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Beschluss

15 N 23.296

VGH München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. IV.Der Streitwert wird auf 20.000 Euro festgesetzt. V.Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Antragsteller, dessen Grundstück außerhalb des Planbereichs liegt, wendet sich gegen den am 6. Februar 2023 öffentlich bekanntgemachten Bebauungsplan Nr. 215-I „Industriegebiet am Ostbahnhof“ der Antragsgegnerin, der für das weitgehend unbebaute Plangebiet ein Industriegebiet mit zwei Teilflächen festsetzt. Ein Großteil der Fläche, die sich in der Nähe des Ostbahnhofes im Stadtgebiet der Antragsgegnerin befindet, soll als Umschlagplatz für Leercontainer mit Serviceeinrichtungen und optionalem Gleisanschluss genutzt werden. Für die Erschließung innerhalb und außerhalb des Areals werden die bisherigen Verkehrswege neu geordnet. Im Verfahren wurden u.a. eine schalltechnische Untersuchung vom Oktober 2020 und ein Gutachten zur Ersteinschätzung der Auswirkung von Transportcontainern auf die klimaökologische Situation in ihrem Umfeld vom Dezember 2022 erstellt. Der Antragsteller, der im Rahmen des Aufstellungsverfahrens gegen den Bebauungsplan Einwendungen erhoben hat, hat mit Schriftsatz vom 10. Februar 2023 Normenkontrollantrag gestellt. Er trägt vor, er sei aufgrund der mit der Verkehrszunahme verbundenen Lärmerhöhung antragsbefugt. Der zusätzliche Verkehr belaste ihn mit Staub, Feinstaub, Abgasen und sonstigen Giften. Die gutachterliche Ersteinschätzung vom Dezember 2022, tagsüber sei mit einer extremen Hitzebelastung zu rechnen und die Hitzebelastung werde in einer Entfernung von mehr als 400 m steigen, sei ebenso wie die auftretenden erheblichen zusätzlichen Erschütterungen und die Entwässerungsfrage für das Reinigungswasser der Containerwaschanlage abwägungsrelevant. Da der Antragsteller mit seinem Grundstück am sogenannten „Auszugsgleis“ (Rangiergleis) liege, sei er von den zu erwartenden Emissionen betroffen. Materiellrechtlich sei der Bebauungsplan nicht erforderlich und leide insbesondere an Abwägungsfehlern. Der Antragsteller hat beantragt, den Bebauungsplan Nr. 215-I „Industriegebiet am Ostbahnhof“ der Antragsgegnerin vom 24.1.2023 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene haben beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung wird u.a. ausgeführt, der Normenkontrollantrag sei unzulässig. Der Antragsteller sei nicht antragsbefugt. Im Übrigen sei der Bebauungsplan sowohl formell als auch materiell rechtmäßig. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Planaufstellungsakten Bezug genommen. II. Der Normenkontrollantrag ist unzulässig. Dem Antragsteller fehlt bereits die Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. Mangels Antragsbefugnis für den außerhalb des Plangebiets belegenen Antragsteller ist keine nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO relevante Rechtsposition des Grundeigentümers, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK eine mündliche Verhandlung erforderlich machen könnte (BVerwG, B.v. 30.7.2021 – 4 BN 41.01 – juris Rn. 7 ff.), unmittelbar betroffen. Darüber hinaus liegt eine Ausnahmesituation, in der von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann, auch deshalb vor, weil der Fall offensichtlich und einfach gelagert ist (vgl. EuGH, U.v. 26.7.2017 – C-348/16 – juris Rn. 47; BayVGH, B.v. 10.2.2025 – 2 N 22.984 – juris Rn. 9). Bei Offensichtlichkeit der Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs – wie hier – kann das Normenkontrollgericht auch mit Blick auf Art. 6 EMRK von der durch den § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO eröffneten Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss Gebrauch machen (BVerwG, B.v. 26.2.2008 – 4 BN 51.07 – juris Rn. 5). Eines Einverständnisses der Beteiligten bedarf es hierfür nicht (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 18.2.2008 – 2 N 05.3358 – juris Rn. 13). Die Beteiligten haben in ihren Schriftsätzen ihre Rechtsauffassungen zur Antragsbefugnis des Antragstellers auch ausreichend erörtert (vgl. BayVGH, B.v. 12.8.2024 – 1 N 23.594 – juris Rn. 15). Eine Antragsbefugnis ergibt sich aus den Ausführungen des Antragstellers gleichwohl nicht. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann jede natürliche oder juristische Person einen Normenkontrollantrag stellen, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Ist die antragstellende Person nicht Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet, kann die Antragsbefugnis insbesondere aus dem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung ihrer privaten Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB folgen (stRspr; vgl. BVerwG, B.v. 10.7.2020 – 4 BN 50.19 – juris Rn. 6; B.v. 1.7.2020 – 4 BN 49.19 – juris Rn. 7; B.v. 16.6.2020 – 4 BN 53.19 – juris 9; B.v. 16.6.2020 – 4 BN 39.19 – juris Rn. 4). Der Antragsteller muss dabei hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in seinen Rechten verletzt wird. Sind keine oder nur nicht abwägungserhebliche Interessen des Antragstellers betroffen, scheidet eine Verletzung des Rechts auf fehlerfreie Abwägung von vorneherein aus (BVerwG, B.v. 10.7.2020 a.a.O.; B.v. 1.7.2020 a.a.O.; B.v. 16.6.2020 – 4 BN 53.19 a.a.O.; B.v. 16.6.2020 – 4 BN 39.19 a.a.O.; BayVGH, B.v. 8.5.2019 – 15 NE 19.551/15 NE 19.579 – juris Rn. 21). Für die Prüfung der Antragsbefugnis kommt es grundsätzlich auf die Darlegungen des Antragstellers im Normenkontrollverfahren an. Enthalten sie keine Tatsachen, die die Missachtung eines abwägungserheblichen Belangs als möglich erscheinen lassen, ist die Antragsbefugnis zu verneinen. Die bloße verbale Behauptung einer theoretischen Rechtsverletzung genügt im Einzelfall dann nicht zur Geltendmachung einer Rechtsverletzung i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wenn diese Behauptung nur vorgeschoben erscheint, das tatsächliche Vorliegen einer Rechtsverletzung aber offensichtlich ausscheidet (BayVGH, B.v. 30.6.2021 – 15 N 20.2050 – juris Rn. 21). Abwägungserheblich sind nur private Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben und schutzwürdig sind. An Letzterem fehlt es bei geringwertigen oder mit einem Makel behafteten Interessen sowie bei solchen, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solchen, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2015 – 4 CN 5.14 – juris Rn. 14; B.v. 30.11.2016 – 4 BN 16.16 – juris Rn. 7). 1. Gemessen an diesen Maßstäben begründet die vom Antragsteller behauptete Verkehrslärmerhöhung keine Antragsbefugnis. Das Interesse, von planbedingtem Verkehrslärm verschont zu bleiben, ist nur dann ein abwägungserheblicher Belang, wenn das entsprechende Grundstück über die Bagatellgrenze hinaus betroffen wird. Die Abwägungsrelevanz ist also dann zu verneinen, wenn das Interesse, vor einer Verkehrslärmzunahme bewahrt zu bleiben, mit so geringem Gewicht zu Buche schlägt, dass es als planungsrechtlich vernachlässigbare Größe außer Betracht bleiben kann. Wann das der Fall ist, ist unter Würdigung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls zu beurteilen, insbesondere der Zahl der jeweils zu erwartenden zusätzlichen Verkehrsbewegungen, aber auch der Vorbelastungen und Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets (vgl. BVerwG, B.v. 11.8.2015 - 4. BN 12.15 – BRS 83 Nr. 49 = juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 15.5.2017 – 15 N 15.1485 – juris Rn. 23; U.v. 24.10.2024 – 9 N 22.1303 – juris Rn. 19). Die Interessen des Antragstellers sind im konkreten Fall nach diesen Anforderungen nur von geringem, unterhalb der Schwelle der Abwägungserheblichkeit liegendem Gewicht und eine Verletzung des Rechts auf fehlerfreie Abwägung scheidet mithin vorliegend von vornherein aus. Die Zunahme des Verkehrslärms wurde durch die schalltechnische Untersuchung vom Oktober 2020 ermittelt und von der Antragsgegnerin abgewogen. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die durch das geplante Baugebiet ausgelöste Verkehrszunahme am zum Antragstellergrundstück am nächsten gelegenen Immissionsort (IO1) unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle von 1. dB(A) liegt und durch die Festsetzung des Plangebiets der bereits vorliegende Immissionspegel nicht über 70 dB(A) am Tag und nicht über 60 dB(A) in der Nacht ansteigt. Die durch den Bebauungsplan ggf. veranlassten zusätzlichen vier Zugfahrten am Tag sind schalltechnisch vernachlässigbar. Es ist daher nicht ersichtlich, dass beim Grundstück des Antragstellers, das noch deutlich weiter als der im Gutachten untersuchte Immissionsort IO1 vom Plangebiet entfernt liegt, durch die Planung abwägungsrelevante Lärmimmissionen entstehen. Die Behauptung des Antragstellers, es käme durch engstellenbedingte Abbrems- und Anfahrten zu einer erhöhten Lärmintensität setzt sich mit den Feststellungen im Lärmgutachten nicht substantiiert auseinander und genügt daher den Anforderungen für die Darlegung einer Antragsbefugnis nicht (vgl. BayVGH, B.v. 20.2.2020 – 15 N 20.198 – juris Rn. 15). 2. Ebenso wenig kann der Antragsteller aus der behaupteten Hitzebelastung eine Antragsbefugnis ableiten. Die klimatischen Auswirkungen der Nutzung des Plangebietes wurden durch das Gutachten vom 12. Dezember 2022 ermittelt und von der Antragsgegnerin abgewogen. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass lediglich in größerer Entfernung (ab 400 m) zu den Gebäuden bzw. der Containergruppe eine leichte Verstärkung der Hitzebelastung möglich ist. Im Vergleich zwischen Containern und Gebäuden macht es danach keinen signifikanten Unterschied, ob im Plangebiet Container gelagert oder Gebäude errichtet werden. Die Änderungen der physiologisch äquivalenten Temperatur sind jedoch sehr gering und liegen deutlich unter 1 K (bezogen auf das idealisierte Plangebiet). Hiermit setzt sich der Antragsteller nicht substantiiert auseinander. Er legt nicht hinreichend konkret dar, aus welchen Gründen gleichwohl nach § 1 Abs. 7 BauGB ein abwägungserheblicher Belang über der Schwelle der Unerheblichkeit betroffen sein könnte. 3. Gleiches gilt auch bezüglich der Bedenken des Antragstellers im Hinblick auf Belastungen durch Staub, Feinstaub, Abgase, sonstige Gifte sowie durch Erschütterungen und im Hinblick auf die Entsorgung des Reinigungswassers der Containerwaschanlage. Sein Vortrag geht insoweit über die bloße Behauptung einer Beeinträchtigung nicht hinaus und setzt sich mit der örtlichen Situation, den Plangegebenheiten und den gutachterlichen Stellungnahmen nicht hinreichend auseinander. Eine mögliche subjektive Rechtsverletzung des Antragstellers in nicht nur geringwertigen, über der jeweiligen Bagatellgrenze liegenden abwägungsrelevanten Belangen ergibt sich aus dem Vortrag des Antragstellers daher nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass der Antragsteller auch deren außergerichtlichen Kosten trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf § 52 Abs. 1, Abs. 8 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).