende Insolvenzverfahren befand sich der Kläger im Zeitpunkt des Bescheidserlasses am 12. Januar 2017 auf einem guten und erfolgversprechenden Weg zur Stabilisierung seiner Vermögensverhältnisse. Es bestand die begründete Aussicht auf eine Sanierung seiner Vermögensverhältnisse infolge der im Insolvenzverfahren durchzuführenden Maßnahmen. Dementsprechend bestand keine hinreichende Gefahr, dass sich der Kläger trotz laufenden Insolvenzverfahrens erneut wegen eines Vermögensdelikts in der Zukunft strafbar machen würde. Durch seine positive Mitarbeit im Insolvenzverfahren und sein die finanzielle Situation regelndes und stabilisierendes Verhalten hat der Kläger deutlich gemacht und nachgewiesen, dass er sich von seinen früheren strafrechtlichen Verurteilungen beeindrucken ließ und nachhaltig eine Verhaltensänderung im Hinblick auf die Stabilisierung seiner Vermögensverhältnisse betrieb. Seine Persönlichkeit war im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses so gefestigt, dass im Hinblick auf den Kläger keine Tendenz zur Missachtung der Rechtsordnung, eine charakterliche Fehlhaltung, fehlendes soziales Verantwortungsbewusstsein und Sorglosigkeit hinsichtlich der einzuhaltenden Berufspflichten prognostiziert werden kann. Eine negative prognostische Einschätzung dahingehend, dass sich der Kläger -entsprechend seiner strafrechtlich abgeurteilten Taten in der Vergangenheit – auch künftig nicht an die ihm auferlegten Regeln und Pflichten halten wird und weitere Verstöße gegen seine Berufspflichten zu befürchten sind, lässt sich im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bei einer Gesamtbetrachtung aller vorhandenen tatsächlichen Umstände und einer Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Klägers und seiner Lebensumstände nicht rechtfertigen. Nach alledem ist die Berufung des Klägers erfolgreich. Der angefochtene Widerrufsbescheid ist aufzuheben und das Urteil des Verwaltungsgerichts entsprechend abzuändern. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).