III ZR 261/86
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 02. Dezember 1987 III ZR 261/86 BGB §§ 781, 1191 Sicherungsgrundschuld und Schuldanerkenntnis gegenüber einer Bank Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau -V Rechtsprechung A. Borgerliches Recht 1. BGB§§781, 1191 (Sicherungsgrundschuld und Schuldanerkenntnis g四en助er einer Bank) Eine vollstreckbare Urkunde o ber die Bestellung einer Grundschuld, in der auch eine pers6nliche Schuld in H6he des Geldbetrags der Grundschuld anerkannt und bestimmt wird, daB Grundsehuld und Schuldarierkenntnis der Siche・ rung aller gegenw含rtigen und zukonftigen Ansproche aus der bankm谷Blgen Gesch苔ftsverbindung dienen sollen, ist In der Regel dahin auszulegen, daB der GI首ubiger aus der Ur・ kunde den angegebenen Betrag nur einmal verlangen und vollstrecken kann, auch wenn die gesicherte Forderung h6her ist. BGH, Urteil vom 3.12.1987 一 III ZR 261/86 一 mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbes治nd: Am 20. November 1965 bestellte der Klager, der ein Geschaftsglrokonto bei der beklagten Bank unterhielt, zu ihren Gunsten eine Grundschuld o ber 45.000,一 DM nebst 10% Zinsen. Unter Nr. IV der notariellen Bestellungsurkunde erkannte er an, der GIaubigerin 45.000,一 DM nebst 10% Zinsen zu schulden. Er unterwarf sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvoiistreckung, und zwar in den beiasteten Grundbesitz wegen alier Ansproche aus der Grundschuid, in sein gesamtes ぬrm6gen wegen des im Schuidanerkenntnis genannten Betrages. Nach den SchluBbestimmungen unter Nr. V der notan」eulen Urkunde dienten Grundschuid und Schuldanerkenntnis der Sicherung aller gegenwartigen und zukonftigen Ansproche des Bekiagten aus der bankmaBigen Geschaftsverbindung; Zahlungen soiiten nicht auf die Grundschuid, sondern auf die pers6niiche Forderung anzurechnen sein im Jahre 1982 kam es zwischen den Parteien zu Differenzen. Der Kiager warf der Bekiagten vor, sie berechne ihm zu hohe Kreditzinsen und Kosten. Die Bekiagte kondigte die Kredite, bezifferte ihre Gesamtforderung mit mehr als 200.000,一 DM und trat im Januar wegen der Grundschuid dem Zwangsversteigerungsverfahren bei, das eine andere Giaubigerin in den Grundbesitz des Kiagers betrieb. im ぬrsteigerungstermin vom 9. Marz 1984 wurden for den Klager 20.000,一 DM an die Bekiagte gezahit, und zwar 一 wie es in der Quittung heiBt 一 ais,ルlizahiung auf die .,,im Zwangsversteigerungsverfahren,. geitend gemachte Forderung‘二 In einer am seiben Tage geschios-senen ぬreinbarung der Parteien erkiarte die Bekiagte sich bereit, gegen Zahiung der 20.000,一 die einstweiiige Einsteliun9 des Zwangsversteigerungsverfahrens gemaB§30 ZVG zu bewiiiigen, 瞭hrend der Klager versicherte, die Restforderung innerhaib von 9 Monaten in voiler H6he abzul6sen bzw. eine Umschuidung zu versuchen. Spater vertrat der Kiager die Auffassung, er habe bereits mehr gezahit ais geschuidet. Mit seiner Kiage gemaB§767 ZPO hat sich der Kiager zunachst nur gegen die Voiistreckung aus der Grundschuld gewandt, spater, im zweiten Rechtszug, aber auch gegen den zugieich tituiierten pers6niichenAnspruch aus dem Schuidanerkenntnis. Vor dem Landgericht und dem Oberiandesgericht Ist die Kiage erfolgios gebiieben. Die Revision hat der Senat nur insoweit angenommen, als der Klager die Unzulassigkeitserkiarung der Zwangsvoiistreckung in H6he von 20.000,一 DM nebst anteiligen Zinsen seit dem 9. Marz 1984 begehrt. im o brigen ist die Annahme durch den SenatsbeschiuB vom 17. September 1987 abgelとhnt worden. Im Umfang der Annahme hatte die Revision des Klagers Erfoig. Aus den Gルnden: II. Im angefochtenen Urteil wird die K'age aus§767 ZPO in vollem Umfang for unbegrondet erklart, obwohl die Beklagte unstreitig im Versteigerungstermin vom 9. Marz 1984 bereits eine 発lizahiung von 20.000,一 DM erhalten hatte. Das Beru・ fungsgericht geht ohne nahere Begrondung davon aus, daB die Beklagte befugt waち diese Zahlung 一 statt auf die abstrakten Ansproche aus der voiJstreckbaren Urkunde vom 20. November 1965 一 auf die zugrundeliegende pers6nHche Forderung zu verrechnen. Dagegen wendet sich die Revision mit Recht. 1. Zwar enthielt die Grundschuldbestellungsurkunde die Formularbesflmmung, Zahlungen des Eigentomers an die GIきu・ bigerin seien nicht auf die Grundschuld, sondern auf die personliche Forderung anzurechnen. Auf eine solche Bestimmung kann die Glaubigerin sich aber nicht mehr berufen, wenn sie aus der Grundschuld die Zwangsvollstreckung betreibt und der Schuldner deswegen Zahlungen auf die Grundschuld leistet. Dieser Auffassung des Schrifttums (vgl. MonchKomm/Eickmann 2. Aufl.§1191 BGB Rdnr. 75 m. w. Nachw. gegen OLG Bamberg Rpfleger 1963, 199) ist der Bundesgerichtshof inzwischen bereits in mehreren Urteilen gefolgt (Urteile vom 25. Marz 1986 一 Ix ZR 104185= NJW 1986, 2108 , 2112 zu II 2 und vom 12. November 1986 一 V ZR 266/85=BGHR BGS§1191 Abs. 1 Sicherungsabrede 1「= DN0tZ 1987, 502]). Demgegenober beruft sich die Beklagte vergeblich darauf, ihre Auslegung, der Klager habe die 20.000,一 DM auf die pers6nliche Forderung gezahlt, sei vom Tatrichter gebilligt worden und daher mit der Revision nicht angreifbar. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich, daB das Berufungsgericht dierechtHche M6glichkeit einer von der ursprunglichen 恥reinbarung abweichenden Zah lungsbestimmung gar nicht gesehen Und daher hierzu auch keine bindende Feststellung getroffen hat. Die vorgelegte Quittung vom 9. Marz 1984 besagt eindeutig, daB der Klager,, auf die i m Zwangsversteigerungsverfahren geltend gemachte Forderung'‘一 also auf die Grundschuld 一 zahlen wollte und daB die Beklagte das damals auch erkannt hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der am selben ねge geschlossenen ぬreinbarung: Die Einstellungsbewilligung der Beklagten gemaB§30 ZVG bezog sich, wenn der Teilbetrag von 20.000,一 DM auf die Grundschuld gezahlt wurde, auf die Vollstreckung wegen des Restbetrags, den der Klager innerhalb von 9 Monaten zu reguUeren versprach. Somit ist der Anspruch aus der Grundschuld in H6he von 20.000,一 DM durch Zahlung erloschen, die Zwangsvoll・ streckung insoweit for unzulassig zu erklaren. 2. DieWirkungen derZahlung beschranken sichjedoch nicht auf die Grundschuld, sondern ergreifen auch das Schuld anerkenntnis unter Nr. IV der Urkunde vom 20. November 1965, das der Beklagten die Vollstreckung in das gesamte Verm6gen der Schuldner eroffnete. Auch insoweit ist die Vollstreckung in H6he von 20.000,一 DM unzuIassig ge・ worden (vgl. Senatsurteil vom 17. April 1986 一 Ill ZR 246/84 = WM 1986, 1032 , 103311034). Allerdings wi田 im Schrifttum neuerthngs teilweise die Auffassung vertreten, nur wenn der Schuldner in der Bestellungsurkuride die pers6nliche Haftung for die Zahlung oder den Eingang des Grundschuldbetrages selbst obernommen habe, k6nne die Bank, soweit sie Zahlung aus der Grundschuld erhalten habe, auch aus dem Schuldanerkenntnis nicht mehr gegen den Schuldner vorgehen. Werde 74 MittBayNot 1988 Heft 2 園 ぎ ) ま dagegen die Haftung for die Zahlung eines G e 1 d b e t r ag e 5 in H6he des Grundschuldbetrages und/oder 一 wie im vorliegenden Fall 一 in H6he eines genau bezifferten Betra-ges in H6he der Grundschuldsumme o bernommen, so stonBank beide Vollstreckungsm6glichkeiten kumulativ den der・ zur ぬrfogung, so daB sie, auch wenn sie aus der Grund・ schuld befriedigt sei, wegen weiterer Anspr0che aus dem Grundverhaltnis noch aus dem Schuldanerkenntnis weiter vollstrecken k6nne (Rehbein Anm. zu OLG Dosseldorf WM 1986, 1345=WuB 1 F 3 Grundpfandrechte 3.87; ebenso oder noch weitergehend ObermOller Anm. zu BGHZ 99, 274 = WuB 1 F 3 Grundpfandrechte 6.87; Clemen旭, Die Siche・ rungsgrundschuld in der Bankpraxis Rdnr. 101, 102). Nach der Gegenmeinung kann der Glaubiger im Zweifel aus der Urkunde nur einmal einen Betrag in H6he der Grundschuld verlangen; im Umfang der Befriedigung aus der bestellten Grundschuld wird auch die Vollstrecku明 aus dem Schuldanerkenntnis unzu lassig (Gaberdiel, Kreditsicherung durch Grundschulden 4. Aufl. S. 77; Kolbenschlag DNotZ 1965, 205, 206, 207/208; A印危Ibach Anm. zu OLG Celle WM 1985, 1313=WuB 1 F 3 Grundpfandrechte 1.86). Diese Auffassung wird auch von den Oberlandesgerichten Dosseldorf und Celle aaO vertreten, wahrend der Bundesgerichtshof die Streitfrage bisher noch nicht abschlieBend entschieden hat (vgl. Urteil vom 18. Dezember 1986 一 IXZR 11/86=BGHZ 99, 274, 280「= MittBayNot 1987, 81 =DN0tZ 1987, 488]). Der erkennende Sen試 schlieBt sich im vorliegenden Fall der letztgenannten Auffassung an. Wenn eine Urkunde, die nach ihrer o berschrift der,, Bestellung einer Briefgrundschuld (mit dinglicher und pers6n licher Zwangsvollstreckungsklausei)" dient, auf der dritten Formularseite die Bestimmung enthalt, der Schuldner unterwerfe sich 一 unter Anerkennung einer der H6he nach mit der Grundschuldsumme obereinstimmenden Schuld 一 der sofortigen Zwangsvoll・ streckung in sein gesamtes ぬrm6gen, so darf der Schuldner davon ausgehen, daB dadurch seine Haftung for die Grundschuldsumme nur gegenstandlich U ber den belaste-・ ten Grundbesitz hinaus auf sein gesamtes ぬrm6gen er・ weitert, nicht aber betragsmaBig verdoppelt wird. Wenn der Schuldner die beiden Sicherheiten in H6he des Grundschuldbetrages k u m u la t 1 v nebeneinander bestellen und sich in doppelter H6he der Zwangsvollstreckung unterwerfen soll, muB dies 一 im Urkundentext oder zumindest mondlich bei der Er6rterung des Erklarungsinhalts 一 kI arer zum Ausdruck gebracht werden oder sich 一 wie bei der Ent・ scheidung BGHZ 99, 274 , 280/281 一 aus besonderen Umstanden des Einzelfalls ergeben. Diese Voraussetzungen sind hier weder vorgetragen noch festgestellt. Zu Unrecht beruft sich Rehbeir, (aaO) darauf, seine gegenteilige Auslegung sei for den Schuldner weder U berraschend noch unangemessen benachteiligend, weil dieser, wenn er aus dem Kausalverhaltnis mehr als den Grundschuldbetrag schulde, ohnehin mit seinem gesamten Verm6gen for die Erfollung einzustehen habe. Diese Argumentation verkennt, daB die entscheidende Bedeutung der Urkunde darin liegt, daB sie in der von Rehbein vertretenen Auslegung dem Glaubiger die sofortige Zwangsvollstreckung in der doppelten H6he des Grundschuldbetrages ohne Nachweis einer entsprechenden Kausalverpflichtung er6ffnet und es dem Schuldner aufbordet, im ぬrfahren nach§767 ZPO eine geringere H6he dieser Verpflichtung zu beweisen. Auch aus dem Schuldanerkenntnis darf daher in H6he von 20,000 ,一 DM nebst Zinsen nicht mehr vollstreckt werden. 2. WEG§10 Abs. 2; Gesetz, das Unschadlichkeitszeugnis betreffend vom 15.6.1 898 (Unsch言dlichkeitszeugnis auch bei nacht庖glicher Begrndung eines Son加rnutzungsrechts) Soll an einem Teil der im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentomer stehenden Flache ein Sondernutzungsrecht begrondet und als Inhalt des Sondereigentums in das Grundbuch eingetragen werden, so kann in entsprechender Anwendung des Gesetzes, das Unschadlichkeitszeugnis betreffend festgestellt werden, daB dies fUr die dinglich Berechtigten an den Wohnungseigentumsrechten unschadlich ist. BayObLG, BeschluBvom 14.1.1988 一 BReg. 2 Z 160/87 一 mitgeteilt von Notar Dr. 1仇刀fgang Rein!, Monchen und Johann Demhar旭ち Richter am BayObLG Aus dem 冶 tbestand: Die Beteiligten waren als Gesellschafter burgerlichen Rechts Eigentomer &nes Grundstocks, an dem sie 1985 durch 肥ilung 166 Wohnungseigentumsrechte begrUndeten. Diese wurden 1986 im Grundbuch eingetragen. Sie sind mit einer Vielzahl von Grundpfandrechten belastet. Am 10.3.1987 wiesen die Beteiligten eine im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Flache in der Tiefgarage als weiteren Kfz-Stellplatz mit der Bezeichnung,, R'' aus und raumten daran einem noch zu bestimmenden Wohnungseigentomer das Sondernutzungsrecht ein; dies soll als Inhalt des Sondereigentums in das Grundbuch einQetragen werden. Die Beteiligten haben als EigentUmer samtlicher Wohnungseigentumsrechte beantragt festzustellen, daB die Begrondung des Sonderriutzungsrechts for die Grundpfandrechtsglaubiger unschadlich sei. Das Amtsgericht hat am 24.4.1987 den Antrag abgewiesen. Die Beschwerde hat das Landgericht durch BeschluB vom 10.8.1987 zurockgewiesen. Hiergegen wenden sich die Beteiligten mit der weiteren Beschwerde Aus den Grnden: 1. Die weitere Beschwerde ist zulassig. Das auf Art. 120 mit Art. 1 Abs. 2 EGBGB beruhende Gesetz, das Unschadlichkeitszeugnis betreffend 一 UnschG 一 vom 15.61898 (BayRS 403-2.J) ist eine landesrechtliche Vorschrift. Das たugnis ist nach Art. 1 Satz 1 UnschG von dem Amtsgericht zu erteilen, bei welchem das Grundbuch gefohrt wird. Hieraus ergibt sich, daB es sich um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt (BayObLGZ 1962, 396/398; BayObLG MittBayNot 1978, 152 /153; BayVerfGH VerfGH 23, 143/146). FQr das ぬrfahren gelten, soweit das Unschadlich鴎itsgesetz nicht selbst Verfahrensvorschriften enthalt, nicht die Bestimmungen der Grundbuchordnung, sondern die des Gesetzes u ber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ( Art. 34 Abs. 1 AGGVG ). Die weitere Beschwerde ist zulassig( §§27, 29 Abs. 1 FGG ). Zustandig zur Entscheidung ist das BayObLG (Art. 11 Abs. 3 Nr. 1 AGGVG). 2. Die weitere Beschwerde fUhrt zur Aufhebung der BeschlQsse des Amtsgerichts und des Landgerichts und zur ZurUckverweisung der Sache an das Amtsgericht. a)... b) Die Entscheidung des Landgerichts halt der rechtlichen Nachprofung nicht stand. Das Landgericht geht von einem rechtlich unzutreffenden Ansatzpunkt aus, wenn es bei der Profung, ob eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des Unschadlichkeitsgesetzes in Betracht kommt, das Sondernutzungsrecht an dem im Gesetz verwendeten Begriff des Grundstocks miBt. 吐 」 ー ト MittBayNot 1988 Heft 2 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 02.12.1987 Aktenzeichen: III ZR 261/86 Erschienen in: MittBayNot 1988, 74-75 Normen in Titel: BGB §§ 781, 1191