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Beschluss

3 L 188/25.WI

VG Wiesbaden 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2025:0926.3L188.25.WI.00
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Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 15.875,85 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 15.875,85 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Der Antragsteller stand seit dem 1. September 2023 als Studienrat (A 13 Hessisches Besoldungsgesetz – HBesG) im Beamtenverhältnis auf Probe im Schuldienst des Antragsgegners. Er unterrichtete zuletzt die Fächer Philosophie/ Ethik und Sozialkunde/ Politik und Wirtschaft an der K. in X.. Im Nachgang der Terroranschläge der Hamas auf israelische Siedlungen und ein Strandfestival am 7. Oktober 2023 mit 1.182 Todesopfern fiel der Antragsteller durch öffentliche Beiträge in dem sozialen Netzwerk "X" (ehemals: Twitter) unter dem Nutzernamen "S." auf. Mehrere Beiträge des Antragstellers wurden dem Landeskriminalamt Baden-Württemberg durch einen privaten Benutzer mit folgendem Hinweis gemeldet: "Beim Twitter-User @S. handelt es sich um einen antisemitischen Hetzaccount, der gegen Juden/lsraelis hetzt, Terror der Hamas billigt, doverse [sic!] Beleidigungen (§ 188 StGB) gegen aktive und ehemalige Politiker absondert und was noch schlimmer ist: Ausweislich seiner Tweets angeblich verbeamtetet Lehrer ist, der seinen Schülern antisemitische Haltung "eintrichtern" will. Daher dringender Handlungsbedarf!" Die E. ermittelte den Sachverhalt aufgrund der übersandten Datensätze von dem Landeskriminalamt Baden-Württemberg, durchsuchte die Wohnung des Antragstellers, stellte dessen Notebook sicher und erhob am 26. September 2024 Anklage wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen gem. § 86a Strafgesetzbuch (StGB) sowie Belohnung und Billigung von Straftaten gem. § 140 StGB. Der Anklageschrift lagen folgende Beiträge des Antragstellers auf der Plattform "X" zugrunde: Am 29. Oktober 2023 um 10:24 Uhr: "Die Hamas hat als palästinensischer Widerstand gegen den Apartheids- und Rassenstaat notwendigerweise alles richtig gemacht" Am 31. Oktober 2023 um 11:32 Uhr: "Als nicht-Palästinenser unterstütze ich das Recht aller palästinensischen Widerstandsgruppen zur Verteidigung gegen Kriegsverbrechen und zur Bekämpfung der Besatzung und Unterdrückung durch den Apartheidstaat. Mit allen möglichen, nötigen und notwendigen Mitteln ..." Am 31. Oktober 2023 um 16:45 Uhr: "Eure Distanzierung von der Hamas hat nichts gebracht und wird auch nichts bringen, außer mehr tote Palästinenser. Tote über Tote. Jeder Widerstand ist legitim. Mit allen möglichen und notwendigen Mitteln. Jetzt umso mehr: viva la resistencia (Emoji mit Flagge Palästinas) Free Palestine Fuck Apartheid" Am 12. November 2023 um 09:23 Uhr: "Juden u. Palästinenser: lsrael ist ein Faschistischer u. sadistischer Apartheidsstaat, der offen brutalste genozidale Kriegsverbrechen begeht. Deutsche mit lsraelflagge in bio: "Solch wertloses Leben wie euch hätten wir damals in die Gaskammer gesteckt, Heil Hitler! #StandWithlsrael" Am 16. November 2023 um 15:51 Uhr: [in Bezug auf einen Beitrag über eine entführte und ermordete 19-jährige israelische Soldatin]: "Sie ist rr Besatzungssoldatin eine Rassenstaates, sollen wir jetzt Mitleid haben oder was hahahah" Am 23. November 2023 um 11:23 Uhr: "die heil hitler anna wieder mal normal unterwegs" Am 26. November 2023 um 19:45 Uhr: "Die faschistische Heil Hitler Anna mal wieder auf rassistischer Hetzjagd gegen Marginalisierte, die einfach Fakten benennen. Fakten, der größte Feind der fanatischen Rassenstaat-Supporter" Am 7. Dezember 2023 um 20:19 Uhr: "Heil Hitler Anna bemängelt begriffliche Schärfe in Bezug auf rechtsradikale und terroristische Siedler lol" Am 23. Dezember 2023 um 14:13 Uhr: "Wer am 07.10. und kurz danach die Hamas verurteilt hat, dem könnte man noch Unwissenheit unterstellen, wer aber nach über 75 Tagen genozidaler Vernichtungspolitik Israels nimmer noch Hamas kritisiert, ist ein Rassist, Faschist und Genozid-Supporter." Durch die Mitteilung der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main – Zentralstelle zur Bekämpfung von Internetkriminalität – an das Staatliche Schulamt für I. vom 1. Oktober 2024 bekam der Antragsgegner Kenntnis von der Anklage gegen den Antragsteller. Der Antragsgegner prüfte in der Folge die Entlassung des Antragstellers. Der Antragsgegner hörte den Antragsteller unter dem 14. Oktober 2024 zu der beabsichtigten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis an. Der Antragsteller teilte – nunmehr anwaltlich vertreten – unter dem 25. Oktober 2024 mit, es liege schon kein Dienstvergehen vor, da die Posts anonym verfasst worden seien und auch keine Verbindung zum Schuldienst bestehe. Die Beamtenstellung des Antragstellers sei nicht erkennbar gewesen. Bei Annahme eines Dienstvergehens müsse mildernd berücksichtigt werden, dass der Antragsteller sich beim Verfassen der Posts aufgrund des Todes seines Vaters in einer körperlichen und psychischen Ausnahmesituation befunden habe. Der Antragsgegner erhielt am 9. Januar 2025 Einsicht in die Strafakten bei dem Q. und erlangte dabei Kenntnis über weitere – nicht angeklagte – Beiträge des Antragstellers aus dem betreffenden Zeitraum. Der Personalrat der K. wurde mit Schreiben vom 13. Januar 2025 zu der angestrebten Entlassungsmaßnahme angehört und stimmte am gleichen Tage zu. Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftrage, die mit Schreiben vom 14. Januar 2025 beteiligt wurde, stimmte ebenfalls mit Schreiben vom gleichen Tage zu. Mit Bescheid vom 20. Januar 2025 – zugestellt gegen Postzustellungsurkunde am 23. Januar 2025 – entließ der Antragsgegner den Antragsteller fristlos aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Als Auslauffrist bestimmte er den 30. Januar 2025, zudem ordnete er die sofortige Vollziehung an. Er stützte die Entlassung auf § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) i. V. m. § 29 Abs. 4 S. 1 des Hessischen Beamtengesetzes (HBG). Der Entlassungsverfügung wurden folgende Beiträge zugrunde gelegt: "Die Hamas hat als palästinensischer Widerstand gegen den Apartheids- und Rassenstaat notwendigerweise alles richtig gemacht" "Als nicht-Palästinenser unterstütze ich das Recht aller palästinensischen Widerstandsgruppen zur Verteidigung gegen Kriegsverbrechen und zur Bekämpfung der Besatzung und Unterdrückung durch den Apartheidstaat. Mit allen möglichen, nötigen und notwendigen Mitteln ..." "Juden u. Palästinenser: lsrael ist ein Faschistischer u. sadistischer Apartheidsstaat, der offen brutalste genozidale Kriegsverbrechen begeht. Deutsche mit lsraelflagge in bio: "Solch wertloses Leben wie euch hätten wir damals in die Gaskammer gesteckt, Heil Hitler! #StandWithlsrael" "Also als Lehrer ist meine Erfahrung, dass 99% der Schüler Besatzung, Apartheid und die genozidale Kriegsverbrechen ablehnen" "ich sehe mich jetzt schon in einigen monaten dem staatlichen schulamt erklären müssen, warum ich – entgegen der staatsräson – in meinem unterricht apartheidfeindlichen und genozid ablehnende haltungen vermittle" "Also ich – als deutscher Beamter – scheiße bös auf das Existenzrecht des rassistischen Apartheidsstaats" "Dieser faschistische Apartheidsstaat muss rr von der Map erased werden" "ja, ich verurteile die hamas, dafür, dass diesen bestialischen genozidalen apartheidsstaat noch nicht erased haben" "death to lsrael, death to america ist das einzig objektive, akkurate und Sachgerechte fazit einer differenzierten und nüchternen analyse des nahostkonflikts." "lch führe im Unterricht das Thema Demokratie am Beispiel lsraels ein. Also beginnend damit, was keine Demokratie ist, um darüber zur Wesensbestimmung der Demokratie zu gelangen – in Abgrenzung zu Apartheid und anderen Staatsformen. So verbindet man aktuelle Politik mit curricularen Vorgaben. Und so ist Politikunterricht interessant und macht den Schülern Spaß." "the only good nazis are dead nazis" [als Reaktion auf ein Gruppenbild israelischer Soldaten, die in einem Tunnel in Gaza ums Leben gekommen sind] "Deutschland "Handschlag-Emoji" lsrael Nazis geil finden und Genozid begehen" "Ja, ich verurteile die Hamas, … dafür dass der Apartheidsstaat immer noch existiert." "Junge dieser verbrecherische Rassenstaat gehört sowas von ausgel-" Der Antragsteller habe damit ein Dienstvergehen begangen, welches bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge gehabt hätte. Dieses rechtfertige regelmäßig ebenfalls die Annahme der Nichtbewährung während der Probezeit. Das Vergehen liege in der Veröffentlichung der – sodann einzeln abgedruckten – Posts. Die veröffentlichten Inhalte würden die Auslöschung des israelischen Staates und deren Bevölkerung einfordern, der Antragsteller verherrliche damit auch die Kriegsführung. Die von ihm vertretene Ideologie stelle ein schweres Dienstvergehen in diesem Sinne dar. Der Antragsteller habe damit gegen seine beamtenrechtliche Pflicht verstoßen, jederzeit aktiv für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einzutreten. Diese beschreibe ein Staatskonzept, das unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstelle. Der zu Tage getretene Wunsch des Antragstellers nach der Auslöschung des Staates Israel und seiner Bevölkerung sei mit dieser Ordnung nicht in Einklang zu bringen. Der Antragsteller erkenne damit der israelischen Bevölkerung vielmehr die Menschenwürde ab. Dass vorliegend auch das außerdienstliche Verhalten des Antragstellers relevant sei, liege an seinem vertrauensschädigenden Charakter im Einzelfall. Der Bezug zwischen den politischen Botschaften des Antragstellers und seiner Dienstverrichtung werde hier durch seine konkrete Tätigkeit als Lehrer für Politik und Ethik hergestellt. Der Antragsteller habe selbst angedeutet, im Unterricht ebenfalls negativ über Israel zu sprechen. Damit habe er gegen den Lehrplan und seine Neutralitätspflicht verstoßen. Durch die Anzahl der Beiträge lasse sich auch eine gefestigte Ideologie erkennen. Vor diesem Hintergrund sei es nicht zumutbar, ihn weiter unterrichten zu lassen. Soweit der Antragsteller die Beiträge mit dem Tod seines Vaters rechtfertige, werde dies als Schutzbehauptung gewertet. Sein Vater sei erst erheblich später verstorben. Zudem habe der Antragsteller selbst gegenüber anderen Nutzern seine Äußerungen als grenzwertig bezeichnet und von Löschungen seines Accounts berichtet. Daher habe ihm die Tragweite seines Verhaltens bewusst sein müssen. Im Übrigen sei das laufende Strafverfahren für die Entlassungsverfügung nicht abzuwarten, da keine Zweifel an dem zugrundeliegenden Sachverhalt bestünden. Die sofortige Vollziehbarkeit sei angeordnet worden, da die politische Einstellung des Antragstellers im Schuldienst nicht geduldet werden könne und die Gefahr berge, dass er seine antisemitische Ideologie an Schülerinnen und Schüler weitergebe, welche sich im jungen Alter in der Entwicklungsphase befänden und entsprechend leicht zu beeinflussen seien. Zudem stehe die sofortige Vollziehbarkeit im Interesse an der Vermeidung der Überzahlung von Dienstbezügen, deren Rückforderung für den Antragsteller belastend und für die Staatskasse unsicher sei. Der Antragsteller legte Widerspruch ein unter dem 29. Januar 2025. Am 6. Februar 2025 hat der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz bei dem Gericht beantragt. Er trägt vor, der Antragsgegner habe zunächst bereits die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nicht ordnungsgemäß begründet. Er habe gerade nicht die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe dargelegt, die im konkreten Fall ein Vollziehungsinteresse ergeben und die zu seiner Entscheidung geführt haben, von der Anordnungsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Vielmehr habe er lediglich formelhafte Wendungen verwandt und das Regel-Ausnahme-Verhältnis verkannt. In der Sache bestünden ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung. Der Antragsgegner habe keine konkrete Dienstpflichtverletzung nachgewiesen. Nicht ausreichend sei die Feststellung der mangelnden Gewähr des jederzeitigen Eintretens für die freiheitlich-demokratische Grundordnung. Dem Beamten sei vielmehr auch eine kritische Einstellung erlaubt. Der Antragsteller habe insoweit nicht gegen seine Verfassungstreuepflicht verstoßen. Insbesondere könne in seine Äußerungen nicht die Aberkennung der Menschenwürde in verfassungsfeindlicher Art hineingelesen werden. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass der Staat schon nicht über Menschenwürde verfüge. Die freiheitlich-demokratische Grundordnung sei zudem weder offen noch versteckt als nicht erhaltenswert bezeichnet worden. Der Antragsgegner habe sich nicht umfassend mit den Äußerungen des Antragstellers und dem Inhalt der gesamten Kommunikationsverläufe befasst. So habe er den objektiven Gehalt der Äußerungen zu Lasten des Antragstellers falsch interpretiert und seine Meinungsfreiheit nicht hinreichend beachtet. Bei Online-Beiträgen sei stets zu prüfen, ob diese objektiv einen klar erkennbaren verfassungsfeindlichen Inhalt haben oder – etwa angesichts einer spielerisch-scherzhaften Einkleidung der Kommunikation – nicht selbsterklärend bzw. mehrdeutig sind. Dies habe der Antragsgegner nicht getan, auch habe er die konkrete Verfassungsfeindlichkeit nicht aufgezeigt. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass Diskussionen auf "X" regelmäßig satirisch und überspitzt geführt würden. Soweit der Antragsgegner aus den Tweets schlussfolgere, der Antragsteller fordere die Auslöschung des israelischen Staates und deren Bevölkerung und begrüße bzw. verherrliche und hege den Wunsch nach der Auslöschung des Staates Israel und seiner Bevölkerung, gehe dies gar nicht aus den Beiträgen hervor. Der Antragsteller habe nie ausdrücklich gefordert, der Staat Israel sei zu vernichten. Dies werde ihm in den Mund gelegt. Bei der Deutung der Aussagen und der daran anknüpfenden Beurteilung des Vorliegens eines Dienstvergehens habe der Antragsgegner den zugunsten des Antragstellers geltenden Zweifelssatz missachtet. Die Bezeichnung des Staates Israel als Apartheidsstaat und des Krieges als Genozid sei von der Meinungsfreiheit gedeckt. Weiterhin handele es sich bei den Posts zweifelsfrei um außerdienstliches Verhalten. Durch die Verwendung des Pseudonyms könne weder im privaten und erst recht nicht im schulischen Bereich eine Verbindung zwischen den Aussagen des Antragstellers und dessen Amt hergestellt werden. In dem Beitrag, in dem der Antragsteller seine Eigenschaft als Amtsträger offengelegt habe, sei keine politische Aussage getroffen worden. Er müsse gesondert von den restlichen Posts betrachtet werden. Aus den Posts könne auch nicht darauf geschlossen werden, dass der Antragsteller seinen Schülern israelfeindliches Gedankengut näherbringe. Wenngleich der Antragsteller geschrieben habe, mit den Schülern über Israel und Demokratie zu sprechen, müsse diese Aussage isoliert von seinen übrigen Äußerungen gesehen werden. Zuletzt habe der Antragsgegner die erheblichen Auswirkungen der Entscheidung auf das private und berufliche Leben des Antragstellers als auch seine persönlichen Umstände nicht ausreichend gewürdigt. Der Tod seines Vaters und der Kriegsausbruch mit vielen zivilen Opfern habe ihn stark belastet. Der Antragsteller habe zudem von Beginn an kooperiert und sei geständig gewesen. Dies habe mildernd berücksichtigt werden müssen. Es treffe auch nicht zu, dass der Vater des Antragstellers erst später gestorben sei. Zudem sei dieser bereits längere Zeit vor seinem Tod schwer krank gewesen. Der Personalrat der Schule des Antragstellers habe diesen in seiner Stellungnahme als vielseitig engagierten Lehrer beschrieben und seine konstruktive und freundliche Art sowie seinen professionellen Umgang mit Kollegen hervorgehoben. Danach zeichne sich der Antragsteller durch hohe fachliche Kompetenz und pädagogischen Weitblick aus. Das Q. hat den Antragsteller mit Urteil vom 00.00.0000 – N03 – wegen der Billigung von Straftaten gem. § 140 StGB in vier Fällen sowie wegen des Verwendens von Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation in vier Fällen gem. § 86a StGB zu einer Gesamtgeldstrafen von 100 Tagessätzen verurteilt. Der Antragsteller hat Berufung eingelegt, über die noch nicht entschieden worden ist. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Entlassungsverfügung vom 20. Januar 2025 wiederherzustellen, hilfsweise die sofortige Vollziehung aufzuheben. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Antragsgegner trägt vor, zunächst sei die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nicht zu beanstanden. Das besondere Vollzugsinteresse sei allein schon dadurch hervorgehoben worden, dass die offenbar gewordene Ideologie des Antragstellers nicht mit dessen konkreter Fächerkombination vereinbar sei. Im Übrigen stehe es dem Antragsteller selbstredend frei, seine Meinung – auch als Beamter – öffentlich kund zu tun. Die vorliegenden Äußerungen seien jedoch nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt. Die mehrfache Aufforderung, den Staat Israel zu vernichten, verletze die Menschenwürde der israelischen Bevölkerung. Der Gehalt der Aussage sei auch nicht anders zu deuten. Der Antragsteller habe solche existenzabwertenden Inhalte über einen längeren Zeitraum gepostet und dies erst unterlassen, als er von der Staatsanwaltschaft in seinem Eigenheim aufgesucht worden sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte (1 Ordner Entlassungsvorgang) sowie das Strafurteil der Q. Bezug genommen, die Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen sind. Das Gericht hatte zudem Einsicht in das Strafaktenkonvolut der E. (Akten-Bd. I bis III, SB-Fallakte, SH-Auswertungsberichte Notebook). II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Der Antrag ist gem. § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Antrag ist jedoch unbegründet. A. Der Antragsteller kann nicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches vom 29. Januar 2025 verlangen. Die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung ist durch den Antragsgegner formell ordnungsgemäß angeordnet worden und im Rahmen einer summarischen Prüfung überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse des Antragstellers. I. Gemäß § 80 Abs. 5 i.V.m. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt auf Antrag eines Betroffenen ganz oder teilweise wiederherstellen. Voraussetzung hierfür ist indes, dass das Interesse des jeweiligen Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an dem Sofortvollzug überwiegt. Dies ist dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein vorrangiges öffentliches Interesse bestehen. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig und seine Vollziehung im Einzelfall eilbedürftig ist. Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse gem. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, ohne dass dies auf formelle Bedenken stieße. Die Anordnung ist jederzeit im Verwaltungsverfahren – auch nachträglich oder erst durch die Widerspruchsbehörde – möglich (NK-VwGO/Puttler, 5. Aufl. 2018, VwGO § 80 Rn. 76). Der Antragsgegner war hier als Ausgangsbehörde zuständig. Eine weitere Anhörung war nicht angezeigt, da die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ermangelung einer eigenständigen Regelung keinen Verwaltungsakt darstellt (NK-VwGO/Puttler, 5. Aufl. 2018, VwGO § 80 Rn. 80). Der Antragsgegner hat die Vollziehbarkeitsanordnung auch gem. § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO hinreichend begründet. Notwendig ist hierzu eine auf die Umstände des konkreten Falles bezogene Darlegung des besonderen Interesses gerade an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts. Insbesondere muss die Vollziehbarkeitsanordnung erkennen lassen, dass sich die Behörde des rechtlichen Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst ist (Schoch/Schneider, VwGO, 43. EL August 2022, § 80 Rn. 247). Der Antragsgegner hat vorliegend nicht nur floskelhaft, sondern einzelfallbezogen dargelegt, weshalb seine Maßnahme sofort vollziehbar sein soll. Er hat dabei die Besonderheit des vorliegenden Falles damit gekennzeichnet, dass es sich bei dem Antragsteller um eine Lehrkraft handelt und seine Äußerungen die Befürchtung erlauben, er könne mit seinen Ansichten die ihm anvertrauten Schüler fortlaufend politisch und weltanschaulich beeinflussen. Allein diese Ausführungen tragen der Begründungspflicht nach Auffassung der Kammer hinreichend Rechnung. Zudem hat der Antragsgegner darauf verwiesen, dass die sofortige Vollziehbarkeit auch im Interesse des Antragstellers zum Schutz vor einer Überzahlung und Rückforderung seiner Bezüge im Falle des Bestandes seiner Entlassung stehe. II. Der angegriffene Verwaltungsakt erweist sich nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 1. Der Antragsgegner konnte die Entlassungsverfügung auf § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BeamtStG i. V. m. § 29 Abs. 4 S. 1 HBG stützen. 2. In formeller Hinsicht leidet die Verfügung an keinerlei Mängeln. Der Antragsteller wurde angehört, Personalrat und Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte wurden beteiligt. Der Antragsteller wurde vor Erlass des Bescheides nach § 28 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) angehört. Da der Antragsgegner die Entlassungsverfügung auf ein konkretes Dienstvergehen nach § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BeamtStG gestützt hat, konnte er die Entlassung ohne Einhaltung einer Frist aussprechen (§ 29 Abs. 4 S. 1 HBG). Er hat sodann den Sachverhalt im Sinne der §§ 24 bis 34 des Hessischen Disziplinargesetzes (HDG) aufgeklärt (§ 29 Abs. 4 S. 1 HBG). Dabei musste er nicht den Ausgang des Strafverfahrens gegen den Antragsteller abwarten. Zwar ist grundsätzlich auch ein Entlassungsverfahren in Anlehnung an § 25 Abs. 1 S. 1 HDG auszusetzen, wenn in der gleichen Sache die Anklage gegen den Betroffenen erhoben wurde. Vorliegend stellte sich die Tatsachengrundlage derweil als eindeutig dar, weshalb die Aussetzung unterbleiben konnte (vgl. S. 2). 3. Auch in materieller Hinsicht hält der Bescheid gerichtlicher Überprüfung im Eilverfahren stand. Beamte auf Probe können entsprechend der herangezogenen Ermächtigungsgrundlage entlassen werden, wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte. Zurecht ist der Antragsgegner danach davon ausgegangen, dass die tatbestandlichen Entlassungsvoraussetzungen vorlagen. Mit der Möglichkeit der Entlassung durch Verwaltungsakt trägt der Gesetzgeber der Erwägung Rechnung, dass bei Beamten auf Probe, die sich eines mittleren bis schweren, bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Gehaltskürzung rechtfertigenden Dienstvergehens schuldig gemacht haben, die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit regelmäßig nicht vertretbar erscheint (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1982 – 2 C 44/80 –, BVerwGE 66, 19-25, Rn. 15; Hessischer VGH, Beschluss vom 15. Januar 1988 – 1 TH 2845/87 –, juris Rn. 16; VG Frankfurt a M., Beschluss vom 16. Februar 2015 – 9 L 4080/14.F –, juris). Dazu muss zunächst der zugrundeliegende Sachverhalt ausermittelt werden. Sodann ist zu prüfen, ob nach dem festgestellten Sachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht ein Dienstvergehen angenommen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1981 – 2 C 24/79 –, BVerwGE 62, 280-289, Rn. 24). Schließlich ist die Schwere des Dienstvergehens zu bestimmen. Behörde und Verwaltungsgericht müssen zu der Überzeugung gelangen, dass das in Rede stehende Dienstvergehen mit der erforderlichen Sicherheit und nicht bloß möglicherweise bei einem Beamten auf Lebenszeit die Kürzung seiner Dienstbezüge zur Folge gehabt hätte (vgl. Schnellenbach/Bodanowitz BeamtenR/Bodanowitz, 11. Aufl. 2024, § 6 Rn. 7; von Roetteken/Rothländer, HBG, 27. Aktualisierung Oktober 2019, BeamtStG § 23 Rn. 452 m. w. N.). Dabei drängt sich der Vergleich mit der Judikatur der zuständigen Disziplinargerichte oder anderer Gerichte zu parallel oder ähnlich gelagerten Fällen auf (vgl. Battis BBG/Hebeler, 6. Aufl. 2022, BBG § 34 Rn. 3; BeckOK BeamtenR Bund/Sauerland, 38. Ed. 1.7.2025, BeamtStG § 23 Rn. 53). Ziel der vergleichenden Betrachtung ist die möglichst gleichartige Beurteilung der Schwere beamtenrechtlicher Verfehlungen von Probe- und Lebenszeitbeamten durch Verwaltungs- und Disziplinargerichte. Sind vergleichbare Fälle in der Rechtsprechung nicht auffindbar, ist zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit daher unter Heranziehung und Anführung disziplinarrechtlicher Grundsätze sowie der in der Rechtsprechungspraxis der Disziplinargerichte erkennbaren Maßstäbe und Tendenzen – nachvollziehbar – eine eigenständige Bewertung des dem Beamten auf Probe zur Last gelegten Verhaltens vorzunehmen (BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1981 – 2 C 24/79 –, BVerwGE 62, 280-289, Rn. 29). a. Zunächst hat der Antragsgegner den Sachverhalt mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aufgeklärt. Dabei hat er sich in erster Linie auf die Ermittlungsakten der E. gestützt, aus welchen der Verdacht eines Dienstvergehens erst entsprungen war. Der Akteninhalt konnte gem. § 29 Abs. 4 S. 1 HBG i. V. m. § 26 Abs. 2 HDG ohne erneute Prüfung in die behördlichen Ermittlungen übernommen werden. Für die weitere Ermittlung und Ausschärfung des Sachverhalts im Rahmen der vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit wurde zudem das nicht rechtskräftige Urteil des Q. vom 28. Mai 2025 – 24 Ds. 1000 Js. 15475/24 (61/24) – herangezogen und mangels entgegenstehenden Vorbringens des Antragstellers in seinen Tatfeststellungen übernommen. Der Antragsteller hat weder bestritten, den Account "S." betrieben zu haben, noch die hier genannten Beiträge verfasst zu haben. Die Unschuldsvermutung, deren Missachtung der Antragsteller mit seinem Vortrag pauschal rügt, schützt ihn nicht vor Nachteilen, die keinen Strafcharakter haben. So liegt es insbesondere bei Entlassungen von Probebeamten, die stets der Sicherung der Leistungsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung dienen und keine Sanktion des Betroffenen darstellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2017 – 2 B 75/16 –, juris Rn. 16 m. w. N.). b. Auf Grundlage dieser Erkenntnisse hat der Antragsgegner zutreffend auf ein Dienstvergehen geschlossen. Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen (§ 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG). Zu den Pflichten jedes Beamten gehören namentlich die Pflicht zur Verfassungstreue, die Neutralitäts- und die Mäßigungspflicht. Der Antragsteller hat durch die öffentlichen Beiträge seine Verfassungstreuepflicht verletzt. Nach § 33 Abs. 1 S. 3 BeamtStG müssen Beamte sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten. Dies gilt innerhalb wie außerhalb des Dienstes, weil die Verfassungstreue nicht auf einen dienstlichen Kontext beschränkt und daher unteilbar ist. Hergeleitet wird die Treuepflicht aus Art. 33 Abs. 4, 5 des Grundgesetzes (GG). Sie steht einerseits als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums in langjähriger Verwaltungstradition und war bereits unter der Weimarer Reichsverfassung anerkannt (vgl. BVerfGE 9, 268, 286 f. – "Bremer Personalvertretung"). Andererseits erweist sie sich als unerlässlich für die Funktionsfähigkeit des modernen Verwaltungsstaates, der auch und gerade in Krisenzeiten auf einen intakten, loyalen, pflichttreuen, dem Staat und seiner verfassungsmäßigen Ordnung innerlich verbundenen Beamtenkörper angewiesen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 – 2 BvL 13.73, BVerfGE 39, 334 ff. = juris Rn. 41). Der Begriff der freiheitlich-demokratischen Grundordnung wird in verschiedenen Gesetzesnormen, der Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich weit gefasst. In jedem Fall zählt dazu jedoch der Schutz der Menschenwürde, wie er durch Art. 1 Abs. 1 GG verbürgt wird. Die Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes schützt jeden Menschen nach der landläufig vertretenen "Objektformel" davor, zu einem bloßen Mittel, zur vertretbaren Größe herabgewürdigt zu werden (Dürig/Herzog/Scholz/Herdegen, 107. EL März 2025, GG Art. 1 Abs. 1 Rn. 36). Der Würdeschutz erfasst dabei auch einen Kerngehalt körperlicher und geistiger Integrität. Eingriffe in die körperliche Integrität verletzen indes nicht kategorisch die Menschenwürde des Betroffenen. Vielmehr gilt dies nur, wenn mit dem körperlichen Eingriff eine Ehrverletzung einhergeht. Dies kann bei Tötungen oder Verstümmelungen als politischem Mittel ebenso gelten wie bei körperlich ausgedrückter Verfolgung der Angehörigen ethnischer oder religiöser Gruppen (Dürig/Herzog/Scholz/Herdegen, 107. EL März 2025, GG Art. 1 Abs. 1 Rn. 95). Auch Leibesstrafen widersprechen der Ethik eines Kulturstaates, sie sind ehrverletzend und daher entwürdigend (v. Münch/Kunig/Kotzur, 8. Aufl. 2025, GG Art. 1 Rn. 53). Gleiches gilt für Folter, die niemals zu rechtfertigen ist und sich daher auch in moralischen Ausnahmesituationen verbietet. Die Pflicht zum Eintreten für die verfassungsmäßige Ordnung (§ 33 Abs. 1 S. 3 Var. 2 BeamtStG) ist bereits dann verletzt, wenn sich der Betreffende nicht eindeutig von Bestrebungen distanziert, die den Staat und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4/21 -, juris Rn. 44; Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17/19 -, juris Rn. 39 f., jeweils zu § 8 SG; vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, juris Rn. 42). Der Antragsteller hat durch mehrere öffentliche Beiträge zu erkennen gegeben, für die Garantie der Menschenwürde nicht vorbehaltlos einzustehen, indem er namentlich die Terroranschläge der Hamas auf israelische Siedlungen und ein Strandfestival am 7. Oktober 2023 mit 1.182 Todesopfern explizit gebilligt und implizit zum Festhalten am Terrorismus als politischem Gestaltungsmittel aufgerufen hat. Er hat sich damit nicht von terroristischen Bestrebungen distanziert, sondern sie geradezu begrüßt. Dies drückt sich insbesondere in folgenden Beiträgen aus: "Die Hamas hat als palästinensischer Widerstand gegen den Apartheids- und Rassenstaat notwendigerweise alles richtig gemacht", "Als nicht-Palästinenser unterstütze ich das Recht aller palästinensischen Widerstandsgruppen zur Verteidigung gegen Kriegsverbrechen und zur Bekämpfung der Besatzung und Unterdrückung durch den Apartheidstaat. Mit allen möglichen, nötigen und notwendigen Mitteln ...", "ja, ich verurteile die hamas, dafür, dass diesen bestialischen genozidalen apartheidsstaat noch nicht erased haben", "Ja, ich verurteile die Hamas, … dafür dass der Apartheidsstaat immer noch existiert.", "Junge dieser verbrecherische Rassenstaat gehört sowas von ausgel-" Der Antragsteller hat damit menschenverachtende Vorgehensweisen gutgeheißen, die über die bloße Tötung hinausgingen und sich konkret als ehr- und würdeverletzend darstellten. Bei den Anschlägen vom 7. Oktober 2023 wurden israelische Zivilisten nicht nur heimtückisch ermordet, sondern gerade aus Anlass ihrer Zugehörigkeit zum israelischen Volk aus politischen Gründen angegriffen. Der Angriff galt unter keinem in Betracht kommenden Gesichtspunkt der gerechtfertigten Verteidigung gegen eine gegenwärtige Bedrohung, sondern verfolgte die Zielrichtung, Qualen um des Leidens willen zuzufügen (vgl. Stellungnahme der Bundesregierung: "Deutschland steht weiter an der Seite Israels – und setzt sich für eine Deeskalation ein", https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/unterstuetzung-israel-2228198, Bezeichnung dort als "brutaler Terrorangriff"). Zudem erschöpfte sich der Angriff nicht in Tötungen, Verstümmelungen und Folter vor Ort, sondern setzte sich in der Verschleppung von etwa 220 Geiseln fort. Die Degradierung menschlicher Existenzen zur Verhandlungsmasse in einer politischen Auseinandersetzung stellt sich unter rechtsdogmatischen Aspekten als maximale Würdeverletzung dar. Nicht nur sehen sich die Betroffenen ihrer unverschuldet eingetretenen Lage gänzlich machtlos ausgeliefert, vor allem jedoch werden sie zu Objekten der Willkür Dritter, was den Wesenskern der Würdeverletzung nach verfassungsrechtlichen Maßstäben entscheidend charakterisiert. Eine andere Deutung des Inhalts der Beiträge ist derweil nicht möglich. Die Kammer hatte sich aus verfassungsrechtlichen Gründen kritisch mit der Auslegung der Äußerungen des Antragstellers zu befassen. Grundsätzlich hat auch ein Beamter die gleichen gesellschaftlichen Rechte und Pflichten wie jeder andere Staatsbürger. Sein Grundrecht auf Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG schützt daher jedwede durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnete Äußerung unabhängig davon, ob sie sich als wahr oder unwahr erweisen, begründet oder grundlos, emotional oder rational, wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 – 2 WD 17/19 –, BVerwGE 168, 323-338, Rn. 25 mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 2018 - 1 BvR 2083/15 - NJW 2018, 2861 Rn. 13 f.). Bei der Auslegung fraglicher Äußerungen ist im Lichte dessen vom objektiven Erklärungsgehalt auszugehen, wie ihn ein unbefangener Dritter verstehen musste. Dabei sind alle Begleitumstände einschließlich des Kontextes und der sprachlichen und gesellschaftlichen Ebene, auf der die Äußerungen fielen, zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 – 2 WD 4/21 –, juris Rn. 34; BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2008 - 2 WD 1.08 - BVerwGE 132, 179 Rn. 34). Ist der Sinn unter Zugrundelegung dieses Maßstabs eindeutig, ist er der weiteren Prüfung zu Grunde zu legen. Zeigt sich aber, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt oder verstehen erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist bei der weiteren Prüfung von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen (zuletzt etwa BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 11. November 2021 – 1 BvR 11/20 –, juris Rn. 17; auch Hessischer VGH, Beschluss vom 30. Juni 2023 – 28 E 803/23.D –, juris Rn. 53 und Urteil vom 2. Mai 2024 – 1 A 271/23 –, juris Rn. 72). Der danach objektiv feststellbare Gehalt der Aussage muss zudem stets den Schluss auf eine subjektive Gesinnung des Beamten im Widerspruch zur Verfassungstreue zulassen: Namentlich bei Aussagen, die Rückschlüsse auf eine der freiheitlichen demokratischen Grundordnung entgegenstehende Gesinnung zulassen, ist bedeutsam, ob die Beiträge objektiv einen klar erkennbaren verfassungsfeindlichen Inhalt haben oder – etwa angesichts einer spielerisch-scherzhaften Einkleidung der Kommunikation – nicht selbsterklärend bzw. mehrdeutig sind (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 2. Mai 2024 – 1 A 271/23 –, juris Rn. 73 m. w. N.). Mit der Formulierung "notwendigerweise alles richtig gemacht" bezieht sich der Antragsteller aufgrund der zeitlichen Nähe und der damals präsenten gesellschaftlichen Befassung unmissverständlich auf die Anschläge vom 7. Oktober 2023. Gleiches muss für die Wendung "[mit] allen möglichen, nötigen und notwendigen Mitteln" gelten. Der Antragsteller drückt damit aus, dass nach seinem Dafürhalten die Anwendung von Gewalt in politischen Auseinandersetzungen gerade nicht am Maßstab der Verhältnismäßigkeit gemessen werden und ihre Grenzen nicht in Würdeverletzungen finden muss. Seine Aufrufe zur Vernichtung des Staates Israel lassen in ihrem Aussagegehalt keinen Deutungsspielraum offen. Fraglich bleibt allein, ob die Vernichtung nach der Vorstellung des Antragstellers durch die Tötung oder Vertreibung der israelischen Bevölkerung von ihrem Staatsgebiet oder durch die bloße Auflösung staatlicher Institutionen vonstattengehen soll. Auch hier verbleibt jedoch aufgrund der zeitlichen Nähe der Beiträge zu den Anschlägen und im Kontext der anderen Beiträge des Antragstellers kein vernünftiger Zweifel daran, dass dieser die Vernichtung des Staates Israel mit gewaltsamen, terroristischen Mitteln befürwortet, die zwangsläufig mit übermäßigem menschlichen Elend einhergehen würde. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass politische und gesellschaftliche Diskussionen auf der Plattform "X" bisweilen polemisch und überspitzt geführt werden. Die Übertreibung oder Verzerrung einer Forderung oder Bewertung als rhetorisches Stilmittel ist dabei unbedenklich und vermag keine Zweifel an der Verfassungstreue eines Beamten zu erwecken. Der Antragsteller hat jedoch – ohne dass dies durch einen der Kammer zugänglichen Humor gekennzeichnet oder eingekleidet gewesen wäre – unverhohlen terroristische Gewaltstraften gutgeheißen und deren Fortsetzung, gar Intensivierung, gefordert. Der Mangel an zu erwartender Reflexion seiner Äußerungen und die fehlende Positionierung zu gewaltlosem politischen Einsatz lassen mindestens auf seine Gleichgültigkeit gegenüber der freiheitlich-demokratischen Grundordnung schließen. Stellt ein Beamter durch öffentliche Äußerungen grundlegende Menschenrechte oder Verfassungsprinzipien zur Diskussion, bedarf dies stets einer differenzierten Einordnung. Fehlt dem Beamten dabei – wie dem Antragsteller hier – jegliches Störgefühl, kann unter keinem Umstand mehr davon ausgegangen werden, dass er sich im Hinblick darauf bedingungslos zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennt. Eine differenzierende Haltung zum Nahostkonflikt in all seinen Schattierungen lässt der Antragsteller gerade nicht durchblicken, obschon ihm die jüngere Zeitgeschichte der Region und des israelischen Volkes als Lehrer der Sozialkunde bekannt sein dürfte. Nicht hingegen Teil der freiheitlich-demokratischen Grundordnung als solcher ist nach der Einschätzung der Kammer das Existenzrecht Israels. Soweit der Antragsteller dieses infrage stellt, hat er damit nicht ohne weiteres gegen seine Verfassungstreuepflicht verstoßen. Wenngleich das Grundgesetz eine Rechts- und Werteordnung als Gegenentwurf zur nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft begründet, die dem Schutz jüdischen Lebens und damit auch der Anerkennung des Existenzrechtes eines jüdischen Staates inhärent verpflichtet ist, gehört dieser Wirkungsmechanismus nicht zum unmittelbaren Kern der unverbrüchlichen Verfassungsprinzipien. Vielmehr kann das Bekenntnis zum Existenzrecht Israels allenfalls als ungeschriebene Staatszielbestimmung ("Staatsräson") verstanden werden, deren Rangstelle in der Normenhierarchie bislang nicht abschließend geklärt ist. Eine solche Staatszielbestimmung ist primär mit politischen Mitteln zu behaupten und entfaltet nur dort unmittelbare Rechtswirkung, wo sie einfachgesetzlichen Niederschlag gefunden hat. Die Äußerung israelkritischer Meinungen unterfällt zunächst für Jedermann dem Schutze des Art. 5 Abs. 1 GG und findet ihre Grenzen insbesondere dort, wo sie hetzerische Züge erfährt oder falsche geschichtliche Tatsachen zugrunde legt (vgl. § 130 Abs. 3, 4 StGB). Der Antragsteller wurde aufgrund seiner hier streitgegenständlichen Beiträge nicht wegen Volksverhetzung angeklagt. Der Antragsteller hat mit seinen Beiträgen ferner gegen seine Neutralitätspflicht (§ 33 Abs. 1 S. 2 BeamtStG) und das Mäßigungsgebot (§ 33 Abs. 2 BeamtStG) verstoßen. Nimmt ein Beamter außerdienstlich an politischen Kontroversen teil, darf er dabei zwar auch seiner persönlichen Meinung Ausdruck verleihen und Nachdruck verschaffen. Der Beamte genießt – dies betont die Kammer wiederholt – vom Ausgangspunkt her die gleichen Rechte der freien Meinungsäußerung wie jeder andere Bürger. Bei der Art und den Begleitumständen seiner Meinungskundgabe hat der Beamte jedoch seine besondere gesellschaftliche Stellung und das Pflichtenverhältnis zu seinem Dienstherrn zu berücksichtigen. So gehört es zu den anerkannten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG, dass der Beamte durch sein Auftreten auch außerhalb des Dienstes jeden Anschein zu vermeiden hat, er werde sein Amt nicht unparteiisch und ausschließlich gemeinwohlorientiert wahrnehmen. Daher darf die politische Betätigung des Beamten nicht Formen annehmen, die aus der Sicht eines unvoreingenommenen Betrachters geeignet sind, Zweifel an einer politisch neutralen, nur dem Allgemeinwohl verpflichteten Amtsführung ohne Ansehen der Person hervorzurufen (BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2012 – 2 B 16/12 –, juris Rn. 10). Mit anderen Worten muss der Beamte bei außerdienstlichen Kundgaben darauf bedacht sein, eine klare Trennung zwischen dem Amt und der Teilnahme am politischen Meinungskampf einzuhalten, und Einschränkungen beim Stil der politischen Betätigung und der Wortwahl politischer Meinungsäußerungen hinnehmen (Herrmann/Sandkuhl BeamtenDisziplinarR/BeamtenStrafR/Herrmann, 2. Aufl. 2021, Teil II. Rn. 932). Der Antragsteller hat mit mehreren öffentlichen Beiträgen die Grenzen seiner Mäßigungspflicht überschritten und Zweifel daran geweckt, seine Dienstpflichten neutral und unparteiisch zu erfüllen. Folgende Beiträge waren dabei zu betrachten: "Juden u. Palästinenser: lsrael ist ein Faschistischer u. sadistischer Apartheidsstaat, der offen brutalste genozidale Kriegsverbrechen begeht. Deutsche mit lsraelflagge in bio: "Solch wertloses Leben wie euch hätten wir damals in die Gaskammer gesteckt, HeilHitler! #StandWithlsrael" "Also ich – als deutscher Beamter – scheiße bös auf das Existenzrecht des rassistischen Apartheidsstaats" "death to lsrael, death to america ist das einzig objektive, akkurate und Sachgerechte fazit einer differenzierten und nüchternen analyse des nahostkonflikts." "the only good nazis are dead nazis" [als Reaktion auf ein Gruppenbild israelischer Soldaten, die in einem Tunnel in Gaza ums Leben gekommen sind] "Deutschland "Handschlag-Emoji" lsrael Nazis geil finden und Genozid begehen" Der Antragsteller hat mit diesen Beiträgen den Bogen der Polemik überspannt und eine Wortwahl getroffen, derer sich ein Studienrat in öffentlichen Äußerungen ganz grundsätzlich zu enthalten hat. Schon von vornherein gehört eine Formulierung wie "ich scheiße bös auf […]" nicht zum Repertoire an Missbilligungsausdrücken eines Beamten in öffentlichen Diskussionen. Dies gilt umso mehr für Lehrkräfte, deren Kommunikations- und Konfliktverhalten sowie Wortwahl in besonderer Weise Vorbildcharakter für junge Menschen haben. Gleiches gilt für die Verwendung nationalsozialistischen Sprachgebrauches, sei es auch – wie hier – lediglich als vermeintliches Zitat. Der Rekurs auf verbotene Parolen oder Grußformen bedarf stets einer besonderen Erläuterung und der klaren Kennzeichnung als geschichtliches Zitat zu Bildungszwecken. Eine solche ist im Falle des Antragstellers nicht erkennbar. Darüber hinaus hat der Antragsteller mit der Aussage "death to lsrael, death to america" in einer Weise Stellung zu weltpolitischen Fragen bezogen, die nicht mehr mit seiner Neutralitätspflicht zu vereinbaren ist. Die Kammer unterstreicht an dieser Stelle generell, dass dem Beamten mitunter auch harte Kritik an seinem Dienstherrn, etwa der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen völkerrechtlichen Subjekt erlaubt ist. Dazu können sogar drastische Vergleiche oder aufrüttelnde Hinweise auf unangenehme Tatsachen zählen. Der Beamte darf dabei jedoch nicht die Fähigkeit zur Differenzierung verlieren und sich in unerschütterlicher Absolutheit auf eine politische Position versteifen. Mit dem Aufruf zum Tode von Israel und Amerika hat der Antragsteller nichts anderes getan. Gleiches gilt für die pauschale Bezeichnung israelischer Soldaten als Nazis und die Unterstellung, Deutschland und Israel vereine die Begehung eines Völkermordes. Derart unsachliche Stellungnahmen sind geeignet, den öffentlichen Anschein zu erwecken, der Antragsteller werde das ihm übertragene Lehramt künftig nicht mit der gebotenen Distanz und Neutralität jedenfalls im Hinblick auf den Unterrichtsinhalt zu zeitgeschichtlichen Themen mit Bezug zu dem jüdischen Volk, dem Staat Israel und der Rolle der Vereinigten Staaten von Amerika im Nahostkonflikt ausüben. Dies gilt namentlich unter Berücksichtigung der Unterrichtsfächer des Antragstellers (Philosophie/ Ethik und Sozialkunde/ Politik und Wirtschaft), bei denen es gerade um die Vermittlung unterschiedlicher Perspektiven, die Suche nach dem sachgerechten Ausgleich widerstreitender Interessen und den respektvollen Meinungsaustausch durch Rede und Gegenrede geht. Vor dem Hintergrund der öffentlichen Äußerungen des Antragstellers steht zu befürchten, dass er die darin zum Ausdruck gebrachte undifferenzierte und voreingenommenen Betrachtungsweise des Nahostkonfliktes auch in seine hoheitliche Tätigkeit – die Unterrichtserteilung – einfließen ließe. Dabei ist die drohende Kollision der persönlichen politischen Ansichten des Antragstellers mit seinen besonderen öffentlichen Dienst- und Treuepflichten auch nach außen erkennbar geworden, da der Antragsteller sich durch mindestens zwei öffentliche Beiträge als Beamter – zumal als Lehrer – zu erkennen gegeben hat: "ich sehe mich jetzt schon in einigen monaten dem staatlichen schulamt erklären müssen, warum ich – entgegen der staatsräson – in meinem unterricht apartheidfeindlichen und genozid ablehnende haltungen vermittle" "Also ich – als deutscher Beamter – scheiße bös auf das Existenzrecht des rassistischen Apartheidsstaats" Der Antragsteller dringt mit seinem Vorbringen nicht durch, der Öffentlichkeit sei die Verbindung zwischen den Beiträgen und seinem Lehramt unbekannt geblieben, da die Beiträge mit Bezug zu seinem Amt jeweils keine politische Aussage enthalten hätten. Bei der Einordnung öffentlicher Beiträge sind zugunsten des Verfassers – aber auch zu seinen Lasten – alle Begleitumstände einschließlich des Kontextes der Äußerungen zu berücksichtigen (Hessischer VGH, Urteil vom 2. Mai 2024 – 1 A 271/23 –, juris Rn. 72). Das bedeutet im vorliegenden Fall, dass die im engen zeitlichen Zusammenhang veröffentlichten Beiträge als Gesamtäußerung gemeinsam betrachtet werden. Die politischen Äußerungen des Antragstellers im Oktober und November 2023 konnten bei Aufruf der Profilseite des Antragstellers in der Listenansicht gleichzeitig mit den Beiträgen mit Amtsbezug eingesehen werden. Zudem hat der Antragsteller mit dem Beitrag "ich – als deutscher Beamter – scheiße bös auf das Existenzrecht […]" seine persönliche politische Ansicht unmissverständlich und gezielt in Bezug zu seinem Amt gesetzt. In den übrigen Beiträgen, die der Antragsgegner der Entlassungsverfügung zugrunde gelegt hat, erkennt die Kammer – teilweise gerade noch – kein dienstpflichtwidriges Verhalten. Nach dem Dafürhalten der Kammer bewegen sich insbesondere die Bezeichnung Israels als Apartheids- und Rassenstaat und des Militäreinsatzes im Gazastreifen seit 2023 als Genozid noch im zulässigen Spektrum scharfer Kritik an den Austragungsmodalitäten des Nahostkonfliktes. Solche persönlichen Meinungsäußerungen sind in Abhängigkeit von den Umständen prinzipiell auch einem Beamten zu erlauben. Dass der Antragsteller auch die subjektive Tatseite der Dienstvergehen erfüllt hat, steht außer Zweifel. Die Kammer geht davon aus, dass er die Beiträge in voller Absicht verfasste und die Folgen jedenfalls billigend in Kauf nahm. c. Die insoweit festgestellten Dienstvergehen hätten nach Würdigung der Kammer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei einem Beamten auf Lebenszeit die Kürzung seiner Dienstbezüge zur Folge gehabt. Zunächst zieht die Kammer dazu den Vergleich mit der Judikatur der Disziplinargerichte in ähnlich gelagerten Fällen. Exemplarisch werden drei bestätigende Urteile zur Kürzung der Dienstbezüge eines Lebenszeitbeamten herangezogen. Alle drei Entscheidungen hatten Dienstvergehen im Zusammenhang mit öffentlichen Äußerungen zum Gegenstand, die Zweifel an der Verfassungstreue des Beamten erweckt hatten. In einem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald ging es um die Mitgliedschaft des dortigen Klägers in einer Chatgruppe mit Polizeibeamten, in der teils diskriminierender, teils nationalsozialistischer Inhalt in Gestalt von Textbeiträgen und Fotos geteilt wurde (VG Greifswald, Urteil vom 28. Januar 2022 – 11 A 2175/20 HGW –, juris). Dem Kläger wurde zur Last gelegt, einerseits durch eigene Kommentierungen Beleidigungen ausgesprochen und Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit gegenüber Minderheiten erweckt zu haben, andererseits den Beiträgen seiner Kollegen nicht entschieden entgegengetreten zu sein. Mit dem zweiten Urteil verhängte das Verwaltungsgericht Magdeburg ebenfalls eine Kürzung für einen Polizeibeamten wegen des Verwendens militärischen Sprachgebrauches mit Wehrmachtsbezug in einer Chatgruppe (VG Greifswald, Urteil vom 28. Januar 2022 – 11 A 2175/20 HGW –, juris). Das Gericht erkannte darin noch keine Treuepflichtverletzung, sondern lediglich einen Verstoß gegen die allgemeine beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht. Gleichwohl sollte das Verhalten der Schwere nach eine Kürzung der Dienstbezüge rechtfertigen. Mit dem dritten Urteil des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofes wurde die Berufung gegen die Kürzung der Dienstbezüge einer Lehrerin zurückgewiesen, die auch gegenüber Behörden reichsbürgertypische Ansichten vertreten hatte (Bayerischer VGH, Urteil vom 4. Dezember 2024 – 16a D 21.3008 –, juris). Damit habe sie der verfassungsmäßigen Ordnung widersprechendes Gedankengut nach außen getragen und gegen ihre Treuepflicht verstoßen. Die Vergleichbarkeit der dargestellten Fallgestaltungen mit den vorliegenden Dienstvergehen erblickt die Kammer in der unreflektierten Entäußerung und Verbreitung von Gedankengut, welches im Kern mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung unvereinbar ist. Die Disziplinargerichte haben mit ihren Entscheidungen in den Parallelfällen gerade verdeutlicht, dass die Treuepflicht den Beamten dazu anhält, auch in hitzigen Diskussionen und in einem Kommunikationsumfeld mit grenzwertigem Humor oder überspitzt formuliertem Meinungsaustausch seine Beiträge stets kritisch zu überdenken und an den Grundprinzipien des deutschen Verfassungsrechts zu messen. So nimmt auch die einschlägige Literatur das Vorliegen einer Tendenz der Rechtsprechung zu mindestens mittelschweren Disziplinarmaßnahmen bei Treuepflichtverstößen an. Dies gilt vor allem bei öffentlichen Äußerungen und namentlich in Bezug auf das politisch heikle Betätigungsfeld der Israelkritik (vgl. etwa Schnellenbach/Bodanowitz BeamtenR/Bodanowitz, 11. Aufl. 2024, § 6 Rn. 8 und von Roetteken/Rothländer, HBG, 27. Aktualisierung Oktober 2019, BeamtStG § 23 Rn. 456 i. V. m. Bd. IV/9, Rspr. der Disziplinargerichte, A.IX, A.X). Auch die Schwere der Dienstvergehen im konkreten Fall des Antragstellers würde bei einem Beamten auf Lebenszeit die Kürzung der Dienstbezüge rechtfertigen. Die zu verhängende Disziplinarmaßnahme ist schließlich nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen (§ 16 Abs. 1 S. 2 HDG). Das Persönlichkeitsbild der Beamtin oder des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen (S. 3). Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang die Beamtin oder der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat (S. 4). Diese Grundsätze sollen auch bei der Entlassung eines Probebeamten wegen eines Dienstvergehens heranzuziehen sein (vgl. von Roetteken/Rothländer, HBG, 27. Aktualisierung Oktober 2019, BeamtStG § 23 Rn. 455). Milderungsgründe im Persönlichkeitsbild des Antragstellers sind währenddessen nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller vorträgt, sich zur Zeit der Veröffentlichung der Beiträge aufgrund des Todes seines Vaters in einer körperlichen und psychischen Ausnahmesituation befunden zu haben, hat er einen etwaig zu berücksichtigen Krankheitswert dieser Episode weder substantiiert noch durch Atteste nachgewiesen. Daher kommt es auch nicht mehr darauf an, wann genau der Vater des Antragstellers verstarb. Die Kammer verkennt nicht die persönliche Tragik des Todes eines nahen Angehörigen. Trauer und Verlustschmerz vermögen indes niemals Dienstvergehen dieser Art zu rechtfertigen, zumal der Tod des Vaters des Antragstellers in keinem erkennbaren Zusammenhang mit den betreffenden Äußerungen steht. Gleiches gilt für die emotionale Betroffenheit, die der Antragsteller im Nachgang der Anschläge vom 7. Oktober 2023 und des darauffolgenden Militäreinsatzes verspürt haben mag. Sie durfte unter keinen Umständen Ausdruck in solchen Äußerungen finden. Soweit der Antragsteller sein kooperatives Verhalten mildernd berücksichtigt wissen möchte, ist dem Hinweis des Antragsgegners beizupflichten, dass die Posts erst endeten, als die Staatsanwaltschaft die Wohnung des Antragstellers durchsuchen ließ. Grundsätzlich kann einem Wohlverhalten, das unter dem Eindruck eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens bzw. eines schwebenden behördlichen Verfahrens an den Tag gelegt wird, regelmäßig kein besonderer – mäßigender – Wert beigemessen werden (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 15. April 2025 – 21 CS 25.459 –, juris Rn. 23 m. w. N.). In Anbetracht der Zeitspanne von mindestens zwei Monaten, über die der Antragsteller die Beiträge verfasst und veröffentlicht hat, kann auch nicht von einer persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat die Rede sein. Der Verweis des Antragstellers auf die positive Stellungnahme des Personalrates über seine Person verfängt daher ebenfalls nicht. Eine weitergehende Ermessensbetätigung des Antragsgegners war nicht zu verlangen. Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BeamtStG vor, ist die Entlassung in der Regel auszusprechen ("intendiertes Ermessen" – vgl. Battis BBG/Hebeler, 6. Aufl. 2022, BBG § 34 Rn. 3). Der Dienstherr hat sich – wie vorliegend geschehen – intensiv mit den für- und widerstreitenden Gesichtspunkten der Entlassung zu befassen. Das Fehlen einer als solchen benannten Ermessensbetätigung stellt dann keinen nach § 114 S. 1 VwGO herauszustellenden Ermessenausfall mehr dar (Schnellenbach/Bodanowitz BeamtenR/Bodanowitz, 11. Aufl. 2024, § 6 Rn. 10). Dass der Antragsgegner die Entlassungsverfügung zwar auf ein schweres Dienstvergehen im Sinne des § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BeamtStG gestützt, dessen hypothetische Rechtfertigung der Kürzung der Dienstbezüge eines Lebenszeitbeamten jedoch nicht im Detail – entlang vergleichbarer Rechtsprechung – nachvollzogen hat, macht den Bescheid nicht angreifbar. Zwar ist jeder schriftliche Verwaltungsakt zu begründen (§ 39 Abs. 1 S. 1 des HVwVfG). Ein Anspruch auf sachlich richtige Begründung des Bescheides besteht derweil nicht. Die gerichtlich überprüfbare Frage der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bezieht sich zunächst primär auf dessen Tenor, hier: den Ausspruch der Entlassung an sich (vgl. BeckOK VwGO/Decker, 74. Ed. 1.7.2025, VwGO § 113 Rn. 24). Bei gebundenen Verwaltungsakten ist es daher entscheidend, ob es überhaupt eine taugliche Rechtsgrundlage für den betreffenden Bescheid bei Vorliegen des objektiv gegebenen Sachverhaltes gibt. In diesem Fall kann das Gericht die zutreffende Rechtsgrundlage und die sachlich zutreffende Begründung seiner Entscheidung zugrunde legen, unabhängig davon, ob die Behörde dies vorträgt oder nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 1991 – 8 C 92/89 –, NVwZ 1991, 999 m. w. N.). Gleiches muss für Fallkonstellationen mit intendiertem Ermessen der Behörde gelten. Vorliegend trägt die Rechtsgrundlage des § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BeamtStG – wie soeben dargelegt – vor dem Hintergrund des von dem Antragsgegner ermittelten und unterstellen Sachverhaltes die gesetzte Rechtsfolge der Entlassung. III. Es besteht zuletzt auch ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug der Entlassung. Dieses war hier herauszustellen, da kein gesetzlicher Regelfall sofortiger Vollziehung vorlag, sondern letztere vielmehr im Einzelfall behördlich angeordnet wurde. Zurecht hat der Antragsgegner dabei auf die Gefahr verwiesen, der Antragsteller könnte seine Ansichten – deren Verfassungsfeindlichkeit das Gericht hier jedenfalls teilweise festgestellt hat – in den Unterricht einbeziehen und damit Kinder und Jugendliche in einer besonders beeinflussbaren Lebensphase negativ prägen. Diese Gefahr ist nach Würdigung der Kammer auch vor dem Hintergrund des fortdauernden Kriegsgeschehens im Nahen Osten weiterhin gegenwärtig, sodass effektiver Schutz der Schulgemeinschaft nur durch ein sofortiges Eingreifen möglich war. Auch das Argument der drohenden Überzahlung und Rückforderung von Dienstbezügen rechtfertigt die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit. Bis eine rechtskräftige Entscheidung über die Entlassung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren gefällt ist, vergehen regelmäßig mehrere Jahre. In dieser Zeit könnte die fortzuzahlende Besoldung für einen Beamten im höheren Dienst in der Summe ohne weiteres mehrere hunderttausend Euro erreichen. Es steht zu befürchten, dass ein solcher Betrag bei dem betroffenen Beamten insbesondere im Falle der Arbeitslosigkeit nach wirksamer Entlassung nicht mehr beizutreiben wäre. Die Behörde – und damit die öffentliche Hand – trägt in diesem Fall das Insolvenzrisiko des Beamten und darf sich daher im Interesse der Allgemeinheit durch vorausschauende Maßnahmen gegen drohende Zahlungsausfälle rüsten. B. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 154 Abs. 1 VwGO. C. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes i. V. m. Ziff. 1.5 und 10.1 der Empfehlung des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Maßgeblich ist danach die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Dienstbezüge des Antragstellers mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wobei dieser Betrag im Eilverfahren nochmals zu halbieren ist. Die Summe der Dienstbezüge für das Kalenderjahr 2025 beläuft sich nach Angaben des Antragsgegners auf 63.503,38 EUR.