Beschluss
8 E 10109/21
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2021:0128.8E10109.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 21. Juli 2020 wird der Wert des Streitgegenstandes auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe 1 Die von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers erhobene Streitwertbeschwerde ist zulässig. Sie ist im eigenem Namen statthaft (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) und innerhalb der Frist von sechs Monaten nach rechtskräftigem Abschluss des für den Antragsteller erfolgreichen Eilrechtsschutzverfahrens gegen die Baugenehmigung zur Errichtung einer Lagerhalle in einem Dorfgebiet erhoben worden (§ 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG). In der Sache ist die Beschwerde aber nur in dem tenorierten Umfang begründet. 2 In Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ist der Wert des Streitgegenstandes nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen des Gerichts zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Hierbei orientiert sich der Senat – ebenso wie das Verwaltungsgericht – im Interesse der Einheitlichkeit und Vorhersehbarkeit der Streitwertfestsetzung grundsätzlich an dem „Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013“ (abgedruckt u.a. in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019). Danach ist der - auf die Hälfte des Hauptsachestreitwerts zu reduzierende (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs) - Streitwert für das Eilrechtsschutzverfahren nur geringfügig (von 3.750 € auf 5.000 €) und nicht in dem von den Beschwerdeführern geltend gemachten Umfang (24.000 €) anzuheben. 3 Nach Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs ist der Streitwert bei der Klage eines betroffenen Nachbarn in Höhe von 7.500,00 € bis 15.000,00 € zu bemessen, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden (für den Nachbarn) feststellbar ist. Mit diesem Vorschlag des Streitwertkatalogs wird – nicht zuletzt auch im Interesse der Kalkulierbarkeit des Kostenrisikos – eine pauschale Bewertung der Betroffenheit des Nachbarn und seines Schutzinteresses zum Ausdruck gebracht. Das Interesse des Nachbarn geht in aller Regel dahin, Beeinträchtigungen infolge der Stellung und des Ausmaßes des Baukörpers oder infolge der genehmigten Nutzung abzuwehren. Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die als Folge der Ausnutzung einer Baugenehmigung möglicherweise eintretenden Wertminderungen des eigenen Anwesens für sich genommen keinen Maßstab dafür bilden, ob Beeinträchtigungen zumutbar sind oder nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 1997 – 4 B 195.97 –, ZfBR, 1998, 166 und juris, Rn. 6). Dementsprechend ist der Vorschlag in der früheren Fassung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004, 1327), bei Klagen eines Drittbetroffenen gegen eine Baugenehmigung als Streitwert „7.500,00 €, mindestens den Betrag der Grundstückwertminderung“ anzunehmen (Nr. 9.7.1), im Streitwertkatalog 2013 nicht übernommen worden. Das von den Beschwerdeführern geltend gemachte Interesse des Antragstellers an der Abwehr einer Wertminderung für sein Anwesen stellt daher grundsätzlich kein geeignetes Kriterium für die Bemessung des Streitwerts dar. Im Übrigen haben die Beschwerdeführer auch weder den von ihnen geltend gemachten Wert für das Anwesen des Antragstellers (480.000,00 €) noch die behauptete Wertminderung (mindestens 10 %) hinreichend belegt. 4 Was die Ausfüllung des im aktuellen Streitwertkatalog vorgeschlagenen Rahmens für Baunachbarklagen anbelangt, teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, wonach im „Normalfall“ im Verfahren der Hauptsache ein mittlerer Streitwert von 10.000,00 € anzunehmen ist (vgl. VGH BW, Urteil vom 21. Juli 2020 – 8 S 702/19 –, BauR 2021, 64 und juris, Rn. 51 m.w.N.). Mangels anderer Anhaltspunkte geht der Senat im vorliegenden Fall des Eilrechtsschutzantrags gegen die Baugenehmigung zur Errichtung einer Lagerhalle innerhalb eines im Bebauungsplan festgesetzten Dorfgebiets von einem solchen Normalfall aus. 5 Einer Nebenentscheidung bedarf es nicht, da Kosten nicht erhoben und Auslagen nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG).