Leitsatz
IX ZR 56/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 56/12 Verkündet am: 20. Dezember 2012 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 83 Abs. 1 Satz 1, §§ 129 ff; BGB § 2290 Die Mitwirkung des vertraglich eingesetzten Erben an der Aufhebung seiner Erbein- setzung ist höchstpersönlich und kann nicht angefochten werden. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 - IX ZR 56/12 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Dr. Fischer, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseati- schen Oberlandesgerichts vom 28. Februar 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: B. G. (künftig: Schuldnerin) erklärte sich bereit, die über achtzig- jährige F. T. (künftig: Erblasserin) bei sich aufzunehmen und sie zu pflegen. In Anerkennung dieser Pflegeleistung setzte die Erblasserin die Schuldnerin im notariellen Vertrag vom 29. Dezember 2003 zur Erbin und die Tochter der Schuldnerin, die Beklagte, zur Ersatzerbin ein. Am 11. Mai 2005 hoben die Vertragsparteien durch notariellen Vertrag die Erbeinsetzung auf. Die Erblasserin setzte - insoweit vertragsgemäß - die Schuldnerin zur alleinigen, nicht befreiten Vorerbin ein. Ferner berief die Erblasserin die Beklagte zur Nacherbin und bestimmte, dass diese auch Ersatzerbin sei. Auf Antrag eines Gläubigers vom 22. März 2006 wurde am 12. Mai 2006 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der 1 2 - 3 - Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Am 5. März 2009 verstarb die Erblasse- rin. Der Kläger focht den zweiten Erbvertrag gegenüber der Beklagten an. Mit der Klage will er erreichen, dass die Beklagte ihre Rechte aus dem zweiten Erbvertrag auf ihn überträgt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen. Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger könne den zweiten Erb- vertrag nicht anfechten. Dagegen spreche § 83 Abs. 1 InsO. Nach dieser Vor- schrift stehe allein dem Schuldner nach Eintritt des Erbfalls die höchstpersön- liche Entscheidung zu, ob er den ihm letztwillig zugedachten Vermögenszu- wachs annehme oder ausschlage. Deswegen sei diese Entscheidung nicht an- fechtbar. Ebenso wenig sei der Erbverzicht anfechtbar. Beide Entscheidungen müsse der Insolvenzverwalter hinnehmen. Denn durch diese Handlungen wer- de aus dem Vermögen des Schuldners nichts veräußert, weggegeben oder aufgegeben, sondern nur ein angetragener Erwerb abgelehnt. Nichts anderes könne deswegen für die streitgegenständlichen Erbverträge gelten, zumal die Beklagte im ersten Erbvertrag als Ersatzerbin eingesetzt worden sei. 3 4 - 4 - II. Diese rechtliche Würdigung hält den Angriffen der Revision Stand. Sie richtet sich aus an der Rechtsprechung des Senats zum erbrechtlichen Erwerb im Insolvenzverfahren. Danach kann der Kläger weder die im zweiten Erbver- trag vom 11. Mai 2005 vereinbarte Aufhebung der im ersten Erbvertrag vom 29. Dezember 2003 erfolgten Erbeinsetzung der Schuldnerin noch ihre Mitwir- kung am zweiten Erbvertrag noch die Erbeinsetzung der Beklagten als Nacher- bin anfechten. 1. In dem zweiten Erbvertrag haben die Vertragsparteien die Erbeinset- zung der Schuldnerin in dem vorangegangenen Erbvertrag vom 29. Dezember 2003 aufgehoben und desweiteren - mit erbvertraglicher Bindung (vgl. § 2290 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB) - die Schuldnerin zur nicht befreiten Vorerbin einge- setzt. Ferner hat die Erblasserin die Beklagte zur Nacherbin berufen. Erst durch diese einseitige letztwillige Verfügung (§ 2299 Abs. 1 BGB) hat die Beklagte die Rechtsstellung erlangt, die der Kläger gemäß § 143 Abs. 1 InsO für die Masse beansprucht. Anfechtungsrechtlich könnte dieses Geschehen unbeachtlich sein. Er- wächst der Rückgewährsanspruch aus mehreren Handlungen, teilweise auch unter Einschaltung Dritter, kann eine einzige Rechtshandlung vorliegen. Da der wirtschaftliche Vorgang vollständig und richtig zu erfassen ist, darf eine einheit- lich angelegte Vermögenszuwendung nicht sinnentstellend in verschiedene Einzelteile zerlegt werden (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 2010 - IX ZR 58/09, NZI 2010, 738 Rn. 9; Beschluss vom 21. Dezember 2010 - IX ZA 14/10, WM 2011, 276 Rn. 2; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl., § 129 Rn. 55 f mwN). 5 6 7 - 5 - Wegen der vom ersten Erbvertrag ausgehenden Bindungswirkung (§ 2290 Abs. 1 Satz 1, § 2291 Abs. 1 Satz 1 BGB) konnte die Beklagte die strei- tige Rechtsstellung als Nacherbin grundsätzlich nur infolge des Einvernehmens von Schuldnerin und Erblasserin erlangen. War die Aufhebung des ersten Erb- vertrages anfechtungsfest, unterliegt in der Insolvenz der Schuldnerin auch die hierdurch erst ermöglichte einseitige letztwillige Verfügung der Erblasserin nicht der Insolvenzanfechtung, weil es sich hierbei aus der Sicht der künftigen Masse nur um einen weiteren Teilakt eines einheitlichen wirtschaftlichen Vorgangs handelt, an dessen Ende die Verlagerung eines Teils der erbrechtlichen An- wartschaft von der Schuldnerin auf die Beklagte steht. 2. Dies ist hier der Fall. Die Aufhebung der Erbeinsetzung in dem zweiten Erbvertrag unterfällt nicht der Insolvenzanfechtung, weil es sich um eine höchstpersönliche Entscheidung der Schuldnerin handelt. Dies ergibt sich aus der Rechtsprechung des Senats zur Annahme oder Ausschlagung von Erb- schaften und Vermächtnissen sowie zur Durchsetzung von Pflichtteilsansprü- chen (dazu nachfolgend unter a). Die hierzu entwickelten Grundsätze gelten auch für die Entscheidung der Schuldnerin, der Aufhebung eines Erbvertrages zuzustimmen, durch den sie zur Erbin eingesetzt wird (dazu nachfolgend unter b). a) Die Grundsätze des erbrechtlichen Erwerbs im Insolvenzverfahren sind im Wesentlichen geklärt. aa) Ist der Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder während des Verfahrens Erbe geworden, fällt der Nachlass bis zur Annahme oder zur Ausschlagung (§§ 1942 ff BGB) vorläufig in die Masse (§ 1922 Abs. 1 BGB, § 35 Abs. 1 InsO). Die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft steht 8 9 10 11 - 6 - wegen ihrer höchstpersönlichen Natur (BGH, Beschluss vom 10. März 2011 - IX ZB 168/09, NJW 2011, 2291 Rn. 6) ausschließlich dem Schuldner zu (§ 83 Abs. 1 InsO). Die wirksame Ausschlagung beseitigt den Anfall der Erbschaft von Anfang an (§ 1953 Abs. 1 BGB). Hat der Erbe die Erbschaft angenommen, kann er sie gemäß § 1943 BGB nicht mehr ausschlagen, es tritt hinsichtlich der Erbschaft Vollerwerb ein. Ab diesem Zeitpunkt ist der Nachlass endgültig Be- standteil der Insolvenzmasse, aus der die Nachlassgläubiger und die Eigen- gläubiger des Erben (Erbengläubiger) zu befriedigen sind, sofern nicht eine Trennung der Vermögensmassen durch Insolvenzverwalter, Erben oder Nach- lassgläubiger herbeigeführt wird (BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - IX ZR 42/05, BGHZ 167, 352 Rn. 10 f; vgl. MünchKomm-BGB/Leipold, 5. Aufl., § 1942 Rn. 14; vgl. für die Einzelvollstreckung § 778 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wonach die Zwangsvollstreckung wegen einer Verbindlichkeit des Erben in den Nachlass vor der Annahme der Erbschaft nicht zulässig ist). Die Ausschlagung einer Erbschaft ist der Insolvenzanfechtung entzogen (BGH, Urteil vom 19. März 1992 - IX ZR 14/91, ZIP 1992, 558, 561), auch wenn der Ausschlagende im Einvernehmen mit dem an seine Stelle tretenden Erben mit dem Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung gehandelt hat. Denn die Anfech- tung würde im Widerspruch zu der Regelung des § 83 Abs. 1 InsO stehen und die gesetzgeberische Entscheidung außer Kraft setzen. Wenn aber die Aus- schlagung einer bereits angefallenen Erbschaft nicht anfechtbar ist, kann noch weniger der Erbverzicht (§§ 2346 ff BGB) anfechtbar sein. Denn der Verzich- tende gibt - bezogen auf die Erbenstellung - noch nicht einmal eine vorläufige Rechtsposition auf, sondern nur die Aussicht auf ein künftiges Erbrecht (vgl. Jaeger/Windel, InsO, § 83 Rn. 10; Jaeger/Henckel, InsO, § 129 Rn. 75; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2010, § 83 Rn. 10; Ehricke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2008, § 129 Rn. 46 f; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 83 Rn. 11; Uhlen- 12 - 7 - bruck/Hirte, aaO, § 129 Rn. 100; HmbKomm-InsO/Rogge/Leptien, 4. Aufl., § 129 Rn. 8, 45; FK-InsO/Dauernheim, 6. Aufl., § 129 Rn. 56; HK-InsO/Kayser, 6. Aufl., § 83 Rn. 6; HK-InsO/Kreft, 6. Aufl., § 129 Rn. 19 f; FK-InsO/App, 6. Aufl., § 83 Rn. 8 f; Siegmann/Höger in Bamberger/Roth, BGB, § 1942 Rn. 13 f; MünchKomm-AnfG/Kirchhof, § 1 Rn. 82; Christandl, ZEuP 2011, 779 ff; aA. Bartels, KTS 2003, 41, 49 ff). Aus den nämlichen Gründen begeht der Erbe auch keine Obliegenheitsverletzung nach § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO, wenn er die ihm in der Wohlverhaltensperiode angefallene Erbschaft ausschlägt (BGH, Beschluss vom 10. März 2011 - IX ZB 168/09, NJW 2011, 2291 Rn. 6; MünchKomm-BGB/Leipold, aaO, § 1942 Rn. 14). bb) Entsprechendes gilt für den Vermächtnisnehmer. Seine Forderung kommt - wenn der Erblasser nichts anderes bestimmt hat - mit dem Erbfall zur Entstehung (§ 2176 BGB) und fällt in die Masse. Der Vermächtnisnehmer kann das Vermächtnis jedoch - wie der Erbe die Erbschaft - annehmen oder aus- schlagen (§ 2180 BGB). Auch dieses Recht steht als höchstpersönlichem Recht in seiner Insolvenz allein dem Schuldner zu (§ 83 Abs. 1 InsO). Die Ausschla- gung des Vermächtnisses ist ebenso wenig anfechtbar wie der Verzicht auf das Vermächtnis. Auch die Ausschlagung des Vermächtnisses und der Verzicht stellen folgerichtig keine Obliegenheitsverletzung im Sinne von § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO dar (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - IX ZB 196/08, NZI 2009, 563 Rn. 13; vom 10. März 2011, aaO; Uhlenbruck, aaO, § 83 Rn. 11; Uhlen- bruck/Hirte, aaO, § 129 Rn. 100; HK-InsO/Kayser, § 83 Rn. 6; HK-InsO/Kreft, § 129 Rn. 19; HmbKomm-InsO/ Streck, aaO, § 295 Rn. 10). cc) Der Anspruch auf den Pflichtteil (§ 2303 BGB) entsteht ebenfalls mit dem Erbfall (§ 2317 Abs. 1, § 1922 Abs. 1 BGB). Von diesem Zeitpunkt an ge- hört er zum Vermögen des Pflichtteilsberechtigten. Gleichwohl ist § 852 Abs. 1 13 14 - 8 - ZPO so zu verstehen, dass vor der Anerkennung des Pflichtteilsanspruchs durch den Erben oder der Rechtshängigkeit des Anspruchs die Gläubiger des Pflichtteilsberechtigten den in seiner zwangsweisen Verwertbarkeit aufschie- bend bedingten Pflichtteilsanspruch nur pfänden, nicht jedoch auf sich überwei- sen lassen können. Als pfändbares Vermögen gehört der Anspruch nur vorläu- fig zur Insolvenzmasse (§ 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 InsO; BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - IX ZR 116/92, BGHZ 123, 183, 186 ff; Beschluss vom 18. Dezember 2008 - IX ZB 249/07, NZI 2009, 191 Rn. 14; vom 26. Februar 2009 - VII ZB 30/08, WM 2009, 710 Rn. 7, 18 ff; vom 2. Dezember 2010 - IX ZB 184/09, NJW 2011, 1448 Rn. 8). Wegen der familiären Verbundenheit zwischen dem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten ist allein diesem die Entscheidung darüber vorbehalten, ob der Anspruch gegenüber dem Erben durchgesetzt werden soll (BGH, Be- schluss vom 2. Oktober 2010, aaO Rn. 10). Dieses persönliche Entscheidungs- recht des Schuldners darf nicht durch Anwendung der Anfechtungsvorschriften unterlaufen werden (BGH, Urteil vom 6. Mai 1997 - IX ZR 147/96, NJW 1997, 2384; vgl. Jaeger/Henckel, InsO, § 129 Rn. 75; Ehricke in Kübler/Prütting/Bork, § 129 Rn. 47; Uhlenbruck/Hirte, § 129 Rn. 100; FK-InsO/Dauernheim, § 129 Rn. 56; HK-InsO/Kreft, § 129 Rn. 20; HmbKomm-InsO/Rogge/Leptien, § 129 Rn. 8, 45; Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, Insolvenzrecht, § 129 Rn. 100). Deswegen stellt der Verzicht auf die Geltendmachung eines Pflicht- teilsanspruchs in der Wohlverhaltensphase ebenfalls keine Obliegenheitsverlet- zung des Schuldners dar (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - IX ZB 196/08, NZI 2009, 563 Rn. 7; vom 16. Juli 2009 - IX ZB 72/09, ZInsO 2009, 1831 Rn. 10). 15 - 9 - b) Die vorgenannten Grundsätze gelten auch im vorliegenden Fall, in welchem die Schuldnerin der Aufhebung ihrer erbvertraglichen Einsetzung zur Erbin zugestimmt hat. Auch diese Erklärung ist höchstpersönlicher Natur; auch ihre Wirkungen dürfen nicht durch die anfechtungsrechtliche Rückgewähr (§ 143 Abs. 1 InsO) unterlaufen werden. aa) Durch ihr Mitwirken an dem zweiten Erbvertrag hat die Schuldnerin auf ihre unbeschränkte Erbeinsetzung verzichtet und sich zur nicht befreiten Vorerbin (§§ 2112 ff BGB) und ihre Tochter, die Beklagte, zur Nacherbin (§ 2100 BGB) einsetzen lassen. Zwar ist sie als Vorerbin nach dem Erbfall In- haberin des Nachlasses und kann damit über die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände verfügen, allerdings nur unter den Einschränkungen der §§ 2113 bis 2115 BGB (MünchKomm-BGB/Grunsky, 5. Aufl., § 2112 Rn. 1). Insbeson- dere ist eine Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzver- walter erfolgt, im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde (§ 2115 Satz 1 BGB; vgl. zu § 773 ZPO BGH, Urteil vom 31. Januar 1990 - IV ZR 326/88, BGHZ 110, 176, 182; MünchKomm-BGB/Grunsky, § 2115 Rn. 2; MünchKomm-ZPO/Karsten Schmidt, 3. Aufl., § 773 Rn. 6). Die Veräußerung ist dem Insolvenzverwalter überdies durch § 83 Abs. 2 InsO ausdrücklich unter- sagt. Ihm ist untersagt, die Insolvenzgläubiger mit Mitteln des Nachlasses zu befriedigen, die vom Vorerben eingegangenen Verbindlichkeiten zur Veräuße- rung bestimmter Nachlassgegenstände zu erfüllen sowie Verfügungen zu tref- fen, die den §§ 2113, 2114 BGB widersprechen. Er kann nur die Erbschaftsnut- zungen verwerten (MünchKomm-BGB/Grunsky, § 2115 Rn. 3, 8). Der Kläger kann deswegen das in die Masse gefallene, ererbte Grundstück nicht zuguns- ten der Masse durch Veräußerung verwerten. 16 17 - 10 - bb) Dennoch kann der Kläger den zweiten - für die Masse nachteiligen - Erbvertrag oder die Mitwirkung der Schuldnerin an ihm nicht anfechten, wie er auch einen Erbverzicht gemäß §§ 2346 ff BGB nicht anfechten könnte. Zwar hatte die Schuldnerin als Vertragserbin anders als der gesetzliche oder der tes- tamentarische Erbe - bezogen auf die Erbenstellung - eine geschützte Rechts- position; die Erblasserin konnte ihr die Erbenstellung ohne ihr Mitwirken nicht mehr entziehen. Demgegenüber haben der gesetzliche und der testamentari- sche Erbe nur eine Aussicht auf ein künftiges Erbe; der Erblasser kann weiter- hin jederzeit von Todes wegen über den Nachlass verfügen und jemand ande- ren zum Erben berufen. Doch ist der Verzichtende beim Erbverzicht nach § 2346 Abs. 1 Satz 2 BGB zudem von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlos- sen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat kein Pflichtteils- recht. Mithin gibt zumindest der gesetzliche Erbe beim Erbverzicht unanfechtbar eine geschützte Rechtsposition auf, die ihm der Erblasser ebenfalls nicht ohne weiteres entziehen könnte, nämlich das Pflichtteilsrecht. Ebenso verzichten der gesetzliche und der testamentarische Erbe mit der - ebenfalls nicht anfecht- baren - Erbausschlagung auf das ihnen sogleich mit dem Erbfall angefallene Vermögen (§ 1922 Abs. 1 BGB), auch wenn § 1953 Abs. 1 BGB sie so behan- delt, als wäre mit der Ausschlagung der Anfall der Erbschaft nicht erfolgt. Der Pflichtteilsberechtigte hat ebenfalls ähnlich wie der Vertragserbe eine geschütz- te Rechtsstellung. Auch ihm kann sein Pflichtteilsanspruch nicht ohne weiteres streitig gemacht werden. Dennoch ist anerkannt, dass der Verzicht des Pflicht- teilsberechtigten auf die Geltendmachung seines Pflichtteils als höchstpersönli- ches Recht nicht anfechtbar ist. Danach unterscheidet sich die Stellung des Vertragserben, der nach § 2290 Abs. 1 BGB an der Aufhebung seiner Erbeinsetzung mitwirkt, nicht we- 18 19 - 11 - sentlich von dem Erben, der die Erbschaft ausschlägt, auf die Erbschaft ver- zichtet, gegebenenfalls mit der Wirkung, dass er seinen Pflichtteilsanspruch verliert, oder von dem Vermächtnisnehmer, der das Vermächtnis ausschlägt, und dem Pflichtteilsberechtigten, der seinen Anspruch gegen den Erben nicht geltend macht. Er ist deswegen nicht anders zu behandeln. Auch er trifft mit der Mitwirkung an den Aufhebungsvertrag nach § 2290 BGB eine höchstpersönli- che Entscheidung, ob und inwieweit er Erbe sein will. Kayser Fischer Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 16.06.2011 - 304 O 313/10 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 28.02.2012 - 2 U 18/11 -