IX R 21/86
ag, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BayObLG 29. Januar 1992 BReg. 3 Z 152/91 KostO § 20 Abs. 1 S. 2; FGG § 27 Voraussetzungen der Nichtberücksichtigung einer für Rechnung des Erwerbers vorgenommenen Bebauung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau sorgen, weil sie (unabhängig von der Frage, ob solche Änderungen gesellschaftsrechtlich unbegrenzt zulässig sind) nicht nur den erwähnten zusätzlichen Aufwand für den Jahresabschluß verursachen, sondern auch gem. § 7 IV 3.KStG steuerlich nur im Einvernehmen mit dem Finanzamt wirksam sind. Es entspricht der Erfahrung, daß diese „verwaltungsmäßigen Hürden und steuerrechtlichen Komplikationen" (Daniel, BB 85, 2213 ) Verlegungen des Geschäftsjahres zu verhindern geeignet sind. Danach stehen weder eine einschlägige gesetzliche Norm noch allgemeine Grundsätze des Gesellschaftsrechts der angemeldeten Satzungsbestimmung entgegen. Die Zurückweisung der Eintragung war nicht begründet. Die entgegenstehenden Beschlüsse waren aufzuheben. Das Registergericht wird über den Eintragungsantrag auf der Grundlage der dargelegten Rechtsauffassung neu entscheiden müssen. C. Kostenrecht 20. KostG § 20 Abs. 1 Satz 2; FGG § 27 (Voraussetzungen der Nichtberücksichtigung einer für Rechnung des Erwerbers vorgenommenen Bebauung) 1. Die Bestimung des § 20 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 KostG ist Ausfluß eines allgemeinen Bewertungsgrundsatzes und deshalb auch auf die Grundstückseinbringung in eine Gesellschaft entsprechend anwendbar. 2. Voraussetzung für die Anwendung des § 20 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 KostG ist in den Fällen der Bebauung des Grundstücks noch vor Abschluß des Kaufvertrags, daß im Zeitpunkt der Bauerrichtung bereits feststand, daß das Grundstück an den Erwerber veräußert wird. 3. Zur Nachprüfbarkeit der Beweisführung durch das Rechtsbeschwerdegericht. BayObLG, Beschluß vom 30.1. 1992 — BReg. 3 Z 152/91 —, mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG Aus dem Tatbestand: 1.Mit notarieller Urkunde vom 11.3.1990 brachten die Beteiligten zu 1) und 2) in ihrem Miteigentum stehende Grundstücke in die Offene Handelsgesellschaft Fa. X, deren alleinige Gesellschafter die Beteiligten zu 1) und 2) ebenfalls waren, „ohne Gegenleistung" zum Alleineigentunh ein. Die Grundstücke waren zu diesem Zeitpunkt mit Gebäuden bebaut, die nach der Behauptung der Kostenschuldner für Rechnung der OHG und für deren Zwecke erstellt worden waren. Bereits mit notarieller Urkunde vom 3.2.1990 war der Beschluß über die Umwandlung der OHG in die dadurch neu errichtete Fa. X. AG, die Beteiligte zu 3), gefaßt und das Vermögen der OHG auf die Aktiengesellschaft übertragen worden. Die Beteiligte zu 3) wurde am 4.4. 1990 in das Handelsregister eingetragen., 2. Anläßlich der Erinnerungen der Beteiligten zu 3) gegen die Kos(enrechnung des Grundbuchamts vom 3.12.1990, welches der OHG eine halbe Gebühr für die Eintragung zweier Auflassungsvormerkungen im Rahmen der Einbringung in Rechnung gestellt hatte, setzte das Amtsgericht (Rechtspfleger) mit Beschluß vom 19.2.1991 den Geschäftswert auf 41.500.000 DM fest. Zur Begründung wird ausgeführt, daß sich der Geschäftswert für die Eintragung der Auflassungsvormerkungen aus dem Bodenwert und dem Wert der auf den Grundstücken befindlichen Gebäude ergebe. Die Ausnahmevorschrift des § 20 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 KostG, die beim Kauf eines Grundstücks eine für Rechnung des Erwerbers vorgenommene Bebauung außer Betracht lasse, sei vorliegend wegen des großen Zeitraums zwischen Bebauung und Erwerb der Grundstücke nicht anzuwenden. Gegen die amtsgerichtliche Entscheidung legten die Beteiligten zu 1) bis 3) Erinnerungen ein. Das Landgericht wies die Beschwerde zurück und ließ die weitere Beschwerde zu. 3. Gegen den Beschluß des Landgerichts legten die Beteiligten zu 1) bis 3) weitere Beschwerde ein, mit der sie ihr ursprüngliches Verfahrensziel weiterverfolgten. Das Gesetz sehe in § 20 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 KostO für den der Bebauung nachfolgenden Grundstücks. erwerb keine Befristung vor. Aus den Gründen: 1. Die weitere Beschwerde ist gern. § 31 Abs. 3 Satz 1, § 14 Abs.3 Satz 2, Abs.4 KostO zulässig. Der beurkundende Notar ist schon nach der Vollmachtsvermutung des § 15 GBO zur Beschwerdeeinlegung ermächtigt (vgl. Korintenberg/Lappe/senge//Reimann — nachfolgend Korintenberg — KostO 12. Aufl. § 14 Rdnr.51). 2. Das Rechtsmittel ist sachlich jedoch nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung hält im Ergebnis der im Rechtsbeschwerdeverfahren allein möglichen rechtlichen Nachprüfung ( § 14 Abs. 3 Satz 3 KostO , § 550 ZPO ) stand. a)Die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 KostO geht davon aus, daß beim Kauf eines unbebauten Grundstücks die Bebauung vielfach schon in der Zeit zwischen der Beurkundung des Kaufvertrags mit Auflassung und der später erfolgenden Eintragung in das Grundbuch oder sogar schon — wie hier — vor Abschluß des Kaufvertrags vorgenommen wird. In diesen Fällen soll die Bebauung, wenn sie für Rechnung des Erwerbers vorgenommen wird, bei der Ermittlung des Grundstückswerts zur Vermeidung einer unbilligen Gebührenerhöhung außer Betracht bleiben (Rohs/Wedewer KostG 3.Aufl. §20 Rdnr.21). Die Regelung ist zwar Ausnahmevorschrift zu § 20 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 KostG, enthält jedoch in sich einen allgemeinen Bewertungsgrundsatz, so daß sie auch auf Grundstückseinbringungen in eine Gesellschaft — wie hier — entsprechend anwendbar ist (KG DNotZ 1940, 131 ; Rohs/Wedewer Rdnr.21 d, Korintenberg Rdnr. 28 und 29, je zu § 20; Göttlich/Mümmler KostG 10. Aufl. Stichwort Grundstückskaufvertrag S.569). Voraussetzung für die Anwendung des § 20 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 KostG ist in den Fällen der Bebauung vor Abschluß des Grundstückserwerbsvertrages, daß im Zeitpunkt der Bauerrichtung bereits feststand, daß das Grundstück an den Erwerber veräußert wird, daß also die Bebauung. eine vorweggenommene Eigentumsnutzung des Erwerbers darstellt (LG Weiden MittBayNot 1976, 189 ; LG Coburg JurBüro 1977, 710; LG Hagen JurBüro 1988, 888 ; Korintenberg § 20 Rdnr.29). Ob diese Voraussetzung gegeben ist, ist eine Frage des Einzelfalls. b) Das Landgericht hat eine Erwerbsabsicht der Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 3), der X-OHG, im Zeitpunkt der Bebauung im Ergebnis zu Recht verneint. (1) Zwar ist das Landgericht nicht auf in den Grundakten befindliche Urkunden eingegangen, wonach zumindest ein Großteil der Bebauung des Fabrikgeländes bereits bestand, bevor die OHG überhaupt errichtet worden ist. Der hierin liegende Verstoß gegen § 25 FGG führt iedoch nicht zur Aufhebung der Entscheidung, weil sie auf dieser Gesetzesverletzung nicht beruht (vgl. § 563 ZPO ). Denn zumindest für einen Großteil der Gebäude schied damit eine Erwerbsabsicht der im Zeitpunkt der Bauerrichtung noch gar nicht bestehenden OHG unabhängig von der Beweiswürdigung des Landgerichts von vornherein aus. MittBayNot 1992 Heft 5 353 (2) Soweit die Beweiswürdigung des Landgerichts hinsichtlich einer Erwerbsabsicht der OHG bezüglich etwaiger nach ihrer Errichtung erstellter Gebäude von Bedeutung ist, ist sie Teil der Tatsachenfeststellung des Landgerichts, an die das Rechtsbeschwerdegericht gebunden ist, soweit die Feststellung ohne Verstoß gegen Verfahrensrecht getroffen worden ist ( § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG i. V. m. § 561 Abs. 2 ZPO ). Das Recht zur freien Beweiswürdigung ist nicht sachgemäß ausgeübt, wenn das Gericht Schlüsse gezogen hat, die in dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine Grundlage finden, oder wenn es Beweise, die vorgelegen haben, nicht oder nur teilweise gewürdigt, teilweise aber übergangen hat oder wenn wesentlicher Tatsachenstoff übersehen worden ist. Drängt ein Beweisergebnis zu einem besonders nahe liegenden Schluß, so muß der Tatrichter, wenn er diesen Schluß nicht ziehen will, seine Auffassung begründen; anderenfalls, ist die Beweiswürdigung lückenhaft (vgl. Jansen FGG 2.Aufl. §27 Rdnr.19). Ein Verfahrensfehler liegt aber nicht schon dann vor, wenn die tatsächlichen Folgerungen des Landgerichts nicht die einzig möglichen sind; es schadet nicht einmal, wenn sie nicht schlechthin zwingend sind. Ist der vom Landgericht gezogene Schluß möglich, kann dies vom Rechtsbeschwerdegericht selbst dann nicht beanstandet werden, wenn eine andere Schlußfolgerung ebenso nahe oder sogar noch näher liegt (vgl. BayObLG Rpfleger 1988, 413/414). Vorliegend hat das Landgericht den von den Beschwerdeführern als entscheidendes Indiz bezeichneten Sachverhalt, daß die Bauwerke nicht vom Grundstückseigentümer für den Erwerber, sondern von diesem selbst und mit Millionenkosten in einer Weise errichtet wurden, die eine Eigennutzung durch den Grundstückseigentümer ausschließen, durchaus umfassend gewürdigt und ist zur Verneinung einer Erwerbsabsicht der OHG im Zeitpunkt der Bauerrichtung gekommen. Die Beweiswürdigung des Landgerichts weist keinen Verfahrensfehler auf. Sie ist auch nicht durch einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 12 FGG beeinflußt. Denn der Amtsermittlungsgrundsatz enthebt die Beteiligten nicht der Pflicht, durch eingehende Sachdarstellung und Angabe der ihnen bekannten Beweismittel an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken (Darlegungslast). Diese Pflicht besteht insbesondere für den Fall, daß sich die Kostenschuldner auf eine sie begünstigende Rechtsvorschrift berufen. Bei Vernachlässigung dieser Pflicht kann nicht erwartet werden, daß das Gericht allen nur denkbaren Möglichkeiten von Amts wegen nachgeht (vgl. Jansen Rdnr.6, Keide//Kuntze/ Wink/er FGG 12. Aufl. Rdnr.88, je zu § 12). Da die Beteiligten zu 1) und 2) eine Anfrage des Kostenbeamten vom 24.9. 1990, welche Gebäude auf den Grundstücken am 11.3.1990 errichtet waren und wann sie errichtet wurden, unbeantwortet gelassen hatten und auf diese Fragen auch im Laufe der sich anschließenden Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren nicht eingegangen sind, kann von einer Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht gesprochen werden. 3. Da die Höhe des vom Landgericht bestätigten, anhand der eingetragenen Grundpfandrechte ermittelten Geschäftswerts im übrigen von den Beschwerdeführern nicht bestritten wurde, konnte das Landgericht ohne weiteres davon ausgehen, daß die Grundstücke mit Bebauung einen Wert von mindestens 41,5 Mio DM darstellen. D. Steuerrecht 21. EStG 1975 § 7 b Abs. 1 und 3, § 21 Abs. 2, § 21 a; EStG 1977 § 52 Abs. 10 (Keine Begünstigung nach § 10 e EStG bei mittelbarer Grundstücksschenkung?). Erhöhte Absetzungen nach § 7 b Abs. 3 EStG kann auch ein Schenker beanspruchen, der mit seinen Mitteln den Kauf eines von ihm im voraus bestimmten Grundstücks einem zu Beschenkenden ermöglicht und sich dabei ein Nießbrauchs. recht an dem Grundstück vorbehält. BFH, Urteil vom 15.5.1990 — IX R 21/86 Aus dem Tatbestand: Die drei Kinder der Klägerin erwarben aufgrund Kaufvertrags vom 30.9.1976 eine Eigentumswohnung. Der Verkäufer verpflichtete sich dabei, die Eigentumswohnung bezugsfertig zu errichten. Die Kinder bestellten der Klägerin am selben Tage ein lebenslängliches unentgeltliches Nießbrauchsrecht an der Eigentumswohnung. In einem schriftlichen Schenkungsvertrag zwischen der Klägerin und ihren drei Kindern vom Dezember 1976 heißt es, die Klägerin schenke ihren drei Kindern einen Geldbetrag in Höhe des Kaufpreises für die Eigentumswohnung. Die Schenkung sei durch Überweisung des Geldes bereits vollzogen. Die Schenkung sei mit der Bedingung verbunden, daß das geschenkte Geld zum Kauf der Eigentumswohnung verwendet werde. Die Beschenkten hätten der Schenkerin ein lebenslängliches unentgeltliches Nießbrauchsrecht an der Eigentumswohnung bestellt. Die Klägerin bewohnt die Eigentumswohnung seit dem 1.10. 1976. Die Klägerin setzte in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1977 für die Eigentumswohnung den Nutzungswert nach § 21 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) an und begehrte erhöhte Absetzungen nach § 7 b EStG in Höhe von 2 v. H. der Anschaffungskosten. Das FA versagte der Klägerin erhöhte Absetzungen nach § 7 b EStG . Einspruch und Klage blieben im wesentlichen erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte in seinem in Der Betrieb (DB) 1985, 2332 veröffentlichten Urteil aus, die Klägerin habe den Nutzungswert der Eigentumswohnung nach § 21 Abs. 2 Alternative 2 EStG zu versteuern. Sie sei nicht berechtigt, erhöhte Absetzungen nach § 7 b EStG zu beanspruchen, da sie weder Eigentümerin noch Vorbehaltsnießbraucherin sei. Aus den Gründen: Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs.3 Nr.2 FGO). 1. Das angefochtene Urteil war aufzuheben, weil es § 7 b und § 21 a EStG verletzt. Das FG hat rechtsfehlerhaft die Berechtigung der Klägerin verneint, erhöhte Absetzungen nach § 7 b EStG auf die Anschaffungskosten für die Eigentumswohnung zu beanspruchen, deren Anschaffungskosten sie getragen und die sie im Streitjahr zu eigenen Wohnzwecken genutzt hatte. Der Rechtsnachfolger des Bauherrn (Ersterwerber), auf den das Eigentum an einem Einfamilienhaus, einem Zweifamilienhaus oder einer Eigentumswohnung innerhalb von acht Jahren nach der Fertigstellung übergegangen ist, kann erhöhte Absetzungen nach § 7 b Abs.1 und 3 EStG 1975 beanspruchen, soweit der Bauherr sie nicht geltend gemacht hat. Für den Ersterwerber treten an die Stelle der Herstellungskosten die Anschaffungskosten. Diese Fassung des Gesetzes ist für den vorliegenden Fall nach § 52 Abs. 10 Satz 2 EStG maßgeblich, da die Kinder der Klägerin die Eigentumswohnung aufgrund eines vor dem 1.1.1977 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags erworben haben. MittBayNot 1992 Heft 5 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BayObLG Erscheinungsdatum: 29.01.1992 Aktenzeichen: BReg. 3 Z 152/91 Erschienen in: MittBayNot 1992, 353-354 Normen in Titel: KostO § 20 Abs. 1 S. 2; FGG § 27