Urteil
1 C 10220/24.OVG
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2025:0612.1C10220.24.OVG.00
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Leitsätze
Sieht ein Bebauungsplan den Betrieb einer Kindertagesstätte auf dem Nachbargrundstück vor, kann von der Einrichtung ausgehender Lärm trotz der Regelung des § 22 Abs. 1a BImSchG im Einzelfall abwägungserheblich sein. Die Vorschrift definiert eine Zumutbarkeitsschwelle und lässt nicht die Schlussfolgerung zu, dass Kinderlärm von vornherein als geringfügig einzustufen ist.(Rn.22)
Tenor
Der am 16. Oktober 2023 bekannt gemachte Bebauungsplan „Z***“ (13. Änderung; Nr. BM1, 13. Ä.) der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegnerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Antragsteller zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Sieht ein Bebauungsplan den Betrieb einer Kindertagesstätte auf dem Nachbargrundstück vor, kann von der Einrichtung ausgehender Lärm trotz der Regelung des § 22 Abs. 1a BImSchG im Einzelfall abwägungserheblich sein. Die Vorschrift definiert eine Zumutbarkeitsschwelle und lässt nicht die Schlussfolgerung zu, dass Kinderlärm von vornherein als geringfügig einzustufen ist.(Rn.22) Der am 16. Oktober 2023 bekannt gemachte Bebauungsplan „Z***“ (13. Änderung; Nr. BM1, 13. Ä.) der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegnerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Antragsteller zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. I. Der fristgerecht gestellte Antrag ist auch ansonsten zulässig, insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist nur derjenige antragsbefugt, der geltend machen kann, durch Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplanes oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit zu werden. Dazu muss ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen der angegriffenen Satzung in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 – 4 CN 2.98 −, juris Rn. 8; OVG RP, Urteile vom 7. Dezember 2011 – 1 C 10352/11.OVG −, juris Rn. 42; sowie vom 9. März 2021 – 1 C 10061/20.OVG –). Eine Rechtsverletzung kommt stets dann in Betracht, wenn sich der Eigentümer oder eine ihm gleichgestellte Person gegen eine Festsetzung wendet, die unmittelbar ihr im Plangebiet gelegenes Grundstück betrifft. Dies beruht auf der Erwägung, dass es sich bei den Regelungen eines Bebauungsplans um Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG handelt. Beschränkungen, die sich hieraus für die Nutzung des Grundeigentums ergeben, braucht der Eigentümer nur hinzunehmen, sofern der als Satzung erlassene Plan rechtmäßig ist. Ob dies der Fall ist, kann er im Normenkontrollverfahren überprüfen lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2002 – 4 BN 2.02 −, juris Rn. 4). Mangels Grundeigentums der Antragsteller im Planbereich des gegenständlichen Bebauungsplans kommt eine unmittelbar planbedingte Verletzung ihrer Eigentumsposition nicht in Betracht. Sie können sich aber erfolgreich auf einen möglichen Verstoß gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 Baugesetzbuch – BauGB – berufen. Die Antragsbefugnis eines Eigentümers von Grundstücken außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans kann aus dem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange aus § 1 Abs. 7 BauGB folgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2020 – 4 BN 50.19 –, juris Rn. 6; OVG RP, Urteil vom 3. November 2021 – 1 C 10276/20 –, S. 8 f., alle m.w.N.). Er kann sich daher im Normenkontrollverfahren darauf berufen, dass seine abwägungserheblichen privaten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. Dazu muss er hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in seinen Rechten verletzt wird. Sind keine oder nur nicht abwägungserhebliche Interessen des Antragstellers betroffen, scheidet eine Verletzung des Rechts auf fehlerfreie Abwägung von vorneherein aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2020 – 4 BN 50.19 –, juris Rn. 6; BayVGH, Beschluss vom 23. April 2025 – 15 N 23.296 –, juris Rn. 12; OVG RP, Urteil vom 3. November 2021 – 1 C 10276/20 –, S. 8 f.). Führt die Änderung eines Bebauungsplans dazu, dass Nachbargrundstücke in anderer Weise als bisher genutzt werden dürfen, so gehören auch die Interessen der Nachbarn an der Beibehaltung der geltenden Festsetzungen grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial. Obgleich das Baugesetzbuch keinen Anspruch auf Fortbestand eines Bebauungsplans gewährt und Änderungen des Plans nicht ausschließt, begründen die ortsrechtlichen Festsetzungen regelmäßig ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass Veränderungen, die sich für die Nachbarn nachteilig auswirken können, nur unter Berücksichtigung ihrer Interessen vorgenommen werden. Insoweit ist jedes mehr als geringfügige private Interesse am Fortbestehen des Bebauungsplans in seiner früheren Fassung abwägungsrelevant, auch wenn es auf einer einen Nachbarn nur tatsächlich begünstigenden Festsetzung beruht. Ob diese Interessen Gegenstand der Abwägung waren und dabei hinreichend berücksichtigt worden sind, kann der Betroffene im Wege der Normenkontrolle überprüfen lassen. Abweichendes ergibt sich bei nur geringfügigen Änderungen sowie bei solchen Änderungen, die sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirken können (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. September 2021 – 4 BN 17.21 –, juris Rn. 9 und vom 28. Mai 2019 – 4 BN 44.18 –, juris Rn. 8). Wann ein privater Belang so stark betroffen wird, dass er im Rahmen der Abwägung beachtet werden muss, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 2000 – 4 BN 38.00 –, juris Rn. 10). Gemessen an diesen Maßstäben ist die Antragsbefugnis zu bejahen, weil die Antragsteller jedenfalls hinsichtlich der von der geplanten Kindertagesstätte ausgehenden Lärmimmissionen auf ihr Grundstück hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass ihre abwägungsbeachtlichen privaten Belange in der Abwägung durch den Stadtrat der Antragsgegnerin fehlerhaft behandelt worden sind. Ihr Interesse, von dem Kinderlärm verschont zu bleiben, ist nicht lediglich geringwertig. Zunächst kann die Antragsbefugnis der Antragsteller hier nicht mit dem bloßen Verweis auf § 22 Abs. 1a Bundesimmissionsschutzgesetz – BImSchG – verneint werden, wonach Geräuscheinwirkungen, die unter anderem von Kindertageseinrichtungen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung und als sozialadäquat hinzunehmen sind (anders noch OVG RLP, Urteil vom 17. Oktober 2017 – 1 C 11131/16 –, juris Rn. 27 ff.). Die Vorschrift definiert eine Zumutbarkeitsschwelle und lässt nicht die Schlussfolgerung zu, dass Kinderlärm von vornherein als geringfügig einzustufen und daher nicht abwägungserheblich ist (vgl. hierzu OVG Nds, Urteil vom 2. Juni 2020 – 1 MN 116/19 –, juris Rn. 9). Gleichwohl ist die Wertung der Bestimmung im Blick zu behalten. Kinderlärm ist danach dem Grunde nach zumutbar. Hiervon ausgehend ist vorliegend der von dem unmittelbaren Betrieb der Kindertagesstätte ausgehende Lärm abwägungserheblich. Die geplante Kindertagesstätte grenzt mit ihrer Außenspielfläche, die nach dem Vorhaben- und Erschließungsplan naturnah und motorikfördernd ausgestaltet werden soll, direkt an das Wohngrundstück der Antragsteller an. Zu der räumlichen Nähe kommen die Ergebnisse des von der Antragstellerin beauftragten schalltechnischen Gutachtens. So wurden für den von der Kindertagesstätte ausgehenden Lärm für das Grundstück der Antragsteller (K*** 33) an der Ostfassade im 1. OG ein Beurteilungspegel von 54,6 dB(A) bei maximal 61 dB(A) sowie an der Südfassade des Gebäudes im Erdgeschoss 53 dB(A) bei maximal 59 dB(A) und im 1. OG 53 dB(A) bei maximal 58 dB(A) ermittelt. Diese Werte liegen im Grenzbereich des Tages-Orientierungswerts für ein Allgemeines Wohngebiet von 55 dB(A). Ausweislich des Lärmgutachtens wird daher – neben den neuen Wohnungen im Gebäude K*** 27-29 – das Wohnhaus der Antragsteller von deutlich wahrnehmbaren Geräuschen betroffen. Weiter stellt das Gutachten fest, dass die Antragsteller aufgrund der geringen Entfernung zwischen der Freispielfläche der Einrichtung und dem eigenen Grundstück die Geräusche der Kinder durchaus als belästigend einstufen könnten. Auch wenn in der Kindertagesstätte nur maximal 45 Kinder betreut werden sollen, ist hiernach davon auszugehen, dass der von ihrem Spiel auf der Außenfläche ausgehende Lärm in unmittelbarer Nähe zu dem Grundstück der Antragsteller trotz der Regelung des § 22 Abs. 1a BImSchG die Bagatellgrenze übersteigt und damit abwägungserheblich ist, zumal auf dem für die Kindertagesstätte vorgesehenen Grundstück bislang ein Sondergebiet „Klinische Sanatorien“ ausgewiesen war. Ob die Antragsteller daneben auch einen mehr als geringfügigen privaten Belang geltend gemacht haben, von der durch den von dem Bebauungsplan gegebenenfalls ausgelösten Zunahme des Verkehrslärms in der K*** verschont zu bleiben, und aus diesem Grund antragsbefugt sind, bedarf hiernach keiner Entscheidung. II. Der Normenkontrollantrag hat auch in der Sache Erfolg, da der angegriffene Bebauungsplan gegen zu seiner Unwirksamkeit führende höherrangige Rechtsvorschriften verstößt. Hinsichtlich des Prüfungsumfangs ist dabei dem Charakter des Normenkontrollantrages als objektives Beanstandungsverfahren Rechnung zu tragen. Anders als bei sogenannten Individualklagen in Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO genügt bereits das Bestehen einer Antragsbefugnis gegenüber einer in der Norm getroffenen Regelung unter einem bestimmten Aspekt, um – im Rahmen des Streitgegenstandes – eine umfassende Überprüfung der Rechtmäßigkeit auch in Bezug auf solche Bestimmungen herbeizuführen, bezüglich derer subjektive Rechte des jeweiligen Antragstellers nicht beeinträchtigt sind (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 47 Rn. 50). 1. Der gegenständliche Bebauungsplan leidet an einem Ausfertigungsmangel, weil der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht ausgefertigt wurde. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wurde am 12. Oktober 2023 vom Oberbürgermeister der Antragsgegnerin durch Anbringung des Ausfertigungsvermerks auf der Planurkunde, die die textlichen und planerischen Festsetzungen enthält, ausgefertigt. Ausweislich des Ausfertigungsvermerks wird „die Bebauungsplanung hiermit ausgefertigt. Es wird bezeugt, dass der textliche und der zeichnerische Inhalt der Urkunde mit dem Willen der Stadt Ba*** […] übereinstimmt […].“ Dies ist bei dem verfahrensgegenständlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht ausreichend. Die rechtsstaatlich gebotene Ausfertigung hat Authentizitätsfunktion und gewährleistet, dass der Inhalt der Satzung mit dem vom Satzungsgeber Beschlossenen übereinstimmt. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan besteht allerdings nicht nur aus den textlichen und den zeichnerischen Festsetzungen, sondern Voraussetzung für sein Zustandekommen ist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch – BauGB – auch ein Vorhaben- und Erschließungsplan (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 – 4 C 4.16 –, juris Rn. 28). Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird nach § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB Teil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und zählt zu dessen regelndem Inhalt. Er muss deshalb nicht nur wirksam vom Gemeinderat beschlossen werden, sondern auch von der Ausfertigung umfasst sein (vgl. BayVGH, Urteil vom 11. Mai 2018 – 15 N 17.1175 –, juris Rn. 31). Der oben wiedergegebene Ausfertigungsvermerk vom 12. Oktober 2023 bezieht sich jedoch nicht auf den Vorhaben- und Erschließungsplan; dieser wird im Vermerk nicht genannt. Der Vorhaben- und Erschließungsplan wurde auch nicht in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan integriert. Grundsätzlich können beide Bestandteile (ausnahmsweise) auf einer einheitlichen Planurkunde enthalten sein; dann muss sich aus der Planurkunde ergeben, dass sie sowohl für den Vorhaben- und Erschließungsplan als auch für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 – 4 C 4.16 –, juris Rn. 28; BayVGH, Beschluss vom 10. August 2022 – 9 N 20.1772 –, juris Rn. 27 m.w.N.). Hier wird der Vorhaben- und Erschließungsplan zwar mehrfach in den textlichen Festsetzungen in Bezug genommen, jedoch ohne inhaltliche Konkretisierung. Außerdem existieren über die Planurkunde hinausgehende Vorhaben- und Erschließungspläne (Vorhaben- und Erschließungsplan – Lageplan, – K*** 27-29, – K*** 8, – Mobilitätshub, – Freianlagen), die in den Aufstellungsunterlagen auch ausdrücklich als vom Bebauungsplan getrennter Vorhaben- und Erschließungsplan bezeichnet werden. Ob das Vorhaben allein durch die bindenden Festsetzungen der Planurkunde hinreichend genau umschrieben wäre, ist insoweit unerheblich (vgl. OVG Nds, Urteil vom 11. Dezember 2018 – 1 KN 185/16 –, juris Rn. 37). Eine Ausfertigung des Vorhaben- und Erschließungsplans ist hier weiter nicht über die Planbegründung erfolgt. Zwar nimmt die – ihrerseits vom Oberbürgermeister der Antragsgegnerin unterschriebene – Planbegründung den Vorhaben- und Erschließungsplan mehrfach in Bezug und enthält eine Auflistung von Anlagen, in der als Anlage 1 der Vorhaben- und Erschließungsplan genannt wird. Unabhängig von der Frage, ob die Unterschrift des Oberbürgermeisters unter der Begründung des Bebauungsplans in dieser Form als ordnungsgemäße Ausfertigung anzusehen ist, reicht sie jedenfalls nicht aus, um hier dem Ausfertigungserfordernis des Vorhaben- und Erschließungsplans Genüge zu tun. Denn aus der Auflistung der Anlagen in der Planbegründung ergibt sich nicht genau, welche Teilpläne, Schnitte und Ansichten etc. den Vorhaben- und Erschließungsplan bilden. Mithin mangelt es auch insoweit an der Authentizität. Im Übrigen besteht auch keine feste Verbindung zwischen dem Ausfertigungsvermerk, den ausdrücklich ausgefertigten Satzungsbestandteilen und dem Vorhaben- und Erschließungsplan. Vielmehr sind die Teilpläne/Schnitte/Ansichten und sonstigen Darstellungen und Erläuterungen des Vorhaben- und Erschließungsplans nur unverbunden in insgesamt zwei Aktenordner eingeheftet. Eine feste Verbindung, die die Authentizität der einzelnen Satzungsbestandteile gewährleistet, liegt darin nicht. Desgleichen fehlt eine „gedankliche Schnur“ zwischen den ausdrücklich ausgefertigten textlichen Festsetzungen und dem Vorhaben- und Erschließungsplan, die Zweifel an der Zugehörigkeit des Vorhaben- und Erschließungsplans zur Satzung über den Bebauungsplan ausschließt (vgl. VGH BW, Urteil vom 29. März 2023 – 5 S 1291/22 –, juris Rn. 65; BayVGH, Urteil vom 11. Mai 2018 – 15 N 17.1175 –, juris Rn. 31). Wie schon ausgeführt, wird der Vorhaben- und Erschließungsplan zwar mehrfach in den textlichen Festsetzungen erwähnt, aber nicht näher inhaltlich konkretisiert. Die „gedankliche Schnur“ setzt aber voraus, dass schon in dem ausdrücklich ausgefertigten Teil der Satzung auf einen bestimmten, genau bezeichneten Plan – hier den Vorhaben- und Erschließungsplan – Bezug genommen wird und kein Zweifel daran bestehen kann, welcher Plan damit gemeint ist. Das ist hier nicht der Fall. Nichts anderes folgt schließlich aus dem Umstand, dass ausweislich des Beschlussprotokolls vom 28. September 2023 der Stadtrat der Antragsgegnerin als Tagesordnungspunkt 10 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan bestehend aus „der Planzeichnung mit Textfestsetzungen und integriertem Vorhaben- und Erschließungsplan gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung“ beschlossen und „die Begründung mit allen beigefügten Anlagen“ gebilligt hat. Zwar könnte es für eine ordnungsgemäße Ausfertigung nach dem Maßstab der „gedanklichen Schnur“ auch ausreichen, wenn der Bürgermeister das den Satzungsbeschluss enthaltende Gemeinderatsprotokoll unterzeichnet hätte und sich aus diesem Text oder den darin enthaltenen Bezugnahmen der verbindliche Planinhalt – hier die genauere Bezeichnung des Vorhaben- und Erschließungsplans – unzweifelhaft ergäbe (vgl. VGH BW, Urteile vom 29. März 2023 – 5 S 1291/22 –, juris Rn. 66, und vom 5. Juni 2016 – 5 S 1375/14 –, juris Rn. 36 m.w.N.). Diese Voraussetzung liegt jedoch ebenfalls nicht vor, denn aus dem Protokoll ergibt sich nicht eindeutig, aus welchen Teilen der Vorhaben- und Erschließungsplan besteht. Mithin ist der gegenständliche Vorhaben- und Erschließungsplan nicht ordnungsgemäß ausgefertigt. Der Ausfertigungsmangel erfasst den gesamten Bebauungsplan und führt zu seiner Unwirksamkeit. Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Ausfertigung gehört nicht zu den in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 BauGB genannten beachtlichen Verfahrens- und Formfehlern, die nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich werden können. Anders als die Antragsteller meinen, ist nicht weitergehend von einer Unwirksamkeit des Satzungsbeschlusses auszugehen. Insoweit ist unschädlich, dass der Stadtrat den vorhabenbezogenen Bebauungsplan bestehend aus der Planzeichnung mit Textfestsetzungen und „integriertem Vorhaben- und Erschließungsplan“ als Satzung beschlossen hat. Die fehlerhafte Vorstellung von einer Integration des Vorhaben- und Erschließungsplans in den Bebauungsplan ändert nichts an dem Willen des Stadtrats, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan zu beschließen. 2. Ist der Bebauungsplan mithin schon aufgrund des Ausfertigungsmangels für unwirksam zu erklären, bedarf es keiner abschließenden Prüfung der weiteren Rügen der Antragsteller. Der Senat weist allerdings insoweit auf Folgendes hin: a) Anders als die Antragsteller meinen, dürfte der Bebauungsplan nicht wegen Mängeln des Durchführungsvertrags unwirksam sein. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan setzt unter anderem voraus, dass die Gemeinde mit dem Vorhabenträger einen Durchführungsvertrag geschlossen hat (§ 12 Abs. 1 BauGB). Der Durchführungsvertrag ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen der Gemeinde und dem Vorhabenträger. Er bedarf der Schriftform und muss zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorliegen, damit die Gemeinde bei ihrer Abwägungsentscheidung Klarheit über sämtliche mit dem Vorhaben zusammenhängende Fragen hat und gewährleistet ist, dass der Vorhabenträger auf der Grundlage des von ihm vorgelegten Plans bereit und in der Lage ist, die Maßnahme innerhalb einer bestimmten Frist durchzuführen. Diesen Anforderungen wird jedenfalls dann genügt, wenn zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ein schriftlicher Vertrag vorliegt, der vom Vorhabenträger unterschrieben ist, und das förmliche Zustandekommen des Durchführungsvertrags nur noch von der Zustimmungsentscheidung der Gemeindevertretung abhängt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 2011 – 4 BN 19.11 –, juris Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2011 – 2 D 36/09.NE –, juris Rn. 71). Dem wird der vorliegende Durchführungsvertrag gerecht. Nach den anhand der Aufstellungsakten nachvollziehbaren Ausführungen der Antragsgegnerin haben die Vorhabenträgerin und der Oberbürgermeister den Durchführungsvertrag im Rahmen der Stadtratssitzung unterzeichnet, bevor der Stadtrat den Bebauungsplan als Satzung beschlossen hat. Die Wirksamkeit des Durchführungsvertrags dürfte hier auch nicht deshalb einem Zweifel unterliegen, weil sie (bis auf die in § 4 geregelten Leistungen für das Bebauungsplanverfahren) gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 von dem Inkrafttreten der Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan abhängt. Zwar ist damit die Wirksamkeit des Durchführungsvertrags unter eine Bedingung gestellt worden. Jedoch hängt der Eintritt der Bedingung nur noch von dem Willen der Antragsgegnerin ab, die den Satzungsbeschluss fassen und bekanntgegeben musste (anders für den Fall, dass der Durchführungsvertrag unter der aufschiebenden Bedingung des Eigentumserwerbs des Vorhabenträgers steht: VGH BW, Urteil vom 29. März 2023 – 5 S 1291/22 –, juris Rn. 69). Damit war sichergestellt, dass die Vorhabenträgerin das Vorhaben gemäß dem Vorhaben- und Erschließungsplan auch tatsächlich verwirklicht, wenn die Gemeinde diesem durch eine damit übereinstimmende Planung zustimmt. Die Gemeinde hatte hierdurch im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auch insoweit Klarheit über sämtliche mit dem Vorhaben zusammenhängende Fragen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2011 – 2 D 36/09.NE –, juris Rn. 71 m.w.N.). b) Der Senat teilt ferner insbesondere nicht die Bedenken der Antragsteller hinsichtlich der Realisierbarkeit des Vorhabens im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses, weil die Vorhabenträgerin zu diesem Zeitpunkt noch nicht Eigentümerin des Flurstücks Nr. ***/*** war, auf dem die Mobilitätsstation errichtet werden soll. Zwar ist den Antragstellern zuzugeben, dass die Vorhabenträgerin in rechtlicher Hinsicht regelmäßig in dinglicher Weise Zugriff auf die zu bebauenden Grundstücke haben muss (vgl. Kukk, in: Schrödter, Baugesetzbuch, 9. Aufl. 2019, § 12 Rn. 38). Allerdings reicht es dafür aus, wenn sich die benötigten Grundstücke in der Hand der Gemeinde befinden (vgl. HessVGH, Beschluss vom 19. Februar 2018 – 4 A 712/16.Z –, juris Rn. 16 f.; wohl strenger VGH BW, Urteil vom 29. März 2023 – 5 S 1291/22 –, juris Rn. 69). Hier beabsichtigte die Antragsgegnerin gemäß § 3 Abs. 2 des Durchführungsvertrags, das Flurstück Nr. ***/*** an die Vorhabenträgerin zu veräußern. Der Stadtrat stimmte in seiner Sitzung am 28. September 2023, in der er zuvor den Abschluss des Durchführungsvertrags beschlossen und den Satzungsbeschluss gefasst hatte, der Veräußerung dieses Grundstücks an die Vorhabenträgerin zu. Bei dieser Sachlage wird ersichtlich ein Eigentumsübergang an die Vorhabenträgerin erfolgen. Soweit die Antragsteller rügen, die Vorhabenträgerin sei nicht Eigentümerin des Flurstücks Nr. ***/***, greift das schon deshalb nicht durch, weil es sich dabei im Wesentlichen um die öffentliche Straßenverkehrsfläche der K*** handelt, die zwischen den im Eigentum der Vorhabenträgerin stehenden Gebäuden K*** 27-29 und K*** 8 verläuft. Die Realisierbarkeit des Vorhabens durch die Vorhabenträgerin hindert das jedenfalls nicht. Im Übrigen war die Vorhabenträgerin Eigentümerin aller Grundstücke im Plangebiet. Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass hier die Vorlage des Durchführungsvertrages in teilweise geschwärzter Form ausreichend war, um seine Wirksamkeit im Rahmen des Normenkontrollverfahrens zu prüfen. c) Bedenken an der Bestimmtheit der Festsetzungen des Bebauungsplans bestehen voraussichtlich nicht. Soweit die Antragsteller die Festsetzung in Ziff. 1.1.a) von sog. „Townhouse-Wohnungen“ als zu unbestimmt monieren, dürfte das nicht durchgreifen. Hier werden die „Townhouse-Wohnungen“ in Ziff. 1.1.a) jedoch weiter beschrieben als sog. „Townhouse-Wohnungen auf zwei Ebenen (einem Reihenhaus vergleichbare Wohnungen für Familien)“. Die Festsetzung über die umweltfreundliche Beleuchtung in Ziff. 1.9.2, wonach „im Plangebiet zur Beleuchtung mit Mastleuchten nur (möglichst warmweiß bis neutralweiß getönte) LED-Lampen (mit möglichst geringem Blauanteil im Spektrum zwischen 2.000 bis 3.000 Kelvin Farbtemperatur) zulässig sind“, ist wohl durch die in Kelvin gemessene Farbtemperatur ausreichend bestimmt. d) Entgegen der Auffassung der Antragsteller fehlt es dem Bebauungsplan voraussichtlich nicht an der städtebaulichen Erforderlichkeit. aa) Nicht erforderlich ist etwa ein Bebauungsplan, dessen Verwirklichung im Zeitpunkt seines Inkrafttretens dauerhafte Hindernisse – etwa in Gestalt artenschutzrechtlicher Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote – entgegenstehen würden (vgl. zum Ganzen OVG RP, Urteil vom 25. Januar 2024 – 1 C 10401/22.OVG –, juris Rn. 83 m.w.N.). Da artenschutzrechtliche Verbotstatbestände allein auf die Verwirklichungshandlung bezogen sind, entfalten sie für die Bauleitplanung nur mittelbare Bedeutung dergestalt, dass der Planung die Erforderlichkeit fehlt, wenn ihre Verwirklichung auf unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse stößt. Ist daher bereits im Zeitpunkt der Planaufstellung erkennbar, dass der Bebauungsplan wegen der sich aus artenschutzrechtlichen Bestimmungen ergebenden Hindernisse nicht realisiert werden kann, verfehlt er seinen städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsauftrag und ist daher wegen Verletzung des § 1 Abs. 3 BauGB unwirksam (vgl. HessVGH, Urteil vom 25. Juni 2009 – 4 C 1347/08.N –, juris Rn. 39). Deshalb ist der Plangeber gehalten, schon im Planaufstellungsverfahren vorausschauend zu ermitteln und zu beurteilen, ob die vorgesehenen Festsetzungen auf solche Hindernisse stoßen würden (vgl. OVG RP, Urteil vom 25. Januar 2024 – 1 C 10401/22.OVG –, juris Rn. 83 m.w.N.; OVG SH, Urteil vom 15. März 2018 – 1 KN 4/15 –, juris Rn. 53). Hiervon ausgehend steht der Planung voraussichtlich kein artenschutzrechtliches Zugriffsverbot entgegen. Die Antragsgegnerin dürfte eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Plangebiet vorhandenen und besonders geschützten Tierarten – hier der Fledermäuse – vorgenommen haben. Das Erfordernis einer ausreichenden Bestandsaufnahme der im Planbereich vorhandenen Arten, die in den Anwendungsbereich der Verbote fallen, und ihrer Lebensräume verpflichtet die Behörde nicht, ein lückenloses Arteninventar zu fertigen. Vielmehr hängen die Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der Untersuchungen von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Erforderlich, aber auch ausreichend ist – auch nach den Vorgaben des europäischen Gemeinschaftsrechts – eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung. Den „wahren“ Bestand von Fauna und Flora eines Naturraums vollständig abzubilden, ist weder tatsächlich möglich noch rechtlich geboten (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 – 9 A 14.07 –, juris Rn. 62; vgl. SaarlOVG, Beschluss vom 30. Januar 2025 – 2 B 177/24 –, juris Rn. 120; OVG SH, Urteil vom 15. März 2018 – 1 KN 4/15 –, juris Rn. 53). Hier wurde der Frage, ob ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG – erfüllt bzw. ob Ausnahme- oder Befreiungsvoraussetzungen nach § 45, § 67 BNatSchG vorliegen oder CEF-Maßnahmen in Betracht zu ziehen sind, im Rahmen der Bauleitplanung auf Veranlassung der Antragsgegnerin in einer artenschutzrechtlichen Beurteilung des Büros „v***“ vom 26. Oktober 2022 untersucht. Ausweislich des Fazits verstößt die Planung ohne vorbereitende und begleitende Maßnahmen bei Veränderungen der Gebäudestruktur im Bereich der nachgewiesenen Fledermausquartiere hinsichtlich der Zwergfledermaus gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG. Empfohlen wird daher die Hinzuziehung eines Fledermauskundlers bei der Abnahme der Dachverkleidung im Rahmen der geplanten Umbauten sowie im Vorfeld der Baumaßnahmen ein Ganzjahres- und zwei Sommerquartiere als Kompensationsmaßnahme einzurichten. In Ziff. V.16 der textlichen Festsetzungen sind die über § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB zu sichernden CEF-Maßnahmen sowie die sonstigen Maßnahmen zur Sicherung artenschutzrechtlicher Erfordernisse in den Bebauungsplan übernommen worden. Dagegen wenden die Antragsteller ein, die Bestandsermittlung leide unter methodischen Fehlern und liege zu lange zurück. Die Antragsteller meinen, der Bestand an Fledermäusen sei insofern fehlerhaft ermittelt worden, als zwar viele Fledermausarten und ein hohes Quartierpotential in und an den Gebäuden vermutet, dies jedoch methodisch unzureichend nur an zwei Tagen untersucht worden sei. Das greift voraussichtlich nicht durch. Zur Ermittlung des Bestands wurde nach einer querschnittsorientierten Begehung am 27. Januar 2022 zur Begutachtung der Gebäudeteile, die geändert bzw. rückgebaut werden sollen, das Gelände bei zwei Nachtbegehungen am 15. und 19. September 2022 mehrfach mit einem Handdetektor untersucht. Zudem wurde drei Nächte lang (15.-17. September 2022) eine Horchbox aufgestellt. Außerdem wurden die Gebäude am 15. September 2022 auf das Vorkommen gebäudebewohnender Fledermausarten und mögliche Wochenstuben oder Winterquartiere untersucht und dabei auf Kotspuren, Futterresten oder schlafenden Tieren geachtet. Auch das von den Antragstellern herangezogene Methodenhandbuch Artenschutzprüfung (Anhang 3 Fledermaus-Erfassungsmethoden; abrufbar unter: https://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/web/babel/media/mhbasp_anhang3_methodenblaetter%20fledermaus%20kartierung.pdf; zuletzt abgerufen am 16. Juni 2025) geht davon aus, dass bei Hinweisen für eine Besiedelung eines bestimmten Gebäudes eine einmalige detektorgestützte Kontrolle zur Identifizierung des Quartiers ausreichend sein kann. Überdies ist zu berücksichtigen, dass es sich hier um zwei größere Klinikgebäude handelt, die schon seit 2018 leer stehen und die im Rahmen der Umnutzung um bis zu eine Etage verkleinert, insgesamt aber erhalten und nicht durch Neubauten erweitert werden sollen. Inwiefern – wie die Antragsteller weiter vortragen – seit dem Zeitpunkt der Untersuchung im September 2022 aufgrund der für Fledermäuse günstigen Lebensraumausstattung zwischenzeitlich oder auch bis zur Realisierung des Vorhabens mehr Fledermäuse vorhanden sein sollten, die die Antragsgegnerin nicht bedacht habe, ist nicht ersichtlich. Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 28. September 2023 waren die artenschutzrechtlichen Erhebungen gerade ein Jahr alt. Einen Grund für die von den Antragstellern bis zur Realisierung des Vorhabens für möglich gehaltene Zunahme an Fledermäusen haben die Antragsteller nicht dargetan. Er drängt sich auch insofern nicht auf, als die Gebäude, wie ausgeführt, schon seit mehreren Jahren leer stehen. Da es keine gesetzlichen Vorgaben zur Aktualität naturschutzfachlicher Bestandsaufnahmen gibt, hängt diese von den Umständen des Einzelfalls ab, wobei sich als Leitlinie für die Praxis eine – in der Regel fünfjährige – Grenze entwickelt hat. Nach alledem dürften die Daten zur Beurteilung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände hier hinreichend aktuell sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2022 – 9 A 1.21 –, juris Rn. 96 m.w.N.; OVG SH, Urteil vom 25. März 2025 – 1 KN 3/20 –, juris Rn. 48). Insgesamt liegen die Feststellungen aller Voraussicht nach – und ohne dass der Senat dies abschließend geprüft hat – innerhalb der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative der Antragsgegnerin; die Einwände der Antragsteller sind wohl insoweit nicht geeignet, die Realisierbarkeit der Bebauungsplanung in Zweifel zu ziehen. bb) Auch weitere Bedenken der Antragsteller an der Realisierbarkeit des gegenständlichen Bebauungsplans greifen voraussichtlich nicht durch. Soweit die Antragsteller befürchten, insbesondere die vorgesehenen Tiefgaragengeschosse der Mobilitätsstation könnten nicht gebaut werden, weil das Plangebiet innerhalb zweier Heilquellenschutzgebiete liege und dies entgegenstehe, dürfte das nicht die Realisierbarkeit des Planes in Frage stellen. Ausweislich der textlichen Festsetzungen ist die Lage des Gebiets innerhalb der Zone B eines großräumig abgegrenzten Heilquellenschutzgebietes „T***“ zugunsten der Ku***s GmbH & Co. KG Ba*** sowie innerhalb der Zone II eines großräumig im Entwurf vorliegenden Heilquellenschutzgebietes zugunsten der damals noch eigenständigen Stadt B*** berücksichtigt worden. Beide Rechtsverordnungen über die Heilquellenschutzgebiete sind noch nicht in Kraft getreten. Die von der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd in ihrer Stellungnahme vom 6. April 2023 benannten Ge- und Verbote sind unter Ziff. IV. in die textlichen Festsetzungen aufgenommen worden. Die Antragsgegnerin dürfte zudem die Belange des Denkmalschutzes und die zu erwartenden archäologischen Funde in ausreichendem Maße berücksichtigt haben. Hinsichtlich der Belange des Denkmalschutzes ergibt sich das daraus, dass die Generaldirektion Kulturelles Erbe in ihrer Stellungnahme vom 9. September 2022 unter Hinweis auf den Genehmigungsvorbehalt ausgeführt hat, dass Details insoweit im Genehmigungsverfahren mit der Unteren Denkmalschutzbehörde bzw. der Landesdenkmalpflege abgestimmt werden müssten. Hinzu kommt, dass – abgesehen von der Errichtung der Mobilitätsstation – keine Neubauten, sondern lediglich ein Rückbau vorgesehen sind. Dem Denkmalschutz wird daher in umfangreicherem Maße Genüge getan. Im Hinblick auf bei der Errichtung der Mobilitätsstation möglicherweise zu erwartende archäologische Funde ist ausweislich der Planaufstellungsakten der Vorhabenträgerin bereits zur Kenntnis gebracht worden, dass er spätestens vier Wochen vor Beginn größerer Erdarbeiten die Landesarchäologie darüber informieren soll, um die wissenschaftliche Dokumentation möglicher Funde zu ermöglichen. Soweit die Antragsteller monieren, der Bebauungsplan stelle nicht sicher, dass Nachbarn innerhalb und außerhalb des Plangebiets vor Blendwirkung der auf den Dächern anzubringenden Photovoltaikanlagen geschützt werden, ist darauf hinzuweisen, dass die Antragsgegnerin dies im Rahmen der Abwägung berücksichtigt hat (vgl. Abwägungstabelle S. 6). Nicht nachvollziehbar ist das Vorbringen der Antragsteller, der Bebauungsplan gewährleiste mit Blick auf das im Süden gelegene Überschwemmungsgebiet keine hinreichende Oberflächen- und Niederschlagswasserbeseitigung. Im Überschwemmungsgebiet liegt allein die äußerste südwestliche Ecke des Plangebiets, auf der Freiflächen vorgesehen sind. 3. Schließlich spricht vieles dafür, dass sich der Bebauungsplan nicht als abwägungsfehlerhaft erweisen wird, weil der Stadtrat der Antragsgegnerin die für die Abwägung beachtlichen Belange nach einer hinreichenden Ermittlung und Bewertung nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 BauGB in einer den Anforderungen des § 1 Abs. 7 BauGB genügenden Weise abgewogen hat. Das gilt hier insbesondere für den mit der Kindertagesstätte verbundenen Lärm sowie den aus deren Nutzung resultierenden Verkehrslärm. Denn die Antragsgegnerin hat die Lärmauswirkungen, die die durch die Festsetzung einer „Kindertagesstätte“ ermöglichten Nutzungen auf das Grundstück der Antragsteller haben, eingehend ermittelt und bewertet. Voraussichtlich hat sie damit den Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 BauGB Rechnung getragen und hiernach auch die materiell-rechtlichen Anforderungen an die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB erfüllt. Sie hat dazu ein schalltechnisches Gutachten der „Ko*** GmbH“ vom 16. Januar 2023 eingeholt. Die Untersuchung des Anlagenlärms (Kinderlärm) für den Immissionsort K*** 33 – das ist das Grundstück der Antragsteller – hat an der unmittelbar der Freifläche der Einrichtung gegenüberliegenden Westfassade im 1. OG einen Beurteilungspegel von 54,6 dB(A) bei maximal 61 dB(A), an der Südfassade des Gebäudes im Erdgeschoss 53 dB(A) bei maximal 59 dB(A) sowie im 1. OG 53 dB(A) bei maximal 58 dB(A) ergeben. Diese Werte liegen innerhalb des Orientierungswertes von 55 dB(A) tagsüber für ein allgemeines Wohngebiet gemäß der TA Lärm. Die Antragsgegnerin hat überdies auf die Regelvermutung des § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG abgestellt. Danach sind von Kindertageseinrichtungen hervorgerufene Geräuscheinwirkungen im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass mit diesem Abstellen auf den Regelfall keine Regelung getroffen wird, die den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkung gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG modifiziert und darüber hinaus das Vorliegen einer schädlichen Umwelteinwirkung kategorisch ausschließt. Als eine auch dem Drittschutz betroffener Nachbarn verpflichtete Regelung ermöglicht die Vorschrift für besondere Ausnahmesituationen eine einzelfallbezogene Prüfung, ob selbst bei Zugrundelegung eines weiten Maßstabs noch erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen angenommen werden können. Ein Ausnahmefall, der eine Sonderprüfung gebietet, liegt beispielsweise vor, wenn ein Kinderspielplatz in unmittelbarer Nachbarschaft zu sensiblen Nutzungen wie Krankenhäusern oder Pflegeanstalten gelegen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 2013 – 7 B 1.13 –, juris Rn. 8; OVG Nds, Urteil vom 24. Februar 2021 – 1 KN 9/19 –, juris Rn. 76 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund ist zu sehen, dass die von der Antragsgegnerin auf dem Nachbargrundstück der Antragsteller geplante Kindertagesstätte lediglich 45 Kinder in drei Gruppen aufnehmen soll; das ist als eher kleine Einrichtung anzusehen (vgl. zu einer Kindertagesstätte mit 80 Plätzen im allgemeinen Wohngebiet OVG Nds, Urteil vom 24. Februar 2021 – 1 KN 9/19 –, juris Rn. 77). Außerdem soll die Einrichtung den Bedarf an Betreuungsplätzen in B*** decken, hat also keinen über den Stadtteil hinausgehenden Einzugsbereich. Dies hat die Antragsgegnerin in ihrer Abwägung berücksichtigt wie auch die Tatsache, dass von Geräuscheinwirkungen durch Kinderlärm an diesem Standort nur sehr wenige Anwohner betroffen sein werden, von deutlich wahrnehmbaren Geräuschen im Wesentlichen nur das Gebäude K*** 33 sowie die neu geplanten Wohnungen in der K*** 27-29. Für die künftigen Neubewohner der ehemaligen Klinik sei eine Überplanung des Areals erwartbar, so auch die damit einhergehende Zunahme der Geräuschsituation in einem noch zumutbaren Umfang. Standortalternativen gebe es innerhalb des Siedlungsgebietes von Bad Münster nicht. Auch im Hinblick auf diese wichtigen Aspekte seien die zu erwartenden Geräuscheinwirkungen durch den Kinderlärm als zumutbar einzustufen (Planbegründung S. 52). Auch hinsichtlich des Verkehrslärms, der mit der Nutzung der Kindertagesstätte für das Grundstück der Antragsteller einhergehen kann, liegt wohl kein Abwägungsfehler vor. Grundsätzlich gehört zum Kreis der abwägungserheblichen Belange auch das Interesse, vor vermehrten Verkehrslärmimmissionen bewahrt zu bleiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 2004 – 4 BN 19.04 –, juris Rn. 6). Nach Ansicht der Antragsteller ist das Verkehrskonzept der Antragsgegnerin nicht realisierbar, sondern es müsse von einer Zunahme des Verkehrs in der K*** ausgegangen werden, wenn Eltern ihre Kinder in die Kindertagesstätte brächten und abholten. Insoweit müsse mit einem PKW pro Kind gerechnet werden. Ausweislich der Planbegründung ist zentrales Ziel der Planung, den Verkehr auf die im Norden des Plangebiets zu errichtende Mobilitätsstation bestehend aus einem Parkhaus sowie zahlreichen Mobilitätsangeboten wie E-Car-Sharing-Stellplätzen, Lademöglichkeiten für E-Fahrzeuge, Fahrradabstellmöglichkeiten und Mietfahrradangebote etc. zu konzentrieren. Dazu gehört auch, dass den Beschäftigten der Kindertagesstätte im Parkhaus Parkplätze zur Verfügung gestellt werden. Damit das Konzept auch von Eltern angenommen wird, soll der Fußweg vom Parkhaus zu der Kindertagesstätte kindgerecht gestaltet werden. In der K*** sollen lediglich 15 Kurzzeitstellplätze und eine Ladezone eingerichtet werden. Anders als die Antragsteller hält der Senat die Realisierung dieses Konzepts grundsätzlich für realisierbar. Das gilt insbesondere auch für die Einrichtung der Parkmöglichkeiten für Eltern ausschließlich in der Mobilitätsstation. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin die Verlegung der Kindertagesstätte des Stadtteils von einem anderen Standort in das Plangebiet beabsichtigt. Daher dürfte sie zu Recht davon ausgehen, dass wegen kurzer Wege und der geplanten Mobilitätsstation nicht alle Eltern ihre Kinder mit einem PKW bringen und abholen werden. Die grundsätzlichen Bedenken der Antragsteller hinsichtlich der von der Vorhabenträgerin übernommenen Verpflichtung, für Eltern zu den Bring- und Holzeiten kostenfreie Parkplätze im Parkhaus bereitzuhalten, teilt der Senat ausdrücklich nicht. Denkbar sind etwa technische und ggf. sonstige Maßnahmen, um diese Verpflichtung umzusetzen. Dies obliegt jedoch in erster Linie der Vorhabenträgerin und erscheint nicht von Anfang an unrealistisch. Ob das Vorstehende aber überhaupt von Belang ist, erscheint sehr fraglich. Denn Lärmschutzbelange sind grundsätzlich nur dann in die Abwägung einzubeziehen, wenn die Lärmbelastung infolge des Bebauungsplans ansteigt. Anderes gilt, wenn die planbedingt zu erwartende Lärmzunahme sich nicht über eine zu vernachlässigende Bagatellgrenze hinaus auf ein Grundstück auswirkt (vgl. OVG RP, Urteile vom 3. November 2021 – 1 C 10276/20.OVG –, S. 11 f., und vom 12. Mai 2016 – 1 C 10321/15 –, juris Rn. 44; BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 2004 – 4 BN 19.04 –, juris Rn. 6). Unabhängig von der Frage, ob die Antragsgegnerin den mit der Einrichtung der Kindertagesstätte einhergehenden Verkehrslärm zutreffend ermittelt hat, ist hier in Bezug auf das Grundstück der Antragsteller festzuhalten, dass dieses nicht direkt an der K***, sondern in zweiter Reihe liegt. An der K*** steht ein sechsgeschossiges Appartementgebäude (K*** 31), das hinsichtlich des – angesichts des Verkehrskonzepts voraussichtlich nicht stark zunehmenden – Verkehrslärms der K*** als Schallschutz für das Grundstück der Antragsteller fungieren würde. Dabei bleibt die K*** im hier relevanten Bereich – wie schon jetzt – verkehrsberuhigt. Es dürfte also von vornherein in Bezug auf die Antragsteller zu keinem abwägungsrelevanten Lärmzuwachs kommen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung. Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der hierfür in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 20.000 Euro festgesetzt. Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Z***“ (13. Änderung; Nr. BM1, 13. Ä.). Das ca. 1,09 ha große Plangebiet in B*** umfasst zwei Klinikbauten beidseits der K*** und einen im Norden an der Be*** gelegenen Parkplatz. Es liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans „BM1“ (5. und 6. Änderung), der für die Klinikgebäude ein Sondergebiet „Klinische Sanatorien“ und für den Parkplatz eine „Öffentliche Parkfläche“ festsetzt. Mit Blick auf die Absicht der Antragsgegnerin, eine städtebaulich sinnvolle Nachnutzung der P***-R*** zu ermöglichen, erstellte die S*** GmbH als Vorhabenträgerin für das Gelände ein Nutzungskonzept; es ist Gegenstand des Vorhaben- und Erschließungsplans. Am 21. Juli 2022 beschloss die Antragsgegnerin die Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans als vorhabenbezogenen Bebauungsplan im Sinne des § 12 Baugesetzbuch – BauGB – im beschleunigten Verfahren (§ 13a BauGB). Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans holte die Antragsgegnerin unter anderem ein Verkehrsgutachten, ein schalltechnisches Gutachten und eine artenschutzrechtliche Beurteilung ein. Der Stadtrat der Antragsgegnerin beschloss in seiner Sitzung am 28. September 2023 zunächst den Abschluss des Durchführungsvertrags mit der Vorhabenträgerin. Dann beschloss er den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „bestehend aus der Planzeichnung mit Textfestsetzungen sowie integriertem Vorhaben- und Erschließungsplan“ als Satzung und billigte die Begründung mit allen beigefügten Anlagen. Außerdem stimmte er der Veräußerung des im Geltungsbereich des Bebauungsplans gelegenen Flurstücks Nr. ***/*** an die Vorhabenträgerin zu. Der Bebauungsplan wurde am 12. Oktober 2023 durch Anbringung des Ausfertigungsvermerks auf der Planurkunde, die die textlichen und planerischen Festsetzungen enthält, ausgefertigt. Laut dem Vermerk wird bezeugt, dass „der textliche und der zeichnerische Inhalt der Urkunde mit dem Willen der Stadt Ba*** […] übereinstimmt“. Der Plan wurde am 16. Oktober 2023 öffentlich bekanntgemacht. Er setzt als Art der baulichen Nutzung eine urbane Mischnutzung aus Wohnen, Arztpraxen, Anlagen für gesundheitliche Zwecke, Gastronomie, einem Nahversorgungsladen und einer Kindertagesstätte sowie eine mehrgeschossige Mobilitätsstation („Mobil-Hub“) mit einem Parkhaus fest, das den ruhenden Verkehr aufnehmen und verschiedene Mobilitätsangebote (Sharing-Angebote für Autos und Fahrräder sowie Ladestationen) bereitstellen soll. Im Durchführungsvertrag mit der Vorhabenträgerin ist vereinbart, dass im Parkhaus unter anderem zehn Stellplätze für die Angestellten der Kindertagesstätte und kostenlose Parkplätze für das Bringen und Abholen von Kindern, die in der Kindertagesstätte betreut werden, reserviert werden. In der zwischen den Gebäudekomplexen verlaufenden K*** sind 15 Kurzzeitparkplätze zum Be- und Entladen vorgesehen. Ausweislich des Vorhaben- und Erschließungsplanes soll nur das Parkhaus neu errichtet und im Übrigen die vorhandene Bausubstanz der Klinikgebäude weitgehend erhalten werden. Um die Baumasse zu reduzieren, sollen das oberste Geschoss des Gebäudekomplexes in der K*** 27-29 und ein Teil des Gebäudes in der K*** 8 zurückgebaut werden. Die Kindertagesstätte für 45 Kinder in drei Gruppen ist auf dem südwestlich gelegenen Flurstück Nr. ***/*** vorgesehen. Die Antragstellerin zu 1) und der Antragsteller zu 2) sind je zur Hälfte Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Gemarkung B***, Flur ***, Flurstück Nr. *** (K*** 33), das unmittelbar südwestlich an den Geltungsbereich des Bebauungsplans und damit direkt an die Außenfläche der geplanten Kindertagesstätte angrenzt. Zur Begründung ihres am 27. Februar 2024 gestellten Normenkontrollantrags tragen die Antragsteller vor, sie seien antragsbefugt im Hinblick auf die planbedingten Lärmsteigerungen. Als Nachbarn hätten sie ein Recht auf die Beibehaltung des Status Quo im Plangebiet, zumal dort bisher ein Sondergebiet „Klinische Sanatorien“ festgesetzt sei, das mit deutlich geringeren Lärmimmissionen verbunden sei. Die Auswirkungen der von der geplanten Kindertagesstätte ausgehenden Lärmimmissionen auf ihr Grundstück seien ein abwägungsbeachtlicher privater Belang, der nicht abgewogen worden sei. Insoweit ändere die Vorschrift des § 22 Abs. 1a Bundesimmissionsschutzgesetz – BImSchG –, wonach Kinderlärm grundsätzlich zumutbar und hinzunehmen sei, nichts an der Abwägungserheblichkeit dieser Beeinträchtigung, sondern definiere nur eine Zumutbarkeitsschwelle. Auch der Verkehrslärm, der von der Nutzung der Einrichtung ausgehen werde, auf ihr Grundstück sei ein abwägungsbeachtlicher privater Belang, der nicht abgewogen worden sei. Das Mobilitätskonzept der Antragsgegnerin, wonach der Bring- und Holverkehr der Kindertagesstätte über das Parkhaus abgewickelt werden solle, sei angesichts der Länge des Fußweges vom Parkhaus zu der Kindertagesstätte nicht realistisch. Vielmehr werde das „Wildparken“ von Eltern in der K*** zunehmen, zumal mit einem PKW pro Kind gerechnet werden müsse. Der Bebauungsplan leide in der Sache an formellen Mängeln. Er sei unwirksam, weil der Durchführungsvertrag zum Zeitpunkt des Beschlusses über den Bebauungsplan noch nicht unterzeichnet gewesen sei. Die Vorhabenträgerin sei im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auch nicht in der Lage gewesen, das Vorhaben in der vereinbarten Frist zu realisieren, weil die Flurstücke Nrn. ***/*** und ***/*** im Eigentum der Antragsgegnerin gestanden hätten. Eine Veräußerung des Flurstücks Nr. ***/****an die Vorhabenträgerin sei lediglich beabsichtigt, jedoch nicht einmal schuldrechtlich gesichert gewesen. Überdies sei der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Dieser sei nicht in den Bebauungsplan integriert worden, sondern bestehe aus mehreren Dokumenten, ohne dass ausdrücklich klargestellt sei, welche Dokumente dazugehörten. Zudem seien die textlichen Festsetzungen hinsichtlich der „Townhouse-Wohnungen“ und zur umweltfreundlichen Beleuchtung zu unbestimmt. Darüber hinaus sei der Plan nicht erforderlich, weil seiner Realisierung dauerhaft natur- und artenschutzrechtliche Verbotstatbestände entgegenstünden, besonders hinsichtlich der Fledermäuse. Die Realisierbarkeit des Planes sei ferner angesichts der Lage des Gebietes im Heilquellenschutzgebiet zweifelhaft. Bei der Planung seien unter anderem zu erwartende archäologische Funde, die Belange des Denkmalschutzes und der Schutz vor Blendwirkung durch Photovoltaikanlagen nicht ausreichend berücksichtigt worden. Schließlich sei das Abwägungsmaterial hinsichtlich des Kinder- und Verkehrslärms fehlerhaft ermittelt und bewertet worden. Die Antragsteller beantragen, den am 16. Oktober 2023 bekannt gemachten Bebauungsplan „Z*** (Nr. BM1, 13. Änderung)“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt vor, die Antragsteller seien nicht antragsbefugt. Hinsichtlich des Kinderlärms und mit Blick auf § 22 Abs. 1a BImSchG, wonach dieser Lärm grundsätzlich zumutbar sei, hätten die Antragsteller keine besonderen Umstände vorgetragen, wieso die Kindertagesstätte die Grenze des Regelfalls überschreite. Die geplante Einrichtung sei klein; sie solle nur 45 Kinder aufnehmen. Im schalltechnischen Gutachten seien die zu erwartenden Lärmimmissionen für das Grundstück der Antragsteller untersucht und für zumutbar befunden worden. Bezüglich des Verkehrslärms sei festzuhalten, dass die K*** zwischen Bä*** und R*** schon heute verkehrsberuhigt sei. Der zusätzliche Verkehr solle überwiegend über das Parkhaus abgewickelt werden. Das werde im Durchführungsvertrag mit reservierten Stellplätzen für die Angestellten und für die Eltern von Kindern, die in der Kindertagesstätte betreut würden, sichergestellt. Die Kurzzeitparkplätze in der K*** würden überwiegend von Bewohnern zum Be- und Entladen genutzt werden. Sollte dennoch erheblicher Verkehr in der K*** durch die Kindertagesstätte entstehen, könne dem durch andere Maßnahmen begegnet werden. Der Bebauungsplan leide auch nicht in der Sache an formellen Mängeln. In der Stadtratssitzung am 28. September 2023 sei ein Vertreter der Vorhabenträgerin anwesend gewesen. Nach dem entsprechenden Beschluss des Stadtrats sei der Durchführungsvertrag unterzeichnet worden. Anschließend habe der Stadtrat den Bebauungsplan als Satzung beschlossen. Es liege zudem kein Ausfertigungsmangel vor, weil der Vorhaben- und Erschließungsplan jedenfalls als Anlage 1 der Planbegründung beigefügt sei und eine gemeinsame Urkunde mit dieser bilde, die ihrerseits am 16. Oktober 2023 unterzeichnet worden sei. Grundsätzlich müsse ein Vorhaben- und Erschließungsplan nicht gesondert ausgefertigt werden, sondern könne auch in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan integriert werden. Die weiteren Einwände der Antragsteller gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans träfen nicht zu. Eine Unbestimmtheit sei nicht erkennbar. Der Plan sei auch erforderlich und entgegen den insoweit von den Antragstellern erhobenen Einwendungen realisierbar, zumal es nicht um Neubauten, sondern lediglich um die Umnutzung von derzeit brachliegenden Gebäuden gehe. Abwägungsmängel lägen nicht vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze und Unterlagen der Beteiligten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten (zehn Ordner und eine Planrolle) verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.