Beschluss
21 CS 25.459
VGH München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,- EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die sofortige Vollziehung des Widerrufs der ihm erteilten Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpfleger“. Die Regierung der Oberpfalz erteilte dem im Jahr 1991 geborenen Antragsteller mit Urkunde vom 1. Oktober 2013 die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpfleger“. Mit Strafurteil des Amtsgerichts Regensburg – Schöffengericht – vom 8. Juli 2024, rechtskräftig seit 16. Juli 2024, wurde der Antragsteller wegen sexuellen Missbrauchs von behördlich Verwahrten (§ 174a Abs. 1 StGB) in drei tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit versuchter sexueller Nötigung (§ 177 Abs. 1, 3 u. 5 Nr. 1 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt. Dem lag zugrunde, dass es bei zumindest drei selbständigen Gelegenheiten zwischen dem 6. Januar 2020 und dem 11. Februar 2020 jeweils während der Nachtschicht des Antragstellers, der als Krankenpfleger auf der geschlossenen Station des Bezirksklinikums beschäftigt war, zu sexuellen Handlungen zwischen ihm und der Geschädigten S kam, die aufgrund eines vorangegangenen Suizidversuchs auf der Station untergebracht war. S litt damals an einer aus einem Sexualdelikt resultierenden posttraumatischen Belastungsstörung und einer Depression und nahm deswegen täglich stark wirkende Schlaf- und Beruhigungsmittel ein. Desweiteren wurde dem Antragsteller eine versuchte sexuelle Nötigung seiner in Ausbildung befindlichen Kollegin Z im November 2020 zur Last gelegt, die sich in der Wohnung der Z im Wohnheim nach dem gemeinsamen Spätdienst ereignete. Mit Bescheid vom 4. Dezember 2024, dem Antragsteller zugestellt am 23. Dezember 2024, widerrief die Regierung der Oberpfalz die dem Antragsteller erteilte Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpfleger“ (Nr. 1), forderte ihn auf, das Original der Erlaubnisurkunde und alle beglaubigten Kopien zurückzugeben (Nr. 2) und ordnete die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 an (Nr. 3). Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Nr. 2 des Bescheides wurde dem Antragsteller ein Zwangsgeld angedroht (Nr. 4). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antragsteller habe durch die begangenen Sexualdelikte gegenüber einer seiner Fürsorge überantworteten Person und einer sich in Ausbildung befindenden Kollegin derartig schwere Charaktermängel offenbart, dass er nicht die Gewähr dafür biete, dass er in Zukunft seine beruflichen Pflichten zuverlässig erfülle. Gegen diesen Bescheid ließ der Antragsteller am 23. Januar 2025 Klage zum Verwaltungsgericht erheben. Den gleichzeitig gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz (§ 80 Abs. 5 VwGO) hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 11. Februar 2025 abgelehnt. Hiergegen richtet sich die am 5. März 2025 eingegangene Beschwerde. II. 1. Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 und 4, § 147 VwGO) des Antragstellers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den für sofort vollziehbar erklärten Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpfleger“ im Bescheid des Antragsgegners vom 4. Dezember 2024 wiederherzustellen, zu Recht abgelehnt. Die zur Begründung der Beschwerde fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Grundsatz beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben. 1.1. Nach der gebotenen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass sich der Bescheid des Antragsgegners im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen wird. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz – PflBG) ist die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpfleger“ zu widerrufen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Voraussetzung nach § 2 Nr. 2 PflBG nicht erfüllt ist, wenn sich also der Betreffende eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt. Gem. § 64 PflBG gilt die dem Antragsteller im Geltungszeitraum des Krankenpflegegesetzes (KrPflG) erteilte Erlaubnis als Erlaubnis i.S. des § 1 Satz 1 PflBG und die hierauf bezogenen Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. Der Begriff der Unzuverlässigkeit setzt voraus, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Betroffene werde in Zukunft die Vorschriften und Pflichten nicht beachten, die sein Beruf mit sich bringt (BVerwG, U.v. 28.4.2010 – 3 C 22/09 – juris Rn. 10). Dabei sind die gesamte Persönlichkeit und seine Lebensumstände zu würdigen, so dass auch nicht berufsbezogene Verfehlungen die Unzuverlässigkeit begründen können (BVerwG, B.v. 28.8.1995 – 3 B 7.95 – juris Rn. 10; OVG Lüneburg, B.v. 29.07.2009 – 8 PA 95/09 – juris Rn. 3). Das Verwaltungsgericht hat ausführlich und zutreffend unter Zugrundelegung der Feststellungen aus dem Strafurteil des Amtsgerichts Regensburg vom 8. Juli 2024 dargelegt, dass der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung seine Berufspflichten in erheblicher Weise verletzt hat und keine Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen könnten, der Antragsteller werde seinen beruflichen Verpflichtungen in Zukunft verlässlich nachkommen (vgl. BA S. 10 bis 13). 1.1.1 Die der Verurteilung des Antragstellers wegen des sexuellen Missbrauchs der „behördlich Verwahrten“ S (§ 174 a Abs. 1 StGB) in drei tatmehrheitlich begangenen Fällen zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen machen deutlich, dass der Antragsteller wiederholt auf besonders grobe Art und Weise gegen seine Berufspflichten verstoßen hat, indem er an der ihm als Bezugspfleger zur Beaufsichtigung in der geschlossenen Abteilung anvertrauten S in drei Fällen während des Nachtdienstes sexuelle Handlungen von erheblicher Qualität (§ 184h StGB) vorgenommen hat. S, die aufgrund eines Suizidversuchs infolge sexueller Übergriffe eingewiesen war und selbst während ihres Aufenthalts einen weiteren Suizidversuch unternommen hat, war als besonders vulnerable Person zu qualifizieren. § 174a StGB schützt die sexuelle Selbstbestimmung von Personen, die auf Grund eines Freiheitsentzugs bzw. ihrer Krankheit und Hilfsbedürftigkeit in ihrer Entscheidungs- und Handlungsfreiheit eingeschränkt und dem Zugriff des Täters in besonderem Maße ausgeliefert sind. Schließlich schützt Abs. 1 auch das Vertrauen der Allgemeinheit in die Objektivität der für Gefangene, Verwahrte usw. verantwortlichen Personen (Schönke/Schröder/Eisele, 30. Aufl. 2019, StGB § 174a Rn. 1). Kennzeichen der Tat ist der Missbrauch eines Über-Unterordnungsverhältnisses zwischen Täter und Opfer zu sexuellen Handlungen. Der Täter missbraucht seine Stellung, wenn er die Gelegenheit, die das Obhutsverhältnis mit sich bringt, unter Verletzung seiner Dienstpflichten zu Sexualkontakten ausnutzt (MüKoStGB/Renzikowski, 4. Aufl. 2021, StGB § 174a Rn. 1, 16, 17). Von einem Missbrauch wird nur gesprochen, wenn der Täter seine Stellung bewusst zu sexuellen Handlungen mit den ihm anvertrauten Personen ausnutzt (MüKoStGB/Renzikowski, 4. Aufl. 2021, StGB § 174a Rn. 19). Beim Berufsbild des Gesundheits- und Krankenpflegers kommt es in besonderer Weise auf den verantwortungsbewussten Umgang mit den zu betreuenden Menschen, auf das Berücksichtigen ihrer Bedürfnisse und Wünsche an. Krankenpfleger betreuen die Patienten auch im Rahmen der sog. Grundpflege, also je nach Bedarf bei der Nahrungsaufnahme, bei der Körperpflege und beim Toilettengang. Die Achtung der körperlichen Integrität, der sexuellen Selbstbestimmung und der persönlichen Ehre der Patienten und Pflegebedürftigen zählt dabei zu den wesentlichen Berufspflichten eines Gesundheits- und Krankenpflegers. Ein Krankenpfleger, der eine aufgrund ihrer psychischen Konstitution und Medikation stark angegriffene und daher besonders leicht beeinflussbare ihm anvertraute Patientin während der angeordneten behördlichen Verwahrung in der geschlossenen Abteilung einer psychiatrischen Einrichtung während seiner Nachtschicht bewusst in Ausnutzung seiner Stellung zu sexuellen Handlungen missbraucht, hat gravierend gegen seine ihm als Gesundheits- und Krankenpfleger obliegenden Pflichten verstoßen. 1.1.2 Dem Begriff der Unzuverlässigkeit wohnt ein prognostisches Element inne. Es geht um die Beantwortung der Frage, ob der Krankenpfleger nach den gesamten Umständen des Falles willens oder in der Lage sein wird, künftig seine beruflichen Pflichten zuverlässig zu erfüllen. Maßgeblich für die Prognose der Zuverlässigkeit ist die jeweilige Situation des Krankenpflegers im Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Verfahrens sowie sein vor allem durch die Art, die Schwere und die Zahl der Verstöße gegen die Berufspflichten manifest gewordener Charakter. Ausschlaggebend für die Prognose der Zuverlässigkeit ist somit die Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Krankenpflegers und seiner Lebensumstände auf der Grundlage der Sachlage im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens (BVerwG, U.v. 28.4.2010 – 3 C 22/09 – juris Rn. 10). Das Verwaltungsgericht ist mit ausführlicher Begründung zutreffend davon ausgegangen, dass schon allein der im Hinblick auf die Vorfälle bezüglich der Geschädigten S dem Strafurteil zugrundeliegende Sachverhalt und der damit zusammenhängende wiederholte besonders grobe Verstoß gegen die Berufspflichten eines Krankenpflegers die Prognose der Unzuverlässigkeit bedingt (vgl. BA S. 12 bis 13). Ebenso zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Antragstellers die Prognose nicht ausschließlich auf solches Verhalten beschränkt ist, das während der Dienstausübung stattfand, sondern auch die der Verurteilung wegen sexueller Nötigung zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen Berücksichtigung finden können. Die Würdigung umfasst die gesamte Person des Antragstellers sowie seine Lebensumstände zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung. (BA S. 11 f.). Die Geschädigte Z war als Schwesternschülerin auf der Station des Antragstellers beschäftigt. Die Tat ereignete sich nach Feierabend in der Wohnung der Z im Wohnheim. Die Tat hatte damit zumindest einen Zusammenhang zum beruflichen Umfeld des Antragstellers. Der Antragsteller hat somit ausweislich der Feststellungen des Strafurteils bei zwei Personen sexuell übergriffiges Verhalten gezeigt. Insbesondere die zu Lasten der Geschädigten S begangenen Straftaten offenbaren beim Antragsteller gerade im Hinblick auf die ihm als Krankenpfleger obliegenden und sein Berufsbild prägenden Pflichten gegenüber den ihm anvertrauten Patientinnen schwere Charaktermängel. Die Straftat des sexuellen Missbrauchs von behördlich Verwahrten wiegt ihrer Art nach für einen Krankenpfleger in Ausübung seines Dienstes schwer und bedeutet einen schweren Bruch des Vertrauensverhältnisses zwischen Pfleger und Patientin konkret sowie auch in den Augen der Allgemeinheit. Die Straftat wurde wiederholt in drei tatmehrheitlichen Fällen zum Nachteil der Geschädigten S begangen und führte zur Verurteilung zu einer erheblichen Freiheitsstrafe. Das Strafgericht hat strafschärfend insbesondere berücksichtigt, dass der Antragsteller mehrfach mit gesteigerter Qualität der sexuellen Kontakte übergriffig wurde. Darüberhinaus wird durch die gegenüber seiner Kollegin begangene versuchte sexuelle Nötigung bestätigt, dass die Persönlichkeit des Antragstellers entsprechende manifest gewordene Charaktermängel aufweist. Soweit der Antragsteller einwendet, es sei nicht berücksichtigt worden, dass vor Begehung der Straftaten und nach dem zugrunde gelegten Tatzeitraum in den Jahren 2019 und 2020 viele Jahre vergangen seien, in denen er beanstandungsfrei gearbeitet habe, kann er damit nicht durchdringen. Die manifest gewordenen Charaktermängel des Antragstellers sind weder durch den der langen Dauer des Strafverfahrens geschuldeten Zeitablauf seit Vollendung der letzten Tat im Jahr 2020 und Erlass des Strafurteils vom 8. Juli 2024, noch durch das beanstandungsfreie Verhalten des Antragstellers bis zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses am 4. Dezember 2024 behoben. Grundsätzlich kann einem Wohlverhalten, das unter dem Druck eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens bzw. eines schwebenden behördlichen Verfahrens an den Tag gelegt wird, regelmäßig kein besonderer Wert beigemessen werden (BayVGH, U.v. 3.7.2024 – 21 B 24.513 – juris Rn. 60, B.v. 15.6.1993 – 21 B 92.226 – juris Rn. 34, OVG Saarland, U.v. 29.11.2005 – 1 R 12/05 – juris Rn. 166). Vorliegend hat der Antragsteller erst im Zuge der mündlichen Hauptverhandlung am 15. Mai 2024 nach einer Verständigung zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung ein Geständnis der Straftaten abgelegt. Die Zahlungen im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs erfolgten im Mai 2024. Die Einlassung des Antragstellers, er sei nicht unter dem Eindruck des eingeleiteten Strafverfahrens gestanden, weil er sehr lange Zeit nichts von der Staatsanwaltschaft gehört habe und von einer Einstellung des Strafverfahrens ausgegangen sei, ist nicht glaubhaft bzw. belegt allenfalls, dass der letztlich wegen der begangenen Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilte Antragsteller den schwerwiegenden Unrechtsgehalt seiner Taten nicht erkannt hat, so dass folglich auch keine Ansätze erkennbar wurden, die auf die Einleitung eines Charakterwandels hinweisen. Anders als der Antragsteller nunmehr glaubhaft zu machen versucht, konnte deshalb von einer Einsicht in sein Fehlverhalten jedenfalls bis zu seinem Geständnis in der Hauptverhandlung keine Rede sein. Auch gab es bis zu diesem Zeitpunkt keinen Anhaltspunkt dafür, dass er sein schwerwiegendes Versagen tatsächlich bereut hätte. Aus dem bloßen Zeitablauf kann der Antragsteller deshalb nichts für sich herleiten. Darüberhinaus hat das Strafgericht die verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt, wobei die Bewährungszeit auf drei Jahre ab Rechtskraft des Strafurteils festgesetzt wurde. Im Zeitpunkt des Bescheidserlasses war noch nicht einmal ein halbes Jahr der Bewährungszeit abgelaufen. Der Antragsteller stand somit sowohl im Hinblick auf die laufende Bewährungszeit sowie hinsichtlich des unmittelbar schwebenden Verfahrens wegen Widerrufs seiner Erlaubnis unter Druck. Dieser Zeit einer beanstandungsfreien Tätigkeit kann daher unter den im vorliegenden Fall vorliegenden Umständen im Hinblick auf einen Charakterwandel keine Bedeutung beigemessen werden. Dasselbe gilt für das vorgetragene Ausüben einer ehrenamtlichen Tätigkeit. Auch soweit der Antragsteller ausführt, er lebe seit längerer Zeit in einer glücklichen Beziehung mit einer Frau führt dies nicht weiter. Im Dezember 2024 gab der Antragsteller an, dass er „seit Kurzem“ mit seiner Partnerin zusammenwohne (vgl. Stellungnahme der Stadtmission N. vom 20.12.2024). Im Übrigen hatte der Antragsteller auch zum Zeitpunkt der versuchten sexuellen Nötigung zum Nachteil der Z eine Lebensgefährtin und eine gemeinsame Wohnung. Der weitere Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe sehr einseitig argumentiert und unberücksichtigt gelassen, dass Gefühle zwischen dem Antragsteller und der Geschädigten S nicht auszuschließen seien, wirkt nicht zugunsten des Antragstellers. Von einem Missbrauch i.S: des § 174a StGB wird nur gesprochen, wenn der Täter seine Stellung bewusst zu sexuellen Handlungen mit den ihm anvertrauten Personen ausnutzt (MüKoStGB/Renzikowski, 4. Aufl. 2021, StGB § 174a Rn. 19). Ebenso ist ein Missbrauch der Stellung nicht deshalb zu verneinen, weil die Verwahrte mit der Tat einverstanden war, da die Selbstbestimmung durch die Eingliederung in die Einrichtung eingeschränkt ist (Schönke/Schröder/Eisele, 30. Aufl. 2019, StGB § 174a Rn. 6). Vorliegend führte das Strafgericht aus, dass der Umstand, dass die Geschädigte an den Handlungen mitwirkte, nicht zum Wegfall der Tatbestandsmäßigkeit führte (Strafurteil S. 5). Weiter wurde ausgeführt, dass der Antragsteller die aufgrund ihrer psychischen Konstitution und Medikation stark angegriffene und besonders leicht beeinflussbare Geschädigte S ausgenutzt hat, um seine eigenen sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen (Strafurteil S. 6). Die Einlassungen des Antragstellers zu einer im Hinblick auf den Straftatbestand des § 174a StGB irrelevanten „Verliebtheit“ weisen vielmehr darauf hin, dass er sich seinen Grundpflichten als Krankenpfleger im Hinblick auf eine ihm anvertraute behördlich verwahrte Patientin nicht in vollem Umfang bewusst ist und die Einsichtsfähigkeit in sein verwerfliches Handeln daher nicht tatsächlich vorhanden ist. Nur so ist auch erklärlich, dass der Antragsteller während des laufenden Strafverfahrens von einer Verfahrenseinstellung ausgegangen sein will, weil er nichts mehr von Seiten der Staatsanwaltschaft gehört habe. 1.2 Die mit dem Widerruf der dem Antragsteller erteilten Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpfleger“ verbundene Anordnung der sofortigen Vollziehung greift in die Berufsfreiheit des Antragstellers ein, weil ihm schon vor rechtskräftiger Entscheidung in der Hauptsache die Möglichkeit genommen wird, weiter den Beruf des Gesundheits- und Krankenpflegers auszuüben. Ein derartiges präventives Berufsverbot ist nach ständiger verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung nur unter strengen Voraussetzungen zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (vgl. BVerfG, B.v. 8.4.2010 – 1 BvR 2709/09 – juris Rn. 10 ff.). Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich festgestellt, dass die hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Hauptsacheverfahren zum Nachteil des Betroffenen ausgehen wird, nicht ausreicht, sondern die Anordnung der sofortigen Vollziehung voraussetzt, dass überwiegende öffentliche Belange es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Betroffenen gegen die Grundverfügung einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (BVerfG, B.v. 8.4.2010 – 1 BvR 2709/09 – juris Rn. 11 ff. m.w.N.). 1.2.1 Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist der in der Anordnung der sofortigen Vollziehung liegende Eingriff in die Berufsfreiheit des Antragstellers gerechtfertigt. Eine weitere Berufstätigkeit des Antragstellers als Gesundheits- und Krankenpfleger ließe bereits bis zur Rechtskraft einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten. Als ein solches ist insbesondere die Gesundheit und körperliche Unversehrtheit der in der Krankenpflege befindlichen Patienten und Patientinnen, die über Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG Schutz genießen, anzusehen. Folglich kann eine negative Prognoseentscheidung auf die Verletzung solcher Pflichten gestützt werden, die dem Schutz von Körper und Gesundheit der zu pflegenden Person zu dienen bestimmt und damit gleichsam als die Kardinalpflichten des Gesundheits- und Krankenpflegers anzusehen sind. Patienten generell und Patienten in geschlossenen Einrichtungen im Besonderen sind in hohem Maße vom Betreuungspersonal abhängig. Die zu pflegende Person vertraut darauf, dass ihr von einem Gesundheits- und Krankenpfleger fachgerechte Hilfe geleistet wird. Insofern verlangt es der Schutz der Bevölkerung, dass Angehörige von Heilberufen, die ihre besondere Stellung zur Ausführung von Straftaten nutzen und dabei insbesondere das bestehende Vertrauensverhältnis ausnutzen von einer weiteren Berufsausübung ausgeschlossen werden. Der Antragsteller hat – wie dem Strafurteil vom 8. Juli 2024 zu entnehmen ist – eine behördlich verwahrte Person mehrfach sexuell missbraucht. Es kann daher nicht mehr verantwortet werden, ihm die Pflege von Patienten und Patientinnen zu überlassen. Ein Zuwarten bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens könnte zur Folge haben, dass weitere zu pflegende Personen durch die Vornahme oder Erzwingung sexueller Handlungen Schaden an Gesundheit und Leben erleiden. Gegenüber den Schutzgütern „Gesundheit“, körperliche Integrität“ und „sexuelle Selbstbestimmung“ haben die Interessen des Antragstellers zurückzutreten. 1.2.2 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Antragsteller vorgelegten Stellungnahme der Stadtmission N., Psychotherapeutische Fachambulanz, vom 20. Dezember 2024. Mit dem Antragsteller wurde dort am 11. Dezember 2024 ein dreistündiges Aufnahmegespräch geführt sowie ein Einzelgespräch am 19. Dezember 2024. Die Gespräche dienten der diagnostischen und prognostischen Einschätzung, der Entwicklung einer individuellen Deliktshypothese, der Auseinandersetzung mit dem verurteilten Sexualdelikt bzw. mit Einstellungen, Denk- und Verhaltensmustern, die eine erneute Delinquenz bedingen könnten sowie insbesondere der Prüfung der Behandlungsnotwendigkeit. Zur Beurteilung des einschlägigen Rückfallrisikos im Sinne eines Sexualdelikts wurden die Risikoprognoseinstrumente Static-99 und Stable-2007 eingesetzt. Der erzielte Wert habe beim Antragsteller ein niedriges Rückfallrisiko ergeben. Obgleich der Antragsteller angegeben habe, Teile der im Urteil beschriebenen Handlungen nicht begangen zu haben, sei auf Basis der Angaben des Antragstellers und der Aktenlage sowie unter der Annahme, dass der Antragsteller die Delikte wie beschrieben begangen habe, eine Deliktshypothese erstellt worden. Es wurde eingeräumt, dass die Annahmen in ihrer Validität eingeschränkt blieben, da die Motivationslage hinter den Delikten nicht vollständig mit dem Antragsteller zu reflektieren gewesen sei. Nach fachlicher Einschätzung hätten folgende dynamische Faktoren eine Rolle bei der Delinquenzgenese gespielt: eine defizitäre Bindungs- und Beziehungsfähigkeit, eine Neigung zur Impulsivität, sowie im Deliktszeitraum verstärkte sexuelle Gedanken und Verhaltensweisen (sexuelle Dranghaftigkeit). Der Antragsteller weise realistische Pläne auf, um dem potentiellen Szenario (drohender Verlust seiner Zulassung als Krankenpfleger) begegnen zu können. Der Plan des Antragstellers, sich ggf. auch in seiner bisherigen Pflegetätigkeit für einen geringen Lohn als Hilfskraft anstellen zu lassen, werde als kritisch angesehen. Ableitend aus der diagnostischen und prognostischen Einschätzung und unter Berücksichtigung des Risikoprinzips effektiver Straftäterbehandlung bestehe aus dortiger Sicht keine Behandlungsnotwendigkeit bezüglich einer Therapie zur Verhinderung eines einschlägigen Rückfalls. Ihm sei empfohlen worden, eine ambulante Psychotherapie auf freiwilliger Basis zu beginnen, um vorhandene, biografisch bedingte Belastungen aufzuarbeiten und seine Beziehungs- und Verhaltensmuster zu reflektieren. Mit Beschluss vom 21. Januar 2025 hob das Amtsgericht Regensburg in dem Bewährungsverfahren des Antragstellers die mit Beschluss vom 12. Dezember 2024 erteilte Weisung, dass sich der Antragsteller unverzüglich bei der Fachambulanz für Sexual- und Gewaltstraftäter der Stadtmission N. vorzustellen und dort eine Anbindung zu ersuchen habe, ersatzlos auf. 1.2.3 Die Stellungnahme der Stadtmission N. ist nach der Überzeugung des Senats nicht geeignet, die Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls zu Gunsten des Antragstellers maßgeblich zu beeinflussen. Eine weitere Berufstätigkeit des Antragstellers vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens lässt auch weiterhin konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten, so dass die Abwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt. Der Stellungnahme der Stadtmission N. kommt aus folgenden Gründen vorliegend kein maßgebliches Gewicht zu: Die Stellungnahme wurde im Rahmen des Bewährungsverfahrens zur Klärung der Frage eingeholt, ob beim Antragsteller eine Behandlungsnotwendigkeit bzgl. einer Therapie zur Verhinderung eines einschlägigen Rückfalls besteht. Diese von der Fachambulanz zu beantwortende Fragestellung weicht von der im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Problematik ab, sie hat eine spezielle Zielrichtung und entsprechend ist auch die Stellungnahme auf einen abweichenden Schwerpunkt fokussiert. Es wurden „zur Beurteilung des einschlägigen Rückfallrisikos im Sinne eines Sexualdelikts“ die üblichen statistischen Risikoprognoseinstrumente eingesetzt. Das entsprechend festgestellte Ergebnis, das von einem „niedrigen Rückfallrisiko“ ausgeht, kann nicht als hinreichende fachliche Grundlage im vorliegenden Verfahren dienen. Als Ausübender eines Heilberufs mit engem Kontakt zum Körper anderer Personen hat ein Gesundheits- und Krankenpfleger im besonderen Maße bei der Ausübung seines Berufes ein Verhalten an den Tag zu legen, das stetig davon geprägt ist, das ihm von seinen Patienten und Patientinnen gegebene Vertrauen zu beachten und zu würdigen. Die Stellungnahme der Stadtmission N. äußert sich insbesondere nicht in einer für das vorliegende Verfahren erforderlichen und nachvollziehbaren Weise dazu, wie die Rückfallgefahr für Sexualdelikte eines einschlägig verurteilten Täters bei Ausübung der Tätigkeit als Gesundheits- und Krankenpfleger unter Berücksichtigung des berufsspezifisch besonders engen Patientenkontakts allgemein und konkret in der Person des Antragstellers zu beurteilen ist. Weiter hat die Stadtmission N. das „niedrige Rückfallrisiko“ in ihrer Stellungnahme selbst relativiert und ausgeführt: Der Antragsteller habe bei seinen Terminen die von ihm begangenen Sexualdelikte nicht vollumfänglich eingeräumt und die Motivationslage hinter den Delikten sei nicht vollständig zu reflektieren gewesen. Zudem wurde eine Anstellung des Antragstellers als Hilfskraft in seiner bisherigen Pflegetätigkeit als kritisch gesehen. Dies wiederum offenbart die Tendenz des Antragstellers sich mit seinen Straftaten und deren Unrechtsgehalt nicht in vollem Umfang auseinandergesetzt zu haben, so dass ein für eine positive Prognose in berufsrechtlicher Hinsicht notwendiger Charakterwandel noch nicht vollzogen ist und eine Wiederholungsgefahr weiterhin besteht. Im Übrigen trifft der Einwand der Antragstellerseite, dass „keine Rückfallwahrscheinlichkeit“ besteht, nicht zu. Auch ein im Wesentlichen aus statistischen Risikoprognosen sich ergebendes „niedriges Rückfallrisiko“ erfordert eine Einschätzung unter Berücksichtigung des vorhandenen Rückfallrisikos, ob eine weitere Berufstätigkeit des Antragstellers als Gesundheits- und Krankenpfleger bis zur Rechtskraft einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt. Zwar bedeutet der sofortige Vollzug für den Antragsteller einen erheblichen Eingriff in seine Berufsfreiheit, weil er infolge des Widerrufs nicht mehr als Gesundheits- und Krankenpfleger tätig sein kann. Dem steht jedoch das öffentliche Interesse am Schutz der individuellen Rechtsgüter Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Selbstbestimmung gegenüber, denen der Antragsteller als Gesundheits- und Krankenpfleger in besonderer Weise verpflichtet ist. Der gravierende Verstoß gegen seine grundlegenden Dienstpflichten, die Art und Schwere der begangenen Straftaten, sowie auch die nicht vollständig vorhandene Einsicht in den Unrechtsgehalt seiner Taten lassen befürchten, dass von einer Berufstätigkeit des Antragstellers weiterhin konkrete Gefahren für die genannten Schutzgüter der Patientinnen ausgehen. Nach einer Gesamtabwägung aller Umstände im konkreten Fall ist der Senat davon überzeugt, dass die sofortige Vollziehbarkeit des Widerrufs erforderlich ist. Es kann insoweit nicht der Ausgang des Hauptsacheverfahrens abgewartet werden. 2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. 3. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 1.5 und Nr. 14.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtbarkeit. 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).