Urteil
7 B 25.450
VGH München, Entscheidung vom
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Leitsätze
Legt der Prüfling ein amtsärztliches Attest vor, dessen Inhalt eindeutig nicht den von der Prüfungsbehörde vorgegebenen Anforderungen entspricht, und unterlässt er es darzulegen, dass er sich vergeblich darum bemüht hat, eine inhaltlich weitergehende amtsärztliche Bescheinigung zu erlangen, trifft die Behörde keine Verpflichtung, den Prüfling zur Nachbesserung des amtsärztlichen Attests aufzufordern oder auf andere Weise die krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit aufzuklären.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. A. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die von der Klägerin am 6. Juni 2023 erhobene Klage zulässig (nachfolgend I.). Sie ist jedoch insgesamt unbegründet (nachfolgend II.), was zur Zurückweisung der Berufung führt. I. Die Klage ist zulässig. Das Verwaltungsgericht ist bei der Beurteilung des Übergangs vom ursprünglich erhobenen Anfechtungszum später präzisierten Verpflichtungsantrag zu Unrecht davon ausgegangen, dies stelle eine unzulässige Klageänderung i.S.v. § 91 Abs. 1 VwGO dar. Es hat bei der Abgrenzung von Klageänderung und Klageerweiterung das bereits mit Schriftsatz vom 4. Juli 2023 fristgerecht zum Ausdruck gebrachte wahre Begehren der Klägerin nicht ausreichend berücksichtigt (§ 88 VwGO). Gemäß § 173 Satz 1 VwGO, § 264 Nr. 2 ZPO ist es nicht als Klageänderung anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird. Der nachträglich gestellte Antrag, einen Träger öffentlicher Gewalt zur Vornahme eines Verwaltungsakts zu verurteilen, ist jedenfalls dann keine Klageänderung, sondern nur eine Klageerweiterung i.S.v. § 173 Satz 1 VwGO, § 264 Nr. 2 ZPO, wenn der Kläger bereits die Aufhebung des die Vornahme ablehnenden Verwaltungsakts mit der Behauptung begehrt hat, er habe einen Rechtsanspruch auf die Vornahme (vgl. BVerwG, B.v. 11.12.2023 – 8 B 19.23 – juris Rn. 14 m.w.N.). Hieran gemessen handelte es sich bei dem mit Schriftsatz vom 3. Juni 2024 präzisierten Klageantrag vorliegend nicht um eine Klageänderung, sondern um eine zulässige Klageerweiterung i.S.v. § 173 Satz 1 VwGO, § 264 Nr. 2 ZPO. Das Verwaltungsgericht ist zwar vom zutreffenden Maßstab ausgegangen, hat jedoch das Begehren der Klägerin, das diese in ihrer Klagebegründung vom 4. Juli 2023 hinreichend zum Ausdruck gebracht hat (§ 88 VwGO), nicht ausreichend gewürdigt. Das Klagebegehren ist das mit der Klage verfolgte Rechtsschutzziel. Es ist zwar grundsätzlich Sache der Klägerin, ihr Begehren zu konkretisieren, nicht Sache des Gerichts, gutachtlich dasjenige herauszufiltern, mit dem eine Klage am ehesten Erfolg haben könnte (vgl. Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 88 Rn. 7). Das Klagebegehren ist jedoch, anders als im Zivilprozess (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO), nicht an den Klageantrag gebunden. Daher muss das Verwaltungsgericht das wirkliche Rechtsschutzziel von Amts wegen ermitteln. Es ist dabei – auch bei anwaltlich Vertretenen – dann nicht strikt an den Antragswortlaut gebunden, wenn die Klagebegründung, die beigefügten Bescheide oder sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das wirkliche Klageziel von der Antragstellung abweicht (vgl. Wöckel in Eyermann, VwGO, § 88 Rn. 9). Zur Erreichung des Rechtsschutzziels der Klägerin, die Genehmigung des Rücktritts von der ersten Wiederholungsprüfung im Fach Anatomie am 21. Dezember 2022 zu erwirken, ist statthafte Klageart die Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Halbs. 2 Alt. 1 VwGO). Zwar hat die Klägerin zunächst tatsächlich lediglich einen (isolierten) Anfechtungsantrag gestellt. Aus ihrer Klagebegründung vom 4. Juli 2023 geht jedoch eindeutig hervor, dass sie sich gegen die Ablehnung ihres Rücktrittsgesuchs wendet und zwar unmissverständlich mit der Zielrichtung, nicht nur eine Aufhebung der ablehnenden Entscheidung der Prüfungsbehörde zu erreichen, sondern die erste Wiederholungsprüfung im Fach Anatomie erneut ablegen zu können. Ihr Rechtsschutzziel war erkennbar darauf gerichtet, eine erneute Prüfungsmöglichkeit zu erhalten. Der vom Verwaltungsgericht angeführte Rückschluss, die Klägerin habe im vorliegenden Verfahren keinen diesbezüglichen Rechtsanspruch erhoben, da sie in einem weiteren anhängigen Rechtsstreit (M 27 K 23.2780) ausdrücklich einen Verpflichtungsantrag gestellt habe, überzeugt nicht. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Genehmigung ihres Rücktritts vom 21. Dezember 2022 von der ersten Wiederholungsprüfung im Fach Anatomie, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Sie hat es versäumt, den Rücktrittsgrund durch ein amtsärztliches Attest, das den von der Prüfungsbehörde zulässigerweise formulierten Anforderungen entspricht, glaubhaft zu machen. 1. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten vom 27. Juli 2006 (BGBl I S. 1827), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl I S. 1307) – TAppV – sind Studierende, die aus triftigem Grund einen Prüfungstermin oder die Frist zur Abgabe eines schriftlichen Befundprotokolls versäumen, zu einer neuen Prüfung zu laden, die nicht als Wiederholungsprüfung gilt, oder ihnen ist eine neue Frist zu setzen. Der Grund der Versäumnis ist dem oder der Vorsitzenden unverzüglich auch schriftlich mitzuteilen und auf Verlangen glaubhaft zu machen (§ 12 Abs. 2 Satz 2 TAppV). Im Falle der Versäumnis wegen Krankheit ist zusätzlich eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen (§ 12 Abs. 2 Satz 3 TAppV). Der oder die Vorsitzende kann verlangen, dass das Zeugnis eines Gesundheitsamts vorgelegt wird (§ 12 Abs. 2 Satz 4 TAppV). Die Leistungen der Studierenden in der betreffenden Prüfung gelten bei Versäumnis ohne triftigen Grund als „nicht ausreichend“ (§ 12 Abs. 2 Satz 5 TAppV). Gemäß § 12 Abs. 3 TAppV gilt Absatz 2 entsprechend, wenn die Studierenden eine Prüfung abbrechen oder von ihr zurücktreten. Die dem Prüfungsrechtsverhältnis innewohnende Obliegenheit, am Prüfungsverfahren mitzuwirken, umfasst neben dem Erfordernis der unverzüglichen Rücktrittserklärung und Geltendmachung des triftigen Grunds weitere Anforderungen an den Prüfling. Hierzu gehört die in § 12 Abs. 2 Satz 4 TAppV ausdrücklich geregelte Obliegenheit, auf Verlangen der Prüfungsbehörde im Krankheitsfall das Zeugnis eines Gesundheitsamts vorzulegen. Diese Obliegenheit hat ihren Rechtsgrund in dem auch im Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben. Ihre Verletzung kann dazu führen, dass die Prüfungsbehörde das Vorliegen eines triftigen Grunds ablehnt, weil dieser nicht erwiesen ist; denn hierfür trägt der Prüfling die materielle Beweislast (so bereits BVerwG, U.v. 22.10.1982 – 7 C 119.81 – juris Rn. 11 m.w.N.; vgl. BayVGH, U.v. 4.12.2023 – 7 B 22.2267 – juris Rn. 26). 2. Dies berücksichtigend hat es die Klägerin trotz der ihr vom Prüfungsamt zulässigerweise auferlegten Verpflichtung versäumt, einen triftigen Grund i.S.v. § 12 Abs. 2 Satz 1 und 4, Abs. 3 TAppV für den Rücktritt von der Prüfung am 21. Dezember 2022 durch ein qualifiziertes amtsärztliches Attest glaubhaft zu machen. Mit der Vorlage des fachärztlichen sowie amtsärztlichen Attests jeweils vom 21. Dezember 2022 genügte die Klägerin ihren Mitwirkungspflichten nicht. Dies geht zu ihren Lasten. a) Sämtlichen Ladungen zu den jeweiligen Prüfungen der Tierärztlichen Vorprüfung, auch der Ladung vom 15. November 2022 zur streitgegenständlichen ersten Wiederholungsprüfung im Fach Anatomie, waren die „Hinweise zur Tierärztlichen Vorprüfung und Tierärztlichen Prüfung TVP/TP“ beigefügt. Diesen ist unter Nr. 2.3 („Notwendigkeit der Vorlage eines amtsärztlichen Attests des zuständigen Gesundheitsamts“) ausdrücklich zu entnehmen, dass ab dem zweiten Rücktrittsgesuch aus gesundheitlichen Gründen grundsätzlich ein amtsärztliches Attest vorzulegen ist und welche Anforderungen an den Inhalt eines solchen Attests gestellt werden (Nr. 2.4 „Mindestanforderungen an ein (amts)ärztliches Attest“). Zudem war der Klägerin mit Bescheid vom 22. Oktober 2022 aufgegeben worden, sollte sie künftig aus gesundheitlichen Gründen nicht an der Prüfung teilnehmen können, „weiterhin ein qualifiziertes amtsärztliches Attest“ vorlegen zu müssen, welches den Anforderungen genüge, die mit den Hinweisen zur Ladung mitgeteilt worden seien. Der oder die untersuchende Amtsarzt/Amtsärztin möge auch dazu Stellung nehmen, ob unter Berücksichtigung der bisherigen Untersuchungen und Rücktritte eine dauerhafte Einschränkung der Prüfungsfähigkeit (Dauererkrankung) sowie Prüfungsängste und die damit üblicherweise einhergehenden psychosomatischen Beschwerden ausgeschlossen werden könnten. Dieser Genehmigungsbescheid sei dem/der Amtsarzt/Amtsärztin vorzulegen. b) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses war gemäß § 12 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 TAppV befugt, von der Klägerin die Vorlage eines Zeugnisses eines Gesundheitsamts zu verlangen. Auch die inhaltlichen Anordnungen an ein vorzulegendes „qualifiziertes amtsärztliches Attest“ sind nicht zu beanstanden. Die der Klägerin verfahrensmäßig auferlegte Verpflichtung stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG dar. Die Klägerin war seit 2018 bereits 17 Mal aus gesundheitlichen Gründen von Prüfungen der Tierärztlichen Vorprüfung zurückgetreten. Die krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit trat dabei üblicherweise unmittelbar vor dem Prüfungstermin auf und beruhte überwiegend auf Atemwegserkrankungen, die ihr von ihrem Hausarzt Dr. Sch regelmäßig am Tag vor Beginn der Prüfung bestätigt wurden. Seitdem die Prüfungsbehörde in ihrem Schreiben vom 10. Mai 2021 ärztliche Äußerungen zu den Themen Dauerleiden und Prüfungsängste angeordnet hatte, bestätigte Dr. Sch in jedem weiteren Attest (v. 3.9.2021, 23.11.2021, 23.2.2022, 7.10.2022) mit identischer Wortwahl den Ausschluss von Dauerleiden bzw. Prüfungsangst. Dabei ging er jedoch weder auf die Häufigkeit der auftretenden Erkrankungen, einen etwaigen Zusammenhang mit der Grunderkrankung der Klägerin bzw. deren Therapie noch auf die jeweilige zeitliche Koinzidenz mit den Prüfungsterminen ein. Dies berücksichtigend war die Prüfungsbehörde aus Gründen der prüfungsrechtlichen Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG) sogar gehalten, der Klägerin, der allein im Fach Anatomie bereits vier zusätzliche Prüfungschancen gewährt worden waren, aufzugeben, eine erneute krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit von einem Amtsarzt begutachten zu lassen und konkrete inhaltliche Anforderungen an das vorzulegende amtsärztliche Attest zu formulieren (vgl. BayVGH, U.v. 4.12.2023 – 7 B 22.2267 – juris Rn. 31). Da die Klägerin seit Jahren an einer Arteriitis temporalis leidet, die nach ihren Angaben schubweise auftritt und u.a. mit hohen Kortisongaben behandelt wird, und auch eine schubweise auftretende Erkrankung, in deren Verlauf es zu Phasen höherer und niedrigerer Leistungsfähigkeit kommt, ein Dauerleiden darstellen kann (vgl. Jeremias in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, Rn. 301a m.w.N.) musste sich der Prüfungsbehörde unter Berücksichtigung der Prüfungshistorie der Klägerin die Frage geradezu aufdrängen, ob die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin stets nur vorübergehender Natur oder doch Symptome eines nicht berücksichtigungsfähigen Dauerleidens oder etwa Ausdruck von Prüfungsangst waren (vgl. BVerwG, B.v. 25.6.2024 – 6 B 27.24 – juris Rn. 20). c) Den vom Prüfungsamt eindeutig und wiederholt formulierten Anforderungen wird das vorgelegte amtsärztliche Attest vom 21. Dezember 2022 nicht gerecht. Es enthält allein eine Bezugnahme auf das hausärztliche Attest von Dr. Sch vom selben Tag und trifft keinerlei Aussagen zu den von der Prüfungsbehörde geforderten Themen „Dauererkrankung“ und „Prüfungsängste“. Damit ist es erkennbar nicht geeignet, das Vorliegen eines triftigen Grunds i.S.V. § 12 Abs. 2 Satz 1 bis 4, Abs. 3 TAppV für den von der Klägerin erklärten Rücktritt zu belegen. d) Dass das amtsärztliche Attest vom 21. Dezember 2022 den von der Prüfungsbehörde formulierten Anforderungen nicht entspricht, fällt vorliegend in die Sphäre der Klägerin. Aufgrund der klaren und unmissverständlichen Anordnungen der Prüfungsbehörde vom 22. Oktober 2022 musste der Klägerin bewusst sein, dass sie eine weitere krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit mittels Vorlage eines qualifizierten amtsärztlichen Attests nachzuweisen hatte, das (unter Würdigung der bisherigen Untersuchungen und Rücktritte) insbesondere explizite Angaben zur Frage des Vorliegens einer Dauererkrankung und zu Prüfungsängsten enthalten muss. Dass sie dies unterlassen hat, stellt ein Verschulden gegen sich selbst dar. Es hätte ihr oblegen, den Amtsarzt auf das zwingende Erfordernis diesbezüglicher Ausführungen hinzuweisen. Die Klägerin hatte es jedoch – entgegen der ihr im Bescheid vom 22. Oktober 2022 ausdrücklich auferlegten Verpflichtung – sogar unterlassen, den Bescheid dem begutachtenden Amtsarzt vorzulegen. Dies ergibt sich aus einer E-Mail des Amtsarztes V. an das Prüfungsamt vom 25. Januar 2023, in der dieser ausführt, am 21. Dezember 2021 von den Auflagen der Prüfungsbehörde keine Kenntnis gehabt zu haben. Legt der Prüfling ein amtsärztliches Attest vor, dessen Inhalt eindeutig nicht den von der Prüfungsbehörde vorgegebenen Anforderungen entspricht, und unterlässt er – wie die Klägerin – darzulegen, dass er sich vergeblich darum bemüht hat, eine inhaltlich weitergehende amtsärztliche Bescheinigung zu erlangen, trifft die Behörde keine Verpflichtung, den Prüfling zur Nachbesserung des amtsärztlichen Attests aufzufordern oder auf andere Weise die krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit aufzuklären. Zwar muss sich ein Prüfling auf die ihm amtsärztlich bescheinigte Erkrankung mit der Folge der Prüfungsunfähigkeit am Prüfungstermin verlassen können (BVerwG, B.v. 22.6.1993 – 6 B 9.93 – juris Rn. 3; BayVGH, U.v. 2.6.2022 – 7 B 21.349 – juris Rn. 36). Etwaige Mängel amtsärztlicher Atteste fallen daher in der Regel in die Sphäre der Prüfungsbehörde (vgl. BayVGH, U.v. 2.6.2022 – 7 B 21.349 – juris Rn. 36 m.w.N.). Vorliegend zieht aber die Prüfungsbehörde nicht die amtsärztlich bescheinigte Erkrankung in Zweifel, sondern bemängelt zu Recht das vollständige Fehlen amtsärztlicher Ausführungen zu den von ihr geforderten Themen „Dauererkrankung“ und „Prüfungsängste“. Die Klägerin hat damit nicht glaubhaft gemacht, dass für ihren Prüfungsrücktritt vom 21. Dezember 2022 ein triftiger Grund i.S.v. § 12 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 TAppV vorgelegen hat. Es ist damit nicht zu beanstanden, dass der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die erste Wiederholungsprüfung im Fach Anatomie als ohne triftigen Grund versäumt und damit als „nicht ausreichend“ bewertet hat, § 12 Abs. 2 Satz 5, Abs. 3 TAppV. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ff. ZPO. C. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.