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Urteil

24 B 23.2139

VGH München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Unzuverlässigkeitsprognose i.S.d. § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG wird nicht unmittelbar von § 5 WaffG gesteuert, die dort genannten Tatbestände müssen jedoch auch im Rahmen des § 41 WaffG in den Blick genommen werden. Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass jemand der „Reichsbürgerszene“ zuzuordnen ist, reichen im Regelfall für die Annahme, dass derjenige die für den Erwerb und Besitz erlaubnisfreier Waffen und Munition erforderliche Zuverlässigkeit i.S.d. § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG nicht aufweist. (Rn. 22) 2. Eine glaubhafte Distanzierung von der „Reichsbürgerszene“ erfordert die Einsicht, dass die vorliegenden Tatsachen die objektive Annahme der Zugehörigkeit zur „Reichsbürgerszene“ tragen, eine (selbst-)kritische Auseinandersetzung mit diesen Tatsachen und eine auch nach außen erkennbare und glaubhaft vorgetragene Abkehr von den bisherigen Anschauungen. Die bloß floskelhafte Behauptung, man habe sich abgewendet oder nie dazugehört, genügt nicht. (Rn. 26 – 28) 3. Die Ermessensausübung im Rahmen des § 41 Abs. 1 WaffG erfordert eine regelmäßig von der Ermessensausübung nach § 41 Abs. 2 WaffG getrennte und auf den konkreten Einzelfall bezogene Ermittlung der für und gegen ein derartiges Verbot sprechenden Aspekte und deren Abwägung gegeneinander. Insbesondere muss regelmäßig auch erwogen werden, ob eine Befristung als milderes Mittel gegenüber einem unbefristeten Verbot in Betracht kommt. Eine bloß formelhafte Feststellung, das Ermessen sei pflichtgemäß ausgeübt worden, genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. (Rn. 31)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Unzuverlässigkeitsprognose i.S.d. § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG wird nicht unmittelbar von § 5 WaffG gesteuert, die dort genannten Tatbestände müssen jedoch auch im Rahmen des § 41 WaffG in den Blick genommen werden. Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass jemand der „Reichsbürgerszene“ zuzuordnen ist, reichen im Regelfall für die Annahme, dass derjenige die für den Erwerb und Besitz erlaubnisfreier Waffen und Munition erforderliche Zuverlässigkeit i.S.d. § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG nicht aufweist. (Rn. 22) 2. Eine glaubhafte Distanzierung von der „Reichsbürgerszene“ erfordert die Einsicht, dass die vorliegenden Tatsachen die objektive Annahme der Zugehörigkeit zur „Reichsbürgerszene“ tragen, eine (selbst-)kritische Auseinandersetzung mit diesen Tatsachen und eine auch nach außen erkennbare und glaubhaft vorgetragene Abkehr von den bisherigen Anschauungen. Die bloß floskelhafte Behauptung, man habe sich abgewendet oder nie dazugehört, genügt nicht. (Rn. 26 – 28) 3. Die Ermessensausübung im Rahmen des § 41 Abs. 1 WaffG erfordert eine regelmäßig von der Ermessensausübung nach § 41 Abs. 2 WaffG getrennte und auf den konkreten Einzelfall bezogene Ermittlung der für und gegen ein derartiges Verbot sprechenden Aspekte und deren Abwägung gegeneinander. Insbesondere muss regelmäßig auch erwogen werden, ob eine Befristung als milderes Mittel gegenüber einem unbefristeten Verbot in Betracht kommt. Eine bloß formelhafte Feststellung, das Ermessen sei pflichtgemäß ausgeübt worden, genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. (Rn. 31) I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 21. Juli 2023 wird in seiner Nummer I. geändert. Der Bescheid des Landratsamts Haßberge vom 17. August 2022 wird in seiner Nummer 2 aufgehoben, soweit damit ein Waffenbesitzverbot für erlaubnisfreie Waffen und Munition nach § 41 Abs. 1 WaffG angeordnet worden ist. II. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 21. Juli 2023 wird in seiner Nummer II. geändert. Der Beklagte trägt ¼, der Kläger trägt ¾ der Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, soweit nicht der Kostengläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist abzuändern und der Bescheid des Landratsamts Haßberge vom 17. August 2022 aufzuheben, soweit damit ein Verbot des Erwerbs und Besitzes von Waffen und Munition, deren Erwerb und Besitz nicht der Erlaubnis bedürfen, angeordnet worden ist. Der Bescheid, der nur hinsichtlich des Waffenbesitzverbots bezüglich erlaubnisfreier Waffen Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). I. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Erwerbs- und Besitzverbots für erlaubnisfreie Waffen und Munition (im Folgenden: Waffenbesitzverbot) ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, weil das Verbot ein Dauerverwaltungsakt ist. Maßgebliche Rechtsgrundlage für den Bescheid ist daher § 41 des Waffengesetzes (WaffG) i.d.F. d. Bek. vom 11. Oktober 2002 (BGBl I S. 3970), vor Erlass des Urteils zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl I S. 1328). Das angeordnete Waffenbesitzverbot nach § 41 Abs. 1 Satz 1 WaffG kann zwar nicht auf § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG (1.) aber grundsätzlich auf § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG (2.) gestützt werden. Allerdings hat das Landratsamt sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt (3.). § 41 Abs. 1 WaffG soll nachteiligen Folgen von Waffenbesitz vorbeugen. § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG nimmt hierfür vorrangig die Verhütung von Gefahren durch nicht ordnungsgemäßes Verhalten von Waffenbesitzern, § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG die fehlende Vertrauenswürdigkeit im Hinblick auf die erforderlichen persönlichen Voraussetzungen in den Blick (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 76; Nr. 41.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) i.d.F. d. Bek. vom 5.3.2012 (BAnz Beil Nr. 47a); BVerwG, U.v. 22.8.2012 – 6 C 30.11 – juris Rn. 36; BayVGH, B.v. 4.3.2021 – 24 ZB 20.3095 – juris Rn. 10; VG Bremen, B.v. 3.4.2020 – 2 V 2841/19 – juris Rn. 35; Gerlemann in Steindorf, Waffenrecht, 11. Aufl. 2022, § 41 Rn. 5). 1. Die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG liegen nicht vor. Es geht vom Kläger hinsichtlich solcher Waffen, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, weder eine zu verhütende Gefahr für die Sicherheit aus (Alt. 1) noch ist die Untersagung zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten (Alt. 2). Beide Alternativen lassen sich im Einzelfall zwar nicht trennscharf, im Allgemeinen aber insoweit voneinander unterscheiden, als die erste Alternative insbesondere Personen in den Blick nimmt, die erwerbs-erlaubnisfreie Waffen bei der Begehung von Gewalttaten missbräuchlich verwenden könnten (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 76), die zweite solche Gefahren, die mit einem (nur) regelwidrigen Umgang i.S.d. § 1 Abs. 3 WaffG verbunden sind; in diesem Fall werden häufig auch die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG vorliegen (s. ausführlich nunmehr auch BayVGH, U.v. 16.12.2024 – 24 B 23.1800 – Rn. 16 ff. – zur Veröffentlichung vorgesehen). Die schlichte Zuordnung des Klägers zum sehr heterogenen Phänomenbereich der „Reichsbürger“ (vgl. Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, Verfassungsschutzinformationen Bayern 1. Halbjahr 2024, S. 40) genügt hierfür nicht (vgl. BayVGH, B.v. 30.1.2024 – 24 CS 23.1872 – juris Rn. 14). Es liegen keine tatsächlichen Erkenntnisse vor, dass etwa eine einschlägige rohe Gesinnung trotz aller Unterschiede und Ausprägungen des Phänomenbereichs ein gemeinsames Charakteristikum von „Reichsbürgern“ ist (vgl. BayVGH, B.v. 8.5.2023 – 24 CS 23.785 – juris Rn. 28; BVerwG, U.v. 2.12.2021 – 2 A 7.21 – juris Rn. 33). Ein individuelles (Vor-)Verhalten des Klägers, das eine entsprechende Gefahrenprognose rechtfertigen könnte, ist nicht bekannt. Er hat weder eine Straftat begangen, aus der auf eine rohe oder gewalttätige Gesinnung oder eine Schwäche zu schließen ist, sich zu Gewalttaten hinreißen zu lassen, noch hat der Kläger eine Straftat mit Hilfe oder unter Mitführen von Waffen oder eine Straftat begangen, die nicht selten unter Mitführen oder Anwendung von Waffen verwirklicht wird. Eine mit dem Kläger „nicht hinnehmbare Gefahrensituation“ (BVerwG, U.v. 22.8.2012 – 6 C 30.11 – juris Rn. 33 zu § 41 Abs. 2 WaffG, aber, wegen Rn. 31, übertragbar auch für § 41 Abs. 1 WaffG) ist deshalb nicht anzunehmen. 2. Dass Waffenbesitzverbot gegenüber dem Kläger kann jedoch auf § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG gestützt werden. Der Kläger ist erwerbswillig (a)) und es fehlt ihm die für den Erwerb und Besitz von erlaubnisfreien Waffen und Munition erforderliche Zuverlässigkeit (b)). Für die Beurteilung ist auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen, da es sich bei einem Waffenbesitzverbot um einen Dauerverwaltungsakt handelt. a) Der Kläger ist erwerbswillig i.S.d. § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG. Ein Erwerbswille ist gegeben, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Betroffene wolle künftig in den Besitz solcher Waffen oder Munition gelangen (vgl. VGH BW, U.v. 12.5.2021 – 6 S 2193/19 – juris Rn. 117; OVG Hamburg, U.v. 11.1.2011 – 3 Bf 197/09 – juris Rn. 36 f.; VG Sigmaringen, U.v. 20.7.2022 – 6 K 965/21 – juris Rn. 46) und habe hierzu auch Gelegenheit (vgl. für eine Haftsituation OVG Hamburg, U.v. 11.1.2011 – 3 Bf 197/09 – juris Rn. 39). Der Kläger hat im Laufe des Gerichtsverfahrens selbst ausgeführt, er wolle nach Nummern 1.1 oder 1.2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 der Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG erlaubnisfrei zu erwerbende Druckluftwaffen zum Schießtraining verwenden. Ob der Kläger schon zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses im Besitz erlaubnisfrei zu erwerbender Waffen war, was vor Erlass des Bescheids nicht aufgeklärt worden ist, kann deshalb dahinstehen. b) Der Kläger ist unzuverlässig i.S.d. § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG. Zwar können entgegen der Ansicht des Beklagten nicht unbesehen sämtliche Unzuverlässigkeitsgründe des § 5 WaffG zur Begründung eines Waffenbesitzverbotes i.S.d. § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG in Bezug genommen werden (aa). Es liegen aber dennoch hinreichend Tatsachen vor, um auch eine Unzuverlässigkeit zum Umgang mit erlaubnisfreien Waffen zu prognostizieren (bb). aa) Die Unzuverlässigkeitsprognose i.S.d. § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG wird nicht unmittelbar von § 5 WaffG gesteuert, die dort genannten Tatbestände müssen jedoch auch im Rahmen des § 41 WaffG in den Blick genommen werden. Maßgeblich ist, dass in Anlehnung an den Katalog des § 5 WaffG fallbezogen geprüft wird, ob eine Unzuverlässigkeit gerade auch hinsichtlich erlaubnisfreier Waffen und Munition anzunehmen ist (so auch der Gesetzgeber in BT-Drs. 20/12805 unter Bezug auf BayVGH, B.v. 30.01.2024 – 24 CS 23.1872; jetzt auch § 41 Abs. 1 Satz 2 WaffG n.F., nach Urteilserlass geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2024 (BGBl I Nr. 332)). Die gegenteilige Auffassung des Beklagten, im Falle der Unzuverlässigkeit nach § 5 WaffG hinsichtlich erlaubnispflichtiger Waffen ohne Weiteres auch von einer Unzuverlässigkeit für erlaubnisfreie Waffen ausgehen zu können, überzeugt nicht. Zum einen spricht schon der Wortlaut des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG gegen eine solche Interpretation, denn dort wird ausdrücklich auf „solche Waffen“, also erlaubnisfreie Waffen, Bezug genommen. Auch die Systematik des Waffengesetzes steht einer solchen Auslegung entgegen. § 5 WaffG findet sich ausdrücklich im Abschnitt „Erteilung von waffenrechtlichen Erlaubnissen“ und findet damit nur für die Erteilungsverfahren und über § 45 WaffG auf Widerruf und Rücknahme direkte Anwendung. Darüber hinaus gebietet auch der Sinn und Zweck des Waffengesetzes keine andere Auslegung. Es trifft zwar zu, dass sämtliche als Waffen eingestufte Gegenstände ein gewisses Gefahrenpotential in sich bergen, sonst wäre es nicht erforderlich, sie den Regelungen des Waffengesetzes zu unterstellen. Der Gesetzgeber nimmt aber ganz bewusst eine Abstufung hinsichtlich der Gefährlichkeit vor, indem in Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 der Anlage 2 zum Waffengesetz manche Arten des Umgangs mit bestimmten Waffen erlaubnisfrei gestellt werden. Diese unterschiedliche Gefährdungseinschätzung führt dazu, dass erlaubnispflichtiger Umgang mit Waffen nur nach einer Überprüfung der betreffenden Person gestattet wird und strenge Anforderungen an die Zuverlässigkeit gestellt werden. Außerdem wäre es nicht sachgerecht, in allen Fällen, in denen die Unzuverlässigkeit z.B. nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG durch den Gesetzgeber hinsichtlich erlaubnispflichtiger Waffen unwiderleglich vermutet wird oder jemand nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG wegen geringfügiger vorsätzlicher Straftaten, die keinen Bezug zu Waffen haben, zu mehr als 60 Tagessätzen verurteilt worden ist, auch strikt den Tatbestand für ein Verbot hinsichtlich erlaubnisfreier Waffen nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 WaffG für erfüllt halten zu müssen und lediglich auf Ermessensebene Besonderheiten Rechnung tragen zu können (s. nunmehrige auch die Auflistung in § 41 WaffG n.F., BT-Drs. 20/12805). bb) Es sind hinreichende Tatsachen i.S.d. § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG bekannt, die die Annahme rechtfertigen, dass dem Kläger die Zuverlässigkeit zum Erwerb und Besitz von erlaubnisfreien Waffen und Munition fehlt, denn es liegen hinreichende Tatsachen vor, die seine Zugehörigkeit zur „Reichsbürgerbewegung“ nahelegen (1). Er hat sich auch nicht hinreichend von der „Reichsbürgerszene“ distanziert (2). (1) Personen sind unzuverlässig gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie der „Reichsbürgerszene“ zuzuordnen sind (zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG: stRspr vgl. BayVGH, U.v. 11.8.2022 – 24 B 20.1363 – juris Rn. 17; B.v. 20.12.2021 – 24 ZB 20.1386 – juris Rn. 15 m.w.N.; s. auch § 41 Abs. 1 Satz 2 WaffG n.F.). Die Leugnung des Bestehens der Bundesrepublik Deutschland rechtfertigt die Annahme, dass die Betreffenden die geltenden Gesetze der Bundesrepublik Deutschland, und damit auch die waffenrechtlichen Vorschriften bezüglich erlaubnisfreier Waffen, nicht als für sich verbindlich anerkennen und sie deshalb insbesondere in Situationen, in denen sie sich ungerecht behandelt wähnen, nicht einhalten werden. Der Kläger hat mit den eingereichten Unterlagen eine tiefgreifende Ablehnung der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck gebracht und mit seinen „Besitzergreifungserklärungen“ eindeutig erklärt, dass er die zugrundeliegenden Dokumente aus sich heraus nicht als verbindlich anerkennt (vgl. BayVGH, B.v. 27.11.2023 – 24 ZB 23.1645 – nicht veröffentlicht, Verfassungsbeschwerde dagegen nicht angenommen BVerfG, B.v. 23.9.2024 – 2 BvR 147/24). (2) Der Kläger hat sich bis zum Ende der mündlichen Verhandlung auch nicht hinreichend von der „Reichsbürgerszene“ distanziert. Dazu wäre zunächst die Einsicht erforderlich gewesen, dass die vorliegenden Tatsachen die Annahme der Zugehörigkeit zur „Reichsbürgerszene“ tragen, um sodann im Rahmen einer (selbst-)kritischen Auseinandersetzung mit diesen Tatsachen eine auch nach außen erkennbare Abkehr von den bisherigen Anschauungen glaubhaft vermitteln zu können. Hierfür ist nichts ersichtlich. Soweit der Kläger vorträgt, er habe sich von der „Reichsbürgerszene“ distanziert, da er sofort nach der Vortragsveranstaltung am 5. Februar 2022 alle Personen strafrechtlich angezeigt habe, die entweder ihn persönlich als „Reichsbürger“ oder die Veranstaltung als „Reichsbürgerveranstaltung“ bezeichnet hätten, erkennt der Senat hierin keine Distanzierung. Entscheidend ist nicht, ob der Kläger sich selbst als „Reichsbürger“ versteht. Der Kläger hat schon nicht eingesehen und sich erst recht nicht kritisch damit auseinandergesetzt, dass hinreichende objektive Tatsachen für seine Zugehörigkeit zur „Reichsbürgerszene“ vorliegen. Bei der Veranstaltung ist unstreitig ein Redner vorgesehen gewesen, der der „Reichsbürgerszene“ zugeordnet werden kann. Dass der Kläger dies möglicherweise nicht wusste, was allerdings angesichts der nach den polizeilichen Erkenntnissen nur sehr eingeschränkten Einladung zu der Veranstaltung über einen Telegrammaccount vom Senat als wenig glaubhaft angesehen wird, ändert nichts an der Einordnung des Redners. Es wäre daher Sache des Klägers gewesen, sich kritisch mit der Tatsache auseinander zu setzen, dass bei der von ihm besuchten Veranstaltung ein der „Reichsbürgerszene“ zugeordneter Redner aufgetreten sollte und auch der Inhalt der Veranstaltung entsprechend gestaltet war. Auch von der Übersendung der „reichsbürgertypischen“ Unterlagen an das Standesamt Würzburg hat sich der Kläger nicht distanziert. Zum einen erscheint es wenig glaubhaft, dass der Kläger, der nach seinen eigenen Angaben Staatswissenschaften studiert hat, die von ihm als „Bedienungsanleitung“ verstandene Ausarbeitung dieses umfangreichen Anlagenkonvoluts ohne kritische Prüfung von Personen, an die er sich jetzt angeblich nicht mehr erinnern kann, einfach übernimmt, ohne sie inhaltlich zu prüfen. Indem er diese Unterlagen für sich personalisiert und in seinem Namen verschickt hat, muss er sich den Inhalt zurechnen lassen, der nach seinem objektiven Erklärungshorizont eine entsprechende ideologische Ausrichtung nahelegt. Ob diesen Erklärungen rechtliche Wirkungen zukommen – der Kläger hat sie in der mündlichen Verhandlung wiederholt als „rechtliches Nullum“ bezeichnet – ist nicht relevant. Entscheidend ist, dass der Kläger diese Unterlagen in Umlauf und insbesondere gegenüber einer amtlichen Stelle zum Ausdruck gebracht hat und damit die Auffassung kundtut, die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland würden für ihn nicht gelten oder unterlägen seiner Dispositonsbefugnis („Ausschlagung“). Zu keinem Zeitpunkt hat er sich vom Inhalt der Unterlagen distanziert und in irgendeiner Art und Weise zu verstehen gegeben, dass er diese darin zum Ausdruck gebrachte Meinung nicht mehr teilt. Der Kläger hat im Kern lediglich vorgetragen, dass die Übersendung der Unterlagen sinnlos gewesen und es ihm auch nicht möglich sei, sich von einem rechtlichen Nullum zu distanzieren. Ungeachtet dessen, dass er damit offenbar schon die seinen Aussagen zukommende faktische Bedeutung nicht zu erkennen vermag, verkennt er grundlegend, dass es waffenrechtlich auf sein tatsächliches Verhalten und ggf. auf die hierauf bezogene Distanzierung ankommt. 3. Das Waffenbesitzverbot nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG ist dennoch rechtswidrig. Der Beklagte hat sein Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, so hat sie dieses gemäß Art. 40 BayVwVfG entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Das Gericht prüft gemäß § 114 Satz 1 VwGO, ob diese Vorgaben eingehalten sind. Bei der Ausübung ihres Ermessens hat die Waffenbehörde insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen. Von hierauf bezogenen Ermessenserwägungen kann sie auch nicht absehen, wenn mangels waffenrechtlicher Zuverlässigkeit oder Eignung die Voraussetzungen für einen Widerruf der Erlaubnis nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG vorliegen (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 6 C 36.15 – juris Rn. 20). Es ist dabei zu berücksichtigen, dass es sich nach der amtlichen Überschrift des § 41 WaffG um Waffenverbote für den Einzelfall handelt und eine pauschale Verhängung danach nicht dem Sinn der Vorschrift entspricht. Folglich müssen der Begründung entsprechende Ausführungen zur Ausübung des Entschließungsermessens zu entnehmen sein, aus denen ersichtlich wird, weshalb die Behörde im jeweiligen Fall die Anordnung eines Waffenverbots für erforderlich hält. Auch nach Nr. 41.1 WaffVwV ist stets eine besondere Prüfung der Erforderlichkeit notwendig. Des Weiteren ist zu beachten, dass es sich bei § 41 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG um unterschiedliche Tatbestände mit unterschiedlichem Erfassungskreis – erwerbs-erlaubnisfreie einerseits und erwerbs-erlaubnispflichtige Waffen andererseits – handelt und deshalb eine Ermessensprüfung gesondert für jedes dieser Waffenverbote zu erfolgen hat. Darüber hinaus sind auch stets die für und gegen eine Anordnung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG sprechenden Gesichtspunkte in die Ermessenserwägungen einzustellen und gegeneinander abzuwägen. Insbesondere daran fehlt es hier, denn das Landratsamt hat nur floskelhaft ausgeführt, das Ermessen sei ordnungsgemäß ausgeübt worden, ohne dass erkennbar wird, dass und welche im Einzelnen für den Kläger sprechenden Umstände berücksichtigt worden sind. Zum Beispiel hätte in das Ermessen eingestellt werden müssen, dass der Kläger sich bisher straffrei geführt hat, keinerlei Auffälligkeiten mit Waffen, weder mit erlaubnispflichtigen noch mit erlaubnisfreien gezeigt hat, seine erlaubnispflichtigen Waffen und Munition umgehend abgegeben hat und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er erlaubnisfreie Waffen zu Hause besitzen und aufbewahren möchte, sondern nur feststeht, dass er in seinem Schützenverein mit erlaubnisfreien Druckluftwaffen üben möchte. Es wäre daher auch zu erwägen gewesen, ob das Waffenbesitzverbot für solche Situationen überhaupt erforderlich ist, oder ob der Erwerb und Besitz von erlaubnisfreien Waffen zum nach § 12 Abs. 4 Satz 1 WaffG erlaubnisfreien Schießen auf einem Schießstand für den Kläger weiterhin möglich sein soll. Zudem hat sich das Landratsamt auch nicht damit befasst, ob als milderes Mittel ein zeitlich befristetes Waffenbesitzverbot in Betracht gekommen wäre. Zwar besteht nach dem Gesetzeswortlaut grundsätzlich keine Pflicht, ein Waffenbesitzverbot stets zu befristen. Allerdings ist im Rahmen des Übermaßverbots und des Verhältnismäßigkeitsprinzips (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 6 C 36.15 – juris Rn. 20) zu prüfen, ob eine befristete Anordnung ausreichend ist. Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass auch die meisten Unzuverlässigkeitsgründe nach § 5 WaffG einer zeitlichen Befristung unterliegen und z.B. auch im Fall des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ohne das Bekanntwerden neuerer Tatsachen nicht unbegrenzte Zeit eine Unzuverlässigkeit prognostiziert werden kann. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Beklagte nach § 154 Abs. 1 und 2 VwGO zu einem Viertel und der Kläger zu drei Viertel zu tragen, da der Kläger überwiegend unterlegen ist. 5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 6. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.