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Urteil

21 K 3965/06

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2007:0628.21K3965.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Überleitungsanzeige. 3 Der Beklagte hat für die Mutter des Kläger, Frau C. X. , in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zu deren Tod am 19. Juni 2004 die Kosten der nicht gedeckten Heimpflege im Alten- und Pflegeheim X1. in L. aus Mitteln der Kriegsopferfürsorge übernommen. Zur Deckung der entstandenen Aufwendungen überprüfte die Hauptfürsorgestelle neben dem Einkommen auch weitere Ansprüche der Mutter des Klägers. Dabei ergab sich folgender Sachverhalt: 4 Die Mutter des Klägers war Eigentümerin des Hausgrundstücks I. Straße 33 in 00000 L. . Sie übertrug dem Kläger und seiner Ehefrau das Eigentum an diesem Grundstück durch notariellen Vertrag vom 6. März 1972. Als Gegenleistung wurde u.a. ein Altenteil vereinbart, dass ein Wohnrecht an der Obergeschosswohnung, die Hege- und Pflegeverpflichtung in gesunden und kranken Tagen, die freie Beköstigung im Alter oder bei Erkrankung bzw. Gebrechlichkeit und die Übernahme der Kosten einer standesgemäßen Beerdigung beinhaltete. Dieses Altenteil wurde im Grundbuch eingetragen. Wegen der weiteren Verpflichtungen wird auf den Vertrag (Bl. 51 ff. des Verwaltungsvorgangs) Bezug genommen. 5 Am 16. Januar 2002 ging das Eigentum an dem Hausgrundstück auf Herrn K. X. , den Sohn des Klägers, über. Das Altenteil für die Mutter des Klägers wurde unter dem gleichen Datum aufgrund einer von dieser am 30. Oktober 2001 erteilten Löschungsbewilligung gelöscht. 6 Nachdem der Beklagte von dem Eigentumsübergang auf Herrn K. X. erfahren hatte, wies er den Kläger darauf hin, dass seine Mutter zur Deckung der Heimkosten eigenes Einkommen, Vermögen und vermögensrechtliche Ansprüche vorrangig einzusetzen habe. In diesen Zusammenhang bat der Beklagte den Kläger, ihn unter Vorlage der entsprechenden Verträge über Form und Inhalt des Eigentumsübergangs zu informieren und insbesondere mitzuteilen, ob für den Verzicht auf das Altenteil eine Entschädigung an die Mutter des Klägers geleistet worden sei. Dieser Bitte kam der Kläger nicht nach. 7 Nach dem Tod der Frau C. X. am 19. Juni 2004, die der Kläger als Alleinerbe beerbte, kam der Beklagte auf seine Anfrage zurück . 8 Der Kläger erklärte anwaltlich vertreten mit Schreiben vom 28. April 2004, seine Mutter sei vermögenslos verstorben. Das im Jahr 2000 noch vorhandene Barvermögen vom etwa 40.000 DM hätten die vier Kinder seiner Schwester erhalten. In einem weiteren Schreiben vom 6. Juni 2005 führte der Kläger aus, er sei weiterhin Eigentümer des Hausgrundstücks I. Straße 33 in 00000 L. . Das Wohnrecht seiner Mutter habe bis zu deren Tod fortbestanden. Seine Mutter habe auf die Ausübung zu keiner Zeit verzichtet; auch habe sie jederzeit zu ihm – dem Kläger – zurückziehen können. 9 Mit Bescheid vom 28. Oktober 2005 leitete der Beklagte Schenkungsrückforderungsansprüche der Frau C. X. gegen den Kläger bis zur Höhe seiner Aufwendungen gemäß § 27g BVG auf sich über. Zur Begründung führte er aus, da eine Entschädigung für den Verzicht auf die Wahrnehmung des vereinbarten Altenteilsrechte nicht vorgetragen sei, sei von einer Schenkung auszugehen. Frau C. X. sei zur Herausgabe des Geschenks berechtigt gewesen, da sie - wie der Bezug von Leistungen der Kriegsopferfürsorge zeige – außerstande gewesen sei, ihren angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Eventuell bestehende Ansprüche gegen weitere Beschenkte würden gemäß § 528 Abs. 2 BGB zurückgestellt. 10 Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 28. November 2005 Widerspruch. 11 Mit Schreiben vom 1. Februar 2006 forderte der Beklagte ohne Erfolg den Kläger zur Erstattung seiner Aufwendungen in Höhe der Frau C. X. zustehenden Entschädigungsleistung von 9.537,64 EUR auf. Auf die Berechnung im Einzelnen wird Bezug genommen. 12 Der Beirat der Hauptfürsorgestelle wies den Widerspruch des Klägers durch Bescheid vom 31. Mai 2006, zugestellt am 2. Juni 2006, zurück und führte zur Begründung aus: Aus dem Verzicht auf das bis Oktober 2001 bestehende Altenteilsrecht könnten sich Schenkungsrückforderungsansprüche ergeben. Dies reiche für die Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige aus, da nur der mögliche Schenkungsrückforderungsanspruch übergeleitet werde. Besondere Gründe, die im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung ein Absehen von der Überleitung rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. 13 Am Montag, den 3. Juli 2006, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führte der Kläger aus, seine Mutter sei auf Betreiben seiner Schwester einer Pflegeeinrichtung überantwortet worden. Seine Schwester habe die Mutter auch veranlasst Schriftstücke zu unterzeichnen, die diese nicht mehr verstanden habe, um das vorhandene Barvermögen der Mutter auf ihre – der Schwester – Kinder zu verteilen. Vermögen sei deshalb beim Tod der Mutter nicht mehr vorhanden gewesen. Er, der Kläger, erhebe deshalb die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses. 14 Der Kläger beantragt, 15 den Bescheid des Beklagten vom 28. Oktober 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Mai 2006 aufzuheben. 16 Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden, 17 die Klage abzuweisen. 18 Das Gericht hat durch Beschluss vom 13. April 2007 die Vertagung der Sache beschlossen, um dem Prozessbevollmächtigten des Klägers Gelegenheit zur Akteneinsicht zu geben. Die Beteiligten haben am gleichen Tage gegenüber dem Gericht den Verzicht auf eine weitere mündliche Verhandlung erklärt. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 20 Entscheidungsgründe: 21 Das Gericht konnte ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten auf ihre Durchführung verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO. 22 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die streitgegenständliche Überleitungsanzeige ist rechtmäßig und verletzt daher den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). 23 Rechtsgrundlage der Überleitungsanzeige ist § 27 g BVG. Danach gilt Folgendes: Haben Beschädigte oder Hinterbliebene für die Zeit, für die Leistungen der Kriegsopferfürsorge gewährt werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne von § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist, kann der Träger der Kriegsopferfürsorge nach § 27 g Abs. 1 Satz 1 BVG durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als die Hilfe bei rechtzeitiger Leistung des anderen nicht gewährt worden wäre oder als der Hilfeempfänger nach § 25 c Abs. 1 Satzt 2 oder Abs. 2 die Aufwendungen zu ersetzen oder zu tragen hat (§ 27 g Abs. 1 Satz 2 BVG). Nach § 27 g Abs. 2 BVG bewirkt die schriftliche Anzeige den Übergang der Ansprüche für die Zeit, für die den Beschädigten oder Hinterbliebenen Leistungen der Kriegsopferfürsorge ohne Unterbrechung gewährt werden; als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten. 24 Ob die Voraussetzungen für eine Überleitung in diesem Sinne erfüllt sind, unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle; nur soweit die zuständige Behörde dabei auch nach ihrem Ermessen zu befinden hat, ist die gerichtlichen Überprüfung eingeschränkt (vgl. § 114 VwGO). 25 Zum Umfang der gerichtlichen Kontrolle vgl.: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 24. Juli 1975, - V C 22.74 -, juris-Dokument. 26 Vorliegend ist zwischen den Beteiligten allein streitig, ob ein überleistungsfähiger Anspruch besteht. Unstreitig wurde das zugunsten der Frau C1. X. im Grundbuch eingetragene Altenteilsrecht gelöscht, ohne dass – soweit ersichtlich – seitens des Klägers dafür eine Entschädigung gezahlt wurde. Aufgrund dieses Sachverhalts leitet der Beklagte einen Schenkungsrückforderungsanspruch auf sich über. 27 In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige nicht davon abhängt, ob der behauptete bürgerlich-rechtliche Anspruch überhaupt und in der geltend gemachten Höhe besteht. Vielmehr bleibt diese Prüfung – im Falle rechtmäßiger Überleitung – dem zivilgerichtlichen Verfahren zur Durchsetzung des Anspruchs vorbehalten. Eine Aufhebung der Überleitungsanzeige wegen Fehlern, die den übergeleiteten Anspruch betreffen, kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn der übergeleitete Anspruch nach materiellem Recht offensichtlich ausgeschlossen ist (Fall der sog. Negativevidenz). 28 Zum Prüfungsumfang vgl.: BVerwG, Beschluss vom 15. April 1996, Sammlung Buchholz, Nr. 24 zu 436.0; VG München, Urteil vom 29. Februar 2002, - M 32b K 99.638 -, juris-Dokument; VG Lüneburg, Urteil vom 23. März 2004, - 4 A 35/03 -, juris-Dokument, jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung. 29 Vorliegend ist ein Fall der Negativevidenz nicht feststellbar. § 27 g BVG entspricht § 90 BSHG a. F. bzw. dem an diese Stelle getretenen § 93 SGB XII. 30 So: Rohr/Strässer, Bundesversorgungsrecht – Kommentar -; Loseblattsammlung: Stand: Dezember 2006, § 27 g Anmerkung Nr. 1. 31 Zu § 90 BSHG a. F. hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 14. Juni 1995, - IV ZR 212/94 -, juris-Dokument, ausgeführt: 32 „ .... § 90 BSHG dient der Durchsetzung des Grundsatzes des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 BSHG). Er bietet dem Träger der Sozialhilfe ein rechtliches Instrumentarium, um durch Eintritt in die Gläubigerposition den vom Gesetz gewollten Vorrang der Verpflichtungen anderer, die dem Hilfeempfänger die erforderliche Hilfe hätten gewähren können, nachträglich wiederherzustellen, Die Überleitungsermächtigung zielt also ihrem Zweck nach auf die Herstellung derjenigen Haushaltslage beim Sozialhilfeträger, die bestünde, wenn der Anspruch des Hilfeempfängers schon früher erfüllt worden wäre (BVerwG, NJW 1992, 3288). Diese Rechtslage wird nicht etwa erst durch die Überleitungsanzeige geschaffen, sondern besteht materiell-rechtlich von vornherein, sobald Sozialhilfe geleistet wird. Die Überleitungsanzeige als privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt (BVerwG, NJW 1990, 3312) konkretisiert und individualisiert diese Erstattungspflicht lediglich, was auch nach dem Tod des Hilfeempfängers noch möglich ist (BVerwG, NJW 1990, 3288). Das verschenkte Vermögen ist damit unabhängig vom Willen des Schenkers in den Grenzen der Haftung aus § 528 BGB dem Träger der Sozialhilfe gegenüber materiell-rechtlich mit der Pflicht belastet, die erbrachten Sozialhilfeleistungen zu erstatten. Daher kann die Haftung des Beschenkten aus § 528 BGB jedenfalls in Höhe der Sozialhilfeleistungen nicht davon abhängen, ob der Schenker noch lebt oder der Anspruch vor seinem Tod übergeleitet oder geltend gemacht worden ist. .... 33 Damit stellt sich im vorliegenden Fall die weitere Frage, ob der – durch den Tod des Schenkers nicht erloschene – Rückforderungsanspruch etwa deshalb untergegangen sein könnte, weil der gemäß § 528 BGB haftende Beklagte zugleich (Mit)Erbe des Schenkers geworden ist, Forderung und Schuld also in einer Person zusammenfallen (Konfusion). Diese Frage ist zu verneinen, soweit nach dem Tod des Schenkers Rechte des Trägers der Sozialhilfe an dem verschenkten Vermögen fortbestehen. ..... 34 Die Vereinigung von Forderung und Schuld in einer Person führt zwar in der Regel zum Erlöschen der Forderung (BGHZ 48, 214; Urteil vom 11. Dezember 1981, - V ZR 220/80, NJW 1982, 2381 unter II 1b). Diese Rechtsfolge ist aber weder gesetzlich vorgeschrieben noch logisch zwingend; vielmehr ist vom Fortbestehen der Forderung auszugehen, wo dies nach der Interessenlage etwa mit Rücksicht auf Rechte Dritter an der Forderung geboten erscheint (BGH, Urteil vom 30. April 1980, - V ZR 56/79 -, NJW 1981, 447 unter II 2 a.E.; Gernhuber, Die Erfüllung und ihre Surrogate 2. Aufl., § 19,2 S. 418 ff.; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts 14. Aufl., § 19 I S. 270; Enneccerus/Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse 15. Bearb. § 76 S. 304; Heck, Grundriss des Schulrechts § 64 S. 193).Das Bürgerliche Gesetzbuch fingiert in einigen dieser Fälle das Bestehen der Forderung (vgl. §§ 1976, 1991 Abs. 2, 2143, 2175, 2377 BGB). Diese Regelungstechnik rechtfertigt indessen nicht den Gegenschluss, ohne eine derartige Fiktion sei die Forderung unter allen Umständen untergegangen. 35 So ist auch im vorliegenden Fall von der Fortdauer der materiell-rechtlichen Erstattungspflicht des Beschenkten gegenüber dem Träger der Sozialhilfe auszugehen, auch wenn der Beschenkte Erbe des an sich anspruchsberechtigten Schenkers geworden ist. Dieser hätte auf den Anspruch aus § 528 BGB aber nicht mehr zum Nachteil des Sozialhilfeträgers verzichten können (MK/Kollhosser, BGB 2. Aufl. § 528 Rdn. 7; BGB-RGRK/Mezger, 12. Aufl. § 528 Rdn. 6). Die Erbfolge des aus § 528 BGB haftenden Beschenkten in die Rechtsstellung des Schenkers kann daher dem Träger der Sozialhilfe im Ergebnis ebenso wenig schaden wie die Konfusion etwa ei einem Pfandrecht an einer Forderung (zu letzterem vgl. MK/Heinrichs, BGB 3. Aufl. vor § 362 Rdn. 4). .... 36 Diesen Erwägungen schließt sich die Einzelrichterin im Ergebnis an. 37 So im Ergebnis auch: VG Augsburg, Urteil vom 4. Februar 2003, - Au 3 K 02.1428 -, juris-Dokument. 38 Mithin ist der Schenkungsrückforderungsanspruch hier weder dadurch offensichtlich ausgeschlossen, dass er erst nach dem Tod der Frau C. X. übergeleitet wurde, noch dadurch, dass der Kläger Alleinerbe wurde. 39 Ausschlussgründe nach § 534 BGB oder § 529 BGB sind nicht ersichtlich. 40 Ermessensfehler des Beklagten bei der Entscheidung über die Überleitung sind ebenfalls nicht zu erkennen. Seine zunächst knappen Erwägungen hat der Beklagte im Widerspruchsbescheid in rechtlich nicht zu beanstandender Weise eingehend ergänzt. Er hat mit zureffenden und auf den konkreten Fall des Klägers abstellenden Überlegungen eine Abwägung zwischen den Interessen des Klägers und der Verwirklichung des Nachranggrundsatzes vorgenommen. Das dabei vom Beklagten dem Nachranggrundsatz eingeräumte starke Gewicht ist nicht zu beanstanden. Besondere Gesichtspunkte, die zugunsten des Klägers bei der Interessenabwägung hätten berücksichtigt werden müssen und vom Beklagten nicht in die Abwägung eingestellt worden wären, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. 41 Es steht dem Träger der Kriegsopferfürsorge frei, unter mehreren Beschenkten eine Auswahl zu treffen, gegenüber wem ein Rückforderungsanspruch geltend gemacht wird, vorausgesetzt, die Höhe der geleisteten Aufwendungen wird – wie hier – nicht überschritten. 42 Nach alle dem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.