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Beschluss

3 B 102/12

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad von 1,6 Promille oder mehr kann die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 3 Abs. 2, § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangen. • Die Verweisung in § 3 Abs. 2 FeV führt die Vorschriften der §§ 11–14 FeV entsprechend auch für erlaubnisfreie Fahrzeuge zu Anwendung, soweit deren Wortlaut dies zulässt. • Roller und Inline-Skates sind keine Fahrzeuge i.S.d. StVO; die Vorschriften der FeV finden auf deren Nutzer keine Anwendung, eine Art. 3 GG-Beschwerde würde die Entscheidung im vorliegenden Fall nicht zuungunsten der Behörde verändern.
Entscheidungsgründe
MPG-Gutachtenpflicht bei erstmaliger Trunkenheitsfahrt mit Fahrrad ab 1,6‰ • Bei einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad von 1,6 Promille oder mehr kann die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 3 Abs. 2, § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangen. • Die Verweisung in § 3 Abs. 2 FeV führt die Vorschriften der §§ 11–14 FeV entsprechend auch für erlaubnisfreie Fahrzeuge zu Anwendung, soweit deren Wortlaut dies zulässt. • Roller und Inline-Skates sind keine Fahrzeuge i.S.d. StVO; die Vorschriften der FeV finden auf deren Nutzer keine Anwendung, eine Art. 3 GG-Beschwerde würde die Entscheidung im vorliegenden Fall nicht zuungunsten der Behörde verändern. Die Klägerin wurde wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr rechtskräftig verurteilt, nachdem sie mit 1,9 Promille Fahrrad gefahren war. Die Fahrerlaubnisbehörde forderte sie zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über ihre Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge auf. Die Klägerin kam dieser Aufforderung nicht nach; daraufhin untersagte die Behörde ihr, Fahrzeuge aller Art auf öffentlichem Verkehrsgrund zu führen. Klage und Berufung der Klägerin blieben erfolglos. Sie rügte insbesondere die Auslegung von § 3 Abs. 2 FeV und eine mögliche Ungleichbehandlung gegenüber Nutzern von Inline-Skates und Rollern. • § 3 Abs. 2 FeV verweist entsprechend auf die §§ 11–14 FeV, soweit deren Wortlaut auf Führer erlaubnisfreier Fahrzeuge anwendbar ist. • § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV verlangt ein medizinisch-psychologisches Gutachten bei Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr; die Vorschrift differenziert nicht nach Fahrzeugarten und setzt nicht voraus, dass der Betroffene Inhaber oder Antragssteller einer Fahrerlaubnis ist. • Die Zwecksetzung der Norm und der strafrechtliche Schutz des § 316 StGB rechtfertigen, dass schon bei erstmaliger Feststellung von ≥1,6‰ die Eignungszweifel zu klären sind; dies dient der Gefahrenabwehr und dem Schutz Dritter. • Roller und Inline-Skates gelten nach § 24 Abs. 1 StVO nicht als Fahrzeuge; darauf findet § 3 Abs. 2 FeV keine Anwendung, weshalb die FeV-Regelungen für deren Nutzer nicht anwendbar sind. • Eine mögliche Ungleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG änder t nichts am Ergebnis, weil selbst bei vergleichbarer Gefährdung damit nicht die Rechtmäßigkeit der auf Fahrradfahrer beschränkten Regelung feststünde, sondern höchstens deren Ausweitung denkbar wäre. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet; die Frage der grundsätzlichen Bedeutung wurde verneint. Es darf die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangt werden, wenn eine Person beim Führen eines Fahrrads im Straßenverkehr erstmalig mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Promille angetroffen wird. Die FeV ist insoweit entsprechend auf erlaubnisfreie Fahrzeuge anwendbar, soweit ihr Wortlaut dies zulässt. Nutzer von Rollern und Inline-Skates fallen nicht unter die FeV, weil diese Fortbewegungsmittel nicht als Fahrzeuge im Sinne der StVO gelten. Die Entscheidung bestätigt damit die behördliche Anordnung zur Begutachtung und rechtfertigt das Fahrverbot gegenüber der Klägerin.