Beschluss
15 C 25.1845
VGH München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Beschwerde, mit der eine Minderung des vom Verwaltungsgericht für eine baurechtliche Nachbarklage festgesetzten Streitwerts (2000.- Euro statt 10.000.- Euro) begehrt wird, ist gem. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässig. Zur Entscheidung berufen ist die zuständige Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil auch die angefochtene Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts durch die Einzelrichterin erlassen wurde (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG). Das Begehren, den Streitwert um 8000.- Euro zu reduzieren, ist aber unbegründet. Auszugehen ist von § 52 Abs. 1 GKG, wonach der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen ist. Dabei entspricht es allgemeiner gerichtlicher Übung auch des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, bei der Ausübung des Ermessens auf die Empfehlungen des von der Streitwertkommission erarbeiteten Streitwertkatalogs – derzeit in der Fassung vom 21. Februar 2025 – zurückzugreifen (vgl. BayVGH, B.v. 11.4.2023 – 15 C 23.161 – juris Rn. 8). In baurechtlichen Nachbarklagen gegen die Baugenehmigung von Einzelbauvorhaben, in denen es nicht um den Wert oder die Kosten eines Bauvorhabens, sondern um die Geltendmachung von Nachbarrechten geht, empfiehlt Nr. 9.6.1 des Streitwertkatalogs 2025 einen Streitwertrahmen von 10.000 Euro bis 20.000 Euro (bei Beeinträchtigung eines Gewerbebetriebs bis 80.000 Euro), soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist. Gemessen daran ist der vom Verwaltungsgericht an der unteren Grenze des vorgegebenen Rahmens festgesetzte Streitwert von 10.000.- Euro nicht zu beanstanden. Der Einwand der Klägerin, dieser Streitwert sei angesichts des geringen Umfangs des Bauvorhabens der Beigeladenen, denen lediglich die Errichtung einer Mülltonnen- und Fahrradbox im Wert von „wenigen tausend Euro“ außerhalb der festgesetzten Baugrenzen genehmigt worden sei, „schlicht unverhältnismäßig“, verfängt nicht. Er lässt insbesondere außer Acht, dass der Umfang eines Bauvorhabens keine geeignete Bezugsgröße für die Festsetzung des Streitwerts der streitgegenständlichen Nachbarklage ist, weil es nach § 52 Abs. 1 GKG nicht auf das Bauvolumen, sondern auf die Bedeutung der Sache für den Kläger bzw. die Klägerin ankommt (vgl. BayVGH B.v. 02.09.2025 – 9 C 25.1380 – juris Rn. 10 m.w.N.). Da das objektive Interesse eines Nachbarn an der Abwehr von Beeinträchtigungen, die von einem Bauvorhaben möglicherweise ausgehen, in der Regel nicht bezifferbar ist, bemisst der Streitwertkatalog 2025 dieses in Nr. 9.6.1 mit einem Rahmen von 10.000 Euro bis 20.000 Euro. Mit dieser Empfehlung bringt der Streitwertkatalog eine pauschale Bewertung der Betroffenheit des Nachbarn und seines Schutzinteresses zum Ausdruck. Das Interesse des Nachbarn geht in aller Regel – wie auch hier – dahin, Beeinträchtigungen infolge der Stellung und des Ausmaßes des Baukörpers oder infolge der genehmigten Nutzung abzuwehren (vgl. BayVGH, B.v. 18.2.2025 – 9 C 24.362 – juris Rn. 9; OVG RhPf, B.v. 28.1.2021 – 8 E 10109/21 – juris Rn. 3; SächsOVG, B.v. 27.2.2023 – 1 E 7/23 – juris Rn. 15). Innerhalb des vorgesehenen Rahmens ist der Streitwert nach dem Maß der geltend gemachten Beeinträchtigung, die der Kläger abwehren will, und den Rechtsgütern, die geschützt werden sollen, nach Ermessen festzusetzen (vgl. BVerwG, B.v. 26.9.1994 – 4 B 188.94 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 15.2.2019 – 1 C 18.2435 – juris Rn. 3). Nichts anderes ergibt sich aus den von der Klägerin zitierten verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen. Deren Streitwertfestsetzungen betreffen entweder – worauf sie selbst bereits zutreffend hingewiesen hat – keine Nachbarklagen oder aber sie tragen dem Umstand Rechnung, dass es sich um Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, in denen gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2025 der anzusetzende Streitwert in der Regel zu halbieren ist. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren über die Streitwertbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG). Kosten der Beteiligten werden gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet. Demnach erübrigt sich auch die Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).