IX R 71/84
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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 16. Oktober 1984 IX R 71/84 EStG §§ 21, 9 Werbungskosten bei Errichtung eines Einfamilienhauses auf einem den Kindern gehörenden Grundstück Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Grund zu kündigen (Rohs/Wedewer aaO). Das Vertragsangebot wendet sich an sämtliche am 2. Bauabschnitt interessierten Bauherren. Kostenrechtlich ist entscheidend, daß dieses Angebot alle hier in Betracht kommenden Bauherren annehmen können. Der Vortrag des Kostenschuldners, etwa 1/3 bis 2/5 dieser Bauherren haben von dem Angebot keinen Gebrauch gemacht, ist deshalb kostenrechtlich ohne Bedeutung. (2) Das Landgericht erachtet es für gerechtfertigt, das beurkundete Angebot auf Abschluß von Treuhandverträgen nach der, Höhe der Gesamtbaukosten zu bewerten. Das entspricht der heute herrschenden Ansicht (OLG Düsseldorf DNotZ 1981, 325/326 = JurBüro 1981, 258 ; OLG Celle DNotZ 1983, 572; Göttlich/Mümmler KostO B. Aufl. S. 153; Korintenberg § 39 KostO Rdnr. 33; Mümmler JurBüro 1982, 365 /367 und 1459/1464). Die gleiche Auffassung wird hinsichtlich der Bewertung eines . Baubetreuungsvertrages vertreten, meist unter der Voraussetzung, daß ein solcher Vertrag auch die Verpflichtung zur Bauherstellung gegen Festpreis und damit zum Abschluß der hierzu erforderlichen Verträge enthält (OLG Düsseldorf JurBüro 1970, 782 und JurBüro 1982, 1392/1393 [= MittBayNot 1982, 84 ]; OLG Stuttgart JurBüro 1976, 360 [= MittBayNot 1976, 39 ]; LG Frankenthal MittBayNot 1980, 179 ;Korintenberg Rdnr. 32;Rohs/Wedewer Anm. 9, je zu § 39 KostO ; Mümmler JurBüro 1982, 1459 /1463). Der Senat schließ sich der herrschenden Auffassung an. Bei dem hier konzipierten Bauherrenmodell ist der Treuhandvertrag der zentrale Vertrag für die Durchführung des Gesamtbauvorhabens, dessen Kosten Zen Wert des Treuhandvertrages als eines Austauschvertrages bestimmen (§ 39 Abs. 2 KostO; vgl.Göttlich/Mumm/er aaO S. 153). Im Falle der Angebotsannahme - von der hier auszugehen ist - wird jeder Bauherr verpflichtet, den auf ihn entfallenden Teil der Gesamtkosten unmittelbar an den Treuhänder zu bezahlen. Ob die Gesamtbaukosten auch für die Wertbestimmung eines im Zusammenhang mit einem Bauherrenmodell beurkundeten Gesellschaftsvertrages maßgebend sind (so: OLG Hamm DNotZ 1983, 569 = JurBüro 1983, 1231 ; Korintenberg Rdnr. 34; Rohs/Wedewer Anm. III 1 a, je zu § 39; Baumann MittRhNotK 1982, 69 /75) oder ob gemäß § 30 Abs. 1 KostO nur ein Bruchteil dieser Kosten wertbestimmend ist, wie dies der Senat vertreten hat ( BayObLGZ 1982, 96 /104 [= MittBayNot 1982, 85 ] und 1061114 [= MittBayNot 82, 91 ]; ebenso: KG JurBüro 1983, 1366 ; Göttlich/Mümmler S. 151; Hartmann Kostengesetze 21-Aufl. § 39 KostO Anm. 5 B; Lappe NJW 1984, 1212/1216), braucht hier nicht entschieden zu werden. Die Mitwirkung beim Abschluß eines Gesellschaftsvertrages der Bauherren ist nur einer von mehreren Aufträgen, die dem Treuhänder erteilt werden sollen. 3. Das Landgericht hat nach alledem zu Recht den Geschäftswert nach der vollen Höhe der Gesamtaufwendungen aller Bauherren des Projektes bemessen. Die weitere Beschwerde war deshalb als unbegründet zurückzuweisen. 18. BeurkG § 13 a, KostO § 36 Abs. 1, § 147 Abs. 1 (ZurBewertung einer sog. „Mutterurkunde`) Sind in einer Verweisungsurkunde, die der Durchführung eines Bauherrenmodells dienen soll, rechtsgeschäftliche Erklärungen nicht enthalten, so fällt keine Beurkundungsgebühr nach § 36 Abs. 1 KostO , sondern eine Betreuungsgebühr nach § 147 Abs. 1 KostO an. BayObLG, Beschluß vom 11.1.1985 - BReg. 3 Z 230/84 -- mitgeteilt von Dr. Martin Pfeuffer, Richter am BayObLG Anmerkung der Schriftleitung: Der vollständige Abdruck der Entscheidung erfolgt demnächst in der DNotZ mit -einer Besprechung von Notar Dr. Manfred Bengel, Schweinfurt. E. Steuerrecht 19. EStG §§ 21 Abs. 2, 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7(Werbungskosten bei Errichtung eines Einfamilienhauses auf einem den Kindern gehörenden Grundstück) Bewohnen Eltern ein aufgrund der ihnen obliegenden Sorge für das Vermögen des Kindes ( § 1626 Abs. 1 BGB ) in ihrem Besitz befindliches und ihrem minderjährigen Kind gehörendes Einfamilienhaus, so beruht die Nutzung nicht auf einer gesicherten Rechtsposition. BFH, Urteil vom 16.10.1984 - IX R 71/84 - mitgeteilt von Notar Dr. Sebastian Spiegelberger, Schweinfurt Aus dem Tatbestand: Die Kläger sind bei der Einkommensteuer zusammenveranlagte Ehegatten. Die Klägerin schenkte mit Vertrag vom 22. November 1971 ihren Grundbesitz ihren damals minderjährigen Kindern. Der Eigentumsübergang auf die Kinder wurde im Grundbuch eingetragen. Sonstige das Grundstück belastende oder beschränkende Rechte sind bei Abschluß des Schenkungsvertrages schriftlich nicht vereinbart worden. In den Jahren 1972/73 errichteten die Kläger auf dem Grundstück ein Einfamilienhaus, das von ihnen und ihren Kindern selbst genutzt wird. Am 16. Juli 1979 wurde ein Nießbrauchsrecht zugunsten der Kläger beurkundet und später im Grundbuch eingetragen. Das FA rechnete die in den streitigen Veranlagungszeiträumen 1973 bis 1976 angefallenen Werbungskostenüberschüsse bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht den Klägern, sondern den minderjährigen Kindern als Grundstückseigentümern zu. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Die eingelegte Revision ist nicht begründet. Aus den Gründen: Ohne Rechtsverstoß ist das Finanzgericht (FG) davon ausgegangen, daß die Kläger mangels Einkünfteerzielung in bezug auf das Grundstück keine Werbungskosten einschließlich erhöhter Absetzungen gemäß § 7 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) abziehen können. 1. Den Klägern ist der Nutzungswert des Hauses nicht als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Abs. 2 Alternative 1, § 21 a EStG zuzurechnen. Denn sie waren weder rechtliche noch wirtschaftliche Eigentümer des ihren Kindern gehörenden Einfamilienhauses, und es ist ihnen der Nutzungswert nach dieser Vorschrift auch nicht als Vorbehaltsnießbraucher zuzurechnen (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 7. Dezember 1982 VIII R 153/81, BFHE 138, 180 , BStBI 11 1983, 627, und jeweils vom 29. November 1983 VIII R 215/79, BFHE 140, 199 , BStBI II 1984, 366 [= MittBayNot 84, 153 ], sowie VIII R 184/83, BFHE 140, 203 BStBI 11 1984, 371 [= MittBayNot 84, 153 ]). a) Unstreitig ist die Klägerin nicht rechtliche Eigentümerin des Einfamilienhauses. Denn dieses wurde mit seiner.Errichtung Eigentum der Kinder, die Eigentümer des Grundstücks waren ( § 94 BGB ). b) Die Klägerin war in den Jahren 1973 bis 1976 auch nicht wirtschaftliche Eigentümerin des Grundstücks oder des Einfamilienhauses. Denn sie schloß ihre Kinder für die gewöhnliche Nutzungsdauer nicht von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich aus (§ 11 Nr. 4 des Steueranpassungsgesetzes; vgl. insoweit BFH-Urteil vom 26. Januar 1970 IV R 144/60, BFHE 97, 466 , BStBI 11 1970, 264, 272), wie das FG zutreffend ausführt. Die Kinder waren in ihrer Verfügungsmacht bürgerlich-rechtlich nicht beschränkt und andere Umstände, die sie von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut dauerhaft ausschlossen, lagen nicht vor. MittBayNot 1985 Heft 2 c) Die Kläger waren in den Jahren 1973 bis 1976 auch nicht Vorbehaltsnießbraucher, so daß ihnen aus diesem Grunde der Nutzungswert des Einfamilienhauses zuzurechnen gewesen wäre (§ 21 Abs. 2 Alternative 1, § 21 a EStG ; vgl. Urteil in BFHE 138, 180 , BStBI 111983, 627). Denn die Kläger nutzten das Einfamilienhaus nicht vergleichbar einem Eigentümer aufgrund eines bei der Eigentumsübertragung vorbehaltenen Nießbrauchs. Zutreffend hat das FG dargelegt, daß der Kläger nicht Vorbehaltsnießbraucher sein konnte, weil er nicht Eigentümer des Grundstücks war und somit nichts zurückbehalten konnte. Die Klägerin war ebenfalls nicht Vorbehaltsnießbraucherin. Vorbehaltsnießbraucherin des unbebauten Grundstücks ist sie nicht geworden, weil keine rechtswirksame Vereinbarung eines Vorbehaltsnießbrauchs zwischen ihr und den Kindern im Schenkungsvertrag getroffen worden ist_ Die Neuvornahme des Rechtsgeschäfts der Einräumung eines dinglich gesicherten Nießbrauchs am 16. Juli 1979 wirkte schon bürgerlich-rechtlich nicht auf die .Vergangenheit bis zum Eintritt der Volljährigkeit zurück. Sie vermochte auch steuerrechtlich keine Rückwirkung zu entfalten. Die von den Kindern nach Eintritt ihrer Volljährigkeit den Eltern eingeräumte Nießbraucherstellung wirkt sich als Tatsache nicht auf Veranlagungszeiträume aus, die vor der Einräumung liegen (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 11. Aufl., § 175 AO 1977 Tz. 10); dies gilt auch dann, wenn die Vertragsbeteiligten durch die Vereinbarungen den Zustand haben herstellen wollen, der der Klägerin - als Vorstellung im Zeitpunkt der Schenkung vorschwebte, den rechtlich wirksam herbeizuführen sie aber damals bewußt unterlassen hatte. Vorbehaltsnießbraucherin allein des Gebäudes konnte die Klägerin nicht werden, weil das Gebäude im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs des Grundstücks auf die Kinder noch nicht vorhanden war. 2. Den Klägern sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auch nicht nach § 21 Abs. 2 Alternative 2 EStG zuzurechnen. Nach der neueren Rechtsprechung des BFH ist dem Nutzenden der Nutzungswert einer ihm ganz oder teilweise unentgeltlich überlassenen Wohnung nach dieser Vorschrift zuzurechnen, wenn ihm eine gesicherte Rechtsposition eingeräumt ist; das gilt auch im Verhältnis von gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen zueinander (vgl. BFHE 140, 199 , BStBI 111984,366 [= MittBayNot 84, 153 ], und BFHE 140, 203 BStB1 11 1984, 371 [= MittBayNot 84, 153 ]). Eine gesicherte Rechtsposition in diesem Sinne hat auch derjenige, dem die Wohnung aufgrund einer schuldrechtlich eingeräumten Nutzungsbefugnis überlassen ist. Eine derartige gesicherte Rechtsposition haben die Eltern im vorliegenden Fall jedoch nicht erlangt. mögensverwaltung zu (vgl. dazu auch SoergellLange, Bürgerliches Gesetzbuch, 11. Aufl., 1981, § 1649 Rz. 1). Diese berechtigt die Eltern zwar zur Inbesitznahme der den Kindern gehörenden Gegenstände; ihnen wird hierdurch indessen keine gesicherte Rechtsposition im Sinne der neueren Rechtsprechung des BFH ( BFHE 140, 199 , BStBI 11 1984, 366 [= MittBayNot 84, 153 ]) eingeräumt. Denn es fehlt insoweit an einer vertraglichen Rechtsgrundlage. Der Besitz an der Sache allein genügt nicht für die Begründung einer gesicherten Rechtsposition. An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts dadurch, daß durch das tatsächliche Wohnen im eigenen Haus die Kinder selbst den Tatbestand von § 21 Abs. 2 Alternative 1 EStG erfüllen und daß die elterliche Gewalt die Rechte umfaßt, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen ( § 1631 BGB ) und das Kindesvermögen fremdnützig zu verwalten ( § 1626 BGB ). b) Die Kläger hatten auch nicht etwa deshalb eine gesicherte Rechtsposition, weil die Klägerin das Grundstück ihren Kindern geschenkt hat. Eine Schenkung führt nicht eine eingeschränkte oder geminderte Rechtsposition des Bedachten im Verhältnis zum Schenker herbei. Eine Schenkung unter Auflage ( § 525 BGB ) liegt mangels einer dahingehenden Vereinbarung nicht vor. c) Der Senat kann es dahingestellt sein lassen, ob das Haus ganz oder teilweise aus Mitteln der Kinder oder der Kläger errichtet wurde. Denn auch durch die Finanzierung oder Beteiligung an der Finanzierung hätten die Kläger keine gesicherte Rechtsposition für die Nutzung des im Eigentum der Kinder stehenden Hauses erlangt. Ein etwaiger Anspruch gemäß §§ 951 Abs. 1, 946 BGB geht auf eine Vergütung in Geld, führt aber nicht zu einer gesicherten Rechtsposition in diesem Sinn. Anmerkung der Schriftleitung: Zur Problematik des Baus auf fremdem Grund und Boden vgl. auch die Verfügung der OFD Münster vom 11.2.1985 — S 2197 - 49 — St 16 — 31 (abgedruckt in diesem Heft S. 97). 20. § 3 Nr. 1 GrEStG (Zahl der grunderwerbsteuerlichen Rechtsvorgänge bei Grundstücksverkauf durch eine Bruchteiisgemeinschaft an eine andere Bruchteilsgemeinschaft) Verkaufen Ehegatten•Miteigentümer ein Grundstück an ein Erwerberehepaar zum Miteigentum je zur Hälfte, so sind grunderwerbsteuerlich vier Erwerbsvorgänge gegeben. FG München, Beschluß vom 1.2.1985 — IV 446/84 — AusGrE — mitgeteilt von Notar Michael Senft, Wertingen (Leitsatz nicht amtlich) Aus. dem Tatbestand: a) Im Gegensatz zu dem vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts (GleichberG) vom 18. Juni 1957 (BGBl 1 1957, 609) geltenden Rechtszustand, der den. Eltern und zuvor dem Vater ein nießbrauchsähnliches Nutzungsrecht am Vermögen des Kindes eingeräumt hatte (vgl. dazu Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 10./11. Aufl., 1966, Familienrecht, § 1649 Erläuterungen 1 und 2; Beitzke, Familienrecht, 23. Aufl., 1983, § 28 S. 255) und der die Annahme einer gesicherten Rechtsposition zugelassen hätte, steht den Eltern nunmehr nur die fremdnützige VerIm beim Senat anhängigen Hauptsacheverfahren ist im Hinblick auf die Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (1983) — GrEStG — streitig, wieviele grunderwerbsteuerrechtliche Erwerbsvorgänge anzunehmen sind, wenn Ehegatten zu Miteigentum ein im Miteigentum von zwei Veräußerern stehendes Grundstück erwerben. Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 23. August 1984 erwarben die Antragsteller (ASt) ein Grundstück zum Miteigentum je zur Hälfte. Der Kaufpreis betrug 12 000 DM. Das Grundstück gehörte bislang dem Veräußerer-Ehepaar zu Miteigentum. Das Finanzamt setzte mit Grunderwerbsteuer (GrESt)-Bescheiden vom 25.9.1984 gegen die ASt je 120,- DM GrESt fest. MittBayNot 1985 Heft 2 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 16.10.1984 Aktenzeichen: IX R 71/84 Erschienen in: MittBayNot 1985, 95-96 MittRhNotK 1985, 81-82 Normen in Titel: EStG §§ 21, 9