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Beschluss

4 CE 25.298

VGH München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird in teilweiser Abänderung von Nr. I.1.c) (5) und Nr. I.2.c) (5) sowie von Nr. I.1.c) (7), (8) und Nr. I.2.c. (7), (8) des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 22. Januar 2025 abgelehnt, soweit er auf Erteilung von Auskunft über die Wassermengenbilanzierung gem. DVGW-Arbeitsblatt W 392 der letzten fünf Jahre sowie auf Auskunft über die originären historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten und über die jeweiligen Restbuchwerte und Restwerte gerichtet ist. II. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt. I. 1. Die Antragstellerinnen, zwei kreisangehörige Gemeinden, verlangen von der Antragsgegnerin, einem privatrechtlich organisierten kommunalen Versorgungsunternehmen, dass diese ihnen das Eigentum und den Besitz an den in ihren Gemeindegebieten befindlichen Wasserverteilnetzen verschafft und die aus ihrer Sicht zum Weiterbetrieb der Netze erforderlichen Informationen erteilt. Die mit der Antragsgegnerin seit langem bestehenden Wasserversorgungsverträge wurden von den Antragstellerinnen gekündigt, nachdem das zuständige Landratsamt die Versorgung der betroffenen Gemeindegebiete durch die Antragsgegnerin wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der ortsnahen Wasserversorgung für rechtswidrig erklärt und diese Versorgung nur noch bis zum 31. Dezember 2025 zugelassen hatte. Über die genauen Modalitäten der in den Verträgen für den Kündigungsfall vorgesehenen Rückübertragung der Wasserverteilnetze konnten sich die Beteiligten vor allem wegen unterschiedlicher Vorstellungen über die Höhe des von den Antragstellerinnen zu erstattenden Sachzeitwerts nicht einigen. Zusätzlich zu einer auf Herausgabe bzw. Übertragung der Wasserverteilnetze gerichteten Klage, über die noch nicht entschieden worden ist, haben die Antragstellerinnen einen Eilantrag gestellt mit dem Ziel, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Besitz an den in ihren jeweiligen Gemeindegebieten befindlichen Wasserverteilnetzen einzuräumen, die dazu erforderlichen Informationen und Unterlagen herauszugeben, eine Reihe von Auskünften zu erteilen sowie an den zur Netzentflechtung erforderlichen Maßnahmen mitzuwirken und die Kosten hierfür zu tragen. Das Verwaltungsgericht hat dem Eilantrag mit Beschluss vom 22. Januar 2025 stattgegeben und die Antragsgegnerin dabei unter anderem verpflichtet, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache Auskunft über verschiedene betriebsbezogene Daten zu den zu übertragenden Wasserversorgungsanlagen zu erteilen. 2. Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen Teile dieses Beschlusses. Sie beantragt, 1. unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2025 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen, soweit beantragt wurde, Auskunft zu erteilen über „die Wassermengenbilanzierung gemäß DVGW-Arbeitsblatt W 292 der letzten fünf Jahre“ (1. c) (5) u. Nr. 2. c) (5) des Tenors), über „die originären historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten, aufgeteilt nach Anlagengruppen und Anschaffungsjahren unter Angabe der Anlagen im Bau und der Grundstücke“ (1. c) (7) u. Nr. 2. c) (7) des Tenors) sowie über „die jeweiligen Restbuchwerte und Restwerte“ (1. c) (8) u. Nr. 2. c) (8) des Tenors), und 2. die Vollziehung der Entscheidung, soweit sie gemäß Ziffer 1 angefochten wird, gemäß § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO einstweilen auszusetzen. Zur Begründung trägt die Antragsgegnerin vor, sie sei grundsätzlich bereit, dem Beschluss Folge zu leisten, und habe den Antragstellerinnen auch die Übereignung der Wassernetze angeboten. Zu der Auskunftserteilung, gegen die sich ihre Beschwerde richte, habe sich aber das Verwaltungsgericht nicht konkret geäußert und insbesondere nicht begründet, weshalb es „auf der Hand liege“, dass ein ordnungsgemäßer Betrieb der Wasserversorgungsanlagen sowie eine ordnungsgemäße Gebührenermittlung nur bei Kenntnis aller die Wasserversorgungsanlagen betreffenden Informationen ermöglicht werde. Die Auskunftserteilung über die Wassermengenbilanzierung der letzten fünf Jahre scheitere bereits daran, dass diese Bilanzierung in den streitgegenständlichen Wassernetzen nicht stattfinde und auch nicht stattgefunden habe. Nach dem DVGW-Arbeitsblatt W 392 sei eine solche Bilanzierung, die der Ermittlung von Wasserverlusten im Versorgungssystem diene und Messeinrichtungen an den Einspeisestellen in die Wassernetze erfordere, nur für ein Wassernetz insgesamt und nicht für einzelne Netzteile vorgesehen. Die Wassernetzanlagen in Ottobrunn und Hohenbrunn seien vollständig in das Wassernetz der Antragsgegnerin integriert gewesen; die Einspeisung sei nur an den Einspeisestellen in das Gesamtnetz gemessen worden. Die zur Betriebsüberwachung vorhandenen Messgeräte innerhalb des Gesamtnetzes eigneten sich aufgrund ihrer räumlichen Anordnung nicht für eine Messung der Netzeinspeisung in die Netzteile Ottobrunn und Hohenbrunn. Die Auskunftserteilung sei daher unmöglich. Die begehrten Auskünfte über historische Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie über Restbuchwerte und Restwerte seien für die künftige Gebührenermittlung weder notwendig noch geeignet. Nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 KAG solle das Gebührenaufkommen die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten decken. Solche Kosten seien bei den Antragstellerinnen gar nicht angefallen, da sie mit ihrem Hauptantrag die Besitzeinweisung ohne Gegenleistung verlangt hätten und diesem Antrag stattgegeben worden sei. Wann und in welcher Höhe ein Kaufpreis gezahlt werde, sei derzeit unklar. Die Daten zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie zu den Restbuchwerten und Restwerten seien für die Gebührenkalkulation irrelevant. Den Abschreibungen seien nach Art. 8 Abs. 3 Satz 2 KAG wahlweise die Anschaffungs- und Herstellungskosten oder die Wiederbeschaffungszeitwerte zugrunde zu legen. Der Wiederbeschaffungszeitwert entspreche dem Sachzeitwert, der Gegenstand des Streits zwischen den Beteiligten und der Klage in der Hauptsache sei. Bevor dieser Wert nicht bestimmt und bezahlt sei, könnten die Antragstellerinnen ihn nicht bei der Gebührenermittlung in Ansatz bringen. Die in der Anlagenbuchhaltung der Antragsgegnerin vorhandenen historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie Restbuchwerte und Restwerte seien für eine ordnungsgemäße Gebührenermittlung auch deshalb nicht geeignet, weil das im Netzinformationssystem (NIS) der Antragsgegnerin dokumentierte technische Mengengerüst der Wasserversorgungsanlagen mit den in der Anlagenbuchhaltung in Gestalt der Anschaffungs- und Herstellungskosten erfassten Investitionen nicht vollständig übereinstimme. Bei den verlangten Auskünften handle es sich im Übrigen um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, bei denen das Geheimhaltungsinteresse der Antragsgegnerin Vorrang vor ihrem Offenlegungsinteresse der Antragstellerinnen habe. Falls trotz dieser Gegenargumente der angegriffene Beschluss im Beschwerdeverfahren aufrechterhalten werde, sei der Tenor so zu fassen, dass nur Auskunft über die Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie die Restbuchwerte und Restwerte zu erteilen sei, die in der Anlagenbuchhaltung dokumentiert seien. Für die historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie Restbuchwerte und Restwerte fehle es auch an einem Anordnungsgrund. Selbst wenn man annehme, die Wassergebühren seien anhand von Anschaffungs- und Herstellungskosten der Antragsgegnerin zu berechnen, könne dies frühestens dann relevant werden, wenn tatsächlich eine Vergütung gezahlt werde. Die Antragstellerinnen beantragen, die Beschwerde zu verwerfen, hilfsweise sie zurückzuweisen. Sie sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig. Die Antragsgegnerin könne nicht den Netzbetrieb aus der Hand geben und zugleich geltend machen, sie habe ein Interesse an der Zurückhaltung gewisser Auskünfte, die für den Netzbetrieb unerlässlich seien. Es gebe kein Szenario, in dem sie den Netzbetrieb wieder übernehmen werde; streitig sei allein die Höhe der geschuldeten Vergütung. Erst recht habe sie kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn man berücksichtige, dass sie sich zur Eigentumsübertragung bis zum 30. Juni 2025 bereiterklärt habe. Sie versuche offensichtlich auch durch ein Zurückhalten bewertungsrelevanter Daten zu verschleiern, dass die Netze bei weitem nicht so werthaltig seien wie behauptet. Die Beschwerdebegründung genüge nicht dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Der neue Sachvortrag sei nicht in Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses erfolgt; die Antragsgegnerin habe es unterlassen, zu diesen Sachthemen erstinstanzlich vorzutragen. Die Beschwerde sei zudem unbegründet. Der zur Auskunftsverpflichtung bezüglich der Wassermengenbilanzierung erhobene Einwand der Unmöglichkeit greife nicht durch. Die Aussage, eine Wassermengenbilanzierung nach DVGW-Arbeitsblatt W 392 sei nicht für einzelne Netzteile vorgesehen, treffe nicht zu. Abschnitt 6.1 des Arbeitsblatts verweise explizit auf eine mögliche Unterteilung physikalisch zusammenhängender Gesamtnetze in unterschiedliche Messzonen. Der Antragsgegnerin wäre es daher ohne weiteres möglich, zwei virtuelle Messzonen zu bilden und die Wasserverluste für die Teilnetzgebiete zu ermitteln. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb für eine Messung der Einspeisung isoliert für diese Netzteile zusätzliche Investitionen erforderlich wären. Die im Arbeitsblatt genannte Möglichkeit der Schaffung virtueller Messzonen solle gerade dazu beitragen, den Einbau zusätzlicher Armaturen, Ringschlüsse und dergleichen zu vermeiden. Wegen der bereits 2020 erfolgten Kündigung der Wasserversorgungsverträge könne sich die Antragsgegnerin auch nicht darauf berufen, keinen Anlass für eine netzgebietsscharfe Messung bzw. Schätzung der Wasserverlustmengen gehabt zu haben. Die Daten zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie zu den Restbuchwerten und Restwerten würden insbesondere für eine ordnungsgemäße Gebührenermittlung benötigt. Nach Art. 8 Abs. 3 Satz 2 KAG könnten die Kommunen wählen, ob die Gebührenkalkulation anhand der Anschaffungs- und Herstellungskosten oder der Wiederbeschaffungszeitwerte erfolge. Das Wahlrecht hätten die Antragstellerinnen zugunsten der Anschaffungs- und Herstellungskosten ausgeübt. Auch die Restbuchwerte und Restwerte seien für die Gebührenkalkulation relevant. Sie vermittelten die notwendige Kenntnis des noch nicht refinanzierten Anlagekapitals als Verzinsungsbasis. Der von der Antragsgegnerin künftig zu zahlende Sachzeitwert könne nicht als Wiederbeschaffungszeitwert bei der Gebührenkalkulation in Ansatz gebracht werden. Ein etwaiger Kaufpreis für den Erwerb der gebrauchten Anlagen könne nicht die Basis für die Gebührenkalkulation sein, weil darin eine unzulässige Doppelbelastung der Gebührenzahler läge. Der Tagesneuwert dürfe nicht verwendet werden, wenn historische Anschaffungs- und Herstellungskosten vorlägen. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten seien bei der Gebührenkalkulation vom Zeitpunkt der Übernahme der Verfügungsgewalt an zu berücksichtigen. Die betreffenden Auskünfte gäben zusammen mit den technischen Netzdaten Aufschluss darüber, wie die Wirtschafts- und Mengenplanung vorzunehmen und in der Gebührenermittlung zu berücksichtigen seien. Ein etwaiges Entgelt für die Besitz- bzw. Eigentumsübertragung finde dagegen keinen Eingang in die Kalkulation. Im Übrigen erfordere eine vorausschauende Gebührenkalkulation eine gewisse Vorlaufzeit, so dass die genannten Daten rechtzeitig vor Aufnahme des Netzbetriebs vorliegen müssten. Die von der Antragsgegnerin vorgeschlagene Anpassung des Beschlusstenors sei nicht notwendig; sie müsse jedenfalls die nach ihrer Aktivierungspraxis unstreitig vorliegenden Anschaffungs- und Herstellungskosten liefern, weil der Tenor offensichtlich zumindest auf die ihr vorliegenden Daten abziele. Dies gelte ebenso für die vom Tenor erfassten Restbuchwerte bzw. Restwerte. Angesichts der von der Antragsgegnerin zugesagten vollständigen Übertragung der Verfügungsgewalt über die Netzanlagen und des Eigentums an den Anlagen bis zum 30. Juni 2025 sei es offensichtlich, dass das Interesse der Antragstellerinnen an einer geordneten Datenübernahme das Interesse der Antragsgegnerin an einer Geheimhaltung der ohnehin zu den Netzanlagen gehörigen und dem tatsächlichen Netzbetreiber zustehenden Daten überwiege. Die Antragsgegnerin hält der Beschwerdeerwiderung entgegen, eine Gebührenkalkulation auf der Grundlage der Anschaffungs- und Herstellungskosten wäre rechtswidrig, weil damit Kosten Berücksichtigung fänden, die es tatsächlich nicht gebe. Erst mit Zahlung der Vergütung für das Eigentum an den Netzanlagen entstünden den Antragstellerinnen Kapitalkosten in Höhe der Vergütung, die in der Gebührenkalkulation berücksichtigt werden dürften. Die Behauptung, die begehrten Auskünfte gäben in Kombination mit den technischen Netzdaten Aufschluss über die Wirtschafts- und Mengenplanung, sei nicht nachvollziehbar. Wenn die Antragsstellerinnen in Zukunft eine Abfindung in Form des Sachzeitwerts zahlten, handle es sich um den Wiederbeschaffungswert und damit aus Sicht ihrer Buchhaltung um Anschaffungs- und Herstellungskosten. Der Ansatz des Sachzeitwerts als vertraglich geschuldete Fremdkosten habe keine Doppelbelastung der zukünftigen Gebührenzahler zur Folge. Die Antragsgegnerin habe bislang privatrechtliche Entgelte verlangt, die für ihr Gesamtnetz kalkuliert seien; eine Einzelkalkulation habe es nicht gegeben. Die Integration in das Gesamtnetz der Antragsgegnerin sei zwingend mit Quersubventionierungen in die eine oder andere Richtung verbunden gewesen; auch deshalb könne keine Doppelbelastung angenommen werden. Die Zäsur sei die natürliche Folge eines Übergangs von Netzteilen aus einem privatrechtlich organisierten Entgeltsystem in eine Gebührenfinanzierung. Es sei auch nicht ersichtlich, wofür die handelsrechtlichen „Restbuchwerte“ oder „Restwerte“ benötigt würden. Da bilanzielle und kalkulatorische Abschreibungszeiträume in der Regel auseinanderfielen, seien bilanzielle Restbuchwerte für die Kalkulation von Entgelten oder Gebühren nicht geeignet. Es sei nicht ersichtlich, wieso die Antragstellerinnen ein dringendes Interesse an den Auskünften haben sollten, obwohl sie unstreitig keine tatsächlichen Kapitalkosten in Form von Abschreibungen oder Zinsen in Ansatz bringen dürften. Es gehe ihnen ersichtlich darum, den Sachzeitwert mit einer Indexierung der historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten oder unter Verweis auf niedrige bilanzielle Restbuchwerte herunterrechnen zu können. Dies sei im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kein legitimes Interesse. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen. II. 1. Die Beschwerde, die der Senat anhand der fristgerecht dargelegten Gründe prüft (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ist entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen zulässig (a) und hat auch in der Sache Erfolg (b). a) Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden und auch im Übrigen zulässig. Ihre Zulässigkeit scheitert insbesondere nicht daran, dass die Antragsgegnerin sich in der Beschwerdebegründung entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht hinreichend mit der angegriffenen Entscheidung auseinandergesetzt hätte. Zwar handelt es sich bei den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen um Einwände gegen die streitgegenständlichen Auskunftspflichten, die der Antragsgegnerin schon im erstinstanzlichen Verfahren bekannt sein mussten, dort aber aus nicht näher erläuterten Gründen nicht vorgetragen wurden. Dies steht aber ihrer Berücksichtigung im Beschwerdeverfahren nicht entgegen. Der Gesetzgeber hat weder für das erstinstanzliche Eilverfahren eine Verpflichtung der Beteiligten zum umfassenden und abschließenden Sachvortrag noch für das Beschwerdeverfahren, das eine neue Tatsacheninstanz eröffnet, eine formelle Präklusion angeordnet. Daher ist ein Beschwerdeführer nicht gehindert, neue Gründe vorzutragen und neue Beweismittel vorzulegen, selbst wenn ihm diese bereits früher bekannt waren bzw. zur Verfügung standen oder von ihm erst nachträglich geschaffen wurden (BayVGH, B.v. 30.1.2017 – 4 CE 16.2575 – juris Rn. 6 m.w.N.; VGH BW, B.v. 2.6.2017 – NC 9 S 1244/17 – juris Rn. 5; Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand August 2024, § 146 VwGO Rn. 13c; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 VwGO Rn. 83; a. A. NdsOVG, B.v. 20.7.2012 – 12 ME 75/12 – juris Rn. 9). Da das Verwaltungsgericht in solchen Fällen auf die erst nachträglich geltend gemachten Umstände noch nicht eingehen konnte, sind die Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dahingehend zu modifizieren, dass der Beschwerdeführer sich insoweit nicht mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen, sondern lediglich darlegen muss, dass sich deren Ergebnis aufgrund der neu vorgetragenen Umstände nicht mehr aufrechterhalten lässt (vgl. Rudisile, a.a.O.). Dies ist hier geschehen. Für die Beschwerde fehlt es entgegen dem Vorbringen der Antragstellerinnen auch nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Es trifft zwar zu, dass die Antragsgegnerin auch in der Beschwerdebegründung nicht nachvollziehbar dargelegt hat, welches materielle Interesse sie daran haben könnte, die streitgegenständlichen Informationen den Antragstellerinnen auf Dauer oder zumindest bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vorzuenthalten; auf die Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen könnte sie sich gegenüber einer vertraglich begründeten Auskunftsverpflichtung nicht berufen. Schon die Tatsache, dass sie durch den angegriffenen Beschluss zu einem aktiven Tätigwerden verpflichtet wird, obwohl aus ihrer Sicht dafür kein Rechtsgrund besteht, begründet aber ein hinreichendes Interesse an der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung in einem Rechtsmittelverfahren. Zudem macht die Antragsgegnerin substantiiert geltend, dass ihr die Erfüllung der Auskunftsverpflichtung zumindest teilweise nicht möglich sei. Auch diese Streitfrage kann nur durch eine Überprüfung in einem gerichtlichen Verfahren geklärt werden. b) Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat in vollem Umfang Erfolg. Hinsichtlich der im Beschwerdeverfahren in Rede stehenden Auskünfte fehlt es an den Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung. aa) Entgegen der in Nr. I.1.c) (5) und Nr. I.2.c) (5) des angegriffenen Beschlusses ausgesprochenen Verpflichtung können die Antragstellerinnen die begehrten Auskünfte zur Wassermengenbilanzierung gemäß dem DVGW-Arbeitsblatt W 392 für die letzten fünf Jahre nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht von der Antragsgegnerin verlangen. Denn diese hat konkret dargelegt und durch die mit der Beschwerde vorgelegte eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass eine solche Bilanzierung für die betreffenden Netzteile weder in der Vergangenheit stattgefunden hat noch gegenwärtig stattfindet; das diesbezügliche Auskunftsbegehren ist also auf eine objektiv unmögliche Leistung gerichtet (Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 275 Abs. 1 BGB). Der dagegen erhobene Einwand der Antragstellerinnen, im Rahmen der Wassermengenbilanzierung könnten ohne zusätzlichen Investitionsaufwand sog. virtuelle Messzonen zur Ermittlung möglicher Wasserverluste gebildet werden, führt zu keinem anderen Ergebnis. Unabhängig von der Frage, ob die genannte Möglichkeit unter den gegebenen Umständen tatsächlich besteht, was die Antragsgegnerin bestreitet, kann und konnte ein solches Vorgehen von der Antragsgegnerin nicht gefordert werden. Zwar folgt, wie das Verwaltungsgericht im Ausgangspunkt zu Recht angenommen hat, aus dem Sinn und Zweck der in den Wasserversorgungsverträgen enthaltenen Endschaftsbestimmungen als ungeschriebene Nebenpflicht zu der ausdrücklich vereinbarten Eigentumsübertragung u.a. die Verpflichtung, alle anlagenbezogenen Unterlagen, Informationen und Daten zur Verfügung zu stellen sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, da nur so ein ordnungsgemäßer Weiterbetrieb der Versorgungsanlagen ermöglicht wird. Diese Rechtspflicht kann sich aber nur auf dasjenige Datenmaterial beziehen, das zum Zeitpunkt der Besitzüberlassung tatsächlich vorhanden ist. Die Wasserversorgungsverträge verpflichten die Antragsgegnerin nicht dazu, während der Vertragslaufzeit bestimmte technische Daten zum Anlagenbetrieb in den Teilnetzen zu generieren und zu speichern, um sie im Falle einer späteren Netzübertragung an die Antragstellerinnen weiterleiten zu können. Eine solche Dokumentationspflicht ist auch nicht nachträglich durch die im Jahr 2020 erfolgte Kündigung der Verträge entstanden. Ob sich aus den Wasserversorgungsverträgen für die Antragstellerinnen ein genereller Anspruch ergab, dass die auf ihren Gemeindegebieten befindlichen Leitungsnetze in jeder Hinsicht gesetzeskonform betrieben wurden, erscheint zweifelhaft, kann aber offenbleiben. Selbst wenn die Antragsgegnerin auch auf dieser vertraglichen Grundlage zur Einhaltung aller objektiv-rechtlichen Anforderungen verpflichtet gewesen wäre, könnte ihr das Fehlen einer die streitgegenständlichen Teilnetze betreffenden Wassermengenbilanzierung nicht als Vertragsverletzung entgegengehalten werden, die einen Anspruch auf nachträgliche Berechnung etwa anhand virtueller Messzonen begründen könnte. Aus der allgemeinen Forderung des § 50 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 WHG, die Wasserverluste in den Versorgungseinrichtungen gering zu halten, folgt keine konkrete Handlungspflicht (Reinhardt in Czychowski/Reinhardt, WHG, 13. Aufl. 2023, § 50 Rn. 39) und daher auch kein rechtlich zwingendes Gebot, unterhalb der Ebene des Gesamtnetzes für einzelne Teile des jeweiligen Versorgungsgebiets die Verlustrate fortlaufend zu erfassen. Auch in dem von den Antragstellerinnen erwähnten Abschnitt 6.1. des DVGW-Arbeitsblatts W 392 ist nur davon die Rede, dass das Leitungsnetz zur genaueren Erfassung des Wasserverlusts in Messzonen unterteilt werden „kann“; der Einrichtungsbetreiber kann darauf also ebenso gut verzichten. Dass die Antragsgegnerin von dieser Option Gebrauch gemacht hat, verstieß nicht gegen eine ungeschriebene vertragliche Nebenpflicht, da kein Grund erkennbar ist, weshalb die Antragstellerinnen nach Übernahme der Teilnetze nicht selbst die zur Beurteilung des aktuellen Leitungszustands benötigten Wassermengenbilanzierungen erstellen könnten. bb) Ebenfalls begründet ist die Beschwerde der Antragsgegnerin, soweit sie die im Tenor des angegriffenen Beschlusses enthaltene Verpflichtung zur Auskunftserteilung über die originären historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten, aufgeteilt nach Anlagengruppen und Anschaffungsjahren unter Angabe der Anlagen im Bau und der Grundstücke (1. c) (7) u. Nr. 2. c) (7), sowie über die jeweiligen Restbuchwerte und Restwerte (1. c) (8) u. Nr. 2. c) (8) betrifft. Wird wie hier die Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft begehrt, so kommt der Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung wegen der damit zwangsläufig verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache nur ausnahmsweise in Betracht, wenn das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte und der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist, die Sache also bei Anlegung eines strengen Maßstabs an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird (vgl. BVerwG, B.v. 26.11.2013 – 6 VR 3.13 – NVwZ-RR 2014, 558 Rn. 5 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier schon deshalb nicht vor, weil es höchst fraglich erscheint, ob die Antragstellerinnen die in der Buchhaltung der Antragsgegnerin vorhandenen Daten zu den früheren Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie zu den aktuellen Restbuchwerten und Restwerten für den weiteren technischen Betrieb der streitgegenständlichen Teilnetze und insbesondere für eine ordnungsgemäße Gebührenermittlung in ihrem Versorgungsgebiet zwingend und zeitnah benötigen. Hinsichtlich dieses Auskunftsverlangens kann daher nicht von überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache ausgegangen werden. Die Antragstellerinnen haben zwar in ihrer Beschwerdeerwiderung die Absicht bekundet, bei der Kalkulation von Benutzungsgebühren für ihre (künftig erweiterten) Versorgungsgebiete die historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten der übernommenen Netzteile einzubeziehen und deren Abschreibungen fortzuführen. Es erscheint aber höchst fraglich, ob ein solches Vorgehen rechtlich zulässig wäre. Die damaligen Kosten sind unstreitig nicht den Antragstellerinnen, sondern der Antragsgegnerin entstanden; sie können daher wohl nur auf die dortigen Anschlussnehmer umgelegt werden. Solange die Antragstellerinnen für den Erwerb von Besitz und Eigentum an den streitgegenständlichen Teilnetzen keine Zahlungen geleistet haben, dürften bei ihnen insoweit noch keine nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten im Sinne des Art. 8 Abs. 2 Satz 1 KAG angefallen sein. Erst wenn sie der Antragsgegnerin den nach den Endschaftsbestimmungen geschuldeten Sachzeitwert erstattet haben, kann und muss dieser einrichtungsbezogene finanzielle Aufwand in ihre eigene Gebührenkalkulation einfließen. Darin liegt keine unzulässige Doppelbelastung der in dem betreffenden Gebiet ansässigen Anschlussnehmer, die in der Vergangenheit Gebühren an die Antragsgegnerin gezahlt haben. Die Antragstellerinnen treten mit der anstehenden Erweiterung ihres Versorgungsgebiets nicht als Rechtsnachfolger an die Stelle der Antragsgegnerin; es handelt sich vielmehr um jeweils verschiedene Einrichtungsträger, die für unterschiedliche Zeiträume zur Deckung der bei ihnen tatsächlich anfallenden Kosten Gebühren erheben. Selbst wenn zum Zeitpunkt des Rechtsübergangs einzelne Anlagenteile bei der Antragsgegnerin bereits buchmäßig abgeschrieben und durch Gebühreneinnahmen vollständig refinanziert sein sollten, könnte dies daher die Antragstellerinnen als neue Betreiber der Teilnetze nicht daran hindern, einen dafür an die Antragsgegnerin gezahlten Geldbetrag als Anschaffungskosten in ihrer Kalkulation zu berücksichtigen. Es handelte sich dann um Ausgaben für den Erwerb gebrauchter Wirtschaftsgüter, bei denen die für die Abschreibung maßgebliche Restnutzungsdauer jeweils anhand der Einzelfallumstände – unabhängig von der vom Veräußerer bereits „verbrauchten“ Nutzungsdauer – geschätzt werden muss (vgl. Mohaupt/Müller in: AfA-Lexikon, Stand März 2025, Stichwort „Nutzungsdauer“, Rn. 68). Auf die Frage, anhand welcher Kriterien der Sachzeitwert am Ende zu bestimmen sein wird (dazu etwa BGH, U.v. 16.11.1999 – KZR 12/97 – BGHZ 143, 128/141 Rn. 38 f.; Theobald/Schneider in Theobald/Kühling, Energierecht, Stand 12/2024, § 146 EnWG Rn. 80 ff.) und wie sich ein entsprechender Gesamtbetrag den einzelnen Anlagenteilen mit ihren jeweils unterschiedlichen Restnutzungsdauern zuordnen ließe, kommt es im vorliegenden Verfahren nicht an. Es bedarf auch keiner Prüfung, ob die Antragsgegnerin zukünftig – z.B. im Zusammenhang mit einer von einem Gutachter vorzunehmenden Ermittlung des Sachzeitwerts – verpflichtet sein könnte, die bei ihr noch vorhandenen Unterlagen über die historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten dem Gericht im Hauptsacheverfahren vorzulegen. Jedenfalls für aktuelle Zwecke der Gebührenermittlung werden die betreffenden Auskünfte ersichtlich nicht benötigt. Da die Antragstellerinnen auch nicht näher erläutert haben, weshalb sie für die Mengenplanung – über die technischen Netzdaten der übernommenen Anlagenteile hinaus – auch auf Informationen über die ursprünglichen Investitionskosten und über deren noch nicht abgeschriebenen Anteile angewiesen sein könnten, hat die Beschwerde insgesamt Erfolg. cc) Damit erledigt sich zugleich der auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung des erstinstanzlichen Beschlusses gestellte Antrag, über den gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO das Beschwerdegericht zu entscheiden gehabt hätte. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Für eine punktuelle Korrektur der erstinstanzlichen Kostenentscheidung besteht kein Grund, da die Antragstellerinnen mit ihrem beim Verwaltungsgericht anhängig gemachten Eilrechtsschutzbegehren insgesamt nur zu einem geringen Teil unterlegen sind (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Die Entscheidung zum Streitwert für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 39 Abs. 1 GKG. Dabei war von zwei selbständigen Auskunftsbegehren auszugehen, bei denen wegen der darin liegenden Vorwegnahme der Hauptsache eine Halbierung nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs nicht in Frage kam.