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Beschluss

24 C 25.414

VGH München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 5. Februar 2025 – B 1 K 14.1123 – wird dem Kläger Prozesskostenhilfe für seine Anfechtungsklage gewährt, soweit sie sich gegen die Nummern 2, 3 und 4 des Bescheides des Landratsamts Kronach vom 14. Oktober 2024 richtet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. I. Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Ablehnung seines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe. Mit Bescheid vom 14. Oktober 2024 untersagte das Landratsamt K. dem Kläger auf Dauer den Besitz und Erwerb von erlaubnisfreien Waffen (Nr. 1), drohte im Falle der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld i.H.v. 500,00 EUR an (Nr. 2) und gab ihm auf, sollte er noch Waffen oder Munition besitzen, diese unbrauchbar zu machen oder an einen Berechtigten abzugeben (Nr. 3). Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Nummer 3 wurde ein Zwangsgeld i.H.v. 700,00 EUR angedroht (Nr. 4). Das Waffenverbot stütze sich auf § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 WaffG, denn dem Kläger fehle für den Besitz von erlaubnisfreien Waffen die erforderliche Zuverlässigkeit: Dies folge zum einen aus § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a, Unterbuchst. aa und bb sowie Buchst. c WaffG, da er den Kreisverband der neu gegründeten Partei „N.“ unterstütze, die nach Mitteilung des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz mit Blick auf ihr Selbstverständnis, die ideologische Ausrichtung und das verantwortliche personal Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung darstelle. Zum anderen ergebe sich das aus § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG, da er zum einen zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten (u.a. wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, versuchter vorsätzlicher Köperverletzung), zum anderen wegen Volksverhetzung zu einer Geldstrafe i.H.v. 130 Tagessätzen verurteilt sei, woraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten gebildet worden sei. Sein bisheriger Umgang mit Reizstoffsprays sowie dem Führen von Hieb- und Stoßwaffen zeige auf, dass vom Kläger auch zukünftig Gefahren für die öffentliche Sicherheit durch Besitz erlaubnisfreier Waffen zu erwarten seien. Atypische Gesichtspunkte, welche die Regelvermutung jeweils widerlegen könnten, seien weder ersichtlich noch vorgetragen. Die Androhung der Zwangsgelder stütze sich auf Art. 29, 30, 31 und 36 VwZVG, die Frist zur Erfüllung und die jeweilige Höhe seien angemessen. Hiergegen erhob der Kläger am 18. November 2024 Klage, über die nach Aktenlage noch nicht entschieden ist, und beantragte zugleich die Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines (noch zu beauftragenden) Rechtsanwalts. Mit Beschluss vom 5. Februar 2025 lehnte das Verwaltungsgericht Bayreuth den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vollumfänglich ab. Die Klage gegen die Anordnung des Waffenbesitzverbots in Nummer 1 des Bescheides habe im Hinblick auf die strafrechtlichen Verurteilungen des Antragstellers keine Aussicht auf Erfolg. Es fehle an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit i.S.d. § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG. Umstände zur Widerlegung der Regelvermutung lägen keine vor, insbesondere sei unerheblich, dass die abgeurteilten Straftaten keinen Bezug zum Waffenrecht aufwiesen. Das Verbot sei verhältnismäßig, Ermessensfehler seinen keine ersichtlich. Die Zwangsgeldandrohungen in den Nummern 2 und 4 seien rechtswidrig, da es jeweils an der Vollstreckbarkeit des Grundverwaltungsakts fehle. Ebenso erweise sich die Abgabeverpflichtung in Nummer 3 voraussichtlich als rechtswidrig, da hierfür nicht § 46 Abs. 3 WaffG als Rechtsgrundlage herangezogen werden könne; es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger Waffen ohne die erforderliche Erlaubnis besäße und ein vollziehbares Verbot nach § 41 Abs. 1 oder Abs. 2 WaffG läge gerade nicht vor. Trotz der daher teilweise bestehenden Erfolgsaussicht der Klage scheide die Bewilligung von Prozesskostenhilfe dennoch aus, da absehbar sei, dass dem Rechtsschutzsuchenden gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO die Kosten des Rechtsstreits ganz auferlegt würden, da hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen, die sich nicht streitwerterhöhend auswirkten, und der Abgabeverpflichtung, welcher nur untergeordnete Bedeutung zukäme, nur ein geringfügiges Unterliegen vorliegen würde. Hiergegen legte der Kläger am 26. Februar 2025 Beschwerde ein. Das Verwaltungsgericht half der Beschwerde nicht ab. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte in beiden Instanzen sowie die Behördenakte verwiesen. II. I. Die zulässige Beschwerde hat im tenorierten Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet und insoweit zurückzuweisen. 1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben worden. Der Kläger ist im Prozesskostenhilfeverfahren selbst postulationsfähig und muss sich nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO). 2. Die Beschwerde ist begründet, soweit dem Kläger Prozesskostenhilfe für seine Klage gegen die Nummern 2, 3 und 4 des Bescheides vom 14. Oktober 2024 versagt wurde. Im Übrigen hat sie keinen Erfolg. Der Senat teilt im Ergebnis die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage des Klägers. Anders als das Verwaltungsgericht entschieden hat, führt dies aber dazu, dass dem Kläger hinsichtlich der erfolgversprechenden Teile seiner Klage, welche jeweils eigenständige Streitgegenstände darstellen, auch Prozesskostenhilfe zu gewähren ist. Denn Prozesskostenhilfe darf nicht unter Verweis auf die zu erwartende Kostenentscheidung der Anfechtungsklage verwehrt werden. a) Nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinsichtlich der Erfolgsaussichten dürfen die Anforderungen nicht überspannt werden. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. BVerfG, B.v. 28.7.2022 – 2 BvR 1814/21 – juris Rn. 18; BVerfG, B.v. 8.12.2020 – 1 BvR 149/16 – juris Rn. 13). Unter Anlegung dieser Maßstäbe ist das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Anfechtungsklage des Klägers gegen das angeordnete Besitz- und Erwerbsverbot hinsichtlich erlaubnisfreier Waffen in Nummer 1 des angegriffenen Bescheids keinen Erfolg haben dürfte, die Klage gegen dessen Nummern 2, 3 und 4 hingegen schon. b) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist der Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags (vgl. dazu Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 166 Rn. 40). Nachdem dieser nicht vor dem Zeitpunkt der Klageerhebung (18.11.2024) liegen kann, beurteilt sich das Verbot in Nummer 1 des Bescheids, welches einen Dauerverwaltungsakt darstellt, jedenfalls nach § 41 des Waffengesetzes (WaffG) i.d.F. d. Bek. vom 11. Oktober 2002 (BGBl I S. 3970, ber. S. 4592 und 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2024 (BGBl I Nr. 332). Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG dürfte sich das Verbot in Nummer 1 des Bescheids als rechtmäßig erweisen. Der Kläger ist erwerbswillig und die erforderliche Zuverlässigkeit im Umgang mit erlaubnisfreien Waffen dürfte fehlen. Nach der Rechtsprechung des Senats wird die Unzuverlässigkeitsprognose i.S.d. § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG nicht unmittelbar von § 5 WaffG gesteuert, jedoch können die dort genannten Tatbestände auch im Rahmen des § 41 WaffG eine Prognose der Unzuverlässigkeit hinsichtlich der dort genannten erlaubnisfreien Waffen und Munition begründen (vgl. BayVGH, U.v. 23.9.2024 – 24 B 23.2139 – juris Rn. 22 f.). Vorliegend ist nach summarischer Prüfung davon auszugehen, dass der Tatbestand der Regelunzuverlässigkeit des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG erfüllt sein dürfte, da der Kläger rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt worden ist, die aus zwei Einzelstrafen gebildet wurde, von denen bereits jede einzelne für die Heranziehung des Regelunzuverlässigkeitstatbestands des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG ausreichen würde. Atypische Umstände, die ein Abweichen von der im Gesetz angelegten Regelvermutung der fehlenden Zuverlässigkeit rechtfertigen könnten, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Insbesondere geht der Einwand des Klägers, die Straftaten stünden in keinem Zusammenhang mit Waffen, ins Leere, da ausweislich seines Wortlauts das Gesetz ausschließlich auf die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat abstellt. Daher kann es vorliegend dahingestellt bleiben, ob (zusätzlich) die Regelunzuverlässigkeit des Klägers aus seinen Äußerungen oder Taten i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG folgen kann oder seine Unterstützung der (im Jahr 2023 neu gebildeten) Partei „NPD“ den Tatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c WaffG erfüllt. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich und der Bescheid dürfte auch unter Berücksichtigung der vom Kläger im Verfahren vorgebrachten Einwände verhältnismäßig sein. c) Soweit es die Verfügungen in den Nummern 2 bis 4 betrifft, dürfte das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht festgestellt haben, dass diese rechtswidrig sind. Die Zwangsgeldandrohungen dürften rechtswidrig sein, da der Beklagte nach Art. 36 Abs. 2 Satz 1 VwZVG verfährt, hierbei aber ausweislich des eindeutigen Wortlauts („mit sofortiger Wirkung“) seines Bescheids die laufende Rechtsmittelfrist nicht berücksichtigt, obwohl er keine sofortige Vollziehung angeordnet hat (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2019 – 15 CS 19.1050 – juris Rn. 40). Hinsichtlich der Abgabeverpflichtung – die in den Bescheidsgründen keine Erwähnung findet – in Nummer 3 fehlt es an den Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 WaffG. d) Nachdem diese drei Verfügungen jeweils eigenständige Verwaltungsakte darstellen, die voraussichtlich rechtswidrig sein und den Kläger in seinen Rechten verletzen dürften, hat die Klage im maßgeblichen Bewilligungszeitpunkt insoweit Aussicht auf Erfolg. Nur dies ist – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – im Rahmen des Prüfungsmaßstabs des Prozesskostenhilfeverfahrens maßgeblich. Das Erfordernis der hinreichenden Aussicht auf Erfolg nimmt nach dem Wortlaut des Gesetzes allein die „beabsichtigte Rechtsverfolgung“ (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO) in den Blick. Rechtsverfolgung in diesem Sinn bezieht sich schon semantisch nicht auf die Frage der (ggf. nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO atypisch verteilten) Kostenlast, sondern auf das Streitverhältnis i.S.v. § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO und damit auf das vom Kläger verfolgte Begehren in der Sache (vgl. Wache in Münchener Kommentar ZPO, 7. Aufl. 2025, § 114 Rn. 59; Bork in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2016, § 114 Rn. 21 und § 117 Rn. 16). Vor diesem Hintergrund ist kein Raum für einen zusätzlichen Prüfungsschritt und eine Einbeziehung der Kostenebene, wie ihn das Verwaltungsgericht unter Heranziehung von § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO vorgenommen hat (vgl. auch OVG Bremen, B.v. 23.5.2016 – 1 PA 24/16 – juris Rn. 9). Daher ist vorliegend allein die Frage entscheidend, ob der Kläger sich mit hinreichenden Erfolgsaussichten gegen die ihn belastenden Regelungen des Bescheids wenden kann, gleichgültig, welche Kostenfolge dies für ihn hat. Das weitere Vorgehen des Verwaltungsgerichts, jenseits der eigentlichen Erfolgsaussichten zusätzlich auf die Kostenebene abzustellen, ist nicht nur mit dem Wortlaut des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO unvereinbar, sondern kann auch wertungsmäßig von seinem Ergebnis her nicht überzeugen. Prozesskostenhilfe soll das Gebot der Rechtsschutzgleichheit verwirklichen, indem sie Bemittelte und Unbemittelte bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend gleichstellt (vgl. BVerfG, B.v. 12.7.2024 – 1 BvR 835/23 –, juris Rn. 8). Unbemittelte Personen sollen daher nicht etwaig rechtswidrige Hoheitsakte deshalb hinnehmen müssen, weil sie das regelhaft bestehende Prozessrisiko kostenmäßig nicht tragen können. Mit diesem Zweck der Prozesskostenhilfe ist es nicht zu vereinbaren, die Wirkungen der Prozesskostenhilfe nach § 122 ZPO i.V.m. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO dem Antragsteller gerade deshalb vorzuenthalten, weil die Kosten sogar trotz teilweisen Unterliegens des Hoheitsträgers in der Hauptsache ausnahmsweise nicht dieser, sondern der Antragsteller zu tragen hat. Im Ergebnis läuft die Argumentation des Verwaltungsgerichts darauf hinaus, einem Antragsteller nur dann Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn sie für diesen nutzlos ist, weil er ohnehin keine Kosten zu tragen hat. Auch weil der Prozesskostenhilfemaßstab auf eine summarische Prüfung beschränkt ist und es ausreicht, wenn die Erfolgsaussichten zu diesem Zeitpunkt offen sind, ist ein Abstellen auf die Kostenebene nicht überzeugend. Hier bereits die zu erwartende Kostenentscheidung zu berücksichtigen würde der Natur des Prozesskostenhilferechts zuwiderlaufen, welches gerade kein eindeutiges Obsiegen des Klägers voraussetzt. Dies gilt umso mehr, als zum (üblicherweise relativ frühen) Zeitpunkt der Entscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag der weitere Fortgang des Verfahrens in der Regel noch nicht absehbar ist. 2. Der Kläger ist nach der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, als bedürftig anzusehen. Ein auch nur teilweiser Einsatz von Einkommen und Vermögen oder eine Ratenzahlung ist nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht angezeigt (§ 115 ZPO i.V.m. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO). II. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. Gerichtsgebühren fallen nicht an, da das Beschwerdeverfahren teilweise erfolgreich war und der Senat vorliegend von der Ermächtigung der Nr. 5502 der Anlage 1 zum GKG Gebrauch macht, nach billigem Ermessen zu bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. III. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).