Beschluss
10 ZB 25.1438
VGH München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Eine Aufklärungsrüge nach § 86 Abs. 1 VwGO setzt die Darlegung voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des VG ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten und welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
2. Gefahrenprognosen und das erforderliche Ausmaß sicherheitsrechtlicher Anordnungen können regelmäßig nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden und entziehen sich damit einer grundsätzlichen Klärung. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Aufklärungsrüge nach § 86 Abs. 1 VwGO setzt die Darlegung voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des VG ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten und welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz) 2. Gefahrenprognosen und das erforderliche Ausmaß sicherheitsrechtlicher Anordnungen können regelmäßig nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden und entziehen sich damit einer grundsätzlichen Klärung. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz) I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Der Kläger verfolgt mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung seine in erster Instanz erfolglose Klage gegen ein sicherheitsrechtliches Aufenthalts- und Betretungsverbot sowie Meldeauflagen im Zusammenhang mit Spielen der Fußballbundesliga weiter. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.). 1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Solche ernstlichen Zweifel bestünden dann, wenn die Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätten (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16; B.v. 8.5.2019 – 2 BvR 657/19 – juris Rn. 33). Die von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geforderte Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert innerhalb der Zulassungsbegründungsfrist von zwei Monaten eine konkret fallbezogene und hinreichend substantiierte Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung; es muss dargelegt werden, dass und weshalb das Verwaltungsgericht entscheidungstragende Rechts- und Tatsachenfragen unrichtig entschieden hat (BayVGH, B.v. 29.4.2020 – 10 ZB 20.104 – juris Rn. 3), wobei „darlegen“ schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis bedeutet; „etwas darlegen“ bedeutet vielmehr so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (BVerwG, B.v. 9.3.1993 – 3 B 105.92 – juris Rn. 3 m.w.N.). Gemessen daran werden mit dem Zulassungsantrag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht dargelegt. Der Kläger rügt im Wesentlichen, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Gefahrenprognose der Beklagten seien fehlerhaft. Außerdem sei das Aufenthalts- und Betretungsverbot nicht erforderlich und aufgrund seiner räumlichen und zeitlichen Dimensionierung jedenfalls unangemessen gewesen. Diese Einwände greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat sich hinsichtlich der Gefahrenprognose ausführlich und detailliert mit den zum Kläger vorliegenden Erkenntnissen auseinandergesetzt und ist zu dem Ergebnis gelangt, die Beklagte habe im Zeitpunkt des Bescheidserlasses davon ausgehen dürfen, dass vom Kläger eine konkrete Gefahr gewalttätiger Auseinandersetzungen mit den Fans anderer Fußballvereine ausgehe. Ernstliche Zweifel an dieser tatrichterlichen Würdigung zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Diese Freiheit ist nur dann überschritten, wenn es entweder seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zu Grunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen. Dass ein Beteiligter den Sachverhalt anders würdigt oder aus ihm andere Schlüsse zieht, reicht hierfür nicht aus (vgl. BayVGH, B.v. 5.2.2019 – 10 ZB 17.1743 – juris Rn. 5). Eine Überschreitung der Grenzen der richterlichen Überzeugungsbildung legt das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert dar. Der Hinweis, das Gericht hätte auch Äußerungen eines Fanprojekts, des Vereins oder der Fanszene „berücksichtigen“ müssen, lässt schon nicht erkennen, welchen Inhalt diese Äußerungen hatten (bzw. gehabt hätten) und wie sich dies auf die tatrichterliche Würdigung ausgewirkt hätte. Soweit mit diesem Vortrag gerügt sein sollte, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt im Hinblick auf die vom Kläger ausgehende Gefahr nicht ausreichend aufgeklärt und damit gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen, griffe dies schon deswegen nicht durch, weil eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht grundsätzlich nicht geltend gemacht werden kann, wenn der Kläger es – wie hier – unterlassen hat, in der mündlichen Verhandlung einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen (vgl. etwa BVerwG, B.v. 20.12.2012 – 4 B 20.12 – juris Rn. 6). Mit der Aufklärungsrüge können Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten, vor allem unterbliebene Beweisanträge, nicht kompensiert werden (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2017 – 10 ZB 16.1049 – juris Rn. 8). Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung hat der anwaltlich vertretene Kläger keinen Beweisantrag gestellt. Eine Aufklärungsrüge nach § 86 Abs. 1 VwGO setzt zudem die Darlegung voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten und welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (BVerwG, B.v. 8.7.2009 – 4 BN 12.09 – juris Rn. 7). Solche Darlegungen enthält der Zulassungsantrag – wie aufgezeigt – nicht. Bei alledem hat das Verwaltungsgericht dem Kläger auch nicht – wie das Zulassungsvorbringen meint – aufgebürdet, die Fehlerhaftigkeit der Gefahrenprognose der Beklagten „zu beweisen“. Das Verwaltungsgericht hat lediglich festgestellt, der Kläger habe sich zu den einzelnen Vorfällen, die die Beklagte ausführlich geschildert, mit Polizeiberichten und Videoaufnahmen belegt und ihrer Prognose zu Grunde gelegt hatte, nicht substantiiert eingelassen. Hierin liegt keine unzulässige Umkehr der Beweislast, sondern eine zulässige tatrichterliche Würdigung. Die Rüge, das Aufenthalts- und Betretungsverbot für den Rest der Saison 2023/2024 sei unverhältnismäßig, weil andere Mittel wie eine entsprechende Androhung, eine Gefährderansprache oder ein Verbot für zunächst ein Spiel gleichermaßen geeignet, aber weniger belastend gewesen wären, zeigt ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf. Abgesehen davon, dass das Zulassungsvorbringen sich insofern nur ansatzweise mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu dieser bereits in erster Instanz vorgebrachten Rüge auseinandersetzt, musste die Beklagte nicht damit rechnen, dass der Kläger in diesem Fall – wie er nunmehr behauptet – sein sicherheitsgefährdendes Verhalten sofort und nachhaltig eingestellt hätte (vgl. dazu auch BayVGH, B.v. 20.3.2024 – 10 CS 24.456 – juris Rn. 38 in einem Parallelverfahren). Der Kläger hatte sich bereits eine jugendstrafrechtliche Maßnahme wegen Gewalt in Zusammenhang mit einem Fußballspiel nicht zur Warnung gereichen lassen. Auch hätte er sich noch im Anhörungsverfahren glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Verhalten distanzieren können, was er aber nicht getan hat. Dass mildere Mittel gleichermaßen effektiv gewesen wären, musste die Beklagte daher nicht annehmen, wobei angesichts des hohen Rangs der vom Kläger gefährdeten Rechtsgüter nach allgemeinen sicherheitsrechtlichen Grundsätzen auch keine überzogenen Anforderungen an die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Schadens gestellt werden dürfen (stRspr des Senats, vgl. etwa BayVGH, a.a.O., Rn. 24). Der Senat vermag schließlich auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens nicht zu erkennen, dass die Maßnahme unangemessen gewesen wäre. Sie entfaltete Wirkung jeweils wenige Stunden an zwölf (Heimspiel-)Tagen im Zeitraum von zweieinhalb Monaten und nicht wie mit dem Zulassungsantrag behauptet „monatelang“ (vgl. dazu bereits BayVGH, B.v. 20.3.2024 – 10 CS 24.456 – juris Rn. 43 in einem Parallelverfahren). Auch waren die Verbote unter Berücksichtigung der Gefahrenlage räumlich eng umgrenzt; eine weitergehende Differenzierung (z.B. durch Herausnahme des Innenstadtbereichs während des Spiels) war nicht geboten, zumal der Kläger zu keinem Zeitpunkt, insbesondere nicht im Anhörungsverfahren, vorgetragen hatte, dass er beabsichtige, während der Spiele den Innenstadtbereich zu betreten. Zudem sah der streitgegenständliche Bescheid bei einem berechtigten Interesse sogar Ausnahmemöglichkeiten nach vorheriger Anmeldung vor (BayVGH, a.a.O. Rn. 45). Dass der Kläger in seiner Lebensführung übermäßig beeinträchtigt worden wäre, ist zwar behauptet, aber weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich, zumal der Kläger offenbar zu keinem Zeitpunkt von der ihm eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, eine Ausnahmeerlaubnis für das Betreten der ihm verbotenen Aufenthaltsbereiche zu beantragen. 2. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht dargelegt. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2020 – 10 ZB 19.2235 – Rn. 4; B.v. 14.2.2019 – 10 ZB 18.1967 – juris Rn. 10). Diese Anforderungen verfehlt das Zulassungsvorbringen. Es benennt bereits keine konkrete, klärungsbedürftige Rechtsfrage. Im Übrigen können Gefahrenprognosen und das erforderliche Ausmaß sicherheitsrechtlicher Anordnungen regelmäßig nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden und entziehen sich damit einer grundsätzlichen Klärung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).