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Beschluss

11 CE 25.1930

VGH München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller, vormals Inhaber einer am 7. September 1979 erteilten Fahrerlaubnis der Klassen A79, A179, AM, B, BE, C1, C1E und L, begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Neuerteilung der strafgerichtlich entzogenen Fahrerlaubnis ohne vorherige Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens. Nach einer Trunkenheitsfahrt (Blutalkoholkonzentration von 2,4 ‰) am 21. September 2023 verurteilte das Amtsgericht Hersbruck den Antragsteller mit rechtskräftigem Urteil vom 30. Juli 2024 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe und entzog ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Monaten. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Antragsteller mit seinem Traktor beim Abbiegen aufgrund einer Fahrbahnunebenheit ins Schwanken geriet, nach links von der Fahrbahn abkam und eine ca. 2,5 m hohe Böschung hinabstürzte, wobei das Fahrzeug auf dem Dach landete. Der Antragsteller wurde ins Krankenhaus eingeliefert, wo die Alkoholisierung festgestellt wurde. Mit Schreiben vom 17. September 2024 beantragte er die Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis. Wegen der Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 ‰ forderte das Landratsamt ... ihn mit Schreiben vom 27. September 2024 auf, bis 29. Dezember 2024 ein medizinischpsychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zu den Fragen beizubringen, ob Beeinträchtigungen als Folge eines unkontrollierten Konsums von Alkohol vorlägen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges in Frage stellten, und ob zu erwarten sei, dass der Antragsteller zukünftig ein fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug der Gruppe 1 bzw. 2 unter Alkoholeinfluss führen werde und gleichzeitig einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht mehr hinreichend sicher trennen könne. Auf Bitte des Antragstellers verlängerte es die Frist bis 31. März 2025. Mit E-Mail vom 13. Februar 2025 bat der Antragsteller um Übersendung seiner Führerscheinakte an die TÜV ... L2. Service GmbH. Mit Schreiben vom 24. Februar 2025 bat der Bevollmächtigte des Antragstellers um Akteneinsicht. Am 21. März 2025 verlängerte das Landratsamt die Beibringungsfrist nochmals bis 31. Mai 2025. Mit Schreiben vom 31. März 2025 informierte die TÜV ... L2. Mit Schreiben vom 22. April 2025 teilte das Landratsamt mit, dass nach Nr. 5.9.2 der Richtlinie über die Anforderungen an Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung und deren Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen spätestens am Tag der Gutachtensversendung die Fahrerlaubnisakte an die Behörde zurückgesandt werde. Diese Rücksendung stehe der Löschung der digitalen Akte gleich (vgl. Nr. 5.10.2 der o.a. Richtlinie). Es sei daher davon auszugehen, dass bereits ein Gutachten erstellt worden sei. Lege der Antragsteller dieses nicht vor, sei von seiner Nichteignung auszugehen. Es bestehe keine Veranlassung, dem als ungeeignet anzusehenden Antragsteller die Möglichkeit zur Einholung eines weiteren Gutachtens einzuräumen. Mit Bescheid vom 20. Juni 2025 lehnte das Landratsamt den Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis gestützt auf § 20 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 FeV ab. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt der zu Begutachtende dürfe die Begutachtungsstelle für Fahreignung selbst wählen (vgl. § 11 Abs. 6 Sätze 3, 5 FeV) und auch einen Wechsel vornehmen. Dieser wäre dem Antragsteller nach Vorlage einer Bestätigung der TÜV ... L2. Am 24. Juli 2025 ließ der Antragsteller Klage beim Verwaltungsgericht Ansbach erheben und im Wege eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz beantragen, ihm eine Fahrerlaubnis der Klassen A79, A179, AM, B, BE, C1, C1E und L zu erteilen. Mit Beschluss vom 19. September 2025 lehnte das Verwaltungsgericht den Eilantrag ab, den es dahin auslegte, dass der Antragsteller eine vorläufige Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens begehre, was als Minus in dem gestellten Antrag enthalten sei. Es sei weder ein Anordnungsgrund noch -anspruch glaubhaft gemacht worden. So werde nicht vorgetragen, weshalb der Erlass einer einstweiligen Anordnung konkret notwendig sei, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Ferner habe das Landratsamt die Neuerteilung der Fahrerlaubnis zu Recht abgelehnt, weil der Antragsteller nicht die Eignungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 4 Satz 1 StVG, § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV erfülle. Die Nichtfeststellbarkeit der Fahreignung gehe zu Lasten des Bewerbers. Ein Erteilungsanspruch bestehe nicht, solange Eignungszweifel vorlägen, die die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens rechtfertigen. Nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV bestehe keine Fahreignung im Falle des Alkoholmissbrauchs im Sinne von Nr. 3.13.1 der Begutachtungsleitlinien für Kraftfahreignung. Nach Beendigung des Alkoholmissbrauchs könne die Fahreignung nach Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV erst wieder bejaht werden, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt sei. Die Fahrerlaubnisbehörde habe den Antragsteller zu Recht nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV dazu aufgefordert, ein medizinischpsychologisches Gutachten beizubringen, da die ihm entnommene Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 2,4 ‰ im Mittelwert aufgewiesen habe. Dieser Wert sei auch dem Strafurteil vom 30. Juli 2024 zugrunde gelegt und im Rahmen des fahrerlaubnisrechtlichen Wiedererteilungsverfahrens nicht in Zweifel gezogen worden. Werde ein Kraftfahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr geführt, könne die Wiedererlangung der Fahreignung nur durch ein positives medizinischpsychologisches Gutachten nachgewiesen werden. Ein solches Gutachten habe der Antragsteller bisher nicht vorgelegt. Die nicht mögliche Feststellung seiner Fahreignung gehe zu seinen Lasten, sodass die Voraussetzungen für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis und damit für einen Anordnungsanspruch nicht gegeben seien. Daher könne offenbleiben, ob die Fahrerlaubnisbehörde die Führerscheinakte antragsgemäß an die p. GmbH hätte versenden müssen bzw. der Antragsteller auf eine weitere Aktenübersendung einen Rechtsanspruch gehabt hätte. Anhaltspunkte dafür, dass die Beibringungsanordnung an formellen Fehlern leide, seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Hierauf komme es allerdings ebenfalls nicht entscheidungserheblich an. Mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, macht der Antragsteller geltend, der Eilbeschluss sei rechtsfehlerhaft, weil entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die einstweilige Anordnung zur Abwendung von wesentlichen Nachteilen für den Antragsteller nötig erscheine. Er betreibe eine Landwirtschaft im Nebenerwerb und sei auf seinen Führerschein essentiell zur Erhaltung seines Lebensstandards angewiesen. Die Beibringungsanordnung sei bereits formell rechtswidrig gewesen, da der Antragsgegner sich zu Unrecht geweigert habe, die Führerscheinakte an die p. zu übersenden, und damit die Begutachtung verhindert habe. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht keine Anhaltspunkte für einen formellen Fehler gesehen, dabei jedoch nicht erwähnt, dass der Antragsteller vortragen habe, es habe ein wichtiger Grund für die Lösung des zivilrechtlichen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsverhältnisses bestanden. Nr. 5.10 der Richtlinien über die Anforderungen an Träger von Begutachtungsstellen befasse sich nicht mit der Rücksendung der Führerscheinakte an die Behörde. Dies habe der Antragsgegner aber rechtsirrig unterstellt. Er habe ferner unterschlagen, dass der Antragsteller die angebliche Mitteilung der TÜV ... L2. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern und die begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen wäre. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um u.a. wesentliche Nachteile abzuwenden. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO hat der Antragsteller den Anordnungsanspruch und den Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Vorliegend kann dahinstehen, wie der gestellte Antrag auf Neuerteilung der dem Antragsteller vom Strafgericht entzogenen Fahrerlaubnis auszulegen ist und ob ihm ggf. das Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 123 Rn. 13 ff. m.w.N.) entgegenstünde, da der Antragsteller jedenfalls nicht beanspruchen kann, dass ihm ohne Beibringung eines positiven medizinischpsychologischen Gutachtens die Fahrerlaubnis auch nur vorläufig zu erteilen ist. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Erteilung einer Fahrerlaubnis nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2024 (BGBl I Nr. 323), § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2024 (BGBl I Nr. 299), das Bestehen der Fahreignung voraussetzt und deren Nichtfeststellbarkeit zu Lasten des Bewerbers geht (vgl. Derpa in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 2 StVG Rn. 41). Im Neuerteilungsverfahren hat die Fahrerlaubnisbehörde zu ermitteln, ob Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen (§ 22 Abs. 2 Satz 1 FeV). Werden Tatsachen bekannt, die solche Bedenken begründen, verfährt sie nach den §§ 11 bis 14 FeV (§ 22 Abs. 2 Satz 5 FeV). Ein Erteilungsanspruch besteht nicht, solange Eignungszweifel vorliegen, die die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens rechtfertigen (vgl. BayVGH, B.v. 7.3.2023 – 11 CE 22.2487 – juris Rn. 15 m.w.N.). Eine Trunkenheitsfahrt mit einer (erheblich) über 1,6 ‰ liegenden Blutalkoholkonzentration ist zumindest als starker Hinweis auf ein fehlendes Trennungsvermögen, d.h. einen die Fahreignung ausschließenden Alkoholmissbrauch zu werten (vgl. BVerwG, U.v. 6.4.2017 – 3 C 13.16 – BVerwGE 158, 335 Rn. 25; B.v. 20.6.2013 – 3 B 102.12 – NJW 2013, 2696 = juris Rn. 7). Daher bedarf es nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV in diesem Fall zwingend der Beibringung eines positiven medizinischpsychologischen Gutachtens, um die Fahreignungszweifel auszuschließen bzw. die Beendigung des Alkoholmissbrauchs und damit die Wiederherstellung der Fahreignung annehmen zu können. Da die Nichtfeststellbarkeit der Fahreignung anders als im Entziehungsverfahren hier zu Lasten des Antragstellers geht, ist nicht entscheidend, ob das Landratsamt wegen der Nichtbeibringung des Gutachtens gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf fehlende Fahreignung schließen durfte. Jedenfalls hat der Antragsteller die berechtigten Zweifel an seiner Fahreignung nicht ausgeräumt. Im Hinblick auf das Recht der übrigen Verkehrsteilnehmer auf Leben und körperliche Unversehrtheit kann dem Antragsteller bei dieser Sachlage auch nicht vorläufig eine Fahrerlaubnis erteilt werden und zwar auch dann nicht, wenn die Fahrerlaubnisbehörde ihre Mitwirkung an der Beibringung des Gutachtens zu Unrecht verweigert hätte. Denn eine etwa unrechtmäßige Verweigerung einer behördlichen Mitwirkungshandlung besagt nichts darüber, ob das vom Antragsteller beizubringende Gutachten seine Fahreignung bestätigt hätte. Es kommt daher nicht darauf an, ob es einen wichtigen Grund für die Auflösung des Geschäftsbesorgungsvertrags mit der TÜV ... L2. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hätte eine etwa unrechtmäßige Verweigerung der Aktenübersendung an eine Begutachtungsstelle auch nicht zur formellen Rechtswidrigkeit der dieser zeitlich vorangegangenen Gutachtensanordnung geführt, da sich deren Rechtmäßigkeit nach ständiger Rechtsprechung nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihres Ergehens beurteilt (vgl. BVerwG, B.v. 14.12.2022 – 3 C 10.22 – BVerwGE 181, 158 Rn. 13; U.v. 7.12.2020 – 3 C 5.20 – BVerwGE 171, 1 Rn. 25). Im Übrigen ließe sich auch aus einer formell rechtswidrigen Gutachtensanordnung kein Anspruch auf Erteilung einer Fahrerlaubnis herleiten, weil die Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,4 ‰ auf einen die Fahreignung ausschließenden Alkoholmissbrauch schließen lässt und § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV in diesem Fall zwingend die Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens vorsieht. Allenfalls wäre eine fehlerbehaftete Beibringungsanordnung zu korrigieren bzw. erneut eine derartige Anordnung rechtmäßig zu erlassen. Wird der Betroffene – wie der Antragsteller hier geltend macht – im Neuerteilungsverfahren an der Beibringung eines Gutachtens durch die unterlassene Mitwirkung der Fahrerlaubnisbehörde gehindert, steht ihm ggf. Rechtsschutz im Wege einer Verpflichtungsklage auf Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) oder ausnahmsweise im Wege einer (isolierten) Anfechtungsklage gegen den Ablehnungsbescheid (vgl. Riese in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Februar 2025, § 113 VwGO Rn. 199 ff.; Pietzcker/Marsch in Schoch/ Schneider, Verwaltungsrecht, § 42 VwGO Rn. 108 ff.) offen. Da die Übersendung der Akten an eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle mangels Regelungswirkung keinen Verwaltungsakt im Sinne von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG darstellt und daher gemäß § 44a VwGO nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung, hier die Ablehnung der Fahrerlaubniserteilung, zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden kann, wäre weder eine einstweilige Regelung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO mit dem Ziel, die Behörde zur Aktenübersendung zu verpflichten, noch eine dahingehende Feststellungsklage statthaft (vgl. Stelkens/Schenk in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 44a VwGO, Rn 19). Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, Nr. 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).